RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlI419 2276954-1 Spruch, I419 2276954-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte 2016 internationalen Schutz. Das BFA wies den Antrag 2018 zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung ab, jedoch ohne ein Einreiseverbot, was dieses Gericht bestätigte (29.08.2022, I401 2191017-1/10E). Die Revision dagegen wurde zurückgewiesen (VwGH 08.11.2022, Ra 2022/18/0264). 2. Am 23.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 und § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.2. Am 23.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2016 durchgehend in Österreich aufhältig und habe „ständig versucht“, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Leider seien seine „sämtlichen“ Anträge ab- oder zurückgewiesen worden. Das BFA habe seine Einvernahme und die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unterlassen. Die identitätsbezogenen Dokumente besitze er „derzeit“ nicht, da er aber 2016 legal mit seinem Reisepass eingereist sei, stehe seine Identität auch so fest. Er habe „zahlreiche“ aktuelle medizinische Befunde, eine aktuelle Einstellungszusage samt Empfehlungsschreiben und Integrationsunterlagen vorgelegt. Seine nach wie vor chronische Nierenerkrankung sei im Herkunftsstaat nicht behandelbar und nicht heilbar. Die Behörde hätte diese Umstände mit ihm mündlich erörtern müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der in Punkt I geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Ende 40, Staatsangehöriger Nigerias und stammt aus XXXX im Bundesstaat Delta, wo er aufwuchs und sechs Jahre die Schule besuchte. Er spricht Englisch, hat keine Sorgepflichten, ist ledig, kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe Ikah und Christ.Der Beschwerdeführer ist Ende 40, Staatsangehöriger Nigerias und stammt aus römisch 40 im Bundesstaat Delta, wo er aufwuchs und sechs Jahre die Schule besuchte. Er spricht Englisch, hat keine Sorgepflichten, ist ledig, kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe Ikah und Christ. Mit ca. 20 Jahren zog er nach Benin City im Bundesstaat Edo und lebte dort bis zur Ausreise. Er absolvierte eine vierjährige Ausbildung zum Schweißer und arbeitete dann 16 Jahre als solcher, womit er bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritt. Die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Dörfern in der Nähe von Benin City. Mit ihnen steht er in gelegentlichem Kontakt. Im Mai 2016 verschaffte er sich ein Schengen-Visum der Italienischen Republik für Besucher, mit dem er nach Italien und dann Österreich gelangte, wo er am 01.06.2016 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich in Österreich auf. Er ist seit 07.06.2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Erkenntnis über seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung wurde am 29.08.2022 zugestellt und damit die Abweisung rechtskräftig. Somit war sein Aufenthalt rund sechs Jahre und drei Monate rechtmäßig. Der Beschwerdeführer kam seither seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, stellte nach weniger als einem halben Jahr den vorliegenden Antrag und hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat keine schwere oder lebensbedrohende Erkrankung. Er bezieht seit Herbst 2022 keine Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Seit August 2020 verkauft er die Straßenzeitung A. und hilft deren Herausgeberverein bei der Lieferung von Lebensmittel- oder Kleiderspenden. Er leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz und an Bluthochdruck (arterieller Hypertonie). Als Folgen des Bluthochdrucks wurden im Sommer 2019 eine linksventrikuläre Hypertrophie (LVHT) und eine hypertensive Nephropathie (HTN) mit Niereninsuffizienz diagnostiziert, also eine Vergrößerung des linken Herzmuskels und eine Nierenkrankheit mit Nierenfunktionseinschränkung. Der Bluthochdruck wurde 2022 im Erkenntnis dieses Gerichts im abgeschlossenen Verfahren über den internationalen Schutz festgestellt. Wegen der beiden Diagnosen steht der Beschwerdeführer in Österreich in allgemeinmedizinischer Behandlung. Seine Therapie, welche sich auf die Regelung des Blutdrucks richtet, ist im Herkunftsstaat wie schon zur Zeit der vorigen Rückkehrentscheidung verfügbar. (Siehe 1.2) Derzeit wird er zur Senkung des Blutdrucks mit Amlodipin/Valsartan 1A Filmtabletten 5 mg/160 mg (mit diesen Wirkstoffen) und Ebrantil retard 30 mg Kapseln, deren Wirkstoff Urapidil ist, mit der empfohlenen Dosis von zwei Tabletten bzw. Kapseln täglich behandelt. Zur Vorbeugung eines Vitamin-D3-Mangels nimmt er Oleovit D3 Tropfen 12,5 ml ein, deren Wirkstoff Colecalciferol, d. h. Vitamin D3 ist. Im Schuljahr 2017/18 hat er Deutschkurse A0 und A1 besucht, im Juli 2018 die Sprachprüfung mit Deutschkenntnissen auf Niveau A1 „sehr gut“ bestanden, darauf im Wintersemester 2022/23 einen Deutschkurs A1+ der VHS mit 81 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht und sich für Februar bis April 2023 für einen Deutschkurs A2 der VHS in gleichem Umfang angemeldet. Eine Teilnahmebestätigung legte er nicht vor. Er hatte in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren im August 2022 Deutschkenntnisse, mit denen er sich im Alltagsleben in kurzen und einfachen Sätzen verständlich machen kann. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und hat hier auch keine Angehörigen. Im Asylverfahren hat er zu seiner Integration Empfehlungsschreiben von drei einheimischen Bekannten sowie von der Straßenzeitung vorgelegt, ferner eine Unterschriftenliste von Menschen, die ihn – dem Text zufolge – seit langer Zeit kennen, mit ihm nur gute Erfahrungen haben und seine Hilfsbereitschaft sehr schätzen. Die Liste weist gut 80 Eintragungen auf, wobei es sich großteils um Namen deutschsprachiger Herkunft handelt. Zu seinem vorliegenden Antrag hat er neu die Bestätigungen der VHS vorgelegt, dazu ein Attest einer Allgemeinmedizinerin vom September 2022 und eine Behandlungsbestätigung eines Gesundheitszentrums samt Laborbefund von Juni 2023. Ferner hat er zwei Dienstverträge mit Autohändlern vorgelegt, jeweils datiert mit 22.05.2023 und aufschiebend bedingt für den Fall einer Arbeitserlaubnis, einen für 25 Wochenstunden und ein monatliches Bruttogehalt von € 1.200,-- und einen mit 40 Wochenstunden für € 1.800,-- monatlich brutto. Ein Unterstützungsschreiben vom Mai 2023 stammt von einem emeritierten Professor einer niederländischen Universität, der angibt, er würde den Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren bei dessen Verkauf der Straßenzeitung A. treffen. Dieser hätte den Herkunftsstaat verlassen müssen, weil sein Leben bedroht gewesen wäre. Er gibt in dem auf Englisch verfassten Schreiben ferner an, der Beschwerdeführer habe gute Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache erzielt. Weitere Hinweise auf eine integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in kultureller, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. 1.2 Zum weiteren Vorbringen Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, weshalb er vom BFA zur persönlichen Antragstellung am 23.02.2023 geladen wurde. Mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unter anderem einen komplett ausgefüllten Antrag, die schriftliche Begründung des Antrags, die Vollmacht sowie ein gültiges Reisedokument mitzubringen. Der Beschwerdeführer stellte am genannten Tag persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und legte diesem Integrationsunterlagen und die Antragsbegründung bei, nicht aber Reisepass und Geburtsurkunde. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am genannten Tag persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und legte diesem Integrationsunterlagen und die Antragsbegründung bei, nicht aber Reisepass und Geburtsurkunde. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005. Das BFA hat den Beschwerdeführer am 08.05.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihn darin aufgefordert, binnen zwei Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Tue er das nicht, könne er einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen, müsse jedoch nachweisen, dass ihm die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat weder dem BFA noch dem Verwaltungsgericht die Originale eines Reisedokuments oder einer Geburtsurkunde und auch kein Original eines einer solchen gleichzuhaltenden Dokuments vorgelegt. Er hat keinen Heilungsantrag betreffend die Heilung der mangelnden Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original oder jener der Geburtsurkunde gestellt. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Er hat dies auch nicht betreffend eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument nachgewiesen. In der Beschwerde brachte er vor, dass er legal am 20.05.2016 mit einem Reisepass und Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sei, somit seine Identität jedenfalls feststehe und es keinerlei weiterer Ermittlungen der Behörde benötige. Die Sicherstellung seiner identitätsbezogenen Dokumente, die er derzeit nicht besitze, erscheine daher für das gegenständliche Verfahren nicht zweckmäßig. Es trifft nicht zu, dass die Behandlung der Nierenerkrankung des Beschwerdeführers – die sich ursächlich gegen den Bluthochdruck richtet und nicht darüber hinausgeht – in Nigeria nicht möglich wäre. Laut den mit den Feststellungen des Erkenntnisses von 2022 (S. 21
- ff)übereinstimmenden Länderinformationen (Stand 22.11.2023) gilt nach wie vor: Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). [...] Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022). [...] Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). An der Verfügbarkeit der Medikamente hat sich gegenüber den Feststellungen des Erkenntnisses von 2022 (S. 32
- f)nichts geändert, diese ist wie damals weiter gegeben. Aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung von September 2022, rechtskräftig seit November 2022, keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich nicht ergeben.Aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung von September 2022, rechtskräftig seit November 2022, keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich nicht ergeben. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der restliche Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner aus dem Erkenntnis dieses Gerichts im Beschwerdeverfahren zum Asylbescheid und der Niederschrift der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ergeben sich darüber hinaus aus den im vorliegenden Verfahren hinzugekommenen Urkunden betreffend die weiterhin zutreffenden Diagnosen einerseits und den Zeitungsverkauf sowie die Arbeitsverträge andererseits. Dass hoher Blutdruck in Nigeria behandelbar ist, ergibt sich wie bereits im vorigen Beschwerdeverfahren aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (oben 1.2), wonach es – so wie damals – sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt und Rückkehrer in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vorfinden. Auch verfügen Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken über essenzielle Medikamente. Die Medikamente mit den Wirkstoffen Urapidil, Almlopidin, Valsartan, Mefenaminsäure und Colecalciferol sind wie schon 2022 verfügbar; das weitergeltende Zutreffen dieser Feststellung zeigen die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 18.07.2023 (Organisches Psychosyndrom, Intelligenzminderung, essentielle Hypertonie und Schlafapnoe) betreffend Amlodipin/Valsartan (als separate Wirkstoffe verfügbar) sowie die Verfügbarkeit von Urapidil und Vitamin D3 (Colecalciferol) sogar im Versandhandel (z. B. www.simsonpharma.com/product/urapidil-hydrochloride bzw. healthplusnigeria.com/products/natures-field-vitamin-d3-1000iu). Daher waren die entsprechenden Feststellungen beizubehalten. Die Integrationsschritte seit Zustellung des Erkenntnisses mit der vorigen Rückkehrentscheidung hat der Beschwerdeführer beim BFA in der Antragsbegründung vom 22.02.2023 angegeben, ferner zwei Arbeitsvorverträge vorgelegt. Weitere solche Schritte hat er im Beschwerdeverfahren weder behauptet noch belegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel: 3.1.1 Nach § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.3.1.1 Nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“. 3.1.2 Zufolge des vom BFA angewendeten § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.3.1.2 Zufolge des vom BFA angewendeten Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN)Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN) 3.1.3 Vorliegend gelangte das BFA bei der Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu erfolgen habe, weil sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart geändert habe, dass eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich wäre.3.1.3 Vorliegend gelangte das BFA bei der Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu erfolgen habe, weil sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart geändert habe, dass eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre. Vergleichsmaßstab ist dabei nach der Rechtsprechung der Sachverhalt, der zur vorigen Rückkehrentscheidung führte (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196), hier also der am 29.08.2022 vorgelegene. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides im Juni 2023, also kaum 10 Monate darauf. (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mwN, „wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind“)Vergleichsmaßstab ist dabei nach der Rechtsprechung der Sachverhalt, der zur vorigen Rückkehrentscheidung führte (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196), hier also der am 29.08.2022 vorgelegene. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides im Juni 2023, also kaum 10 Monate darauf. (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mwN, „wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind“) 3.1.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.3.1.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Kursbesuchsbestätigungen sowie das Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1 lagen bereits im Asylverfahren vor. Die darüber hinaus vorgelegte Bestätigung eines Deutschkurses auf dem Niveau A1+ und die aufschiebend bedingten Dienstverträge sind in diesem Sinne keine maßgeblichen Änderungen. (Vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094) Dass der Beschwerdeführer Straßenzeitungen verkauft, wurde bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung im Asylverfahren berücksichtigt, ebenso seine Unbescholtenheit. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung von 2022, rechtskräftig seit August 2022, keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung von 2022, rechtskräftig seit August 2022, keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann. (26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mwN) Vorliegend handelt es sich um deutlich weniger, sodass diese Rechtsprechung Anwendung findet. Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach auch fallbezogen eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Art. 8 EMRK als nicht geboten.Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach auch fallbezogen eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Artikel 8, EMRK als nicht geboten. 3.1.5 Ferner stützte das BFA die Zurückweisung auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005. Hier gilt es, in formaler Hinsicht wegen des Fehlens eines Antrags auf Mängelheilung Folgendes zu beachten:3.1.5 Ferner stützte das BFA die Zurückweisung auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005. Hier gilt es, in formaler Hinsicht wegen des Fehlens eines Antrags auf Mängelheilung Folgendes zu beachten: Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. 3.1.6 Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3). In Abs. 2 ist zudem angeordnet, dass die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat.3.1.6 Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). In Absatz 2, ist zudem angeordnet, dass die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat. Demnach verlangt § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 dafür, dass das BFA eine Mängelheilung zulassen kann, einen begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen. Vorliegend hat des BFA einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer erteilt, ein Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht gestellt, weder wegen behaupteter Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Beschaffung noch wegen Erforderlichkeit des Titels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK.Demnach verlangt Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 dafür, dass das BFA eine Mängelheilung zulassen kann, einen begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen. Vorliegend hat des BFA einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer erteilt, ein Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht gestellt, weder wegen behaupteter Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Beschaffung noch wegen Erforderlichkeit des Titels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK. 3.1.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allerdings – unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 1 dieser Bestimmung – die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten – vorliegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, mwN). Dies gilt somit selbst dann, wenn kein Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 gestellt wurde (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). 3.1.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allerdings – unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung – die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten – vorliegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, mwN). Dies gilt somit selbst dann, wenn kein Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestellt wurde (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK - ist eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen. Die nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 gebotene Interessenabwägung ist also gleichermaßen gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, Rz 11, mwN)Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK - ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen. Die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 gebotene Interessenabwägung ist also gleichermaßen gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, Rz 11, mwN) Im Fall eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. (VwGH 26.01.2017, Ra 1016/21/0168, Rz 29, mwN)Im Fall eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. (VwGH 26.01.2017, Ra 1016/21/0168, Rz 29, mwN) 3.1.8 Vorliegend ist also trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten und nicht erfolgter Stellung eines Heilungsantrages eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.3.1.8 Vorliegend ist also trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten und nicht erfolgter Stellung eines Heilungsantrages eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN) 3.1.9 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise veranlasst werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Heimatstaat vor bald acht Jahren verlassen und hält sich seither in Österreich auf. Er führt kein Familienleben hier, zu berücksichtigen ist damit sein Privatleben. Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass zwei – aufschiebend bedingte - Dienstverträge, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegen, er bisher nicht erwerbstätig war, aber eine Straßenzeitung verkauft. Mit der zugesagten ausreichend bezahlten Arbeit könnte er selbst für sich aufkommen und sorgen, was mit der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ auch zulässig wäre. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers deutlich länger als sieben Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449)Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers deutlich länger als sieben Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Auch hat der VwGH ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN). Fallbezogen hielt sich der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung im Juni 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im August 2022 über sechs Jahre rechtmäßig im Inland auf, damit auch den überwiegenden Teil.Auch hat der VwGH ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN). Fallbezogen hielt sich der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung im Juni 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im August 2022 über sechs Jahre rechtmäßig im Inland auf, damit auch den überwiegenden Teil. Es ist aber nicht zu verkennen, dass angesichts der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der seit Jahren eine Straßenzeitung verkauft und nun im Autohandel arbeiten könnte, seine sonstigen integrativen Anknüpfungen im Inland ein für diese Aufenthaltsdauer nur sehr überschaubares Maß erreichen. Insbesondere hat er bisher die Integrationsprüfung nur auf dem Sprachniveau A1 abgelegt, war nie beschäftigt und bezog bis 2022 Grundversorgung. In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Unübersehbar ist das private Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seines Bluthochdrucks von Gewicht.In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Unübersehbar ist das private Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seines Bluthochdrucks von Gewicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die ihm – wie bereits im vorigen Verfahren festgestellt: verfügbare – Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0139, mwN) Damit relativiert sich das Gewicht des Interesses daran jedenfalls soweit, dass es nicht höher ist als bei der vorangehenden Entscheidung 2022. 3.1.10 Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat. Er, der erst im Alter von 42 nach Österreich reiste, verbrachte bis dahin sein gesamtes Leben in Nigeria, hat dort seine Sozialisation erfahren, die Schule besucht und gearbeitet. Mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft ohne gravierendes Problem wieder eingliedern können wird. Was die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich anbelangt, wird es diesem Beschwerdeführer möglich sein, sie auch nach einer Rückkehr über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, was ihm – zumal es um Vereins- und andere Beziehungen geht, die kein Familienleben beinhalten – auch zumutbar ist. 3.1.12 Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168) Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen damit im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht.Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht. 3.13 Nachdem die in § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG-DV 2005 bezeichneten Dokumente nicht vorgelegt wurden und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, hat das BFA den Antrag zu Recht auch auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung war demnach als unbegründet abzuweisen.3.13 Nachdem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 bezeichneten Dokumente nicht vorgelegt wurden und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, hat das BFA den Antrag zu Recht auch auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung war demnach als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung: 3.2.1 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).3.2.1 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft). Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist.Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist. 3.2.2. Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN, Antrag nach § 56 AsylG 2005)3.2.2. Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN, Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN)Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN) Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214) Vor dem Hintergrund des unstrittig feststehenden Sachverhalts liegt aber ein eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war.Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214) Vor dem Hintergrund des unstrittig feststehenden Sachverhalts liegt aber ein eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2276954.1.00