RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW121 2279877-1 Spruch, W121 2279877-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde für den Zeitraum von XXXX der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen.Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde für den Zeitraum von römisch 40 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom XXXX (Bescheid I) wurde (erneut) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX verloren habe.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 (Bescheid römisch eins) wurde (erneut) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am XXXX eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei der „ XXXX GmbH“ zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Bewerbung angegeben, bei seinem derzeitigen Arbeitgeber „ XXXX “ in XXXX Vollzeit anfangen zu können. Es sei weder ein Nachweis darüber vorgelegt worden noch sei bis dato eine Ummeldung auf Vollzeit durchgeführt worden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei eine Beschäftigung nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei der „ römisch 40 GmbH“ zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Bewerbung angegeben, bei seinem derzeitigen Arbeitgeber „ römisch 40 “ in römisch 40 Vollzeit anfangen zu können. Es sei weder ein Nachweis darüber vorgelegt worden noch sei bis dato eine Ummeldung auf Vollzeit durchgeführt worden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei eine Beschäftigung nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid des AMS vom XXXX (Bescheid II) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX verloren habe.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 (Bescheid römisch zwei) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am XXXX eine Beschäftigung als XXXX bei der XXXX zugewiesen worden sei. Eine Bewerbung sei erfolgt. Jedoch habe der Beschwerdeführer auf das SMS des Dienstgebers nicht reagiert. Möglicher Arbeitsbeginn wäre am XXXX gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 zugewiesen worden sei. Eine Bewerbung sei erfolgt. Jedoch habe der Beschwerdeführer auf das SMS des Dienstgebers nicht reagiert. Möglicher Arbeitsbeginn wäre am römisch 40 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen beide Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde gegen Bescheid I führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass er Angaben zu einer möglichen Vollzeitbeschäftigung als XXXX gemacht habe, da er davon ausgegangen sei, dass dieses Dienstverhältnis dann auch zustande komme. Der Beschwerdeführer sei bereits seit XXXX Jahren als XXXX beschäftigt, bei der ihm angebotenen Stelle habe es sich um eine Stelle als Küchenhilfe gehandelt. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er XXXX gewesen sei und nie als Küchenhilfe gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe seit Längerem gesundheitliche Probleme und massive Probleme mit der Bandscheibe. Daher sei davon auszugehen, dass ihm die Stelle als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Selbst die Tätigkeit als XXXX sei ihm laut seinem Arzt nicht mehr zumutbar, da sich durch das lange Stehen und die gebeugte Haltung die Rückenprobleme des Beschwerdeführers verschlechtern würden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.In der Beschwerde gegen Bescheid römisch eins führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass er Angaben zu einer möglichen Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 gemacht habe, da er davon ausgegangen sei, dass dieses Dienstverhältnis dann auch zustande komme. Der Beschwerdeführer sei bereits seit römisch 40 Jahren als römisch 40 beschäftigt, bei der ihm angebotenen Stelle habe es sich um eine Stelle als Küchenhilfe gehandelt. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er römisch 40 gewesen sei und nie als Küchenhilfe gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe seit Längerem gesundheitliche Probleme und massive Probleme mit der Bandscheibe. Daher sei davon auszugehen, dass ihm die Stelle als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Selbst die Tätigkeit als römisch 40 sei ihm laut seinem Arzt nicht mehr zumutbar, da sich durch das lange Stehen und die gebeugte Haltung die Rückenprobleme des Beschwerdeführers verschlechtern würden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde bzw. Ergänzung zur Beschwerde gegen Bescheid II führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe auf das SMS des Dienstgebers aus einem triftigen Grund nicht reagiert. Er sei im Krankenstand gewesen und es sei ihm nicht möglich gewesen, das SMS zur Kenntnis zu nehmen. Da es sich um die erste Sanktion handle, dürfe eine Leistungssperre nur für sechs Wochen verhängt werden. Bisher sei keine Leistungssperre rechtskräftig verhängt worden. Im Krankenstand müsse sich der Beschwerdeführer nicht bewerben. Eine Vereitelung verlange jedenfalls ein vorsätzliches Handeln, was im Fall des Beschwerdeführers aber nicht vorliege.In der Beschwerde bzw. Ergänzung zur Beschwerde gegen Bescheid römisch zwei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe auf das SMS des Dienstgebers aus einem triftigen Grund nicht reagiert. Er sei im Krankenstand gewesen und es sei ihm nicht möglich gewesen, das SMS zur Kenntnis zu nehmen. Da es sich um die erste Sanktion handle, dürfe eine Leistungssperre nur für sechs Wochen verhängt werden. Bisher sei keine Leistungssperre rechtskräftig verhängt worden. Im Krankenstand müsse sich der Beschwerdeführer nicht bewerben. Eine Vereitelung verlange jedenfalls ein vorsätzliches Handeln, was im Fall des Beschwerdeführers aber nicht vorliege. Mit Bescheid vom XXXX wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom XXXX (Spruchpunkt I.) und XXXX (Spruchpunkt II.) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit Bescheid vom römisch 40 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.) und römisch 40 (Spruchpunkt römisch zwei.) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer erstmals in der nunmehrigen Beschwerde Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Stelle geäußert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Stelle im Oktober XXXX jedenfalls zumutbar gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Bewerbung um die Stelle als Mitarbeiter im Küchenbereich beim Dienstgeber XXXX im Rahmen einer Jobbörse aufgetragen worden und der Beschwerdeführer sei zu dieser unbestritten erschienen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Recruiter angegeben, er sei derzeit geringfügig beschäftigt und es sei ihm eine Beschäftigung über der Geringfügigkeit angeboten worden. Diese würde er annehmen. Der Beschwerdeführer habe damit sein Desinteresse bekundet, beim potenziellen Dienstgeber eine Stelle annehmen zu wollen und billigend in Kauf genommen, diese nicht zu erhalten. Es handle sich um die erste Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG, weshalb der Verlust der Notstandshilfe für sechs Wochen auszusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden.Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer erstmals in der nunmehrigen Beschwerde Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Stelle geäußert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Stelle im Oktober römisch 40 jedenfalls zumutbar gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Bewerbung um die Stelle als Mitarbeiter im Küchenbereich beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen einer Jobbörse aufgetragen worden und der Beschwerdeführer sei zu dieser unbestritten erschienen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Recruiter angegeben, er sei derzeit geringfügig beschäftigt und es sei ihm eine Beschäftigung über der Geringfügigkeit angeboten worden. Diese würde er annehmen. Der Beschwerdeführer habe damit sein Desinteresse bekundet, beim potenziellen Dienstgeber eine Stelle annehmen zu wollen und billigend in Kauf genommen, diese nicht zu erhalten. Es handle sich um die erste Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, AlVG, weshalb der Verlust der Notstandshilfe für sechs Wochen auszusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden. Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer unbestritten ein Stellenvorschlag als XXXX zugewiesen worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer keine – auch keine gesundheitlichen – Einwendungen vorgebracht. Die Stelle sei den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer behaupte, sich beworben zu haben, einen Nachweis darüber habe er dem AMS trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der potenzielle Dienstgeber habe gegenüber dem AMS angegeben, sich nicht an eine Bewerbung des Beschwerdeführers erinnern zu können. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht auf das SMS reagiert. Eine Krankmeldung des Beschwerdeführers liege erst ab XXXX vor. Der potenzielle Dienstgeber habe dem AMS bereits am Mittwoch, den XXXX , gemeldet, der Beschwerdeführer habe sich nicht vorgestellt und auf ein von ihm gesendetes SMS nicht reagiert. Selbst wenn der potenzielle Dienstgeber erst am XXXX das SMS abgeschickt haben sollte, erschließe sich in keinster Weise, weshalb der Beschwerdeführer auf dieses nicht umgehend reagiert habe, zumal im Zeitraum vor XXXX keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegen habe und vor dem Wochenende keine Erkrankung behauptet worden sei. Sollte er das SMS tatsächlich erst später „entdeckt“ haben, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls nach Ende des Krankenstandes verpflichtet gewesen, die Kontaktaufnahme nachzuholen. Dies habe der Beschwerdeführer ebenso unterlassen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers habe er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Da es sich um die zweite Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG handle, sei der Verlust der Notstandshilfe für acht Wochen auszusprechen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden.Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer unbestritten ein Stellenvorschlag als römisch 40 zugewiesen worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer keine – auch keine gesundheitlichen – Einwendungen vorgebracht. Die Stelle sei den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer behaupte, sich beworben zu haben, einen Nachweis darüber habe er dem AMS trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der potenzielle Dienstgeber habe gegenüber dem AMS angegeben, sich nicht an eine Bewerbung des Beschwerdeführers erinnern zu können. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht auf das SMS reagiert. Eine Krankmeldung des Beschwerdeführers liege erst ab römisch 40 vor. Der potenzielle Dienstgeber habe dem AMS bereits am Mittwoch, den römisch 40 , gemeldet, der Beschwerdeführer habe sich nicht vorgestellt und auf ein von ihm gesendetes SMS nicht reagiert. Selbst wenn der potenzielle Dienstgeber erst am römisch 40 das SMS abgeschickt haben sollte, erschließe sich in keinster Weise, weshalb der Beschwerdeführer auf dieses nicht umgehend reagiert habe, zumal im Zeitraum vor römisch 40 keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegen habe und vor dem Wochenende keine Erkrankung behauptet worden sei. Sollte er das SMS tatsächlich erst später „entdeckt“ haben, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls nach Ende des Krankenstandes verpflichtet gewesen, die Kontaktaufnahme nachzuholen. Dies habe der Beschwerdeführer ebenso unterlassen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers habe er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Da es sich um die zweite Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, AlVG handle, sei der Verlust der Notstandshilfe für acht Wochen auszusprechen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zu Spruchpunkt I. der BVE führte er im Wesentlichen an, er habe auch schon zum damaligen Zeitpunkt gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Damals sei er noch nicht in Behandlung gewesen. Er könne keine Befunde zur gesundheitlichen Einschränkung im Oktober XXXX vorlegen. Er weise weiterhin darauf hin, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen sei. Nie sei kommuniziert worden um welche Stelle es gehe. Welche Stelle dem Beschwerdeführer konkret angeboten worden sei, könne die belangte Behörde selbst nicht feststellen.Zu Spruchpunkt römisch eins. der BVE führte er im Wesentlichen an, er habe auch schon zum damaligen Zeitpunkt gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Damals sei er noch nicht in Behandlung gewesen. Er könne keine Befunde zur gesundheitlichen Einschränkung im Oktober römisch 40 vorlegen. Er weise weiterhin darauf hin, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen sei. Nie sei kommuniziert worden um welche Stelle es gehe. Welche Stelle dem Beschwerdeführer konkret angeboten worden sei, könne die belangte Behörde selbst nicht feststellen. Zu Spruchpunkt II. der BVE führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich beworben, nur auf das SMS habe er nicht reagiert. Es sei nicht nachvollziehbar was der Arbeitgeber gewollt hätte, da dieses anscheinend an alle Bewerber gerichtet gewesen sei. Der Arbeitgeber hätte die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers gehabt und hätte ihm einen Vorstellungstermin zukommen lassen können. Der Arbeitgeber hätte ihn einfach nur anrufen können, anstatt ihm ein SMS zu senden – oder zumindest gleich einen Termin für ein Vorstellungsgespräch. Da er danach krank geworden sei, habe der Beschwerdeführer den Zeitraum auch verwechselt. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. der BVE führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich beworben, nur auf das SMS habe er nicht reagiert. Es sei nicht nachvollziehbar was der Arbeitgeber gewollt hätte, da dieses anscheinend an alle Bewerber gerichtet gewesen sei. Der Arbeitgeber hätte die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers gehabt und hätte ihm einen Vorstellungstermin zukommen lassen können. Der Arbeitgeber hätte ihn einfach nur anrufen können, anstatt ihm ein SMS zu senden – oder zumindest gleich einen Termin für ein Vorstellungsgespräch. Da er danach krank geworden sei, habe der Beschwerdeführer den Zeitraum auch verwechselt. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das AMS führte im Vorlageschreiben zu I. aus, der Beschwerdeführer habe über das gesamte Verfahren über mehrere Monate keinerlei Einwendungen im Hinblick auf gesundheitliche Einschränkungen gemacht, hierüber auch bis dato keinerlei Nachweise, Befunde und dergleichen vorgelegt und es sich auch nicht erschließen lasse, inwiefern eine am XXXX angebotene Stelle als Küchengehilfe aufgrund allenfalls im XXXX aufgetretener gesundheitlicher Einschränkungen nicht zumutbar gewesen sein soll, zumal der Beschwerdeführer diese vorgeblichen schon immer bestandenen gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Beschwerde ad II. vom XXXX mit keinem Wort erwähne. Inwiefern die Stelle als Küchengehilfe gesundheitlich unzumutbar sein solle und die Stelle als XXXX nicht, sei nicht nachvollziehbar.Das AMS führte im Vorlageschreiben zu römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe über das gesamte Verfahren über mehrere Monate keinerlei Einwendungen im Hinblick auf gesundheitliche Einschränkungen gemacht, hierüber auch bis dato keinerlei Nachweise, Befunde und dergleichen vorgelegt und es sich auch nicht erschließen lasse, inwiefern eine am römisch 40 angebotene Stelle als Küchengehilfe aufgrund allenfalls im römisch 40 aufgetretener gesundheitlicher Einschränkungen nicht zumutbar gewesen sein soll, zumal der Beschwerdeführer diese vorgeblichen schon immer bestandenen gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Beschwerde ad römisch zwei. vom römisch 40 mit keinem Wort erwähne. Inwiefern die Stelle als Küchengehilfe gesundheitlich unzumutbar sein solle und die Stelle als römisch 40 nicht, sei nicht nachvollziehbar. Zu II. führte das AMS aus, dass laut Dienstgeber eine Bewerbung nicht eingelangt sei, der Beschwerdeführer zwar eine solche behaupte, er diese jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt und nachgewiesen habe. Aus Sicht des AMS sei daher schlicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Bewerbung pflichtwidrig unterlassen habe. Wenn der Beschwerdeführer zudem die Sinnhaftigkeit des SMS des Dienstgebers in Frage stelle, so sei dem zu entgegnen, dass den Beschwerdeführer derartige Überlegungen schlicht nicht zukämen. Der Beschwerdeführer habe einfach zeitnah adäquat darauf zu reagieren und jenes Verhalten an den Tag zu legen, welches geeignet sei, die Stelle zu erlangen.Zu römisch zwei. führte das AMS aus, dass laut Dienstgeber eine Bewerbung nicht eingelangt sei, der Beschwerdeführer zwar eine solche behaupte, er diese jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt und nachgewiesen habe. Aus Sicht des AMS sei daher schlicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Bewerbung pflichtwidrig unterlassen habe. Wenn der Beschwerdeführer zudem die Sinnhaftigkeit des SMS des Dienstgebers in Frage stelle, so sei dem zu entgegnen, dass den Beschwerdeführer derartige Überlegungen schlicht nicht zukämen. Der Beschwerdeführer habe einfach zeitnah adäquat darauf zu reagieren und jenes Verhalten an den Tag zu legen, welches geeignet sei, die Stelle zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer führte zu I. (Stelle bei der XXXX GmbH) im Wesentlichen aus, er sei gefragt worden, ober er als Küchenhilfe arbeiten könne. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei XXXX . Zu II. (Stelle bei der XXXX ) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich nicht beworben, sondern nur ein SMS vom potenziellen Dienstgeber erhalten. Der Behördenvertreter verwies auf die Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt. Zu II. erklärte der Behördenvertreter, das SMS sei vor dem Krankenstand gesendet worden.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer führte zu römisch eins. (Stelle bei der römisch 40 GmbH) im Wesentlichen aus, er sei gefragt worden, ober er als Küchenhilfe arbeiten könne. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei römisch 40 . Zu römisch zwei. (Stelle bei der römisch 40 ) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich nicht beworben, sondern nur ein SMS vom potenziellen Dienstgeber erhalten. Der Behördenvertreter verwies auf die Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt. Zu römisch zwei. erklärte der Behördenvertreter, das SMS sei vor dem Krankenstand gesendet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Feststellungen betreffend die Beschwerde gegen Bescheid I vom XXXX :1.1. Feststellungen betreffend die Beschwerde gegen Bescheid römisch eins vom römisch 40 : Der Beschwerdeführer steht seit XXXX wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er war zuletzt vom XXXX bis zum XXXX bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab XXXX war er bei diesem Dienstgeber – bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – geringfügig beschäftigt. Die geringfügige Beschäftigung wurde letztlich am XXXX beendet.Er war zuletzt vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab römisch 40 war er bei diesem Dienstgeber – bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – geringfügig beschäftigt. Die geringfügige Beschäftigung wurde letztlich am römisch 40 beendet. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat mit Unterfertigung seines Antrages auf Notstandshilfe (beim AMS eingelangt am XXXX ; Tag der Geltendmachung: XXXX ) unter anderem zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird.Der Beschwerdeführer hat mit Unterfertigung seines Antrages auf Notstandshilfe (beim AMS eingelangt am römisch 40 ; Tag der Geltendmachung: römisch 40 ) unter anderem zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Das AMS wies dem Beschwerdeführer am XXXX den Vermittlungsvorschlag betreffend „ XXXX Mitarbeiter_innen Küchenbereich (m/w/
- d)– Abwascher_innen, Küchengehilfen_Küchengehilfinnen oder Köche_Köchinnen“ bei der XXXX GmbH (nachweislich) zu. Die Bewerbung hatte bei der Jobbörse am 04.10.2022 zu erfolgen.Das AMS wies dem Beschwerdeführer am römisch 40 den Vermittlungsvorschlag betreffend „ römisch 40 Mitarbeiter_innen Küchenbereich (m/w/
- d)– Abwascher_innen, Küchengehilfen_Küchengehilfinnen oder Köche_Köchinnen“ bei der römisch 40 GmbH (nachweislich) zu. Die Bewerbung hatte bei der Jobbörse am 04.10.2022 zu erfolgen. Das Stellenangebot gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 Bilde einen Teil des Teams der XXXX GmbH, ein aufstrebendes Unternehmen mit Schwerpunkt in der Markenhotellerie und bewirb dich im Rahmen der Jobbörse am 4. Oktober XXXX von 9:00 bis 11:00 Uhr […]Bilde einen Teil des Teams der römisch 40 GmbH, ein aufstrebendes Unternehmen mit Schwerpunkt in der Markenhotellerie und bewirb dich im Rahmen der Jobbörse am 4. Oktober römisch 40 von 9:00 bis 11:00 Uhr […] Mögliche Aufgaben sind: - Du bereitest die tägliche Mise en place in den verschiedensten Abteilungen der Küche vor - Du arbeitest aufmerksam und trägst zu einem effektiven und effizienten operativen Ablauf bei - Du haltest die HACCP-Standards ein und bist für die Sauberkeit und den reibungslosen Arbeitsablauf in der Küche verantwortlich - Du hast gute Laune, bist ein kreativer Typ und bereit für Neues. - Bedienung von Spülmaschinen Unser Anforderungsprofil an Dich Als Koch / Köchin bringst Du folgendes mit: - Idealerweise eine abgeschlossene Ausbildung oder Berufserfahrung im Küchenbereich - Du hast Freude im Umgang mit dem Gast und scheust diesen nicht - Du zeichnest dich durch eine engagierte und selbständige Arbeitsweise, Teamfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein aus - Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache - Du hast Lust auf etwas Neues und schaust "über den Tellerrand" Als Abwascher_in oder Küchengehilfe_Küchengehilfin bringst du folgendes mit: - Erste Berufserfahrung im Küchenbereich - Eine organisierte und hygienische Arbeitsweise - Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache Rahmenarbeitszeit: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung möglich Montag bis Sonntag zwischen 6:00 - 23:00 Uhr -> abhängig von deinem Aufgabengebiet […] Arbeitsort: XXXX (verschiedene Standorte) […] römisch 40 (verschiedene Standorte) […] Das Mindestentgelt für die Stellen als Mitarbeiter_innen Küchenbereich (m/w/
- d)beträgt XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“Das Mindestentgelt für die Stellen als Mitarbeiter_innen Küchenbereich (m/w/
- d)beträgt römisch 40 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Die Beschäftigung wäre den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen gewesen, hätte seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, wäre angemessen entlohnt und in angemessener Zeit erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer nahm am XXXX an der Jobbörse teil. Dabei wurde er vom potenziellen Dienstgeber gefragt, ob er als Küchenhilfe arbeiten könne. Im Zuge des Gesprächs mit dem potenziellen Dienstgeber bzw. Recruiter gab der Beschwerdeführer an, er sei derzeit geringfügig beschäftigt, der Chef habe dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze versprochen und der Beschwerdeführer würde dieses annehmen.Der Beschwerdeführer nahm am römisch 40 an der Jobbörse teil. Dabei wurde er vom potenziellen Dienstgeber gefragt, ob er als Küchenhilfe arbeiten könne. Im Zuge des Gesprächs mit dem potenziellen Dienstgeber bzw. Recruiter gab der Beschwerdeführer an, er sei derzeit geringfügig beschäftigt, der Chef habe dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze versprochen und der Beschwerdeführer würde dieses annehmen. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Jobbörse waren ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten bzw. seine Aussagen das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Es handelt sich um die erste Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG.Es handelt sich um die erste Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, AlVG. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 1.2. Feststellungen betreffend die Beschwerde gegen Bescheid II vom XXXX :1.2. Feststellungen betreffend die Beschwerde gegen Bescheid römisch zwei vom römisch 40 : Der Beschwerdeführer steht seit XXXX wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er war zuletzt vom XXXX bis zum XXXX bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab XXXX war er bei diesem Dienstgeber – bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – geringfügig beschäftigt. Die geringfügige Beschäftigung wurde letztlich am XXXX beendet.Er war zuletzt vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab römisch 40 war er bei diesem Dienstgeber – bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – geringfügig beschäftigt. Die geringfügige Beschäftigung wurde letztlich am römisch 40 beendet. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat mit Unterfertigung seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der XXXX in XXXX (in Teilzeit/Vollzeit) zugewiesen. Das Mindestentgelt wurde mit XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben (Bereitschaft zur Überzahlung). Die Bewerbung hatte per E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX zu erfolgen.Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der römisch 40 in römisch 40 (in Teilzeit/Vollzeit) zugewiesen. Das Mindestentgelt wurde mit römisch 40 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben (Bereitschaft zur Überzahlung). Die Bewerbung hatte per E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 zu erfolgen. Das Stellenangebot gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „Anforderungen / Aufgaben: * Unbedingt einschlägige Praxis! * der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse * Flexibilität * Vertrautheit mit Hygienevorschriften * Schichtarbeit * Wochenenddienste * Italienische Küche * Pizzazubereitung * Hausmannskost * Süßspeisenzubereitung“ Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht um diese Stelle. Auf ein SMS des potenziellen Dienstgebers, das dieser spätestens am XXXX an den Beschwerdeführer sendete, reagierte der Beschwerdeführer nicht.Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht um diese Stelle. Auf ein SMS des potenziellen Dienstgebers, das dieser spätestens am römisch 40 an den Beschwerdeführer sendete, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Ab XXXX befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.Ab römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Das Verhalten des Beschwerdeführers, und zwar, dass er sich nicht beworben und nicht auf das SMS des potenziellen Dienstgebers geantwortet hatte, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Es handelt sich um die zweite Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG.Es handelt sich um die zweite Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, AlVG. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen des AMS, der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu XXXX sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen des AMS, der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu römisch 40 sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 . Ad 1.1.: Die Feststellungen zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber sowie zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe und zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus diesem Antrag und der Betreuungsvereinbarung, die Teil des Gerichtsaktes zu XXXX sind. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen des AMS nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe und zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus diesem Antrag und der Betreuungsvereinbarung, die Teil des Gerichtsaktes zu römisch 40 sind. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen des AMS nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag sowie zur Jobbörse sind unstrittig. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde zudem selbst an, dass es richtig sei, die Angaben zu einer möglichen Vollzeitbeschäftigung als XXXX gemacht zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass dieses Dienstverhältnis dann auch zustande komme.Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde zudem selbst an, dass es richtig sei, die Angaben zu einer möglichen Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 gemacht zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass dieses Dienstverhältnis dann auch zustande komme. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere im Vorlageantrag), wonach nie kommuniziert worden sei, um welche Stelle es gehe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung explizit nachvollziehbar angab, dass er gefragt worden sei, ob er als Küchenhilfe arbeiten könne. Somit wird diesen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Zu den Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der Stelle (als Küchenhilfe), ist festzuhalten, dass die Stelle dem Beschwerdeführer bereits im September XXXX übermittelt wurde. Gesundheitliche Einschränkungen wurden von ihm aber erst nach (neuerlicher) Erlassung des Bescheides (betreffend die Stelle bei der XXXX GmbH) vom XXXX vorgebracht. Dieses Vorbringen ist aber nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Er konnte seine diesbezüglichen Behauptungen auch nicht mit etwaigen Befunden oder anderen Nachweisen belegen.Zu den Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der Stelle (als Küchenhilfe), ist festzuhalten, dass die Stelle dem Beschwerdeführer bereits im September römisch 40 übermittelt wurde. Gesundheitliche Einschränkungen wurden von ihm aber erst nach (neuerlicher) Erlassung des Bescheides (betreffend die Stelle bei der römisch 40 GmbH) vom römisch 40 vorgebracht. Dieses Vorbringen ist aber nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Er konnte seine diesbezüglichen Behauptungen auch nicht mit etwaigen Befunden oder anderen Nachweisen belegen. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Mit seinen Aussagen bzw. seinem Verhalten – er wies auf seine geringfügige Beschäftigung und eine mögliche Vollzeitbeschäftigung in der Zukunft hin – nahm er es jedenfalls in Kauf, dass keine Beschäftigung beim potenziellen Dienstgeber zustande kommt. Er hat dem potenziellen Dienstgeber damit den Eindruck vermittelt, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben. Dieses Verhalten war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch den Hinweis auf eine mögliche andere Beschäftigung werden die Chancen auf das Zustandekommen einer Beschäftigung jedenfalls verringert. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. Ad 1.2.: Die Feststellungen zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber sowie zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass der Beschwerdeführer mit Unterfertigung seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem zur Kenntnis genommen hat, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird, war festzustellen, da in jedem Antrag des AMS darauf hingewiesen wird. Zudem hat der Beschwerdeführer nie bestritten, dass ihm die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG bekannt waren.Dass der Beschwerdeführer mit Unterfertigung seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem zur Kenntnis genommen hat, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird, war festzustellen, da in jedem Antrag des AMS darauf hingewiesen wird. Zudem hat der Beschwerdeführer nie bestritten, dass ihm die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG bekannt waren. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der Einsichtnahme in diese Betreuungsvereinbarung. Die diesbezüglichen Feststellungen des AMS bestritt der Beschwerdeführer nicht. Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag sind unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Stelle beworben hatte, bringt der Beschwerdeführer nun (entgegen seiner bisherigen Angaben) sogar selbst vor (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , Seite 3). Diesen nachvollziehbaren Angaben wird jedenfalls gefolgt, da es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich beworben hätte. Eine Bewerbung wurde nicht vorgelegt.Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag sind unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Stelle beworben hatte, bringt der Beschwerdeführer nun (entgegen seiner bisherigen Angaben) sogar selbst vor vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , Seite 3). Diesen nachvollziehbaren Angaben wird jedenfalls gefolgt, da es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich beworben hätte. Eine Bewerbung wurde nicht vorgelegt. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auf das SMS des potenziellen Dienstgebers geantwortet hat bzw., ob er zu dieser Zeit im Krankenstand war. Dazu brachte der Beschwerdeführer zunächst bei der niederschriftlichen Einvernahme vor, das SMS habe er erst am Wochenende gesehen. Da sei er aber krank gewesen. Er habe eine Krankmeldung. Der Doktor sei geschlossen gewesen. Er sei am Wochenende schon krank gewesen, eine Krankmeldung habe er erst am Montag gemacht. In der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung führte er aus, aus einem triftigen Grund nicht auf das SMS des Dienstgebers reagiert zu haben. Der Beschwerdeführer sei im Krankenstand gewesen und es sei ihm nicht möglich gewesen, das SMS zur Kenntnis zu nehmen. Man könne ihm nicht vorwerfen, dass er während seines Krankenstandes nicht auf das SMS reagiert habe. Im Vorlageantrag führte er ebenso aus, nicht auf das SMS reagiert zu haben. In der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer ein völlig anderes Vorbringen. Nach Erhalt des SMS habe er gesagt, dass er im Krankenstand sei und sich beim potenziellen Dienstgeber melde, wenn er wieder gesund sei. Nach einer Woche habe er angerufen, der Vertreter der Firma habe gesagt, dass die Stelle schon vergeben sei. Da der Beschwerdeführer zunächst selbst wiederholend angegeben hatte, auf das SMS des potenziellen Dienstgebers nicht geantwortet zu haben und auch der potenzielle Dienstgeber gegenüber dem AMS ausführte, der Beschwerdeführer habe sich nach dem SMS nicht gemeldet (vgl. Aktenvermerk des AMS vom XXXX ), wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht auf das SMS reagiert hat. Sein übriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wird als Schutzbehauptung gewertet – er hinterließ dabei einen nicht glaubwürdigen Eindruck.Da der Beschwerdeführer zunächst selbst wiederholend angegeben hatte, auf das SMS des potenziellen Dienstgebers nicht geantwortet zu haben und auch der potenzielle Dienstgeber gegenüber dem AMS ausführte, der Beschwerdeführer habe sich nach dem SMS nicht gemeldet vergleiche Aktenvermerk des AMS vom römisch 40 ), wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht auf das SMS reagiert hat. Sein übriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wird als Schutzbehauptung gewertet – er hinterließ dabei einen nicht glaubwürdigen Eindruck. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei Erhalt bzw. „Entdecken“ des SMS im Krankenstand gewesen sei, ist festzuhalten, dass der potenzielle Dienstgeber – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde – bereits am XXXX gegenüber dem AMS bekannt gegeben hat, ein SMS an den Beschwerdeführer geschickt zu haben. Somit wird davon ausgegangen, dass spätestens an diesem Tag ein SMS an den Beschwerdeführer gesendet wurde. Ein Krankenstand des Beschwerdeführers vor dem XXXX (Montag) ist nicht belegt, es liegen diesbezüglich keine Bestätigungen vor. Somit hatte der Beschwerdeführer jedenfalls vor seinem Krankenstand (bzw. vor dem Wochenende, an dem er angeblich schon krank war) die Möglichkeit auf das SMS zu antworten, was aber nicht geschah. Er hat gar nicht darauf reagiert. Dass er das SMS – wie er im Verfahren vorbrachte – erst am Wochenende (als er schon krank gewesen sei) entdeckte, ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei Erhalt bzw. „Entdecken“ des SMS im Krankenstand gewesen sei, ist festzuhalten, dass der potenzielle Dienstgeber – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde – bereits am römisch 40 gegenüber dem AMS bekannt gegeben hat, ein SMS an den Beschwerdeführer geschickt zu haben. Somit wird davon ausgegangen, dass spätestens an diesem Tag ein SMS an den Beschwerdeführer gesendet wurde. Ein Krankenstand des Beschwerdeführers vor dem römisch 40 (Montag) ist nicht belegt, es liegen diesbezüglich keine Bestätigungen vor. Somit hatte der Beschwerdeführer jedenfalls vor seinem Krankenstand (bzw. vor dem Wochenende, an dem er angeblich schon krank war) die Möglichkeit auf das SMS zu antworten, was aber nicht geschah. Er hat gar nicht darauf reagiert. Dass er das SMS – wie er im Verfahren vorbrachte – erst am Wochenende (als er schon krank gewesen sei) entdeckte, ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Es gibt keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor.Es gibt keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Dass man es mit dem Unterlassen einer Bewerbung in Kauf nimmt, dass keine Beschäftigung zustande kommt bedarf keiner näheren Begründung. Auch, wenn man auf ein SMS des potenziellen Dienstgebers nicht reagiert, nimmt man in Kauf, dass keine Beschäftigung zustande kommt. Dieses Verhalten war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch die unterlassene Bewerbung des Beschwerdeführers bzw. das Nichtreagieren auf ein SMS konnte der potenzielle Dienstgeber schon gar kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer über die ausgeschriebene Stelle führen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerden Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Zur Abweisung der Beschwerde gegen Bescheid I vom XXXX :Zur Abweisung der Beschwerde gegen Bescheid römisch eins vom römisch 40 : Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den vorliegenden Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen bzw. belegen, dass die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Wie oben unter 1.
- festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Vermittlungsvorschlag bei der XXXX GmbH zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist zwar zur Jobbörse erschienen, hat jedoch angegeben, geringfügig beschäftigt zu sein und eine Vollzeitstelle in Aussicht zu haben. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.Wie oben unter 1.
- festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Vermittlungsvorschlag bei der römisch 40 GmbH zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist zwar zur Jobbörse erschienen, hat jedoch angegeben, geringfügig beschäftigt zu sein und eine Vollzeitstelle in Aussicht zu haben. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Mit diesem Verhalten hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die vom AMS zugewiesene Stelle nicht zustande kommt. Es ist nicht zu erkennen, wieso ein Arbeitgeber den Beschwerdeführer nach diesen Angaben beschäftigen wollen würde. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat damit eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Derartige Gründe wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche ausreichend konkret aus dem Akteninhalt.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Derartige Gründe wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche ausreichend konkret aus dem Akteninhalt. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Bescheid II vom XXXX :Zur Abweisung der Beschwerde gegen Bescheid römisch zwei vom römisch 40 : Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den vorliegenden Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Wie oben unter 1.
- festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der XXXX zugewiesen. Die Bewerbung hatte per E-Mail zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht beworben. Ebenso wenig hat er auf ein SMS des potenziellen Dienstgebers reagiert. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht zustande kommt. Der Beschwerdeführer hat auch durch das Nichtreagieren auf das SMS des potenziellen Dienstgebers das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen.Wie oben unter 1.
- festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung hatte per E-Mail zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht beworben. Ebenso wenig hat er auf ein SMS des potenziellen Dienstgebers reagiert. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht zustande kommt. Der Beschwerdeführer hat auch durch das Nichtreagieren auf das SMS des potenziellen Dienstgebers das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Er hat somit eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Derartige Gründe wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche ausreichend konkret aus dem Akteninhalt.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Derartige Gründe wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche ausreichend konkret aus dem Akteninhalt. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich – seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft – um die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG handelt.Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich – seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft – um die zweite Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG handelt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2279877.1.00