r Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , geb am XXXX , wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.Das Verfahren
r Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 , geb am römisch 40 , wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson für den römisch 40 wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Revision: Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht
lässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
lässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
eigenen Handen
gestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss"), verhängen. Dieser Antrag geht beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
eigenen Handen
gestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss"), verhängen. Dieser Antrag geht beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. 2. Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht der Antragsgegnerin rechtliches Gehör
m zitierten Antrag binnen einer Frist von XXXX Tagen ein;
gleich ergeht die Aufforderung, binnen derselben Frist sämtliche Entschuldigungsgründe und Beweismittel für das gerügte Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss am XXXX vorzubringen bzw vorzulegen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt das Bundesverwaltungsgericht der Antragsgegnerin rechtliches Gehör
m zitierten Antrag binnen einer Frist von römisch 40 Tagen ein;
gleich ergeht die Aufforderung, binnen derselben Frist sämtliche Entschuldigungsgründe und Beweismittel für das gerügte Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss am römisch 40 vorzubringen bzw vorzulegen. 3. Mit Schriftsatz vom XXXX nimmt die nun rechtsfreundlich vertretene Antragsgegnerin Stellung
m Beugestrafenantrag unter Beischluss weiterer Beweismittel; dies mit dem Begehren, den verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nimmt die nun rechtsfreundlich vertretene Antragsgegnerin Stellung
m Beugestrafenantrag unter Beischluss weiterer Beweismittel; dies mit dem Begehren, den verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen. 4. Am XXXX erfolgt eine Vernehmung der Antragsgegnerin in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes vor dem erkennenden Senat, legt diese weitere Beweismittel vor und verzichtet auf das Durchführen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
gleich gibt die Antragsgegnerin bekannt, vom Untersuchungsausschuss erneut als Auskunftsperson geladen worden
sein, nämlich für den XXXX , und sie die Absicht habe, diesen Termin wahrzunehmen und auch auszusagen. Ferner rügt die Antraggegnerin den Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses als verfassungswidrig.4. Am römisch 40 erfolgt eine Vernehmung der Antragsgegnerin in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes vor dem erkennenden Senat, legt diese weitere Beweismittel vor und verzichtet auf das Durchführen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
gleich gibt die Antragsgegnerin bekannt, vom Untersuchungsausschuss erneut als Auskunftsperson geladen worden
sein, nämlich für den römisch 40 , und sie die Absicht habe, diesen Termin wahrzunehmen und auch auszusagen. Ferner rügt die Antraggegnerin den Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses als verfassungswidrig.
den Beweisthemen 1 bis 4)
laden, wirksam. 1. In der ersten Sitzung des vorliegenden Untersuchungsausschusses am römisch 40 wird ein Verlangen iSd Paragraph 29, VO-UA, unter anderem die Antragsgegnerin dieses Beschwerdeverfahrens als Auskunftsperson (
den Beweisthemen 1 bis 4)
laden, wirksam. 2. Am XXXX versucht die Parlamentsdirektion erstmals, mit der Auskunftsperson telefonisch in Kontakt
treten und erreicht diese nicht.2. Am römisch 40 versucht die Parlamentsdirektion erstmals, mit der Auskunftsperson telefonisch in Kontakt
treten und erreicht diese nicht.
sein, und in diesem
sammenhang
sagt, entsprechende Bestätigungen
übermitteln.4. Daraufhin erfolgt am selben Tage römisch 40 ein Rückruf durch die Auskunftsperson bei der Parlamentsdirektion, wobei jene fernmündlich angibt, am ihr avisierten Befragungstermin römisch 40 verhindert
sein, und in diesem
sammenhang
sagt, entsprechende Bestätigungen
übermitteln. 5. Am nächsten Tag XXXX bucht die Auskunftsperson online ein, namentlich für sie personalisiertes, „ XXXX -
gticket“ der XXXX von XXXX nach XXXX , welches im Zeitraum XXXX gültig ist. Dieser Fahrschein wird von der Antragsgegnerin „
m Zwecke des gewünschten Nachweises“ gebucht. 5. Am nächsten Tag römisch 40 bucht die Auskunftsperson online ein, namentlich für sie personalisiertes, „ römisch 40 -
gticket“ der römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 , welches im Zeitraum römisch 40 gültig ist. Dieser Fahrschein wird von der Antragsgegnerin „
m Zwecke des gewünschten Nachweises“ gebucht. Ebenfalls am XXXX bucht die Antragsgegnerin online einen „Teilnehmerplatz“ für die Veranstaltung XXXX an der Hochschule XXXX für den XXXX
m Vorverkaufspreis in Höhe von XXXX Euro. (Die
gehörige Rechnung über die gebuchte Teilnahme weist als Rechnungsdatum den XXXX aus.)Ebenfalls am römisch 40 bucht die Antragsgegnerin online einen „Teilnehmerplatz“ für die Veranstaltung römisch 40 an der Hochschule römisch 40 für den römisch 40
m Vorverkaufspreis in Höhe von römisch 40 Euro. (Die
gehörige Rechnung über die gebuchte Teilnahme weist als Rechnungsdatum den römisch 40 aus.) 6. Mit Schreiben vom XXXX , Zahl XXXX , fertigt die Parlamentsdirektion für den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses eine Ladung der Auskunftsperson für den XXXX um XXXX Uhr im Lokal 1 des Österreichischen Parlaments aus. Diese Ladung wird der Auskunftsperson einmal via RSa am XXXX im Wege der persönlichen Übernahme durch die Empfängerin
gestellt;
gleich wird der Auskunftsperson diese Ladung von der Parlamentsdirektion via E-Mail vom XXXX übermittelt.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , fertigt die Parlamentsdirektion für den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses eine Ladung der Auskunftsperson für den römisch 40 um römisch 40 Uhr im Lokal 1 des Österreichischen Parlaments aus. Diese Ladung wird der Auskunftsperson einmal via RSa am römisch 40 im Wege der persönlichen Übernahme durch die Empfängerin
gestellt;
gleich wird der Auskunftsperson diese Ladung von der Parlamentsdirektion via E-Mail vom römisch 40 übermittelt. Dem postalischen Schreiben sind als Anlage 1 der Untersuchungsgegenstand (Anlage 1
2404 der Beilagen XXVII. GB) mit Abbildung des
gehörigen Links auf der Parlamentswebsite), und als Anlage 2 ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie allfällige Folgen des Ausbleibens beigeschlossen.Dem postalischen Schreiben sind als Anlage 1 der Untersuchungsgegenstand (Anlage 1
2404 der Beilagen römisch 27 . GB) mit Abbildung des
gehörigen Links auf der Parlamentswebsite), und als Anlage 2 ein Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie allfällige Folgen des Ausbleibens beigeschlossen. Der E-Mail-Nachricht sind aufgrund „des großen Umfanges des Einsetzungsverlangens“ „lediglich“ ein Auszug betreffend den Untersuchungsgegenstand und die Beweisthemen beigeschlossen.
dem ist in dieser E-Mail ein Link
m Abrufen des vollständigen Einsetzungsverlangens des Untersuchungsausschusses abgebildet.
, Bestätigungen hinsichtlich ihrer Abwesenheit am Befragungstag XXXX
übermitteln.8. Am selben Tage des Einlangens Ihres Schreibens römisch 40 sagt die Auskunftsperson der Parlamentsdirektion fernmündlich
, Bestätigungen hinsichtlich ihrer Abwesenheit am Befragungstag römisch 40
übermitteln. 9. Am XXXX kauft die Antragsgegnerin ein (nicht namentlich personalisierte)
gticket der XXXX für den
g XXXX , gültig am XXXX für die (Retour-)Strecke XXXX nach XXXX mit der Abfahrtszeit in XXXX um XXXX Uhr und Ankunftszeit in XXXX um XXXX Uhr (jeweils am XXXX ). (Vgl vorgelegte „Ticket Details“ als auch vorgelegtes Ticket.) Dieses Ticket legt die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss nicht vor, und werden die „Ticket Details“ als auch das Ticket erstmals dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.9. Am römisch 40 kauft die Antragsgegnerin ein (nicht namentlich personalisierte)
gticket der römisch 40 für den
g römisch 40 , gültig am römisch 40 für die (Retour-)Strecke römisch 40 nach römisch 40 mit der Abfahrtszeit in römisch 40 um römisch 40 Uhr und Ankunftszeit in römisch 40 um römisch 40 Uhr (jeweils am römisch 40 ). (Vgl vorgelegte „Ticket Details“ als auch vorgelegtes Ticket.) Dieses Ticket legt die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss nicht vor, und werden die „Ticket Details“ als auch das Ticket erstmals dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
gticket der XXXX , gültig ausschließlich am XXXX für die Strecke XXXX nach XXXX für den
g XXXX mit Abfahrt XXXX Uhr und Ankunft am XXXX um XXXX Uhr (vgl vorgelegtes
gticket). Grund dieses
sätzlichen Kaufes eines
gtickets bei einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist der „Deutsche Bahnstreik“, der auch
Ausfällen auf den XXXX -Fernverkehrszügen führen kann. Dieses
gtickets legt die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss nicht vor, sondern bringt dieses erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.11. Am selben Tage römisch 40 kauft die Antragsgegnerin ein (nicht namentlich personalisiertes)
gticket der römisch 40 , gültig ausschließlich am römisch 40 für die Strecke römisch 40 nach römisch 40 für den
g römisch 40 mit Abfahrt römisch 40 Uhr und Ankunft am römisch 40 um römisch 40 Uhr vergleiche vorgelegtes
gticket). Grund dieses
sätzlichen Kaufes eines
gtickets bei einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist der „Deutsche Bahnstreik“, der auch
Ausfällen auf den römisch 40 -Fernverkehrszügen führen kann. Dieses
gtickets legt die Antragsgegnerin dem Untersuchungsausschuss nicht vor, sondern bringt dieses erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.
m Stichtag XXXX ). Die Antragsgegnerin übt diese Funktion einer Kassierin - ehrenamtlich - aus und ist beim zitierten Verein nicht angestellt. Der besagte Verein betreibt gemeinsam mit seinem wissenschaftlichen Beirat ein Projekt namens XXXX , eine XXXX .14. Die Antragsgegnerin ist Kassierin des bei der Landespolizeidirektion Wien registrierten Vereins römisch 40 mit der Funktionsperiode römisch 40 vergleiche vorgelegten Vereinsregisterauszug
m Stichtag römisch 40 ). Die Antragsgegnerin übt diese Funktion einer Kassierin - ehrenamtlich - aus und ist beim zitierten Verein nicht angestellt. Der besagte Verein betreibt gemeinsam mit seinem wissenschaftlichen Beirat ein Projekt namens römisch 40 , eine römisch 40 . 15. Am XXXX fährt die Antragsgegnerin mit der XXXX mit dem
g XXXX der XXXX mit Abfahrt XXXX Uhr von XXXX nach XXXX , bei dem sie um XXXX Uhr ankommt. Vom XXXX fährt sie nach ihrer Ankunft mit einem Taxi weiter
r Hochschule XXXX in der XXXX , wo sie am selben Tage XXXX am XXXX teilnimmt und die nachstehenden XXXX Seminaren belegt (vgl Seminarbestätigung):15. Am römisch 40 fährt die Antragsgegnerin mit der römisch 40 mit dem
g römisch 40 der römisch 40 mit Abfahrt römisch 40 Uhr von römisch 40 nach römisch 40 , bei dem sie um römisch 40 Uhr ankommt. Vom römisch 40 fährt sie nach ihrer Ankunft mit einem Taxi weiter
r Hochschule römisch 40 in der römisch 40 , wo sie am selben Tage römisch 40 am römisch 40 teilnimmt und die nachstehenden römisch 40 Seminaren belegt vergleiche Seminarbestätigung): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Das der Parlamentsdirektion vorgelegte XXXX -Ticket hingegen verfällt.Das der Parlamentsdirektion vorgelegte römisch 40 -Ticket hingegen verfällt. 16. Am selben Tage XXXX bucht die Antragsgegnerin im XXXX online eine Single- XXXX über die erfolgte Buchung des genannten Ticketshops vom XXXX ). Mit diesem öffentlichen Ticket fährt die Antragsgegnerin auch
rück
m XXXX , wo sie mit der XXXX mit dem
g XXXX um XXXX Uhr abfährt und am XXXX um XXXX Uhr ankommt.16. Am selben Tage römisch 40 bucht die Antragsgegnerin im römisch 40 online eine Single- römisch 40 über die erfolgte Buchung des genannten Ticketshops vom römisch 40 ). Mit diesem öffentlichen Ticket fährt die Antragsgegnerin auch
rück
m römisch 40 , wo sie mit der römisch 40 mit dem
g römisch 40 um römisch 40 Uhr abfährt und am römisch 40 um römisch 40 Uhr ankommt. Nicht festgestellt werden kann hingegen die Teilnahme der Antragsgegnerin an einem weiteren Termin in XXXX am selben Tage XXXX um XXXX Uhr. Nicht festgestellt werden kann hingegen die Teilnahme der Antragsgegnerin an einem weiteren Termin in römisch 40 am selben Tage römisch 40 um römisch 40 Uhr.
den frequently asked questions, und ist unter diesen
r Verhinderung Folgendes
finden (vgl XXXX ; abgerufen am XXXX ):18. Der oben angeführten link „weitere Informationen“ iZm „Kurzfristig verhindert oder krank?“ führt
den frequently asked questions, und ist unter diesen
r Verhinderung Folgendes
finden vergleiche römisch 40 ; abgerufen am römisch 40 ): 19. Beide obigen Links
den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ iZm Nichtteilnahme bzw Storno führen
jenen und weisen dort wortwörtlich (vgl XXXX ; abgerufen am XXXX ) aus:19. Beide obigen Links
den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ iZm Nichtteilnahme bzw Storno führen
jenen und weisen dort wortwörtlich vergleiche römisch 40 ; abgerufen am römisch 40 ) aus: „ “ 20.
r Verhinderung bringt die Auskunftsperson vor dem Bundesverwaltungsgericht ferner (
nächst) Nachstehendes (wortwörtlich) vor: „Darüber hinaus war die AG auch aus beruflichen Gründen in XXXX , um einen Termin mit einem XXXX wahrzunehmen. Dieser Termin konnte nicht verschoben werden. Aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung ist es ihr jedoch untersagt, den Namen des XXXX und den Zweck des Termins
benennen.“„Darüber hinaus war die AG auch aus beruflichen Gründen in römisch 40 , um einen Termin mit einem römisch 40 wahrzunehmen. Dieser Termin konnte nicht verschoben werden. Aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung ist es ihr jedoch untersagt, den Namen des römisch 40 und den Zweck des Termins
benennen.“ Dies wird von der Antragsgegnerin später dahingehend ergänzt, XXXX Nähere Angaben könne Sie wegen der Verschwiegenheitsvereinbarung nicht machen.Dies wird von der Antragsgegnerin später dahingehend ergänzt, römisch 40 Nähere Angaben könne Sie wegen der Verschwiegenheitsvereinbarung nicht machen. 21. Die Auskunftsperson ist XXXX Die Antragsgegnerin macht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Angaben
ihren derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.21. Die Auskunftsperson ist römisch 40 Die Antragsgegnerin macht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Angaben
ihren derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
r Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere in den gestellten Antrag und vorgelegten Beweismitteln, durch Einräumung rechtlichen Gehörs an die Antragsgegnerin
diesem Antrag, sowie schließlich per Vernehmung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin durch das BVwG am XXXX , in welcher weitere Unterlagen von dieser vorgelegt wurden.1.
r Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere in den gestellten Antrag und vorgelegten Beweismitteln, durch Einräumung rechtlichen Gehörs an die Antragsgegnerin
diesem Antrag, sowie schließlich per Vernehmung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin durch das BVwG am römisch 40 , in welcher weitere Unterlagen von dieser vorgelegt wurden. 2.
nächst ist beweiswürdigend auf die unter den Feststellungen vereinzelt in Klammerausdrücken zitierten Beweismitteln
verweisen. Weiters ist
beweiswürdigen wie folgt: 3. Die Feststellungen
m Familienstand, Unterhaltspflichten und der beruflichen Tätigkeit, sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin beruhen auf deren Angaben in der Vernehmung vom XXXX .3. Die Feststellungen
m Familienstand, Unterhaltspflichten und der beruflichen Tätigkeit, sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin beruhen auf deren Angaben in der Vernehmung vom römisch 40 . 4. Die Feststellungen
r Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses und dem vorgelegten Akt, welche von der Antragsgegnerin nicht bestritten werden. 5. Dass es bereits vor dem Rückrufgesuch der Parlamentsdirektion auf der „Mobilbox“ der Antragsgegnerin einen telefonischen Kontaktversuch durch die Parlamentsdirektion gegeben hat, wird von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX (vgl S 2)
gestanden (und gibt sie dazu ferner an, Anrufe unbekannter Telefonnummern nicht entgegenzunehmen.)5. Dass es bereits vor dem Rückrufgesuch der Parlamentsdirektion auf der „Mobilbox“ der Antragsgegnerin einen telefonischen Kontaktversuch durch die Parlamentsdirektion gegeben hat, wird von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 vergleiche S 2)
gestanden (und gibt sie dazu ferner an, Anrufe unbekannter Telefonnummern nicht entgegenzunehmen.) 6. Dass der Fahrschein der XXXX von der Antragsgegnerin „
m Zwecke des gewünschten Nachweises“ gebucht wurde, gibt diese selbst in Ihrer Stellungnahme vom XXXX an (vgl S 2). Der Verfall dieses Fahrscheins wird
gestanden.6. Dass der Fahrschein der römisch 40 von der Antragsgegnerin „
m Zwecke des gewünschten Nachweises“ gebucht wurde, gibt diese selbst in Ihrer Stellungnahme vom römisch 40 an vergleiche S 2). Der Verfall dieses Fahrscheins wird
gestanden.
m bereits gebuchten
gticket mit der XXXX nach XXXX additional ein
gticket der XXXX nach XXXX für den XXXX buchte, ist auf den Streik der Deutschen Bahn und die von der Auskunftsperson diesbezüglich vorgelegte mediale Berichterstattung (Beilage 1 ihrer Stellungnahme
m hiergerichtlichen Parteiengehör)
rückzuführen samt ihren diesbezüglichen Ausführungen.8. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin
m bereits gebuchten
gticket mit der römisch 40 nach römisch 40 additional ein
gticket der römisch 40 nach römisch 40 für den römisch 40 buchte, ist auf den Streik der Deutschen Bahn und die von der Auskunftsperson diesbezüglich vorgelegte mediale Berichterstattung (Beilage 1 ihrer Stellungnahme
m hiergerichtlichen Parteiengehör)
rückzuführen samt ihren diesbezüglichen Ausführungen. 9. Die Funktion der Antragsgegnerin als - ehrenamtliche - Kassiererin des festgestellten Vereins ergibt sich aus dem vom ihr
m Stichtag XXXX vorgelegten Vereinsregisterauszug (Beilage 2 ihrer Stellungnahme
m hiergerichtlichen Parteiengehör).9. Die Funktion der Antragsgegnerin als - ehrenamtliche - Kassiererin des festgestellten Vereins ergibt sich aus dem vom ihr
m Stichtag römisch 40 vorgelegten Vereinsregisterauszug (Beilage 2 ihrer Stellungnahme
m hiergerichtlichen Parteiengehör). 10. Die getroffenen Feststellungen
r Hin- und Retourfahrt von XXXX nach XXXX am XXXX samt Teilnahme am XXXX an der Hochschule XXXX am selben Tage unter Belegung der XXXX genannten Seminare, die Benutzung am selben Tage eines Taxis vom XXXX
r Hochschule XXXX als auch des Kauf einer Single-Tageskarte der XXXX erschließt sich aus den diesbezüglich von der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismitteln (vgl Beilage 3 ihrer Stellungnahme
m hiergerichtlichen Parteiengehör, als auch Beilagen
r Niederschrift der hg Einvernahme) und den
gehörigen Ausführungen der Auskunftsperson. 10. Die getroffenen Feststellungen
r Hin- und Retourfahrt von römisch 40 nach römisch 40 am römisch 40 samt Teilnahme am römisch 40 an der Hochschule römisch 40 am selben Tage unter Belegung der römisch 40 genannten Seminare, die Benutzung am selben Tage eines Taxis vom römisch 40
r Hochschule römisch 40 als auch des Kauf einer Single-Tageskarte der römisch 40 erschließt sich aus den diesbezüglich von der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismitteln vergleiche Beilage 3 ihrer Stellungnahme
m hiergerichtlichen Parteiengehör, als auch Beilagen
r Niederschrift der hg Einvernahme) und den
gehörigen Ausführungen der Auskunftsperson.
dem auf Grund der mannigfaltigen medialen Berichterstattung notorisch bekannt (vgl nur die Berichterstattungen in: XXXX 15. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin der erneuten Ladung Folge geleistet hat und am römisch 40 vor dem Untersuchungsausschuss erschienen ist (und auch ausgesagt hat), erschließt sich aus der diesbezüglichen aktenkundigen Eingabe ihres Rechtsanwaltes, der vorgelegten von der Parlamentsdirektion ausgestellten Zeitbestätigung, und ist
dem auf Grund der mannigfaltigen medialen Berichterstattung notorisch bekannt vergleiche nur die Berichterstattungen in: römisch 40 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Spruchpunkt A) Beugestrafe:
beurteilenden Anträge.2. Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG und damit der hier
beurteilenden Anträge.
m Bundesgesetz vom
m Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), Bundesgesetzblatt Nr 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2021,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich wie folgt: „[…] Ausfertigung der Ladung § 32.
stellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger
eigenen Handen
zustellen. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33.
leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß
antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33,
leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß
antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt
beraten,1. sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt
beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten
lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung
einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten
lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung
einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung
beantragen, 5. die
lässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4
bestreiten,5. die
lässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4,
bestreiten,
beantragen,7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17,
beantragen, 8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt
erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung
erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt
erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung
erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt
werden und dazu Stellung
nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt
werden und dazu Stellung
nehmen sowie 10. Kostenersatz gemäß § 59
begehren.10. Kostenersatz gemäß Paragraph 59,
begehren.
sammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
sammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen § 36.
eigenen Handen
gestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist
begründen.Paragraph 36,
eigenen Handen
gestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist
begründen.
gleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
lässig.
lässig. […]„Beugemittel[…], „Beugemittel § 55.
1 000 Euro in Betracht.
ständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56.
entscheiden.
entscheiden.
enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
entrichtenden Eingabengebühren.
den zitierten Bestimmungen fest (vgl 719/A XXV. GP):5. Die Gesetzesmaterialien halten
den zitierten Bestimmungen fest vergleiche 719/A römisch 25 . GP): „
bis 32:„
Paragraphen 30 bis 32 : Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen
ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise
finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die
stellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das
stellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne
stellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also
lässig. Sofern eine Ladung ohne
stellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit
stellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung
r schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss
sätzlich
r Ladung von Auskunftspersonen
steht. Es steht in keiner Konkurrenz
r Ladung von Auskunftspersonen.Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen
ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise
finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die
stellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das
stellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne
stellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also
lässig. Sofern eine Ladung ohne
stellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit
stellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung
r schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss
sätzlich
r Ladung von Auskunftspersonen
steht. Es steht in keiner Konkurrenz
r Ladung von Auskunftspersonen.
:
Paragraph 33 : In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson
sammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen. Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen
treffen, die einen unbehelligten
- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen
m Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge
treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.
:
Paragraph 36 : Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht
beantragen ist. Im Unterschied
r bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.
:
Paragraph 55 : Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.
:
Paragraph 56 : Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“
den Voraussetzungen des § 36 Abs 1 VO-UA:7.
den Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA: 7.1. Die Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wurde der Antragsgegnerin am XXXX vom Untersuchungsausschuss
eigenen Handen
gestellt; die Ladung enthielt alle in § 30 Abs 1 VO-UA geforderten Teile. Beides ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.7.1. Die Ladung als Auskunftsperson für den römisch 40 wurde der Antragsgegnerin am römisch 40 vom Untersuchungsausschuss
eigenen Handen
gestellt; die Ladung enthielt alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile. Beides ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben. 7.
eigenen Handen
gestellten Ladung wurde begründet:7.3. Der am römisch 40 beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der nachweislich am römisch 40
eigenen Handen
gestellten Ladung wurde begründet: Der Verwaltungsgerichtshof sprach
GH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042):Der Verwaltungsgerichtshof sprach
Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ua Folgendes aus vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042): „1.2.1. § 36 Abs 1 VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe
begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien
r Novelle der VO-UA durch BGBl I Nr 99/2014, IA 719/A XXV. GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf § 36 Abs 1 VO-UA gestützten Antrag
enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass § 36 VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG
beantragen ist. Bis
r Novelle BGBl I Nr 99/2014 war die Verhängung von Beugestrafen in den §§ 21 f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt
erfolgen hatte. Auch gemäß § 22 Abs 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 99/2014 war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen
versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 131/1997 eingeführt, wobei auch die Materialien
dieser Novelle, IA 507/A XX. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe
enthalten hat.„1.2.1. Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe
begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien
r Novelle der VO-UA durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014,, IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA gestützten Antrag
enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass Paragraph 36, VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG
beantragen ist. Bis
r Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war die Verhängung von Beugestrafen in den Paragraphen 21, f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt
erfolgen hatte. Auch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen
versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 1997, eingeführt, wobei auch die Materialien
dieser Novelle, IA 507/A römisch zwanzig. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe
enthalten hat. 1.2.2. Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe
begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss
r Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG
liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen
entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.“1.2.2. Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe
begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss
r Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG
liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA binnen vierzehn Tagen
entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.“ Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine nähere Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA in Bezug auf die Antragsgegnerin ausgeht (vgl die Seiten 2-3 des vorliegenden Antrags).Der gegenständliche Antrag des Untersuchungsausschusses beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine nähere Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA in Bezug auf die Antragsgegnerin ausgeht vergleiche die Seiten 2-3 des vorliegenden Antrags). Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch
lässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor. 7.4.
überprüfen ist daher die Frage, ob die Antragsgegnerin der Ladung für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:7.4.
überprüfen ist daher die Frage, ob die Antragsgegnerin der Ladung für den römisch 40 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete: 7.4.
leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß
antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen
, die
r Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.„Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge
leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß
antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen
, die
r Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge
leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen
stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge
leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen
stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten. Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr
mutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr
mutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. […] Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision
treffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge
leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen
stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision
treffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge
leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen
stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“ 7.4.
leisten.„§ 19 Absatz 3, AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG Folge
leisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch
mutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch
mutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095). […] Im Übrigen: Festzuhalten ist
dem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern ‚tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen‘, als ihm die Ladung am 24. Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit ‚kollidierenden‘ geschäftlichen Termin,
r Kenntnis gelangte,
einem Zeitpunkt also, als er - bei Entscheidung
r Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung - noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn
verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen ‚zwingenden Grund‘ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.“ Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann. 7.4.3. Als Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Befragungstermins am XXXX gab die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom XXXX , wie dargestellt, bekannt, sie könne XXXX . Nach Aufforderung durch die Parlamentsdirektion legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom XXXX jener das festgestellte (später verfallene) XXXX -
gticket ohne weitere Ausführungen
m Grund der Verhinderung vor. Damit hat Sie den Grund ihrer Abwesenheit dem Untersuchungsausschuss weder konkret dargetan, noch diesem die Unaufschiebbarkeit des Termins belegt.7.4.3. Als Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Befragungstermins am römisch 40 gab die Antragsgegnerin der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom römisch 40 , wie dargestellt, bekannt, sie könne römisch 40 . Nach Aufforderung durch die Parlamentsdirektion legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom römisch 40 jener das festgestellte (später verfallene) römisch 40 -
gticket ohne weitere Ausführungen
m Grund der Verhinderung vor. Damit hat Sie den Grund ihrer Abwesenheit dem Untersuchungsausschuss weder konkret dargetan, noch diesem die Unaufschiebbarkeit des Termins belegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führt die Antragsgegnerin als Entschuldigungsgründe ins Treffen, sie habe am Befragungstag in XXXX i) einen Termin XXXX wahrgenommen, den sie nicht verschieben konnte; aufgrund einer Verschwiegenheitsvereinbarung sei es ihr jedoch untersagt, XXXX
benennen; sowie
benennen; sowie ii) in ihrer Funktion als Kassiererin des festgestellten Vereins den römisch 40 besucht und dort römisch 40 Seminare belegt. Wie dargestellt ist unzweifelhaft, dass die Antragsgegnerin am Befragungstag mit dem festgestellten
gunternehmen in der Früh nach XXXX und am Abend retour nach XXXX fuhr, und sich tagsüber in XXXX aufhielt. Wie dargestellt ist unzweifelhaft, dass die Antragsgegnerin am Befragungstag mit dem festgestellten
gunternehmen in der Früh nach römisch 40 und am Abend retour nach römisch 40 fuhr, und sich tagsüber in römisch 40 aufhielt.
den beiden angeführten Entschuldigungsgründen ist
erwägen wie folgt:
diesem Entschuldigungsgrund weder den Namen XXXX noch genauere Details, abseits der allgemeinen Angabe, es habe sich XXXX gehandelt, bekannt; und beruft sich auf eine getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung. 7.4.4. Die Antragsgegnerin gibt
diesem Entschuldigungsgrund weder den Namen römisch 40 noch genauere Details, abseits der allgemeinen Angabe, es habe sich römisch 40 gehandelt, bekannt; und beruft sich auf eine getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung. Solche Angaben kann das Bundesverwaltungsgericht naturgemäß (selbst bei erfolgter Wahrunterstellung des monierten Termins) nicht nachprüfen, auch nicht auf ihre Eignung als genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA, sodass dieses Vorbringen als taugliche Grundlage
r Abwehr des gestellten Antrages ausscheidet. Solche Angaben kann das Bundesverwaltungsgericht naturgemäß (selbst bei erfolgter Wahrunterstellung des monierten Termins) nicht nachprüfen, auch nicht auf ihre Eignung als genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA, sodass dieses Vorbringen als taugliche Grundlage
r Abwehr des gestellten Antrages ausscheidet. Immerhin ist
bedenken, würde ein solches Vorbringen als genügende Entschuldigung akzeptiert werden, eröffnete dies jeder geladenen Auskunftsperson die Möglichkeit, der Befragung ohne Angabe von weiteren (konkreten) Gründen fernzubleiben; was weder der Gesetzgeber beabsichtigt haben kann, noch dem Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses gerecht wird. b) XXXX :b) römisch 40 : 7.4.5. Inwieweit der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung in privater (ehrenamtlicher) Funktion (wenngleich gegen eine Teilnahmegebühr in Höhe von Euro XXXX ) einen unaufschiebbaren Hinderungsgrund
vermitteln vermag, kann vorliegend dahinstehen. Diese Frage ist nicht mehr
beantworten, weil das Telos des Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann und damit dieses zwischenzeitig gegenstandslos geworden ist.7.4.5. Inwieweit der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung in privater (ehrenamtlicher) Funktion (wenngleich gegen eine Teilnahmegebühr in Höhe von Euro römisch 40 ) einen unaufschiebbaren Hinderungsgrund
vermitteln vermag, kann vorliegend dahinstehen. Diese Frage ist nicht mehr
beantworten, weil das Telos des Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann und damit dieses zwischenzeitig gegenstandslos geworden ist. c) Gegenstandslosigkeit: 8.
nächst dürfen nochmals die Gesetzesmaterialien
den zitierten Bestimmungen in Erinnerung gerufen werden (vgl 719/A XXV. GP): 8.
nächst dürfen nochmals die Gesetzesmaterialien
den zitierten Bestimmungen in Erinnerung gerufen werden vergleiche 719/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode, „
: „
Paragraph 55 :, Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen. Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.
:
Paragraph 56 :, Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“ 9. Die in Art 130 Abs 1a B-VG niedergelegte vorliegende
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes spricht (ausschließlich) von Zwangsmitteln und bietet dem Wortlaut
folge keinen Anhaltspunkt für einen
sätzlichen Pönalcharakter der beantragten Beugestrafen. 9. Die in Artikel 130, Absatz eins a, B-VG niedergelegte vorliegende
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes spricht (ausschließlich) von Zwangsmitteln und bietet dem Wortlaut
folge keinen Anhaltspunkt für einen
sätzlichen Pönalcharakter der beantragten Beugestrafen. 10. § 55 VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich gleichermaßen ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses
verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzes-materialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt
m Ausdruck, dass die in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen „Beugemaßnahmen" und somit nicht Strafen im Sinne des Art 6 und 7 EMRK, sondern vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen sind, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson
m Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).10. Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich gleichermaßen ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses
verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzes-materialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt
m Ausdruck, dass die in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen „Beugemaßnahmen" und somit nicht Strafen im Sinne des Artikel 6 und 7 EMRK, sondern vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen sind, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson
m Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). 11. Da durch die zwischenzeitig erfolgte Befragung der Antragsgegnerin im Untersuchungsausschuss der Erfolg der beantragten Beugestrafe bereits eingetreten ist und dieser, wie gezeigt, kein Pönalcharakter anhaftet, ist das Antragsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden
erklären und einzustellen. 12. Bei diesem Ergebnis war auf die Bedenken der Antragsgegnerin
r Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsausschusses gleichermaßen nicht mehr einzugehen. 3.2.
Spruchpunkt B) Revision: 13. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG
lässig ist. Der Ausspruch ist kurz
begründen.13. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG
lässig ist. Der Ausspruch ist kurz
begründen. Vorliegend war die Rechtsfrage
klären, inwieweit der beantragten Beugestrafe ein Pönal-charakter immanent ist, und somit entweder die Verhängung einer Beugestrafe inhaltlich
prüfen oder das Antragsverfahren wegen Eintrittes des angestrebten Erfolgs gegenstandslos geworden und einzustellen ist. Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision
lässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
kommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die
lässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision
lässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
kommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die
lässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht
lässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht
lässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2288507.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.