4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in XXXX im Zuge einer Lenker-/Fahrzeugkontrolle polizeilich betreten. Nachdem er dabei lautstark zu schreien begann und sich von der Kontrolle entfernte, wurde er einer Identitätsfeststellung nach dem VStG unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels
1 FPG bei der Polizeiinspektion XXXX zuletzt am 06.08.2023 nachgekommen war. Daraufhin erließ das Bundesamt am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2023, 21:30 Uhr,
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in römisch 40 im Zuge einer Lenker-/Fahrzeugkontrolle polizeilich betreten. Nachdem er dabei lautstark zu schreien begann und sich von der Kontrolle entfernte, wurde er einer Identitätsfeststellung nach dem VStG unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels
Paragraph 77, Absatz eins, FPG bei der Polizeiinspektion römisch 40 zuletzt am 06.08.2023 nachgekommen war. Daraufhin erließ das Bundesamt am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2023, 21:30 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 13.12.2023, 13:00 Uhr, wurde er unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, die im Spruch genannte Identität zu führen, Identitätsdokumente können er keine vorweisen, auch keine Kopie, er habe nichts. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei depressiv, weil er keine Arbeit und kein Geld habe. Er habe sich entsprechend der Meldeverpflichtung alle zwei Wochen gemeldet, aber dann sei er drei Wochen festgenommen worden und habe sich danach nicht gut gefühlt. Dann sei er noch einmal dort gewesen und weggeschickt worden, dann sei er nicht mehr hingegangen. Er sei zuletzt 2004 nach Österreich eingereist um Geld zu verdienen und sich eine Zukunft aufzubauen. Er lebe auf der Straße und bei Freunden, die ihm helfen. Adresse habe er keine. Seine echten Cousins leben in DEUTSCHLAND. In Österreich habe er niemanden. Er sei nicht erwerbstätig, habe keine Sorgepflichten und sei ledig. Er habe kein Geld, keine Bankomat- und keine Kreditkarte. Er finanziere seinen Aufenthalt durch Freunde. Sofern er abgeschoben werde, werde er Widerstand leisten. Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei. Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die seit 05.03.2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die seit 05.03.2024 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt
6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt
Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Am 28.03.2024 wurde der Beschwerdeführer rückkehrberaten und gab an, aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Bindung an Österreich (abgesehen vom Bestehen einer Familie) bzw. mangelnder Bindung zum Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein. 3. Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 legte das Bundesamt den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024
4 BFA-VG zur Prüfung vor.3. Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 legte das Bundesamt den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen sowie ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit an und stellte eine Anfrage an die Abteilung des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung. Am 04.04.2024 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer bei seinen Asylanträgen in DEUTSCHLAND angegeben hatte, XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, zu sein. Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte am 04.04.2024 mit, dass das Ergebnis der Anfrage aus DEUTSCHLAND am selben Tag an die INDISCHE Vertretungsbehörde weitergeleitet wurde.Am 04.04.2024 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer bei seinen Asylanträgen in DEUTSCHLAND angegeben hatte, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, zu sein. Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte am 04.04.2024 mit, dass das Ergebnis der Anfrage aus DEUTSCHLAND am selben Tag an die INDISCHE Vertretungsbehörde weitergeleitet wurde. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.03.2024, zur Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 03.04.2024 und zur Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung ein und informierte ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung.
G 1997 abwies. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach INDIEN
G 1997 zulässig ist und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN ausgewiesen. Das Verfahren war zwischenzeitig mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 26.07.2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt
Paragraph 7, AsylG 1997 abwies. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach INDIEN
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN ausgewiesen. Das Verfahren war zwischenzeitig mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft. Am 28.09.2004 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Diesen wies das Bundesasylamt
G 1997 als unbegründet ab; es stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN
G 1997 zulässig ist und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN aus. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Dieser wies die Berufung als unzulässig zurück.Am 28.09.2004 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Diesen wies das Bundesasylamt
Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet ab; es stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach INDIEN aus. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Dieser wies die Berufung als unzulässig zurück. Am 02.11.2004 reiste der Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND weiter. Am 14.12.2004 stellte er in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. DEUTSCHLAND wies den Antrag wegen der Zuständigkeit Österreichs als unzulässig zurück und überstellte den Beschwerdeführer am 09.03.2005 nach Österreich. Von 15.03.2005 bis 05.04.2005 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse im Rahmen der Grundversorgung in XXXX .Am 02.11.2004 reiste der Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND weiter. Am 14.12.2004 stellte er in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. DEUTSCHLAND wies den Antrag wegen der Zuständigkeit Österreichs als unzulässig zurück und überstellte den Beschwerdeführer am 09.03.2005 nach Österreich. Von 15.03.2005 bis 05.04.2005 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse im Rahmen der Grundversorgung in römisch 40 . Am 26.4.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, DÜSSELDORF. Der Beschwerdeführer wurde nach Österreich überstellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2006 wegen entschiedener Sache zurück. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.05.2006 als unbegründet ab. Am 22.11.2008 und 02.09.2010 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, DÜSSELDORF. Der Beschwerdeführer wurde nach Österreich überstellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.05.2011 wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer nach INDIEN aus. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Von 18.10.2010 bis 31.05.2012 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX , ebenso von 04.07.2012 bis 05.03.
Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Er wurde der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt und im Anschluss am 12.01.2023 aus der Festnahme entlassen.Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Er wurde der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt und im Anschluss am 12.01.2023 aus der Festnahme entlassen. Am 17.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Straßenverkehr einer Personenkontrolle unterzogen und
Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt vernahm ihn ein und verhängte mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 über den Beschwerdeführer
FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am 17.04.2023 um 20:28 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Am 17.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Straßenverkehr einer Personenkontrolle unterzogen und
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt vernahm ihn ein und verhängte mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch 40 zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am 17.04.2023 um 20:28 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung bis 06.08.2023 nach. Am 08.08.2023 kam er ihr nicht nach. Von 10.08.2023 bis 17.08.2023 verbüßte er eine Verwaltungsstrafe im Polizeianhaltezentrum XXXX . Danach kam er der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach und verfügte über keine Meldeadresse mehr. Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung bis 06.08.2023 nach. Am 08.08.2023 kam er ihr nicht nach. Von 10.08.2023 bis 17.08.2023 verbüßte er eine Verwaltungsstrafe im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Danach kam er der periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach und verfügte über keine Meldeadresse mehr. Mit Ladungsbescheid vom 14.11.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Klärung seiner Identität für den 22.11.2023. Der Bescheid konnte dem Beschwerdeführer mangels Abgabestelle oder Befolgens der Meldeverpflichtung nicht zugestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in XXXX im öffentlichen Raum polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom 12.12.2023
3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am 12.12.2023, 21:30 Uhr,
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2023, 21:15 Uhr, in römisch 40 im öffentlichen Raum polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamts vom 12.12.2023
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am 12.12.2023, 21:30 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei.Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, 15:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem gab es ihm die BBU als Rechtsberaterin bei. Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, die seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Am 11.01.2024, 19.02.2024 und 20.03.2024 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der INDISCHEN Botschaft. Am 04.04.2024 übermittelte das Bundesamt der INDISCHEN Botschaft die Identitätsdaten, die der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND verwendet hatte. Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt
6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.Mit Aktenvermerken vom 29.01.2024 und 26.02.2024 prüfte das Bundesamt
Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Am 28.03.2024 war der Beschwerdeführer bei der Rückkehrberatung aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Bindung an Österreich (abgesehen vom Bestehen einer Familie) bzw. mangelnder Bindung zum Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Fortsetzungsausspruch 1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347). Der Beschwerdeführer wird seit 13.12.2023 auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag in Schubhaft angehalten, seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht hat daher
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen.Der Beschwerdeführer wird seit 13.12.2023 auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag in Schubhaft angehalten, seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht hat daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen. 2. Fremde können
1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 17.10.2020 vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird
2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 17.10.2020 vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Es liegt Fluchtgefahr
3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer macht divergierende Angaben zu seiner Identität und legte in keinem Verfahren Identitätsnachweise vor. Dadurch erschwerte er seine Abschiebung. In Österreich wurden insgesamt fünf Asylverfahren geführt. Darüber hinaus reiste er vier Mal nach DEUTSCHLAND weiter und verfügte über lange Zeiträume hinweg über keine Meldeadresse, zuletzt seit 17.08.2023. Daher konnte ihm zumindest ein Ladungsbescheid zur Identifzierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zugestellt werden. Es liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Der Beschwerdeführer macht divergierende Angaben zu seiner Identität und legte in keinem Verfahren Identitätsnachweise vor. Dadurch erschwerte er seine Abschiebung. In Österreich wurden insgesamt fünf Asylverfahren geführt. Darüber hinaus reiste er vier Mal nach DEUTSCHLAND weiter und verfügte über lange Zeiträume hinweg über keine Meldeadresse, zuletzt seit 17.08.2023. Daher konnte ihm zumindest ein Ladungsbescheid zur Identifzierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zugestellt werden. Es liegt Fluchtgefahr
3 Z 3 FPG vor: Das 2004 eingeleitete Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt, das 2020 eingeleitete Asylverfahren, nachdem der Beschwerdeführer das Grundversorgungsquartier verließ und unbekannten Aufenthalts war, ohne dessen Mitwirkung abgeschlossen.Es liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor: Das 2004 eingeleitete Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt, das 2020 eingeleitete Asylverfahren, nachdem der Beschwerdeführer das Grundversorgungsquartier verließ und unbekannten Aufenthalts war, ohne dessen Mitwirkung abgeschlossen. Es liegt Fluchtgefahr
3 Z 7 FPG vor: Der Beschwerdeführer kam der periodischen Meldeverpflichtung auf Grund des mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 verhängten gelinderen Mittels am 08.08.2023 und nach der Entlassung aus der Verwaltungsstrafe am 17.08.2023 nicht mehr nach.Es liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG vor: Der Beschwerdeführer kam der periodischen Meldeverpflichtung auf Grund des mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 verhängten gelinderen Mittels am 08.08.2023 und nach der Entlassung aus der Verwaltungsstrafe am 17.08.2023 nicht mehr nach. Es liegt Fluchtgefahr
3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer in Österreich weder Familie noch Arbeit noch Wohnung, sohin keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, Freunde, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden.Es liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer in Österreich weder Familie noch Arbeit noch Wohnung, sohin keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, Freunde, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und Lebensunterhalt in Österreich ermöglicht haben und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würden.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung erschwert, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auch in dieser Hinsicht erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung erschwert, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch in dieser Hinsicht erfüllt. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich vergleiche VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Das Bundesamt suchte bereits 2019 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an, allerdings konnte der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Botschaft nicht vorgeführt werden. Am 22.10.2022 suchte Österreich erneut um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an, der Beschwerdeführer konnte nach Festnahme am 11.01.2023 der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt werden, bisher liegt aber keine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, offenkundig sind die vom Beschwerdeführer angegeben Daten falsch. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2023 erneut der Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Das Bundesamt urgierte am 11.01.2024, 19.02.2024 und 20.03.2024 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 04.04.2024 übermittelte das Bundesamt der INDISCHEN Vertretungsbehörde die Daten, die der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND verwendete, wohin er einwandern wollte und wo seine Cousins leben. Es besteht daher die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Daten zutreffen und innerhalb der Schubhafthöchstdauer ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt und die Abschiebung effektuiert wird. 8. Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig. 9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, ebensowenig der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, er wollte keine Stellungnahme abgeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage klar. Daher war auch von Amtswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2289359.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.