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{'item': 'W207 2282902-1'}

Obsah (7)§ 42Art. 133§ 29bArtikel 130§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW207 2282902-1 Spruch, W207 2282902-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt im Jahr 2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 23.01.2018 ein, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung „Multiple Sklerose“, bewertet nach der Positionsnummer 04.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt, aus nervenärztlicher Sicht würden keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle (300 bis 400 m) im urbanen Raum, das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen würden. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde in der Folge abgewiesen. Am 16.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 16.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 13.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.08.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Multiple Sklerose Die letzte Begutachtung erfolgte am 23.01.2018 mit Anerkennung von 40% GdB Dauerzustand für die Diagnose „Multiple Sklerose“. Derzeitige Beschwerden: Die AW kommt gehend mit einem Gehstock eingehängt beim Bruder, dieser hätte sie hergebracht. AW beantragt zusätzlich die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis). Die Erkrankung sei im KH XXX 2000 diagnostiziert. Die Erkrankung sei im KH römisch 30 2000 diagnostiziert. Das Gehen sei beeinträchtigt, sie müsse aufpassen, wie sie speziell den linken Fuß aufsetze. Seit 3 Jahren hätte sie keine Schübe mehr, die Erkrankung würde aber kontinuierlich schlechter werden. Seit 2 Jahren nehme sie Tecfidera, davor hätte sie Immunglobuline erhalten. Im März 2023 hätte sie einen Schlaganfall gehabt, sie hätte im linken Augen kurzfristig nichts gesehen. Sie sehe aber etwas schlechter und gehe auch schlechter. Die Arme seien in Ordnung. Sie könne den Harn nicht halten. Einen Termin beim Urologen hätte sie im Herbst. Sie hätte auch Darmprobleme-einmal Verstopfung, dann wieder Durchfall. Den Gehstock verwende sie seit ca. 5 Jahren. In der Wohnung gehe sie mit Anhalten. Sie wäre auch schon öfter gestürzt -z.B. über die Stiegen (keine Befundvorlage). Physiotherapie mache sie wieder ab Herbst. Rehabilitation hätte sie insgesamt 3 gemacht, zuletzt vor 3-4 Jahren. Früher hätte sie Panikattacken-sie meide Menschenmengen. Die Stimmung sei derzeit gedrückt. Im ADL Bereich sei sie großteils selbstständig. Es bestehe keine SW, sie erhalte PG

  1. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine Medikamente: Tecfidera, Concor Cor, Desloratadin, TASS Hilfsmittel: Gehstock, Haltegriff in der Dusche und WC, Duschhocker Sozialanamnese: Verheiratet, wohne mit dem Gatten im Parterre. 1 Sohn: Beruf: in Pension, zuletzt im Verkauf Nik: 0 Alk: 1 Glas Wein/Tag oder 2 Seidel/Tag Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Radiologicum XXX Radiologicum römisch 30 MRT Gehirn/HWS, 11.04.2023 Ergebnis: Keine signifikante Befundänderung zu einer Voruntersuchung vom 12.04.
  2. Keine neuaufgetretenen Plaques. Keine Zeichen einer rezenten Aktivität der Grundkrankheit.Keine neuaufgetretenen Plaques. Keine Zeichen einer rezenten Aktivität der Grundkrankheit., Sowie vom 12.04.2022 Ergebnis: Bei ausgeprägten Demyelinisierungsareale im Marklager supratentoriell beidseits sowie einer supratentoriell betonten Atrophie kein Hinweis auf eine rezente Aktivität der Grundkrankheit. Prof. Dr. M., Fachärztin für Neurologie, 30.03.2023 Frau W. leidet seit 1970 an Multipler Sklerose und steht deswegen in meiner Behandlung. An neurologischen Ausfällen finden sich eine Gangstörung, eine Gleichgewichtsstörung, eine neurogene Blasen- und Darmstörung, sowie Sensibilitätsstörungen und eine rezente Sehstörung im Rahmen eines Insults. An neurologischen Ausfällen finden sich eine Gangstörung, eine Gleichgewichtsstörung, eine neurogene Blasen- und Darmstörung, sowie Sensibilitätsstörungen und eine rezente Sehstörung im Rahmen eines Insults. , Vorgelegter Befund Dr. S., Fachärztin für Neurologie, 02.08.2023 Frau W. steht wegen einer sekundär progredienten Multiplen Sklerose in meiner Behandlung. Bei seit 1972 bestehender Erkrankung leidet die Patientin inzwischen unter einer deutlichen Gehbehinderung. Mit einseitiger Gehhilfe beträgt die maximale Gehstrecke 30 Meter. Der EDSS beträgt somit 6,5 Punkte. Aufgrund des langjährigen und fortgeschrittenen Verlaufs und dem chronischen Charakter der zugrundeliegenden Multiplen Sklerose ist mit einer dauerhaften Einschränkung der Gehfähigkeit zu rechnen, eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten. Aufgrund der Gehbehinderung und Sturzgefahr ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Patientin nicht zumutbar, das Ein- und Aussteigen ist mit dem Risiko sturzassoziierter schwerer Verletzungen vergesellschaftet. Zudem ist aufgrund der Ataxie die Standhaftigkeit während der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Spur adipös Größe: 164,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, keine höhergradige Paresen, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: Dysmetrie linksbetont, keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: diskretes Vorfußödem rechts > links (hausärztlich in Abklärung), Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradigen Paresen, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: rechts Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unsicher-Fallneigung nach rechts hinten Unterberger: nicht demonstriert Fersen- und Zehenstand: mit Anhalten kurz möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: breitbasig vorsichtig-ängstlich anmutend mit Gehstock rechts mit vorsichtigem Aufsetzen der Vorfüße und Blick zu Boden, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt negativ getönt, Stimmungslage subdepressiv-ängstlich, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Unterer Rahmensatz bei breitbasigem Gangbild, geringe Ataxie rechtes Bein. Keine maßgeblichen Paresen. 04.08.02 50 2 Zustand nach TLIF 2019 Oberer Rahmensatz, keine analgetische Dauertherapie, keine maßgeblichen radikulären Defizite 02.01.01 20 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Blasen- und Darmleiden-hierzu keine aussagekräftigen Befunde vorliegend Schlaganfall-hierzu keine fachärztliche Stellungnahme Panikstörung, V.a. Depression-hier fachärztliche Stellungnahme mit etwaigem Therapiebedarf noch ausständig. Panikstörung, römisch fünf.a. Depression-hier fachärztliche Stellungnahme mit etwaigem Therapiebedarf noch ausständig. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 01/2018: Leiden 1 wird um eine Stufe angehoben, da verschlechtert. Neuaufnahme von Leiden 2 und
  3. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe angehoben. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Das Gangbild stellt sich u.a. vorsichtig-ängstlich dar und ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht vollständig erklärbar. Hier sind eine konsequente Physiotherapie sowie auch eine fachärztlich-psychiatrische Vorstellung noch ausständig. Um das Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Antragstellerin sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht begründet werden.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […] Begründung: XXX KH Endoprothesenpas T-LIF 03.12.2019“römisch 30 KH Endoprothesenpas T-LIF 03.12.2019“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme – u.a. unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin laut dem eingeholten Sachverständigengutachten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei - in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 13.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 09.10.2023 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung bekannt, dass keine Stellungnahme eingebracht werde und der Bescheid umgehend ausgestellt werden könne. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.05.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden seien. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 16.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 16.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Beschwerde ein, in der sie sich ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] II) Beschwerdebehauptung und Beschwerdebegründungrömisch zwei) Beschwerdebehauptung und Beschwerdebegründung 1) Der Bescheid der belangten Behörde verletzt Frau W. in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass. 2) Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus den folgenden Überlegungen: Die Gutachterin stellte fest, dass die Grunderkrankung zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führe, das objektivierbare Ausmaß des Defizits jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründe und auch ein sicherer Transport und Einstieg in ÖVM möglich sei. Dies widerspricht jedoch den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Befunden und auch den Feststellungen der SMS-Gutachterin bei der Untersuchung. So war z.B. der Fersenstand- und Zehenstand nur kurz mit Anhalten möglich, Romberg unsicher- Fallneigung nach rechts hinten, allein diese Feststellungen widersprechen der Schlussfolgerung, dass ein sicherer Transport in ÖVM möglich sei. Außerdem stellt die Gutachterin selbst fest, dass bei unserem Mitglied gegenüber dem Vorgutachten eine Verschlechterung eingetreten ist. Von Ihren behandelnden Ärzten wird ebenso eine deutliche Gehbehinderung festgestellt, laut Befund Ihrer Fachärztin für Neurologie 02.08.2023 beträgt die maximale Gehstrecke mit einseitiger Gehilfe 30 Meter, bei einem EDSS von 6,5 Punkten. Bei einem vorliegenden EDSS von 6,5 ist auch die Gehstrecke objektiv gesehen massiv eingeschränkt und die Voraussetzungen des Zusatzeintrages daher gegeben. Aus den dargelegten Gründen ist es Frau W. nicht zumutbar ÖVM zu benutzen. III) Beschwerdeerklärung und Anträgerömisch drei) Beschwerdeerklärung und Anträge Frau W. erhebt gegen den Bescheid der belangten Behörde in offener Frist

Artikel 130Abs 1 Z 1 B-VG i

Vm § 46 BBG iVm §§ 7 ff VwGVG.Frau W. erhebt gegen den Bescheid der belangten Behörde in offener Frist

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff Vw

GVG. BESCHEIDBESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht und stellt den Antrag Das Bundesverwaltungsgericht möge:

  1. a)Den Bescheid der belangten Behörde aufheben
  2. b)Beweis aufnehmen lassen durch eine/n Sachverständige/n aus dem Fachgebiet der Neurologie“ Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 18.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.05.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.05.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Am 16.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit Bescheid vom 12.10.2023 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Gegen die mit Bescheid vom 12.10.2023 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Multiple Sklerose, mit breitbasigem Gangbild und einer geringen Ataxie im rechten Bein ohne maßgebliche Paresen;
  2. Zustand nach TLIF 2019, ohne analgetische Dauertherapie oder maßgebliche radikuläre Defizite;
  3. Hypertonie. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 13.08.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 13.08.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 09.08.
  5. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass zwar die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, dass das objektivierbare Ausmaß des Defizits jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zur Hintanhaltung des Sturzrisikos, zurückgelegt werden. So konnten im Rahmen der Untersuchung keine maßgeblichen Paresen objektiviert werden. Zwar stellte sich das Gangbild u.a. vorsichtig-ängstlich dar, dies ist aber durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht vollständig erklärbar; eine konsequente Physiotherapie sowie auch eine fachärztlich-psychiatrische Vorstellung sind hier ebenfalls noch ausständig. Insgesamt sind die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend und sie kann aufgrund der hinreichenden Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke auch Niveauunterschiede überwinden, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist auch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ausreichend und die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, gegeben. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.08.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Gut […] Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, keine höhergradige Paresen, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: Dysmetrie linksbetont, keine Ataxie, MER [RPR, BSR, TSR] seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: diskretes Vorfußödem rechts > links [hausärztlich in Abklärung], Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradigen Paresen, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: rechts Ataxie, MER [PSR, ASR] seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unsicher-Fallneigung nach rechts hinten Unterberger: nicht demonstriert Fersen- und Zehenstand: mit Anhalten kurz möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: breitbasig vorsichtig-ängstlich anmutend mit Gehstock rechts mit vorsichtigem Aufsetzen der Vorfüße und Blick zu Boden, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt negativ getönt, Stimmungslage subdepressiv-ängstlich, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.08.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Gut […] Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, keine höhergradige Paresen, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: Dysmetrie linksbetont, keine Ataxie, MER [RPR, BSR, TSR] seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: diskretes Vorfußödem rechts > links [hausärztlich in Abklärung], Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradigen Paresen, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: rechts Ataxie, MER [PSR, ASR] seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unsicher-Fallneigung nach rechts hinten Unterberger: nicht demonstriert Fersen- und Zehenstand: mit Anhalten kurz möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: breitbasig vorsichtig-ängstlich anmutend mit Gehstock rechts mit vorsichtigem Aufsetzen der Vorfüße und Blick zu Boden, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt negativ getönt, Stimmungslage subdepressiv-ängstlich, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. So zeigte sich das Gangbild der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.08.2023 unter Zuhilfenahme eines Gehstockes breitbasig und vorsichtig-ängstlich anmutend mit vorsichtigem Aufsetzen der Vorfüße und zum Boden gerichteten Blick. Wie aber bereits die beigezogene neurologische Gutachterin festhielt, ist die demonstrierte Beeinträchtigung des Gangbildes durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht vollständig erklärbar. Zwar konnte im Rahmen der Untersuchung im Bereich der rechten unteren Extremität eine Ataxie bei der Durchführung des Knie-Hacke-Versuchs festgestellt werden und zeigte sich die Beschwerdeführerin auch bei der Durchführung des Romberg-Tests unsicher mit einer Fallneigung nach rechts hinten, was auf eine Beeinträchtigung des Gleichgewichtes bzw. der Standfähigkeit schließen lässt. Dennoch waren keine höhergradigeren Paresen im Bereich der unteren Extremitäten objektivierbar und auch die Sensibilität wurde seitens der Beschwerdeführerin als intakt angegeben. Ebenso war der Beschwerdeführerin auch die Demonstration des Fersen- und Zehenstandes mit Anhalten kurz möglich und zeigte sich das Standvermögen insgesamt sicher mit prompten Lagewechseln. Vor diesem Hintergrund wird nun nicht verkannt, dass durchaus eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, zur Verbesserung dieser ist es der Beschwerdeführerin aber möglich und zumutbar, eine einfache Gehhilfe – wie den von ihr verwendeten Gehstock – zur Hilfe zu nehmen; dieser stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Eine maßgebliche – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende – Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit ist somit – allenfalls bei Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe – anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes nicht ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung angegebenen Sturzereignisse nicht durch entsprechende Befunde belegt und damit nicht objektiviert.So zeigte sich das Gangbild der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.08.2023 unter Zuhilfenahme eines Gehstockes breitbasig und vorsichtig-ängstlich anmutend mit vorsichtigem Aufsetzen der Vorfüße und zum Boden gerichteten Blick. Wie aber bereits die beigezogene neurologische Gutachterin festhielt, ist die demonstrierte Beeinträchtigung des Gangbildes durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht vollständig erklärbar. Zwar konnte im Rahmen der Untersuchung im Bereich der rechten unteren Extremität eine Ataxie bei der Durchführung des Knie-Hacke-Versuchs festgestellt werden und zeigte sich die Beschwerdeführerin auch bei der Durchführung des Romberg-Tests unsicher mit einer Fallneigung nach rechts hinten, was auf eine Beeinträchtigung des Gleichgewichtes bzw. der Standfähigkeit schließen lässt. Dennoch waren keine höhergradigeren Paresen im Bereich der unteren Extremitäten objektivierbar und auch die Sensibilität wurde seitens der Beschwerdeführerin als intakt angegeben. Ebenso war der Beschwerdeführerin auch die Demonstration des Fersen- und Zehenstandes mit Anhalten kurz möglich und zeigte sich das Standvermögen insgesamt sicher mit prompten Lagewechseln. Vor diesem Hintergrund wird nun nicht verkannt, dass durchaus eine Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, zur Verbesserung dieser ist es der Beschwerdeführerin aber möglich und zumutbar, eine einfache Gehhilfe – wie den von ihr verwendeten Gehstock – zur Hilfe zu nehmen; dieser stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Eine maßgebliche – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende – Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit ist somit – allenfalls bei Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe – anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes nicht ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung angegebenen Sturzereignisse nicht durch entsprechende Befunde belegt und damit nicht objektiviert. Abgesehen davon ist weiters festzuhalten, dass in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende Gangunsicherheit eine Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechenden Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 13.08.2023 zu verweisen, wonach hinsichtlich des vorsichtig-ängstlich anmutenden Gangbildes der Beschwerdeführerin eine konsequente Physiotherapie noch ausständig sei. So brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine entsprechenden Belege in Bezug auf absolvierte Physiotherapien in Vorlage. Lediglich im Zuge der Anamneseerhebung am 09.08.2023 führte sie aus, dass sie ab Herbst [Anm: 2023] wieder eine Physiotherapie machen werde, doch auch in diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin weder bis zur Beschwerdevorlage im Dezember 2023 noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht belegende Unterlagen in Vorlage. Eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen ist somit nicht belegt, weshalb die vorgebrachte Gangunsicherheit schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.Abgesehen davon ist weiters festzuhalten, dass in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende Gangunsicherheit eine Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechenden Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 13.08.2023 zu verweisen, wonach hinsichtlich des vorsichtig-ängstlich anmutenden Gangbildes der Beschwerdeführerin eine konsequente Physiotherapie noch ausständig sei. So brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine entsprechenden Belege in Bezug auf absolvierte Physiotherapien in Vorlage. Lediglich im Zuge der Anamneseerhebung am 09.08.2023 führte sie aus, dass sie ab Herbst [Anm: 2023] wieder eine Physiotherapie machen werde, doch auch in diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin weder bis zur Beschwerdevorlage im Dezember 2023 noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht belegende Unterlagen in Vorlage. Eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen ist somit nicht belegt, weshalb die vorgebrachte Gangunsicherheit schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Vor diesem Hintergrund geht schließlich auch der im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 09.08.2023 vorgelegte Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 02.08.2023 – dieser wird im Gutachten vom 13.08.2023 auszugsweise wiedergegeben –, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Gehbehinderung und der Sturzgefahr nicht zumutbar sei, ins Leere. Nun wird in diesem Befund zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer deutlichen Gehbehinderung mit einer maximalen Gehstrecke von 30 Metern unter Verwendung einer einseitigen Gehhilfe und es bestehe ein EDSS-Grad von 6,5 Punkten. Im Hinblick auf diesen Befund ist allerdings festzuhalten, dass dieser – soweit aus der Zusammenfassung des Befundes im Gutachten vom 13.08.2023 ersichtlich – schon mangels Begründung bzw. Wiedergabe eines im Vorfeld erhobenen neurologischen Status, der die im Befund getroffenen Beurteilungen untermauern könnte, der Nachvollziehbarkeit entbehrt und den darin getroffenen Schlussfolgerungen sohin auch nicht jener Beweiswert zukommt, wie dem seitens der belangten Behörde eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer umfassenden Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellten – Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen und der gesicherte Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe – zumutbar und möglich ist. Im Besonderen ist aus dem gegenständlichen Befund auch nicht ableitbar, anhand welcher Untersuchungsmethode die Fachärztin eine maximale Gehstrecke von 30 Metern bzw. einen EDSS-Grad von 6,5 Punkten feststellte. Schließlich ist im Hinblick auf die im Befund vom 02.08.2023 angeführte fehlende Standhaftigkeit aufgrund der Ataxie nochmals festzuhalten, dass sich das Standvermögen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vom 09.08.2023 insgesamt sicher bei prompten Lagewechseln zeigte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin allenfalls aber auch die Verwendung einer einfachen Gehhilfe zur Verbesserung der Stehfähigkeit möglich und zumutbar. Eine maßgebliche Sturzgefahr ist – wie bereits dargelegt – gleichsam nicht durch entsprechende Befunde, etwa betreffend Sturzereignisse, belegt. Ebenso brachte die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die im Verfahren eingewendete Blasen- und Darmprobleme – wie bereits von der beigezogenen Gutachterin dargelegt – keine aussagekräftigen Befunde oder Behandlungsdokumentationen in Vorlage, dies obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.08.2023 einen urologischen Termin im Herbst [Anm: 2023] ankündigte. In Bezug auf dieses Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ausschließlich einen fachärztlichen Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 30.03.2023 vor, in dem eine neurogene Blasen- und Darmstörung angegeben wird. Der vorliegende Befund trifft jedoch keine Ausführungen über das Ausmaß des Krankheitsbildes und ist damit auch nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Blasen- und Darmstörung in einem Ausmaß zu belegen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Eine derartige, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Beeinträchtigung ist überdies auch anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht abzuleiten. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 09.08.2023 zwar an, sie habe Darmprobleme und leide einmal an Verstopfungen und ein anderes Mal wieder an Durchfall. Doch brachte sie im Verfahren nicht vor, an einer Stuhlinkontinenz, an einem imperativen Stuhldrang oder an deutlich gehäuften unkontrollierbaren Durchfällen zu leiden, bzw. wird eine derartige Symptomatik auch in den vorliegenden Befunden nicht nahegelegt. Insgesamt ist daher bei der Beschwerdeführerin kein Krankheitsbild des Darmtraktes objektivierbar, welches ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Im Gegensatz dazu führte sie bezüglich ihrer Blasenprobleme in der Anamneseerhebung vom 09.08.2023 aus, dass sie den Harn nicht halten könne. Diesbezüglich ist jedoch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.Im Gegensatz dazu führte sie bezüglich ihrer Blasenprobleme in der Anamneseerhebung vom 09.08.2023 aus, dass sie den Harn nicht halten könne. Diesbezüglich ist jedoch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz zu beurteilen wäre – darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Die Verwendung von Hygieneprodukten würde daher – selbst bei Vorliegen einer Harninkontinenz – im Fall der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen.Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz zu beurteilen wäre – darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Die Verwendung von Hygieneprodukten würde daher – selbst bei Vorliegen einer Harninkontinenz – im Fall der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin auch bezüglich der von ihr in der Anamneseerhebung vom 09.08.2023 weiters eingewendeten Panikattacken keine medizinischen Facharztbefunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung stellt – ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – aber erst nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr eine – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise beeinträchtigende – erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen dar. Mangels Vorliegens entsprechender Behandlungsdokumentationen sind diese Voraussetzungen daher nicht erfüllt und ist die behauptete Panikstörung der Beschwerdeführerin somit aktuell nicht dazu geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Was schließlich das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren betrifft, wonach sie seit einem Schlaganfall schlechter sehe, so liegen auch diesbezüglich keine fachärztlichen Befunde vor und haben sich auch sonst im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Sehbehinderung iSd § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würde.Was schließlich das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren betrifft, wonach sie seit einem Schlaganfall schlechter sehe, so liegen auch diesbezüglich keine fachärztlichen Befunde vor und haben sich auch sonst im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Sehbehinderung iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würde. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die vertretene Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde in Bezug auf das ihr eingeräumte Parteiengehör mit schriftlicher Eingabe vom 09.10.2023 im Wege ihrer Vertretung noch ausdrücklich an, dass keine Stellungnahme in Bezug auf dieses Gutachten eingebracht werde. Die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder psychischer und neurologischer Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen oder das Vorliegen einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die vertretene Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde in Bezug auf das ihr eingeräumte Parteiengehör mit schriftlicher Eingabe vom 09.10.2023 im Wege ihrer Vertretung noch ausdrücklich an, dass keine Stellungnahme in Bezug auf dieses Gutachten eingebracht werde. Die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder psychischer und neurologischer Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen oder das Vorliegen einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes darzutun. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2018 einer Verschlechterung des Krankheitsbildes eingetreten ist. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung derzeit dennoch nicht vorliegen. Die vertretene Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.08.2023 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die vertretene Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.08.2023 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie vom 13.08.
  6. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  8. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023 – dieser wurde mit Datum und Verfahrenszahl eindeutig als Anfechtungsgegenstand bezeichnet – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023 – dieser wurde mit Datum und Verfahrenszahl eindeutig als Anfechtungsgegenstand bezeichnet – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eine Fachärztin für Neurologie vom 13.08.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eine Fachärztin für Neurologie vom 13.08.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Grunderkrankung zwar eine Einschränkung der Gehstrecke gegeben ist, der Beschwerdeführerin aber dennoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe –, das Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Im Besonderen ist im Hinblick auf die vorgebrachte Gangunsicherheit der Beschwerdeführerin aber auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht belegt, da eine konsequente Physiotherapie noch ausständig ist. Im Besonderen ist im Hinblick auf die vorgebrachte Gangunsicherheit der Beschwerdeführerin aber auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht belegt, da eine konsequente Physiotherapie noch ausständig ist. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2282902.1.00

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