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{'item': 'W179 2288507-1'}

Obsah (5)§§ 30§ 33§ 36§ 55§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW179 2288507-1 Spruch, W179 2288507-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduar

r Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , geb am XXXX , wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.Das Verfahren

r Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 , geb am römisch 40 , wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson für den römisch 40 wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Revision: Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht

lässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der vorlegende Untersuchungsausschuss begehrt mit dem in seiner
  2. Sitzung XXXX beschlossenen Antrag vom XXXX , das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der dieser

eigenen Handen

gestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss"), verhängen. Dieser Antrag geht beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

  1. Der vorlegende Untersuchungsausschuss begehrt mit dem in seiner
  2. Sitzung römisch 40 beschlossenen Antrag vom römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der dieser

eigenen Handen

gestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss"), verhängen. Dieser Antrag geht beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. 2. Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht der Antragsgegnerin rechtliches Gehör

m zitierten Antrag binnen einer Frist von XXXX Tagen ein;

gleich ergeht die Aufforderung, binnen derselben Frist sämtliche Entschuldigungsgründe und Beweismittel für das gerügte Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss am XXXX vorzubringen bzw vorzulegen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt das Bundesverwaltungsgericht der Antragsgegnerin rechtliches Gehör

m zitierten Antrag binnen einer Frist von römisch 40 Tagen ein;

gleich ergeht die Aufforderung, binnen derselben Frist sämtliche Entschuldigungsgründe und Beweismittel für das gerügte Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss am römisch 40 vorzubringen bzw vorzulegen. 3. Mit Schriftsatz vom XXXX nimmt die nun rechtsfreundlich vertretene Antragsgegnerin Stellung

m Beugestrafenantrag unter Beischluss weiterer Beweismittel; dies mit dem Begehren, den verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nimmt die nun rechtsfreundlich vertretene Antragsgegnerin Stellung

m Beugestrafenantrag unter Beischluss weiterer Beweismittel; dies mit dem Begehren, den verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen. 4. Am XXXX erfolgt eine Vernehmung der Antragsgegnerin in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes vor dem erkennenden Senat, legt diese weitere Beweismittel vor und verzichtet auf das Durchführen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

gleich gibt die Antragsgegnerin bekannt, vom Untersuchungsausschuss erneut als Auskunftsperson geladen worden

sein, nämlich für den XXXX , und sie die Absicht habe, diesen Termin wahrzunehmen und auch auszusagen. Ferner rügt die Antraggegnerin den Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses als verfassungswidrig.4. Am römisch 40 erfolgt eine Vernehmung der Antragsgegnerin in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes vor dem erkennenden Senat, legt diese weitere Beweismittel vor und verzichtet auf das Durchführen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

gleich gibt die Antragsgegnerin bekannt, vom Untersuchungsausschuss erneut als Auskunftsperson geladen worden

sein, nämlich für den römisch 40 , und sie die Absicht habe, diesen Termin wahrzunehmen und auch auszusagen. Ferner rügt die Antraggegnerin den Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses als verfassungswidrig.

  1. Am XXXX erscheint die Antragsgegnerin vor dem Untersuchungsausschuss, wird ab ca XXXX Uhr befragt und sagt aus. Am selben Tage legt der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin ein weiteres Beweismittel vor. Schließlich wird von der Antragsgegnerin am XXXX eine Zeitbestätigung der Parlamentsdirektion in Vorlage gebracht.
  2. Am römisch 40 erscheint die Antragsgegnerin vor dem Untersuchungsausschuss, wird ab ca römisch 40 Uhr befragt und sagt aus. Am selben Tage legt der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin ein weiteres Beweismittel vor. Schließlich wird von der Antragsgegnerin am römisch 40 eine Zeitbestätigung der Parlamentsdirektion in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. In der ersten Sitzung des vorliegenden Untersuchungsausschusses am XXXX wird ein Verlangen iSd § 29 VO-UA, unter anderem die Antragsgegnerin dieses Beschwerdeverfahrens als Auskunftsperson (

den Beweisthemen 1 bis 4)

laden, wirksam. 1. In der ersten Sitzung des vorliegenden Untersuchungsausschusses am römisch 40 wird ein Verlangen iSd Paragraph 29, VO-UA, unter anderem die Antragsgegnerin dieses Beschwerdeverfahrens als Auskunftsperson (

den Beweisthemen 1 bis 4)

laden, wirksam. 2. Am XXXX versucht die Parlamentsdirektion erstmals, mit der Auskunftsperson telefonisch in Kontakt

treten und erreicht diese nicht.2. Am römisch 40 versucht die Parlamentsdirektion erstmals, mit der Auskunftsperson telefonisch in Kontakt

treten und erreicht diese nicht.

  1. Am XXXX schlägt ein fernmündlicher Kontaktversuch der Parlamentsdirektion mit der Auskunftsperson wiederum fehl, woraufhin die Parlamentsdirektion in der „Mailbox“ der Auskunftsperson eine Bitte um Rückruf hinterlässt. Ebenso bittet die Parlamentsdirektion die Auskunftsperson mit E-Mail vom selben Tage um einen Rückruf.
  2. Am römisch 40 schlägt ein fernmündlicher Kontaktversuch der Parlamentsdirektion mit der Auskunftsperson wiederum fehl, woraufhin die Parlamentsdirektion in der „Mailbox“ der Auskunftsperson eine Bitte um Rückruf hinterlässt. Ebenso bittet die Parlamentsdirektion die Auskunftsperson mit E-Mail vom selben Tage um einen Rückruf.
  3. Daraufhin erfolgt am selben Tage XXXX ein Rückruf durch die Auskunftsperson bei der Parlamentsdirektion, wobei jene fernmündlich angibt, am ihr avisierten Befragungstermin XXXX verhindert

sein, und in diesem

sammenhang

sagt, entsprechende Bestätigungen

übermitteln.4. Daraufhin erfolgt am selben Tage römisch 40 ein Rückruf durch die Auskunftsperson bei der Parlamentsdirektion, wobei jene fernmündlich angibt, am ihr avisierten Befragungstermin römisch 40 verhindert

sein, und in diesem

sammenhang

sagt, entsprechende Bestätigungen

übermitteln. 5. Am nächsten Tag XXXX bucht die Auskunftsperson online ein, namentlich für sie personalisiertes, „ XXXX -

gticket“ der XXXX von XXXX nach XXXX , welches im Zeitraum XXXX gültig ist. Dieser Fahrschein wird von der Antragsgegnerin „

m Zwecke des gewünschten Nachweises“ gebucht. 5. Am nächsten Tag römisch 40 bucht die Auskunftsperson online ein, namentlich für sie personalisiertes, „ römisch 40 -

gticket“ der römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 , welches im Zeitraum römisch 40 gültig ist. Dieser Fahrschein wird von der Antragsgegnerin „

m Zwecke des gewünschten Nachweises“ gebucht. Ebenfalls am XXXX bucht die Antragsgegnerin online einen „Teilnehmerplatz“ für die Veranstaltung XXXX an der Hochschule XXXX für den XXXX

m Vorverkaufspreis in Höhe von XXXX Euro. (Die

gehörige Rechnung über die gebuchte Teilnahme weist als Rechnungsdatum den XXXX aus.)Ebenfalls am römisch 40 bucht die Antragsgegnerin online einen „Teilnehmerplatz“ für die Veranstaltung römisch 40 an der Hochschule römisch 40 für den römisch 40

m Vorverkaufspreis in Höhe von römisch 40 Euro. (Die

gehörige Rechnung über die gebuchte Teilnahme weist als Rechnungsdatum den römisch 40 aus.) 6. Mit Schreiben vom XXXX , Zahl XXXX , fertigt die Parlamentsdirektion für den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses eine Ladung der Auskunftsperson für den XXXX um XXXX Uhr im Lokal 1 des Österreichischen Parlaments aus. Diese Ladung wird der Auskunftsperson einmal via RSa am XXXX im Wege der persönlichen Übernahme durch die Empfängerin

gestellt;

gleich wird der Auskunftsperson diese Ladung von der Parlamentsdirektion via E-Mail vom XXXX übermittelt.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , fertigt die Parlamentsdirektion für den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses eine Ladung der Auskunftsperson für den römisch 40 um römisch 40 Uhr im Lokal 1 des Österreichischen Parlaments aus. Diese Ladung wird der Auskunftsperson einmal via RSa am römisch 40 im Wege der persönlichen Übernahme durch die Empfängerin

gestellt;

gleich wird der Auskunftsperson diese Ladung von der Parlamentsdirektion via E-Mail vom römisch 40 übermittelt. Dem postalischen Schreiben sind als Anlage 1 der Untersuchungsgegenstand (Anlage 1

2404 der Beilagen XXVII. GB) mit Abbildung des

gehörigen Links auf der Parlamentswebsite), und als Anlage 2 ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie allfällige Folgen des Ausbleibens beigeschlossen.Dem postalischen Schreiben sind als Anlage 1 der Untersuchungsgegenstand (Anlage 1

2404 der Beilagen römisch 27 . GB) mit Abbildung des

gehörigen Links auf der Parlamentswebsite), und als Anlage 2 ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie allfällige Folgen des Ausbleibens beigeschlossen. Der E-Mail-Nachricht sind aufgrund „des großen Umfanges des Einsetzungsverlangens“ „lediglich“ ein Auszug betreffend den Untersuchungsgegenstand und die Beweisthemen beigeschlossen.

dem ist in dieser E-Mail ein Link

m Abrufen des vollständigen Einsetzungsverlangens des Untersuchungsausschusses abgebildet.

  1. Mit Schreiben vom XXXX (eingegangen bei der Parlamentsdirektion am XXXX ) teilt die Auskunftsperson der Parlamentsdirektion (wortwörtlich) Nachstehendes mit:
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingegangen bei der Parlamentsdirektion am römisch 40 ) teilt die Auskunftsperson der Parlamentsdirektion (wortwörtlich) Nachstehendes mit: „Betrifft: Ladung, XXXX Sg. Damen und Herren,„Betrifft: Ladung, römisch 40 , Sg. Damen und Herren, XXXX römisch 40 Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift sowie Namensblock der Auskunftsperson]“
  3. Am selben Tage des Einlangens Ihres Schreibens XXXX sagt die Auskunftsperson der Parlamentsdirektion fernmündlich

, Bestätigungen hinsichtlich ihrer Abwesenheit am Befragungstag XXXX

übermitteln.8. Am selben Tage des Einlangens Ihres Schreibens römisch 40 sagt die Auskunftsperson der Parlamentsdirektion fernmündlich

, Bestätigungen hinsichtlich ihrer Abwesenheit am Befragungstag römisch 40

übermitteln. 9. Am XXXX kauft die Antragsgegnerin ein (nicht namentlich personalisierte)

gticket der XXXX für den

g XXXX , gültig am XXXX für die (Retour-)Strecke XXXX nach XXXX mit der Abfahrtszeit in XXXX um XXXX Uhr und Ankunftszeit in XXXX um XXXX Uhr (jeweils am XXXX ). (Vgl vorgelegte „Ticket Details“ als auch vorgelegtes Ticket.) Dieses Ticket legt die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss nicht vor, und werden die „Ticket Details“ als auch das Ticket erstmals dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.9. Am römisch 40 kauft die Antragsgegnerin ein (nicht namentlich personalisierte)

gticket der römisch 40 für den

g römisch 40 , gültig am römisch 40 für die (Retour-)Strecke römisch 40 nach römisch 40 mit der Abfahrtszeit in römisch 40 um römisch 40 Uhr und Ankunftszeit in römisch 40 um römisch 40 Uhr (jeweils am römisch 40 ). (Vgl vorgelegte „Ticket Details“ als auch vorgelegtes Ticket.) Dieses Ticket legt die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss nicht vor, und werden die „Ticket Details“ als auch das Ticket erstmals dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

  1. Mit Schreiben vom XXXX (eingegangen bei der Parlamentsdirektion am XXXX ) führt die Auskunftsperson gegenüber der Parlamentsdirektion (wortwörtlich) aus wie folgt:
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingegangen bei der Parlamentsdirektion am römisch 40 ) führt die Auskunftsperson gegenüber der Parlamentsdirektion (wortwörtlich) aus wie folgt: „Betrifft: Ticket Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , XXXX römisch 40 Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift sowie Namensblock der Auskunftsperson]“ Diesem Schreiben ist ausschließlich nachstehende einseitige Kopie des online am XXXX gebuchten XXXX -Fahrscheins beigeschlossen: „Diesem Schreiben ist ausschließlich nachstehende einseitige Kopie des online am römisch 40 gebuchten römisch 40 -Fahrscheins beigeschlossen: „ “ Die Rechnung vom XXXX (online gebucht am XXXX ) über die Teilnahme an der Veranstaltung XXXX legt die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion – nicht – vor. Die Rechnung vom römisch 40 (online gebucht am römisch 40 ) über die Teilnahme an der Veranstaltung römisch 40 legt die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion – nicht – vor.
  3. Am selben Tage XXXX kauft die Antragsgegnerin ein (nicht namentlich personalisiertes)

gticket der XXXX , gültig ausschließlich am XXXX für die Strecke XXXX nach XXXX für den

g XXXX mit Abfahrt XXXX Uhr und Ankunft am XXXX um XXXX Uhr (vgl vorgelegtes

gticket). Grund dieses

sätzlichen Kaufes eines

gtickets bei einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist der „Deutsche Bahnstreik“, der auch

Ausfällen auf den XXXX -Fernverkehrszügen führen kann. Dieses

gtickets legt die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss nicht vor, sondern bringt dieses erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.11. Am selben Tage römisch 40 kauft die Antragsgegnerin ein (nicht namentlich personalisiertes)

gticket der römisch 40 , gültig ausschließlich am römisch 40 für die Strecke römisch 40 nach römisch 40 für den

g römisch 40 mit Abfahrt römisch 40 Uhr und Ankunft am römisch 40 um römisch 40 Uhr vergleiche vorgelegtes

gticket). Grund dieses

sätzlichen Kaufes eines

gtickets bei einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist der „Deutsche Bahnstreik“, der auch

Ausfällen auf den römisch 40 -Fernverkehrszügen führen kann. Dieses

gtickets legt die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss nicht vor, sondern bringt dieses erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.

  1. Mit E-Mail vom XXXX frägt die Auskunftsperson bei der Parlamentsdirektion mit dem Betreff „Ersatztermin?“ (wortwörtlich) wie folgt an:
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 frägt die Auskunftsperson bei der Parlamentsdirektion mit dem Betreff „Ersatztermin?“ (wortwörtlich) wie folgt an: „Sg. Frau XXXX ,„Sg. Frau römisch 40 , XXXX römisch 40 Mit freundlichen Grüßen Namensblock der Auskunftsperson [ohne Unterschrift]“
  3. Die
  4. Sitzung des Untersuchungsausschusses findet am XXXX statt und ist die Auskunftsperson in dieser Sitzung nicht erschienen. In dieser Sitzung wird vom Untersuchungsausschuss in seiner amtlichen Protokollierung der Sitzung iSd § 19 Abs 1 VO-UA iVm § 38 GOG-NR das Nichterscheinen der Antragsgegnerin als Auskunftsperson um XXXX Uhr festgestellt. In derselben Sitzung wird XXXX der vorliegende Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson angenommen; genauso wie der Antrag auf neuerliche Ladung der Auskunftsperson unter Androhung der Vorführung gemäß § 36 Abs 2 VO-UA (dieser Antrag ist nicht Sache des vorliegenden Verfahrens) XXXX angenommen wird.
  5. Die
  6. Sitzung des Untersuchungsausschusses findet am römisch 40 statt und ist die Auskunftsperson in dieser Sitzung nicht erschienen. In dieser Sitzung wird vom Untersuchungsausschuss in seiner amtlichen Protokollierung der Sitzung iSd Paragraph 19, Absatz eins, VO-UA in Verbindung mit Paragraph 38, GOG-NR das Nichterscheinen der Antragsgegnerin als Auskunftsperson um römisch 40 Uhr festgestellt. In derselben Sitzung wird römisch 40 der vorliegende Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson angenommen; genauso wie der Antrag auf neuerliche Ladung der Auskunftsperson unter Androhung der Vorführung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA (dieser Antrag ist nicht Sache des vorliegenden Verfahrens) römisch 40 angenommen wird.
  7. Die Antragsgegnerin ist Kassierin des bei der Landespolizeidirektion Wien registrierten Vereins XXXX mit der Funktionsperiode XXXX (vgl vorgelegten Vereinsregisterauszug

m Stichtag XXXX ). Die Antragsgegnerin übt diese Funktion einer Kassierin - ehrenamtlich - aus und ist beim zitierten Verein nicht angestellt. Der besagte Verein betreibt gemeinsam mit seinem wissenschaftlichen Beirat ein Projekt namens XXXX , eine XXXX .14. Die Antragsgegnerin ist Kassierin des bei der Landespolizeidirektion Wien registrierten Vereins römisch 40 mit der Funktionsperiode römisch 40 vergleiche vorgelegten Vereinsregisterauszug

m Stichtag römisch 40 ). Die Antragsgegnerin übt diese Funktion einer Kassierin - ehrenamtlich - aus und ist beim zitierten Verein nicht angestellt. Der besagte Verein betreibt gemeinsam mit seinem wissenschaftlichen Beirat ein Projekt namens römisch 40 , eine römisch 40 . 15. Am XXXX fährt die Antragsgegnerin mit der XXXX mit dem

g XXXX der XXXX mit Abfahrt XXXX Uhr von XXXX nach XXXX , bei dem sie um XXXX Uhr ankommt. Vom XXXX fährt sie nach ihrer Ankunft mit einem Taxi weiter

r Hochschule XXXX in der XXXX , wo sie am selben Tage XXXX am XXXX teilnimmt und die nachstehenden XXXX Seminaren belegt (vgl Seminarbestätigung):15. Am römisch 40 fährt die Antragsgegnerin mit der römisch 40 mit dem

g römisch 40 der römisch 40 mit Abfahrt römisch 40 Uhr von römisch 40 nach römisch 40 , bei dem sie um römisch 40 Uhr ankommt. Vom römisch 40 fährt sie nach ihrer Ankunft mit einem Taxi weiter

r Hochschule römisch 40 in der römisch 40 , wo sie am selben Tage römisch 40 am römisch 40 teilnimmt und die nachstehenden römisch 40 Seminaren belegt vergleiche Seminarbestätigung): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Das der Parlamentsdirektion vorgelegte XXXX -Ticket hingegen verfällt.Das der Parlamentsdirektion vorgelegte römisch 40 -Ticket hingegen verfällt. 16. Am selben Tage XXXX bucht die Antragsgegnerin im XXXX online eine Single- XXXX über die erfolgte Buchung des genannten Ticketshops vom XXXX ). Mit diesem öffentlichen Ticket fährt die Antragsgegnerin auch

rück

m XXXX , wo sie mit der XXXX mit dem

g XXXX um XXXX Uhr abfährt und am XXXX um XXXX Uhr ankommt.16. Am selben Tage römisch 40 bucht die Antragsgegnerin im römisch 40 online eine Single- römisch 40 über die erfolgte Buchung des genannten Ticketshops vom römisch 40 ). Mit diesem öffentlichen Ticket fährt die Antragsgegnerin auch

rück

m römisch 40 , wo sie mit der römisch 40 mit dem

g römisch 40 um römisch 40 Uhr abfährt und am römisch 40 um römisch 40 Uhr ankommt. Nicht festgestellt werden kann hingegen die Teilnahme der Antragsgegnerin an einem weiteren Termin in XXXX am selben Tage XXXX um XXXX Uhr. Nicht festgestellt werden kann hingegen die Teilnahme der Antragsgegnerin an einem weiteren Termin in römisch 40 am selben Tage römisch 40 um römisch 40 Uhr.

  1. Auf der Website der Hochschule XXXX wird iZm dem XXXX hinsichtlich Anmeldung, Tagungspreis und allfälliger Verhinderung trotz erfolgter Anmeldung Nachstehendes angeführt XXXX ; abgerufen am XXXX ):
  2. Auf der Website der Hochschule römisch 40 wird iZm dem römisch 40 hinsichtlich Anmeldung, Tagungspreis und allfälliger Verhinderung trotz erfolgter Anmeldung Nachstehendes angeführt römisch 40 ; abgerufen am römisch 40 ):
  3. Der oben angeführten link „weitere Informationen“ iZm „Kurzfristig verhindert oder krank?“ führt

den frequently asked questions, und ist unter diesen

r Verhinderung Folgendes

finden (vgl XXXX ; abgerufen am XXXX ):18. Der oben angeführten link „weitere Informationen“ iZm „Kurzfristig verhindert oder krank?“ führt

den frequently asked questions, und ist unter diesen

r Verhinderung Folgendes

finden vergleiche römisch 40 ; abgerufen am römisch 40 ): 19. Beide obigen Links

den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ iZm Nichtteilnahme bzw Storno führen

jenen und weisen dort wortwörtlich (vgl XXXX ; abgerufen am XXXX ) aus:19. Beide obigen Links

den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ iZm Nichtteilnahme bzw Storno führen

jenen und weisen dort wortwörtlich vergleiche römisch 40 ; abgerufen am römisch 40 ) aus: „ “ 20.

r Verhinderung bringt die Auskunftsperson vor dem Bundesverwaltungsgericht ferner (

nächst) Nachstehendes (wortwörtlich) vor: „Darüber hinaus war die AG auch aus beruflichen Gründen in XXXX , um einen Termin mit einem XXXX wahrzunehmen. Dieser Termin konnte nicht verschoben werden. Aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung ist es ihr jedoch untersagt, den Namen des XXXX und den Zweck des Termins

benennen.“„Darüber hinaus war die AG auch aus beruflichen Gründen in römisch 40 , um einen Termin mit einem römisch 40 wahrzunehmen. Dieser Termin konnte nicht verschoben werden. Aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung ist es ihr jedoch untersagt, den Namen des römisch 40 und den Zweck des Termins

benennen.“ Dies wird von der Antragsgegnerin später dahingehend ergänzt, XXXX Nähere Angaben könne Sie wegen der Verschwiegenheitsvereinbarung nicht machen.Dies wird von der Antragsgegnerin später dahingehend ergänzt, römisch 40 Nähere Angaben könne Sie wegen der Verschwiegenheitsvereinbarung nicht machen. 21. Die Auskunftsperson ist XXXX Die Antragsgegnerin macht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Angaben

ihren derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.21. Die Auskunftsperson ist römisch 40 Die Antragsgegnerin macht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Angaben

ihren derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

  1. In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX verzichtete die Antragsgegnerin auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  2. In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 verzichtete die Antragsgegnerin auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Die Antragsgegnerin wurde vom Untersuchungsausschuss erneut als Auskunftsperson, diesmal für Mittwoch, den XXXX , für XXXX Uhr, geladen. Die Antragsgegnerin hat dieser Ladung Folge geleistet und ist am genannten Tage erschienen; ihre Befragung begann gegen XXXX Uhr.
  4. Die Antragsgegnerin wurde vom Untersuchungsausschuss erneut als Auskunftsperson, diesmal für Mittwoch, den römisch 40 , für römisch 40 Uhr, geladen. Die Antragsgegnerin hat dieser Ladung Folge geleistet und ist am genannten Tage erschienen; ihre Befragung begann gegen römisch 40 Uhr.
  5. Beweiswürdigung: 1.

r Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere in den gestellten Antrag und vorgelegten Beweismitteln, durch Einräumung rechtlichen Gehörs an die Antragsgegnerin

diesem Antrag, sowie schließlich per Vernehmung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin durch das BVwG am XXXX , in welcher weitere Unterlagen von dieser vorgelegt wurden.1.

r Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere in den gestellten Antrag und vorgelegten Beweismitteln, durch Einräumung rechtlichen Gehörs an die Antragsgegnerin

diesem Antrag, sowie schließlich per Vernehmung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin durch das BVwG am römisch 40 , in welcher weitere Unterlagen von dieser vorgelegt wurden. 2.

nächst ist beweiswürdigend auf die unter den Feststellungen vereinzelt in Klammerausdrücken zitierten Beweismitteln

verweisen. Weiters ist

beweiswürdigen wie folgt: 3. Die Feststellungen

m Familienstand, Unterhaltspflichten und der beruflichen Tätigkeit, sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin beruhen auf deren Angaben in der Vernehmung vom XXXX .3. Die Feststellungen

m Familienstand, Unterhaltspflichten und der beruflichen Tätigkeit, sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin beruhen auf deren Angaben in der Vernehmung vom römisch 40 . 4. Die Feststellungen

r Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses und dem vorgelegten Akt, welche von der Antragsgegnerin nicht bestritten werden. 5. Dass es bereits vor dem Rückrufgesuch der Parlamentsdirektion auf der „Mobilbox“ der Antragsgegnerin einen telefonischen Kontaktversuch durch die Parlamentsdirektion gegeben hat, wird von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX (vgl S 2)

gestanden (und gibt sie dazu ferner an, Anrufe unbekannter Telefonnummern nicht entgegenzunehmen.)5. Dass es bereits vor dem Rückrufgesuch der Parlamentsdirektion auf der „Mobilbox“ der Antragsgegnerin einen telefonischen Kontaktversuch durch die Parlamentsdirektion gegeben hat, wird von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 vergleiche S 2)

gestanden (und gibt sie dazu ferner an, Anrufe unbekannter Telefonnummern nicht entgegenzunehmen.) 6. Dass der Fahrschein der XXXX von der Antragsgegnerin „

m Zwecke des gewünschten Nachweises“ gebucht wurde, gibt diese selbst in Ihrer Stellungnahme vom XXXX an (vgl S 2). Der Verfall dieses Fahrscheins wird

gestanden.6. Dass der Fahrschein der römisch 40 von der Antragsgegnerin „

m Zwecke des gewünschten Nachweises“ gebucht wurde, gibt diese selbst in Ihrer Stellungnahme vom römisch 40 an vergleiche S 2). Der Verfall dieses Fahrscheins wird

gestanden.

  1. Nicht festgestellt werden konnte die Teilnahme an einem weiteren Termin am XXXX um XXXX Uhr in XXXX , weil dazu jedwede Bescheinigungsmittel und konkrete Angaben (abseits des Vorbringens XXXX mit Verschwiegenheitsvereinbarung) fehlen.
  2. Nicht festgestellt werden konnte die Teilnahme an einem weiteren Termin am römisch 40 um römisch 40 Uhr in römisch 40 , weil dazu jedwede Bescheinigungsmittel und konkrete Angaben (abseits des Vorbringens römisch 40 mit Verschwiegenheitsvereinbarung) fehlen.
  3. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin

m bereits gebuchten

gticket mit der XXXX nach XXXX additional ein

gticket der XXXX nach XXXX für den XXXX buchte, ist auf den Streik der Deutschen Bahn und die von der Auskunftsperson diesbezüglich vorgelegte mediale Berichterstattung (Beilage 1 ihrer Stellungnahme

m hiergerichtlichen Parteiengehör)

rückzuführen samt ihren diesbezüglichen Ausführungen.8. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin

m bereits gebuchten

gticket mit der römisch 40 nach römisch 40 additional ein

gticket der römisch 40 nach römisch 40 für den römisch 40 buchte, ist auf den Streik der Deutschen Bahn und die von der Auskunftsperson diesbezüglich vorgelegte mediale Berichterstattung (Beilage 1 ihrer Stellungnahme

m hiergerichtlichen Parteiengehör)

rückzuführen samt ihren diesbezüglichen Ausführungen. 9. Die Funktion der Antragsgegnerin als - ehrenamtliche - Kassiererin des festgestellten Vereins ergibt sich aus dem vom ihr

m Stichtag XXXX vorgelegten Vereinsregisterauszug (Beilage 2 ihrer Stellungnahme

m hiergerichtlichen Parteiengehör).9. Die Funktion der Antragsgegnerin als - ehrenamtliche - Kassiererin des festgestellten Vereins ergibt sich aus dem vom ihr

m Stichtag römisch 40 vorgelegten Vereinsregisterauszug (Beilage 2 ihrer Stellungnahme

m hiergerichtlichen Parteiengehör). 10. Die getroffenen Feststellungen

r Hin- und Retourfahrt von XXXX nach XXXX am XXXX samt Teilnahme am XXXX an der Hochschule XXXX am selben Tage unter Belegung der XXXX genannten Seminare, die Benutzung am selben Tage eines Taxis vom XXXX

r Hochschule XXXX als auch des Kauf einer Single-Tageskarte der XXXX erschließt sich aus den diesbezüglich von der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismitteln (vgl Beilage 3 ihrer Stellungnahme

m hiergerichtlichen Parteiengehör, als auch Beilagen

r Niederschrift der hg Einvernahme) und den

gehörigen Ausführungen der Auskunftsperson. 10. Die getroffenen Feststellungen

r Hin- und Retourfahrt von römisch 40 nach römisch 40 am römisch 40 samt Teilnahme am römisch 40 an der Hochschule römisch 40 am selben Tage unter Belegung der römisch 40 genannten Seminare, die Benutzung am selben Tage eines Taxis vom römisch 40

r Hochschule römisch 40 als auch des Kauf einer Single-Tageskarte der römisch 40 erschließt sich aus den diesbezüglich von der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismitteln vergleiche Beilage 3 ihrer Stellungnahme

m hiergerichtlichen Parteiengehör, als auch Beilagen

r Niederschrift der hg Einvernahme) und den

gehörigen Ausführungen der Auskunftsperson.

  1. Die Buchungsdetails eines Teilnehmerplatzes am XXXX ergeben sich aus der diesbezüglich vorgelegten Rechnung.
  2. Die Buchungsdetails eines Teilnehmerplatzes am römisch 40 ergeben sich aus der diesbezüglich vorgelegten Rechnung.
  3. Die festgestellten Screenshots der Website des XXXX wurden unter den festgestellten Internet-Adressen am genannten Tage abgerufen und blieben von der Antragsgegnerin unwidersprochen.
  4. Die festgestellten Screenshots der Website des römisch 40 wurden unter den festgestellten Internet-Adressen am genannten Tage abgerufen und blieben von der Antragsgegnerin unwidersprochen.
  5. Es ist im vorliegenden Verfahren völlig unstrittig, dass die Antragsgegnerin am XXXX nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien.
  6. Es ist im vorliegenden Verfahren völlig unstrittig, dass die Antragsgegnerin am römisch 40 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien.
  7. Dass die Antragsgegnerin vom Untersuchungsausschuss erneut als Auskunftsperson, diesmal für Mittwoch, den XXXX , für XXXX Uhr, geladen wurde, beruht auf ihren Angaben, und deckt sich mit dem Umstand der dann tatsächlich erfolgten Befragung an diesem Tage (siehe dazu sogleich).
  8. Dass die Antragsgegnerin vom Untersuchungsausschuss erneut als Auskunftsperson, diesmal für Mittwoch, den römisch 40 , für römisch 40 Uhr, geladen wurde, beruht auf ihren Angaben, und deckt sich mit dem Umstand der dann tatsächlich erfolgten Befragung an diesem Tage (siehe dazu sogleich).
  9. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin der erneuten Ladung Folge geleistet hat und am XXXX vor dem Untersuchungsausschuss erschienen ist (und auch ausgesagt hat), erschließt sich aus der diesbezüglichen aktenkundigen Eingabe ihres Rechtsanwaltes, der vorgelegten von der Parlamentsdirektion ausgestellten Zeitbestätigung, und ist

dem auf Grund der mannigfaltigen medialen Berichterstattung notorisch bekannt (vgl nur die Berichterstattungen in: XXXX 15. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin der erneuten Ladung Folge geleistet hat und am römisch 40 vor dem Untersuchungsausschuss erschienen ist (und auch ausgesagt hat), erschließt sich aus der diesbezüglichen aktenkundigen Eingabe ihres Rechtsanwaltes, der vorgelegten von der Parlamentsdirektion ausgestellten Zeitbestätigung, und ist

dem auf Grund der mannigfaltigen medialen Berichterstattung notorisch bekannt vergleiche nur die Berichterstattungen in: römisch 40 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Spruchpunkt A) Beugestrafe:

  1. Die vorliegende Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes ist verfassungsrechtlich in Art 130 Abs 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.
  2. Die vorliegende Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes ist verfassungsrechtlich in Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.
  3. Im Sinne der Ermächtigung des Art 136 Abs 3a B-VG regelt § 56 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art 130 Abs 1a B-VG und damit der hier

beurteilenden Anträge.2. Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG und damit der hier

beurteilenden Anträge.

  1. Die gegebene Senatszuständigkeit beruht auf Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 6 BVwGG iVm § 56 Abs 1 VO-UA.
  2. Die gegebene Senatszuständigkeit beruht auf Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA.
  3. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)“

m Bundesgesetz vom

  1. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), BGBl Nr 410/1975 idF BGBl I Nr 63/2021, lautet (auszugsweise) wortwörtlich wie folgt:
  2. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)“

m Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), Bundesgesetzblatt Nr 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2021,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich wie folgt: „[…] Ausfertigung der Ladung § 32.

(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32,
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2)Die erstmalige Ladung kann ohne

stellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger

eigenen Handen

zustellen. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33.

(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge

leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß

antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33,

(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge

leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß

antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt

beraten,1. sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt

beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten

lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung

einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten

lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung

einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

  1. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,
  2. eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben,
  3. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung

beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung

beantragen, 5. die

lässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4

bestreiten,5. die

lässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4,

bestreiten,

  1. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,
  2. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,,
  3. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17

beantragen,7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17,

beantragen, 8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt

erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung

erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt

erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung

erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt

werden und dazu Stellung

nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt

werden und dazu Stellung

nehmen sowie 10. Kostenersatz gemäß § 59

begehren.10. Kostenersatz gemäß Paragraph 59,

begehren.

(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen

sammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen

sammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen § 36.

(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2

eigenen Handen

gestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist

begründen.Paragraph 36,

(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2,

eigenen Handen

gestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist

begründen.

(2)Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson

gleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3)Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(3)Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4)Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

lässig.

(4)Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

lässig. […]„Beugemittel[…], „Beugemittel § 55.

(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55,
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2)Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis

1 000 Euro in Betracht.

ständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56.

(1)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56,
(1)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen

entscheiden.

(2)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen

entscheiden.

(3)Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof

enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

(3)Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof

enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

  1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
  2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
  3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision

entrichtenden Eingabengebühren.

(4)Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
(4)Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. […]“ 5. Die Gesetzesmaterialien halten

den zitierten Bestimmungen fest (vgl 719/A XXV. GP):5. Die Gesetzesmaterialien halten

den zitierten Bestimmungen fest vergleiche 719/A römisch 25 . GP): „

§§ 30

bis 32:„

Paragraphen 30 bis 32 : Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen

ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise

finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die

stellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das

stellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne

stellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also

lässig. Sofern eine Ladung ohne

stellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit

stellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung

r schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss

sätzlich

r Ladung von Auskunftspersonen

steht. Es steht in keiner Konkurrenz

r Ladung von Auskunftspersonen.Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen

ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise

finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die

stellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das

stellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne

stellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also

lässig. Sofern eine Ladung ohne

stellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit

stellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung

r schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss

sätzlich

r Ladung von Auskunftspersonen

steht. Es steht in keiner Konkurrenz

r Ladung von Auskunftspersonen.

§ 33

:

Paragraph 33 : In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson

sammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen. Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen

treffen, die einen unbehelligten

- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

m Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge

treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.

§ 36

:

Paragraph 36 : Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht

beantragen ist. Im Unterschied

r bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.

§ 55

:

Paragraph 55 : Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.

§ 56

:

Paragraph 56 : Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“

  1. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.
  2. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. 7.

den Voraussetzungen des § 36 Abs 1 VO-UA:7.

den Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA: 7.1. Die Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wurde der Antragsgegnerin am XXXX vom Untersuchungsausschuss

eigenen Handen

gestellt; die Ladung enthielt alle in § 30 Abs 1 VO-UA geforderten Teile. Beides ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.7.1. Die Ladung als Auskunftsperson für den römisch 40 wurde der Antragsgegnerin am römisch 40 vom Untersuchungsausschuss

eigenen Handen

gestellt; die Ladung enthielt alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile. Beides ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben. 7.

  1. Am XXXX erschien die Antragsgegnerin nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser (ersten) Ladung nicht Folge.7.
  2. Am römisch 40 erschien die Antragsgegnerin nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser (ersten) Ladung nicht Folge. 7.
  3. Der am XXXX beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der nachweislich am XXXX

eigenen Handen

gestellten Ladung wurde begründet:7.3. Der am römisch 40 beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der nachweislich am römisch 40

eigenen Handen

gestellten Ladung wurde begründet: Der Verwaltungsgerichtshof sprach

§ 36Abs 1 VO-UA ua Folgendes aus (vgl Vw

GH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042):Der Verwaltungsgerichtshof sprach

Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ua Folgendes aus vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042): „1.2.1. § 36 Abs 1 VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe

begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien

r Novelle der VO-UA durch BGBl I Nr 99/2014, IA 719/A XXV. GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf § 36 Abs 1 VO-UA gestützten Antrag

enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass § 36 VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG

beantragen ist. Bis

r Novelle BGBl I Nr 99/2014 war die Verhängung von Beugestrafen in den §§ 21 f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt

erfolgen hatte. Auch gemäß § 22 Abs 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 99/2014 war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen

versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 131/1997 eingeführt, wobei auch die Materialien

dieser Novelle, IA 507/A XX. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe

enthalten hat.„1.2.1. Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe

begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien

r Novelle der VO-UA durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014,, IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA gestützten Antrag

enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass Paragraph 36, VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG

beantragen ist. Bis

r Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war die Verhängung von Beugestrafen in den Paragraphen 21, f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt

erfolgen hatte. Auch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen

versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 1997, eingeführt, wobei auch die Materialien

dieser Novelle, IA 507/A römisch zwanzig. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe

enthalten hat. 1.2.2. Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe

begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss

r Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG

liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen

entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.“1.2.2. Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe

begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss

r Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG

liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA binnen vierzehn Tagen

entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.“ Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine nähere Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA in Bezug auf die Antragsgegnerin ausgeht (vgl die Seiten 2-3 des vorliegenden Antrags).Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine nähere Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA in Bezug auf die Antragsgegnerin ausgeht vergleiche die Seiten 2-3 des vorliegenden Antrags). Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch

lässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor. 7.4.

überprüfen ist daher die Frage, ob die Antragsgegnerin der Ladung für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:7.4.

überprüfen ist daher die Frage, ob die Antragsgegnerin der Ladung für den römisch 40 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete: 7.4.

  1. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):7.4.
  2. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001): „Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge

leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß

antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen

, die

r Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.„Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge

leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß

antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen

, die

r Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge

leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen

stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge

leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen

stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten. Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr

mutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr

mutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. […] Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision

treffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge

leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen

stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision

treffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge

leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen

stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“ 7.4.

  1. Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083):7.4.
  2. Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083): „§ 19 Abs. 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs. 1 AVG Folge

leisten.„§ 19 Absatz 3, AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG Folge

leisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs

den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch

mutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs

den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch

mutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095). […] Im Übrigen: Festzuhalten ist

dem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern ‚tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen‘, als ihm die Ladung am 24. Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit ‚kollidierenden‘ geschäftlichen Termin,

r Kenntnis gelangte,

einem Zeitpunkt also, als er - bei Entscheidung

r Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung - noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn

verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen ‚zwingenden Grund‘ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.“ Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann. 7.4.3. Als Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Befragungstermins am XXXX gab die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom XXXX , wie dargestellt, bekannt, sie könne XXXX . Nach Aufforderung durch die Parlamentsdirektion legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom XXXX jener das festgestellte (später verfallene) XXXX -

gticket ohne weitere Ausführungen

m Grund der Verhinderung vor. Damit hat Sie den Grund ihrer Abwesenheit dem Untersuchungsausschuss weder konkret dargetan, noch diesem die Unaufschiebbarkeit des Termins belegt.7.4.3. Als Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Befragungstermins am römisch 40 gab die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom römisch 40 , wie dargestellt, bekannt, sie könne römisch 40 . Nach Aufforderung durch die Parlamentsdirektion legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom römisch 40 jener das festgestellte (später verfallene) römisch 40 -

gticket ohne weitere Ausführungen

m Grund der Verhinderung vor. Damit hat Sie den Grund ihrer Abwesenheit dem Untersuchungsausschuss weder konkret dargetan, noch diesem die Unaufschiebbarkeit des Termins belegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führt die Antragsgegnerin als Entschuldigungsgründe ins Treffen, sie habe am Befragungstag in XXXX i) einen Termin XXXX wahrgenommen, den sie nicht verschieben konnte; aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung sei es ihr jedoch untersagt, XXXX

benennen; sowie

  1. ii)in ihrer Funktion als Kassiererin des festgestellten Vereins den XXXX besucht und dort XXXX Seminare belegt.Vor dem Bundesverwaltungsgericht führt die Antragsgegnerin als Entschuldigungsgründe ins Treffen, sie habe am Befragungstag in römisch 40
  2. i)einen Termin römisch 40 wahrgenommen, den sie nicht verschieben konnte; aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung sei es ihr jedoch untersagt, römisch 40

benennen; sowie ii) in ihrer Funktion als Kassiererin des festgestellten Vereins den römisch 40 besucht und dort römisch 40 Seminare belegt. Wie dargestellt ist unzweifelhaft, dass die Antragsgegnerin am Befragungstag mit dem festgestellten

gunternehmen in der Früh nach XXXX und am Abend retour nach XXXX fuhr, und sich tagsüber in XXXX aufhielt. Wie dargestellt ist unzweifelhaft, dass die Antragsgegnerin am Befragungstag mit dem festgestellten

gunternehmen in der Früh nach römisch 40 und am Abend retour nach römisch 40 fuhr, und sich tagsüber in römisch 40 aufhielt.

den beiden angeführten Entschuldigungsgründen ist

erwägen wie folgt:

  1. a)Termin mit einem unbekannten XXXX / Verschwiegenheitsvereinbarung:
  2. a)Termin mit einem unbekannten römisch 40 / Verschwiegenheitsvereinbarung: 7.4.4. Die Antragsgegnerin gibt

diesem Entschuldigungsgrund weder den Namen XXXX noch genauere Details, abseits der allgemeinen Angabe, es habe sich XXXX gehandelt, bekannt; und beruft sich auf eine getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung. 7.4.4. Die Antragsgegnerin gibt

diesem Entschuldigungsgrund weder den Namen römisch 40 noch genauere Details, abseits der allgemeinen Angabe, es habe sich römisch 40 gehandelt, bekannt; und beruft sich auf eine getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung. Solche Angaben kann das Bundesverwaltungsgericht naturgemäß (selbst bei erfolgter Wahrunterstellung des monierten Termins) nicht nachprüfen, auch nicht auf ihre Eignung als genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA, sodass dieses Vorbringen als taugliche Grundlage

r Abwehr des gestellten Antrages ausscheidet. Solche Angaben kann das Bundesverwaltungsgericht naturgemäß (selbst bei erfolgter Wahrunterstellung des monierten Termins) nicht nachprüfen, auch nicht auf ihre Eignung als genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA, sodass dieses Vorbringen als taugliche Grundlage

r Abwehr des gestellten Antrages ausscheidet. Immerhin ist

bedenken, würde ein solches Vorbringen als genügende Entschuldigung akzeptiert werden, eröffnete dies jeder geladenen Auskunftsperson die Möglichkeit, der Befragung ohne Angabe von weiteren (konkreten) Gründen fernzubleiben; was weder der Gesetzgeber beabsichtigt haben kann, noch dem Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses gerecht wird. b) XXXX :b) römisch 40 : 7.4.5. Inwieweit der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung in privater (ehrenamtlicher) Funktion (wenngleich gegen eine Teilnahmegebühr in Höhe von Euro XXXX ) einen unaufschiebbaren Hinderungsgrund

vermitteln vermag, kann vorliegend dahinstehen. Diese Frage ist nicht mehr

beantworten, weil das Telos des Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann und damit dieses zwischenzeitig gegenstandslos geworden ist.7.4.5. Inwieweit der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung in privater (ehrenamtlicher) Funktion (wenngleich gegen eine Teilnahmegebühr in Höhe von Euro römisch 40 ) einen unaufschiebbaren Hinderungsgrund

vermitteln vermag, kann vorliegend dahinstehen. Diese Frage ist nicht mehr

beantworten, weil das Telos des Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann und damit dieses zwischenzeitig gegenstandslos geworden ist. c) Gegenstandslosigkeit: 8.

nächst dürfen nochmals die Gesetzesmaterialien

den zitierten Bestimmungen in Erinnerung gerufen werden (vgl 719/A XXV. GP): 8.

nächst dürfen nochmals die Gesetzesmaterialien

den zitierten Bestimmungen in Erinnerung gerufen werden vergleiche 719/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode, „

§ 55

: „

Paragraph 55 :, Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen. Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.

§ 56

:

Paragraph 56 :, Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“ 9. Die in Art 130 Abs 1a B-VG niedergelegte vorliegende

ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes spricht (ausschließlich) von Zwangsmitteln und bietet dem Wortlaut

folge keinen Anhaltspunkt für einen

sätzlichen Pönalcharakter der beantragten Beugestrafen. 9. Die in Artikel 130, Absatz eins a, B-VG niedergelegte vorliegende

ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes spricht (ausschließlich) von Zwangsmitteln und bietet dem Wortlaut

folge keinen Anhaltspunkt für einen

sätzlichen Pönalcharakter der beantragten Beugestrafen. 10. § 55 VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich gleichermaßen ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses

verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzes-materialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt

m Ausdruck, dass die in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen „Beugemaßnahmen" und somit nicht Strafen im Sinne des Art 6 und 7 EMRK, sondern vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen sind, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson

m Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).10. Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich gleichermaßen ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses

verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzes-materialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt

m Ausdruck, dass die in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen „Beugemaßnahmen" und somit nicht Strafen im Sinne des Artikel 6 und 7 EMRK, sondern vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen sind, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson

m Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). 11. Da durch die zwischenzeitig erfolgte Befragung der Antragsgegnerin im Untersuchungsausschuss der Erfolg der beantragten Beugestrafe bereits eingetreten ist und dieser, wie gezeigt, kein Pönalcharakter anhaftet, ist das Antragsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden

erklären und einzustellen. 12. Bei diesem Ergebnis war auf die Bedenken der Antragsgegnerin

r Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsausschusses gleichermaßen nicht mehr einzugehen. 3.2.

Spruchpunkt B) Revision: 13. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen.13. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Vorliegend war die Rechtsfrage

klären, inwieweit der beantragten Beugestrafe ein Pönal-charakter immanent ist, und somit entweder die Verhängung einer Beugestrafe inhaltlich

prüfen oder das Antragsverfahren wegen Eintrittes des angestrebten Erfolgs gegenstandslos geworden und einzustellen ist. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision

lässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die

lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die

lässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision

lässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die

lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die

lässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht

lässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht

lässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2288507.1.00

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