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{'item': 'W220 2274181-3'}

Obsah (8)Art. 133§ 33§ 7Art. 130§ 32§ 2§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW220 2274181-3 Spruch, 1.) W220 2274175-1/4EW220 2274175-3/8E1.) W220 2274175-1/4E, W220 2274175-3/8E 2.) W220 22

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig II.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX , geb. am XXXX , und 5.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, 1.) Zl. XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , und 5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der volljährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und sind die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen die minderjährigen Kinder der Zweitbeschwerdeführerin (alle gemeinsam werden als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer, allesamt afghanische Staatsangehörige, stellten nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2022 mit einem Visum D am 05.05.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) wies mit Bescheid vom 25.04.2023 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr. Der Bescheid des Erstbeschwerdeführers wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.05.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 05.05.

  1. Die Bescheide der Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch am 02.05.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 03.05.
  2. Der Bescheid der Viertbeschwerdeführerin wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 03.05.223 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 04.05.
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin behob den Bescheid als gesetzliche Vertreterin für die Viertbeschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 20.06.2023 beim BFA Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2023 und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen brachten am 15.06.2023 beim BFA Beschwerden gegen die Bescheide vom 25.04.2023 und jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. In der Beschwerde führte die Beschwerdeseite für den Erstbeschwerdeführer zunächst aus, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe zwar eine Hinterlegungsanzeige erhalten („gelber Zettel“), ihm sei jedoch in der zuständigen Postfiliale mitgeteilt worden, dass kein Bescheid für ihn hinterlegt worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Erstbeschwerdeführer damit, dass sein Name auf der Hinterlegungsanzeige falsch geschrieben worden sei, wahrscheinlich sei dem Erstbeschwerdeführer der Bescheid aus diesem Grund nicht ausgehändigt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zwei – bis dreimal pro Woche zur zuständigen Postfiliale begeben, den Bescheid habe er jedoch nicht erhalten. Die belangte Behörde habe einen weiteren Zustellversuch am 26.05.2023 durchgeführt – dies erwecke den Anschein, dass die belangte Behörde selbst von keiner rechtswirksamen Zustellung ausgegangen sei. Am 06.06.2023 habe sich der Erstbeschwerdeführer zur Rechtsberatung begeben, wo er erstmals Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt habe. Aufgrund des falsch geschriebenen Namens des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass dieser den Bescheid nicht abholen habe können, sei es zur Versäumung der Beschwerdefrist gekommen. Dem Erstbeschwerdeführer sei lediglich leicht fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. In der Beschwerde führte die Beschwerdeseite für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen zunächst aus, dass lediglich für die Viertbeschwerdeführerin ein „gelber Zettel“ an der Wohnadresse hinterlassen worden sei. Die Bescheide der Zweit- Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin seien jedoch nicht rechtswirksam zugestellt worden. Trotz mehrmaligem Nachfragen bei der Postfiliale sei ihnen mitgeteilt worden, dass kein weiterer Bescheid zur Abholung bereitliege. Der Vater der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen habe auch bei der belangten Behörde nach den übrigen Bescheiden gefragt. Hinsichtlich der Bescheide der Zweit- Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin habe es einen weiteren Zustellversuch am 26.05.2023 gegeben, weshalb diese Bescheide erst mit dem Beginn der Abholfrist am 30.05.2023 zugestellt worden seien. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründeten die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen damit, dass lediglich die Viertbeschwerdeführerin einen „gelben Zettel“ erhalten habe und die restlichen Familienmitglieder ihre Bescheide aufgrund einer fehlenden Hinterlegungsanzeige nicht abholen hätten können. Die Familie habe sich auch mehrmals bei der zuständigen Postfiliale erkundigt und sei ihnen lediglich der Bescheid der Viertbeschwerdeführerin ausgehändigt worden. Sie hätten alles in ihrer Macht Stehende getan, um an die übrigen Bescheide zu gelangen. Ihnen sei allenfalls leicht fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.07.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.06.2023 bzw. vom 20.06.2023

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen und wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Festgestellt wurde, dass die Bescheide der Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt rechtswirksam zugestellt worden seien. Die Bescheide seien daher in Rechtskraft erwachsen. Es habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden können, welches die Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte.5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.07.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.06.2023 bzw. vom 20.06.2023

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Festgestellt wurde, dass die Bescheide der Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt rechtswirksam zugestellt worden seien. Die Bescheide seien daher in Rechtskraft erwachsen. Es habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden können, welches die Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte.

  1. Gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben die Beschwerdeführer am 25.08.2023 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen) bzw. am 28.08.2023 (Erstbeschwerdeführer) fristgerecht gegenständliche Beschwerden und machten in diesen im Wesentlichen zunächst geltend, dass die Bescheide vom 25.04.2023 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Darüber hinaus treffe die Beschwerdeführer hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden und seien sie aufgrund eines unabwendbaren sowie unvorhergesehenen Ereignisses an der fristgerechten Erhebung der Beschwerden gehindert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 05.05.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das BFA erließ am 25.04.2023 die Bescheide der Beschwerdeführer, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 05.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt. Der Bescheid des Erstbeschwerdeführers wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.05.2023 beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 05.05.2023 und wurde eine Hinterlegungsanzeige im Postfach hinterlassen. Die Bescheide der Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch am 02.05.2023 beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 03.05.
  3. Für diese wurde jeweils eine Hinterlegungsanzeige im Postfach hinterlassen. Der Bescheid der Vierbeschwerdeführerin wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 03.05.2023 beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 04.05.
  4. In weiterer Folge wurden die Bescheide vom 25.04.2023 am 26.05.2023 an die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer neuerlich übermittelt und sodann beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 30.05.
  5. Die Beschwerdeführer brachten am 20.06.2023 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 15.06.2023 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen) Beschwerde gegen die Bescheide vom 25.04.2023 ein und stellten jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheiden vom 31.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihren Anträgen die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 25.08.2023 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen) bzw. vom 28.08.2023 (Erstbeschwerdeführer) jeweils Beschwerde.Mit Bescheiden vom 31.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihren Anträgen die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 25.08.2023 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen) bzw. vom 28.08.2023 (Erstbeschwerdeführer) jeweils Beschwerde. Mit Schriftsätzen vom 19.01.2024 richtete das Bundesverwaltungsgericht jeweils eine Anfrage an die zuständigen Postfilialen, bei welchen die Bescheide der Beschwerdeführer vom 25.04.2023 hinterlegt worden waren. Diese Anfragen wurden mit Schreiben der jeweiligen Postfiliale vom 25.01.2024 und vom 31.01.2024 beantwortet.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte. Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer eine Hinterlegungsanzeige erhalten hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 5f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der Hinterlegungsanzeige (AS 201 im Verwaltungsakt). Auf dieser Kopie ist der Zusatz „Retour nicht mehr in der Filiale“ vom Postamt vermerkt worden, woraus zu schließen ist, dass sich der Erstbeschwerdeführer erst nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist zur Post begab, um seinen Bescheid abzuholen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, dem Erstbeschwerdeführer sei die Aushändigung seines Bescheides aufgrund seines falsch geschriebenen Namens auf der Hinterlegungsanzeige verweigert worden, als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ausführte, dass es bei der versuchten Abholung des Bescheides kein Problem mit der Schreibweise seines Namens gegeben habe (S. 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auch die Filialleitung der zuständigen Postfiliale gab auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes an, dass ein Meldezettel oder eine Geburtsurkunde verlangt worden wäre, hätte es einen Schreibfehler beim Namen des Erstbeschwerdeführers gegeben. Ihrem Protokoll zur Folge sei die Sendung nicht behoben und an den Absender retourniert worden (OZ 3). Die Feststellung, wonach die Viertbeschwerdeführerin eine Hinterlegungsanzeige erhalten hat, beruht auf den unstrittigen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und holte die Zweitbeschwerdeführerin den Bescheid der Viertbeschwerdeführerin auch innerhalb der Abholfrist beim zuständigen Postamt ab (S. 5, S. 10f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung, wonach auch die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin eine Hinterlegungsanzeige bekommen haben, ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Rückscheinen der Zweit- Dritt und Fünftbeschwerdeführerin. Diesen zufolge wurde jeweils eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wohnen an derselben Adresse, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb lediglich für die Viertbeschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung hinterlassen worden sein sollte, wenngleich der Zustellversuch hinsichtlich des Bescheides der Viertbeschwerdeführerin einen Tag später erfolgte. Vielmehr erscheint es aufgrund dieses Umstandes wahrscheinlich, dass auch für die Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin jeweils eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung hinterlassen wurde, widrigenfalls gar keine Verständigung über die Hinterlegung an diesem Tag erfolgt wäre und dies den im Akt einliegenden Rückscheinen widersprechen würde. Auch auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes bei der zuständigen Postfiliale wurde mit Schreiben vom 31.01.2024 bekanntgegeben, dass laut Auskunft des Zustellers für alle vier Sendungen jeweils eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen worden wäre, so wie dies vorgegeben sei (OZ 3). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ebenso für die Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen jeweils eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabeeinrichtung hinterlassen wurde. Hinsichtlich der Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheide vom 25.04.2023 ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A 3.
  8. Zu den Beschwerden gegen die Bescheide vom 25.04.2023: 3.2.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat.

§ 32Abs.

2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.2.2. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen stünde grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Bescheide vom 25.04.2023 rechtmäßig zugestellt wurden: Anzuwenden ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG:Anzuwenden ist das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG: „§ 17 Hinterlegung

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Die erste Voraussetzung für eine wirksame Hinterlegung nach § 17 ZustG ist, dass die Sendung nicht zugestellt werden kann; dass also weder eine Zustellung im Wege des Aushändigens nach den §§ 13 – 15 ZustG (allenfalls nach § 21 ZustG oder § 24 ZustG) noch eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) erfolgen kann (vgl auch § 20 ZustG). Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung unwirksam. Der Zusatz „an der Abgabestelle“ soll offenbar darauf hinweisen, dass dort jedenfalls ein Zustellversuch iSd § 13 ZustG durchzuführen ist (warum § 16 Abs 1 ZustG jenen Zusatz nicht enthält, ist nicht ersichtlich). Die zweite Voraussetzung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (oder ein Vertreter iS § 13 Abs 3 ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf. Nicht der tatsächliche regelmäßige Aufenthalt selbst scheint also zunächst maßgebend zu sein, sondern dessen begründete Annahme durch den Zusteller. Die dritte Voraussetzung ist die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung, das vierte Erfordernis ist die Hinterlegung der Sendung am richtigen Ort (zur Abholfrist s Rz 14). Fehlte es an einem Zustellversuch, an der gehörigen Verständigung oder der Hinterlegung am richtigen Ort, ist die dennoch erfolgte Hinterlegung unwirksam, ohne dass die Rechtsfolgen des Abs. 3 überhaupt eintreten können (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG (Stand 1.7.2016, rdb.at)).Die erste Voraussetzung für eine wirksame Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG ist, dass die Sendung nicht zugestellt werden kann; dass also weder eine Zustellung im Wege des Aushändigens nach den Paragraphen 13, – 15 ZustG (allenfalls nach Paragraph 21, ZustG oder Paragraph 24, ZustG) noch eine Ersatzzustellung (Paragraph 16, ZustG) erfolgen kann vergleiche auch Paragraph 20, ZustG). Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung unwirksam. Der Zusatz „an der Abgabestelle“ soll offenbar darauf hinweisen, dass dort jedenfalls ein Zustellversuch iSd Paragraph 13, ZustG durchzuführen ist (warum Paragraph 16, Absatz eins, ZustG jenen Zusatz nicht enthält, ist nicht ersichtlich). Die zweite Voraussetzung ist, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (oder ein Vertreter iS Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf. Nicht der tatsächliche regelmäßige Aufenthalt selbst scheint also zunächst maßgebend zu sein, sondern dessen begründete Annahme durch den Zusteller. Die dritte Voraussetzung ist die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung, das vierte Erfordernis ist die Hinterlegung der Sendung am richtigen Ort (zur Abholfrist s Rz 14). Fehlte es an einem Zustellversuch, an der gehörigen Verständigung oder der Hinterlegung am richtigen Ort, ist die dennoch erfolgte Hinterlegung unwirksam, ohne dass die Rechtsfolgen des Absatz 3, überhaupt eintreten können (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 17, ZustG (Stand 1.7.2016, rdb.at)).

§ 2Z 4 Zustell

G ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. 3.2.

  1. Vom 28.03.2023 bis 07.07.2023 war der Erstbeschwerdeführer in der Mariahilfer Straße 211/2, im
  2. Bezirk in Wien, hauptwohnsitzlich gemeldet. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sind seit 04.05.2022 in der Arnethgasse 29/2/12, im
  3. Bezirk in Wien, hauptwohnsitzlich gemeldet. Nach der Rechtsprechung hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle auch nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 15.09.1997, 97/10/0071; 11.9.1997, 97/15/0106). Aus welchem Grund es sich jedoch bei den jeweils von den Beschwerdeführern hauptwohnsitzlich angemeldeten Adressen um keine Abgabestellen gehandelt haben sollte, wurde beschwerdeseitig nicht vorgebracht. An der nähergenannten Adresse des Erstbeschwerdeführers fand am 04.05.2023 ein (erfolgloser) Zustellversuch statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstbeschwerdeführer ebendort hauptwohnsitzlich gemeldet. Anhaltspunkte, wonach der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte, sind keine hervorgekommen und wurden auch nicht beschwerdeseitig vorgebracht. An der näher genannten Adresse der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen fand am 02.05.2023 (Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin) bzw. am 03.05.2023 (Viertbeschwerdeführerin) ein (erfolgloser) Zustellversuch statt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen ebendort hauptwohnsitzlich gemeldet. Anhaltspunkte, wonach der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätten, sind keine hervorgekommen und wurden auch nicht beschwerdeseitig vorgebracht.Nach der Rechtsprechung hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle auch nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 15.09.1997, 97/10/0071; 11.9.1997, 97/15/0106). Aus welchem Grund es sich jedoch bei den jeweils von den Beschwerdeführern hauptwohnsitzlich angemeldeten Adressen um keine Abgabestellen gehandelt haben sollte, wurde beschwerdeseitig nicht vorgebracht. An der nähergenannten Adresse des Erstbeschwerdeführers fand am 04.05.2023 ein (erfolgloser) Zustellversuch statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstbeschwerdeführer ebendort hauptwohnsitzlich gemeldet. Anhaltspunkte, wonach der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte, sind keine hervorgekommen und wurden auch nicht beschwerdeseitig vorgebracht. An der näher genannten Adresse der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen fand am 02.05.2023 (Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin) bzw. am 03.05.2023 (Viertbeschwerdeführerin) ein (erfolgloser) Zustellversuch statt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen ebendort hauptwohnsitzlich gemeldet. Anhaltspunkte, wonach der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätten, sind keine hervorgekommen und wurden auch nicht beschwerdeseitig vorgebracht. Folglich wurde am 04.05.2023 für den Erstbeschwerdeführer, am 02.05.2023 für die Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin sowie am 03.05.2023 für die Viertbeschwerdeführerin jeweils eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dies ist ebenfalls den Rückscheinen zu entnehmen. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers findet sich auch die Hinterlegungsanzeige in Kopie im Akt. Der VwGH hat zur Eigenschaft von Rückscheinen als öffentliche Urkunden, wie folgt, konstatiert: „Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs 2 ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz iZm einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht“ (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094).„Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz iZm einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht“ vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094). Die Briefsendungen, der jeweilige Bescheid der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, wurden in der Folge beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist der Sendung des Erstbeschwerdeführers war der 05.05.2023, mit diesem Tag galt der Bescheid als zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist der Sendung der Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin war der 03.05.2023, mit diesem Tag galten die Bescheide als zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist der Sendung der Viertbeschwerdeführerin war der 04.05.2023, mit diesem Tag galt der Bescheid als zugestellt. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer vermochten kein glaubhaftes Vorbringen darzutun, um die jeweiligen, in den Akten einliegenden Rückscheine als öffentliche Urkunden zu entkräften. Sämtliche Voraussetzungen für die wirksame Hinterlegung (Zustellversuch an der Abgabestelle; Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält; Verständigung von der Hinterlegung; Hinterlegung der Sendung am richtigen Ort) der Bescheide der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sind daher gegeben. Die Zustellung der Bescheide an die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer durch Hinterlegung erfolgte daher rechtmäßig. Die vierwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde endete daher am 02.06.2023 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 31.05.2023 (Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin) bzw. am 01.06.2023 (Viertbeschwerdeführerin).

§ 6Zustellgesetz (Zust

G) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, ist es bereits zugestellt. Die neuerliche Zustellung der Bescheide an die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer nach einem neuerlichen (erfolglosen) Zustellversuch am 26.05.2023 und deren Hinterlegung beim zuständigen Postamt löste daher keine Rechtswirkungen aus, sondern erfolgte lediglich zum Zweck der Übermittlung der Bescheide an die Beschwerdeführer, wie auch von der belangten Behörde in ihrem E-Mail an den Vater des Erstbeschwerdeführers ausgeführt (AS 155 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Paragraph 6, Zustellgesetz (ZustG) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, ist es bereits zugestellt. Die neuerliche Zustellung der Bescheide an die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer nach einem neuerlichen (erfolglosen) Zustellversuch am 26.05.2023 und deren Hinterlegung beim zuständigen Postamt löste daher keine Rechtswirkungen aus, sondern erfolgte lediglich zum Zweck der Übermittlung der Bescheide an die Beschwerdeführer, wie auch von der belangten Behörde in ihrem E-Mail an den Vater des Erstbeschwerdeführers ausgeführt (AS 155 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden am 20.06.2023 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 15.06.2023 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) erfolgten daher bereits nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist und damit verspätet. Die gegenständlichen Beschwerden waren daher als verspätet zurückzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§ 33 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
  1. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
  2. GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003). 3.3.
  3. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Zustellung der Bescheide vom 25.04.2023) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei erleidet aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil, sie kann wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung nicht mehr setzen. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ließen die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, welches zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge, wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".Unter einem Ereignis im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, welches zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge, wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur)". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum im Sinne einer Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH vom 3.4.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH vom 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH vom 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH vom 22.05.1997, 97/18/257; vom 01.08.2000, 2000/21/0097; vom 19.09.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH vom 24.02.2000, 96/21/0430; vom 11.10.2001, 98.18.0355; vom 19.11.2003, 2003/21/0090), um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH vom 28.01.2003, 2002/18/0291; vom 27.01.2004, 2003/21/0167).Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH vom 22.05.1997, 97/18/257; vom 01.08.2000, 2000/21/0097; vom 19.09.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH vom 24.02.2000, 96/21/0430; vom 11.10.2001, 98.18.0355; vom 19.11.2003, 2003/21/0090), um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH vom 28.01.2003, 2002/18/0291; vom 27.01.2004, 2003/21/0167). Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z 1 VwGVG, welcher dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, welcher dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist, übertragbar. 3.3.
  4. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages Zunächst ist festzuhalten, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheide der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Hinterlegung am 05.05.2023 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 03.05.2023 (Zweit,- Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin) bzw. am 04.05.2023 (Viertbeschwerdeführerin) auszugehen ist (s. oben). Der Bescheid der Viertbeschwerdeführerin wurde auch fristgerecht, innerhalb der Abholfrist, behoben. Im vorliegenden Fall ist das „Ereignis", welches die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen zufolge an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist und Erhebung der Beschwerde hinderte, darin gelegen, dass – mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin – keine Hinterlegungsanzeigen an ihrer Abgabestelle hinterlassen worden seien und diese selbst auf Nachfrage bei der Post die Bescheide der übrigen Familienmitglieder (Erstbeschwerdeführer, Zeitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin) nicht erhalten hätten. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass ihm bei der zuständigen Postfiliale mitgeteilt worden sei, dass kein Bescheid für ihn bereit liege, obwohl er den „gelben Zettel“ vorgezeigt habe. Dies könne damit erklärt werden, dass der Name des Erstbeschwerdeführers auf dem „gelben Zettel“ falsch geschrieben worden wäre. Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie eigenen Angaben folgend bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH am 01.06.2023 (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. am 06.06.2023 (Erstbeschwerdeführer) von den Bescheiden vom 25.04.2023 erfahren hätten. Bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung somit rechtzeitig gestellt. 3.3.
  5. Zur Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 21.01.2020, Ra 2019/14/0604).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Festzuhalten ist, dass bis zum 13.06.2023 kein Vollmachtsverhältnis der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer zur Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH bestand, womit im gegenständlichen Fall somit zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer persönlich am Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerde kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Aus folgenden Gründen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein, zudem ist ihnen ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten: Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er zwar eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, ihm der Bescheid jedoch vom Postamt nicht ausgehändigt worden sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass „sein Bescheid nicht hier sei“. Möglicherweise sei ihm dies mitgeteilt worden, weil sein Name auf der Hinterlegungsanzeige falsch geschrieben worden wäre. Dem ist grundsätzlich – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – entgegenzuhalten, dass auf der vorgelegten Hinterlegungsanzeige „Retour nicht mehr in der Filiale“ vermerkt ist und der Erstbeschwerdeführer ein Problem mit seinem Namen in der mündlichen Verhandlung wiederum verneinte. Wie bereits festgehalten, ist ein Zustellversuch an der Abgabestelle des Erstbeschwerdeführers auf dem Rückschein mit 04.05.2023 vermerkt und war der erste Tag der Abholfrist der hinterlegten Sendung der 05.05.2023, womit diese als zugstellt galt. Der Vermerk auf der Hinterlegungsanzeige spricht dafür, dass der Erstbeschwerdeführer schlicht verspätet, nämlich bereits nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist, bei der zuständigen Postfiliale den Bescheid vom 25.04.2023 zu beheben versuchte. Sofern der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, sofort nach Erhalt des „gelben Zettels“ zur Post gegangen zu sein, mag dies zutreffen, doch liegen Sendungen erst am Tag nach Einlangen der Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung beim Postamt zur Abholung bereit. Sollte der Erstbeschwerdeführer daher bereits tatsächlich am 04.05.2023 bei der Postfiliale gewesen sein, um seinen Bescheid abzuholen, so lag derselbe zu diesem Zeitpunkt wohl noch nicht zur Abholung bereit. Hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ist auszuführen, dass bereits am 02.05.2023 (Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin, Fünftbeschwerdeführerin) bzw. am 03.05.2023 (Vierbeschwerdeführerin) ein Zustellversuch erfolgte und war der erste Tag der Abholfrist der hinterlegten Sendungen der 03.05.2023 bzw. der 04.05.
  6. Dies ist auf auf allen vier im Akt einliegenden Rückscheinen vermerkt. Feststeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich den Bescheid für die Viertbeschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist behob. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte ihren Angaben zufolge mehrmals beim zuständigen Postamt nach den übrigen Bescheiden gefragt, diese jedoch nicht erhalten und für diese auch keine Hinterlegungsanzeige bekommen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung (s. dazu bereits beweiswürdigend). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (sowie diese als gesetzliche Vertreterin für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen) handelten in casu auffallend sorglos, indem sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließen, zumal ihnen auch nach Kontaktierung der Behörde per E-Mail am 24.05.2023 mitgeteilt worden war, dass die Bescheide für sämtliche Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Viertbeschwerdeführerin, an die Behörde zurückgekommen seien. Die belangte Behörde lasse die Bescheide erneut zustellen, mache jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese aus ihrer Sicht bereits zuvor ordnungsgemäß zugestellt worden wären und die Rechtskraft der Bescheide vom Zeitpunkt der ersten Zustellung berechnet würde. Dass die Beschwerdeführer nach dieser Auskunft schlichtweg untätig geblieben sind, stellt jedenfalls nicht nur einen minderen Grad des Versehens dar, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann, zumal der Bescheid der Viertbeschwerdeführerin sogar behoben wurde. Den Beschwerdeführern musste sohin spätestens nach Auskunft der belangten Behörde klar gewesen sein, dass auch die übrigen Bescheide rechtswirksam zugestellt worden waren. Zu diesem Zeitpunkt am 24.05.2023 war die Rechtsmittelfrist auch noch nicht abgelaufen. Den Beschwerdeführern war bekannt, dass Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich ihrer Personen beim BFA anhängig waren und wurde ihnen, wie bereits ausgeführt, per E-Mail am 24.05.2023 mitgeteilt, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheide auszugehen sei. Vielmehr kann von einer sorgfältigen Person erwartet werden, dass diese dem Verfahrensablauf und insbesondere der Zustellung von behördlichen Schriftstücken erhöhte Aufmerksamkeit widmet und spätestens nach Auskunft der belangten Behörde, wonach die Rechtskraft von der ersten Zustellung berechnet würde, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer umgehend Rechtsauskünfte eingeholt hätten und nicht einfach die Frist verstreichen hätten lassen. Neuerlich zu betonen bleibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Bescheid für die Viertbeschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist behob und sich darin eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung findet. Ein schlichtes Abwarten und Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist aller Beschwerdeführer stellt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen minderen Grad des Versehens dar. Nicht ersichtlich ist für das erkennende Gericht darüber hinaus, aufgrund welchen unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer an der Erhebung der Beschwerde gehindert worden wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH vom 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Auch unvertretene, rechtsunkundige Parteien treffen Sorgfaltspflichten, dazu gehört die Informationspflicht über Einbringungsfristen (VwGH vom 02.03.2022, Ra 2021/20/U393 unter Verweis auf VwGH Ra 2019/05/0102). Erkennt ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, so ist er verpflichtet, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten (vgl. VwGH vom 12.12.1997, 96/19/3394).Erkennt ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, so ist er verpflichtet, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten vergleiche VwGH vom 12.12.1997, 96/19/3394). Dass die Antragsteller an der Versäumung der Frist daher kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens trifft, kann auch vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht erkannt werden. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden vom 31.07.2023 zutreffend ausführte, konnten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer – da sie selbst Kenntnis über den Tag der jeweiligen Bescheidzustellung und der vierwöchigen Beschwerdefrist hätten haben müssen – nicht glaubhaft machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein. Zudem ist (nach der oben zitierten Judikatur des VwGH) nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, weshalb im Ergebnis die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. 3.3.
  7. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 31.07.2023 waren daher abzuweisen.3.3.
  8. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom 31.07.2023 waren daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringen ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Revision ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringen ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W220.2274181.3.00

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