Obsah (9)
Art. 133§ 68Art. 130Artikel 33Artikel 46Art. 40§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW278 2270161-2 Spruch, W278 2270161-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich am 31.05.2023 verkündetem Erkenntnis, welches am 06.06.2023 zur Zahl W114 2270161-1/7E schriftlich ausgefertigt wurde, die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.
- Am 28.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag unter Angabe seiner Personendaten und seinen wesentlichen Verfolgungsgründen polizeilich erstbefragt. Im Zuge dieser Befragung begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass der Richter in „seiner letzten Verhandlung für seinen Asylantrag“ vom Beschwerdeführer Beweise verlangt habe, dass er von den Kurden auch verfolgt werde. Der Beschwerdeführer könne die Beweise innerhalb eines Monats beschaffen, deshalb würde er erneut um Asyl ansuchen. Befragt zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr gab er an, er habe Angst um sein Leben. Die Änderung der Situation sei ihm seit seinem Asylantrag bekannt. Am 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA oder Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt. Zur Begründung seines Antrags gab er zusammengefasst an, dass „heutzutage“ in Deir Ezzor zwischen den Kurden und den Clans heftig gekämpft werde. Seine Familie sei am 18.08.2023 gezwungen worden, den Ort zu verlassen. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien vertrieben worden und würden sich zurzeit in der Wüste – ca. 5 km von seinem Dorf XXXX entfernt - befinden. Die Lage in Deir Ezzor sei sehr schwer. Nach dem Regime sei Isis, danach Jaheb al Nusra gekommen. Die Lage in seiner Heimat sei allgemein bekannt, Leute würden entführt und ermordet werden. Der Beschwerdeführer habe das Land im August 2016 verlassen. Die Lage habe sich bis jetzt nicht gebessert, Leute würden grundlos ermordet werden. Befragt, ob der Beschwerdeführer neue Beweismittel in Vorlage bringen könne, gab dieser an, er habe „alle Unterlagen“ bereits vorgelegt. Er sei der Meinung gewesen, dass er eine Bestätigung von XXXX - dabei handle es sich um eine Miliz - besorgen könne, welche bestätige, dass er für den Militärdienst gesucht werde. Sein Vater sei öfters zu XXXX gegangen, um eine Bestätigung zu bekommen, sei jedoch abgewiesen worden und habe keine bekommen. Der Beschwerdeführer habe keine Beweise bekommen können, dass er von kurdischer Seite gesucht werde, aber es herrsche wieder Krieg. Bei der Firma XXXX sei er nach 2 Stunden gekündigt worden, weil der Beschwerdeführer nur subsidiär schutzberechtigt sei. Er wisse nicht, ob das vom AMS oder der Firma ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe gesagt, er sei von den Kurden gesucht worden und würde bei der Firma XXXX arbeiten wollen.Am 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA oder Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt. Zur Begründung seines Antrags gab er zusammengefasst an, dass „heutzutage“ in Deir Ezzor zwischen den Kurden und den Clans heftig gekämpft werde. Seine Familie sei am 18.08.2023 gezwungen worden, den Ort zu verlassen. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien vertrieben worden und würden sich zurzeit in der Wüste – ca. 5 km von seinem Dorf römisch 40 entfernt - befinden. Die Lage in Deir Ezzor sei sehr schwer. Nach dem Regime sei Isis, danach Jaheb al Nusra gekommen. Die Lage in seiner Heimat sei allgemein bekannt, Leute würden entführt und ermordet werden. Der Beschwerdeführer habe das Land im August 2016 verlassen. Die Lage habe sich bis jetzt nicht gebessert, Leute würden grundlos ermordet werden. Befragt, ob der Beschwerdeführer neue Beweismittel in Vorlage bringen könne, gab dieser an, er habe „alle Unterlagen“ bereits vorgelegt. Er sei der Meinung gewesen, dass er eine Bestätigung von römisch 40 - dabei handle es sich um eine Miliz - besorgen könne, welche bestätige, dass er für den Militärdienst gesucht werde. Sein Vater sei öfters zu römisch 40 gegangen, um eine Bestätigung zu bekommen, sei jedoch abgewiesen worden und habe keine bekommen. Der Beschwerdeführer habe keine Beweise bekommen können, dass er von kurdischer Seite gesucht werde, aber es herrsche wieder Krieg. Bei der Firma römisch 40 sei er nach 2 Stunden gekündigt worden, weil der Beschwerdeführer nur subsidiär schutzberechtigt sei. Er wisse nicht, ob das vom AMS oder der Firma ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe gesagt, er sei von den Kurden gesucht worden und würde bei der Firma römisch 40 arbeiten wollen.
- Mit Bescheid vom 16.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (einziger Spruchpunkt bezeichnet als Spruchpunkt I.).3. Mit Bescheid vom 16.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (einziger Spruchpunkt bezeichnet als Spruchpunkt römisch eins.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Insbesondere wurde darin vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in Syrien nicht abgeleistet, würde keine Waffe tragen, an keinen Kampfhandlungen teilnehmen, niemanden töten und auch nicht selbst getötet werden wollen. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert und auch als Verräter behandelt werden. Auch drohe dem Beschwerdeführer wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung, verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer „habe“ reale Gefahr von Verfolgung und Bedrohung durch das syrische Regime und durch die Kurden. Eine Bedrohung und Verfolgung nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch seiner gesamten Familie durch das syrische Regime und durch „die bewaffneten Gruppierungen“ liege nahe. Die Behörde habe die mögliche Verfolgung und Bedrohung durch die syrischen Behörden und die Kurden wegen illegaler Ausreise und der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer, seiner Militärdienstverweigerung und seiner illegalen Ausreise aus Syrien würde dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, dieser zumindest „für Tage“ Befragungen „angehalten“ und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterworfen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Militärdienstverweigerung und seiner illegalen Ausreise unmittelbar nach seiner Einreise nach Syrien festgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Deir Ezzor, eine legale und sichere Einreise nach Syrien sei mit Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des BVwG vom 22.09.2022 lediglich durch die Benutzung eines von dem syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang bzw. über einen vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen möglich.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde. Insbesondere wurde darin vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in Syrien nicht abgeleistet, würde keine Waffe tragen, an keinen Kampfhandlungen teilnehmen, niemanden töten und auch nicht selbst getötet werden wollen. Er würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert und auch als Verräter behandelt werden. Auch drohe dem Beschwerdeführer wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung, verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer „habe“ reale Gefahr von Verfolgung und Bedrohung durch das syrische Regime und durch die Kurden. Eine Bedrohung und Verfolgung nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch seiner gesamten Familie durch das syrische Regime und durch „die bewaffneten Gruppierungen“ liege nahe. Die Behörde habe die mögliche Verfolgung und Bedrohung durch die syrischen Behörden und die Kurden wegen illegaler Ausreise und der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer, seiner Militärdienstverweigerung und seiner illegalen Ausreise aus Syrien würde dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, dieser zumindest „für Tage“ Befragungen „angehalten“ und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterworfen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Militärdienstverweigerung und seiner illegalen Ausreise unmittelbar nach seiner Einreise nach Syrien festgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Deir Ezzor, eine legale und sichere Einreise nach Syrien sei mit Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des BVwG vom 22.09.2022 lediglich durch die Benutzung eines von dem syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang bzw. über einen vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen möglich.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 27.02.2024 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, in Syrien geboren. Am genannten Ort kam die eine Tochter des Beschwerdeführers am XXXX zur Welt. Am XXXX verließ der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion XXXX gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und reiste in die Türkei.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , im Gouvernement Deir ez-Zor, in Syrien geboren. Am genannten Ort kam die eine Tochter des Beschwerdeführers am römisch 40 zur Welt. Am römisch 40 verließ der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion römisch 40 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und reiste in die Türkei. In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort, XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle kurdischer Kräfte.In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort, römisch 40 , im Gouvernement Deir ez-Zor, haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle kurdischer Kräfte. Mit mündlich am 31.05.2023 verkündetem Erkenntnis, welches am 06.06.2023 zur Zahl W114 2270161-1/7E schriftlich ausgefertigt wurde, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. 1.
- Am 28.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass er Beweise vorlegen könne, wonach er auch von den Kurden gesucht werde. In weiterer Folge führte er aus, er habe keine neuen Beweismittel beschaffen können, aber es herrsche wieder Krieg. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie sei vertrieben worden. Die Lage in Deir Ezzor sei sehr schwer. Die Lage in seiner Heimat sei allgemein bekannt, Leute würden entführt und ermordet werden. Er habe das Land im August 2016 verlassen. Die Lage habe sich bis jetzt nicht gebessert, Leute würden grundlos ermordet werden. Durch seine Schilderungen hat der Beschwerdeführer kein seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, diese wurden bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso können aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren, die Feststellungen zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Syrien, nämlich zu seinem Geburtsort, dem Geburtsort und – datum seiner Tochter sowie zum Verlassen der Herkunftsregion am XXXX in die Türkei getroffen werden.Ebenso können aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren, die Feststellungen zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Syrien, nämlich zu seinem Geburtsort, dem Geburtsort und – datum seiner Tochter sowie zum Verlassen der Herkunftsregion am römisch 40 in die Türkei getroffen werden. Dass sich in Bezug auf die Kontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com festgestellt werden (Zugriff am 08.04.2024). Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf die vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist bzw. keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände oder Beweismittel vorliegen. Im mündlich am 31.05.2023 verkündetem Erkenntnis, welches am 06.06.2023 zur Zahl W114 2270161-1/7E schriftlich ausgefertigt wurde, wurde umfassend beweiswürdigend behandelt, weshalb festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee drohen würde (vgl. schriftliche Erkenntnisausfertigung vom 06.06.2023, S. 50 ff). Explizit wird mit Blick auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2] vom 02.06.2023 auf die Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes im kurdisch kontrollierten Gebiet eingegangen. Nach einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 08.04.2024) befindet sich das Gebiet zwischen dem Grenzübergang Semalka und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, abgesehen von Sicherheitsquadraten in der Stadt Al-Hasaka und der Stadt Qamishli, nach wie vor unverändert unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Aus der bereits im Vorverfahren zitierten, nach wie vor aktuellen Quelle ergibt sich, dass die syrische Regierung bei einer Einreise über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak offiziell nichts von der Einreise nach Syrien erfährt (Anfragebeantwortung von ACCORD zu Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2] vom 02.06.2023, S. 5).] Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht erkennbar. Insbesondere mit Blick auf die unveränderten Kontrollverhältnisse konnte nicht glaubhaft dargetan werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Rekrutierung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee bzw. asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes drohen würde.Im mündlich am 31.05.2023 verkündetem Erkenntnis, welches am 06.06.2023 zur Zahl W114 2270161-1/7E schriftlich ausgefertigt wurde, wurde umfassend beweiswürdigend behandelt, weshalb festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee drohen würde vergleiche schriftliche Erkenntnisausfertigung vom 06.06.2023, S. 50 ff). Explizit wird mit Blick auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2] vom 02.06.2023 auf die Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes im kurdisch kontrollierten Gebiet eingegangen. Nach einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 08.04.2024) befindet sich das Gebiet zwischen dem Grenzübergang Semalka und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, abgesehen von Sicherheitsquadraten in der Stadt Al-Hasaka und der Stadt Qamishli, nach wie vor unverändert unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Aus der bereits im Vorverfahren zitierten, nach wie vor aktuellen Quelle ergibt sich, dass die syrische Regierung bei einer Einreise über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak offiziell nichts von der Einreise nach Syrien erfährt (Anfragebeantwortung von ACCORD zu Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2] vom 02.06.2023, S. 5).] Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht erkennbar. Insbesondere mit Blick auf die unveränderten Kontrollverhältnisse konnte nicht glaubhaft dargetan werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Rekrutierung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee bzw. asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes drohen würde. Betreffend eine vermeintlich drohende Rekrutierung durch kurdische Kräfte wurde im Vorverfahren mit Blick auf die Länderinformationen explizit auf das Alterslimit hinsichtlich der kurdischen Selbstverteidigungspflicht hingewiesen (vgl. schriftliche Erkenntnisausfertigung vom 06.06.2023, S. 53). Auch nach dem Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben sowie gleichzeitig die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit, nach wie vor in Kraft. Der BF hat das Alterslimit für eine Rekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht sohin auch laut den aktuellen Länderinformationen deutlich überschritten und ist auch diesbezüglich keine Veränderung zum Vorverfahren eingetreten. Betreffend eine vermeintlich drohende Rekrutierung durch kurdische Kräfte wurde im Vorverfahren mit Blick auf die Länderinformationen explizit auf das Alterslimit hinsichtlich der kurdischen Selbstverteidigungspflicht hingewiesen vergleiche schriftliche Erkenntnisausfertigung vom 06.06.2023, S. 53). Auch nach dem Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben sowie gleichzeitig die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit, nach wie vor in Kraft. Der BF hat das Alterslimit für eine Rekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht sohin auch laut den aktuellen Länderinformationen deutlich überschritten und ist auch diesbezüglich keine Veränderung zum Vorverfahren eingetreten. Wie bereits von der Behörde zutreffend beweiswürdigend angeführt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben, er könne innerhalb eines Monats Beweise vorlegen, die eine Verfolgung seitens kurdischer Kräfte belegen würden, jedoch wurden in weiterer Folge keine neuen Beweismittel vorgelegt. Weiters hatte der Beschwerdeführer angebliche arbeitsmarktrechtliche Probleme wegen des subsidiären Schutzes und den weiter andauernden Krieg in Syrien als Grund für den Folgeantrag angegeben. Explizit festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.09.2023 etwa selbst darauf hingewiesen hat, dass die Lage in Syrien sehr schwer sei und Menschen grundlos entführt und ermordet werden würden, zudem erwähnte er, dass „wieder“ Krieg herrsche und bezog sich mehrfach auf die Lage in Syrien. Davon, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers, etwa aufgrund ihrer Clan- oder Volksgruppenzugehörigkeit, als Gegner bestimmter Konfliktparteien betrachtet werden würden und aus diesem Grund Repressalien in Syrien zu erleiden hätte bzw. die vermeintliche Vertreibung der Familie aufgrund von individuellen Problemen mit Akteuren in der Herkunftsregion erfolgt wäre, berichtete der Beschwerdeführer demgegenüber nicht. Erst im Zuge der Beschwerde wurde lediglich vage gänzlich unsubstantiiert ausgeführt, dass eine Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner gesamten Familie durch die bewaffneten Gruppierungen naheliegen würde. Ausdrücklich hatte der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, sein Vater sei öfters zu den XXXX gegangen, um eine Bestätigung zu bekommen, sei jedoch abgewiesen worden und habe keine bekommen (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 3). Dass es hierbei oder generell zu konkreten Problemen mit den die Herkunftsregion kontrollierenden Kurden gekommen wäre, ergab sich nicht. Insbesondere mit Blick auf die konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Lage im Heimatstaat ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen nicht konkret ins Visier bestimmter Konfliktparteien geraten sind, sondern aufgrund der allgemeinen, die gesamte Bevölkerung betreffenden Lage in Syrien, das Heimatdorf des Beschwerdeführers vermeintlich verlassen haben müssen.Davon, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers, etwa aufgrund ihrer Clan- oder Volksgruppenzugehörigkeit, als Gegner bestimmter Konfliktparteien betrachtet werden würden und aus diesem Grund Repressalien in Syrien zu erleiden hätte bzw. die vermeintliche Vertreibung der Familie aufgrund von individuellen Problemen mit Akteuren in der Herkunftsregion erfolgt wäre, berichtete der Beschwerdeführer demgegenüber nicht. Erst im Zuge der Beschwerde wurde lediglich vage gänzlich unsubstantiiert ausgeführt, dass eine Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner gesamten Familie durch die bewaffneten Gruppierungen naheliegen würde. Ausdrücklich hatte der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, sein Vater sei öfters zu den römisch 40 gegangen, um eine Bestätigung zu bekommen, sei jedoch abgewiesen worden und habe keine bekommen vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 3). Dass es hierbei oder generell zu konkreten Problemen mit den die Herkunftsregion kontrollierenden Kurden gekommen wäre, ergab sich nicht. Insbesondere mit Blick auf die konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Lage im Heimatstaat ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen nicht konkret ins Visier bestimmter Konfliktparteien geraten sind, sondern aufgrund der allgemeinen, die gesamte Bevölkerung betreffenden Lage in Syrien, das Heimatdorf des Beschwerdeführers vermeintlich verlassen haben müssen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr drohe, - wie erst im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert dargetan wurde - wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden, ergaben sich nicht. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts mit Blick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft machen. Letztlich ergab sich – entsprechend den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid - auch für das erkennende Gericht, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände oder Beweismittel vorliegen, die eine neue inhaltliche Entscheidung bewirken würden und kann mit Blick auf die Zuerkennung von Asyl kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Folglich war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine Schilderungen seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein entscheidungsrelevantes, individuelles, im Kern glaubhaftes Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan hat.Folglich war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine Schilderungen seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein entscheidungsrelevantes, individuelles, im Kern glaubhaftes Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan hat.,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen 3.1.
- In seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, führte der Verwaltungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus: „
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene § 68 - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG ausgeschlossen ist.Eine dem vergleichbare Norm ist im Vw
GVG nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des römisch vier. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene Paragraph 68, - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG ausgeschlossen ist. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Vw
GVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung vergleiche zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.“ , 3.1.2. Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in weiterer Folge auch Verfahrensrichtlinie) lautet auszugsweise:3.1.2. Artikel 40, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in weiterer Folge auch Verfahrensrichtlinie) lautet auszugsweise: „Folgeanträge
(1)Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2)Für die Zwecke der
Artikel 33
Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag
Kapitel II
weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag
Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46vorzubringen. […]“ , 3.1.3. Aus dem Urteil des Eu
GH vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes: „Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.„"Art". 40 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden. Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. So bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der
Art. 33Abs.
2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.So bestimmt Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der
Artikel 33, Absatz 2, Buchst.
d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird
Art. 40Abs.
3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird
Artikel 40
, Absatz 3, dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag
Art. 40Abs.
3 dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag
Artikel 40
, Absatz 3, dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“ Ferner hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, wie folgt erwogen: „
- Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.„
- Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
- Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
- Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
- Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“
- Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“ 3.1.
- Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.3.1.
- Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Aus dem Urteil des EuGH vom 08.02.2024 C-216/22 ergibt sich, dass Fälle, in denen die Verfahrensrichtlinie verlangt, einen Folgeantrag als zulässig zu erachten, weit auszulegen sind und der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lit. d der Verfahrensrichtlinie bzw. die Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ auch auf neue rechtliche Umstände abzielt. Daraus folgt auch, dass jedes Urteil des EuGH einen „neuen Umstand“ oder „neues Element“ iSd Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie darstellen (Vorrang der Effektivität des Unionsrechts) kann. Aus dem Urteil des EuGH vom 08.02.2024 C-216/22 ergibt sich, dass Fälle, in denen die Verfahrensrichtlinie verlangt, einen Folgeantrag als zulässig zu erachten, weit auszulegen sind und der Wortlaut von Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensrichtlinie bzw. die Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ auch auf neue rechtliche Umstände abzielt. Daraus folgt auch, dass jedes Urteil des EuGH einen „neuen Umstand“ oder „neues Element“ iSd Artikel 33, Absatz 2, Litera d und Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie darstellen (Vorrang der Effektivität des Unionsrechts) kann. Folgeanträge gem. Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie sind nur zulässig, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Folgeanträge gem. Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensrichtlinie sind nur zulässig, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. 3.
- Prüfung im gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das mündlich am 31.05.2023 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, welches am 06.06.2023 zur Zahl W114 2270161-1/7E schriftlich ausgefertigt wurde, heranzuziehen. , 3.2.
- Zur Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Im gegenständlichen Fall vermag der Beschwerdeführer weder mit seinem Vorbringen, ihm drohe asylrelevante Verfolgung seitens der Kurden noch durch seine Schilderungen, wonach seine Eltern aus dem Heimatdorf vertrieben worden wären oder den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer Verfolgung seitens des syrischen Regimes drohen würde, „neue Elemente oder Erkenntnisse“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie darzutun, zumal er hiermit im Wesentlichen sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen wiederholte.Im gegenständlichen Fall vermag der Beschwerdeführer weder mit seinem Vorbringen, ihm drohe asylrelevante Verfolgung seitens der Kurden noch durch seine Schilderungen, wonach seine Eltern aus dem Heimatdorf vertrieben worden wären oder den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer Verfolgung seitens des syrischen Regimes drohen würde, „neue Elemente oder Erkenntnisse“ im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie darzutun, zumal er hiermit im Wesentlichen sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch sonst kein zumindest im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet, aus welchem sich ableiten ließe, dass er seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Antrags auf internationalen Schutz eine wesentliche entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung aufgezeigt hätte. Nach Abschluss des Erstverfahrens und der Stellung des Folgeantrages sind keine einschlägigen Urteile des EuGH ergangen, die den Ausgang des Erstverfahrens in maßgeblicher Weise beeinflussen. Zusammengefasst liegt sohin in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Es liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem BF der Anspruch auf internationalen Schutz zuzusprechen wäre. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Verfolgungsgründe auf die Einvernahmen vom 28.06.2023 und vom 18.09.2023 verwiesen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Verfolgungsgründe auf die Einvernahmen vom 28.06.2023 und vom 18.09.2023 verwiesen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2270161.2.00