RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW250 2277636-1 Spruch, W250 2277636-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 12.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges und weil er zum Militärdienst müsse verlassen habe. Als Kurde werde er zudem von den Türken in seinem Gebiet diskriminiert. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben (Seite 2f. der Erstbefragung am 12.09.2022).
- Am 27.10.2022 legte der Beschwerdeführer seinen Meldezettel vor und informierte über seine neue Adresse. Am 12.11.2022, 15.11.2022, 31.12.2022 sowie 16.01.2023 legte der Beschwerdeführer erneut aktuelle Meldezettel vor und informierte über seine Adressänderungen.
- Mit Schreiben vom 28.04.2023 bat die Rechtsberatung des Beschwerdeführers um einen Termin zur niederschriftlichen Einvernahme. Mit Schreiben vom 24.05.2023 bat der Beschwerdeführer selbst um einen baldigen Termin zur Einvernahme.
- Mit Schreiben vom 06.06.2023 erhob der Beschwerdeführer wegen seines Asylantrags vom 09.09.2022 Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als BFA bzw. belangte Behörde) an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der Beschwerdeführer beantragte, das BVwG möge der Beschwerde stattgeben und über den Asylantrag vom 09.09.2022 erkennen und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen.
- Mit Schreiben vom 06.06.2023 erhob der Beschwerdeführer wegen seines Asylantrags vom 09.09.2022 Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als BFA bzw. belangte Behörde) an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der Beschwerdeführer beantragte, das BVwG möge der Beschwerde stattgeben und über den Asylantrag vom 09.09.2022 erkennen und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen.
- Am 21.06.2023 fragte der Beschwerdeführer erneut nach einem Termin zur baldigen Einvernahme durch das BFA.
- Am 03.07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er werde in der Türkei als Kurde diskriminiert und in Syrien gebe es keine Sicherheit. Ihm drohe in Syrien die Einberufung zum Wehrdienst, was er ablehne. Das Assad Regime sei gewalttätig. Er wolle sich nicht in Syrien an Kämpfen beteiligen. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsdorf befürchte er die Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee (vgl. Seite 3f. der Niederschrift vom 03.07.2023). Der Beschwerdeführer legte einen Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt am 28.11.2022 vor, sowie den Auszug aus dem Personenregister zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, beide ausgestellt am 22.01.
- Weiters wurden die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes, sowie die Heiratsurkunde und der Ehevertrag vorgelegt. Die Dokumente habe der Beschwerdeführer von einem beauftragten Anwalt ausstellen lassen, Kopien davon befinden sich samt Übersetzungen im Akt (vgl. Seite 4f. der Niederschrift vom 03.07.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang).
- Am 03.07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er werde in der Türkei als Kurde diskriminiert und in Syrien gebe es keine Sicherheit. Ihm drohe in Syrien die Einberufung zum Wehrdienst, was er ablehne. Das Assad Regime sei gewalttätig. Er wolle sich nicht in Syrien an Kämpfen beteiligen. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsdorf befürchte er die Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee vergleiche Seite 3f. der Niederschrift vom 03.07.2023). Der Beschwerdeführer legte einen Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt am 28.11.2022 vor, sowie den Auszug aus dem Personenregister zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, beide ausgestellt am 22.01.
- Weiters wurden die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes, sowie die Heiratsurkunde und der Ehevertrag vorgelegt. Die Dokumente habe der Beschwerdeführer von einem beauftragten Anwalt ausstellen lassen, Kopien davon befinden sich samt Übersetzungen im Akt vergleiche Seite 4f. der Niederschrift vom 03.07.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2023, zugestellt am 07.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2023, zugestellt am 07.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 29.12.2022, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe. Er habe seinen Militärdienst für das syrische Regime bislang nicht abgeleistet, das Assad-Regime kontrolliere aber nicht die Herkunftsregion und könne daher wehrpflichtige Männer aus der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht einberufen. Eine Rückkehr sei ihm aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und aufgrund des anhaltenden Konfliktes nicht möglich, weswegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei (vgl. Seite 12ff. des Bescheides vom 01.08.2023).Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 29.12.2022, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe. Er habe seinen Militärdienst für das syrische Regime bislang nicht abgeleistet, das Assad-Regime kontrolliere aber nicht die Herkunftsregion und könne daher wehrpflichtige Männer aus der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht einberufen. Eine Rückkehr sei ihm aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und aufgrund des anhaltenden Konfliktes nicht möglich, weswegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei vergleiche Seite 12ff. des Bescheides vom 01.08.2023).
- Mit Schreiben vom 25.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
- Mit Schreiben vom 25.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle der FSA, welche die kurdische Bevölkerung diskriminiere und an Checkpoints schikaniere. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Zwangsrekrutierung zum Militär des syrischen Regimes, da er den verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, sowie eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner Wehrdienstverweigerung, illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland (Seite 2 f. der Beschwerde).
- Am 06.09.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ/1).
- Am 29.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 01.12.2023 entschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien sowie seinen Fluchtgründen befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein. Der Beschwerdeführer brachte eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung insbesondre durch die türkische FSA (SNA) in seinem Herkunftsgebiet, aufgrund seiner kurdischen Ethnie vor (OZ/5).
- Das aktuelle Länderinformationsblatt aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 10 vom 14.03.2024 wurde ins Parteiengehör gebracht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.1.
- Zu seiner Person: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Syrien, im Dorf XXXX , in XXXX , in der Provinz Aleppo, geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch und Arabisch als Muttersprache (Seite 2f. der Erstbefragung am 12.09.2022, Seite 3f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024). Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Syrien, im Dorf römisch 40 , in römisch 40 , in der Provinz Aleppo, geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch und Arabisch als Muttersprache (Seite 2f. der Erstbefragung am 12.09.2022, Seite 3f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024). Der Beschwerdeführer ist seit 04.08.2021 verheiratet mit XXXX und hat mit ihr einen Sohn namens XXXX . Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers halten sich in der Türkei auf (Seite 4f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6). Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich in Syrien im Herkunftsort. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben im Libanon, zwei weitere Brüder leben in der Türkei. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt bei den Eltern, eine weitere Schwester ist verheiratet und lebt in Syrien und eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Türkei (Seite 7 der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6).Der Beschwerdeführer ist seit 04.08.2021 verheiratet mit römisch 40 und hat mit ihr einen Sohn namens römisch 40 . Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers halten sich in der Türkei auf (Seite 4f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6). Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich in Syrien im Herkunftsort. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben im Libanon, zwei weitere Brüder leben in der Türkei. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt bei den Eltern, eine weitere Schwester ist verheiratet und lebt in Syrien und eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Türkei (Seite 7 der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6). Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule in seinem Herkunftsort bis zur sechsten Klasse. Während seines späteren Aufenthaltes in der Türkei arbeitete er in der Landwirtschaft (Seite 6 der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6). Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2014 durchgehend in seinem Herkunftsort XXXX in Syrien. Im Jahr 2014 flüchtete er erstmals aus Syrien in die Türkei wo er eine Asylkarte erhielt. Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Türkei nach Syrien abgeschoben und lebte bis 2018 wieder in Syrien in seinem Herkunftsort. 2018 flüchtete er erneut illegal in die Türkei und lebte dort bis
- Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer für 20 Tage nach Syrien um seine Eltern im Herkunftsdorf zu besuchen, bevor er dann 2022 Syrien endgültig verließ (Seite 5f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 7).Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2014 durchgehend in seinem Herkunftsort römisch 40 in Syrien. Im Jahr 2014 flüchtete er erstmals aus Syrien in die Türkei wo er eine Asylkarte erhielt. Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Türkei nach Syrien abgeschoben und lebte bis 2018 wieder in Syrien in seinem Herkunftsort. 2018 flüchtete er erneut illegal in die Türkei und lebte dort bis
- Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer für 20 Tage nach Syrien um seine Eltern im Herkunftsdorf zu besuchen, bevor er dann 2022 Syrien endgültig verließ (Seite 5f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 7). Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal 2022 und hielt sich seither nicht mehr in Syrien auf. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er wurde im Dorf XXXX , in XXXX , in der Povinz Aleppo, in Syrien geboren und ist dort aufgewachsen. Er verbrachte sein gesamtes Leben - abgesehen von den Aufenthalten in der Türkei 2014 bis 2016 und 2018 bis 2022 - in Syrien in seinem Herkunftsort. Er wurde im Dorf römisch 40 , in römisch 40 , in der Povinz Aleppo, in Syrien geboren und ist dort aufgewachsen. Er verbrachte sein gesamtes Leben - abgesehen von den Aufenthalten in der Türkei 2014 bis 2016 und 2018 bis 2022 - in Syrien in seinem Herkunftsort. Die Kontrolle über die Provinz Aleppo ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX befindet sich im Nordwesten Syriens, südlich der Stadt XXXX , in der Provinz Aleppo. Er wird von den oppositionellen Türkei-nahen Truppen kontrolliert, genauer von den Gruppierungen der Freien Syrischen Armee (FSA), moderaten oppositionellen Gruppierungen; Ahrar Al Sham, Jaish al Islam etc. und radikaleren oppositionellen Gruppierungen wie die Hayat Tahrir Al-Sham (HTS ex Al-Nusra). Die Provinz Aleppo wird im äußersten Norden von den genannten Gruppierungen beherrscht, südlich davon gibt es ein Gebiet unter kurdischer Kontrolle und der Süden der Provinz wird vom syrischen Regime kontrolliert. Über den Teil der Provinz Aleppo, in der sich die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet XXXX , üben derzeit die Türkei und mit dieser verbündete Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (abgekürzt: SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), die Kontrolle aus.Die Kontrolle über die Provinz Aleppo ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 befindet sich im Nordwesten Syriens, südlich der Stadt römisch 40 , in der Provinz Aleppo. Er wird von den oppositionellen Türkei-nahen Truppen kontrolliert, genauer von den Gruppierungen der Freien Syrischen Armee (FSA), moderaten oppositionellen Gruppierungen; Ahrar Al Sham, Jaish al Islam etc. und radikaleren oppositionellen Gruppierungen wie die Hayat Tahrir Al-Sham (HTS ex Al-Nusra). Die Provinz Aleppo wird im äußersten Norden von den genannten Gruppierungen beherrscht, südlich davon gibt es ein Gebiet unter kurdischer Kontrolle und der Süden der Provinz wird vom syrischen Regime kontrolliert. Über den Teil der Provinz Aleppo, in der sich die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet römisch 40 , üben derzeit die Türkei und mit dieser verbündete Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (abgekürzt: SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), die Kontrolle aus. KurdInnen in Gebieten außerhalb der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen. In den pro-türkischen Gebieten kommt es weiterhin zu Entführungen und Lösegelderpressungen von KurdInnen. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog. Von der Türkei unterstützte Milizen enteigneten Grundstücke und Häuser von KurdInnen. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Durch die Türkei und SNA-nahe Gruppen wird versucht, die ethnische und religiöse Zusammensetzung kurdisch dominierter Gebiete, wie das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, zu verändern. Diesbezüglich wurden die Opfer alleine aufgrund ihrer Ethnie und/oder ihrer Religion ins Visier genommen. UNHCR zufolge wird mit der Vertreibung von Kurden und Mitgliedern anderer Minderheiten und der gleichzeitigen Ansiedlung von Arabern und Turkmenen aus anderen Landesteilen das Ziel verfolgt, die ethnische und religiöse Zusammensetzung des Gebiets dauerhaft zu ändern. Seit 2018 wurden Tausende intern vertriebene syrische AraberInnen, Familien von Kämpfern und Turkmenen mit Unterstützung der Türkei in das Gouvernement Aleppo umgesiedelt, während mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung das Gebiet verlassen hatte. Der Anteil der kurdischen Bevölkerung in Afrin sank drastisch von über 90 % auf etwa 25 % (Stand: Mai 2021). Kurden wurden in diesem Gebiet durch Drohungen, Erpressung, Inhaftierung und Entführung durch mit der SNA verbundene lokale Milizen gezwungen, ihre Häuser zu verlassen. Entsprechend der EUAA gibt es Quellen die berichteten, dass die SNA in Afrin (im nördlichen Teil Aleppos, westlich des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers) weiterhin willkürliche Verhaftungen, Entführungen sowie Folter und Misshandlungen von Zivilisten, vorwiegend kurdischer Herkunft, begangen hat. Der kurdische Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsort aufgrund der genannten Bedrohung durch die SNA bzw. FSA verlassen. Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten durch die von der Türkei unterstützen Milizen. Mitglieder der SNA berauben weiterhin willkürlich Kurden der Freiheit und halten diese gefangen. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Norden Aleppos, das unter der Kontrolle der türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen liegt, wurden massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte. Dieses aktuell herrschende Vorgehen der SNA richtet sich gegen Kurden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist Kurde. Ihm droht asylrelevante Verfolgung als Kurde in seinem, unter der Kontrolle der türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen liegenden, Herkunftsgebiet. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer aktuell die reale Gefahr, durch die dort herrschenden türkeinahen Milizen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden inhaftiert, gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet zu werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Betreffend die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die von der Türkei unterstützen Milizen in seiner Herkunftsprovinz, ist der syrische Staat nicht gewillt und nicht fähig den Beschwerdeführer davor zu schützen. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 10 vom 14.03.2024 ● Die EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023 ● Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen
- aktualisierte Fassung, März 2021 ● Der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023 Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, wiedergegeben: 1.2.
- Politische Lage „Letzte Änderung: 2024-03-08 10:59 (…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). (…)“(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). (…)“ 1.2.
- Sicherheitslage „Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). (…)“ 1.2.2.
- Nordwest-Syrien „Letzte Änderung 2024-03-08 11:28 Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). (…) Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023).[…]“Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023)., […]“ 1.2.2.
- Türkische Militäroperationen in Nordsyrien „Letzte ÄnderungLetzte Änderung 2024-03-08 12:27 "Operation Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vgl. TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022).Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vergleiche CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vergleiche TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022). "Operation Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der "Terroristen" in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der "Terroristen". Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht (TWI 26.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). "Operation Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 10.10.2019). Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren (GEG 3.4.2023). Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (Standard 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (Zeit 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten (Standard 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (WP 14.10.2019). Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert (GEG 3.4.2023). Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.3.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Siehe dazu auch die Unterkapitel "Nordost-Syrien" und "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". "Operation Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı") Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt (CC 17.2.2021). Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern (UNSC 23.4.2020). Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation "Frühlingsschild" in der Enklave Idlib (INSS 4.9.2022) am 27.2.2020 ein (UNSC 23.4.2020). Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation (Clingendael 9.2021). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah (INSS 4.9.2022). Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien (ÖB Damaskus 12.2022). Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS (INSS 4.9.2022). "Operation Klauenschwert" (türk. "Pençe Kılıç Hava Harekâtı") und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vgl. SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vgl. NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vgl. ANF 29.11.2022).Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vergleiche SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vergleiche IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vergleiche NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vergleiche ANF 29.11.2022). Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vgl. REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022).Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vergleiche REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022). Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vgl. USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vgl. FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023).“Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vergleiche USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vergleiche FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023).“ 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage „Letzte Änderung 2024-03-12 16:09 (…) Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). (…)“ 1.2.
- Ethnische und religiöse Minderheiten „Letzte Änderung 2023-07-17 13:20 Anm.: Einige der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z. B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z. B. viele sunnitische Kurden). Dazu kommen winzige weitere Minderheiten, welche in den üblichen Überblickaufzählungen gar keine Erwähnung finden. Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden.Anmerkung, Einige der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z. B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z. B. viele sunnitische Kurden). Dazu kommen winzige weitere Minderheiten, welche in den üblichen Überblickaufzählungen gar keine Erwähnung finden. Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022). Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (FH 9.3.2023). Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitisch-dominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion ('asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (Al-Majalla 15.3.2023). In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung - auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen (Al-Majalla 15.3.2023). So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2023). Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitschen Bevölkerungsgruppe (Al-Majalla 15.3.2023). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 2.6.2022). Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020). Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl aufseiten der regierungstreuen als auch aufseiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022). Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (FH 9.3.2023). Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (FH 9.3.2023). Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen [siehe auch die jeweiligen relevanten Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage] (FH 9.3.2023). Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (USDOS 2.6.2022). Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen (FH 9.3.2023). Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch ('abuses') auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (USDOS 2.6.2022). Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als "Kampagne des Genozids" (USDOS 10.6.2020), wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte (USDOS 10.6.2020). Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als 'Geschenke' für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (USDOS 2.6.2022). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (USDOS 2.6.2022). Siehe dazu auch das Kapitel Sicherheitslage. Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben (FH 9.3.2023). Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' (siehe auch Kapitel Sicherheitslage) (USDOS 2.6.2022).“ 1.2.4.
- KurdInnen „Letzte Änderung 2024-03-12 15:55 Anm.: Nähere Informationen z. B. zur Lage von Ajanib und Maktumin, inkl. Zugang zu Dokumenten, Bildung und Arbeit sowie bzgl. Bedingungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft, können im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung gestellt werden.Anmerkung, Nähere Informationen z. B. zur Lage von Ajanib und Maktumin, inkl. Zugang zu Dokumenten, Bildung und Arbeit sowie bzgl. Bedingungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft, können im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.3.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 2.2.2024). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 3.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 2.2.2024). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018). Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden [Anm.: zu Militäraktionen der Türkei und zu den mit ihr verbündeten Gruppen siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel "Sicherheitslage"], und die syrische Regierung möchte ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (CMEC 20.12.2022). Die Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete KurdInnen sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische AktivistInnen (FH 9.3.2023). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien auf Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn. In fünf von 33 Entführungen von Frauen und Mädchen von Jänner bis Oktober 2022 in Afrin sollen türkische Behörden involviert gewesen sein - darunter zwei Vorwürfe bezüglich Anwendung von Folter. In einem Fall soll die Entführte in die Türkei verbracht worden sein, während elf Entführte inzwischen wieder freigelassen wurden (USDOS 20.3.2023). NGO-Berichten zufolge vermieden es FrauenrechtsaktivistInnen, öffentlich über ihre Arbeit zu sprechen, oder zogen sich aus lokalen Organisationen, die sich für Geschlechtergleichheit einsetzen, zurück, weil sie gezielter Gewalt durch die SNA und religiöse Individuen ausgesetzt waren. Kurdische Aktivistinnen waren besonders davon betroffen, weshalb manche ihr Engagement in der Öffentlichkeit gänzlich einstellten (USDOS 20.3.2023). Viele kurdische Zivilisten in Gebieten, die bis 2018 zu den Selbstverwaltungsgebieten gehörten und dann unter Kontrolle der SNA gerieten, wurden zwei Mal zum Ziel: Erst waren sie zwangsweise von der YPG eingezogen worden - teilweise noch als Kinder - oder waren sonst mit der Selbstverwaltung verbunden, ohne eine Wahl zu haben. Dann wurden sie von der SNA genau wegen dieser Verbindungen zur Selbstverwaltung verhaftet und gefangen gehalten (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB Damaskus 1.10.2021) [Anm.: Siehe hierzu besonders auch Überkapitel Ethnische und religiöse Minderheiten]. Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 2022 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwinden gelassen, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog (USDOS 20.3.2023) [Anm.: siehe dazu auch Länderinformationen im COI-CMS zu Türkei]. Für weitere Informationen inklusive des Verhaltens sunnitischer islamistischer und dschihadistischer Gruppen gegenüber KurdInnen einschließlich JesidInnen siehe auch die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage sowie das Überkapitel Religiöse und ethnische Minderheiten sowie im Kapitel Religionsfreiheit.“ 1.2.
- Aus der EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023, S 96f. vom erkennenden Richter übersetzt: „(…) Kurden Kurdinnen und Kurden bewohnen auch Gebiete, die unter die Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA stehen. Seit 2018 wurden Tausende intern vertriebene syrische Araber:innen, Familien von Kämpfern und Turkmenen mit Unterstützung der Türkei nach Afrin im Gouvernement Aleppo umgesiedelt, während mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung das Gebiet verlassen hatte. Der Anteil der kurdischen Bevölkerung in Afrin sank drastisch von über 90 % auf etwa 25 % (Stand: Mai 2021). Die Unterbringung war für die kurdischen Einwohner:innen weiterhin besonders problematisch, da ihr Eigentum häufig geplündert oder von Binnenvertriebenen aus den von der GoS kontrollierten Gebieten oder von Familien der SNA-Kämpfer besetzt wurde. Andere wurden durch Drohungen, Erpressung, Inhaftierung und Entführung durch mit der SNA verbundene lokale Milizen gezwungen, ihre Häuser zu verlassen. Darüber hinaus stellten die Behörden in Afrin keine offiziellen Dokumente mehr in kurdischer Sprache aus, Verkehrsschilder und andere institutionelle Schilder wurden in Arabisch und Türkisch umgewandelt, und der kurdische Lehrplan wurde ersetzt. Berichten zufolge wurden kurdische Viertel bei der Bereitstellung von Dienstleistungen wie der Stromversorgung und der Instandhaltung des Straßennetzes diskriminiert. Quellen berichteten, dass die SNA in Afrin und Ras al Ain (Kobane) weiterhin willkürliche Verhaftungen, Entführungen sowie Folter und Misshandlungen von Zivilisten, vorwiegend kurdischer Herkunft, begangen hat. Eine Quelle berichtete, dass einige Festgenommene in Afrin "nur deshalb verhaftet wurden, weil sie Kurden waren". Es gab auch Informationen über kurdische Frauen in Afrin und Ras al Ain (Kobane), die von Mitgliedern der SNA-Fraktion eingeschüchtert wurden, so dass sie ihr Haus nicht verlassen konnten. Inhaftierte Frauen waren Berichten zufolge auch Vergewaltigungen und sexueller Gewalt ausgesetzt und einige wurden entführt oder zur Heirat gezwungen. (…)“ 1.2.
- Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen
- aktualisierte Fassung, März 2021: „(…) 6) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner SNA-naher bewaffneter Gruppen sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter ihrer Kontrolle stehen a) Gebiete der „Operation Schutzschild Euphrat“ und der „Operation Olivenzweig“ Bewaffnete Gruppen, die mit der Syrischen Nationalen Armee verbunden sind, haben Berichten zufolge Personen ins Visier genommen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner dieser Gruppen sind, einschließlich Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der AANES und den SDF/PYD/YPG verbunden sind, sowie allgemein kurdische und jesidische Zivilpersonen , Journalisten und Aktivisten. Im gesamten Gebiet der Operation „Schutzschild Euphrat“ und der Operation „Olivenzweig“ sind Zivilpersonen mit diesem Profil gezielt zum Opfer von Erpressungen, Entführungen, rechtswidrigem Freiheitsentzug, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie Plünderungen und rechtswidriger Beschlagnahme von Eigentum geworden. Beobachter stellen fest, dass SNA-nahe Gruppen versuchen, die ethnische und religiöse Zusammensetzung kurdisch dominierter Gebiete zu verändern. Berichten zufolge werden mitunter Personen aufgrund ihrer familiären Beziehungen Opfer von Angriffen SNA-naher Gruppen. b) Gebiete der „Operation Friedensquelle“ Bewaffnete Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, haben Berichten zufolge Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der AANES und den SDF/PYD/YPG verbunden sind, gezielt entführt, erpresst, rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt und in einigen Fällen getötet sowie ihr Eigentum geplündert, rechtswidrig beschlagnahmt und zerstört. Unter den Festgenommenen befanden sich laut Meldungen auch Zivilpersonen, die gegen SNA-nahe bewaffnete Gruppen protestiert hatten. Berichten zufolge werden mitunter Personen aufgrund ihrer familiären Beziehungen Opfer von Angriffen SNA-naher Gruppen. Personen, die durch die „Operation Friedensquelle“ vertrieben wurden, haben laut Meldungen Angst, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, und einige der Rückkehrer wurden erpresst, körperlich misshandelt, entführt und getötet oder stellten bei ihrer Rückkehr fest, dass ihre Häuser von SNA-nahen Kämpfern und deren Familien beschlagnahmt worden waren. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner SNA-naher bewaffneter Gruppen sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter der Kontrolle dieser Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder Religion. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass Familienangehörige von Personen mit diesem Profil aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder Religion je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. (…) 8) Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen, die gegen strenge islamische Vorschriften verstoßen (…) d) Umgang mit Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, die de facto von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert werden Im Rahmen militärischer Operationen in Nordsyrien in den Jahren 2018 und 2019 haben bewaffnete, mit der SNA verbundene Gruppen die Kontrolle von Gebieten übernommen, in denen verschiedene religiöse und ethnische Minderheiten lebten, von denen viele während oder nach den militärischen Offensiven geflohen sind. Viele Menschen, die durch die militärischen Offensiven vertrieben wurden, haben laut Berichten Angst zurückzukehren oder sind nicht der Lage dazu, da ihre Wohnungen, Geschäfte, landwirtschaftlichen Anbauflächen und Kulturpflanzen von Mitgliedern bewaffneter SNA-naher Gruppen beschlagnahmt wurden. In Gebieten, die faktisch von bewaffneten SNA-nahen Gruppen kontrolliert werden, wurden Kurden und Mitglieder anderer religiöser oder ethnischer Minderheiten gezielt Opfer von Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidriger Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidriger Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung, sexueller Gewalt und in einigen Fällen Tötungen, einschließlich aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der AANES und der SDF/PYD/YPG, ihrer Ethnie und/oder ihrer Religion ins Visier genommen. Jesiden wurden auch gezwungen, ihren Glauben zu wechseln. Mehrere Quellen berichten, dass SNA-nahe Gruppen kurdische und jesidische Frauen gezwungen haben, Kämpfer zu heiraten, und sie in einigen Fällen entführt und getötet haben, weil sie sich einer Eheschließung widersetzt hatten. Frauen, die religiösen und ethnischen Minderheiten angehören, müssen auch Beschränkungen in Bezug auf ihre Kleiderwahl, ihr Verhalten und ihre sozialen Interaktionen über sich ergehen lassen. Bewaffnete SNA-nahe Gruppen haben religiöse und kulturelle Stätten von Minderheiten absichtlich geplündert, beschädigt oder zerstört. Um ihre Taten zu rechtfertigen, haben diese Gruppen eine polarisierende und provozierende, religiös motivierte Sprache verwendet. Beobachtern zufolge wird mit der Vertreibung von Kurden und Mitgliedern anderer Minderheiten und der gleichzeitigen Ansiedlung von Arabern und Turkmenen aus anderen Landesteilendas Ziel verfolgt, die ethnische und religiöse Zusammensetzung des Gebiets dauerhaft zu ändern. UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung. UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss nimmt, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung. UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten aus anderen als den oben genannten Gebieten je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. (…)“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.
- Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen: 2.1.
- Zu seiner Person: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seite 2f. der Erstbefragung am 12.09.2022, Seite 3f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 2f.). Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zum Beschwerdeführer und stellte seine Identität fest (vgl. Seite 12 des Bescheides vom 01.08.2023).Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seite 2f. der Erstbefragung am 12.09.2022, Seite 3f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 2f.). Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zum Beschwerdeführer und stellte seine Identität fest vergleiche Seite 12 des Bescheides vom 01.08.2023). Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 (vgl. Seite 2f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6). Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme durch das BFA seinen Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt am 28.11.2022 vor, sowie den Auszug aus dem Personenregister zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, beide ausgestellt am 22.01.
- Weiters wurde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes, sowie die Heiratsurkunde und der Ehevertrag vorgelegt. Die Dokumente habe er von einem beauftragten Anwalt ausstellen lassen (vgl. Seite 4f. der Niederschrift vom 03.07.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang). Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 vergleiche Seite 2f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6). Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme durch das BFA seinen Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt am 28.11.2022 vor, sowie den Auszug aus dem Personenregister zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, beide ausgestellt am 22.01.
- Weiters wurde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes, sowie die Heiratsurkunde und der Ehevertrag vorgelegt. Die Dokumente habe er von einem beauftragten Anwalt ausstellen lassen vergleiche Seite 4f. der Niederschrift vom 03.07.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Umstand, dass die Erstbefragung sowie die Einvernahme vor dem BFA und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Syrien und in der Türkei beruhen auf seinen detaillierten Ausführungen vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 (Seite 5f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation des Beschwerdeführers (vgl. Seite 12 des Bescheides vom 01.08.2023).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Syrien und in der Türkei beruhen auf seinen detaillierten Ausführungen vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 (Seite 5f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation des Beschwerdeführers vergleiche Seite 12 des Bescheides vom 01.08.2023). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuleiten und stützen sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (Seite 5f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 29.01.2024 (OZ/2). 2.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 (vgl. Seite 2f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6).Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 vergleiche Seite 2f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 6). Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 12 des Bescheides vom 01.08.2023) fest, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Araber an. Bei dieser Feststellung handelt es sich sichtlich um ein Versehen des BFA, da dies nicht den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren entspricht, zumal dieser gleichlautend in der Erstbefragung am 12.09.2022 (vgl. Seite 2f.) sowie in der Einvernahme am 03.07.2023 (vgl. Seite 3f.) angegeben hat, Kurde zu sein. Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid bei der Beweiswürdigung der Volksgruppenzugehörigkeit auf die „glaubhaften und schlüssigen Angaben im Verfahren“. Nachdem der Beschwerdeführer durchwegs eine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht hat kann es sich bei der Feststellung des BFA, er sei Araber, somit nur um einen Fehler handeln (vgl. Seite 12 des Bescheides vom 01.08.2023). Es ist somit widerspruchsfrei von der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, welche dieser auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft bestätigte (vgl. auch Seite 4 der Beschwerde sowie OZ/5 Seite 8).Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid vergleiche Seite 12 des Bescheides vom 01.08.2023) fest, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Araber an. Bei dieser Feststellung handelt es sich sichtlich um ein Versehen des BFA, da dies nicht den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren entspricht, zumal dieser gleichlautend in der Erstbefragung am 12.09.2022 vergleiche Seite 2f.) sowie in der Einvernahme am 03.07.2023 vergleiche Seite 3f.) angegeben hat, Kurde zu sein. Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid bei der Beweiswürdigung der Volksgruppenzugehörigkeit auf die „glaubhaften und schlüssigen Angaben im Verfahren“. Nachdem der Beschwerdeführer durchwegs eine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht hat kann es sich bei der Feststellung des BFA, er sei Araber, somit nur um einen Fehler handeln vergleiche Seite 12 des Bescheides vom 01.08.2023). Es ist somit widerspruchsfrei von der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, welche dieser auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft bestätigte vergleiche auch Seite 4 der Beschwerde sowie OZ/5 Seite 8). Die Feststellung über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er dort geboren und dort aufgewachsen ist, sowie sein gesamtes Leben bis zur illegalen Ausreise im Jahr 2022 in seiner Herkunftsprovinz verbracht hat, bis auf die zwei Aufenthalte in der Türkei (Seite 2f. der Erstbefragung am 12.09.2022, Seite 3f. der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 5). Nachgefragt was der Herkunftsort des Beschwerdeführers sei, brachte dieser seinen Geburtsort als Herkunftsort vor. Zu diesem bestehe die größte Bindung (Seite 8 der Niederschrift vom 03.07.2023, OZ/5 Seite 7f.). Bezüglich der Kontrolle im Herkunftsgebiet brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Länderinformationen vor, dass in seinem Herkunftsort derzeit die von der Türkei unterstützte Syrischen Nationalen Armee bzw. die Freie Syrische Armee die Macht ausüben (OZ/5 Seite 9). Der Beschwerdeführer legte zudem in der Verhandlung am 29.01.2024 Ausdrucke aus Google Maps sowie aus der Syrien Live Map vor, auf denen der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX markiert ist und ersichtlich ist, dass sich dieser aktuell im Herrschaftsgebiet der oppositionellen FSA befindet (vgl. Beilage. /A zur VH-Niederschrift vom 29.01.2024 in OZ/5). Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich zudem aus den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10) sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (Zugriff: 19.03.2024) und der Nachschau unter Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org Zugriff: 19.03.2024). Bezüglich der Kontrolle im Herkunftsgebiet brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Länderinformationen vor, dass in seinem Herkunftsort derzeit die von der Türkei unterstützte Syrischen Nationalen Armee bzw. die Freie Syrische Armee die Macht ausüben (OZ/5 Seite 9). Der Beschwerdeführer legte zudem in der Verhandlung am 29.01.2024 Ausdrucke aus Google Maps sowie aus der Syrien Live Map vor, auf denen der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 markiert ist und ersichtlich ist, dass sich dieser aktuell im Herrschaftsgebiet der oppositionellen FSA befindet vergleiche Beilage. /A zur VH-Niederschrift vom 29.01.2024 in OZ/5). Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich zudem aus den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10) sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (Zugriff: 19.03.2024) und der Nachschau unter Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org Zugriff: 19.03.2024). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsgebiet decken sich mit den aktuellen Länderinformationen zu Nord-Aleppo. Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden (vgl. II.1.2.
- LIB Sicherheitslage, Nordwest-Syrien).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsgebiet decken sich mit den aktuellen Länderinformationen zu Nord-Aleppo. Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden vergleiche römisch zwei.1.2.
- LIB Sicherheitslage, Nordwest-Syrien). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die Lage in den von der Türkei und türkeinahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten um die Städte Afrîn und XXXX im Norden des Gouvernements Aleppo, bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen (vgl. II.1.2.
- LIB Sicherheitslage, Nordwest-Syrien).Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die Lage in den von der Türkei und türkeinahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten um die Städte Afrîn und römisch 40 im Norden des Gouvernements Aleppo, bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen vergleiche römisch zwei.1.2.
- LIB Sicherheitslage, Nordwest-Syrien). Die Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, durch die im Herkunftsort herrschenden türkeinahen Milizen, inhaftiert, gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet zu werden, ergibt sich aus dem im Verfahren durchwegs gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit den aktuellen Länderinformationen. Bereits in der am 12.09.2022 stattgefundenen Erstbefragung des Beschwerdeführers gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe, und weil er als Kurde von den Türken in seinem Gebiet diskriminiert werde. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben (Seite 2f. der Erstbefragung am 12.09.2022). Auch in der Einvernahme durch das BFA am 03.07.2023 schilderte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Herkunftsort Probleme mit der Freien Syrischen Armee gehabt habe, da er als Kurde von ihnen belästigt worden sei, und im Herkunftsort als Kurde nicht gerne gesehen werde. An Checkpoints seien sie als Kurden beispielsweise doppelt durchsucht worden. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsdorf befürchte er die Verfolgung oder Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 03.07.2023). Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme durch das BFA zudem mehrmals die Probleme, die er als Kurde während seines Aufenthalts in der Türkei von 2014 bis 2016 und erneut von 2018 bis 2022 erlebt habe (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 03.07.2023).Auch in der Einvernahme durch das BFA am 03.07.2023 schilderte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Herkunftsort Probleme mit der Freien Syrischen Armee gehabt habe, da er als Kurde von ihnen belästigt worden sei, und im Herkunftsort als Kurde nicht gerne gesehen werde. An Checkpoints seien sie als Kurden beispielsweise doppelt durchsucht worden. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsdorf befürchte er die Verfolgung oder Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee vergleiche Seite 8 der Niederschrift vom 03.07.2023). Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme durch das BFA zudem mehrmals die Probleme, die er als Kurde während seines Aufenthalts in der Türkei von 2014 bis 2016 und erneut von 2018 bis 2022 erlebt habe vergleiche Seite 6 der Niederschrift vom 03.07.2023). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei in Syrien nie persönlich bedroht oder verfolgt worden. Seine Heimatregion stehe nicht unter der Kontrolle des Assad-Regimes, weshalb ihm von diesem keine Zwangsrekrutierung drohe. Das BFA stellt fest, dass die SNA die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete in Syrien habe und so auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter dieser Kontrolle stehe. Dass von der SNA oder der FSA eine Bedrohung gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, wurde vom BFA aber verneint. Das BFA argumentiert, der Beschwerdeführer sei auch vonseiten der Freien Syrischen Armee nicht konkret aufgefordert worden, einen Wehrdienst abzuleisten. Er sei zwar an einem Checkpoint durch die FSA kontrolliert und angehalten, jedoch nicht zwangsrekrutiert worden (vgl. Seite 13f. und 18f. des Bescheides vom 01.08.2023). Darauf, ob dem Beschwerdeführer als Kurde eine Verfolgung durch die FSA in seinem Herkunftsgebiet droht, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gar nicht ein. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei in Syrien nie persönlich bedroht oder verfolgt worden. Seine Heimatregion stehe nicht unter der Kontrolle des Assad-Regimes, weshalb ihm von diesem keine Zwangsrekrutierung drohe. Das BFA stellt fest, dass die SNA die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete in Syrien habe und so auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter dieser Kontrolle stehe. Dass von der SNA oder der FSA eine Bedrohung gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, wurde vom BFA aber verneint. Das BFA argumentiert, der Beschwerdeführer sei auch vonseiten der Freien Syrischen Armee nicht konkret aufgefordert worden, einen Wehrdienst abzuleisten. Er sei zwar an einem Checkpoint durch die FSA kontrolliert und angehalten, jedoch nicht zwangsrekrutiert worden vergleiche Seite 13f. und 18f. des Bescheides vom 01.08.2023). Darauf, ob dem Beschwerdeführer als Kurde eine Verfolgung durch die FSA in seinem Herkunftsgebiet droht, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gar nicht ein. Der Argumentation des BFA im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Sommer 2022 freiwillig in sein - unter der Kontrolle der FSA stehendes – Herkunftsgebiet gereist und habe sich dort ca. 20 Tage unbehelligt aufgehalten (vgl. Seite 26 des Bescheides vom 01.08.2023), ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während seines 20-tägigen Aufenthaltes im Herkunftsort im Februar 2022 ausschließlich zuhause bei seinen Eltern aufgehalten hat und er diese nach der Geburt seines Sohnes besuchen wollte, um sich vor seiner endgültigen Ausreise aus Syrien zu verabschieden (vgl. Seite 11 der Niederschrift vom 03.07.2023). Der Beschwerdeführer hielt sich bei diesem kurzzeitigen Aufenthalt somit versteckt auf. Die Tatsache, dass ihm zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgungshandlungen durch die oppositionellen Milizen und Mitglieder der SNA im Herkunftsgebiet wiederfahren sind, bedeutet nicht, dass er bei einer aktuellen Rückkehr in sein Herkunftsgebiet sicher wäre.Der Argumentation des BFA im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Sommer 2022 freiwillig in sein - unter der Kontrolle der FSA stehendes – Herkunftsgebiet gereist und habe sich dort ca. 20 Tage unbehelligt aufgehalten vergleiche Seite 26 des Bescheides vom 01.08.2023), ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während seines 20-tägigen Aufenthaltes im Herkunftsort im Februar 2022 ausschließlich zuhause bei seinen Eltern aufgehalten hat und er diese nach der Geburt seines Sohnes besuchen wollte, um sich vor seiner endgültigen Ausreise aus Syrien zu verabschieden vergleiche Seite 11 der Niederschrift vom 03.07.2023). Der Beschwerdeführer hielt sich bei diesem kurzzeitigen Aufenthalt somit versteckt auf. Die Tatsache, dass ihm zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgungshandlungen durch die oppositionellen Milizen und Mitglieder der SNA im Herkunftsgebiet wiederfahren sind, bedeutet nicht, dass er bei einer aktuellen Rückkehr in sein Herkunftsgebiet sicher wäre. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen vor, die Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle der FSA welche die kurdische Bevölkerung diskriminiere und an Checkpoints schikaniere (Seite 2 f. der Beschwerde). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in seinem Herkunftsort verfolgt zu werden: „Ich bin Kurde, sie würden mich inhaftieren sobald sie mitbekommen, dass ich ein Kurde bin.“ (OZ/5 Seite 8). So schilderte er glaubhaft, er befürchte von der Nationalarmee, die von der Türkei unterstützt werde und die Kontrolle im Herkunftsgebiet habe, die Inhaftierung und Folter: „Außerdem hat die Nationalarmee, die von der Türkei unterstützt wird, die Kontrolle in unserem Gebiet. Sie mögen die Kurden nicht, sie würden mich inhaftieren und foltern.“ (OZ/5 Seite 8). Zudem brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft vor, er befürchte eine drohende Zwangsrekrutierung durch die FSA bzw. durch die SNA. Er betonte, er würde sich dieser nicht anschließen, weil er Kurde sei. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, es habe bereits Rekrutierungsversuche seitens der FSA im Herkunftsort gegeben, zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber in der Türkei aufgehalten (OZ/5 Seite 9). Zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten den Wehrdienst nicht abgeleistet und seien in den Libanon und in die Türkei geflüchtet, weil sie sich auch nicht, genauso wie der Beschwerdeführer, der Syrischen Nationalen Armee oder der Freien Syrischen Armee anschließen wollten (OZ/5 Seite 9). Gegen Ende der Verhandlung betonte der Beschwerdeführer erneut, dass er nicht in seinen Herkunftsort XXXX zurückkehren könne, da das Gebiet von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert werde und er als Kurde nicht dorthin zurückkehren könne. Die SNA kämpfe aktuell in diesem Gebiet gegen die Kurden und es sei fast niemand mehr im Herkunftsort verblieben, außer den älteren Menschen im Dorf (vgl. OZ/5 Seite 10). Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft und widerspruchsfrei, dass er bei einer Rückkehr eine Inhaftierung, Folter und Mord durch die SNA befürchte: „Zurzeit hat die Nationale Armee die Kontrolle dort. Ich bin Kurde, wie könnte ich jetzt zurückkehren während sie angefangen haben, gegen die Kurden zu kämpfen.“ (OZ/5 Seite 11).Gegen Ende der Verhandlung betonte der Beschwerdeführer erneut, dass er nicht in seinen Herkunftsort römisch 40 zurückkehren könne, da das Gebiet von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert werde und er als Kurde nicht dorthin zurückkehren könne. Die SNA kämpfe aktuell in diesem Gebiet gegen die Kurden und es sei fast niemand mehr im Herkunftsort verblieben, außer den älteren Menschen im Dorf vergleiche OZ/5 Seite 10). Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft und widerspruchsfrei, dass er bei einer Rückkehr eine Inhaftierung, Folter und Mord durch die SNA befürchte: „Zurzeit hat die Nationale Armee die Kontrolle dort. Ich bin Kurde, wie könnte ich jetzt zurückkehren während sie angefangen haben, gegen die Kurden zu kämpfen.“ (OZ/5 Seite 11). Insgesamt stellte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung in Syrien in seinem Herkunftsort aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und gleichlautend dar. So besteht für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Gefahr, von den in seinem Herkunftsort vorherrschenden oppositionellen Mächten der FSA auf asylrelevante Weise verfolgt zu werden. Es entstand bei dem erkennenden Richter nicht der Eindruck, es könnte sich bei der Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen als nachvollziehbar und plausibel erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die aktuelle Bedrohung in seiner Herkunftsregion deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Syrien (vgl. dazu genauer II.1.2.).Es entstand bei dem erkennenden Richter nicht der Eindruck, es könnte sich bei der Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen als nachvollziehbar und plausibel erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die aktuelle Bedrohung in seiner Herkunftsregion deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Syrien vergleiche dazu genauer römisch zwei.1.2.). Entsprechend dem aktuellen Länderinformationsblatt, Version 10 vom 14.03.2024 ergibt sich zur Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete, dass diese seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sind (vgl. II.1.2.4.
- LIB zu KurdInnen). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrischer Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen (vgl. II.1.2.4.
- LIB zu KurdInnen). Entsprechend dem aktuellen Länderinformationsblatt, Version 10 vom 14.03.2024 ergibt sich zur Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete, dass diese seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sind vergleiche römisch zwei.1.2.4.
- LIB zu KurdInnen). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrischer Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen vergleiche römisch zwei.1.2.4.
- LIB zu KurdInnen). Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 2022, 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwinden gelassen worden, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzu kamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog (USDOS 20.3.2023) (vgl. II.1.2.4.
- LIB zu KurdInnen).Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 2022, 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwinden gelassen worden, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzu kamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog (USDOS 20.3.2023) vergleiche römisch zwei.1.2.4.
- LIB zu KurdInnen). Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen. Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. In und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. (vgl. II.1.2.
- LIB zu Ethnischen und Religiösen Minderheiten). Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen. Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenr