Obsah (10)
§§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW169 2266243-2 Spruch, W169 2266243-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 53, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 53, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in Tarn Taran, Indien, geboren zu sein. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache sowie weiters Hindi. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie Schwester seien in Indien aufhältig, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2019 gefasst, er sei Mitte 2019 mit dem Bus aus seinem Wohnort und Ende 2020 aus Indien ausgereist, habe sich anschließend 5 bis 6 Monate in Bahrain, 10 bis 11 Monate in Serbien aufgehalten und sei schließlich über Ungarn nach Österreich eingereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „In meinem Dorf hatten meine Familie und ich einen Streit mit einer anderen Familie. Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht. Deswegen habe ich das Land verlassen. Sie haben auch versucht meinen Onkel und meinen Cousin zu töten. Sie haben auch meinen Vater getötet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht werde. 1.
- Am 11.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt: „(…) LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie ist die Verständigung mit dem/der DolmetscherIn? Der/die DolmetscherIn wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für Punjabi bestellt und beeidet. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. VP: Sehr gut. Befragt, Punjabi ist meine Muttersprache und weiters spreche ich etwas Hindi. LA: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend die Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)? VP: Ja. Befragt bin ich damit ausdrücklich einverstanden, dass ich ohne meine Vertretung einvernommen werde. Anm: Vollmachtsbekanntgabe vom 09.11.2022 (Fr. Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin) am 10.11.2022 bei der ho Behörde eingelangt und liegt im Akt auf.Anmerkung, Vollmachtsbekanntgabe vom 09.11.2022 (Fr. Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin) am 10.11.2022 bei der ho Behörde eingelangt und liegt im Akt auf. LA: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie physisch und psychisch in der Lage, die Fragen des Einvernahmeleiters wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja, es geht mir gut. LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Müssen Sie derzeit Medikamente einnehmen? VP: Nein. LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich auch selbstständig beim Wasserkrug bedienen. VP: Ok. LA: Wie empfanden Sie die polizeiliche Erstbefragung? Wurde diese rückübersetzt? Gaben Sie die Wahrheit an? Wollen Sie jetzt etwas ergänzen oder korrigieren? VP: Alles war in Ordnung und es wurde rückübersetzt. Befragt, Ich habe die Wahrheit angegeben. Ich habe nichts hinzuzufügen und will nichts korrigieren. LA: Besitzen Sie sonstige amtliche Dokumente, um Ihre Identität nachzuweisen oder können Sie für Ihr Verfahren Beweismittel einbringen, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben? VP: Ich habe ein Beweismittel in Kopie vom 18.12.
- Das ist die Anzeige bei der Polizei, die ich gegen die Täter erstattet habe. Befragt gibt es keine weiteren Dokumente und Beweismittel. Anm: Wird dem Akt hinzugefügt.Anmerkung, Wird dem Akt hinzugefügt. LA: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bekannt. VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in Tam Taran / Indien geboren.VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 in Tam Taran / Indien geboren. Ich bin indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat an und bekenne mich zum Sikhismus. Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt war ich in der familieneigenen Landwirtschaft berufstätig. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Meine Mutter und 1 Schwester leben weiterhin in Indien – im Dorf Rataul. LA: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anm.: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen wiedergegeben), die Sie anlässlich der polizeilichen Befragungen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?LA: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg Anmerkung, Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen wiedergegeben), die Sie anlässlich der polizeilichen Befragungen machten, vollständig und wahrheitsgemäß? VP: Ja. LA: Wann und wie erfolgte Ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat? VP: Ich bin legal Ende 2020 mit meinem Reisepass nach Bahrain ausgereist. Befragt, dort hatte ich ein Arbeitsvisum für 3 Monate. LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt und woher hatten Sie das Geld? VP: Ca. 10 000 bis 12.000.- Euro. Ich habe mein Grundstück verpfändet. LA: An wen und wann haben Sie es verpfändet? VP: An meine Verwandten. LA: Bitte beantworten Sie die Frage. Wann haben Sie Ihr Grundstück verpfändet? VP: Nachdem ich in Bahrain war, hat meine Mutter das Grundstück verpfändet. Die Hälfte gehört der Mutter. Befragt kann ich nicht mehr dazu angeben. LA: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein? VP: Ich reiste illegal im Juli 2022 über Ungarn in Österreich ein. LA: Wann und wo haben Sie sich einen Reisepass ausstellen lassen? VP: Ich hatte einen Reisepass von der Behörde in Amritsar und habe diesen RP ca. im Jahre 2017/2018 beantragt.VP: Ich hatte einen Reisepass von der Behörde in Amritsar und habe diesen RP ca. im Jahre 2017 aus 2018, beantragt. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: In Serbien hat mir der Schlepper den RP abgenommen. LA: Waren Sie selbst bei der Behörde und am Passamt? Gab es dahingehend Probleme mit den Behörden? VP: Ich war damals selbst bei der Beantragung meines RP bei der Behörde in Amritsar und es gab keine Probleme deswegen. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie in den Schengen Staaten Verwandte? Besteht zu diesen Verwandten eine besondere private Bindung beziehungsweise besteht zu diesen Verwandten ein Familienleben? VP: Nein. LA: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu diesen? Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat deren Lebensunterhalt? VP: Ja meine Mutter und Schwester. Wir haben guten und regelmäßig Kontakt. Ich habe erst heute mit ihr telefoniert. Sie bezieht eine Pension von ihrem Gatten. Meine Schwester ist schon verheiratet und lebt bei ihrem Mann. Befragt ist mein Vater im Jahre 2012 verstorben. LA: Mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? Was haben Sie gesprochen? VP: Ich hatte mit meiner Mutter heute telefonisch Kontakt. Wir fragen uns immer nach unserem Wohlbefinden. LA: Um was ist es dabei gegangen? Haben Sie wegen einer aktuellen Bedrohungssituation auch Gespräche geführt? VP: Die Personen, mit denen wir Streitigkeiten hatten, haben mein Grundstück eingenommen. Befragt ist das alles. LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation bisher? Wovon lebten Sie? VP: Ich habe als Landwirt gearbeitet. Wir hatten eine eigene Landwirtschaft mit einer Milchkuh und haben Getreide und Reis angebaut. Befragt ist diese Landwirtschaft ca. 3 standardmäßige Grundstücke groß. LA: Wie und wo haben Sie in Indien gewohnt und gelebt? Schildern Sie mir Ihre Wohnsituation. VP: Ich wohnte bei meiner Mutter auf der Landwirtschaft. LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag dort? VP: 21.08.2019 LA: Bis wann haben Sie auf Ihrer Landwirtschaft gelebt? VP: Bis zu diesem Tag seit meiner Geburt. LA: Wo haben Sie dann bis zur Ausreise Ende 2020 gelebt? Erzählen Sie mir alles dazu bitte. VP: Ich war einige Zeit in Amritsar aufhältig. Im Sikhtempel habe ich Essen und Trinken bekommen. Dann war ich bei meiner Schwester in Muktsar bis zur Ausreise. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben? VP: Nein. LA: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach? Zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich befragt: besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein? VP: Ich kam erst kürzlich in Österreich an und war noch nie hier. Ich arbeite jetzt als Zeitungszusteller. LA: Sind Sie aktuell arbeitsfähig? Welche Berufsausbildung können Sie vorweisen? VP: Ja, Ich bin arbeitsfähig und kann alle Arbeiten annehmen. Befragt habe ich im August nach meiner Anreise bei der BH Bruck a. d. Leitha ein Gewerbe angemeldet: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis 2.500/3.500 kg. Ich möchte hier eine Firma gründen. Sobald ich eine Genehmigung erhalte, werde ich mir einen Klein-LKW kaufen. Ich habe gute Ersparnisse und würde mein Grundstück in Indien gänzlich verkaufen und es damit finanzieren. Anm: Anfrage der BH über allgemeine Voraussetzungen für Gewerbeausübung liegt im Akt auf.Anmerkung, Anfrage der BH über allgemeine Voraussetzungen für Gewerbeausübung liegt im Akt auf. LA: Sind Sie vorbestraft? Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals im Gefängnis, in Polizeihaft, oder wurden Sie jemals kurzfristig festgenommen? VP: Nein. LA: Hatten Sie einmal ein Problem mit der Polizei in Ihrer Heimat? VP: Nein. LA: Besteht ein aktueller Haftbefehl gegen Sie? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen oder einen Militärdienst abgeleistet? VP: Nein. LA: Zum Fluchtgrund: Sie werden erneut aufgefordert, die Wahrheit anzugeben. Bitte führen Sie alle Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz lebensnah an, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können. Sie haben genug Zeit dazu. Es ist wichtig, dass Sie in Ihrer freien Erzählphase alle Vorfälle konkret und detailliert zu Protokoll geben. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. Wir haben schon lange Streitigkeiten mit XXXX . Er hat meinen Vater 2012 umgebracht. Gegen die Täter wurde aber nichts unternommen. Der jüngere Bruder meines Vaters hat mich erzogen. Ich war damals 10 Jahre alt. Wir sind eine große gemeinsame Familie und wohnen gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits. Am 15.08.2019 wurden wir angegriffen von XXXX . Er hat auf meinen Onkel geschossen. Er wurde auf der Brust getroffen und ins Krankenhaus geliefert. Am 16.08.2019 wurde Anzeige gegen die Täter erstattet. Am 22.08.2019 habe ich mein Haus verlassen und bin nach Amritsar gegangen. Danach ist das Grundstück 1,5 Jahre nicht bewirtschaftet worden. Dann wurde aber wieder ein landwirtschaftlicher Betrieb daraus. Meine Mutter hat das Grundstück daraufhin bewirtschaftet. Dann gab es eine Anweisung der Polizei, dass man auf dem Grundstückt nicht aktiv sein darf. Am 22.08.2019 bin ich nach Amritsar geflüchtet. Das ist alles was ich sagen kann. Befragt ist das alles zu meinen Fluchtgründen.VP: Ja. Wir haben schon lange Streitigkeiten mit römisch 40 . Er hat meinen Vater 2012 umgebracht. Gegen die Täter wurde aber nichts unternommen. Der jüngere Bruder meines Vaters hat mich erzogen. Ich war damals 10 Jahre alt. Wir sind eine große gemeinsame Familie und wohnen gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits. Am 15.08.2019 wurden wir angegriffen von römisch 40 . Er hat auf meinen Onkel geschossen. Er wurde auf der Brust getroffen und ins Krankenhaus geliefert. Am 16.08.2019 wurde Anzeige gegen die Täter erstattet. Am 22.08.2019 habe ich mein Haus verlassen und bin nach Amritsar gegangen. Danach ist das Grundstück 1,5 Jahre nicht bewirtschaftet worden. Dann wurde aber wieder ein landwirtschaftlicher Betrieb daraus. Meine Mutter hat das Grundstück daraufhin bewirtschaftet. Dann gab es eine Anweisung der Polizei, dass man auf dem Grundstückt nicht aktiv sein darf. Am 22.08.2019 bin ich nach Amritsar geflüchtet. Das ist alles was ich sagen kann. Befragt ist das alles zu meinen Fluchtgründen. LA: Gab es einen konkreten fluchtauslösenden Grund Ende 2020? VP: Wegen dieses Grundstückes wurde mein Vater umgebracht und mein Finger sieht so aus. Anm: VP zeigt den rechten Mittelfinger mit einer verheilten Schnittwunde aus dem Jahr 2019.Anmerkung, VP zeigt den rechten Mittelfinger mit einer verheilten Schnittwunde aus dem Jahr
- LA: Wurden Sie selbst auch bedroht und was können Sie dazu alles detailliert angeben bitte? VP: Ja. Das steht auf meiner eingebrachten Anzeige. LA: Wie kam es zu Ihrer kaum erkennbaren Schnittwunde? Erzählen Sie bitte alles dazu. VP: Ich bin Motorrad gefahren und sie haben mich geschlagen. LA: Wer hat Sie konkret bedroht? Was wissen Sie alles über Ihren Widersacher? VP: XXXX . Mir würde dasselbe widerfahren wie meinem Vater, wenn ich das Grundstück nicht übergebe.VP: römisch 40 . Mir würde dasselbe widerfahren wie meinem Vater, wenn ich das Grundstück nicht übergebe. LA: Wann wurden Sie bedroht? VP: Am
- August 2019 LA: Wie oft wurden Sie jetzt von wem bedroht. Schildern Sie das nachvollziehbar bitte. VP: XXXX hat mich 2 bis 3-mal bedroht. Ich kann keine Daten angeben, wann ich bedroht wurde.VP: römisch 40 hat mich 2 bis 3-mal bedroht. Ich kann keine Daten angeben, wann ich bedroht wurde. LA: Wo war das und wie waren die konkreten Umstände dazu? An was können Sie sich noch alles erinnern? VP: Als ich auf dem Weg zur Schule war. Ich ging dann nach Hause und er hat mich dort bedroht. Befragt kann ich nicht mehr dazu aussagen. LA: Schildern Sie mir diesen Vorfall ganz genau und nachvollziehbar bitte? Wie wurden Sie bedroht und wie waren die genauen Umstände dazu? Was hat Ihr Widersacher getan oder gesagt damals? VP: Ich kann mich nur an das erinnern, was ich eben gesagt habe. LA: Können Sie das genauer angeben bitte, sodass es auch nachvollziehbar ist? VP: Sie hatten auch Waffen bei sich. LA: Wer ist jetzt „Sie“? VP: 6 Personen namens XXXX . Befragt kann ich nicht mehr dazu angeben.VP: 6 Personen namens römisch 40 . Befragt kann ich nicht mehr dazu angeben. LA: Woher kennen Sie diese Namen? Sagen Sie alles aus was Sie noch wissen bitte. VP: Wir hatten mit diesen Leuten Streitigkeiten. LA: Wie alt waren Sie damals bei dieser Bedrohung? VP: Ca. 19 Jahre. LA: Was haben Sie nach der Bedrohung unternommen? VP: Ich habe es zu Hause erzählt. LA: Wer hat die Anzeige bei der Polizei gemacht und wann wurde diese erstattet? VP: Gegen diese Bedrohung wurde keine Anzeige erstattet. LA: Warum nicht? LA: Gab es seit diesem Vorfall bis zur Ausreise Ende 2020 noch weitere Vorfälle oder wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen? VP: Nein. LA: Wurden Sie selbst sonst noch belangt, bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen? VP: Nein. LA: Weshalb mussten Sie dann ausreisen, wenn es seither keine Vorfälle mehr gab? VP: Weil mein Onkel angeschossen wurde. LA: Weshalb kann Ihre Mutter noch dort leben, wenn ihr ein Teil des Grundstückes der Landwirtschaft gehört? VP: Sie kommt nur selten ins Dorf. LA: Wird Ihre Mutter auch von XXXX – Ihrem Widersacher - bedroht.LA: Wird Ihre Mutter auch von römisch 40 – Ihrem Widersacher - bedroht. LA: Ja. Befragt, sie kann aber nicht ausreisen, weil das Gerichtsverfahren noch läuft. LA: Welches Gerichtsverfahren läuft noch oder ist dort anhängig? Erzählen Sie mir alles dazu bitte? VP: Es geht um das Grundstück. Die andere Partei meint, dass es ihr Grundstück wäre. Es ist aber tatsächlich auf den Namen meiner Mutter geschrieben. Sie haben aber gefälschte Dokumente erstellt. Ende dieses Jahres wird es eine Entscheidung geben. Aber es wird sicher uns zugeschrieben. LA: Oben gaben Sie an, dass nur ein Teil des Grundstückes auf den Namen Ihrer Mutter läuft. Klären Sie diese Unstimmigkeit jetzt auf bitte. VP: Es geht um das Grundstück meiner Mutter. Mein eigenes Grundstück habe ich an meine Verwandten verpfändet. LA: Wurden Sie sonst jemals aufgrund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit von irgendjemandem belangt, bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen Ihres Heimatlandes? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich behandelt? VP: Ich hatte sonst keine Probleme. Nur bei der Passbeantragung wurde ich erkennungsdienstlich behandelt. LA: Waren Sie Mitglied einer politischen Partei? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung Probleme im Heimatland? VP: Nein. LA: Können Sie jetzt noch angeben was in Ihrer eingebrachten Anzeige steht? VP: Mein Name und dass mein Vater umgebracht wurde. Jetzt bin auch ich in Gefahr. LA: Werden dort auch politische Hintergründe angeführt oder die Verfolgung durch eine andere Partei usw. in dieser Anzeige? VP: Darüber kann ich nichts sagen. LA: Abschließend nachgefragt: Gab es ansonsten noch Vorfälle oder wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen? VP: Nein. LA: Welche Befürchtung haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? VP: Es ist noch alles unklar. Das Gerichtsverfahren läuft noch. Was soll ich machen. LA: Welche innerstaatliche Fluchtalternative haben Sie? In Indien besteht kein Meldesystem und weiters besteht Bewegungsfreiheit in Ihrem Herkunftsstaat. VP: Die Lage ist sehr schlecht dort. LA: Sie haben bisher auch schon in Amritsar scheinbar unbehelligt gelebt und haben viele Ersparnisse. Was sagen Sie dazu? VP: In den letzten 1,5 Jahren ist die Lange dramatisch schlechter geworden. LA: Parteiengehör und Aufforderung zur Stellungnahme: Ihnen wird das Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland zur Kenntnis gebracht. Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Wollen Sie jetzt dazu etwas sagen? VP: Ich überlege es mir. LA: Sie brachten bisher einen Fluchtgrund mit einer Verfolgung durch Privatpersonen ins Treffen, der jedoch keine Asylrelevanz aufweist. Wollen Sie dazu etwas sagen? VP: Gibt es eine Möglichkeit hier zu bleiben? LA: Für den Fall einer (fiktiven) negativen Entscheidung. Würden Sie sich einer Ausreise/Abschiebung widersetzten? VP: Ich will hier leben und werde durch meine Anwältin alles Mögliche versuchen. LA: Wohin würden Sie dann weiterreisen? VP: Darüber habe ich noch nicht nachgedacht. LA: Ich beende jetzt die Einvernahme, haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie veranlasst haben Ihr Heimatland zu verlassen? Beachten Sie bitte das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. VP: Ja ich habe alles gesagt. LA: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Wenn Sie mit dem Inhalt der Niederschrift und der Übersetzung einverstanden sind, bestätigen Sie die Richtigkeit eigenhändig. VP: Es ist alles in Ordnung. LA: Konnten Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden? VP: Ja, sehr gut. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst oder die Einvernahme, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es passt alles so. (…)“ 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe ihm aber eine inländische Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asly
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären- oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht geben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe ihm aber eine inländische Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AslyG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären- oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht geben seien. 1.
- Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2023 als unbegründet abgewiesen.
- Gegenständliches Asylverfahren: 2.
- Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer stellte am 17.10.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2023 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass sein ersten Verfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, und auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte und es auch neue Gründe gebe. Seine Mutter sei der Vorstand von ihrem Heimatdorf. Ihr Gegenkandidat, der die Wahl damals verloren habe, mache seiner Familie jetzt Probleme. Am 24.09.2023 habe dieser von seinen Männern einen Angriff auf seine Familie ausüben lassen, wobei sein Onkel erschossen worden sei. Seine Mutter sei aufgefordert worden, als Vorstand zurückzutreten. Am 14.10.2023 sei seine Mutter angegriffen und angeschossen worden. Sie liege derzeit im Krankenhaus auf der Intensivstation. Auch der Beschwerdeführer sei mit dem Tod bedroht worden, wenn er nach Indien zurückkehren würde. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Diese neuen Gründe seien ihm seit Juli 2023 bekannt. 2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass bei der Erstbefragung zum Folgeantrag am 18.10.2023 alles gepasst habe und er nichts korrigieren wolle. Weiters führte er aus, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Nach Vorhalt, dass er in der Einvernahme am 18.10.2023 gesagt habe, dass er Beweismittel auf seinem Handy habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals Beweismittel gehabt habe, aber das Handy inzwischen kaputtgegangen sei. Zu den Gründen seines Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung): „(…) F: Was wissen Sie seit Juli 2023, dass Sie den Folgeantrag stellten? A. Es gab immer wieder neue Vorfälle, damals im Juli gab es auch einen Angriff auf meine Mutter F: Besitzen Sie amtliche indische Dokumente, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben? A: Ich habe in Indien auch nichts. F: Wann und wo haben Sie sich den indischen Reisepass ausstellen lassen? A: Am Passamt in Amritsar im Jahre 2018 F: Haben Sie in Österreich aufhältige Verwandte. A: Nein. F: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich arbeite als Zusteller. F: Welche Angehörigen haben Sie in Indien und wo leben diese? A: Meine Mutter ist verstorben, eine Schwester und mein Großvater und ein Onkel ist auch verstorben. Meine Schwester lebt mit ihrem Mann, der Großvater lebt im Elternhaus, zudem habe ich noch in Indien auch keine Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits mehr, die sind alle verstorben. F: Wann sind die Angehörigen verstorben? A: Meine Mutter ist am 28.10.2023 verstorben, mein Onkel väterlicherseits am 27.09.2023, meine Onkel mütterlicherseits am 08.01.
- F: Wann sind die Tanten verstorben? A: Die Tanten leben noch. F: An was ist die Mutter verstorben? A: Sie wurde angeschossen wegen dem Streit im Dorf. Zwei Wochen danach ist Sie verstorben. F: Wann wurde die Mutter angeschossen? A: Am 21.10.2023 wurde die Mutter angeschossen. F: Das Datum 21.10.2023 wissen Sie genau, dass da die Mutter angeschossen wurde? A: Ja F: Wer war der Täter? A: Es waren die Männer eines Politikers namens XXXX .A: Es waren die Männer eines Politikers namens römisch 40 . F: Woher haben Sie dieses Wissen? A: Diese Feindlichkeit läuft schon lange, er hat im Jahre 2012 auch meinen Vater ermordet bzw. ermorden lassen. F: Von wem wissen Sie, dass es diese Leute waren? A: Als meine Mutter die Drohungen erhalten hatte, hat sie mir immer erzählt. Nach diesem Vorfall hat mir mein Großvater es erzählt. F: Was hat der Großvater erzählt, wie sich der Vorfall abgespielt hat A: Er sagten mir, dass es der Politiker XXXX veranlasst hat. A: Er sagten mir, dass es der Politiker römisch 40 veranlasst hat. F. Wissen Sie, wie die Tat ausgeführt wurde? A: Am 21.10.2023 sind einige Männer zu uns nach Hause gekommen, zu dem Zeitpunkt war meine Mutter und mein Großvater zu Hause. Sie begannen auf beide zu schießen, mein Großvater hat auch eine Waffe, er hat auch als Verteidigung zurückgeschossen. Sie waren aber mehrere und sie trafen meine Mutter an der linken Seite oberhalb der Brust und am Bauch. Der Großvater hat auch am Oberschenkel einen Treffer bekommen und wurde dadurch verletzt. Meine Mutter ist dann am 28.10.2023 verstorben. F: was ist danach passiert, wissen Sie das auch? A: Meine Mutter wurde ins Krankenhaus gebracht, an der Verletzung ist sie dann gestorben. Die Personen, die sie angegriffen haben, ließen die Leiche nicht obduzieren. Mein Großvater hat auch versucht eine Anzeige zu erstatten, das haben sie aber nicht zugelassen. Mein Großvater ist noch immer im Spital. F: Sind die Täter nun dieselben Personen, mit denen es auch die Grundstücksstreitereien aus Ihrem ersten Verfahren gab? A: Ja. F: Können Sie ein paar Namen von den Tätern benennen? A: XXXX und XXXX und XXXX .A: römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 . F: Hatten Sie seit der Stellung des Folgeantrags Kontakt zu Ihrer Familie? A: Ja, mit meinem Großvater. F: Wann war der letzte Kontakt mit Angehörigen in Indien und mit wem? A: Mit meinem Großvater habe ich vor einer Woche Kontakt gehabt. F: Wann und von wem haben sie von dem Überfall erfahren? A: Meine Schwester hat mich am selben Tag informiert. F. Wissen Sie das genaue Datum, wann es war? A: Am 21.10.2023 F. Wieso wussten Sie dann am 17.10.2023 schon, dass diese Vorfälle passieren würden? A: Weil am 27.09.2023 mein Onkel von diesen Leuten ermordet wurde. F: Sie sagten aber, dass der Vorfall, wo auf Ihre Mutter geschossen wurde, am 21.
- 2023 war, stimmt das? A: Ja F. Den Folgeantrag haben Sie am 17.10.2023 gestellt. In der Einvernahme vom 18.10.2023 sprachen sie davon, dass auf Ihre Mutter am 14.10.2023 geschossen wurde, wie konnten sie das schon wissen, wenn der Vorfall aber erst am 21.10.2023 gewesen wäre? A: Am 27.09.2023, wo mein Onkel ermordet wurde, gab es auch einen Angriff, da wurde schon auf die Familie geschossen, mein Onkel wurde tödlich getroffen und meine Mutter wurde geschlagen, das habe ich gemeint. F: Ihr letztes Asylverfahren wurde am 07.06.2023 zweitinstanzlich negativ abgeschlossen. Warum stellten Sie am 17.10.2023 einen Folgeantrag? A: Aus dem Grund, den ich erzählt habe F: Am 18.10.2023 sagten Sie auf die Frage, warum Sie neuerlich einen Antrag auf int. Schutz stellen, folgendes: Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht und es gibt neue Gründe. Meine Mutter ist der Vorstand unseres Dorfes. Ihr Gegenkandidat, der die Wahl damals verloren hat, macht meiner Familie jetzt Probleme. Am 24.09.2023 ließ er einen Angriff von seinen Männern an meiner Familie ausüben, wobei mein Onkel erschossen wurde. Meine Mutter wird aufgefordert als Vorstand zurückzutreten. Am 14.10.2023 wurde meine Mutter angegriffen, wobei auf sie geschossen wurde und sie dabei verletzt wurde. Sie liegt derzeit im Krankenhaus auf der Intensivstation. Ich wurde auch mit dem Tod bedroht, wenn ich nach Indien zurückkehren würde. Das sind alle meine Fluchtgründe. Möchten Sie dazu etwas sagen oder ergänzen? A: Nein. F: Wie sind Sie selbst von dieser Situation betroffen? A: Genauso wie meine verwandten schon ermordet wurden, mein Großvater ist schwer verletzt im Krankenhaus, werde ich auch von den Leuten ermordet. F: Warum hat man Ihre Mutter umgebracht? Was war das Motiv? A: Diese Männer, eigentlich die Hauptperson XXXX , der den Hauptkontakt zu dem Politiker XXXX hat, wollten, dass XXXX Dorfvorstand wird. Meine Mutter war aber Dorfvorstand von der Gegenpartei, wie auch mein Onkel und Vater zuvor auch, diese Gruppe um XXXX wollten meine Mutter dazu bringen, dass sie ihr Amt aufgibt, damit XXXX das Amt übernehmen kann.A: Diese Männer, eigentlich die Hauptperson römisch 40 , der den Hauptkontakt zu dem Politiker römisch 40 hat, wollten, dass römisch 40 Dorfvorstand wird. Meine Mutter war aber Dorfvorstand von der Gegenpartei, wie auch mein Onkel und Vater zuvor auch, diese Gruppe um römisch 40 wollten meine Mutter dazu bringen, dass sie ihr Amt aufgibt, damit römisch 40 das Amt übernehmen kann. F: Ihre Mutter war bis zu deren Tod Dorfvorsteherin? A: Ja F: Wissen sie über den Stand des Gerichtsverfahrens betreffend das Grundstück etwas, wi eist das Verfahren ausgegangen? A: Es läuft noch. F: Seit wann ist Ihre Mutter der Vorstand Ihres Dorfes gewesen? A: Seit 2019 F: Was hat sie als Dorfvorstand für Aufgaben gehabt? A: Ich habe mich nicht für die Politik interessiert, deshalb weiß ich es nicht so genau. Ich weiß nur, sie ist zuständig gewesen für unser Dorf und schaut darauf, dass die Dorfbewohner zusammenhalten, und bei Problemen hat sie den Dorfbewohnern geholfen. F: Hatte Sie ein Büro im Dorf? A: Ja gibt es im Dorf. F: Wie viele Einwohner hat das Dorf, wo Ihre Mutter Dorfvorsteher war? A: Es ist ein kleines Dorf, ich schätze so 800 Einwohner hat das Dorf. F. Bei welcher Partei war Ihre Mutter? A. Bei der „Congress“ Partei. Nachgefragt ist es eine der größten Parteien landesweit in Indien. F: In der Einvernahme vor dem BFA in Ihrem ersten Asylverfahren sagten Sie am 11.11.2022: LA: Weshalb kann Ihre Mutter noch dort leben, wenn ihr ein Teil des Grundstückes der Landwirtschaft gehört? VP: Sie kommt nur selten ins Dorf. Wie ließ sich die Arbeit als Dorfvorstand bewältigen, wenn Ihre Mutter angeblich nur selten ins Dorf gekommen wäre? A: Das stimmt, was ich gesagt habe, sie ist 2019 Dorfvorstand geworden, sie war nicht immer im Dorf, aber kam ab und zu. Sie war wegen der Gefahr nicht immer anwesend. F. Zu welcher Partei gehört der XXXX ?F. Zu welcher Partei gehört der römisch 40 ? A. Derzeit zur „AAP“ nachgefragt ist das auch eine landesweite Partei. F: Wo lebt Ihre Schwester? A: Sie lebt in Kanada seit letzten Jahr
- F: Sind Sie nun Erbe des Familienhauses und von dem, was Ihre Mutter hinterlassen hat? A: Ja. F: Was haben sie geerbt? A: Das Haus und Ackerland in der Größe von ungefähr 4 Qila. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Folge-Asylantragstellung genannt? A: Ja, das ist alles. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Mir würde dasselbe passieren wie meiner Familie. (…)“ Zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er noch keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich eingegangen sei. Er arbeite hier als Essenslieferant und werde mit 01.03.2024 einen Deutschkurs beginnen. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wolle. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV und V).
Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VII
§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs.1 i
Vm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). 2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sieben
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Begründend wurde ausgeführt, dass über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und daher auf diese nicht mehr einzugehen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen neuen Fluchtgründen wurde festgehalten, dass diesen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, da der Beschwerdeführer illegal eingereist sei, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich nach Abschluss seines ersten Verfahrens illegal in Österreich aufgehalte habe.Begründend wurde ausgeführt, dass über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und daher auf diese nicht mehr einzugehen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen neuen Fluchtgründen wurde festgehalten, dass diesen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, da der Beschwerdeführer illegal eingereist sei, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich nach Abschluss seines ersten Verfahrens illegal in Österreich aufgehalte habe. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und wiederholte seine bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben. Zudem wurde der Antrag gestellt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien, stammt aus Tarn Taran im Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Punjabi; er spricht auch etwas Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer 12 Jahre die Grundschule und arbeitete als Landwirt. In Indien leben die Mutter des Beschwerdeführers, sowie dessen Großvater und Onkel nach wie vor im Elternhaus. Weiters leben auch die Schwester des Beschwerdeführers sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits in Indien, in der Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und illegal nach Österreich ein, wo er am 09.07.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2023 – nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.05.2023 – als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im österreichischen Bundesgebiet, wo er am 17.10.2023 den gegenständlichen Folgeantrag stellte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige oder Verwandte noch maßgebliche soziale Kontakte. Er spricht nicht Deutsch und arbeitet als Essenslieferant. Er ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren – Grundstückstreitigkeiten mit einer anderen Familie aufgrund einer als ungerecht erachteten Erbteilung vor 25 Jahren -, auf die sich der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren berief, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2023 rechtskräftig negativ abgesprochen, weshalb auf diese nicht erneut einzugehen war. Die neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren – Angriff auf die Familie des Beschwerdeführers und Tötung seiner Mutter bzw. seines Onkels – sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Unabhängig davon steht dem Beschwerdeführer aber jedenfalls eine inländisch Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 17.05.2023 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022 BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022 BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022 DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022 E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022 E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022 FH - Freedom House
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- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022 AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022 BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023 EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India, https://www.efsas.org/publications/study-papers/an-introduction-to-naxalism-in-india/, Zugriff 16.5.2023 FH - Freedom House
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AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vergleiche FH 2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022). Es gibt immer noch kein staatliches Registrierungssystem, was bedeutet, dass ein großer Teil der Bevölkerung keinen Personalausweis besitzt. Daran hat auch die Einführung des digitalen Identitätssystems Aadhaar im Jahr 2009 nichts geändert, da die Registrierung weiterhin freiwillig ist. Dies begünstigt die Ansiedlung in einem anderen Teil des Landes im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender Strafverfolgung ist es keine Seltenheit, in ländlichen Gebieten in einem anderen Teil des Landes leben zu können, ohne verfolgt zu werden (AA 22.9.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 20.3.2023). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 14.9.2022 Meldewesen Letzte Änderung: 14.11.2022 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vgl. CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vgl. ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vgl. CSM 25.4.2022).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vergleiche CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vergleiche ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vergleiche CSM 25.4.2022). Das National Population Register (NPR) verfügt derzeit über eine Datenbank mit 119 Millionen Einwohnern. Das NPR, dessen Daten erstmals 2010 erhoben und 2015 mit Aadhaar-, Handy- und Lebensmittelkartennummern aktualisiert wurden, soll mit der nächsten Volkszählung aktualisiert werden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben wurde (TH 27.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022 CHRGJ - Center for Human Rights and Global Justice (NYU School of Law) (17.6.2022): Press Release: The World Bank and co. may be paving a ‘Digital Road to Hell’ with support for dangerous digital ID, https://chrgj.org/2022/06/17/press-release-the-world-bank-and-co-may-be-paving-a-digital-road-to-hell-with-support-for-dangerous-digital-id/, Zugriff 11.10.2022 CSM - The Christian Science Monitor (25.4.2022): On biometric IDs, India is a ‘laboratory for the rest of the world’, https://www.csmonitor.com/World/Asia-South-Central/2022/0425/On-biometric-IDs-India-is-a-laboratory-for-the-rest-of-the-world, Zugriff 23.9.2022 Interactions (published by the Association for Computing Machinery) (4.2022): Marginalized Aadhaar: India’s Aadhaar biometric ID and mass surveillance, https://interactions.acm.org/enter/view/marginalizedaadhaar#R4, Zugriff 11.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.9.2022 TH - The Hindu (27.4.2022): Birth, death reporting to be automated, https://www.thehindu.com/news/national/registration-of-birth-death-to-be-real-time-with-minimum-human-interface/article65359979.ece, Zugriff 14.9.2022 UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13.4.2022): Addressing Its Lack of an ID System, India Registers 1.2 Billion in a Decade, https://anderson-review.ucla.edu/addressing-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 23.9.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 17.05.2023 Allgemeine Wirtschaftsleistung Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022). Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vgl. CIA 30.3.2023).Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vergleiche CIA 30.3.2023). Arbeitsmarkt Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021). Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI 19.4.2022; vgl. laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI 19.4.2022; vergleiche laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023). Nahrungsmittelsicherheit, Armut In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022). Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden (PIB 15.10.2022). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021). Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 14.10.2022 AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 14.10.2022 AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/india-hunger, Zugriff 18.10.2022 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut, https://www.bmz.de/de/laender/indien/soziale-situation-10292, Zugriff 14.10.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.3.2023): The World Factbook, India, Economy, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#economy, Zugriff 13.4.2023 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 14.10.2022 DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen, https://www.derstandard.at/story/2000138282130/75-jahre-unabhaengigkeit-modi-will-indiens-entwicklung-voranbringen, Zugriff 14.10.2022 FH - Freedom House
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(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.10.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 14.11.2022 Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021). Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services), welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022 FRONTEX - European Border and Coast Guard Agency (o.D.): Returns and Reintegration, https://frontex.europa.eu/we-support/returns-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 3.10.2022 IOM - Internationale Organisation für Migration
(2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 21.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Mangels Vorlage eines unbedenklichen, nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner schulischen Ausbildung, zu seiner Arbeitserfahrung und zu seinen familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder maßgeblichen sozialen Kontakte hat, kein Deutsch spricht, als Essenszusteller arbeitet und gesund ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2023 und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2024 sowie auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2023, W205 2266243-1/6E. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Folgeantrag zunächst darauf, dass seine bereits im Vorverfahren angegebenen und dort für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe weiter bestehen würden und machte dadurch keinen neuen Sachverhalt geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesen Fluchtgründen bereits im Erkenntnis vom 07.06.2023 befasst und kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft seien. Da somit über diese Gründe bereits rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, war auf diese nicht mehr einzugehen. Die im gegenständlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Fluchtgründe, wonach es einen Angriff auf die Familie des Beschwerdeführers gegeben habe und seine Mutter sowie ein Onkel erschossen worden seien, sind nicht glaubhaft, zumal die diesbezüglichen Angaben, wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Beschied festgestellt hat, sehr vage, widersprüchlich und auch nicht nachvollziehbar waren. So führte der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung am 18.10.2023 aus, dass seine Mutter am 14.10.2023 angegriffen und angeschossen worden sei und seither auf der Intensivstation im Krankenhaus liegen würde. Am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, ob er zu seinen Angaben aus der Einvernahme vom 18.10.2023 etwas korrigieren möchte, ausdrücklich an, dass alles gepasst habe und er damals die Wahrheit gesagt habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer dann aber mehrfach dazu befragt vor, dass seine Mutter am 21.10.2023 angeschossen worden sei und aufgrund der Verletzungen ins Krankenhaus musste. Nicht nur, dass dies den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes widersprach, wo er ausdrücklich angegeben hat, dass seine Mutter am 14.10.2023 angegriffen und angeschlossen worden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht – wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festgehalten hat – jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei der neuerlichen Asylantragstellung am 17.10.2023 auf einen Vorfall beruft, der laut Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst am 21.10.2023 stattgefunden haben soll, also auf einen Vorfall, der eindeutig erst nach der Asylantragstellung am 17.10.2023 stattgefunden hat. Nachdem dem Beschwerdeführer dies und auch der Widerspruch bei den Zeitangaben zwischen den beiden Einvernahmen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgehalten wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Erstbefragung eigentlich gemeint habe, dass seine Mutter bei dem Vorfall, bei welchem sein Onkel erschossen worden sei, dies sei am 27.09.2023 gewesen, auch geschlagen worden sei. Diese Angaben widersprechen aber wiederum – wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen hat - den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wo er ausdrücklich angegeben hat, dass der Vorfall mit seinem Onkel am 24.09.2023 stattgefunden hätte. Zudem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass die Personen, welche seine Mutter angeschossen hätten, es nicht erlaubt hätten, die Leiche seiner Mutter zu obduzieren und auch keine polizeiliche Anzeige zugelassen hätten. Dies ist jedoch, wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, nicht nachvollz