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{'item': 'W158 2249628-2'}

Obsah (6)Art. 133§ 68§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW158 2249628-2 Spruch, W158 2249628-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: „Vorverfahren“)römisch eins.1. Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: „Vorverfahren“) I.1.1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 29.03.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 29.03.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. I.1.2. Mit Bescheid vom 05.11.2021, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). I.1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 06.12.2021 Beschwerde.römisch eins.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 06.12.2021 Beschwerde. I.1.4. Mit Erkenntnis vom 23.05.2023, Zl. W278 2249628-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis vom 23.05.2023, Zl. W278 2249628-1/20E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. I.2. Verfahren zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: „Folgeverfahren“)römisch eins.2. Verfahren zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: „Folgeverfahren“) I.2.1. Am 25.08.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Am 25.08.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. I.2.2. Mit Bescheid vom 06.02.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück.römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 06.02.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. I.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 05.03.2024, die dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 06.03.2024, hg. eingelangt am 08.03.2024, vorgelegt wurde.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 05.03.2024, die dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 06.03.2024, hg. eingelangt am 08.03.2024, vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen II.1. Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Person des Beschwerdeführers II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. II.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und lebte dort zunächst im Stadtteil XXXX . 2015 zog er gemeinsam mit seiner Familie nach XXXX , eine etwa 40 Kilometer östlich von XXXX innerhalb des Gouvernements Rif Dimaschq liegende Kleinstadt, aus der die Familie seines Vaters ursprünglich stammt. 2018 kehrte der Beschwerdeführer von XXXX in die Stadt XXXX , Stadtbezirk XXXX , zurück, wo er sich in der Folge bis zum Antritt der Ausreise im Herbst 2020 aufhielt.römisch zwei.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort zunächst im Stadtteil römisch 40 . 2015 zog er gemeinsam mit seiner Familie nach römisch 40 , eine etwa 40 Kilometer östlich von römisch 40 innerhalb des Gouvernements Rif Dimaschq liegende Kleinstadt, aus der die Familie seines Vaters ursprünglich stammt. 2018 kehrte der Beschwerdeführer von römisch 40 in die Stadt römisch 40 , Stadtbezirk römisch 40 , zurück, wo er sich in der Folge bis zum Antritt der Ausreise im Herbst 2020 aufhielt. II.1.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die in den Jahren 2011, 2013 und 2018 geborenen gemeinsamen Kinder halten sich in der Stadt XXXX , Stadtbezirk XXXX , im Elternhaus des Beschwerdeführers auf. Die Eltern des Beschwerdeführers und eine jüngere Schwester leben ebenfalls in der Stadt XXXX .römisch zwei.1.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die in den Jahren 2011, 2013 und 2018 geborenen gemeinsamen Kinder halten sich in der Stadt römisch 40 , Stadtbezirk römisch 40 , im Elternhaus des Beschwerdeführers auf. Die Eltern des Beschwerdeführers und eine jüngere Schwester leben ebenfalls in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie, die von keinen Verfolgungshandlungen betroffen ist. II.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Vor- und Folgeverfahrenrömisch zwei.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Vor- und Folgeverfahren II.2.1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2021, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die gegen diesen Spruchpunkt eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 23.05.2023, Zl. W278 2249628-1/20E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 24.05.2023 in Rechtskraft.römisch zwei.2.1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 29.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Die gegen diesen Spruchpunkt eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 23.05.2023, Zl. W278 2249628-1/20E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 24.05.2023 in Rechtskraft. II.2.2. Am 25.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2024, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.römisch zwei.2.2. Am 25.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2024, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. II.2.3. Seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 23.05.2023 änderte sich weder die Situation in Syrien maßgeblich, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.römisch zwei.2.3. Seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 23.05.2023 änderte sich weder die Situation in Syrien maßgeblich, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor. Der Beschwerdeführer bezieht sich im Folgeverfahren ausschließlich auf dieselben Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates, die bereits im Vorverfahren geprüft wurden. Einer neuerlichen Überprüfung seiner Fluchtgründe steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung III.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführersrömisch drei.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Ad II.1.1. bis II.1.3. Die Feststellungen wurden dem im Gerichtsakt des Vorverfahrens enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023 (OZ 20) entnommen und sind – wie die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Folgeverfahren offenbart – nach wie vor aktuell (bezüglich der Angehörigen des Beschwerdeführers s. BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 4 f).Ad römisch zwei.1.1. bis römisch zwei.1.3. Die Feststellungen wurden dem im Gerichtsakt des Vorverfahrens enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023 (OZ 20) entnommen und sind – wie die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Folgeverfahren offenbart – nach wie vor aktuell (bezüglich der Angehörigen des Beschwerdeführers s. BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 4 f). III.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im Vor- und Folgeverfahrenrömisch drei.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im Vor- und Folgeverfahren Ad II.2.1. und II.2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der Verfahrensakten (Behörden- und Gerichtsakt zum Vorverfahren sowie Behörden- und Gerichtsakt zum Folgeverfahren).Ad römisch zwei.2.1. und römisch zwei.2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der Verfahrensakten (Behörden- und Gerichtsakt zum Vorverfahren sowie Behörden- und Gerichtsakt zum Folgeverfahren). Ad II.2.3. Dass hinsichtlich der Lage im Herkunftsland und der individuellen Lage des Beschwerdeführers keine – in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde – Sachverhaltsänderungen eintraten, gründet auf den nachstehenden Überlegungen:Ad römisch zwei.2.3. Dass hinsichtlich der Lage im Herkunftsland und der individuellen Lage des Beschwerdeführers keine – in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde – Sachverhaltsänderungen eintraten, gründet auf den nachstehenden Überlegungen: (

  1. i)Keine maßgebliche Änderung der Situation in Syrien Im Erkenntnis vom 23.05.2023 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Version 8 des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29.12.2022. Im gegenständlichen Verfahren zog die belangte Behörde die Version 9 vom 17.07.2023 heran. Diese Aktualisierung des Länderinformationsblattes führt zu keiner gravierenden Änderung des Sachverhaltes, wie ein vorgenommener Vergleich der beiden Länderinformationsblätter (insbesondere der für die geäußerten Fluchtgründe entscheidungsrelevanten Kapitel) zeigt. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch weder in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, noch in seiner Beschwerde dargetan. Die obigen Ausführungen gelten gleichsam für die kürzlich veröffentlichte Version 10 des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 13.03.2024, zumal die für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Punkte keine fundamentalen Veränderungen erfuhren. Aus der Einsicht in die Länderberichte folgt somit keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien. (
  2. ii)Keine wesentliche Änderung der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände Festzuhalten ist zunächst, dass sich der Beschwerdeführer in den im Zuge der Asylfolgeantragstellung abgehaltenen Einvernahmen vor der Fremdenpolizei und der belangten Behörde ausdrücklich auf seine bisherigen Fluchtgründe berief (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4: „Meine alten Gründe bleiben nach wie vor aufrecht.“; BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 3 f: „Es gibt nichts [N]eues.“). Im Falle einer Rückkehr befürchtet er, vom syrischen Regime aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. wegen des Verdachtes, er würde Terroraktivitäten finanzieren, verhaftet zu werden, ins Gefängnis zu kommen und getötet zu werden. Dieser Sachverhalt wurde bereits im Vorverfahren geprüft und die monierte Verfolgungsgefahr rechtskräftig verneint (BVwG-Erkenntnis vom 23.05.2023, Seite 10: „[Dem Beschwerdeführer] droht bei einer Rückkehr insbesondere keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Familienzugehörigkeit bzw. einer früheren Gefangenschaft in der XXXX -Abteilung wegen ihm vorgeworfener Terrorismusfinanzierung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der syrische Geheimdienst nach dem Beschwerdeführer sucht. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion XXXX ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aus den genannten Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.“).Festzuhalten ist zunächst, dass sich der Beschwerdeführer in den im Zuge der Asylfolgeantragstellung abgehaltenen Einvernahmen vor der Fremdenpolizei und der belangten Behörde ausdrücklich auf seine bisherigen Fluchtgründe berief (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4: „Meine alten Gründe bleiben nach wie vor aufrecht.“; BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 3 f: „Es gibt nichts [N]eues.“). Im Falle einer Rückkehr befürchtet er, vom syrischen Regime aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. wegen des Verdachtes, er würde Terroraktivitäten finanzieren, verhaftet zu werden, ins Gefängnis zu kommen und getötet zu werden. Dieser Sachverhalt wurde bereits im Vorverfahren geprüft und die monierte Verfolgungsgefahr rechtskräftig verneint (BVwG-Erkenntnis vom 23.05.2023, Seite 10: „[Dem Beschwerdeführer] droht bei einer Rückkehr insbesondere keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Familienzugehörigkeit bzw. einer früheren Gefangenschaft in der römisch 40 -Abteilung wegen ihm vorgeworfener Terrorismusfinanzierung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der syrische Geheimdienst nach dem Beschwerdeführer sucht. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion römisch 40 ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aus den genannten Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.“). Zu den „Erweiterungen“ der bisherigen Fluchtgründe wird Folgendes ausgeführt: In den Befragungen vor der Fremdenpolizei und der belangten Behörde zum Folgeantrag vermeinte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau von den syrischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden sei, nachdem sie einen Reisepass beantragt habe (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4; BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 3 f). Zur Untermauerung seiner Behauptung legte er ein auf den 03.10.2021 datiertes Schriftstück bei der belangten Behörde vor (Beilage zur BFA-Niederschrift vom 09.11.2023; Übersetzung: BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seite 3). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer eben dieses Vorbringen bereits in gleicher Weise im Vorverfahren, das vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 23.05.2023 abgeschlossen und rechtskräftig wurde, erstattete (Stellungnahme vom 13.01.2022 [OZ 3]: „Schreiben des syrischen Geheimdienstes gerichtet an seine Ehefrau zum Nachweis, dass aufgrund der Ausreise des BF, auch das Leben seiner Ehefrau in Gefahr ist. Sie wird dazu aufgefordert sich zu melden. Wahrscheinlich wollen sie sie zur Ausreise ihres Ehemannes befragen.“; BVwG-Protokoll vom 27.09.2022 [OZ 10]: „R: Wie wurde die von Ihnen am 13.01.2022 vorgelegte Geheimdienstdrohung übermittelt? Wie sind Sie dazu gekommen? BF: Meine Frau wollte einen Reisepass ausstellen lassen. Dort wurde ihr gesagt, dass sie zur Abteilung XXXX gehen soll und danach fragen soll. Ich habe ein Foto per WhatsApp bekommen. R: Wurde der Reisepass Ihrer Frau ausgestellt? BF: Erst vor zwei Monaten hat sie ihren Reisepass ausgestellt bekommen. Sie ist zweimal zu dieser Abteilung gegangen und es wurde auch Geld bezahlt. R: Wo befindet sich das Original? BF: Es befindet sich in Syrien.“). Bei dem zur Vorlage gebrachten Schriftstück handelt es sich ebenfalls um ein schon am 13.01.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermitteltes (hier noch abfotografiertes) Dokument im Vorverfahren; dieses war im ersten Asylverfahren bekannt und wurde in diesem Verfahren einer Überprüfung unterzogen (BVwG-Erkenntnis vom 23.05.2023, Seiten 52 f: „Die vom Beschwerdeführer am 13.01.2022 und am 05.01.2023 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, sein Vorbringen bzw. eine ihm drohende Verfolgung durch das syrische Regime zu untermauern: Der Beschwerdeführer übermittelte einerseits am 13.01.2022 ein Foto eines handschriftlichen Schreibens, bei dem es sich – laut Ausführungen im Begleitschreiben – um ein an seine Ehefrau gerichtetes Schreiben des syrischen Geheimdienstes handle, das er mit der gegen ihn gerichteten Verfolgung in Verbindung setzte; im Zusammenhang mit dem Erhalt dieses Schreibens wurde angemerkt, dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers untergetaucht in Syrien leben müssten [OZ 3]. Ein Original jenes Schreibens wurde nicht vorgelegt, sodass eine Überprüfung seiner Authentizität nicht erfolgen konnte. Dessen ungeachtet ist auszuführen, dass das Vorbringen in der Beschwerde [vgl. AS 313] sowie in der Beweismittelvorlage vom 13.01.2022, wonach die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Syrien aufgrund der Bedrohung durch den Geheimdienst im Versteckten leben würden, in den mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Deckung findet. So erwähnte der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Frau und seine Kinder in Syrien versteckt leben würden, sondern er berichtete vielmehr davon, dass diese nach wie vor an der ursprünglichen Adresse im Elternhaus des Beschwerdeführers in XXXX wohnhaft seien (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Auf die Frage, ob seine Familie von konkreten Problemen berichtet habe, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (lediglich), dass seine Frau nach seiner Ausreise zur XXXX -Abteilung geladen worden sei, womit er sich auf das am 13.01.2022 übermittelte Schreiben beziehen dürfte. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers blieb zunächst auffallend vage; der Beschwerdeführer erklärte, dass er aufgrund der Gefahr, dass die über WhatsApp geführten Telefonate vom Geheimdienst abgehört würden, was zur Verhaftung seiner Familie führen könnte, mit seiner Familie nicht über diese Probleme spreche. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich das Risiko in Kauf nimmt, seine Familie täglich bzw. alle zwei Tage über WhatsApp Kontakt zu kontaktieren [vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16] und sich von dieser postalisch offizielle syrische Dokumente schicken zu lassen, steht jedoch mit der vorgebrachten Furcht vor Überwachung und einer daraus resultierenden Gefahr für seine Familie jedoch nicht im Einklang. Im weiteren Verlauf der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht kristallisierte sich außerdem heraus, dass die [mit Eingabe vom 13.01.2022 in Kopie übermittelte] Ladung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Abteilung XXXX tatsächlich nicht im Zusammenhang mit einer Suche nach dem Beschwerdeführer erfolgt sei, sondern, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Zu diesem Zweck habe sie diese Abteilung zweimal aufgesucht und Geld bezahlt, in der Folge sei es zur Ausstellung des Reispasses gekommen [vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 22]. Insofern zeigte sich, dass jenes Schreiben in einem gänzlich anderen Zusammenhang steht und der Beschwerdeführer versuchte, dieses in Irreführungsabsicht zu gebrauchen, um seine persönliche Verfolgung zu belegen, was seine fehlende persönliche Glaubwürdigkeit bekräftigt.“). Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt daher keine wesentliche Änderung zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen dar.In den Befragungen vor der Fremdenpolizei und der belangten Behörde zum Folgeantrag vermeinte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau von den syrischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden sei, nachdem sie einen Reisepass beantragt habe (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4; BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 3 f). Zur Untermauerung seiner Behauptung legte er ein auf den 03.10.2021 datiertes Schriftstück bei der belangten Behörde vor (Beilage zur BFA-Niederschrift vom 09.11.2023; Übersetzung: BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seite 3). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer eben dieses Vorbringen bereits in gleicher Weise im Vorverfahren, das vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 23.05.2023 abgeschlossen und rechtskräftig wurde, erstattete (Stellungnahme vom 13.01.2022 [OZ 3]: „Schreiben des syrischen Geheimdienstes gerichtet an seine Ehefrau zum Nachweis, dass aufgrund der Ausreise des BF, auch das Leben seiner Ehefrau in Gefahr ist. Sie wird dazu aufgefordert sich zu melden. Wahrscheinlich wollen sie sie zur Ausreise ihres Ehemannes befragen.“; BVwG-Protokoll vom 27.09.2022 [OZ 10]: „R: Wie wurde die von Ihnen am 13.01.2022 vorgelegte Geheimdienstdrohung übermittelt? Wie sind Sie dazu gekommen? BF: Meine Frau wollte einen Reisepass ausstellen lassen. Dort wurde ihr gesagt, dass sie zur Abteilung römisch 40 gehen soll und danach fragen soll. Ich habe ein Foto per WhatsApp bekommen. R: Wurde der Reisepass Ihrer Frau ausgestellt? BF: Erst vor zwei Monaten hat sie ihren Reisepass ausgestellt bekommen. Sie ist zweimal zu dieser Abteilung gegangen und es wurde auch Geld bezahlt. R: Wo befindet sich das Original? BF: Es befindet sich in Syrien.“). Bei dem zur Vorlage gebrachten Schriftstück handelt es sich ebenfalls um ein schon am 13.01.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermitteltes (hier noch abfotografiertes) Dokument im Vorverfahren; dieses war im ersten Asylverfahren bekannt und wurde in diesem Verfahren einer Überprüfung unterzogen (BVwG-Erkenntnis vom 23.05.2023, Seiten 52 f: „Die vom Beschwerdeführer am 13.01.2022 und am 05.01.2023 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, sein Vorbringen bzw. eine ihm drohende Verfolgung durch das syrische Regime zu untermauern: Der Beschwerdeführer übermittelte einerseits am 13.01.2022 ein Foto eines handschriftlichen Schreibens, bei dem es sich – laut Ausführungen im Begleitschreiben – um ein an seine Ehefrau gerichtetes Schreiben des syrischen Geheimdienstes handle, das er mit der gegen ihn gerichteten Verfolgung in Verbindung setzte; im Zusammenhang mit dem Erhalt dieses Schreibens wurde angemerkt, dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers untergetaucht in Syrien leben müssten [OZ 3]. Ein Original jenes Schreibens wurde nicht vorgelegt, sodass eine Überprüfung seiner Authentizität nicht erfolgen konnte. Dessen ungeachtet ist auszuführen, dass das Vorbringen in der Beschwerde [vgl. AS 313] sowie in der Beweismittelvorlage vom 13.01.2022, wonach die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Syrien aufgrund der Bedrohung durch den Geheimdienst im Versteckten leben würden, in den mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Deckung findet. So erwähnte der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Frau und seine Kinder in Syrien versteckt leben würden, sondern er berichtete vielmehr davon, dass diese nach wie vor an der ursprünglichen Adresse im Elternhaus des Beschwerdeführers in römisch 40 wohnhaft seien (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Auf die Frage, ob seine Familie von konkreten Problemen berichtet habe, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (lediglich), dass seine Frau nach seiner Ausreise zur römisch 40 -Abteilung geladen worden sei, womit er sich auf das am 13.01.2022 übermittelte Schreiben beziehen dürfte. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers blieb zunächst auffallend vage; der Beschwerdeführer erklärte, dass er aufgrund der Gefahr, dass die über WhatsApp geführten Telefonate vom Geheimdienst abgehört würden, was zur Verhaftung seiner Familie führen könnte, mit seiner Familie nicht über diese Probleme spreche. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich das Risiko in Kauf nimmt, seine Familie täglich bzw. alle zwei Tage über WhatsApp Kontakt zu kontaktieren [vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16] und sich von dieser postalisch offizielle syrische Dokumente schicken zu lassen, steht jedoch mit der vorgebrachten Furcht vor Überwachung und einer daraus resultierenden Gefahr für seine Familie jedoch nicht im Einklang. Im weiteren Verlauf der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht kristallisierte sich außerdem heraus, dass die [mit Eingabe vom 13.01.2022 in Kopie übermittelte] Ladung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Abteilung römisch 40 tatsächlich nicht im Zusammenhang mit einer Suche nach dem Beschwerdeführer erfolgt sei, sondern, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Zu diesem Zweck habe sie diese Abteilung zweimal aufgesucht und Geld bezahlt, in der Folge sei es zur Ausstellung des Reispasses gekommen [vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 22]. Insofern zeigte sich, dass jenes Schreiben in einem gänzlich anderen Zusammenhang steht und der Beschwerdeführer versuchte, dieses in Irreführungsabsicht zu gebrauchen, um seine persönliche Verfolgung zu belegen, was seine fehlende persönliche Glaubwürdigkeit bekräftigt.“). Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt daher keine wesentliche Änderung zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen dar. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Folgeantrag vorbrachte, dass die syrischen Behörden bei der Reisepassbeantragung nach ihm gefragt hätten und man sich auch bei einer Wohnungsdurchsuchung zwei Monate nach seiner Ausreise aus Syrien nach ihm erkundigt habe (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4; BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 3 f), ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens existierten, er diese Vorfälle im Vorverfahren aber nicht einmal ansatzweise ansprach; insbesondere in der Beschwerdeverhandlung des Vorverfahrens erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass sich das syrische Regime nach ihm informierte. Wäre tatsächlich nach dem Beschwerdeführer Ausschau gehalten worden, wäre es naheliegend, dass er diese beiden einschneidenden Ereignisse früher vorgebracht hätte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte ferner 2021 keinen Kontakt zum syrischen Behördenapparat wegen eines neuen Reisepasses aufgenommen, wenn das syrische Regime im Zuge einer Wohnungdurchsuchung Ende 2020 wirklich nach dem Beschwerdeführer gefragt hätte, um weder sich, noch ihre Familie in Gefahr zu bringen. Dass kein konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht, folgt zudem daraus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers letztendlich den Reisepass ausgestellt bekam und der Beschwerdeführer weiters nicht kund tat, dass nach 2021 noch einmal jemand Kontakt mit seiner Familie, die nach wie vor an derselben Adresse lebt, (wegen ihm) aufgenommen worden wäre. Das Vorbringen weist damit keinen glaubhaften Kern auf. Mit dem Vorbringen, dass der Cousin des Beschwerdeführers vor kurzem verhaftet worden sei (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4; BFA-Niederschrift, Seiten 3 f), wird ein neues Geschehnis geltend gemacht, das sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens ereignet haben soll. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht äußerte, dass das Verschwinden seines Cousins im Zusammenhang mit seinen angeblichen Fluchtgründen steht (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4: „Mein Cousin wurde vor wenigen Tagen ebenfalls verhaftet.“; BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 3 f: „Vor kurzum ist die Lage in XXXX eskaliert und mein Cousin wurde verhaftet. Man hat öfters nach mir gefragt. Das war im Mai 2023.“), und die diesbezüglichen Ausführungen sehr knapp und vage gehalten waren, spricht gegen eine solche Annahme, dass er sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Verhaftung widersprach und die restliche Familie des Beschwerdeführers ungestört in der Stadt XXXX leben kann (BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 4 f). Überdies behauptete der Beschwerdeführer schon im Vorverfahren, dass mehrere Verwandte (Bruder, zwei Cousis und zwei Onkel mütterlicherseits) vom syrischen Regime festgenommen worden seien, und wurde diesen Aussagen keine Asylrelevanz zugemessen (BVwG-Erkenntnis vom 23.05.2023, Seite 54: „Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Bruder und gegebenenfalls weitere männliche Verwandte des Beschwerdeführers während des von einem hohen Maß an willkürlicher Gewalt geprägten syrischen Bürgerkrieges – unter nicht festzustellenden Umständen – inhaftiert worden bzw. umgekommen sind. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die gemeinsam mit der Beschwerde in Kopie übermittelten Fotos und Sterbeurkunden tatsächlich den Tod von Angehörigen des Beschwerdeführers belegen. Dass dies jedoch Ausdruck einer gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung gewesen ist, oder eine solche in den folgenden Jahren nach sich gezogen hat, ist aus den oben erörterten Gründen nicht glaubwürdig. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise letztlich aufgrund der allgemein instabilen Sicherheits- und Versorgungslage sowie dem Wunsch einer medizinischen Korrektur der als Folge der Unterschenkelfraktur gebliebenen Deformierung seines Beines verlassen hat, zumal er auch selbst mehrmals erwähnte, dass sein eigentliches Ziel Deutschland gewesen sei, um eine medizinische Behandlung zu erhalten [vgl. Erstbefragung, AS 33; Niederschrift vom 08.06.2021, AS 64].“). Dem Vorbringen fehlt es demnach an einem glaubhaften Kern.Mit dem Vorbringen, dass der Cousin des Beschwerdeführers vor kurzem verhaftet worden sei (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4; BFA-Niederschrift, Seiten 3 f), wird ein neues Geschehnis geltend gemacht, das sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens ereignet haben soll. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht äußerte, dass das Verschwinden seines Cousins im Zusammenhang mit seinen angeblichen Fluchtgründen steht (Erstbefragung vom 25.08.2023, Seite 4: „Mein Cousin wurde vor wenigen Tagen ebenfalls verhaftet.“; BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 3 f: „Vor kurzum ist die Lage in römisch 40 eskaliert und mein Cousin wurde verhaftet. Man hat öfters nach mir gefragt. Das war im Mai 2023.“), und die diesbezüglichen Ausführungen sehr knapp und vage gehalten waren, spricht gegen eine solche Annahme, dass er sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Verhaftung widersprach und die restliche Familie des Beschwerdeführers ungestört in der Stadt römisch 40 leben kann (BFA-Niederschrift vom 09.11.2023, Seiten 4 f). Überdies behauptete der Beschwerdeführer schon im Vorverfahren, dass mehrere Verwandte (Bruder, zwei Cousis und zwei Onkel mütterlicherseits) vom syrischen Regime festgenommen worden seien, und wurde diesen Aussagen keine Asylrelevanz zugemessen (BVwG-Erkenntnis vom 23.05.2023, Seite 54: „Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Bruder und gegebenenfalls weitere männliche Verwandte des Beschwerdeführers während des von einem hohen Maß an willkürlicher Gewalt geprägten syrischen Bürgerkrieges – unter nicht festzustellenden Umständen – inhaftiert worden bzw. umgekommen sind. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die gemeinsam mit der Beschwerde in Kopie übermittelten Fotos und Sterbeurkunden tatsächlich den Tod von Angehörigen des Beschwerdeführers belegen. Dass dies jedoch Ausdruck einer gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung gewesen ist, oder eine solche in den folgenden Jahren nach sich gezogen hat, ist aus den oben erörterten Gründen nicht glaubwürdig. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise letztlich aufgrund der allgemein instabilen Sicherheits- und Versorgungslage sowie dem Wunsch einer medizinischen Korrektur der als Folge der Unterschenkelfraktur gebliebenen Deformierung seines Beines verlassen hat, zumal er auch selbst mehrmals erwähnte, dass sein eigentliches Ziel Deutschland gewesen sei, um eine medizinische Behandlung zu erhalten [vgl. Erstbefragung, AS 33; Niederschrift vom 08.06.2021, AS 64].“). Dem Vorbringen fehlt es demnach an einem glaubhaften Kern. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) IV.1. Entschiedene Sacherömisch vier.1. Entschiedene Sache IV.1.1. Ein Anbringen ist

§ 68Abs.

1 AVG, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn es die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.römisch vier.1.1. Ein Anbringen ist

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn es die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178). Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid bzw. Vergleichserkenntnis jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088).Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist als Vergleichsbescheid bzw. Vergleichserkenntnis jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088). IV.1.2. Weist die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurück, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder anders formuliert, ob die inhaltliche Behandlung des Antrages zu Recht verwehrt wurde. Eine meritorische Erledigung würde die „Sache des Beschwerdeverfahrens“ überschreiten und ist daher nicht zulässig (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178).römisch vier.1.2. Weist die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder anders formuliert, ob die inhaltliche Behandlung des Antrages zu Recht verwehrt wurde. Eine meritorische Erledigung würde die „Sache des Beschwerdeverfahrens“ überschreiten und ist daher nicht zulässig (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178). IV.1.3.

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist ein „Folgeantrag“ jeder einem rechtskräftig erledigten Antrag auf internationalen Schutz nachfolgender Antrag auf internationalen Schutz.römisch vier.1.3.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein „Folgeantrag“ jeder einem rechtskräftig erledigten Antrag auf internationalen Schutz nachfolgender Antrag auf internationalen Schutz. Für behauptete Sachverhaltsänderungen, die nach einer rechtskräftigen Vorentscheidung eintreten, ist ein neuer (Folge-)Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrages die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Folgeantragsverfahren sind daher zunächst – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen und zu einer neuen Sachentscheidung führen können, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Von der Rechtskraft und damit von der „entschiedenen Sache“ umfasst sind jene Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung im Vorverfahren bereits vorhanden waren. Nova reperta umfassen auch neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 70 AVG, Rz 35). Von der Rechtskraft und damit von der „entschiedenen Sache“ umfasst sind jene Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung im Vorverfahren bereits vorhanden waren. Nova reperta umfassen auch neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 70, AVG, Rz 35). Ein rechtskräftiger Sachverhalt kann, wenn neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, grundsätzlich nur im Wege der Wiederaufnahme abgeändert werden. Jedoch ist im Asylverfahren zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.2021, Rs C-18/20, zum Ergebnis gelangte, dass Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU so auszulegen sind, dass die Wendung, dass ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Damit ist es aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht (mehr) zulässig, den Antrag eines Fremden, der in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es bedarf einer Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Richtlinie 2013/32/EU zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ein rechtskräftiger Sachverhalt kann, wenn neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, grundsätzlich nur im Wege der Wiederaufnahme abgeändert werden. Jedoch ist im Asylverfahren zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.2021, Rs C-18/20, zum Ergebnis gelangte, dass Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU so auszulegen sind, dass die Wendung, dass ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Damit ist es aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht (mehr) zulässig, den Antrag eines Fremden, der in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Richtlinie 2013/32/EU „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es bedarf einer Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Richtlinie 2013/32/EU zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Werden neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). IV.1.4. Im vorliegenden Fall stellt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023 die maßgebliche Vorentscheidung dar.römisch vier.1.4. Im vorliegenden Fall stellt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023 die maßgebliche Vorentscheidung dar. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im Folgeverfahren an, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren oder bei den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung zur Entscheidung vom 23.05.2023 eintrat:  Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau von den syrischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden sei, nachdem sie einen Reisepass beantragt habe, stützt sich der Beschwerdeführer faktisch ident auf sein bisheriges Vorbringen im Vorverfahren. Das vorgelegte Schriftstück vom 03.10.2021 wurde gleichfalls bereits im Vorverfahren eingeführt und gewürdigt. Von einer asylrelevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher nicht gesprochen werden.  Das Vorbringen, dass nach dem Beschwerdeführer zweimal vom syrischen Regime gefragt worden sei, ereignete sich vor der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, einen glaubhaften Kern darzulegen.  Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstmals vorbrachte, ein Cousin sei festgenommen worden, ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen, wonach es diesem Vorbringen schon dem Grunde nach an einem glaubhaften Kern mangelt. Dem Beschwerdeführer gelang es somit im Ergebnis nicht, zulässige neue seine Person betreffende Umstände darzutun, die eine allenfalls neue individuelle asylrelevante Bedrohung begründen könnten. Es liegt demzufolge hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen entschiedene Sache vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. IV.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlungrömisch vier.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung IV.2.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch vier.2.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). IV.2.

  1. Fallbezogen ging dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor; sie kam ihrer Ermittlungspflicht durch eine detaillierte Befragung nach. Die belangte Behörde legte daneben die vorgenommene Beweiswürdigung, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trug, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.römisch vier.2.
  2. Fallbezogen ging dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor; sie kam ihrer Ermittlungspflicht durch eine detaillierte Befragung nach. Die belangte Behörde legte daneben die vorgenommene Beweiswürdigung, die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trug, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Abschließend wird noch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Art. 47 GRC konformen Auslegung der Richtlinie 2013/32 (vor allem Art. 12, 14, 31 und 46) hingewiesen (etwa EuGH 26.07.2017, Rs C-348/16), wonach diese ein nationales Gericht nicht daran hindert, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt, dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt grundsätzlich auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden.Abschließend wird noch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Artikel 47, GRC konformen Auslegung der Richtlinie 2013/32 (vor allem Artikel 12, 14, 31 und 46) hingewiesen (etwa EuGH 26.07.2017, Rs C-348/16), wonach diese ein nationales Gericht nicht daran hindert, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt, dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt grundsätzlich auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Zu Spruchpunkt B) IV.
  3. Unzulässigkeit der Revisionrömisch vier.
  4. Unzulässigkeit der Revision IV.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch vier.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. IV.3.

  1. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:römisch vier.3.
  2. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W158.2249628.2.00

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