W179 2288507-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW179 2288507-1 Spruch, W179 2288507-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Dr. Anna WALBERT-SATEK und Kammervorsitzende Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerinnen über den Antrag – des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss") (8/US XXVII. GP) – vom XXXX auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX , geb am XXXX (nachfolgend auch als Auskunftsperson oder Antragsgegnerin bezeichnet), gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (kurz: VO-UA) hinsichtlich des versäumten Befragungstermins am selben Tage XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag.
Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Dr. Anna WALBERT-SATEK und Kammervorsitzende Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerinnen über den Antrag – des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss") (8/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode – vom römisch 40 auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 , geb am römisch 40 (nachfolgend auch als Auskunftsperson oder Antragsgegnerin bezeichnet), gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (kurz: VO-UA) hinsichtlich des versäumten Befragungstermins am selben Tage römisch 40 , beschlossen:
A) Beugestrafe:
Das Verfahren zur Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , geb am XXXX , wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.Das Verfahren zur Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 , geb am römisch 40 , wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson für den römisch 40 wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
B) Revision:
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ebenfalls am XXXX bucht die Antragsgegnerin online einen „Teilnehmerplatz“ für die Veranstaltung XXXX an der Hochschule XXXX für den XXXX zum Vorverkaufspreis in Höhe von XXXX Euro. (Die zugehörige Rechnung über die gebuchte Teilnahme weist als Rechnungsdatum den XXXX aus.)Ebenfalls am römisch 40 bucht die Antragsgegnerin online einen „Teilnehmerplatz“ für die Veranstaltung römisch 40 an der Hochschule römisch 40 für den römisch 40 zum Vorverkaufspreis in Höhe von römisch 40 Euro. (Die zugehörige Rechnung über die gebuchte Teilnahme weist als Rechnungsdatum den römisch 40 aus.) 6. Mit Schreiben vom XXXX , Zahl XXXX , fertigt die Parlamentsdirektion für den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses eine Ladung der Auskunftsperson für den XXXX um XXXX Uhr im Lokal 1 des Österreichischen Parlaments aus. Diese Ladung wird der Auskunftsperson einmal via RSa am XXXX im Wege der persönlichen Übernahme durch die Empfängerin zugestellt; zugleich wird der Auskunftsperson diese Ladung von der Parlamentsdirektion via E-Mail vom XXXX übermittelt.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , fertigt die Parlamentsdirektion für den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses eine Ladung der Auskunftsperson für den römisch 40 um römisch 40 Uhr im Lokal 1 des Österreichischen Parlaments aus. Diese Ladung wird der Auskunftsperson einmal via RSa am römisch 40 im Wege der persönlichen Übernahme durch die Empfängerin zugestellt; zugleich wird der Auskunftsperson diese Ladung von der Parlamentsdirektion via E-Mail vom römisch 40 übermittelt.
Dem postalischen Schreiben sind als Anlage 1 der Untersuchungsgegenstand (Anlage 1 zu 2404 der Beilagen XXVII. GB) mit Abbildung des zugehörigen Links auf der Parlamentswebsite), und als Anlage 2 ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie allfällige Folgen des Ausbleibens beigeschlossen.Dem postalischen Schreiben sind als Anlage 1 der Untersuchungsgegenstand (Anlage 1 zu 2404 der Beilagen römisch 27 . GB) mit Abbildung des zugehörigen Links auf der Parlamentswebsite), und als Anlage 2 ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie allfällige Folgen des Ausbleibens beigeschlossen.
Der E-Mail-Nachricht sind aufgrund „des großen Umfanges des Einsetzungsverlangens“ „lediglich“ ein Auszug betreffend den Untersuchungsgegenstand und die Beweisthemen beigeschlossen. Zudem ist in dieser E-Mail ein Link zum Abrufen des vollständigen Einsetzungsverlangens des Untersuchungsausschusses abgebildet.
XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Das der Parlamentsdirektion vorgelegte XXXX -Ticket hingegen verfällt.Das der Parlamentsdirektion vorgelegte römisch 40 -Ticket hingegen verfällt.
Nicht festgestellt werden kann hingegen die Teilnahme der Antragsgegnerin an einem weiteren Termin in XXXX am selben Tage XXXX um XXXX Uhr. Nicht festgestellt werden kann hingegen die Teilnahme der Antragsgegnerin an einem weiteren Termin in römisch 40 am selben Tage römisch 40 um römisch 40 Uhr.
Weiters ist zu beweiswürdigen wie folgt:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beugestrafe:
Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,1. sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, 3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,3. eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben, 4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, 5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten, 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,, 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, zu beantragen, 8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie
Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56, (1) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen).
Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht.
Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen).
Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht.
Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.
Zu § 33:Zu Paragraph 33 :
In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson zusammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen.
Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die einen unbehelligten Zu- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen zum Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge zu treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.
Zu § 36:Zu Paragraph 36 :
Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.
Zu § 55:Zu Paragraph 55 :
Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.
Zu § 56:Zu Paragraph 56 :
Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“ 6. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.6. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.
7.1. Die Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wurde der Antragsgegnerin am XXXX vom Untersuchungsausschuss zu eigenen Handen zugestellt; die Ladung enthielt alle in § 30 Abs 1 VO-UA geforderten Teile. Beides ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.7.1. Die Ladung als Auskunftsperson für den römisch 40 wurde der Antragsgegnerin am römisch 40 vom Untersuchungsausschuss zu eigenen Handen zugestellt; die Ladung enthielt alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile. Beides ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.
7.2. Am XXXX erschien die Antragsgegnerin nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser (ersten) Ladung nicht Folge.7.2. Am römisch 40 erschien die Antragsgegnerin nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser (ersten) Ladung nicht Folge.
7.3. Der am XXXX beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der nachweislich am XXXX zu eigenen Handen zugestellten Ladung wurde begründet:7.3. Der am römisch 40 beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der nachweislich am römisch 40 zu eigenen Handen zugestellten Ladung wurde begründet:
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 36 Abs 1 VO-UA ua Folgendes aus (vgl VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042):Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ua Folgendes aus vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042): „1.2.1. § 36 Abs 1 VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch BGBl I Nr 99/2014, IA 719/A XXV. GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf § 36 Abs 1 VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass § 36 VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle BGBl I Nr 99/2014 war die Verhängung von Beugestrafen in den §§ 21 f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte.
Auch gemäß § 22 Abs 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 99/2014 war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 131/1997 eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A XX. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.„1.2.1. Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde.
Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014,, IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass Paragraph 36, VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war die Verhängung von Beugestrafen in den Paragraphen 21, f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte.
Auch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 1997, eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A römisch zwanzig. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.
1.2.2. Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.“1.2.2. Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.“ Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine nähere Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA in Bezug auf die Antragsgegnerin ausgeht (vgl die Seiten 2-3 des vorliegenden Antrags).Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine nähere Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA in Bezug auf die Antragsgegnerin ausgeht vergleiche die Seiten 2-3 des vorliegenden Antrags).
Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor.
7.4. Zu überprüfen ist daher die Frage, ob die Antragsgegnerin der Ladung für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:7.4. Zu überprüfen ist daher die Frage, ob die Antragsgegnerin der Ladung für den römisch 40 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:
7.4.1. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):7.4.1. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001): „Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.„Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.
An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten.
Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. […] Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision zutreffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision zutreffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist.
Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“ 7.4.2. Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083):7.4.2. Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083): „§ 19 Abs. 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs. 1 AVG Folge zu leisten.„§ 19 Absatz 3, AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG Folge zu leisten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar.
Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095). […] Im Übrigen: Festzuhalten ist zudem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern ‚tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen‘, als ihm die Ladung am 24. Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit ‚kollidierenden‘ geschäftlichen Termin, zur Kenntnis gelangte, zu einem Zeitpunkt also, als er - bei Entscheidung zur Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung - noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn zu verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen ‚zwingenden Grund‘ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.“ Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann.
7.4.3. Als Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Befragungstermins am XXXX gab die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom XXXX , wie dargestellt, bekannt, sie könne XXXX . Nach Aufforderung durch die Parlamentsdirektion legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom XXXX jener das festgestellte (später verfallene) XXXX -Zugticket ohne weitere Ausführungen zum Grund der Verhinderung vor. Damit hat Sie den Grund ihrer Abwesenheit dem Untersuchungsausschuss weder konkret dargetan, noch diesem die Unaufschiebbarkeit des Termins belegt.7.4.3. Als Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Befragungstermins am römisch 40 gab die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom römisch 40 , wie dargestellt, bekannt, sie könne römisch 40 . Nach Aufforderung durch die Parlamentsdirektion legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom römisch 40 jener das festgestellte (später verfallene) römisch 40 -Zugticket ohne weitere Ausführungen zum Grund der Verhinderung vor. Damit hat Sie den Grund ihrer Abwesenheit dem Untersuchungsausschuss weder konkret dargetan, noch diesem die Unaufschiebbarkeit des Termins belegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht führt die Antragsgegnerin als Entschuldigungsgründe ins Treffen, sie habe am Befragungstag in XXXX i) einen Termin XXXX wahrgenommen, den sie nicht verschieben konnte; aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung sei es ihr jedoch untersagt, XXXX zu benennen; sowie ii) in ihrer Funktion als Kassiererin des festgestellten Vereins den XXXX besucht und dort XXXX Seminare belegt.Vor dem Bundesverwaltungsgericht führt die Antragsgegnerin als Entschuldigungsgründe ins Treffen, sie habe am Befragungstag in römisch 40 i) einen Termin römisch 40 wahrgenommen, den sie nicht verschieben konnte; aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung sei es ihr jedoch untersagt, römisch 40 zu benennen; sowie ii) in ihrer Funktion als Kassiererin des festgestellten Vereins den römisch 40 besucht und dort römisch 40 Seminare belegt.
Wie dargestellt ist unzweifelhaft, dass die Antragsgegnerin am Befragungstag mit dem festgestellten Zugunternehmen in der Früh nach XXXX und am Abend retour nach XXXX fuhr, und sich tagsüber in XXXX aufhielt. Wie dargestellt ist unzweifelhaft, dass die Antragsgegnerin am Befragungstag mit dem festgestellten Zugunternehmen in der Früh nach römisch 40 und am Abend retour nach römisch 40 fuhr, und sich tagsüber in römisch 40 aufhielt.
Zu den beiden angeführten Entschuldigungsgründen ist zu erwägen wie folgt:
7.4.4. Die Antragsgegnerin gibt zu diesem Entschuldigungsgrund weder den Namen XXXX noch genauere Details, abseits der allgemeinen Angabe, es habe sich XXXX gehandelt, bekannt; und beruft sich auf eine getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung. 7.4.4. Die Antragsgegnerin gibt zu diesem Entschuldigungsgrund weder den Namen römisch 40 noch genauere Details, abseits der allgemeinen Angabe, es habe sich römisch 40 gehandelt, bekannt; und beruft sich auf eine getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung.
Solche Angaben kann das Bundesverwaltungsgericht naturgemäß (selbst bei erfolgter Wahrunterstellung des monierten Termins) nicht nachprüfen, auch nicht auf ihre Eignung als genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA, sodass dieses Vorbringen als taugliche Grundlage zur Abwehr des gestellten Antrages ausscheidet. Solche Angaben kann das Bundesverwaltungsgericht naturgemäß (selbst bei erfolgter Wahrunterstellung des monierten Termins) nicht nachprüfen, auch nicht auf ihre Eignung als genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA, sodass dieses Vorbringen als taugliche Grundlage zur Abwehr des gestellten Antrages ausscheidet.
Immerhin ist zu bedenken, würde ein solches Vorbringen als genügende Entschuldigung akzeptiert werden, eröffnete dies jeder geladenen Auskunftsperson die Möglichkeit, der Befragung ohne Angabe von weiteren (konkreten) Gründen fernzubleiben; was weder der Gesetzgeber beabsichtigt haben kann, noch dem Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses gerecht wird.
7.4.5. Inwieweit der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung in privater (ehrenamtlicher) Funktion (wenngleich gegen eine Teilnahmegebühr in Höhe von Euro XXXX ) einen unaufschiebbaren Hinderungsgrund zu vermitteln vermag, kann vorliegend dahinstehen. Diese Frage ist nicht mehr zu beantworten, weil das Telos des Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann und damit dieses zwischenzeitig gegenstandslos geworden ist.7.4.5. Inwieweit der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung in privater (ehrenamtlicher) Funktion (wenngleich gegen eine Teilnahmegebühr in Höhe von Euro römisch 40 ) einen unaufschiebbaren Hinderungsgrund zu vermitteln vermag, kann vorliegend dahinstehen. Diese Frage ist nicht mehr zu beantworten, weil das Telos des Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann und damit dieses zwischenzeitig gegenstandslos geworden ist.
Zu § 56: Zu Paragraph 56 :, Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“ 9. Die in Art 130 Abs 1a B-VG niedergelegte vorliegende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes spricht (ausschließlich) von Zwangsmitteln und bietet dem Wortlaut zufolge keinen Anhaltspunkt für einen zusätzlichen Pönalcharakter der beantragten Beugestrafen. 9. Die in Artikel 130, Absatz eins a, B-VG niedergelegte vorliegende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes spricht (ausschließlich) von Zwangsmitteln und bietet dem Wortlaut zufolge keinen Anhaltspunkt für einen zusätzlichen Pönalcharakter der beantragten Beugestrafen.
Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich gleichermaßen ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzes-materialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass die in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen „Beugemaßnahmen" und somit nicht Strafen im Sinne des Artikel 6 und 7 EMRK, sondern vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen sind, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit der beantragten Beugestrafe ein Pönal-charakter immanent ist, und somit entweder die Verhängung einer Beugestrafe inhaltlich zu prüfen oder das Antragsverfahren wegen Eintrittes des angestrebten Erfolgs gegenstandslos geworden und einzustellen ist.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2288507.1.00