RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW116 2288887-1 Spruch, W116 2288887-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.11.2023 zum Zivildienst mit Dienstantritt am 01.02.2024 zugewiesen.
- Mit Antrag vom 24.11.2023 begehrte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , und gab im Fragebogen vom 22.01.2024 an, dass er seit 01.07.2023 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung sei und monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 694,03 mittels Überweisung über seinen Vater an die namentlich genannte Vermieterin zu bezahlen hätte. Der Beschwerdeführer legte dazu u.a. den Mietvertrag, aus welchem insbesondere die Widmung für den Beschwerdeführer bzw. die Unterschriften des Beschwerdeführers und seines Vaters hervorgehen, sowie Zahlungsnachweise der monatlichen Überweisungen durch seinen Vater an die Vermieterin (am 30.10.2023, am 01.12.2023 und am 02.01.2024 iHv jeweils € 694,03) und seitens des Beschwerdeführers an seinen Vater (am 05.
- und am 28.12.2023 jeweils € 750,00), vor. Zur Berechnung beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage.
- Mit Antrag vom 24.11.2023 begehrte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 , und gab im Fragebogen vom 22.01.2024 an, dass er seit 01.07.2023 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung sei und monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 694,03 mittels Überweisung über seinen Vater an die namentlich genannte Vermieterin zu bezahlen hätte. Der Beschwerdeführer legte dazu u.a. den Mietvertrag, aus welchem insbesondere die Widmung für den Beschwerdeführer bzw. die Unterschriften des Beschwerdeführers und seines Vaters hervorgehen, sowie Zahlungsnachweise der monatlichen Überweisungen durch seinen Vater an die Vermieterin (am 30.10.2023, am 01.12.2023 und am 02.01.2024 iHv jeweils € 694,03) und seitens des Beschwerdeführers an seinen Vater (am 05.
- und am 28.12.2023 jeweils € 750,00), vor. Zur Berechnung beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt am 21.02.2024 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem
- Hauptstück des Heeresgebührengesetzes (HGG) 2001 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde seitens der Behörde zwar nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, in Ermangelung des Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 idF BGBl I Nr 31/2001 sei sein Antrag jedoch dennoch spruchgemäß abzuweisen gewesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt am 21.02.2024 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem
- Hauptstück des Heeresgebührengesetzes (HGG) 2001 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde seitens der Behörde zwar nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, in Ermangelung des Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001, sei sein Antrag jedoch dennoch spruchgemäß abzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Vater nicht Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und dass der Mietvertrag zwar vom Beschwerdeführer und auch seinem Vater, von diesem aber nicht für sich selbst, sondern in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers unterschrieben worden sei. Er sei Vertragspartei und somit aus dem Mietvertrag verpflichteter Mieter. Wenn sein Vater mit der Bezahlung der Miete in Vorleistung trete und diese dann von ihm zurückfordere, stelle dies keine Entbindung von seinen vertraglichen Verpflichtungen als Mieter, sondern lediglich einen Gläubigerwechsel dar, der nichts an seiner persönlichen Verpflichtung ändere, die Miete zur Gänze bezahlen zu müssen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.03.2024 mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne dass diese von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Zuweisungsbescheid vom 14.11.2023 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 01.02.2024 (Zuweisungszeitraum 01.02.2024 bis 31.10.2024) zugewiesen. Der Beschwerdeführer wohnt seit 05.07.2023 (vgl. ZMR-Auszug vom 27.11.2023) als Hauptmieter entgeltlich an der antragsgegenständlichen Adresse. Sein Vater bzw. seine Eltern sind nicht Mieter dieser Wohnung und auch nicht dort gemeldet. Der Beschwerdeführer wohnt seit 05.07.2023 vergleiche ZMR-Auszug vom 27.11.2023) als Hauptmieter entgeltlich an der antragsgegenständlichen Adresse. Sein Vater bzw. seine Eltern sind nicht Mieter dieser Wohnung und auch nicht dort gemeldet. Den auf drei Jahre befristeten Mietvertrag vom 06.06.2023 haben der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer als Mieter und sein Vater als dessen gesetzlicher Vertreter unterschrieben und damit den Mietvertrag mit der Wohnungseigentümerin bzw. Vermieterin für den Beschwerdeführer abgeschlossen. Die monatlichen Kosten betragen insgesamt € 694,03 (monatlicher Mietzins € 680 plus vorgeschriebene Haushaltsversicherung € 14,03 monatlich). Der Vater des Beschwerdeführers überweist die Miete monatlich auf das Konto der Vermieterin und der Beschwerdeführer überweist ihm die offenen Beträge soweit er dazu im Stande ist. Es handelt sich damit jedenfalls um eine eigene Wohnung, die der Beschwerdeführer bereits vor seiner Zuweisung als Hauptmieter entgeltlich bewohnte. Der Beschwerdeführer bezieht keinen Familien- oder Partnerunterhalt.
- Beweiswürdigung:Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Wohnkosten gründen auf das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit dem vorgelegten Mietvertrag und den vorgelegten Überweisungsbestätigungen entsprechend belegt wurde. Dass er keinen Familien- oder Partnerunterhalt bezieht ergibt sich daraus, dass er einen solchen nicht beantragt hat, er nach eigenen Angaben ledig ist und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug ergeben.
- Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Wohnkosten gründen auf das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit dem vorgelegten Mietvertrag und den vorgelegten Überweisungsbestätigungen entsprechend belegt wurde. Dass er keinen Familien- oder Partnerunterhalt bezieht ergibt sich daraus, dass er einen solchen nicht beantragt hat, er nach eigenen Angaben ledig ist und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug ergeben.
- Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
- Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. , Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. , Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt. , Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. , Zu A) 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall ist daher folgende Rechtslage maßgeblich: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, lauten wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lauten wie folgt: Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ 3.
- Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001, in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom
- Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.11.2023 zugewiesen wurde und er zu diesem Zeitpunkt bereits Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung war (vgl. Mietvertrag vom 06.06.2023) und dort auch seinen Hauptwohnsitz begründet hatte (vgl. ZMR-Auszug vom 27.11.2023). Wie sich aus dem Mietvertrag und den Erläuterungen des Beschwerdeführers eindeutig ergibt, wurde der Vertrag sowohl vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer, als auch von seinem Vater gesetzlicher Vertreter unterfertigt. Dass der Mietvertrag zwischen den Vermieterin und den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer geschlossen wurde, wird auch dadurch deutlich, dass in diesem Vertrag als Vertragspartner der Vermieterin Folgendes angeführt ist „ XXXX für XXXX geb. XXXX “. Die Entgeltlichkeit der konkreten Wohnung ergibt sich u.a. auch aus der Tatsache, dass es sich bei der Vermieterin um eine fremde Person handelt, die im Melderegister zudem als Unterkunftsgeberin des Beschwerdeführers angeführt wird. Dass die Wohnung ausschließlich dem Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers dienen soll, wird letztlich auch durch den Umstand deutlich, dass nur der Beschwerdeführer und nicht sein Vater bzw. seine Eltern dort gemeldet sind (vgl. ZMR-Auszüge jeweils vom 29.01.2024). 3.
- Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom
- Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). , Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.11.2023 zugewiesen wurde und er zu diesem Zeitpunkt bereits Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung war vergleiche Mietvertrag vom 06.06.2023) und dort auch seinen Hauptwohnsitz begründet hatte vergleiche ZMR-Auszug vom 27.11.2023). Wie sich aus dem Mietvertrag und den Erläuterungen des Beschwerdeführers eindeutig ergibt, wurde der Vertrag sowohl vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer, als auch von seinem Vater gesetzlicher Vertreter unterfertigt. Dass der Mietvertrag zwischen den Vermieterin und den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer geschlossen wurde, wird auch dadurch deutlich, dass in diesem Vertrag als Vertragspartner der Vermieterin Folgendes angeführt ist „ römisch 40 für römisch 40 geb. römisch 40 “. Die Entgeltlichkeit der konkreten Wohnung ergibt sich u.a. auch aus der Tatsache, dass es sich bei der Vermieterin um eine fremde Person handelt, die im Melderegister zudem als Unterkunftsgeberin des Beschwerdeführers angeführt wird. Dass die Wohnung ausschließlich dem Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers dienen soll, wird letztlich auch durch den Umstand deutlich, dass nur der Beschwerdeführer und nicht sein Vater bzw. seine Eltern dort gemeldet sind vergleiche ZMR-Auszüge jeweils vom 29.01.2024). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zum Vorliegen einer "entgeltlichen eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011, ausgeführt, dass es ausgehend von § 20 Abs. 1 WehrG 2001 dem Regelfall entspricht, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zum Vorliegen einer "entgeltlichen eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011, ausgeführt, dass es ausgehend von Paragraph 20, Absatz eins, WehrG 2001 dem Regelfall entspricht, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte darüber hinaus bereits klar, dass unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).Der Verwaltungsgerichtshof stellte darüber hinaus bereits klar, dass unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt vergleiche VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002). Im vorliegenden Fall liegt das ausschließliche Nutzungsrecht nach dem vorgelegten Mietvertrag eindeutig beim Beschwerdeführer. Er hat den Mietvertrag unterfertigt und nachvollziehbar dargelegt, dass sein Vater diesen bloß als sein gesetzlicher Vertreter mitunterfertigt hat (vgl. Widmung im Vertrag). Es handelt sich daher eindeutig um seine "eigene Wohnung", die er gegen Entgelt bewohnt. Im vorliegenden Fall liegt das ausschließliche Nutzungsrecht nach dem vorgelegten Mietvertrag eindeutig beim Beschwerdeführer. Er hat den Mietvertrag unterfertigt und nachvollziehbar dargelegt, dass sein Vater diesen bloß als sein gesetzlicher Vertreter mitunterfertigt hat vergleiche Widmung im Vertrag). Es handelt sich daher eindeutig um seine "eigene Wohnung", die er gegen Entgelt bewohnt. Dieses Ergebnis wird auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2010, 2007/11/0011, gestützt, der darin im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Tragung des Mietzinses durch Dritte (nur dann) nicht schadet, wenn es sich um Mietzinszahlungen für eine vom Antragsteller gemietete Wohnung handelt, was in der vorliegenden Rechtssache eindeutig der Fall ist (vgl. Mietvertrag vom 06.06.2023). Der Beschwerdeführer trägt wie festgestellt Wohnkosten in Höhe von € 694,
- Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach § 32 Abs. 3 HGG 2001, danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt gemäß § 29 Abs. 1 HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Der Bezugsansatz beträgt gemäß § 2 Abs. 3 HGG 2001 iVm § 3 Abs. 4 GehG für das Jahr 2023 EUR 3.018,27, folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.448,76 und die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe EUR 434,
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dieses Ergebnis wird auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2010, 2007/11/0011, gestützt, der darin im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Tragung des Mietzinses durch Dritte (nur dann) nicht schadet, wenn es sich um Mietzinszahlungen für eine vom Antragsteller gemietete Wohnung handelt, was in der vorliegenden Rechtssache eindeutig der Fall ist vergleiche Mietvertrag vom 06.06.2023). , Der Beschwerdeführer trägt wie festgestellt Wohnkosten in Höhe von € 694,
- Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach Paragraph 32, Absatz 3, HGG 2001, danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Der Bezugsansatz beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HGG 2001 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, GehG für das Jahr 2023 EUR 3.018,27, folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.448,76 und die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe EUR 434,
- , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Zur Frage ob die Einbehaltung der Familienbeihilfe als für die Wohnkostenbeihilfe relevante Aufwendungen zählt – hierfür würde allenfalls die Rechtsprechung des VwGH zählen wonach die Direktzahlung des Mietzinses durch die Eltern an den Vermieter der Wohnkostenbeihilfe nicht im Wege stehen soll, da sie wirtschaftlich dasselbe Ergebnis bringe, wie wenn der Wehrpflichtige von den Eltern finanziell unterstützt werde und davon die Miete bezahle (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011) – besteht zwar keine Rechtsprechung, doch wäre die Beschwerde auch abzuweisen gewesen, wenn diese Frage anders als gegenständlich zu entscheiden gewesen wäre.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Zur Frage ob die Einbehaltung der Familienbeihilfe als für die Wohnkostenbeihilfe relevante Aufwendungen zählt – hierfür würde allenfalls die Rechtsprechung des VwGH zählen wonach die Direktzahlung des Mietzinses durch die Eltern an den Vermieter der Wohnkostenbeihilfe nicht im Wege stehen soll, da sie wirtschaftlich dasselbe Ergebnis bringe, wie wenn der Wehrpflichtige von den Eltern finanziell unterstützt werde und davon die Miete bezahle (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011) – besteht zwar keine Rechtsprechung, doch wäre die Beschwerde auch abzuweisen gewesen, wenn diese Frage anders als gegenständlich zu entscheiden gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2288887.1.00