Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 32§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 31Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW235 2276615-1 Spruch, W235 2276615-1/2E W235 2276617-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet. Sie sind Staatsangehörige des Iran und stellten jeweils am 08.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .05.2023 bis XXXX .05.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person „ XXXX “ anführten. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet. Sie sind Staatsangehörige des Iran und stellten jeweils am 08.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .05.2023 bis römisch 40 .05.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person „ römisch 40 “ anführten. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem iranischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .12.2026; Auszüge aus dem iranischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .12.2026; ● Auszüge aus dem iranischen Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .12.2026; Auszüge aus dem iranischen Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .12.2026; ● Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX , in welcher der Zweitbeschwerdeführer als ihr Ehemann und der Einladende als ihr Sohn angeführt werden; Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 , in welcher der Zweitbeschwerdeführer als ihr Ehemann und der Einladende als ihr Sohn angeführt werden; ● Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. XXXX , in welcher die Erstbeschwerdeführerin als seine Ehefrau und der Einladende als sein Sohn angeführt werden; Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 , in welcher die Erstbeschwerdeführerin als seine Ehefrau und der Einladende als sein Sohn angeführt werden; ● Formulare „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als eingeladene Personen und XXXX , als einladende Person (Verpflichtender), welchen zu entnehmen ist, dass der Einladende als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.762,00 erzielt, über ein Bausparguthaben in Höhe von € 3.035,00 verfügt und einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 813,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 110,00 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von XXXX .04.2023 bis XXXX .06.2023 abgegeben und als Reisegrund „Besuch von Familie und Freunde“ angeführt, weiters wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführer die Eltern des Einladenden sind; Formulare „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als eingeladene Personen und römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtender), welchen zu entnehmen ist, dass der Einladende als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.762,00 erzielt, über ein Bausparguthaben in Höhe von € 3.035,00 verfügt und einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 813,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 110,00 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von römisch 40 .04.2023 bis römisch 40 .06.2023 abgegeben und als Reisegrund „Besuch von Familie und Freunde“ angeführt, weiters wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführer die Eltern des Einladenden sind; ● Auszug aus dem österreichischen Reisepass des Einladenden, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .05.2030; Auszug aus dem österreichischen Reisepass des Einladenden, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .05.2030; ● „Bank Statement“ der Bank XXXX betreffend ein Konto der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt für den Zeitraum von XXXX .12.2022 bis XXXX .03.2023, wonach am XXXX .01.2023, am XXXX .01.2023 sowie am XXXX .03.2023 jeweils ein Betrag in Höhe von 40.000.000 Iranische Rial auf das Konto überwiesen wurde und mit XXXX .03.2023 ein Saldo in Höhe von 41.641.273 Iranische Rial ausgewiesen war; „Bank Statement“ der Bank römisch 40 betreffend ein Konto der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt für den Zeitraum von römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .03.2023, wonach am römisch 40 .01.2023, am römisch 40 .01.2023 sowie am römisch 40 .03.2023 jeweils ein Betrag in Höhe von 40.000.000 Iranische Rial auf das Konto überwiesen wurde und mit römisch 40 .03.2023 ein Saldo in Höhe von 41.641.273 Iranische Rial ausgewiesen war; ● „Deposit Bill“ der XXXX Bank lautend auf den Namen des Zweitbeschwerdeführers für den Zeitraum von XXXX .12.2022 bis XXXX .03.2023, auf welchem ein Saldo in Höhe von 7.817.194 Iranische Rial ausgewiesen war; „Deposit Bill“ der römisch 40 Bank lautend auf den Namen des Zweitbeschwerdeführers für den Zeitraum von römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .03.2023, auf welchem ein Saldo in Höhe von 7.817.194 Iranische Rial ausgewiesen war; ● „Bank Statement“ der Bank XXXX betreffend ein Konto des Zweitbeschwerdeführers für den Zeitraum von XXXX .12.2022 bis XXXX .03.2023, wonach mit XXXX .03.2023 ein Saldo in Höhe von 88.754.381 Iranische Rial ausgewiesen war; „Bank Statement“ der Bank römisch 40 betreffend ein Konto des Zweitbeschwerdeführers für den Zeitraum von römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .03.2023, wonach mit römisch 40 .03.2023 ein Saldo in Höhe von 88.754.381 Iranische Rial ausgewiesen war; ● Rechnung für Flugtickets lautend auf die Namen der Beschwerdeführer für den Hinflug am XXXX .05.2023 von Teheran nach Wien sowie für den Rückflug am XXXX .05.2023 von Wien nach Teheran; Rechnung für Flugtickets lautend auf die Namen der Beschwerdeführer für den Hinflug am römisch 40 .05.2023 von Teheran nach Wien sowie für den Rückflug am römisch 40 .05.2023 von Wien nach Teheran; ● Reiseversicherungen der Beschwerdeführer (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX .02.2023 für die Dauer von 61 Tagen für den Schengen-Raum mit einem Versicherungsschutz in Höhe von € 30.000,00; Reiseversicherungen der Beschwerdeführer (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .02.2023 für die Dauer von 61 Tagen für den Schengen-Raum mit einem Versicherungsschutz in Höhe von € 30.000,00; ● Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX .09.2021 von der zuständigen iranischen Behörde, wonach die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin einer in „ XXXX “ gelegenen Wohnung mit einer Größe von 37,26 m² ist und Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .09.2021 von der zuständigen iranischen Behörde, wonach die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin einer in „ römisch 40 “ gelegenen Wohnung mit einer Größe von 37,26 m² ist und ● „Business License“ lautend auf den Namen des Zweitbeschwerdeführers (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX in Teheran am XXXX .03.2021, welcher hinsichtlich der Jobkategorie „Real Estate Consultant“ zu entnehmen ist „Business License“ lautend auf den Namen des Zweitbeschwerdeführers (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 in Teheran am römisch 40 .03.2021, welcher hinsichtlich der Jobkategorie „Real Estate Consultant“ zu entnehmen ist 1.
- Mit Mandatsbescheiden vom 23.03.2023 wurden den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Teheran die beantragten Visa verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass Zweifel an ihrer Absicht bestünden, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Ferner seien der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht nachgewiesen worden. Konkret wurde ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen-Visa in der Vergangenheit zu berücksichtigen sei. Im konkreten Fall handle es sich allerdings jeweils um den ersten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. Betreffend die familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass sie gemeinsam einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt und im Herkunftsstaat keine minderjährigen Kinder mehr hätten. Unterlagen zum Nachweis wirtschaftlicher Bindungen, wie etwa Einnahmen aus Mieten oder Immobilienbesitz, seien nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der beruflichen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters festgehalten, dass sie im Herkunftsstaat als Hausfrau tätig sei. In Bezug auf die Situation des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er zwar eigenen Angaben zufolge als Immobilienmakler tätig sei, wobei dieses Vorbringen allerdings nicht durch die Vorlage einer Geschäfts- oder Steuererklärung bescheinigt worden sei. Nach sorgfältiger Abwägung des öffentlichen Interesses an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise einerseits und dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführer am Besuch bei ihrem Sohn andererseits komme die Behörde insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie C abzuweisen seien. 1.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch den Einladenden, mit Schreiben vom 06.04.2023 Vorstellung. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Einladende österreichischer Staatsangehöriger sei, sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinde und eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. In Österreich lebe zudem ein weiterer Sohn der Beschwerdeführer, welcher vor drei Jahren als Student nach Österreich gekommen sei und über einen Aufenthaltstitel für Studierende verfüge. Es sei der Wunsch der Beschwerdeführer, eine gewisse Zeit mit ihren Söhnen zu verbringen. Im Herkunftsstaat seien sie umgegeben von Familie und Verwandten und würden ein gutes Leben führen. Der Argumentation der Behörde, wonach in der Vergangenheit kein Visum erteilt worden sei, komme fallbezogen kein Begründungswert zu, da es sich um Erstanträge handle und dieser Umstand den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden könne. Betreffend die beruflichen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat habe die Behörde korrekt ausgeführt, dass sie Hausfrau sei. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwieweit dies die Versagung des Visums rechtfertigte. Im Hinblick auf die Situation des Zweitbeschwerdeführers sei weiters auszuführen, dass er als Immobilienmakler tätig und gewerbeberechtigter Geschäftsführer des vor ca. 60 Jahren gegründeten Familienunternehmens „ XXXX “ sei. Entgegen den Ausführungen der Behörde sei der Gewerbeschein des Zweitbeschwerdeführers samt englischer Übersetzung bereits vorgelegt worden. Hinsichtlich der familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter im Herkunftsstaat gegenseitig mehrmals pro Woche besuchen würden. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin im Iran eine Schwägerin sowie mehrere Geschwister, welchen sie sehr nahestehe. Zudem würden zahlreiche Nichten und Neffen im Iran leben. Der Zweitbeschwerdeführer pflege zudem ein Naheverhältnis zu seiner Schwester und treffe diese mehrmals pro Woche. Ferner würden auch seine Nichte und die Familie der Erstbeschwerdeführerin, welche er seit 40 Jahren kenne, im Herkunftsstaat leben. Weiters wurde moniert, dass sich die Feststellung, wonach keine Unterlagen zum Nachweis wirtschaftlicher Bindungen vorgelegt worden seien, als aktenwidrig erweise. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über eine Eigentumswohnung und erziele aus der Vermietung monatliche Einkünfte in Höhe von 40.000.000 Iranische Rial. Zur Bescheinigung seien ein Eigentumsnachweis betreffend die Wohnung sowie ein Kontoauszug in Vorlage gebracht worden. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers sei auszuführen, dass er einen Pensionsantrag gestellt habe. Im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Visums habe er noch keine Bewilligung für seine Pension gehabt. Nunmehr beziehe er als Pensionist monatlich eine Rente in Höhe von 92.757.074 Iranische Rial. Der Argumentation der Behörde, wonach in der Vergangenheit kein Visum erteilt worden sei, komme fallbezogen kein Begründungswert zu, da es sich um Erstanträge handle und dieser Umstand den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden könne. Betreffend die beruflichen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat habe die Behörde korrekt ausgeführt, dass sie Hausfrau sei. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwieweit dies die Versagung des Visums rechtfertigte. Im Hinblick auf die Situation des Zweitbeschwerdeführers sei weiters auszuführen, dass er als Immobilienmakler tätig und gewerbeberechtigter Geschäftsführer des vor ca. 60 Jahren gegründeten Familienunternehmens „ römisch 40 “ sei. Entgegen den Ausführungen der Behörde sei der Gewerbeschein des Zweitbeschwerdeführers samt englischer Übersetzung bereits vorgelegt worden. Hinsichtlich der familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter im Herkunftsstaat gegenseitig mehrmals pro Woche besuchen würden. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin im Iran eine Schwägerin sowie mehrere Geschwister, welchen sie sehr nahestehe. Zudem würden zahlreiche Nichten und Neffen im Iran leben. Der Zweitbeschwerdeführer pflege zudem ein Naheverhältnis zu seiner Schwester und treffe diese mehrmals pro Woche. Ferner würden auch seine Nichte und die Familie der Erstbeschwerdeführerin, welche er seit 40 Jahren kenne, im Herkunftsstaat leben. Weiters wurde moniert, dass sich die Feststellung, wonach keine Unterlagen zum Nachweis wirtschaftlicher Bindungen vorgelegt worden seien, als aktenwidrig erweise. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über eine Eigentumswohnung und erziele aus der Vermietung monatliche Einkünfte in Höhe von 40.000.000 Iranische Rial. Zur Bescheinigung seien ein Eigentumsnachweis betreffend die Wohnung sowie ein Kontoauszug in Vorlage gebracht worden. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers sei auszuführen, dass er einen Pensionsantrag gestellt habe. Im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Visums habe er noch keine Bewilligung für seine Pension gehabt. Nunmehr beziehe er als Pensionist monatlich eine Rente in Höhe von 92.757.074 Iranische Rial. Bezüglich der von der Behörde durchgeführten Interessensabwägung sei letztlich auszuführen, dass der Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und dem Einladenden zu wenig Gewicht beigemessen worden sei. Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei nicht ersichtlich, weshalb im gegenständlichen Fall die Erteilung der beantragten Visa verweigert worden sei. Insoweit die Behörde die Abweisung damit begründet habe, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht nachgewiesen worden seien, sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass keine Visa für einen Flughafentransit, sondern Schengen-Visa beantragt und zwei Tickets für den Hin- und Rückflug vorgelegt worden seien. Der Vorstellung wurde unter anderem eine Bescheinigung des iranischen „Ministry of XXXX “ vom XXXX .03.2023 (samt englischer Übersetzung) beigelegt, wonach der Zweitbeschwerdeführer monatlich eine Pension in Höhe von 92.757.074 Iranische Rial (netto) bezieht. Der Vorstellung wurde unter anderem eine Bescheinigung des iranischen „Ministry of römisch 40 “ vom römisch 40 .03.2023 (samt englischer Übersetzung) beigelegt, wonach der Zweitbeschwerdeführer monatlich eine Pension in Höhe von 92.757.074 Iranische Rial (netto) bezieht.
- Mit Bescheiden vom 17.04.2023, Zln. VIS9883 (ad 1.) und VIS9882 (ad 2.), wurden den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Teheran die beantragten Visa
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex verweigert. 2. Mit Bescheiden vom 17.04.2023, Zln. VIS9883 (ad 1.) und VIS9882 (ad 2.), wurden den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Teheran die beantragten Visa
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex verweigert.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 16.05.2023 fristgerecht Beschwerde und beantragten (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführer erstmals Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie C gestellt hätten. Die treibende Kraft sei der Einladende gewesen. Er habe stets den Wunsch gehabt, seinen Eltern seine neue Heimat zu zeigen und sich für die Unterstützung während seiner Ausbildung mit der Finanzierung der Reise zu bedanken. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei Veranlassung im fortgeschrittenen Alter nach Österreich zu ziehen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie ihre wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat durch die Vorlage von Unterlagen hinreichend nachgewiesen hätten. Der Zweitbeschwerdeführer sei seit kurzem Pensionist. Mit Bescheid vom XXXX .03.2023 sei ihm eine monatliche Pension in Höhe von 92.757.074 Iranische Rial gewährt worden. Aufgrund dieser Pension sowie der Mieteinnahmen würden die Beschwerdeführer über ein weit überdurchschnittliches Einkommen verfügen, welches ihnen im Iran ein sorgenfreies Leben ermögliche. Ihre Kaufkraft entspreche ungefähr jener eines Ehepaars in Österreich mit einer Eigentumswohnung sowie mit monatlichen Bezügen in Höhe von € 3.000,
- Zudem sei der Zweitbeschwerdeführer noch als gewerbeberechtigter Geschäftsführer eines seinen Namen tragenden Immobilienunternehmens tätig.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 16.05.2023 fristgerecht Beschwerde und beantragten (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführer erstmals Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie C gestellt hätten. Die treibende Kraft sei der Einladende gewesen. Er habe stets den Wunsch gehabt, seinen Eltern seine neue Heimat zu zeigen und sich für die Unterstützung während seiner Ausbildung mit der Finanzierung der Reise zu bedanken. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei Veranlassung im fortgeschrittenen Alter nach Österreich zu ziehen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie ihre wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat durch die Vorlage von Unterlagen hinreichend nachgewiesen hätten. Der Zweitbeschwerdeführer sei seit kurzem Pensionist. Mit Bescheid vom römisch 40 .03.2023 sei ihm eine monatliche Pension in Höhe von 92.757.074 Iranische Rial gewährt worden. Aufgrund dieser Pension sowie der Mieteinnahmen würden die Beschwerdeführer über ein weit überdurchschnittliches Einkommen verfügen, welches ihnen im Iran ein sorgenfreies Leben ermögliche. Ihre Kaufkraft entspreche ungefähr jener eines Ehepaars in Österreich mit einer Eigentumswohnung sowie mit monatlichen Bezügen in Höhe von € 3.000,
- Zudem sei der Zweitbeschwerdeführer noch als gewerbeberechtigter Geschäftsführer eines seinen Namen tragenden Immobilienunternehmens tätig. Hinsichtlich der familiären Bindungen der Beschwerdeführer sei auszuführen, dass ihre Söhne in Österreich leben würden und sie keine weiteren Kinder im Iran hätten. Sie würden allerdings im Herkunftsstaat in einem engen Familienverband mit vielen Geschwistern, Cousins und Cousinen sowie deren Familien leben. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters bereits pflegebedürftig sei, sodass zwar vorübergehend die Betreuung durch andere Familienmitglieder übernommen werden könne, ein dauerhafter Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aber nicht möglich sei, zumal zwischen ihr und ihrer Mutter auch eine starke emotionale Bindung bestehe und sie sich wöchentlich mehrmals gegenseitig besuchen würden. Ferner bestehe ein außerordentlich enges Verhältnis zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Geschwistern, ihrer Schwägerin sowie den unzähligen Neffen und Nichten. Der Zweitbeschwerdeführer stehe zudem seiner Schwester und seiner Nichte sehr nahe und besuche sie regelmäßig. Die Beschwerdeführer würden lediglich beabsichtigen, wenige Wochen bei ihren Kindern in Österreich zu verbringen. Ihr Lebensmittelpunkt liege zweifelsfrei im Iran.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2023, Zln. RECHT/38/2023 und RECHT/37/2023, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG ab. In ihrer Begründung verwies die Behörde zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, wonach sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 FPG ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – solle es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse; Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragsteller beabsichtigen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestünden. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex komme den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Zu berücksichtigen seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat als auch die persönlichen Umstände, wie insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie die Bindung im Herkunftsstaat und in den Mitgliedstaaten. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2023, Zln. RECHT/38/2023 und RECHT/37/2023, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. In ihrer Begründung verwies die Behörde zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, wonach sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – solle es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse; Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragsteller beabsichtigen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestünden. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex komme den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Zu berücksichtigen seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat als auch die persönlichen Umstände, wie insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie die Bindung im Herkunftsstaat und in den Mitgliedstaaten. Fallbezogen sei keine ausreichende Verwurzelung im Herkunftsstaat festzustellen, da die Beschwerdeführer eine gemeinsame Reise beabsichtigen und ihre beiden Söhne in Österreich leben würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer finanziellen Verwurzelung enthalte überdies unbelegte Angaben, wonach die Erstbeschwerdeführerin aus der Vermietung einer Wohnung monatliche Einkünfte in Höhe von 40 Millionen Iranische Rial, sohin knapp € 100,00, erziele und der Zweitbeschwerdeführer monatlich Pensionsleistungen in Höhe von ca. 92 Millionen Iranische Rial, sohin ca. € 170,00, beziehe. Die Darstellung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer über ein kaufkraftbereinigtes monatliches Einkommen von ca. € 3.000,00 verfügen würden, sei sohin in keiner Weise nachvollziehbar. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Vermietung ihrer Wohnung nicht im Iran aufhältig sein müsse und die Immobilie im Übrigen auch an Angehörige im Herkunftsstaat abgeben könne. In Bezug auf die vorgelegten Flugtickets sei zudem darauf hinzuweisen, dass eine verifizierbare Flugbuchung für sich genommen nicht geeignet sei, die übrigen, für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechenden Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). Fallbezogen sei keine ausreichende Verwurzelung im Herkunftsstaat festzustellen, da die Beschwerdeführer eine gemeinsame Reise beabsichtigen und ihre beiden Söhne in Österreich leben würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer finanziellen Verwurzelung enthalte überdies unbelegte Angaben, wonach die Erstbeschwerdeführerin aus der Vermietung einer Wohnung monatliche Einkünfte in Höhe von 40 Millionen Iranische Rial, sohin knapp € 100,00, erziele und der Zweitbeschwerdeführer monatlich Pensionsleistungen in Höhe von ca. 92 Millionen Iranische Rial, sohin ca. € 170,00, beziehe. Die Darstellung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer über ein kaufkraftbereinigtes monatliches Einkommen von ca. € 3.000,00 verfügen würden, sei sohin in keiner Weise nachvollziehbar. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Vermietung ihrer Wohnung nicht im Iran aufhältig sein müsse und die Immobilie im Übrigen auch an Angehörige im Herkunftsstaat abgeben könne. In Bezug auf die vorgelegten Flugtickets sei zudem darauf hinzuweisen, dass eine verifizierbare Flugbuchung für sich genommen nicht geeignet sei, die übrigen, für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechenden Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften vergleiche dazu VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). Zusammengefasst bestünden sohin konkrete Anhaltspunkte für einen über die Gültigkeitsdauer der Visa hinausgehenden Verbleib in Österreich. Den Beschwerdeführern sei es somit nicht gelungen, die Bedenken der Behörde durch ein geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. 5. Am 24.07.2023 stellten die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. 1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 2.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: 2.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. […] Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller: i. ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ii. den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii. nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; iv. sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat; v. im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15; vi. als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii. nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. […] 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Die belangte Behörde stützte die Verweigerung des Visums auf Artikel 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist das Visum unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 leg. cit. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Konkret wurde festgehalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, berufliche, wirtschaftliche und familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat nachzuweisen, weshalb begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestünden. 2.2.
- Die belangte Behörde stützte die Verweigerung des Visums auf Artikel 32 Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist das Visum unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, leg. cit. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Konkret wurde festgehalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, berufliche, wirtschaftliche und familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat nachzuweisen, weshalb begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestünden. Hinsichtlich dieser Argumentation ist vorauszuschicken, dass der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 2 FPG zu betrachten ist. Mit dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend im Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 29.09.2011, 2010/21/0344, wurden die dort angestellten Überlegungen im Wesentlichen auf den Versagungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex übertragen. Für beide Rechtsgrundlagen ist demnach als wesentlich festzuhalten, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189).Hinsichtlich dieser Argumentation ist vorauszuschicken, dass der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu betrachten ist. Mit dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend im Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 29.09.2011, 2010/21/0344, wurden die dort angestellten Überlegungen im Wesentlichen auf den Versagungsgrund nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex übertragen. Für beide Rechtsgrundlagen ist demnach als wesentlich festzuhalten, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Weiters ist festzuhalten, dass das von der Behörde angesprochene Fehlen einer familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung für sich betrachtet Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen kann. Fallbezogen ist allerdings entscheidend, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Bindung zum Herkunftsstaat nicht hinreichend auseinandergesetzt und keinen ausreichend konkretisierten Vorhalt erstattet hat; dies aus nachstehenden Gründen: Wenn die Behörde das Vorliegen einer familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat mit der Begründung verneint, dass die Söhne der Beschwerdeführer in Österreich leben würden, übersieht sie, dass die Beschwerdeführer sowohl mit Vorstellung vom 06.04.2023 als auch mit Beschwerde vom 16.05.2023 vorbrachten, über starke familiäre Bindungen im Iran zu verfügen. Dieses Vorbringen wäre in die Beurteilung der Behörde miteinzubeziehen gewesen. Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben wären von der Behörde zudem die Bedenken offenzulegen und allenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen gewesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Hinweis der Behörde, wonach die Söhne der Beschwerdeführer in Österreich wohnhaft seien und die Beschwerdeführer als Ehepaar einen gemeinsamen Besuch planen würden, für sich allein betrachtet nicht geeignet ist, Zweifel an der Wiederausreiseabsicht aufzuzeigen, käme eine solche Betrachtungsweise doch einem Generalverdacht im Sinne der oben zitierten Judikatur gleich. In ihrer Begründung stützte sich die Behörde weiters darauf, dass eine wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführer im Iran nicht festgestellt werden könne, da das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung monatliche Einkünfte in Höhe von 40.000.000 Iranischen Rial erziele und der Zweitbeschwerdeführer monatliche Pensionsleistungen in Höhe von 92.757.074 Iranische Rial beziehe, nicht durch geeignete Nachweise belegt worden sei. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers vom 06.04.2023 eine Bescheinigung des iranischen „Ministry of XXXX “ vom XXXX .03.2023 samt englischer Übersetzung beigelegt wurde, mit welcher der Bezug einer Pension in der genannten Höhe bestätigt wurde. Eine nähere Begründung, weshalb diese Urkunde nicht geeignet wäre, das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers zu belegen, ist weder dem Bescheid vom 17.04.2023 noch der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2023 zu entnehmen. In ihrer Begründung stützte sich die Behörde weiters darauf, dass eine wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführer im Iran nicht festgestellt werden könne, da das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung monatliche Einkünfte in Höhe von 40.000.000 Iranischen Rial erziele und der Zweitbeschwerdeführer monatliche Pensionsleistungen in Höhe von 92.757.074 Iranische Rial beziehe, nicht durch geeignete Nachweise belegt worden sei. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers vom 06.04.2023 eine Bescheinigung des iranischen „Ministry of römisch 40 “ vom römisch 40 .03.2023 samt englischer Übersetzung beigelegt wurde, mit welcher der Bezug einer Pension in der genannten Höhe bestätigt wurde. Eine nähere Begründung, weshalb diese Urkunde nicht geeignet wäre, das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers zu belegen, ist weder dem Bescheid vom 17.04.2023 noch der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2023 zu entnehmen. Ferner wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung einen Eigentumsnachweis betreffend eine in „ XXXX r“ gelegene Wohnung in Vorlage brachte. Aus dem von ihr vorgelegten „Bank Statement“ der Bank XXXX geht weiters hervor, dass am XXXX .01.2023, am XXXX .01.2023 sowie am XXXX .03.2023 jeweils ein Betrag in Höhe von 40.000.000 Iranische Rial auf das Konto der Erstbeschwerdeführerin überwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Überweisungen nicht in monatlichen Abständen erfolgten und somit nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um Mieteinnahmen handelt. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit den vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen, allfällige Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden sowie am Wahrheitsgehalt des hierzu erstatteten Vorbringens in einer nachvollziehbaren Weise offenzulegen und die Beschwerdeführer allenfalls zur Vorlage weiterer Unterlagen, wie etwa einen Mietvertrag, aufzufordern. Ferner wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung einen Eigentumsnachweis betreffend eine in „ römisch 40 r“ gelegene Wohnung in Vorlage brachte. Aus dem von ihr vorgelegten „Bank Statement“ der Bank römisch 40 geht weiters hervor, dass am römisch 40 .01.2023, am römisch 40 .01.2023 sowie am römisch 40 .03.2023 jeweils ein Betrag in Höhe von 40.000.000 Iranische Rial auf das Konto der Erstbeschwerdeführerin überwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Überweisungen nicht in monatlichen Abständen erfolgten und somit nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um Mieteinnahmen handelt. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit den vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen, allfällige Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden sowie am Wahrheitsgehalt des hierzu erstatteten Vorbringens in einer nachvollziehbaren Weise offenzulegen und die Beschwerdeführer allenfalls zur Vorlage weiterer Unterlagen, wie etwa einen Mietvertrag, aufzufordern. Auch der allgemeine Hinweis der Behörde, wonach sich die Erstbeschwerdeführerin für die Vermietung ihrer Eigentumswohnung nicht im Iran aufhalten müsse und es im Übrigen leicht möglich wäre, das Eigentum an der Immobilie an ihre im Iran wohnhaften Angehörigen zu übertragen, entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, sich umfassend mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, zumal im gegenständlichen Verfahren keine (sonstigen) konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt wurden, welche darauf schließen ließen, dass die Beschwerdeführer einen über die Gültigkeitsdauer der beantragten Visa hinausgehenden Aufenthalt in Österreich beabsichtigen würden. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich gegenständlich unter Berücksichtigung der monatlichen Mieteinkünfte der Erstbeschwerdeführerin sowie der Pension des Zweitbeschwerdeführers ein gemeinsames monatliches Einkommen in Höhe von insgesamt 132.757.074 Iranische Rial ergäbe; dies entspricht € 2.908,67 (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/; Wechselkurs vom 11.04.2024). Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer wäre sohin davon auszugehen, dass sie über ein ausreichendes Einkommen sowie über Immobilieneigentum verfügen und somit eine wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat vorliegt. Ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführer zu ihrer Bindung zum Herkunftsstaat wäre gegenständlich vor allem auch die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladenden, einem österreichischen Staatsangehörigen, mitzuberücksichtigen gewesen, hielt die Behörde doch in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass die vorliegende elektronische Verpflichtungserklärung als tragfähig erachtet werde (vgl. dazu auch VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185). Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Wiederausreiseabsicht wird weiters durch die mit ihren Anträgen vorgelegten Flugreservierungen gestützt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0229, mwN). Ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführer zu ihrer Bindung zum Herkunftsstaat wäre gegenständlich vor allem auch die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladenden, einem österreichischen Staatsangehörigen, mitzuberücksichtigen gewesen, hielt die Behörde doch in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass die vorliegende elektronische Verpflichtungserklärung als tragfähig erachtet werde vergleiche dazu auch VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185). Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Wiederausreiseabsicht wird weiters durch die mit ihren Anträgen vorgelegten Flugreservierungen gestützt vergleiche zu diesem Gesichtspunkt etwa VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0229, mwN). 2.2.
- Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann in einer Gesamtschau sohin anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch unter Bedachtnahme auf den den zuständigen Behörden insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki, Rz 60 ff) nicht abschließend beurteilt werden, ob der herangezogene Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex vorliegt (vgl. dazu auch VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185).2.2.
- Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann in einer Gesamtschau sohin anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch unter Bedachtnahme auf den den zuständigen Behörden insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum vergleiche EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki, Rz 60 ff) nicht abschließend beurteilt werden, ob der herangezogene Versagungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex vorliegt vergleiche dazu auch VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185). 2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Behörde daher zunächst mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen haben. Bestehen weiterhin Bedenken am Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Visa, wird die Behörde ihre Bedenken gegenüber den Beschwerdeführern unter Einräumung von Parteiengehör offenzulegen und sie allenfalls zur Vorlage weiterer (verfahrensrelevanter) Unterlagen aufzufordern haben. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Überprüfung der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Überprüfung der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. 2.5.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.2.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2276615.1.00