RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW202 2184464-2 Spruch, W202 2184464-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und das verhängte Einreiseverbot um 2 Jahre auf eine Dauer von 8 Jahren reduziert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und das verhängte Einreiseverbot um 2 Jahre auf eine Dauer von 8 Jahren reduziert. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. 1.
- Am 30.08.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs. 1 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde.1.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde.1.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens nach § 50 Abs. 2 Z 2 WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.1.
- Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 1.
- Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021, GZ W168 2184464-1/29E, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022, E 3153/2022-17, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 zwar hinsichtlich Spruchpunkt I. bestätigt, jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI., insbesondere aufgrund der im Laufe des Sommers 2021 erfolgten Machtübernahme der Taliban und einer verfahrensrelevanten veränderten Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan, behoben.1.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022, E 3153/2022-17, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 zwar hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bestätigt, jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., insbesondere aufgrund der im Laufe des Sommers 2021 erfolgten Machtübernahme der Taliban und einer verfahrensrelevanten veränderten Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan, behoben. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.09.2023 erteilt. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.09.2023 erteilt.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter einer Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde. 2.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter einer Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, 28a Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 2.
- Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 18.07.2023 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet. 2.
- Am 25.07.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. 2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2023 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 10.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Erkenntnis vom 10.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie gegen den BF gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2023 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 10.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Erkenntnis vom 10.09.2022, GZ W168 2184464-1/44E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 04.10.2023 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. 2.
- Am 11.10.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.
- Am 15.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF ausführlich zu seiner Straffälligkeit und einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan befragt wurde. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF stammt aus der Provinz Kapisa, besuchte XXXX die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Er reiste schlepperunterstützt unter Aufwendung von XXXX nach Österreich ein. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine beiden Schwestern sind aktuell in seiner Heimatprovinz aufhältig. Der Vater des BF arbeitet als XXXX , darüber hinaus ist die Familie im Besitz mehrerer Grundstücke.Der BF stammt aus der Provinz Kapisa, besuchte römisch 40 die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Er reiste schlepperunterstützt unter Aufwendung von römisch 40 nach Österreich ein. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine beiden Schwestern sind aktuell in seiner Heimatprovinz aufhältig. Der Vater des BF arbeitet als römisch 40 , darüber hinaus ist die Familie im Besitz mehrerer Grundstücke. Der BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Onkels mütterlicherseits, zu welchem jedoch aktuell kein Kontakt und darüber hinaus kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviert. Der BF befindet sich aktuell in Haft und geht einer angelernten Tätigkeit XXXX nach. Er absolviert seit dem XXXX eine Drogentherapie. Der BF befindet sich aktuell in Haft und geht einer angelernten Tätigkeit römisch 40 nach. Er absolviert seit dem römisch 40 eine Drogentherapie. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers Der BF ist mehrfach strafrechtlich bescholten: 1) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs. 1 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde.1) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. Nach dem Schuldspruch hat der BF XXXX Frauen am Körper zu verletzen versucht, wobei es mangels Eintritts einer Verletzungsfolge beim Versuch blieb, und zwar XXXX .Nach dem Schuldspruch hat der BF römisch 40 Frauen am Körper zu verletzen versucht, wobei es mangels Eintritts einer Verletzungsfolge beim Versuch blieb, und zwar römisch 40 . Zudem hat der BF im Anschluss an die zuvor beschriebene Tat einen Polizeibeamten dadurch, dass er XXXX , mithin einen Beamten durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung zu hindern versucht.Zudem hat der BF im Anschluss an die zuvor beschriebene Tat einen Polizeibeamten dadurch, dass er römisch 40 , mithin einen Beamten durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung zu hindern versucht. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend angesehen. Zudem wurde festgehalten, dass ein diversionelles Vorgehen angesichts der mehrfachen Angriffe und XXXX aufgrund schwerer Schuld sowie aus spezialpräventiven Überlegungen gescheitert sei. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend angesehen. Zudem wurde festgehalten, dass ein diversionelles Vorgehen angesichts der mehrfachen Angriffe und römisch 40 aufgrund schwerer Schuld sowie aus spezialpräventiven Überlegungen gescheitert sei. 2) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde. 2) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. Demnach hat der BF eine andere Person XXXX vorsätzlich am Körper misshandelt, wodurch diese XXXX erlitt, diese sohin durch eine körperliche Misshandlung fahrlässig am Körper verletzt.Demnach hat der BF eine andere Person römisch 40 vorsätzlich am Körper misshandelt, wodurch diese römisch 40 erlitt, diese sohin durch eine körperliche Misshandlung fahrlässig am Körper verletzt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde kein Umstand als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe bzw. der rasche Rückfall in der Probezeit als erschwerend angesehen. 3) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens nach § 50 Abs. 2 Z 2 WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 3) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut enthaltend THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität von zumindest 8 % THCA sowie 0,5 % Delta-9-THC, durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen, und zwar an unterschiedliche Personen jeweils XXXX sowie eine geringfügige Menge.Nach dem Schuldspruch hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut enthaltend THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität von zumindest 8 % THCA sowie 0,5 % Delta-9-THC, durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen, und zwar an unterschiedliche Personen jeweils römisch 40 sowie eine geringfügige Menge. Zudem hat der BF XXXX , mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Zudem hat der BF römisch 40 , mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das volle und reumütige Geständnis sowie die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren als mildernd, hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatbegehung in offener Probezeit als erschwerend angesehen. Zudem wurde festgehalten, dass eine diversionelle Erledigung aufgrund der zahlreichen Angriffe, des getrübten Vorlebens und des langen Tatzeitraums wegen daraus ableitbarer schwerer Schuld sowie aus spezialpräventiven Überlegungen gescheitert sei. 4) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, welche unter einer Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde.4) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter einer Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. Demnach besaß der BF, wenn auch nur fahrlässig, XXXX , obwohl ihm dies gem. § 12 WaffG verboten war. Demnach besaß der BF, wenn auch nur fahrlässig, römisch 40 , obwohl ihm dies gem. Paragraph 12, WaffG verboten war. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung in offener Probezeit als erschwerend angesehen. 5) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 5) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, 28a Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat der BF mit einer anderen Person I. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge, hinsichtlich des BF in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Cannabiskraut mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 0,8 % Delta 9 THC und 10,54 % THCA bzw. Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 15,04 % von XXXX nach Österreich eingeführt bzw. anderen angeboten, überlassen oder verschafft, und zwar römisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge, hinsichtlich des BF in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Cannabiskraut mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 0,8 % Delta 9 THC und 10,54 % THCA bzw. Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 15,04 % von römisch 40 nach Österreich eingeführt bzw. anderen angeboten, überlassen oder verschafft, und zwar B. Der BF alleine, wobei er die Straftat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde, er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwarB. Der BF alleine, wobei er die Straftat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde, er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar
- zumindest XXXX Cannabiskraut, indem er es nach Österreich einführte und an nicht mehr feststellbaren Orten zu einem nicht mehr feststellbaren Preis an nicht mehr ausforschbare Abnehmer überließ;
- zumindest römisch 40 Cannabiskraut, indem er es nach Österreich einführte und an nicht mehr feststellbaren Orten zu einem nicht mehr feststellbaren Preis an nicht mehr ausforschbare Abnehmer überließ;
- rund XXXX Cannabiskraut, indem er es nach Österreich einführte und an nicht mehr feststellbaren Orten zu einem nicht mehr feststellbaren Preis an nicht mehr ausforschbare Abnehmer überließ;
- rund römisch 40 Cannabiskraut, indem er es nach Österreich einführte und an nicht mehr feststellbaren Orten zu einem nicht mehr feststellbaren Preis an nicht mehr ausforschbare Abnehmer überließ;
- anderen überlassen, und zwar a. einer anderen Person einmalig XXXX Cannabiskraut,a. einer anderen Person einmalig römisch 40 Cannabiskraut, b. einer abgesondert verfolgten Person XXXX Cannabiskraut zum Preis von XXXX pro Kilogramm, wobei das Cannabiskraut anschließend in eine Wohnung verbracht wurde, sowie insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain zum gemeinschaftlichen Konsum;b. einer abgesondert verfolgten Person römisch 40 Cannabiskraut zum Preis von römisch 40 pro Kilogramm, wobei das Cannabiskraut anschließend in eine Wohnung verbracht wurde, sowie insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain zum gemeinschaftlichen Konsum; c. zwei abgesondert verfolgten Personen in Teilmengen XXXX insgesamt ca. XXXX Cannabiskraut zum Kilopreis zwischen XXXX ;c. zwei abgesondert verfolgten Personen in Teilmengen römisch 40 insgesamt ca. römisch 40 Cannabiskraut zum Kilopreis zwischen römisch 40 ; d. einer abgesondert verfolgten Person XXXX Cannabiskraut zur Probe;d. einer abgesondert verfolgten Person römisch 40 Cannabiskraut zur Probe; e. einer nicht ausgeforschten weiblichen Person eine unbekannte Menge Cannabisharz; f. einer anderen Person eine geringe Menge Cannabiskraut zum gemeinschaftlichen Konsum. II. Zudem hat der BF in XXXX und anderen Orten Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar jeweils ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, römisch zwei. Zudem hat der BF in römisch 40 und anderen Orten Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar jeweils ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, a. eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut; b. eine insgesamt unbekannte Menge Kokain. III. Weiters hat der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gem. § 12 WaffG aufgrund eines behördlichen Waffenverbotes verboten war, und zwar XXXX . römisch drei. Weiters hat der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gem. Paragraph 12, WaffG aufgrund eines behördlichen Waffenverbotes verboten war, und zwar römisch 40 . Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, hingegen vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und mehreren Vergehen sowie der rasche Rückfall als erschwerend angesehen. Zudem wurde festgehalten, dass eine diversionelle Erledigung an den zahlreichen Vorstrafen des BF gescheitert sei. 1.
- Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist es sowohl zu einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Heimatprovinz des BF, als auch seiner individuellen bzw. persönlichen Situation gekommen. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass für den BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben besteht bzw. er im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Heimatprovinz des BF ist darüber hinaus sicher zu erreichen. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan Der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder aufgrund seines Aufenthaltes in Europa noch aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich ins Visier der Taliban geraten und schwerwiegenden physischen Übergriffen ausgesetzt sein. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.5.
- Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 28.09.2023, Version 10: Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ▪ 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ▪ 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ▪ 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ▪ 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ▪ 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ▪ 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ost-Afghanistan Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl* Kabul Kabul 5,572.630 Kapisa Mahmud-i-Raqi 505.500 Khost Khost 659.100 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 510.930 Logar Pul-e-Alam 449.810 Nangarhar Nangarhar 1.769.990 Paktia Gardez 633.870 Paktika Sharan (auch Sharana) 802.860 Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay. Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022 Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. RW 20.1.2022).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche RW 20.1.2022). Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022). Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022). Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a). Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022). Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet. Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b). Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022). 2023 Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vergleiche 8am 25.1.2023). Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vergleiche 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023). Erreichbarkeit Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vgl. 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (NLM 20.8.2022; vergleiche 8am 21.5.2022, VOA 14.8.2022) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu (8am 12.7.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2021 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN, mit Februar 2023 waren es ca. 86 AFN. Mit August 2023 lag der Preis für ein Liter Diesel bei 60 AFN (WFP 27.8.2023).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2021 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN, mit Februar 2023 waren es ca. 86 AFN. Mit August 2023 lag der Preis für ein Liter Diesel bei 60 AFN (WFP 27.8.2023). Transportwesen Busse und Taxis sind, abgesehen von Flugzeugen, die einzigen öffentlichen Verkehrsmittel, die in Afghanistan zur Verfügung stehen (RA KBL 23.1.2023). Sie sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.4.2022). Schätzungen zufolge gibt es ca. zehn führende Anbieter (RA KBL 23.1.2023). […] Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 21.8.2023 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 21.8.2023a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 21.8.2023 die Türkei und Pakistan anfliegt (Flightradar 24 21.8.2023b). Weitere Flughäfen in Afghanistan befinden sich unter anderem in Herat, Kandahar, Jalalabad und Farah, wobei nicht alle Flughäfen in Afghanistan regelmäßig angeflogen werden (Flightradar 24 21.8.2023c). […] Taliban Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021). Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Anti-Taliban-Widerstandsgruppen, Opposition Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.7.2022).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 20.7.2022). Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022a). Der Informationsfluss in Afghanistan ist insbesondere im Hinblick auf oppositionelle Bewegungen stark eingeschränkt und die Taliban zensieren die Berichterstattung. Dies macht die Einschätzung eines definitiven Bildes der Situation oft sehr schwierig (BAMF 10.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022a). In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. SIGA 7.4.2022, VOA 28.4.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung "am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen" (SIGA 7.4.2022). Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.8.2022; vgl. BAMF 10.2022, SIGA 7.4.2022, AA 20.7.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.8.2022; vgl. BAMF 10.2022).In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen, wobei sich deren Führung oft im Ausland aufhält (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen würden, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche SIGA 7.4.2022, VOA 28.4.2022b). Auch gibt es zwischen den Gruppierungen Rivalitäten darüber, welche Gruppierung "am fähigsten ist, den Anti-Taliban-Widerstand anzuführen" (SIGA 7.4.2022). Aktuell gehen Experten nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (FR24 15.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022, SIGA 7.4.2022, AA 20.7.2022). Auch wenn die Unterstützung der Taliban innerhalb der Bevölkerung Afghanistans eher gering ist, so wird Stabilität bewaffneten Auseinandersetzungen vorgezogen, womit auch die Unterstützung der bewaffneten Gruppen als mäßig einzuschätzen ist (FR24 15.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022). National Resistance Front (NRF) Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.7.2022; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vgl. Afintl 30.6.2022).Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 20.7.2022; vergleiche LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghanischer Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Die NRF erklärt, dass sie demokratische Wahlen anstreben und das afghanische Volk selbst über die Zukunft des Landes entscheiden soll (REU 30.11.2022; vergleiche Afintl 30.6.2022). Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.4.2022b; vgl. ISW 13.1.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.4.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.4.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.8.2022; vgl. BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022b; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit "Afghan National Army Special Operations Command" (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022b) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche AJ 17.10.2022). Auch wenn Berichten zufolge die NRF die bekannteste bzw. die am weitesten entwickelte Anti-Taliban-Widerstandsgruppe ist (VOA 28.4.2022b; vergleiche ISW 13.1.2023), herrscht weiterhin Unklarheit darüber, welche Gruppen mit ihr verbündet sind (Migrationsverket 29.4.2022). Im April 2022 wurde geschätzt, dass die Gruppierung über einige Tausend Kämpfer verfügt (VOA 28.4.2022b), wobei die NRF im August verkündete, über 4.000 Kämpfer unter ihrem Kommando stehen (8am 31.8.2022; vergleiche BAMF 10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022b; vergleiche REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vergleiche BAMF 10.2022). So soll sich beispielsweise die Spezialeinheit "Afghan National Army Special Operations Command" (ANASOC) der NRF angeschlossen haben (BAMF 10.2022). Eine afghanische NGO und ein Analyst aus Kabul weisen jedoch darauf hin, dass die große öffentliche Aufmerksamkeit, welche die NRF in den Medien und auf anderen Kanälen erfährt, nicht die begrenzte Anzahl von Anhängern widerspiegelt, die die Gruppe in Afghanistan hat (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vgl . VOA 1.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vgl. BBC 12.7.2022, AC 11.8.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als 12 Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 7.4.2022; vgl. NYSUN 16.1.2023, ObRF 17.6.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.6.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch wenn der NRF international gut vernetzt ist, vor allem in den USA (BAMF 10.2022; vergleiche . VOA 1.11.2021), beschwert sich Massoud über fehlende internationale Unterstützung (BAMF 10.2022; vergleiche BBC 12.7.2022, AC 11.8.2022). In einer nicht zu bestätigenden Erklärung Ende März 2022 erklärte die NRF, dass sie in mehr als 12 Provinzen aktiv sei, auch im Süden und Osten des Landes (SIGA 7.4.2022; vergleiche NYSUN 16.1.2023, ObRF 17.6.2022), unter anderem in den Provinzen Panjsher, Baghlan, Takhar, Nangarhar, Kapisa, (ObRF 17.6.2022) Parwan und Badakhshan (SE 20.12.2022). Im Juni gab ein Sprecher der NRF an, dass sie hauptsächlich Waffen verwenden, die aus Tadschikistan und Usbekistan über die Grenze geliefert werden würden, jedoch litt die Gruppierung Berichten zufolge unter einen Mangel an Munition (Afintl 31.12.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vgl. 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vgl. 8am 5.5.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vgl. Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vgl. AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022).Medien berichten von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielen und dem NRF zugeschrieben werden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vergleiche 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche 8am 5.5.2022). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vergleiche Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vergleiche AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022). Weitere Widerstandsbewegungen Afghanistan Islamic National and Liberation Movement Das "Afghanistan Islamic National and Liberation Movement" gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.3.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 7.4.2022).Das "Afghanistan Islamic National and Liberation Movement" gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 14.9.2022). Mitte März gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Eine Explosion, die sich am 27.3.2022 in Helmand ereignete, wird der Gruppierung zugeschrieben (SIGA 7.4.2022). Afghanistan Freedom Front (AFF) Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sei für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022b). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sei für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich an der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vergleiche 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022). Weitere Gruppierungen Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 7.4.2022).Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich auf aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022b). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022b). Andere Gruppen schienen in der Zwischenzeit aktiv zu sein und zu operieren, obwohl von ihnen reklamierte Angriffe und Fähigkeiten zuweilen infrage gestellt wurden (SIGA 7.4.2022). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/DAESH), Islamischer Staat Khorosan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014 aus 2015, zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vergleiche MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017). Die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace bewerten den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.7.2023; vgl. USIP 7.6.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der ehrgeizigste Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.7.2023). Im Juni 2023 wurde berichtet, dass Ghafari in Afghanistan getötet wurde (VOA 9.6.2023; vgl. UNSC 25.7.2023). Dies muss noch bestätigt werden. Mawlawi Rajab ist der Leiter der externen Operationen des ISKP (UNSC 25.7.2023).Die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace bewerten den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.7.2023; vergleiche USIP 7.6.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der ehrgeizigste Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.7.2023). Im Juni 2023 wurde berichtet, dass Ghafari in Afghanistan getötet wurde (VOA 9.6.2023; vergleiche UNSC 25.7.2023). Dies muss noch bestätigt werden. Mawlawi Rajab ist der Leiter der externen Operationen des ISKP (UNSC 25.7.2023). Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan. Dort hat es seine Strategie von der Kontrolle des Territoriums auf die Führung eines urbanen Krieges umgestellt. Es stellte eine ernsthafte Sicherheitsbedrohung für die frühere afghanische Regierung dar und versucht nun, die Regierungsbemühungen der Taliban zu stören (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Badakhshan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. Es wird berichtet, dass der ISKP mit dem Schmuggel von Rauschgift begonnen hat, was eine neue Entwicklung darstellt (UNSC 13.2.2023). Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vgl. UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite des ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vergleiche UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite des ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vgl. Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vgl. Landinfo 9.3.2022).Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vergleiche Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vergleiche Landinfo 9.3.2022). Die Gruppe geht bei ihren Anschlägen gegen die Taliban und internationale Ziele immer raffinierter vor und konzentriert sich auf die Durchführung einer Strategie mit öffentlichkeitswirksamen Anschlägen, um die Fähigkeit der Taliban zur Gewährleistung der Sicherheit zu untergraben. Insgesamt zeigten die Angriffe des ISKP starke operative Fähigkeiten in den Bereichen Aufklärung, Koordination, Kommunikation, Planung und Ausführung. Darüber hinaus haben die Anschläge gegen hochrangige Taliban-Persönlichkeiten in den Provinzen Balkh, Badakhshan und Baghlan die Moral des ISKP gestärkt und die Rekrutierung gefördert (UNSC 25.7.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ▪ 19.8.2021 - 31.12.2021: 152 Angriffe in 16 Provinzen (20 Angriffe in fünf Provinzen im Jahr davor) (UNGA 28.1.2022) ▪ 1.1.2022 - 21.5.2022: 82 Angriffe in elf Provinzen (192 Angriffe in sechs Provinzen im Jahr davor) (UNGA 15.6.2022) ▪ 22.5.2022 - 16.8.2022: 48 Angriffe in elf Provinzen (113 Angriffe in 8 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 14.9.2022) ▪ 17.8.2022 - 13.11.2022: 30 Angriffe in 6 Provinzen (121 Angriffe in 14 Provinzen im Jahr davor (UNGA 7.12.2022) ▪ 14.11.2022 - 31.1.2023: 16 Angriffe in 4 Provinzen (53 Angriffe in 6 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 27.2.2023) ▪ 1.2.2023 - 20.5.2023: 11 Angriffe in 5 Provinzen (62 Angriffe in 12 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 20.6.2023) Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022), ein Trend, der sich auch in der ersten Hälfte des Jahres 2023 fortsetzt (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023, UNGA 27.2.2023).Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022), ein Trend, der sich auch in der ersten Hälfte des Jahres 2023 fortsetzt (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, UNGA 27.2.2023). Beispiele für Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 3.11.2021).Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 3.11.2021). Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz durch (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Außerdem gab es Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul (UNGA 15.6.2022; vgl. FR24 1.5.2022).Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz durch (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Außerdem gab es Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul (UNGA 15.6.2022; vergleiche FR24 1.5.2022). Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vgl. AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vgl. Afintl 5.7.2022).Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vergleiche Afintl 5.7.2022). Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022). Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vgl. 8am 27.10.2022).Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vergleiche 8am 27.10.2022). Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022). Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023). Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023). Abgesehen von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen verübt der ISKP fast täglich Anschläge auf niedriger Ebene, die in den lokalen Gemeinschaften Angst auslösen, schiitische Minderheiten ins Visier nehmen, um die Autorität der paschtunischen Taliban zu untergraben, und die entstehenden Sicherheitsbehörden herausfordern (UNSC 13.2.2023). Al-Qaida und weitere bewaffnete Gruppierungen Al-Qaida Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vgl. VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vgl. GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vergleiche VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vergleiche GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen agiert Al-Qaida vor allem in ihren historischen Verbreitungsgebieten im Süden und Osten Afghanistans, wobei sich Berichten zufolge einige Mitglieder in weiter westliche Gebiete (Farah und Herat) verlegt haben. Al-Qaida verfügte über "einige Dutzend" Kämpfer, die ihrer Kernorganisation angehörten, und ihre operativen Fähigkeiten beschränkten sich auf die Beratung und Unterstützung der Taliban (UNSC 26.5.2022). Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vgl. CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vgl. VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vergleiche CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vergleiche VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022). Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen im Mai 2022, dass die Gruppe über 3.000 bis 4.000 bewaffnete Kämpfer in den afghanisch-pakistanischen Grenzgebieten verfügt (UNSC 26.5.2022), während ein unabhängiger afghanischer Analyst schätzte, dass die TTP rund 10.000 Mitglieder in Afghanistan hat (EUAA 8.2022a). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus und ist zunehmend in Pakistan präsent; im Jahr 2021 eskalierte sie ihre Angriffe gegen pakistanische Sicherheitskräfte und chinesische Einrichtungen in Pakistan. Nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan erneuerte der TTP-Führer Noor Wali Mehsud öffentlich sein Treuegelöbnis gegenüber dem obersten Führer der afghanischen Taliban. Darüber hinaus signalisierte Al-Qaida, dass sie weiterhin mit der TTP zusammenarbeitet (CRS 19.4.2022). Nach dem Treuegelöbnis der Gruppe konnte man, nach Angaben eines unabhängigen afghanischen Analysten beobachten, dass sich die TTP-Mitglieder in den afghanischen Großstädten "frei bewegen" konnten, im Gegensatz zur Situation vor der Machtübernahme, als die TTP Zufluchtsorte in abgelegenen Gebieten hatte (EUAA 8.2022a). Auch ein weiterer Experte stellte fest, dass die Rückkehr der afghanischen Taliban die Macht die Gruppierung gestärkt hat. Nachdem die afghanischen Taliban Hunderte von TTP-Mitgliedern aus den Gefängnissen in Kabul freigelassen hatten (CEIP 21.12.2021), startete die TTP zahlreiche Anschläge und Operationen in Pakistan (UNSC 26.5.2022). Mitte Februar 2022 griff das pakistanische Militär mit Artillerie TTP-Stellungen in den Distriken Naray und Sarkano (Provinz Kunar) an, nachdem TTP-Mitglieder pakistanische Grenzposten angegriffen hatten. Nach den pakistanischen Angriffen schickte die Taliban-Regierung Berichten zufolge Verstärkung in das Gebiet (ISW 13.1.2023). Anfang Juni 2022 kündigte die TTP nach geheimen Gesprächen zwischen TTP- und pakistanischen Militärvertretern einen Waffenstillstand mit Pakistan für die Dauer von drei Monaten an. Diese Gespräche waren von den afghanischen Taliban vermittelt worden (USIP 21.6.2022). Eastern Turkistan Islamic Movement Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vergleiche RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Jamaat Ansarullah Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist. Im Jahr 2021 kämpfte sie an der Seite der Taliban in der Provinz Badakhshan. Als sich die Beziehungen zwischen Tadschikistan und der Taliban-Regierung im Herbst 2021 verschlechterten, wurden Ansarullah-Kämpfer an der Seite von Taliban-Spezialkräften entlang der tadschikischen Grenze in den Provinzen Badakhshan, Takhar und Kunduz eingesetzt. Nach Angaben der Vereinten Nationen soll die Gruppe aus 300 Kämpfern bestehen, die zumeist tadschikische Staatsangehörige sind. Die Jamaat Ansarullah ist in den Provinzen Badakhshan und Kunduz präsent. Ihr Anführer ist Sajod, der Sohn des ehemaligen Anführers der Gruppe, Damullo Amriddin (UNSC 26.5.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vgl. HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vgl. HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022).Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vergleiche HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vergleiche HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023). Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022). Todesstrafe Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor. Diese wurden in den vergangenen Jahren jedoch nicht umgesetzt (AA 20.7.2022). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 20.7.2022). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. GD 14.11.2022).Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, al