Obsah (10)
§ 38Art. 133§ 6§ 28§ 79§ 34§ 3§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW129 2284656-1 Spruch, W129 2284656-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 38Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG, BGBl. Nr. 472/1986, idgF) die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) bestanden. römisch 40 , geb. römisch 40 , hat
Paragraph 38, Schulunterrichtsgesetz (SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF) die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) bestanden. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer trat zum Herbsttermin im Schuljahr 2023/24 zur Reifeprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in XXXX an. Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ (im Folgenden: VWA) eine schriftliche Arbeit zum Thema „Möglichkeiten Lernprozesse mit Gamification ansprechend zu gestalten“.
- Der Beschwerdeführer trat zum Herbsttermin im Schuljahr 2023/24 zur Reifeprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in römisch 40 an. Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ (im Folgenden: VWA) eine schriftliche Arbeit zum Thema „Möglichkeiten Lernprozesse mit Gamification ansprechend zu gestalten“.
- Am 17.10.2023 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet der VWA vor einer Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet „VWA“ wurde in der Folge mit „Nicht genügend“ beurteilt. Als Begründung wurden von der Kommission das Vorliegen von erheblichen Mängeln im Bereich der Informationskompetenz und im Bereich der inhaltlichen und methodischen Kompetenz in der schriftlichen Arbeit angegeben.
- Am selben Tag erging daraufhin die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission, dass der Beschwerdeführer – aufgrund der negativen Beurteilung des Prüfungsgebiets „VWA“ – die Reifeprüfung nicht bestanden habe.
- Gegen diese Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Eingabe vom 18.10.2023, ergänzt mit Schreiben vom 23.10.2023, Widerspruch ein und brachte zusammengefasst vor, dass die Beurteilung der VWA mit „Nicht genügend“ nicht gerechtfertigt sei. Mit Schreiben vom 03.12.2023 legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten von Doz. Dr. XXXX vor, in dem der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer „Verfehlungen vorgeworfen [werden würden], die eher beim Prüfer, bei mangelhaften Lernunterlagen und mangelhafter Didaktik zu suchen“ seien.
- Gegen diese Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Eingabe vom 18.10.2023, ergänzt mit Schreiben vom 23.10.2023, Widerspruch ein und brachte zusammengefasst vor, dass die Beurteilung der VWA mit „Nicht genügend“ nicht gerechtfertigt sei. Mit Schreiben vom 03.12.2023 legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten von Doz. Dr. römisch 40 vor, in dem der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer „Verfehlungen vorgeworfen [werden würden], die eher beim Prüfer, bei mangelhaften Lernunterlagen und mangelhafter Didaktik zu suchen“ seien.
- Die Mitglieder der Prüfungskommission (der Vorsitzende der Prüfungskommission, die Vertreterin der Klassenvorständin sowie der Betreuer der VWA und zugleich Prüfer) gaben jeweils eine Stellungnahme zur negativen Beurteilung der VWA ab. Sämtliche Stellungnahmen kritisierten übereinstimmend insbesondere das den vereinbarten Vorgaben widersprechende unrichtige und uneinheitliche Zitieren von Quellen und zeigten die mangelnde Auseinandersetzung mit den verwendeten – teilweise unwissenschaftlichen – Quellen sowie das Fehlen eigener Überlegungen und einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Thema auf. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Präsentation und Diskussion die dort zu erfassenden Kompetenzen zumindest in überwiegenden Maß und in wesentlichen Bereichen erbracht, damit jedoch die wesentlichen Mängel der schriftlichen Arbeit nicht kompensieren können.
- Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wurde eine fachliche Stellungnahme von Mag. XXXX eingeholt, in der dieser insbesondere die überwiegende Verwendung von Internetquellen bemängelte, so habe der Beschwerdeführer lediglich zwei Buchquellen verwendet.
- Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wurde eine fachliche Stellungnahme von Mag. römisch 40 eingeholt, in der dieser insbesondere die überwiegende Verwendung von Internetquellen bemängelte, so habe der Beschwerdeführer lediglich zwei Buchquellen verwendet.
- Mit Bescheid vom 18.12.2023, Zl. I-26515/2-2023, zugestellt am 21.12.2023, wies die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung nicht bestanden hat. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein im Rahmen des behördlichen Verfahrens eingeholtes Gutachten des Fachexperten Mag. XXXX ergeben habe, dass die Ausführungen des Prüfers zur negativen Beurteilung der VWA nachvollziehbar seien. Auch die Stellungnahmen der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission würden sich mit dem Gutachten des Fachexperten decken. Zudem führte die belangte Behörde unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass eine – im Privatgutachten vom 03.12.2023 konstatierte – allfällige mangelnde Betreuung seitens der Schule bei der Leistungsbeurteilung außer Betracht zu bleiben habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein im Rahmen des behördlichen Verfahrens eingeholtes Gutachten des Fachexperten Mag. römisch 40 ergeben habe, dass die Ausführungen des Prüfers zur negativen Beurteilung der VWA nachvollziehbar seien. Auch die Stellungnahmen der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission würden sich mit dem Gutachten des Fachexperten decken. Zudem führte die belangte Behörde unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass eine – im Privatgutachten vom 03.12.2023 konstatierte – allfällige mangelnde Betreuung seitens der Schule bei der Leistungsbeurteilung außer Betracht zu bleiben habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Schreiben vom 12.01.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände von der belangten Behörde allesamt nicht berücksichtigt worden seien. Es sei nicht verständlich, warum die VWA mit „Nicht genügend“ bewertet wurde.
- Mit Schreiben vom 15.01.2024, hg eingelangt am 18.01.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Parteiengehör vom 19.01.2024 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die beabsichtigte Bestellung von HS-Prof. Mag. Dr. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fach Medienpädagogik innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, von der diese nicht Gebrach machten.
- Mit Parteiengehör vom 19.01.2024 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die beabsichtigte Bestellung von HS-Prof. Mag. Dr. römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fach Medienpädagogik innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, von der diese nicht Gebrach machten.
- Mit Beschluss vom 13.02.2024, Zl. W129 2284656-1/3Z, wurde HS-Prof. Mag. Dr. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fach Medienpädagogik bestellt.
- Mit Beschluss vom 13.02.2024, Zl. W129 2284656-1/3Z, wurde HS-Prof. Mag. Dr. römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fach Medienpädagogik bestellt.
- Mit Schreiben vom 04.03.2024, hg eingelangt am 05.03.2024, erstattete die Sachverständige HS-Prof. Mag. Dr. XXXX ein medienpädagogisches Gutachten.
- Mit Schreiben vom 04.03.2024, hg eingelangt am 05.03.2024, erstattete die Sachverständige HS-Prof. Mag. Dr. römisch 40 ein medienpädagogisches Gutachten.
- Mit Parteiengehör vom 05.03.2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Sachverständigengutachten innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.03.2024 bekannt, dass sie von einer Stellungnahme absehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Beurteilung im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ stellt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine unverbindliche Orientierungshilfe in Form eines Beurteilungsrasters für die Bewertung der Kompetenzbereiche der Prüfungskandidaten zur Verfügung, in dem die einzelnen Kompetenzen durch Deskriptoren näher beschrieben werden. Zu diesen Kompetenzbereichen gehören Selbstkompetenz, Inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, Sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit. 1.
- Der Beschwerdeführer trat zum Herbsttermin im Schuljahr 2023/24 zur Reifeprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in XXXX , an. Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ (im Folgenden: VWA) eine schriftliche Arbeit zum Thema „Möglichkeiten Lernprozesse mit Gamification ansprechend zu gestalten“ und reichte diese am 08.09.2023 ein. Am 17.10.2023 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet der VWA vor einer Prüfungskommission statt, in der der Beschwerdeführer die dort zu erfassenden Kompetenzen zumindest im überwiegenden Maß und in wesentlichen Bereichen erfüllte. Die schriftliche Arbeit des Beschwerdeführers wurde mit „Nicht genügend“ bewertet, weshalb in der Folge das Prüfungsgebiet „VWA“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.1.
- Der Beschwerdeführer trat zum Herbsttermin im Schuljahr 2023/24 zur Reifeprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in römisch 40 , an. Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ (im Folgenden: VWA) eine schriftliche Arbeit zum Thema „Möglichkeiten Lernprozesse mit Gamification ansprechend zu gestalten“ und reichte diese am 08.09.2023 ein. Am 17.10.2023 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet der VWA vor einer Prüfungskommission statt, in der der Beschwerdeführer die dort zu erfassenden Kompetenzen zumindest im überwiegenden Maß und in wesentlichen Bereichen erfüllte. Die schriftliche Arbeit des Beschwerdeführers wurde mit „Nicht genügend“ bewertet, weshalb in der Folge das Prüfungsgebiet „VWA“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer übernahm in seiner schriftlichen Arbeit Fachwissen – mit wenigen Ausnahmen – korrekt aus der Literatur und behandelte die Thematik grundlegend und literaturunterstützt und ergänzte diese an vielen Stellen mit eigenen Beispielen. Er verwendete hierbei seriöse Quellen und führte die im Text verwendetet Literatur vollständig an. Die Argumentation ist über weite Strecken nachvollziehbar und dem Niveau einer VWA angemessen. 1.
- Der Beschwerdeführer erbrachte somit im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ Leistungen, mit denen er nach Maßgabe des Lehrplanes die gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (insbesondere erfüllte er auch die Kompetenzbereiche „Inhaltliche und methodische Kompetenz“ sowie „Informationskompetenz“ in seiner schriftlichen Arbeit überwiegend). Die Leistung des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet „vorwissenschaftliche Arbeit“ ist mit „Genügend“ zu beurteilen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur unverbindlichen Orientierungshilfe in Form eines Beurteilungsrasters für die Bewertung der Kompetenzbereiche der Prüfungskandidaten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gründet auf dem von diesem herausgegebenen und im Akt aufliegenden Leitfaden „Die kompetenzorientierte Reifeprüfung: Vorwissenschaftliche Arbeit – Unverbindliche Beurteilungshilfe für das Prüfungsgebioet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ (VWA)“, (Stand 2022, abrufbar unter https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:3f7607bf-1098-4279-b687-388b7fef8b1f/reifepruefung_ahs_vwa_beurteilungshilfe.pdf). Die Feststellung zur unverbindlichen Orientierungshilfe in Form eines Beurteilungsrasters für die Bewertung der Kompetenzbereiche der Prüfungskandidaten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gründet auf dem von diesem herausgegebenen und im Akt aufliegenden Leitfaden „Die kompetenzorientierte Reifeprüfung: Vorwissenschaftliche Arbeit – Unverbindliche Beurteilungshilfe für das Prüfungsgebioet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ (VWA)“, (Stand 2022, abrufbar unter https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:3f7607bf-1098-4279-b687-388b7fef8b1f/reifepruefung_, ahs_vwa_beurteilungshilfe.pdf). Die Feststellungen zur schriftlichen Arbeit des Beschwerdeführers gründen ebenso wie die Feststellung, dass die Leistung des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet „vorwissenschaftliche Arbeit“ mit „Genügend“ zu beurteilen ist, auf dem Sachverständigengutachten von HS-Prof. Mag. Dr. XXXX , zu deren wissenschaftlichen Forschungsgebieten gerade der vom Beschwerdeführer gewählte Themenbereich „Gamification“ zählt.Die Feststellungen zur schriftlichen Arbeit des Beschwerdeführers gründen ebenso wie die Feststellung, dass die Leistung des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet „vorwissenschaftliche Arbeit“ mit „Genügend“ zu beurteilen ist, auf dem Sachverständigengutachten von HS-Prof. Mag. Dr. römisch 40 , zu deren wissenschaftlichen Forschungsgebieten gerade der vom Beschwerdeführer gewählte Themenbereich „Gamification“ zählt. Die Sachverständige legte in ihrem Gutachten in schlüssiger und nicht zu beanstandender Weise dar, dass die schriftliche Arbeit des Beschwerdeführers zwar einige Mängel aufweist, beispielsweise bei der Zitation von Quellen sowie in der Ausdrucksweise und dass die Argumentation an einigen Stellen holprig ist, der Beschwerdeführer sich jedoch intensiv mit der gewählten Thematik auseinandersetze und seriöse Quellen verwendete. Auch führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass gerade zum Thema Gamification/Gamifizierung gedruckte Literatur nicht zwangsläufig bessere bzw. relevantere Informationen enthalten muss als wissenschaftliche Webseiten und Blogs und konnte damit die im Rahmen des behördlichen Verfahrens vom Fachexperten Mag. XXXX angeführte Kritik der überwiegenden Verwendung von Internetquellen (so bemängelte dieser in seiner abgegebenen fachlichen Stellungnahme allen voran, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Buchquellen im Zuge der Ausarbeitung seiner VWA verwendete) entkräften. Das Gutachten der Sachverständigen HS-Prof. Mag. Dr. XXXX ist auch insofern nicht zu beanstanden, als sie sich ausführlich mit den der schriftlichen Arbeit anhaftenden Mängeln, insbesondere auch den erkennbaren Unsicherheiten das korrekte Zitieren betreffend, auseinandersetze und die Mängel bezogen auf sämtliche Kapitel der schriftlichen Arbeit einzeln sowie abermals in einer abschließenden Zusammenfassung erläuterte. Die Sachverständige legte in ihrem Gutachten in schlüssiger und nicht zu beanstandender Weise dar, dass die schriftliche Arbeit des Beschwerdeführers zwar einige Mängel aufweist, beispielsweise bei der Zitation von Quellen sowie in der Ausdrucksweise und dass die Argumentation an einigen Stellen holprig ist, der Beschwerdeführer sich jedoch intensiv mit der gewählten Thematik auseinandersetze und seriöse Quellen verwendete. Auch führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass gerade zum Thema Gamification/Gamifizierung gedruckte Literatur nicht zwangsläufig bessere bzw. relevantere Informationen enthalten muss als wissenschaftliche Webseiten und Blogs und konnte damit die im Rahmen des behördlichen Verfahrens vom Fachexperten Mag. römisch 40 angeführte Kritik der überwiegenden Verwendung von Internetquellen (so bemängelte dieser in seiner abgegebenen fachlichen Stellungnahme allen voran, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Buchquellen im Zuge der Ausarbeitung seiner VWA verwendete) entkräften. Das Gutachten der Sachverständigen HS-Prof. Mag. Dr. römisch 40 ist auch insofern nicht zu beanstanden, als sie sich ausführlich mit den der schriftlichen Arbeit anhaftenden Mängeln, insbesondere auch den erkennbaren Unsicherheiten das korrekte Zitieren betreffend, auseinandersetze und die Mängel bezogen auf sämtliche Kapitel der schriftlichen Arbeit einzeln sowie abermals in einer abschließenden Zusammenfassung erläuterte. Hingegen greift der von der belangten Behörde herangezogene Fachexperte in seinem Befund lediglich einzelne Kapitel der vom Beschwerdeführer verfassten Arbeit heraus, setzt sich in der Folge größtenteils mit den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission auseinander und gibt Verbesserungsvorschläge für die Verfassung einer neuen Arbeit, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichts den Ausführungen der Sachverständigen HS-Prof. Mag. Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 04.03.2024 zu folgen ist.Hingegen greift der von der belangten Behörde herangezogene Fachexperte in seinem Befund lediglich einzelne Kapitel der vom Beschwerdeführer verfassten Arbeit heraus, setzt sich in der Folge größtenteils mit den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission auseinander und gibt Verbesserungsvorschläge für die Verfassung einer neuen Arbeit, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichts den Ausführungen der Sachverständigen HS-Prof. Mag. Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 04.03.2024 zu folgen ist. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Leistung des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet „vorwissenschaftliche Arbeit“ mit „Genügend“ zu beurteilen ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insofern unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies nicht der Fall ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies nicht der Fall ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, lauten:
- Abschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 34.
(1)Die abschließende Prüfung besteht aus
- einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
- einer Hauptprüfung.Paragraph 34,
(1)Die abschließende Prüfung besteht aus,
- einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder,
- einer Hauptprüfung.
(2)[…].
(3)Die Hauptprüfung besteht aus
- einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
- –
- […]
(3)Die Hauptprüfung besteht aus,
- einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),,
- –
- […]
(4)Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen
§ 6Abs.
1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und
§ 79an den betroffenen Schulen kundzumachen.
(4)Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen
Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und
Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen. […] Beachte für folgende Bestimmung Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 19 Z 2).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung vergleiche Paragraph 82, Absatz 19, Ziffer 2,). Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang § 37.
(1)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.Paragraph 37,
(1)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(1a)[…]
(2)Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
- […]
- für die abschließende Arbeit
§ 34Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,3. – 5. […]
(2)Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:,
- […],
- für die abschließende Arbeit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,, 3. – 5. […]
(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit
§ 34Abs.
3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
(3a)–
(3c)[…]
(4)Während der Erstellung der abschließenden Arbeit
§ 34Abs.
3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(4)Während der Erstellung der abschließenden Arbeit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5)Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen. Beachte für folgende Bestimmung Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 19 Z 2).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung vergleiche Paragraph 82, Absatz 19, Ziffer 2,). Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38.
(1)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).Paragraph 38,
(1)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (Paragraph 35, Absatz eins und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
(2)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit
§ 34Abs.
3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
(2)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
(3)–
(5)[…]
(6)Die Beurteilungen
Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der
Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
- „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
- „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
- „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
- „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
(6)Die Beurteilungen
Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der
Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist,
- „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;,
- „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;,
- „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;,
- „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, idgF, lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, idgF, lauten:
- Abschnitt Hauptprüfung
- Unterabschnitt Vorwissenschaftliche Arbeit Prüfungsgebiet §
- Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema
§ 3
einschließlich deren Präsentation und Diskussion.Paragraph 7, Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema
Paragraph 3, einschließlich deren Präsentation und Diskussion. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 7 Z 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit § 8.
(1)Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.Paragraph 8,
(1)Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
(2)Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis Ende März der vorletzten Schulstufe zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3)Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3)Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4)Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5)Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(6)Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.
(6)Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Absatz 4, letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit § 9.
(1)Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.Paragraph 9,
(1)Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2)Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
(3)Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4)Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen. Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit §
- Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.Paragraph 10, Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, § 14 Abs 5 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
- Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) lauten:Paragraph 14, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
- Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) lauten:
(5)Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ (vgl. jüngst VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015). Nichts anderes kann aber für die hier in Rede stehende Leistungsbeurteilung der abschließenden Arbeit gelten. § 38 SchUG – dessen Abs. 6 bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit
§ 34Abs.
3 Z 1 leg. cit. einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 leg. cit. vorsieht – lässt sich nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ sind (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, Rz 20).3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG 1986 Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ vergleiche jüngst VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015). Nichts anderes kann aber für die hier in Rede stehende Leistungsbeurteilung der abschließenden Arbeit gelten. Paragraph 38, SchUG – dessen Absatz 6, bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 leg. cit. vorsieht – lässt sich nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ sind (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, Rz 20). 3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ wird derart gewonnen, dass der betreuende Lehrer bzw. die betreuende Lehrerin die schriftliche Arbeit unter Zugrundelegung der sich aus dem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Beurteilungsraster ergebenden acht Kompetenzbereiche (vgl. dazu die Feststellungen) korrigiert. Nach der Korrektur der schriftlichen Arbeit und nach der Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission durch den Prüfungskandidaten werden vom betreuenden Lehrer bzw. der betreuenden Lehrerin die Bewertungen aller Kompetenzen zu einem Vorschlag für die Beurteilung des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaftliche Arbeit“
den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zusammengefasst. Auf der Grundlage des Beurteilungsvorschlages der betreuenden Lehrkraft entscheidet die Prüfungskommission über die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“. Die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ wird derart gewonnen, dass der betreuende Lehrer bzw. die betreuende Lehrerin die schriftliche Arbeit unter Zugrundelegung der sich aus dem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Beurteilungsraster ergebenden acht Kompetenzbereiche vergleiche dazu die Feststellungen) korrigiert. Nach der Korrektur der schriftlichen Arbeit und nach der Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission durch den Prüfungskandidaten werden vom betreuenden Lehrer bzw. der betreuenden Lehrerin die Bewertungen aller Kompetenzen zu einem Vorschlag für die Beurteilung des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaftliche Arbeit“
den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 bis 6 LBVO zusammengefasst. Auf der Grundlage des Beurteilungsvorschlages der betreuenden Lehrkraft entscheidet die Prüfungskommission über die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkte einer VWA einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist, da mit der VWA umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden sollen. Wenn Leistungen vorliegen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden, kommt eine Beurteilung mit „Genügend“
§ 14Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung nicht in Betracht (Vw
GH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, Rz 22 f). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkte einer VWA einen jener wesentlichen Bereiche dar, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist, da mit der VWA umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden sollen. Wenn Leistungen vorliegen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden, kommt eine Beurteilung mit „Genügend“
Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung nicht in Betracht (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, Rz 22 f). Nichts anderes kann für den Kompetenzbereich „Informationskompetenz“ gelten, zumal der Prüfungskandidat damit unter Beweis stellen soll, dass er eigenständig passende Quellen recherchiert, die Qualität dieser Quellen richtig einschätzt und entsprechend ihrer Relevanz für das Thema auswählt, sowie den Vorgaben entsprechend wissenschaftlich korrekt und einheitlich zitiert. Aus Sicht des erkennenden Gerichts stellt der Kompetenzbereich „Informationskompetenz“ somit ebenfalls einen „wesentlichen Bereich“ im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung dar. Den Feststellungen zufolge stellte der Beschwerdeführer in seiner VWA umfangreiche Fachkenntnisse und vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis und liegen damit Leistungen vor, mit denen alle Kompetenzbereiche, insbesondere auch die „Informationskompetenz“ sowie die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas überwiegend erfüllt wurden. Aus diesem Grund und da der Beschwerdeführer auch die in Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet der VWA zu erfassenden Kompetenzen zumindest in überwiegenden Maß und in wesentlichen Bereichen erfüllte, ist die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ insgesamt
§ 14
Abs 2 LBVO mit „Genügend“ zu beurteilen.Den Feststellungen zufolge stellte der Beschwerdeführer in seiner VWA umfangreiche Fachkenntnisse und vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis und liegen damit Leistungen vor, mit denen alle Kompetenzbereiche, insbesondere auch die „Informationskompetenz“ sowie die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas überwiegend erfüllt wurden. Aus diesem Grund und da der Beschwerdeführer auch die in Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet der VWA zu erfassenden Kompetenzen zumindest in überwiegenden Maß und in wesentlichen Bereichen erfüllte, ist die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung im Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ insgesamt
Paragraph 14, Absatz 2, LBVO mit „Genügend“ zu beurteilen. Aus der Beurteilung der erbrachten Leistung des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet „VWA“ mit „Genügend“ folgt, dass die abschließende Prüfung
§ 38Abs. 6 Z 3 Sch
UG mit „bestanden“ zu beurteilen ist. Aus der Beurteilung der erbrachten Leistung des Beschwerdeführers im Prüfungsgebiet „VWA“ mit „Genügend“ folgt, dass die abschließende Prüfung
Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 3, SchUG mit „bestanden“ zu beurteilen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,). Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2284656.1.00