RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW117 2265770-2 Spruch, W117 2265770-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF), eine türkische Staatsangehörige, stellte am
- Februar 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies den Antrag im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom
- Dezember 2022 vollinhaltlich ab. Unter einem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (von Amts wegen) nicht erteilt werde, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Am
- April 2023 (Karsamstag) wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 6:33 Uhr an ihrem Wohnort in Vorarlberg aufgrund eines auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen. Anschließend wurde sie auftragsgemäß in das Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauer Lände, überstellt. Am
- April 2023 (Karsamstag) wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 6:33 Uhr an ihrem Wohnort in Vorarlberg aufgrund eines auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen. Anschließend wurde sie auftragsgemäß in das Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauer Lände, überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde der Beschwerdeführerin von den einschreitenden Sicherheitsorganen eine schriftliche Information in türkischer Sprache über die für den
- April 2023 geplante Abschiebung ausgefolgt. Noch am
- April 2023 um 16:05 Uhr übermittelte die rechtsanwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin der Landespolizeidirektion Wien unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Sache eine E-Mail, in der sie mit näherer Begründung die Enthaftung der Beschwerdeführerin beantragte und um „Übermittlung einer Kopie des nunmehrigen Festnahmeauftrages“ ersuchte. Diese E-Mail wurde sodann um 18:25 Uhr mit der „Priorität Hoch“ an die zuständige Außenstelle des BFA (EASt-West) weitergeleitet. Ebenfalls am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Beschwerde gegen ihre Festnahme und Anhaltung ein. Die Beschwerdeführerin wurde bis zu ihrer am
- April 2023 (Ostermontag) um 10:45 Uhr per Flugzeug vorgenommenen Abschiebung angehalten. Am
- April 2023 um 8:52 Uhr übermittelte das BFA der Vertreterin der Beschwerdeführerin dann per E-Mail eine Kopie des Festnahmeauftrages. Mit Erkenntnis vom
- April 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen ihre Festnahme am
- April 2023 und ihre Anhaltung an diesem Tag richtete, gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). In Bezug auf die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom
- April 2023 bis zum
- April 2023 gab das BVwG der Beschwerde gestützt auf § 22a Abs. 1 Z 2 und § 34 Abs. 6 BFA-VG statt und erklärte diese Anhaltung für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Überdies wies es die Anträge der Verfahrensparteien auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.). Mit Erkenntnis vom
- April 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen ihre Festnahme am
- April 2023 und ihre Anhaltung an diesem Tag richtete, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). In Bezug auf die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom
- April 2023 bis zum
- April 2023 gab das BVwG der Beschwerde gestützt auf Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG statt und erklärte diese Anhaltung für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Überdies wies es die Anträge der Verfahrensparteien auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt A.III.). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.). Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, wie folgt entschied: „Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A.II. und Spruchpunkt A.III., soweit damit der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz abgewiesen wurde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“ Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - festgehalten, dass Rechtswidrigkeit einer auf § 40 BFA-VG gestützten Festnahme bzw. Anhaltung vorliegen kann, wenn die festgenommene Person entgegen der im Einklang mit den Verfassungsbestimmungen des Art. 4 Abs. 6 PersFrG und des Art. 5 Abs. 2 EMRK stehenden Anordnung des § 41 Abs. 1 BFA-VG nicht ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Anhaltung informiert wurde (VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044, Rn. 16 ff, insb. Rn. 19, mit Hinweis auf VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490). „Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - festgehalten, dass Rechtswidrigkeit einer auf Paragraph 40, BFA-VG gestützten Festnahme bzw. Anhaltung vorliegen kann, wenn die festgenommene Person entgegen der im Einklang mit den Verfassungsbestimmungen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG und des Artikel 5, Absatz 2, EMRK stehenden Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG nicht ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Anhaltung informiert wurde (VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044, Rn. 16 ff, insb. Rn. 19, mit Hinweis auf VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490). Fallgegenständlich lag eine die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung begründende Verletzung der genannten Informationspflichten gegenüber der Mitbeteiligten aber nicht vor. So wurde die Mitbeteiligte nach den - nicht bestrittenen - Feststellungen des BVwG noch im Zuge der Festnahme über die Gründe der Festnahme unterrichtet, indem ihr eine Information über die bevorstehende Abschiebung in türkischer Sprache ausgehändigt wurde. Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten wurde - was das BVwG unbeachtet ließ - überdies aber auch ihre rechtliche Vertreterin von den einschreitenden Sicherheitsorganen unmittelbar nach der Festnahme telefonisch über den Grund ihres Einschreitens informiert. Dass damit die notwendigen Informationen gefehlt hätten, um effektiven Rechtsschutz gegen die Festnahme zu erlangen, ist nicht zu sehen, zumal die Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten auch in der Lage war, noch am selben Tag eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung - unter anderem mit der Behauptung der Unzulässigkeit der Abschiebung - einzubringen. Fallbezogen ist vor dem Hintergrund des Inhaltes des Festnahmeauftrages, der im Wesentlichen nur die angewendete Gesetzesbestimmung des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und die Angabe, dass die Festnahme zum Zwecke der Abschiebung erfolge, enthält, somit nicht erkennbar, welchen maßgeblichen Informationsgewinn die Übermittlung einer Kopie des Festnahmeauftrages für die Mitbeteiligte gehabt hätte. Denn - wie erwähnt - wurden die Mitbeteiligte bzw. ihre Vertreterin bei bzw. unmittelbar nach der Festnahme über diese Umstände ohnehin unterrichtet.Fallbezogen ist vor dem Hintergrund des Inhaltes des Festnahmeauftrages, der im Wesentlichen nur die angewendete Gesetzesbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und die Angabe, dass die Festnahme zum Zwecke der Abschiebung erfolge, enthält, somit nicht erkennbar, welchen maßgeblichen Informationsgewinn die Übermittlung einer Kopie des Festnahmeauftrages für die Mitbeteiligte gehabt hätte. Denn - wie erwähnt - wurden die Mitbeteiligte bzw. ihre Vertreterin bei bzw. unmittelbar nach der Festnahme über diese Umstände ohnehin unterrichtet. Die Begründung des BVwG, wonach die von ihm angenommene Verletzung der Verpflichtung nach § 34 Abs. 6 BFA-VG die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung bewirkt habe, weil der Mitbeteiligten eine maßgebliche „Informationsquelle“ vorenthalten worden sei, ist somit nicht tragfähig. Die Begründung des BVwG, wonach die von ihm angenommene Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung bewirkt habe, weil der Mitbeteiligten eine maßgebliche „Informationsquelle“ vorenthalten worden sei, ist somit nicht tragfähig. , Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb im Umfang der Anfechtung - die Aufhebung des Spruchpunktes A.II. schlägt auf die diesbezügliche Kostenentscheidung durch (vgl. etwa VwGH 27.4.2023, Ro 2020/21/0005, Rn. 11, mwN) - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.“Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb im Umfang der Anfechtung - die Aufhebung des Spruchpunktes A.II. schlägt auf die diesbezügliche Kostenentscheidung durch vergleiche etwa VwGH 27.4.2023, Ro 2020/21/0005, Rn. 11, mwN) - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.“ Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt wurden dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – Rz 1 – Rz 6 und Rz 12 – Rz 16 – entnommen und bildete auch bereits die Tatsachengrundlage des behobenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Rechtliche Beurteilung: Allgemein: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG und die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG) und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach § 46 FPG).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG) und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG). Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt gemäß § 5 BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - obliegt gemäß Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Im gegenständlichen fall bildet daher § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG die formelle Grundlage.Im gegenständlichen fall bildet daher Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die formelle Grundlage. Zu Spruchpunkt A) I. (Anhaltung vom 09.04.2023 bis zum 10.04.2023):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Anhaltung vom 09.04.2023 bis zum 10.04.2023): Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 BFA-VGParagraph 34, BFA-VG ( )
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,( )
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, ( )
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder ( )
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. § 41 BFA-VGParagraph 41, BFA-VG
(1)Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(1)Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Die Festnahmeanhaltung war daher ab dem 09.04.2023 bis zum Ende der Anhaltung am 10.04.2023 für rechtswidrig zu erklären. In Entsprechung der Ausführungen des im Rahmen des Verfahrensganges und Sachverhaltes zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde im gegenständlichen Fall mit der nach §41 BFA-VG erfolgten Information über die Haftgründe der verfassungs- und einfachgesetzlichen Informationspflicht Genüge getan, sodass es auf die fristgerechte Übersendung Festnahmeauftrages nicht mehr ankam. Damit war die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist zunächst einmal § 35 VwGVG die maßgebliche Norm – diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist zunächst einmal Paragraph 35, VwGVG die maßgebliche Norm – diese lautet: § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Verwaltungsbehörde ist nunmehr als vollständig obsiegend anzusehen, da das angefochtene Erkenntnis W117 2265770-2/12E vom 20.04.2023 nur im Umfang der Spruchpunkte A) II. und Spruchpunkt A) III. aufgehoben wurde und somit die im Spruchpunkt A) I. für rechtmäßig erklärte Festnahme und Anhaltung am 08.04.2023 von der Aufhebung unberührt blieb.Die Verwaltungsbehörde ist nunmehr als vollständig obsiegend anzusehen, da das angefochtene Erkenntnis W117 2265770-2/12E vom 20.04.2023 nur im Umfang der Spruchpunkte A) römisch zwei. und Spruchpunkt A) römisch drei. aufgehoben wurde und somit die im Spruchpunkt A) römisch eins. für rechtmäßig erklärte Festnahme und Anhaltung am 08.04.2023 von der Aufhebung unberührt blieb. Sohin steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Da die Beschwerdeführerin vollständig unterlag, hatte ein entsprechender negativer Abspruch zu erfolgen (Spruchpunkt III.).Sohin steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Da die Beschwerdeführerin vollständig unterlag, hatte ein entsprechender negativer Abspruch zu erfolgen (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten: (…) 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)(…) Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…)
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (…)
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro (…) In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt II.).In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt B) (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; fallgegenständlich ist auf das im Rahmen des Verfahrenshganges und Sachverhaltes zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; fallgegenständlich ist auf das im Rahmen des Verfahrenshganges und Sachverhaltes zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2265770.2.00