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{'item': 'W156 2278194-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW156 2278194-1 Spruch, W156 2278194-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 18.07.2023 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem Mag. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin 1, kurz: BF1) und Dr. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer 2, kurz: BF2) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800 vorgeschrieben wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der am 26.05.2023 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23 in XXXX , für XXXX und XXXX die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
  2. Am 18.07.2023 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem Mag. römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin 1, kurz: BF1) und Dr. römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer 2, kurz: BF2) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800 vorgeschrieben wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der am 26.05.2023 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23 in römisch 40 , für römisch 40 und römisch 40 die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
  3. Die BF1 und der BF2 brachten fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass es sich um ein seit Jahren bestehendes nachbarschaftliches Freundschaftsverhältnis handle und die betretenen Personen nichts bezahlt bekommen hätten.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Mit Schreiben vom 13.09.2023 wurde die Vorlage der Beschwerde durch die BF1 und den BF2 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  6. Der Beschwerdeakt wurde am 19.09.2023 dem BVwG übermittelt.
  7. Am 23.01.2024 und 19.03.2024 fanden mündliche Verhandlungen vor dem BVwG statt, an dem die BF1 und der BF2, die amtshandelnden Organe der Finanzpolizei (Z1 und Z2) die Betretenen XXXX (Z4), XXXX (Z5) als Zeugen sowie eine Vertreterin der ÖGK teilnahmen. Auf die Einvernahme des XXXX als Zeuge wurde aufgrund einvernehmlich verzichtet.
  8. Am 23.01.2024 und 19.03.2024 fanden mündliche Verhandlungen vor dem BVwG statt, an dem die BF1 und der BF2, die amtshandelnden Organe der Finanzpolizei (Z1 und Z2) die Betretenen römisch 40 (Z4), römisch 40 (Z5) als Zeugen sowie eine Vertreterin der ÖGK teilnahmen. Auf die Einvernahme des römisch 40 als Zeuge wurde aufgrund einvernehmlich verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die BF1 und der BF2 sind grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft XXXX . Die BF1 und der BF2 sind grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft römisch 40 . Im Zuge der Kontrolle am 26.05.2023 wurden XXXX sowie XXXX auf der Baustelle beim Verlegen von Bodenplatten, Malerarbeiten an der Kaimauer und Zureichen von Bodenplatten angetroffen. Diese gaben an, seit Anfang Mai 2023 auf der Baustelle gearbeitet zu haben.Im Zuge der Kontrolle am 26.05.2023 wurden römisch 40 sowie römisch 40 auf der Baustelle beim Verlegen von Bodenplatten, Malerarbeiten an der Kaimauer und Zureichen von Bodenplatten angetroffen. Diese gaben an, seit Anfang Mai 2023 auf der Baustelle gearbeitet zu haben. Bei den Betretenen handelt es sich um Nachbarn der BF1 und des BF
  10. Eine innige Freundschaft zu den Betretenen besteht nicht. Die Betretenen haben ihre Hilfe selbst angeboten, Unentgeltlichkeit war stillschweigend vereinbart. Sie unterlagen weder Weisungen noch der Kontrolle der BF1 oder des BF
  11. Sie waren nicht zur Arbeit verpflichtet und hätten jederzeit ohne weitere Sanktionen die Baustelle verlassen können.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch die Angaben der BFs und der Zeugen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die BFs Hälfteeigentümer der Liegenschaft sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den Aussagen der BFs in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Betretenen die Hilfe selbst angeboten haben, Unentgeltlichkeit stillschweigend vereinbart war, die Betretenen weder den Weisungen noch der Kontrolle der BF1 oder des BF2 unterlagen, nicht zur Arbeit verpflichtet waren und jederzeit ohne weitere Sanktionen die Baustelle verlassen hätten können, ergibt sich insbesondere aus den glaubwürdigen Ausführungen des betretenen Z4 sowie des Z5 in den mündlichen Verhandlungen, denen die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten ist. Dazu gaben der Z4 und der Z5 glaubhaft an, dass sie von sich aus ihre Hilfe angeboten haben und es klar gewesen sei, dass sie dafür kein Entgelt erhalten, sie jederzeit hätten gehen können oder ihre Hilfe beenden und hätten dies auch aufgrund anderer Termine getan. Die Dauer der Arbeiten auf der Baustelle ergeben sich aus den Angaben der Betretenen in den Personenblättern.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu A.) Stattgebung der Beschwerde 3.1.
  15. Rechtliche Grundlagen: §113 ASVG idF BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:§113 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet: Beitragszuschläge § 113.

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. § 35 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet: § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 4 ASVG lautet:Paragraph 4, ASVG lautet: § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…..)
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…..)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.,
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. §539a ASVG lautet: § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.1.
  4. Auf den Beschwerdefall bezogen: Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ist, dass die Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet wurden.Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG ist, dass die Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet wurden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die BF1 als Dienstgeberin und der BF2 als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wären, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die BF1 als Dienstgeberin und der BF2 als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wären, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). In seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146, führt der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus, dass eine Integration des Beschäftigten in einen Betrieb das Vorhandensein eines Betriebs des Beschäftigers voraussetzt. Beim Begriff des Betriebes im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG kann - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden. Gemäß § 34 Abs. 1 ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom
  5. Juli 2013, Zl. 2011/08/0151, mwN).In seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146, führt der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus, dass eine Integration des Beschäftigten in einen Betrieb das Vorhandensein eines Betriebs des Beschäftigers voraussetzt. Beim Begriff des Betriebes im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG kann - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zurückgegriffen werden. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2013, Zl. 2011/08/0151, mwN). Der bloße Umstand, dass die BFs Eigentümer einer Liegenschaft sind, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes der Beschäftiger, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können.Der bloße Umstand, dass die BFs Eigentümer einer Liegenschaft sind, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes der Beschäftiger, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können. Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der betretenen Personen gegenüber der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegen Entgelt gegeben ist.Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der betretenen Personen gegenüber der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegen Entgelt gegeben ist. Eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Eine Person ist somit schon dann „gegen Entgelt“ beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht (VwGH 22.12.1983, ZI. 08/0150/80). Entscheidend ist somit, ob ein Entgelt als Gegenleistung für die bedungene Arbeit nach zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbart worden ist. Auch wenn die Beschäftigten die ihnen gebührende Bezahlung ausgeschlagen haben, kommt dem keine Bedeutung zu. Es ist das Anspruchslohn maßgebend, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. In diesem Zusammenhang sei weiters noch auf den § 1152 ABGB verwiesen, welcher besagt, dass ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt (vgl. dazu Krejci § 1152 Rz. 9). Eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Eine Person ist somit schon dann „gegen Entgelt“ beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht (VwGH 22.12.1983, ZI. 08/0150/80). Entscheidend ist somit, ob ein Entgelt als Gegenleistung für die bedungene Arbeit nach zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbart worden ist. Auch wenn die Beschäftigten die ihnen gebührende Bezahlung ausgeschlagen haben, kommt dem keine Bedeutung zu. Es ist das Anspruchslohn maßgebend, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. In diesem Zusammenhang sei weiters noch auf den Paragraph 1152, ABGB verwiesen, welcher besagt, dass ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt vergleiche dazu Krejci Paragraph 1152, Rz. 9). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Dazu gaben die BFs und die Zeugen übereinstimmend an, dass es sich jedenfalls um eine unentgeltliche Hilfe der Betretenen gehandelt habe und dass sämtlichen Betroffenen klar war, dass die Hilfe unentgeltlich erfolgt. Die hier sachliche Rechtfertigung liegt in der in persönlichen Beziehung der Betretenen zu den BFs. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel, dass Unentgeltlichkeit jedenfalls konkludent vereinbart wurde. Dass die Betretenen ihre Arbeitsleistung unentgeltlich erbracht haben, erscheint auch deshalb glaubwürdig, da die Betretenen– ausgenommen der gegenständlichen Beschäftigung – entweder einer unselbstständigen Tätigkeit nachgingen oder Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen und glaubwürdig und übereinstimmend angaben, dass stillschweigend von Unentgeltlichkeit ausgegangen wurde. Ein wesentliches Kriterium dafür, jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, dass seine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist hierfür die Fremdbestimmung im Sinne von (persönlicher) Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wurden von den BFs an die Betretenen keine persönlichen Weisungen erteilt noch verfügten die BFs über eine die persönliche Bestimmungsfreiheit der Betretenen gleichartig einschränkende Kontrollmöglichkeit. Die Betretenen wurden am 26.05.2023 am Grundstück der BFs angetroffen. Ihre Anwesenheit kann nach der Lebenserfahrung üblicherweise zwar auf ein Dienstverhältnis hinweisen, durch das ausreichend substantiierte Vorbringen der BFs und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch ein Dienstverhältnis der Betretenen zu den BFs ausgeschlossen werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre im gegenständlichen Verfahren - neben der fehlenden Entgeltlichkeit - auch die persönliche Abhängigkeit der Betretenen zu verneinen. Aus dem festgestellten Sachverhalt wäre mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den BFs und den Betretenen für diese keine Pflicht zur Arbeit, also eine Verpflichtung, ihre Arbeitskraft auf Weisung der BFs gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, abzuleiten. Sofern von den BFs Freundschaftsdienste geltend gemacht wurden, ist folgendes anzumerken: Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  7. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom
  8. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  9. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom
  10. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um freiwillige und unentgeltliche Dienste, allerdings kann die 3-wöchige Tätigkeit nicht mehr als kurzfristig angesehen werden. Mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgte jedoch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht zu Recht.Mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgte jedoch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht zu Recht. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
  11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2278194.1.00

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