Obsah (8)
§§ 2Art. 133§ 3§ 4§§ 8§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW207 2281746-1 Spruch, W207 2281746-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 sowie 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 05.08.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines internistischen Sachverständigengutachtens vom 26.04.2022 (persönliche Untersuchung am 19.04.2022), in dem die Funktionseinschränkung „Diabetes mellitus Typ I (ED 02/2022), Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz bei instabiler Stoffwechsellage aber gutem Allgemeinzustand, psychische Belastung mit berücksichtigt“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2023 für notwendig erachtet, da eine Stabilisierung der Stoffwechselsituation erwartbar sei. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 05.08.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines internistischen Sachverständigengutachtens vom 26.04.2022 (persönliche Untersuchung am 19.04.2022), in dem die Funktionseinschränkung „Diabetes mellitus Typ römisch eins (ED 02 aus 2022,), Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz bei instabiler Stoffwechsellage aber gutem Allgemeinzustand, psychische Belastung mit berücksichtigt“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2023 für notwendig erachtet, da eine Stabilisierung der Stoffwechselsituation erwartbar sei. Im März 2023 leitete die belangte Behörde daher von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2023, aktuelle fachärztliche Befunde betreffend den Diabetes mellitus Typ I vorzulegen. Im März 2023 leitete die belangte Behörde daher von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2023, aktuelle fachärztliche Befunde betreffend den Diabetes mellitus Typ römisch eins vorzulegen. Mit Eingabe vom 15.03.2023 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 31.05.2023 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.05.2023 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde: „Anamnese: Siehe auch VGA vom 19.4.2022 eingestuft mit 50 % GdB bei Diabetes mellitus Typ I (ED 02/2022). Siehe auch VGA vom 19.4.2022 eingestuft mit 50 % GdB bei Diabetes mellitus Typ römisch eins (ED 02 aus 2022,). , Es handelt sich um ein amtswegiges Nachuntersuchungsverfahren Es handelt sich um ein amtswegiges Nachuntersuchungsverfahren , Zwischenzeitlich seit VGA: Umstellung auf Insulinpumpentherapie, lt. NLG dezente Hinweise einer incipienten diabetischen PNP, Verdacht auf Gallenblasenpolyp (Sonographiekontrolle in einem Jahr empfohlen) Derzeitige Beschwerden: Füße sind immer kalt, fühlt sich unangenehm an. Kommt mit der Insulinpumpe gut zurecht, aber permanenter Aufwand Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Insulinpumpe (seit 02/2023) Insulinpumpe (seit 02 aus 2023,) Atorvastatin 20 mg 1x1 Lesebrille Sozialanamnese: Herr M. ist verheiratet, 1 erwachsene Tochter, technischer Leiter beschäftigt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Elektrophysiologischer Befund LKH XXX, PMI, vom 26.1.2023: Elektrophysiologischer Befund LKH römisch 30 , PMI, vom 26.1.2023: Ergebnis: dezente Hinweise einer incipienten diabetischen PNP Ergebnis: dezente Hinweise einer incipienten diabetischen PNP , E- Bericht LKH XXX, Innere Medizin, vom 25.1.2023: E- Bericht LKH römisch 30 , Innere Medizin, vom 25.1.2023: Diabetesschulung um Umstellung auf Insulinpumpe Diagnose: DM Typ I DM Typ römisch eins HL Adipositas Vd. PNP römisch fünf d. PNP Vd. Gallenblasenpolyp römisch fünf d. Gallenblasenpolyp , Befund Dr. Z. FA für Augenheilkunde, vom 24.8.2022. Kein Hinweis auf diab. Retinopathie Visus korr. bds. 1,0 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Mittelgroßer Patient in gutem AZ Ernährungszustand: untersetzt Größe: 176,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 155/95 Klinischer Status – Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, keine Dyspnoe, HNO- Bereich frei, Skleren gerötet, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, Töne rein, Pulmo normaler KS, Pleura frei, verschärftes VA ohne NG, Abdomen im Thoraxniveau, weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: kein Kraftdefizit, Sensor am linken OA, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, Insulinpumpe am linken OS, keine Ödeme, Fußpulse bds. gut tastbar, Zehen bds. kühl, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig Status Psychicus: Stimmung gut, Antrieb unauffällig, Duktus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Typ I (ED 02/2022)Diabetes mellitus Typ römisch eins (ED 02 aus 2022,) Oberer Rahmensatz, Insulinpumpe, stabile Stoffwechsellage, guter Allgemein- und Ernährungszustand, incipiente diabetische Polyneuropathie, Hyperlipidämie sowie reaktive Belastung anamnestisch mit berücksichtigt 09.02.02 40 2 Gallenblasenpolyp Unterer Rahmensatz, komplikationslos 07.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht bei fehlendem ungünstigem wechselseitigem Zusammenwirken nicht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Grundleiden unter etablierter Insulinpumpentherapie nun stabil, daher um 1 Stufe herabgesetzt bewertet (Hyperlipidämie mit berücksichtigt). Leiden 2 = Gallenblasenpolyp neu erfasst Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Unter Berücksichtigung der oben angeführten gesundheitlichen Änderungen gegenüber dem VGA um 1 Stufe herabgesetzter GdB Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr M. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA NEINrömisch zehn JA NEIN […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.06.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 31.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 30.06.2023 bzw. mit postalischem Schreiben vom 04.07.2023 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen (inkl. Aufzeichnungen seines Diabetes-Tagebuches) eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Ich habe Ihren Bescheid vom 15.06.2023 erhalten, in dem Sie einen Grad der Behinderung von 40% feststellen. Ich bin der Ansicht, dass dieser GdB zu niedrig angesetzt ist und der Art sowie Schwere der bei mir vorliegenden Behinderung nicht gerecht wird. Daher lege ich Widerspruch gegen den genannten Feststellungsbescheid ein. Ich war seit meiner Diagnose im Februar 2022 auf Grund meiner Erkrankung laufend bei meinem Arzt und auch im LKH XXX in Behandlung. Mein Diabetes Mellitus Typ I hat sich nicht, so wie in Fr. Dr.in F. Stellungnahme, auf Grund meiner Insulinpumpe stabilisiert. Im Gegenteil, es ist sogar ein enormer Mehraufwand, und lediglich dezenter im Berufsleben. Anbei sende ich Auszüge aus meinem Diabetestagebuch, wo genau ersichtlich ist, welchen Schwankungen ich vom ersten Tag an unterlegen bin und nach wie vor damit zurecht kommen muss. Auf Grund der starken Schwankungen in der Nacht muss [ich] entweder aufstehen und mir Insulin injizieren oder Glukose auf Grund eines niedrigen Wertes zuführen. Dadurch kommt meine Nachtruhe komplett durcheinander und ich leide unter Schlafstörungen. Deshalb ist mir die Bezeichnung beim GdB „stabile Stoffwechsellage“ unbegreiflich, da sich in keinerlei Hinsicht etwas an meinen schwankenden Werten geändert hat. Des Weiteren ist mein HbA1c-Wert nicht auswertbar. Das ist eine genetische Vererbung. Feststellung im LKH XXX.Ich war seit meiner Diagnose im Februar 2022 auf Grund meiner Erkrankung laufend bei meinem Arzt und auch im LKH römisch 30 in Behandlung. Mein Diabetes Mellitus Typ römisch eins hat sich nicht, so wie in Fr. Dr.in F. Stellungnahme, auf Grund meiner Insulinpumpe stabilisiert. Im Gegenteil, es ist sogar ein enormer Mehraufwand, und lediglich dezenter im Berufsleben. Anbei sende ich Auszüge aus meinem Diabetestagebuch, wo genau ersichtlich ist, welchen Schwankungen ich vom ersten Tag an unterlegen bin und nach wie vor damit zurecht kommen muss. Auf Grund der starken Schwankungen in der Nacht muss [ich] entweder aufstehen und mir Insulin injizieren oder Glukose auf Grund eines niedrigen Wertes zuführen. Dadurch kommt meine Nachtruhe komplett durcheinander und ich leide unter Schlafstörungen. Deshalb ist mir die Bezeichnung beim GdB „stabile Stoffwechsellage“ unbegreiflich, da sich in keinerlei Hinsicht etwas an meinen schwankenden Werten geändert hat. Des Weiteren ist mein HbA1c-Wert nicht auswertbar. Das ist eine genetische Vererbung. Feststellung im LKH römisch 30 . Durch die durchgeführte Prozentreduktion der Gesamt-GdB von 50 auf 40% verliere ich den Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz, der für mich als Erwerbs- und Identitätsquelle unbedingt nötig ist. Des Weiteren ist als Folgeerkrankung eine diabetische Polyneuropathie hinzugekommen, wo Sie anbei 2 Untersuchungsbefunde dazu finden. Es wurde Hyperlipidaemie diagnostiziert: Maßnahme - Einnahme von Atorvastatin und es wurde Bluthochdruck im LKH festgestellt. […] Ich ersuche Sie höflichst sämtliche Beilagen genau zu prüfen und den Grad meiner Behinderung erneut festzustellen. […]“ In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jener Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 31.05.2023 erstellt hatte, vom 19.07.2023 ein. In dieser Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – führte die sachverständige Gutachterin Folgendes aus: „Stellungnahme zum Parteiengehör, Patient mit der getroffenen Einschätzung mit 40 % GdB nicht einverstanden. Vorgelegt werden ein elektrophysiologischer Befund LKH XXX, PMI, vom 26.1.2023 mit dem Ergebnis : Vorliegen dezenter Zeichen einer incipienten diabetischen PNP mit Empfehlung einer konsequenten Diabetestherapie, wobei von Gutachterseite angeführt wird, das dieser Befund bereits im Gutachten vom 30.5.2023 (siehe Anamnese) bereits ebenso wie der angeführte Mehraufwand (siehe Beschwerden) und die Hyperlipidämie in der Bewertung berücksichtigt wurden. „Stellungnahme zum Parteiengehör, Patient mit der getroffenen Einschätzung mit 40 % GdB nicht einverstanden. Vorgelegt werden ein elektrophysiologischer Befund LKH römisch 30 , PMI, vom 26.1.2023 mit dem Ergebnis : Vorliegen dezenter Zeichen einer incipienten diabetischen PNP mit Empfehlung einer konsequenten Diabetestherapie, wobei von Gutachterseite angeführt wird, das dieser Befund bereits im Gutachten vom 30.5.2023 (siehe Anamnese) bereits ebenso wie der angeführte Mehraufwand (siehe Beschwerden) und die Hyperlipidämie in der Bewertung berücksichtigt wurden. Gegenüber dem VGA wurde bei gutem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand und unter entsprechender Eigenverantwortung zu erwartender Compliance der GdB um 1 Stufe herabgesetzt, da insbesondere auch keine Sekundärschäden fassbar waren. Eine Änderung der getroffenen Einschätzung wird nicht vorgeschlagen“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.07.2023 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 31.05.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 19.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit Schreiben vom 23.08.2023 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen (erneut inkl. Aufzeichnungen seines Diabetes-Tagebuches) fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2023 ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[….] Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass der GdB von 40% zu niedrig angesetzt ist und der Art sowie Schwere der bei mir vorliegenden Behinderung nicht gerecht wird. Daher lege ich Widerspruch und Beschwerde gegen das ärztliche Begutachtungsverfahren ein. Ich war seit meiner Diagnose laufend bei meinem Hausarzt und auch im LKH XXX in Behandlung. Ich finde es etwas befremdlich, dass bei einem Begutachtungsverfahren nur der Arzt eine Stellungnahme abgibt, der die ursprüngliche Herabsetzung des GdB beschlossen hat. Natürlich hat Fr. Dr.in F. ihr Gutachten und Ihre Stellungnahme vidiert. Niemand würde die eigene Diagnose revidieren. Leider wurde von Fr. Dr.in F. nicht alles protokolliert, was ich Ihr gesagt, habe. Das habe ich bereits in meiner letzten Beschwerde dargelegt, doch darauf wurde leider nicht eingegangen.Ich war seit meiner Diagnose laufend bei meinem Hausarzt und auch im LKH römisch 30 in Behandlung. Ich finde es etwas befremdlich, dass bei einem Begutachtungsverfahren nur der Arzt eine Stellungnahme abgibt, der die ursprüngliche Herabsetzung des GdB beschlossen hat. Natürlich hat Fr. Dr.in F. ihr Gutachten und Ihre Stellungnahme vidiert. Niemand würde die eigene Diagnose revidieren. Leider wurde von Fr. Dr.in F. nicht alles protokolliert, was ich Ihr gesagt, habe. Das habe ich bereits in meiner letzten Beschwerde dargelegt, doch darauf wurde leider nicht eingegangen. Sie hat folgendes nicht angeführt (psychische Belastung): ● Sehr starke Schwankungen meiner Werte ● Schlafstörungen (kann nicht einschlafen; auf Grund von häufiger Unterzuckerung muss meine Frau eingreifen und Maßnahmen ergreifen da ich dies im Schlaf nicht bemerke – im Gegenzug gibt es Nächte wo zwischen Mitternacht und 2 Uhr mein Wert so rapide steigt, dass ich ebenfalls aufstehen und entgegenwirken muss; Berufliche Reisen konnte ich auf Grund meiner häufigen Unterzuckerung nicht antreten, da ich in der Nacht keinen zur Beobachtung gehabt hätte; sobald ich mit meinem Hund spazieren gehe, muss ich meine Werte ständig im Auge haben und Glukose mitnehmen, da mein Wert sofort rapide fällt) ● Mein Vater ist im September 2022 im Alter von 67 Jahren an den Folgen der Diabetes mellitus Typ 1 verstorben. Diesen permanenten Verfall mit angesehen zu haben, ist für mich nun noch viel belastender, da es mich selber betrifft. Da stellt sich die Frage, wie Fr. Dr.in F. in Ihrem Bericht über meine psychische Verfassung „Stimmung gut“ schreiben konnte, wenn ich ihr das alles erzählt habe. Nichts davon wurde von Ihr im Untersuchungsbefund aufgenommen bzw. erwähnt. Da es für einen Arzt, der nicht mit meinem Krankheitsverlauf vertraut ist, ziemlich schwierig ist, mich nach einem 10-minütigen Gespräch zu begutachten, erhalten Sie anbei ein Schreiben von meinen behandelnden Ärzten Dr. B. und OÄ Dr. S. Des Weiteren sende ich noch ein paar Auszüge aus meinem Diabetestagebuch mit der Bitte um Berücksichtigung, da meinen Auswertungen anscheinend beim letzten Einspruch keine Beachtung geschenkt wurde. Durch die durchgeführte Prozentreduktion der Gesamt-GdB von 50 auf 40% verliere ich den Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz, der für mich als Erwerbs- und Identitätsquelle unbedingt nötig ist. Trotz des guten Ansprechens auf die Insulinpumpentherapie bleibt die Schwere der Erkrankung aber unverändert. Mit auftretenden Verschlechterungen muss immer wieder gerechnet werden. Ich ersuche Sie höflichst sämtliche Beilagen genau zu prüfen und den Grad meiner Behinderung erneut festzustellen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer (nunmehr anderen) Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2023 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Gutachten vom 19.4.2022: GdB 50vH wegen IDDM Gutachten vom 30.5.2023: Gdb 40vH wegen IDDM, Gallenblasenpolyp Gutachten vom 30.5.2023: Gdb 40vH wegen IDDM, Gallenblasenpolyp , Beschwerde vom 28.7.2023: Schlafstörungen, Blutzuckerschwankungen, Vater an Folgen des Diabetes mit 67 Jahren verstorben Derzeitige Beschwerden: "2022 wurde die Diagnose gestellt, ich bekam sofort Insulin. Ich konnte die Entscheidung der Kollegin nicht nachvollziehen. Ich habe jetzt viele Arztbesuche, brauche eine Lesebrille, die Füße, der Blutdruck, das macht mich alles fertig. Ich habe ein bamstiges Gefühl in den Beinen. ich habe auch starke Blutzuckerschwankungen. In Alland war ich noch nicht, keine Krankenhausaufenthalte seit der Diagnosestellung. Meine Frau unterstützt mich auch sehr. Sport mache ich wegen der Blutzuckerschwankungen nicht, nur mit dem Hund spazieren gehen." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Novorapid, Nebivolol, Rosuvastatin Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Rezeptauszug Befund XXX 21.8.2023: Zielbereich 70-80%, unter 70 BZ: 3-4%, Ko in halben Jahr Rezeptauszug , Befund römisch 30 21.8.2023: Zielbereich 70-80%, unter 70 BZ: 3-4%, Ko in halben Jahr , nachgereicht: Befund Innere Medizin 19.9.2023: Start Nebilan, Echo: weitgehend unauffällig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht adipös Größe: 176,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel Pumpe li OA, Sensor re OA FBA: möglich, NSG: möglich , FS: 10cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus, insulinpflichtig oberer Rahmensatz, da Insulinpumpentherapie, Blutzuckerwerte überwiegend im Zielbereich 09.02.02 40 2 Gallenblasenpolyp unterer Rahmensatz, komplikationslos 07.06.01 10 3 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, insgesamt keine Änderung des GdB Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr M. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA NEINrömisch zehn JA NEIN […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 10 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde, sollte bis zum angeführten Zeitpunkt eine Stellungnahme nicht eingelangt sei. In der Folge erließ die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 23.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass die Frist für die Erledigung der Beschwerdevorentscheidung nicht eingehalten werden habe können. Eine seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 23.10.2023 eingebrachte Stellungnahme ist nicht aktenkundig. Das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 wurde daher nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines internistischen Sachverständigengutachtens vom 26.04.2022, in dem aufgrund einer zu erwartenden Stabilisierung der Stoffwechsellage eine Nachuntersuchung im Mai 2023 für notwendig erachtet wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines internistischen Sachverständigengutachtens vom 26.04.2022, in dem aufgrund einer zu erwartenden Stabilisierung der Stoffwechsellage eine Nachuntersuchung im Mai 2023 für notwendig erachtet wurde. Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Nachuntersuchung ein. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Diabetes mellitus, insulinpflichtig, Insulinpumpentherapie, Blutzuckerwerte überwiegend im Zielbereich; 2. Gallenblasenpolyp, ohne Komplikationen; 3. arterielle Hypertonie. Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Veränderung im Sinne einer maßgeblichen Besserung des nunmehr führenden Leidens 1 („Diabetes mellitus Typ I [ED 02/2022]“) aufgrund der zwischenzeitig erfolgten weitgehenden Stabilisierung des Leidens unter einer etablierten Insulinpumpentherapie eingetreten ist. Zusätzlich sind die nunmehrigen Leiden 2 („Gallenblasenpolyp“) und 3 („arterielle Hypertonie“) im Vergleich zum Vorgutachten neu hinzugekommen und wurden im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens erstmals eingestuft.Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Veränderung im Sinne einer maßgeblichen Besserung des nunmehr führenden Leidens 1 („Diabetes mellitus Typ römisch eins [ED 02/2022]“) aufgrund der zwischenzeitig erfolgten weitgehenden Stabilisierung des Leidens unter einer etablierten Insulinpumpentherapie eingetreten ist. Zusätzlich sind die nunmehrigen Leiden 2 („Gallenblasenpolyp“) und 3 („arterielle Hypertonie“) im Vergleich zum Vorgutachten neu hinzugekommen und wurden im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens erstmals eingestuft. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten und vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welches im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 und 2 auch die Einschätzungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 19.07.2023) bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren und die amtswegig eingeleitete Nachuntersuchung durch die belangte Behörde basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens –im Zuge dessen aufgrund des Fristablaufes letztlich keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde – eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welches im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 und 2 auch die Einschätzungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 19.07.2023) bestätigt. In dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 wird unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 wurde als führendes (bzw. einziges) Leiden des Beschwerdeführers ein „Diabetes mellitus Typ I (ED 02/2022)“ nach der Positionsnummer 09.02.04 („Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage; 50 – 60 %; Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtskräftig mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass die Position aufgrund der instabilen Stoffwechsellage bei einem dennoch guten Allgemeinzustand und unter Mitberücksichtigung der psychischen Belastung gewählt worden sei. Damals wurde allerdings aufgrund der zu erwartenden Stabilisierung der Stoffwechsellage eine Nachuntersuchung im Mai 2023 für notwendig erachtet.Im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 wurde als führendes (bzw. einziges) Leiden des Beschwerdeführers ein „Diabetes mellitus Typ römisch eins (ED 02 aus 2022,)“ nach der Positionsnummer 09.02.04 („Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage; 50 – 60 %; Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtskräftig mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass die Position aufgrund der instabilen Stoffwechsellage bei einem dennoch guten Allgemeinzustand und unter Mitberücksichtigung der psychischen Belastung gewählt worden sei. Damals wurde allerdings aufgrund der zu erwartenden Stabilisierung der Stoffwechsellage eine Nachuntersuchung im Mai 2023 für notwendig erachtet. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer im Februar 2023 eine Insulinpumpentherapie etabliert, welche zu einer weitgehenden Stabilisierung der Stoffwechsellage führte und damit eine Neueinschätzung des Leidens 1 erforderlich machte. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ordnete die von der belangten Behörde aktuell beigezogene Fachärztin für Innere Medizin das gegenständliche Leiden in ihrem Gutachten vom 20.10.2023 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 – nachvollziehbar und rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen insulinpflichtigen Diabetes bei einer stabilen Stoffwechsellage betrifft. Begründend führte die beigezogene Gutachterin aus, dass die Blutzuckerwerte unter der Insulinpumpentherapie überwiegend im Zielbereich seien. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Zwar wendete der Beschwerdeführer im Verfahren ein, sein Diabetes habe sich durch die Insulinpumpe nicht stabilisiert, sondern es komme nach wie vor zu sehr starken Schwankungen der Werte und er müsse auch in der Nacht aufstehen, um sich Insulin zu injizieren oder Glukose zuzuführen, wodurch seine Nachtruhe durcheinandergerate und er an Schlafstörungen leide. Zum Beweis hierfür legte er im Verfahren Aufzeichnungen seines Diabetes-Tagebuches vor. Mit Blick auf die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers ist nun zwar festzuhalten, dass durchaus Schwankungen des Blutzuckerwertes ersichtlich sind. Wie sich aus dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzbrief der Diabetes-Ambulanz einer näher genannten Klinik vom 21.08.2023 ergibt, liegen die Werte unter laufender Pumpentherapie aber zu 70 bis 80 % – und damit zum überwiegenden Teil – im Zielbereich; die Ereignisse mit einem Blutzuckerwert von unter 70 mg/dl liegen bei 3 bis 4 %. Eine maßgebliche Instabilität der Stoffwechsellage mit hohen Blutzuckeramplituden ist anhand der vorliegenden Befunde somit nicht hinreichend objektiviert. Besonders hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 20.10.2023 und am 30.05.2023 als auch in den vorliegenden Befunden (vgl. hierzu die ärztlichen Entlassungsbriefe vom 25.01.2023 [ABL. 25 ff des Verwaltungsaktes] und vom 02.02.2023 [ABL. 22 ff] sowie den elektrophysiologischen Befund vom 26.01.2023 [ABL. 28 f]) durchwegs als „gut“ beschrieben wird. In Gesamtschau dieser Umstände sind die Voraussetzungen für eine Einschätzung des Leidens unter der Positionsnummer 09.02.04 („Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen“) derzeit nicht mehr gegeben und war der Einzelgrad der Behinderung des gegenständlichen Leidens dementsprechend um eine Stufe herabzusetzen. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer im Februar 2023 eine Insulinpumpentherapie etabliert, welche zu einer weitgehenden Stabilisierung der Stoffwechsellage führte und damit eine Neueinschätzung des Leidens 1 erforderlich machte. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ordnete die von der belangten Behörde aktuell beigezogene Fachärztin für Innere Medizin das gegenständliche Leiden in ihrem Gutachten vom 20.10.2023 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 – nachvollziehbar und rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen insulinpflichtigen Diabetes bei einer stabilen Stoffwechsellage betrifft. Begründend führte die beigezogene Gutachterin aus, dass die Blutzuckerwerte unter der Insulinpumpentherapie überwiegend im Zielbereich seien. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Zwar wendete der Beschwerdeführer im Verfahren ein, sein Diabetes habe sich durch die Insulinpumpe nicht stabilisiert, sondern es komme nach wie vor zu sehr starken Schwankungen der Werte und er müsse auch in der Nacht aufstehen, um sich Insulin zu injizieren oder Glukose zuzuführen, wodurch seine Nachtruhe durcheinandergerate und er an Schlafstörungen leide. Zum Beweis hierfür legte er im Verfahren Aufzeichnungen seines Diabetes-Tagebuches vor. Mit Blick auf die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers ist nun zwar festzuhalten, dass durchaus Schwankungen des Blutzuckerwertes ersichtlich sind. Wie sich aus dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzbrief der Diabetes-Ambulanz einer näher genannten Klinik vom 21.08.2023 ergibt, liegen die Werte unter laufender Pumpentherapie aber zu 70 bis 80 % – und damit zum überwiegenden Teil – im Zielbereich; die Ereignisse mit einem Blutzuckerwert von unter 70 mg/dl liegen bei 3 bis 4 %. Eine maßgebliche Instabilität der Stoffwechsellage mit hohen Blutzuckeramplituden ist anhand der vorliegenden Befunde somit nicht hinreichend objektiviert. Besonders hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 20.10.2023 und am 30.05.2023 als auch in den vorliegenden Befunden vergleiche hierzu die ärztlichen Entlassungsbriefe vom 25.01.2023 [ABL. 25 ff des Verwaltungsaktes] und vom 02.02.2023 [ABL. 22 ff] sowie den elektrophysiologischen Befund vom 26.01.2023 [ABL. 28 f]) durchwegs als „gut“ beschrieben wird. In Gesamtschau dieser Umstände sind die Voraussetzungen für eine Einschätzung des Leidens unter der Positionsnummer 09.02.04 („Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen“) derzeit nicht mehr gegeben und war der Einzelgrad der Behinderung des gegenständlichen Leidens dementsprechend um eine Stufe herabzusetzen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit gegenüber der Vorbegutachtung am 19.04.2022, im Rahmen derer der Beschwerdeführer bei neu diagnostiziertem Diabetes und noch schwankenden Blutzuckerwerten davon berichtete, dass er bereits mehrfach kollabiert sei (vgl. das Vorgutachten vom 26.04.2022), sehr wohl eine Stabilisierung der Stoffwechsellage eingetreten. Daran vermag auch der Umstand, dass der HbA1c-Wert des Beschwerdeführers nicht auswertbar ist, nichts zu ändern. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingewendeten Mehraufwandes durch die Insulinpumpentherapie ist schließlich noch auf die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.07.2023 hinzuweisen, wonach dieser bei der Beurteilung bereits berücksichtigt worden sei. Dennoch sei entsprechend der Beurteilung der medizinischen Sachverständigen bei einem guten Allgemein- und adipösen Ernährungszustand sowie der unter entsprechender Eigenverantwortung zu erwartenden Compliance der Grad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe herabzusetzen, da insbesondere aktuell auch keine Sekundärschäden fassbar sind.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit gegenüber der Vorbegutachtung am 19.04.2022, im Rahmen derer der Beschwerdeführer bei neu diagnostiziertem Diabetes und noch schwankenden Blutzuckerwerten davon berichtete, dass er bereits mehrfach kollabiert sei vergleiche das Vorgutachten vom 26.04.2022), sehr wohl eine Stabilisierung der Stoffwechsellage eingetreten. Daran vermag auch der Umstand, dass der HbA1c-Wert des Beschwerdeführers nicht auswertbar ist, nichts zu ändern. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingewendeten Mehraufwandes durch die Insulinpumpentherapie ist schließlich noch auf die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.07.2023 hinzuweisen, wonach dieser bei der Beurteilung bereits berücksichtigt worden sei. Dennoch sei entsprechend der Beurteilung der medizinischen Sachverständigen bei einem guten Allgemein- und adipösen Ernährungszustand sowie der unter entsprechender Eigenverantwortung zu erwartenden Compliance der Grad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe herabzusetzen, da insbesondere aktuell auch keine Sekundärschäden fassbar sind. Was nun die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Hyperlipidämie und die diabetische Polyneuropathie betrifft, so sind diese – wie die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 31.05.2023 festhielt – bereits in der Einschätzung des Leidens 1 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. mitumfasst. Bezüglich der Hyperlipidämie ist zwar eine Medikation mit „Atorvastatin“ etabliert, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen sind jedoch keine aus der Fettstoffwechselstörung resultierenden Symptome bzw. Einschränkungen objektivierbar, welche eine gesonderte Einstufung erfordern würden. Im Hinblick auf die eingewendete Polyneuropathie ist festzuhalten, dass der vorgelegte elektrophysiologische Befund vom 26.01.2023 für das Vorliegen dezenter Zeichen einer incipienten diabetischen Polyneuropathie spricht. Dem darin wiedergegebenen klinischen Status sind auch Sensibilitätsstörungen im Bereich des Großzehengrundgelenkes sowie Parästhesien an den unteren Extremitäten zu entnehmen. Motorische Ausfälle werden im vorliegenden Befund hingegen nicht beschrieben und sind solche anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 30.05.2023 und vom 20.10.2023 beschriebenen unauffälligen Gangbildes auch nicht objektiviert. Die sich im Anfangsstadium befindliche diabetische Polyneuropathie des Beschwerdeführers wäre unter Berücksichtigung der nur geringen Sensibilitätsstörungen ohne motorische Ausfälle daher selbst bei einer gesonderten Einstufung lediglich mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. – entsprechend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft – zu bewerten. Durch die gesonderte Einstufung wäre für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, da Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H.
§ 3Abs.
2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu bleiben haben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Ein derartig ungünstiges Zusammenwirken ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb sich die diabetische Polyneuropathie selbst bei hypothetischer gesonderter Einstufung nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken würde.Was nun die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Hyperlipidämie und die diabetische Polyneuropathie betrifft, so sind diese – wie die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 31.05.2023 festhielt – bereits in der Einschätzung des Leidens 1 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. mitumfasst. Bezüglich der Hyperlipidämie ist zwar eine Medikation mit „Atorvastatin“ etabliert, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen sind jedoch keine aus der Fettstoffwechselstörung resultierenden Symptome bzw. Einschränkungen objektivierbar, welche eine gesonderte Einstufung erfordern würden. Im Hinblick auf die eingewendete Polyneuropathie ist festzuhalten, dass der vorgelegte elektrophysiologische Befund vom 26.01.2023 für das Vorliegen dezenter Zeichen einer incipienten diabetischen Polyneuropathie spricht. Dem darin wiedergegebenen klinischen Status sind auch Sensibilitätsstörungen im Bereich des Großzehengrundgelenkes sowie Parästhesien an den unteren Extremitäten zu entnehmen. Motorische Ausfälle werden im vorliegenden Befund hingegen nicht beschrieben und sind solche anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 30.05.2023 und vom 20.10.2023 beschriebenen unauffälligen Gangbildes auch nicht objektiviert. Die sich im Anfangsstadium befindliche diabetische Polyneuropathie des Beschwerdeführers wäre unter Berücksichtigung der nur geringen Sensibilitätsstörungen ohne motorische Ausfälle daher selbst bei einer gesonderten Einstufung lediglich mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. – entsprechend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft – zu bewerten. Durch die gesonderte Einstufung wäre für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, da Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H.
Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu bleiben haben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Ein derartig ungünstiges Zusammenwirken ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb sich die diabetische Polyneuropathie selbst bei hypothetischer gesonderter Einstufung nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken würde. Schließlich wird nicht verkannt, dass es für den Beschwerdeführer eine psychische Belastung dargestellt haben muss, dass sein Vater an den Folgen dieser Erkrankung verstorben ist. Doch brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine medizinischen – insbesondere fachspezifische psychiatrische oder psychologische – Unterlagen in Vorlage, wonach diese psychische Belastung Krankheitswert erreichen würde bzw. sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Betreuung oder Behandlung befinden würde. Eine einschätzungsrelevante psychische Funktionseinschränkung ist somit nicht belegt. Darüber hinaus erfolgte auch die Einordnung der Leiden 2 („Gallenblasenpolyp“) und 3 („arterielle Hypertonie“) durch die im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene medizinische Sachverständige rechtsrichtig nach den entsprechenden Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung und ist nicht zu beanstanden. Die Zuordnungen wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten und es wurden auch keine abweichenden – dem Gutachtensergebnis im Hinblick auf die vorgenommenen Einstufungen widersprechenden – Befunde vorgelegt. Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wird, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Das Vorliegen einer nachteiligen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet. Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wird, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Das Vorliegen einer nachteiligen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet. Auch aus den vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismitteln geht keine abweichende Einschätzung hervor. Die vorgebrachten Leidenszustände und die in den Beweismitteln dokumentierten Funktionseinschränkungen wurden umfassend und vollinhaltlich berücksichtigt. Insbesondere wurde auch den Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers, wonach er es sehr befremdlich finde, dass bei einem Begutachtungsverfahren nur jene Ärztin eine Stellungnahme abgebe, die die ursprüngliche Herabsetzung des Grades der Behinderung beschlossen habe (welche aber – dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt – auch diejenige war, auf Grundlage deren Sachverständigengutachten vom 26.04.2022 dem Beschwerdeführer der Status des begünstigten Behinderten zuerkannt worden war), durch die Beiziehung einer anderen internistischen Sachverständigen im Rahmen des beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens Rechnung getragen. Dennoch kam auch die zusätzlich neu beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten vom 20.10.2023 zu derselben Beurteilung wie die Vorgutachterin In der Folge räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehörsschreiben vom 23.10.2023 die Möglichkeit ein, zu dem im Rahmen des beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens neuerlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde, sollte bis zum angeführten Zeitpunkt eine Stellungnahme nicht eingelangt sein. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und ist der Beschwerdeführer damit den Ausführungen der neu beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht mehr entgegengetreten. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2023 blieb vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Der Beschwerdeführer ist den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten und vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2023, welches im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 und 2 auch die Einschätzungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 19.07.2023) bestätigt. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine allenfalls – zwischenzeitlich eingetretene – maßgebliche Änderung des Leidenszustandes wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch durch entsprechende ärztliche Befunde belegt. Beim Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von 50 v.H. (mehr) vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des Opferfürsorgegesetzes; c.
eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2023, welches im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 und 2 auch die Einschätzungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 19.07.2023) bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell nur mehr 40 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.10.2023, welches im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 und 2 auch die Einschätzungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 19.07.2023) bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell nur mehr 40 v.H. beträgt. Da bei der von Amts wegen durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 insofern objektiviert wurde, als unter einer etablierten Insulinpumpentherapie zwischenzeitig eine weitgehende Stabilisierung des Leidens eingetreten ist, war eine Neubeurteilung des gegenständlichen Leidens notwendig und die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehörsschreiben vom 23.10.2023 die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben; eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und trat der Beschwerdeführer damit dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht mehr entgegen, dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 23.10.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde, sollte bis zum angeführten Zeitpunkt eine Stellungnahme nicht eingelangt sei. Der beschwerdeführer hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des zuletzt eingeholten, unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des zuletzt eingeholten, unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2281746.1.00