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{'item': 'W296 2288282-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 117c§ 3§ 4§ 24§ 13a§ 47a§ 117b§ 344§ 9Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW296 2288282-1 Spruch, W296 2288282-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG und § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 ÄsthOp-VO 2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG und Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und 5 ÄsthOp-VO 2013 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: belangte Behörde) am XXXX die Genehmigung zur Durchführung kleiner operativer Eingriffe im Bereich der ästhetischen Medizin und bezog sich auf kleinchirurgische Eingriffe wie Lipotransfer und Blepharoplastik.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: belangte Behörde) am römisch 40 die Genehmigung zur Durchführung kleiner operativer Eingriffe im Bereich der ästhetischen Medizin und bezog sich auf kleinchirurgische Eingriffe wie Lipotransfer und Blepharoplastik.
  3. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin am XXXX zur Spezifikation der beantragten Operationen auf und übermittelte diesbezügliche Formulare samt den für sie relevanten Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), StF: BGBl. I Nr. 80/2012, in der damaligen Fassung (iddF) und der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013) iddF.
  4. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin am römisch 40 zur Spezifikation der beantragten Operationen auf und übermittelte diesbezügliche Formulare samt den für sie relevanten Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, in der damaligen Fassung (iddF) und der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013) iddF.
  5. Am XXXX ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um entsprechende Nachweise in anonymisierter Form, insbesondere Operationsberichte. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweiligen Operationen an einer

dem Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), StF: BGBl. I Nr. 169/1998, iddF, anerkannten Ausbildungseinrichtung bereits selbständig durchgeführt hätten werden sollen.3. Am römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um entsprechende Nachweise in anonymisierter Form, insbesondere Operationsberichte. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweiligen Operationen an einer

dem Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, iddF, anerkannten Ausbildungseinrichtung bereits selbständig durchgeführt hätten werden sollen.

  1. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin der belangten Behörde am XXXX fernmündlich mit, sie würde sich aktuell für eine Genehmigung für Blepharoplastik und Lipofilling interessieren und ersuche um Bekanntgabe diesbezüglicher Ausbildungsstätten.
  2. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin der belangten Behörde am römisch 40 fernmündlich mit, sie würde sich aktuell für eine Genehmigung für Blepharoplastik und Lipofilling interessieren und ersuche um Bekanntgabe diesbezüglicher Ausbildungsstätten.
  3. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin am XXXX eine Auflistung der erbetenen Informationen sowie Links zu entsprechenden Ausbildungsstätten.
  4. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin am römisch 40 eine Auflistung der erbetenen Informationen sowie Links zu entsprechenden Ausbildungsstätten.
  5. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ein Rasterformular samt vier darin vermerkten Operationen, welches von XXXX , Fachärztin für Schönheitschirurgie, unterfertigt war und ersuchte erneut um Manuduktion betreffend die weitere Vorgehensweise.
  6. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Rasterformular samt vier darin vermerkten Operationen, welches von römisch 40 , Fachärztin für Schönheitschirurgie, unterfertigt war und ersuchte erneut um Manuduktion betreffend die weitere Vorgehensweise.
  7. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin als Reaktion auf deren Übermittlung vom XXXX am XXXX fernmündlich mit, dass XXXX über keine Lehrpraxis verfüge und übermittelte abermals Informationen zur Durchführung ästhetischer Operationen und den Link zum Ausbildungsstätten-Verzeichnis.
  8. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin als Reaktion auf deren Übermittlung vom römisch 40 am römisch 40 fernmündlich mit, dass römisch 40 über keine Lehrpraxis verfüge und übermittelte abermals Informationen zur Durchführung ästhetischer Operationen und den Link zum Ausbildungsstätten-Verzeichnis.
  9. Die Beschwerdeführerin trat am XXXX ein weiteres Mal an die belangte Behörde heran und teilte dieser mit, sie würde derzeit Liposuktionen in Zusammenarbeit mit XXXX ausführen und ersuche deshalb um Übermittlung der aktuellen Formulare.
  10. Die Beschwerdeführerin trat am römisch 40 ein weiteres Mal an die belangte Behörde heran und teilte dieser mit, sie würde derzeit Liposuktionen in Zusammenarbeit mit römisch 40 ausführen und ersuche deshalb um Übermittlung der aktuellen Formulare.
  11. Die belangte Behörde übermittelte am XXXX entsprechend dem Ersuchen der Beschwerdeführerin die geforderten Rasterformulare.
  12. Die belangte Behörde übermittelte am römisch 40 entsprechend dem Ersuchen der Beschwerdeführerin die geforderten Rasterformulare.
  13. Am XXXX gab die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertretung bekannt und „schränkte“ ihren Antrag auf „Liposuktionen und Lipotransfer ein“. Angeschlossen waren dieser Übermittlung der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX , ein Rasterformular zur Beantragung der Anerkennung konkreter Operationen mit der Stampiglie von XXXX , Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, per Adresse in XXXX , eine Bestätigung über die Assistenz bei der Durchführung von Liposuktionen in der Zeit von Oktober bis Dezember XXXX , ausgestellt von XXXX per Adresse in XXXX , eine Erklärung XXXX vom XXXX , wonach er „befähigt sei, Liposuktionen und Lipotransfer zu lehren“, eine Mitteilung der Ärztekammer für XXXX vom XXXX , wonach XXXX , Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, per Adresse XXXX , über eine Lehrpraxisanerkennung nach Maßgabe der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006), StF BGBl. II Nr. 286/2006, iddF, verfüge, diverse Zeugnisse und Bestätigungen iVm der Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin und diverse Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungen für den Zeitraum von XXXX bis XXXX .
  14. Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertretung bekannt und „schränkte“ ihren Antrag auf „Liposuktionen und Lipotransfer ein“. Angeschlossen waren dieser Übermittlung der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , ein Rasterformular zur Beantragung der Anerkennung konkreter Operationen mit der Stampiglie von römisch 40 , Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, per Adresse in römisch 40 , eine Bestätigung über die Assistenz bei der Durchführung von Liposuktionen in der Zeit von Oktober bis Dezember römisch 40 , ausgestellt von römisch 40 per Adresse in römisch 40 , eine Erklärung römisch 40 vom römisch 40 , wonach er „befähigt sei, Liposuktionen und Lipotransfer zu lehren“, eine Mitteilung der Ärztekammer für römisch 40 vom römisch 40 , wonach römisch 40 , Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, per Adresse römisch 40 , über eine Lehrpraxisanerkennung nach Maßgabe der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, iddF, verfüge, diverse Zeugnisse und Bestätigungen in Verbindung mit der Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin und diverse Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungen für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 .
  15. Am XXXX informierte die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs, sie könne den Sachverhalt aufgrund mangelnder Angaben der Beschwerdeführerin über die durchgeführten Operationen nicht vollständig erheben und würde XXXX nicht über die im konkreten Fall erforderliche Lehrpraxisbewilligung verfügen.
  16. Am römisch 40 informierte die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs, sie könne den Sachverhalt aufgrund mangelnder Angaben der Beschwerdeführerin über die durchgeführten Operationen nicht vollständig erheben und würde römisch 40 nicht über die im konkreten Fall erforderliche Lehrpraxisbewilligung verfügen.
  17. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am XXXX an die belangte Behörde weitere Operationsberichte und Fortbildungsbestätigungen samt Angaben zu den Inhalten des absolvierten Selbststudiums. Ergänzend führte sie aus, dass sie nunmehr das geforderte gleichwertige Wissen ausreichend belegt habe und berief sich betreffend XXXX Ordination als Lehrpraxis auf die Bestätigung der Ärztekammer für XXXX vom XXXX .
  18. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am römisch 40 an die belangte Behörde weitere Operationsberichte und Fortbildungsbestätigungen samt Angaben zu den Inhalten des absolvierten Selbststudiums. Ergänzend führte sie aus, dass sie nunmehr das geforderte gleichwertige Wissen ausreichend belegt habe und berief sich betreffend römisch 40 Ordination als Lehrpraxis auf die Bestätigung der Ärztekammer für römisch 40 vom römisch 40 .
  19. Am XXXX informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über noch offene Fragestellungen und Unklarheiten bzw. wies abermals darauf hin, dass die Ordination XXXX in XXXX , nicht über eine Bewilligung als Lehrpraxis verfüge.
  20. Am römisch 40 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über noch offene Fragestellungen und Unklarheiten bzw. wies abermals darauf hin, dass die Ordination römisch 40 in römisch 40 , nicht über eine Bewilligung als Lehrpraxis verfüge.
  21. Die Beschwerdeführerin übermittelte in Folge am XXXX ein überarbeitetes bzw. neu ausgestelltes Rasterformular korrespondierend zu bereits übermittelten Operationsberichten sowie weitere Unterlagen zu Fort- und Weiterbildungen. Zudem legte sie Klarstellungen betreffend selbständig durchgeführte Operationen und Assistenzleistungen dar und meinte zur Feststellung der belangten Behörde, sie habe nur einen Bericht iVm Lipotransfer übermittelt, dass sie bei zahlreichen Eingriffen im Zuge von Nachkorrekturen Lipotransfer durchführen würde und erläuterte diese näher.
  22. Die Beschwerdeführerin übermittelte in Folge am römisch 40 ein überarbeitetes bzw. neu ausgestelltes Rasterformular korrespondierend zu bereits übermittelten Operationsberichten sowie weitere Unterlagen zu Fort- und Weiterbildungen. Zudem legte sie Klarstellungen betreffend selbständig durchgeführte Operationen und Assistenzleistungen dar und meinte zur Feststellung der belangten Behörde, sie habe nur einen Bericht in Verbindung mit Lipotransfer übermittelt, dass sie bei zahlreichen Eingriffen im Zuge von Nachkorrekturen Lipotransfer durchführen würde und erläuterte diese näher.
  23. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anerkennung als zur Durchführung von Liposuktionen und Lipotransfer berechtigte Ärztin abgewiesen und unter Verweis auf die anzuwendenden Normen zusammengefasst ausgeführt, die für diese Rechtssache eingesetzte Kommission gem. § 3 Abs. 6 Ästh OPV 2013 idgF hätte befunden, dass der Besuch von Fortbildungsmaßnahmen mit der Absolvierung von theoretischen Inhalten oder auch „Hands-on-training“ zwar geeignet sei, eine bereits vorhandene Expertise auszuweiten, eine tatsächliche Ausbildung könne dies jedoch nicht ersetzen. Gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten seien daher durch praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- sowie Behandlungsmethoden, deren Planung und Interpretation, Vor- und Nachsorge sowie Risikoeinschätzung einschließlich der Behandlung von Notfallsituationen an anerkannten Ausbildungsstätten zu vermitteln. Diese wären im Ausbildungsstätten-Verzeichnis ersichtlich und wäre dort die Ordination XXXX in XXXX , nicht als Lehrpraxis aufscheinend. In Folge wurde die Bewilligung vom XXXX , GZ XXXX , für die Ordination XXXX in XXXX , als Lehrpraxis für die Ausbildung zum Facharzt für das Sonderfach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ releviert und aufgezeigt, dass dieser Berufssitz seit XXXX nicht mehr existiere, wobei eine Meldung einer Umstrukturierung bzw. die Anerkennung eines anderen Berufssitzes nicht vorlägen. Jedenfalls würde es sich bei der Ordination in XXXX nicht um eine anerkannte Lehrpraxis handeln. Zudem würde die von der Antragstellung bekanntgegeben Zahl an durchgeführten Lipotransfers nicht der vorgeschriebenen Richtzahl entsprechen.
  24. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anerkennung als zur Durchführung von Liposuktionen und Lipotransfer berechtigte Ärztin abgewiesen und unter Verweis auf die anzuwendenden Normen zusammengefasst ausgeführt, die für diese Rechtssache eingesetzte Kommission gem. Paragraph 3, Absatz 6, Ästh OPV 2013 idgF hätte befunden, dass der Besuch von Fortbildungsmaßnahmen mit der Absolvierung von theoretischen Inhalten oder auch „Hands-on-training“ zwar geeignet sei, eine bereits vorhandene Expertise auszuweiten, eine tatsächliche Ausbildung könne dies jedoch nicht ersetzen. Gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten seien daher durch praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- sowie Behandlungsmethoden, deren Planung und Interpretation, Vor- und Nachsorge sowie Risikoeinschätzung einschließlich der Behandlung von Notfallsituationen an anerkannten Ausbildungsstätten zu vermitteln. Diese wären im Ausbildungsstätten-Verzeichnis ersichtlich und wäre dort die Ordination römisch 40 in römisch 40 , nicht als Lehrpraxis aufscheinend. In Folge wurde die Bewilligung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , für die Ordination römisch 40 in römisch 40 , als Lehrpraxis für die Ausbildung zum Facharzt für das Sonderfach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ releviert und aufgezeigt, dass dieser Berufssitz seit römisch 40 nicht mehr existiere, wobei eine Meldung einer Umstrukturierung bzw. die Anerkennung eines anderen Berufssitzes nicht vorlägen. Jedenfalls würde es sich bei der Ordination in römisch 40 nicht um eine anerkannte Lehrpraxis handeln. Zudem würde die von der Antragstellung bekanntgegeben Zahl an durchgeführten Lipotransfers nicht der vorgeschriebenen Richtzahl entsprechen.
  25. Gegen diesen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , erhob die Beschwerdeführerin am XXXX , eingegangen per Mail am selben Tage und am XXXX per Post bei der belangten Behörde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, sie hätte im Rahmen ihrer sechsunddreißigmonatigen Ausbildung für eine allgemeinmedizinische Tätigkeit entsprechende Kompetenzen erworben und habe sich zudem im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen theoretisches Wissen - insbesondere zum Thema Liposuktion - sowie praktisches Wissen im Rahmen von Präparierkursen am Anatomischen Institut der Medizinischen Universität Graz angeeignet. Darüber hinaus habe sie gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten in der Ordination XXXX erworben, welcher ein führender und international anerkannte Experte in seinem Fachgebiet sei und würde auf die Bestätigung der Ärztekammer XXXX verwiesen, wonach XXXX als Lehrpraxisstelle eingetragen gewesen wäre. Beantragt würde folglich eine mündliche Beschwerdeverhandlung und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen.
  26. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 , eingegangen per Mail am selben Tage und am römisch 40 per Post bei der belangten Behörde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, sie hätte im Rahmen ihrer sechsunddreißigmonatigen Ausbildung für eine allgemeinmedizinische Tätigkeit entsprechende Kompetenzen erworben und habe sich zudem im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen theoretisches Wissen - insbesondere zum Thema Liposuktion - sowie praktisches Wissen im Rahmen von Präparierkursen am Anatomischen Institut der Medizinischen Universität Graz angeeignet. Darüber hinaus habe sie gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten in der Ordination römisch 40 erworben, welcher ein führender und international anerkannte Experte in seinem Fachgebiet sei und würde auf die Bestätigung der Ärztekammer römisch 40 verwiesen, wonach römisch 40 als Lehrpraxisstelle eingetragen gewesen wäre. Beantragt würde folglich eine mündliche Beschwerdeverhandlung und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen.
  27. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  28. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  29. Im Rahmen des Parteiengehörs forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde am XXXX auf, Stellung zu nehmen, ob eine der Ordinationen XXXX zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am XXXX oder zum Zeitpunkt der Adaption ihrer Antragstellung am XXXX über eine aufrechte Berechtigung als Lehrpraxis für die beantragten Operationen (Liposuktion und Lipotransfer) verfügt hätte und wenn nicht, wieso die Bewilligung für eine der Ordinationen XXXX als Lehrpraxis per XXXX erloschen sei. Zudem wurde ersucht darzulegen, ob von dem Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , iVm der Anerkennung als Lehrpraxis für die Ausbildung zum praktischen Arzt für das Fach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ und von dem Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , iVm der Anerkennung als Lehrpraxis für die Ausbildung zum Facharzt für das Sonderfach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ auch die Bewilligung als Lehrpraxis für die beantragten Operationen – Liposuktion und Lipotransfer – erfasst gewesen wären. Des Weiteren wurde um Darlegung der Funktionen der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern der Bundesländer iVm dem Ausbildungsstätten-Verzeichnis ersucht und wie es zu der Bestätigung der Ärztekammer für XXXX vom XXXX gekommen sei bzw. welche Berechtigung oder welchen Ursprung die Bestätigung XXXX vom XXXX des Inhalts haben könnte, er wäre (Zitat:) „dazu befähigt, die Durchführung von Liposuktionen und Lipotransfer zu lehren“. Schlussendlich wurde die Österreichische Ärztekammer um Information, ob es sich beim Rasterzeugnis gem. § 7 KEF und RZ-V 2015 um eine Urkunde gem. § 74 Abs. 1 Z 7 StGB handle, und um die Verschriftlichung der Prüfung der Kommission gem. § 3 Abs. 6 ÄsthOp-VO 2013 in der konkreten Rechtssache ersucht.
  30. Im Rahmen des Parteiengehörs forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde am römisch 40 auf, Stellung zu nehmen, ob eine der Ordinationen römisch 40 zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am römisch 40 oder zum Zeitpunkt der Adaption ihrer Antragstellung am römisch 40 über eine aufrechte Berechtigung als Lehrpraxis für die beantragten Operationen (Liposuktion und Lipotransfer) verfügt hätte und wenn nicht, wieso die Bewilligung für eine der Ordinationen römisch 40 als Lehrpraxis per römisch 40 erloschen sei. Zudem wurde ersucht darzulegen, ob von dem Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in Verbindung mit der Anerkennung als Lehrpraxis für die Ausbildung zum praktischen Arzt für das Fach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ und von dem Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in Verbindung mit der Anerkennung als Lehrpraxis für die Ausbildung zum Facharzt für das Sonderfach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ auch die Bewilligung als Lehrpraxis für die beantragten Operationen – Liposuktion und Lipotransfer – erfasst gewesen wären. Des Weiteren wurde um Darlegung der Funktionen der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern der Bundesländer in Verbindung mit dem Ausbildungsstätten-Verzeichnis ersucht und wie es zu der Bestätigung der Ärztekammer für römisch 40 vom römisch 40 gekommen sei bzw. welche Berechtigung oder welchen Ursprung die Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 des Inhalts haben könnte, er wäre (Zitat:) „dazu befähigt, die Durchführung von Liposuktionen und Lipotransfer zu lehren“. Schlussendlich wurde die Österreichische Ärztekammer um Information, ob es sich beim Rasterzeugnis gem. Paragraph 7, KEF und RZ-V 2015 um eine Urkunde gem. Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB handle, und um die Verschriftlichung der Prüfung der Kommission gem. Paragraph 3, Absatz 6, ÄsthOp-VO 2013 in der konkreten Rechtssache ersucht.
  31. Die Österreichische Ärztekammer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine Stellungnahme des Inhaltes, keiner der Ordinationen XXXX verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am XXXX oder zum Zeitpunkt der Adaption ihrer Antragstellung am XXXX über eine aufrechte Berechtigung als Lehrpraxis und sei die Berechtigung der ursprünglichen Lehrpraxis in XXXX , wegen Schließung dieser Ordination bzw. Betriebsstätte am XXXX erloschen. In der Beantwortung der ergänzenden Frage, ob die beiden, vom Bundesverwaltungsgericht zitierten, Bescheide iVm der Berechtigung als Lehrpraxis auch die Berechtigung als Lehrpraxis für die beantragten Operationen – Liposuktion und Lipotransfer – erfasse, würde abermals darauf hingewiesen, dass die bescheidgegenständliche Lehrpraxis bereits mit XXXX als geschlossen gemeldet worden sei. Zur Bestätigung der Ärztekammer für XXXX vom XXXX sei anzumerken, dass den Ärztekammern in den Bundesländern grundsätzlich die Aufgabe der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften obliege. In die Erteilung dieser konkreten Auskunft wäre jedoch die Österreichische Ärztekammer nicht eingebunden gewesen bzw. hätte sie jedenfalls nicht in Zusammenhang mit der Führung des gegenständlichen Verfahrens stattgefunden und sei der Österreichischen Ärztekammer nicht zurechenbar. Außerdem würde betont, dass für die Ärztekammern in den Bundesländern keine Funktion iVm der Führung des AusbiIdungsstätten-Verzeichnisses normiert sei. Zur Bestätigung XXXX , er wäre „befähigt Liposuktionen und Lipotransfer zu lehren“, sei anzumerken, dass vonseiten der Österreichischen Ärztekammer zu keinem Zeitpunkt über XXXX ,,Befähigung", die Durchführung von Liposuktionen und Lipotransfer zu lehren, abgesprochen worden sei.
  32. Die Österreichische Ärztekammer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine Stellungnahme des Inhaltes, keiner der Ordinationen römisch 40 verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am römisch 40 oder zum Zeitpunkt der Adaption ihrer Antragstellung am römisch 40 über eine aufrechte Berechtigung als Lehrpraxis und sei die Berechtigung der ursprünglichen Lehrpraxis in römisch 40 , wegen Schließung dieser Ordination bzw. Betriebsstätte am römisch 40 erloschen. In der Beantwortung der ergänzenden Frage, ob die beiden, vom Bundesverwaltungsgericht zitierten, Bescheide in Verbindung mit der Berechtigung als Lehrpraxis auch die Berechtigung als Lehrpraxis für die beantragten Operationen – Liposuktion und Lipotransfer – erfasse, würde abermals darauf hingewiesen, dass die bescheidgegenständliche Lehrpraxis bereits mit römisch 40 als geschlossen gemeldet worden sei. Zur Bestätigung der Ärztekammer für römisch 40 vom römisch 40 sei anzumerken, dass den Ärztekammern in den Bundesländern grundsätzlich die Aufgabe der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften obliege. In die Erteilung dieser konkreten Auskunft wäre jedoch die Österreichische Ärztekammer nicht eingebunden gewesen bzw. hätte sie jedenfalls nicht in Zusammenhang mit der Führung des gegenständlichen Verfahrens stattgefunden und sei der Österreichischen Ärztekammer nicht zurechenbar. Außerdem würde betont, dass für die Ärztekammern in den Bundesländern keine Funktion in Verbindung mit der Führung des AusbiIdungsstätten-Verzeichnisses normiert sei. Zur Bestätigung römisch 40 , er wäre „befähigt Liposuktionen und Lipotransfer zu lehren“, sei anzumerken, dass vonseiten der Österreichischen Ärztekammer zu keinem Zeitpunkt über römisch 40 ,,Befähigung", die Durchführung von Liposuktionen und Lipotransfer zu lehren, abgesprochen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und beantragte am XXXX bei der belangten Behörde die Genehmigung zur Durchführung kleiner operativer Eingriffe im Bereich der ästhetischen Medizin und bezog sich auf kleinchirurgische Eingriffe wie „Lipotransfer und Blepharoplastik,“ wobei dieser Antrag am XXXX auf die Durchführung von „Liposuktionen und Lipotransfer“ geändert wurde.Die Beschwerdeführerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und beantragte am römisch 40 bei der belangten Behörde die Genehmigung zur Durchführung kleiner operativer Eingriffe im Bereich der ästhetischen Medizin und bezog sich auf kleinchirurgische Eingriffe wie „Lipotransfer und Blepharoplastik,“ wobei dieser Antrag am römisch 40 auf die Durchführung von „Liposuktionen und Lipotransfer“ geändert wurde. Der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde am XXXX und XXXX der Link mit dem Ausbildungsstätten-Verzeichnis übermittelt; dieses Verzeichnis ist zudem unter Ausbildungsstätten-Verzeichnis (aerztekammer.at) abrufbar.Der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde am römisch 40 und römisch 40 der Link mit dem Ausbildungsstätten-Verzeichnis übermittelt; dieses Verzeichnis ist zudem unter Ausbildungsstätten-Verzeichnis (aerztekammer.at) abrufbar. In diesem Verzeichnis war bzw. ist kein Eintrag für eine der Ordinationen XXXX als Lehrpraxis zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX und/oder Antragsänderung XXXX bzw. zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich.In diesem Verzeichnis war bzw. ist kein Eintrag für eine der Ordinationen römisch 40 als Lehrpraxis zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 und/oder Antragsänderung römisch 40 bzw. zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich. Es wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein Gutachten der eigens für ihren Antrag zusammengestellten Kommission gem. § 3 Abs. 6 ÄsthOp-VO 2013 eingeholt, welche am XXXX nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen eine Gleichwertigkeit gem. § 3 Abs. 1 ÄsthOp-VO 2013 verneinte.Es wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein Gutachten der eigens für ihren Antrag zusammengestellten Kommission gem. Paragraph 3, Absatz 6, ÄsthOp-VO 2013 eingeholt, welche am römisch 40 nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen eine Gleichwertigkeit gem. Paragraph 3, Absatz eins, ÄsthOp-VO 2013 verneinte.
  34. Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin Ärztin für Allgemeinmedizin ist, rühren auf ihren eigenen Angaben vom XXXX und einer amtswegigen Nachschau auf der Website XXXX .Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin Ärztin für Allgemeinmedizin ist, rühren auf ihren eigenen Angaben vom römisch 40 und einer amtswegigen Nachschau auf der Website römisch 40 . Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Änderung des Antrags ergeben sich aus den Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom XXXX und XXXX .Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Änderung des Antrags ergeben sich aus den Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom römisch 40 und römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mehrmals der Link für das Ausbildungsstätten-Verzeichnis gemailt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Mails der belangten Behörde vom XXXX und XXXX . Dass das Ausbildungsstätten-Verzeichnis öffentlich im Internet einsehbar ist, ergab eine Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mehrmals der Link für das Ausbildungsstätten-Verzeichnis gemailt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Mails der belangten Behörde vom römisch 40 und römisch 40 . Dass das Ausbildungsstätten-Verzeichnis öffentlich im Internet einsehbar ist, ergab eine Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. – änderung keine der Ordinationen von XXXX als Lehrpraxis eingetragen war, fußen auf den Mails der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom XXXX und XXXX und auf der Ärzteliste der ÖÄK XXXX . In dieser ist ersichtlich, dass XXXX am XXXX die Ausbildung zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten abgeschlossen hatte und seine damalige Ordination in XXXX , von XXXX bis XXXX die Berechtigung als Lehrpraxis innehatte. Da diese Betriebsstätte bzw. Ordination per XXXX geschlossen wurde, endete die Berechtigung als Lehrpraxis für ebendiese Ordination. Seit dem XXXX ist kein Eintrag einer Ordination XXXX als Lehrpraxis ersichtlich.Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. – änderung keine der Ordinationen von römisch 40 als Lehrpraxis eingetragen war, fußen auf den Mails der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom römisch 40 und römisch 40 und auf der Ärzteliste der ÖÄK römisch 40 . In dieser ist ersichtlich, dass römisch 40 am römisch 40 die Ausbildung zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten abgeschlossen hatte und seine damalige Ordination in römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 die Berechtigung als Lehrpraxis innehatte. Da diese Betriebsstätte bzw. Ordination per römisch 40 geschlossen wurde, endete die Berechtigung als Lehrpraxis für ebendiese Ordination. Seit dem römisch 40 ist kein Eintrag einer Ordination römisch 40 als Lehrpraxis ersichtlich. Die Feststellungen zur im Verhältnis zu Fachärzt:innen des betreffenden Sonderfaches mangelnden Gleichwertigkeit der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund der Vorlage der Entscheidung der Kommission gem. § 3 Abs. 6 ÄsthOp-VO 2013 (ÄsthOp-Kommission) vom XXXX (OZ 4). In dieser ist neben der Zusammensetzung der Kommission (eine/ein Vorsitzende/r und je eine/ein Vertreterin/Vertreter nachfolgend genannter Bundesfachgruppen der Sonderfächer: Augenheilkunde und Optometrie; Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie; Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie; Frauenheilkunde und Geburtshilfe; Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Urologie; Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin sowie eine/ein vom Bundesministerium für Gesundheit nominierte/r ärztliche/r Vertreterin/Vertreter) auch der Prüfungsgegenstand dieser ÄsthOp-Kommission dargelegt, nämlich die fachliche Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Durchführung von Liposuktionen und Lipotransfer im Vergleich zu Fachärzt:innen für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie sowie Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie (Anlage 2 der AsthOp-VO 2013), FrauenheiIkunde und GeburtshiIfe (AnIage 3 der ÄsthOp-V02013) und Haut- und Geschlechtskrankheiten (Anlage 5 der ÄsthOp-VO 2013) bestätigt vorliegen würden und wurde erläuternd ausgeführt, die ÄsthOp-Kommission habe die Antragstellerin zunächst um Abklärung gebeten, ob sie die fünf Liposuktionen selbständig durchgeführt habe und darauf hingewiesen, dass nur eine Operation, nämlich jene von XXXX , bestätigt worden sei, welche sowohl „Fettabsaugung“ als auch „Fetttransfer“ nachweise. Vor allem wurde betont, der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen könne mit der Absolvierung von theoretischen Inhalten oder auch „hands-on-training“ eine bereits vorhandene Expertise zwar ausweiten, eine tatsächliche „Ausbildung“ könne dies jedoch nicht ersetzen, weshalb die geforderte Voraussetzung, solche Eingriffe durchzuführen, nicht erfüllt seien. Nach Gewährung weiterer Parteiengehöre an die Antragstellerin und nach einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin, insbesondere per Mail vom XXXX , wären der ÄsthOp-Kommission die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt und abschließend festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin die fachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, zumal Fortbildung nicht mit Ausbildung gleichzusetzen wäre, insbesondere der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung mit theoretischen Inhalten oder auch „hands-on-training“ maximal eine bereits vorhandene Expertise ausweiten könne, jedoch nicht zum Ersatz einer fundierten Ausbildung ausreichen würden, um Hand an Patient:innen anzulegen.Die Feststellungen zur im Verhältnis zu Fachärzt:innen des betreffenden Sonderfaches mangelnden Gleichwertigkeit der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund der Vorlage der Entscheidung der Kommission gem. Paragraph 3, Absatz 6, ÄsthOp-VO 2013 (ÄsthOp-Kommission) vom römisch 40 (OZ 4). In dieser ist neben der Zusammensetzung der Kommission (eine/ein Vorsitzende/r und je eine/ein Vertreterin/Vertreter nachfolgend genannter Bundesfachgruppen der Sonderfächer: Augenheilkunde und Optometrie; Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie; Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie; Frauenheilkunde und Geburtshilfe; Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Urologie; Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin sowie eine/ein vom Bundesministerium für Gesundheit nominierte/r ärztliche/r Vertreterin/Vertreter) auch der Prüfungsgegenstand dieser ÄsthOp-Kommission dargelegt, nämlich die fachliche Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Durchführung von Liposuktionen und Lipotransfer im Vergleich zu Fachärzt:innen für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie sowie Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie (Anlage 2 der AsthOp-VO 2013), FrauenheiIkunde und GeburtshiIfe (AnIage 3 der ÄsthOp-V02013) und Haut- und Geschlechtskrankheiten (Anlage 5 der ÄsthOp-VO 2013) bestätigt vorliegen würden und wurde erläuternd ausgeführt, die ÄsthOp-Kommission habe die Antragstellerin zunächst um Abklärung gebeten, ob sie die fünf Liposuktionen selbständig durchgeführt habe und darauf hingewiesen, dass nur eine Operation, nämlich jene von römisch 40 , bestätigt worden sei, welche sowohl „Fettabsaugung“ als auch „Fetttransfer“ nachweise. Vor allem wurde betont, der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen könne mit der Absolvierung von theoretischen Inhalten oder auch „hands-on-training“ eine bereits vorhandene Expertise zwar ausweiten, eine tatsächliche „Ausbildung“ könne dies jedoch nicht ersetzen, weshalb die geforderte Voraussetzung, solche Eingriffe durchzuführen, nicht erfüllt seien. Nach Gewährung weiterer Parteiengehöre an die Antragstellerin und nach einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin, insbesondere per Mail vom römisch 40 , wären der ÄsthOp-Kommission die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt und abschließend festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin die fachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, zumal Fortbildung nicht mit Ausbildung gleichzusetzen wäre, insbesondere der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung mit theoretischen Inhalten oder auch „hands-on-training“ maximal eine bereits vorhandene Expertise ausweiten könne, jedoch nicht zum Ersatz einer fundierten Ausbildung ausreichen würden, um Hand an Patient:innen anzulegen.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.

  1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: 3.2.
  2. Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), StF: BGBl. I Nr. 80/2012, idgF:3.2.
  3. Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, idgF: „Begriffsbestimmungen § 3.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:1. „Ästhetische Operation“ (ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation): eine operativ-chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation;Paragraph 3,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:, 1. „Ästhetische Operation“ (ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation): eine operativ-chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation; […] Qualifikation § 4.
(1)Ästhetische Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.Paragraph 4,
(1)Ästhetische Operationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.
(2)Ästhetische Behandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 sind als ärztliche Tätigkeiten

§ 2Abs.

2 Ärztegesetz 1998 jedenfalls Anwendungen von Arzneimitteln wie insbesondere Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen), wobei die Ausnahme für solche Tätigkeiten, die aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden, unberührt bleibt (§ 1 Abs. 3).

(2)Ästhetische Behandlungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sind als ärztliche Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 jedenfalls Anwendungen von Arzneimitteln wie insbesondere Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen), wobei die Ausnahme für solche Tätigkeiten, die aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden, unberührt bleibt (Paragraph eins, Absatz 3,).

(3)Eine ästhetische Operation darf von folgenden Ärztinnen (Ärzten) durchgeführt werden:
  1. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,
  2. weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer

Abs. 5 Z 2 dazu berechtigt sind, und3. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Diese Anerkennung setzt den Nachweis von Ärztinnen (Ärzten)

Z 1 und 2 gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus.

(3)Eine ästhetische Operation darf von folgenden Ärztinnen (Ärzten) durchgeführt werden:,
  1. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,,
  2. weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz 3, Ärztegesetz 1998, soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer

Absatz 5, Ziffer 2, dazu berechtigt sind, und, 3. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Diese Anerkennung setzt den Nachweis von Ärztinnen (Ärzten)

Ziffer eins und 2 gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus. Sonstigen Ärztinnen (Ärzten) ist die Durchführung ästhetischer Operationen vorbehaltlich Abs. 4 verboten.Sonstigen Ärztinnen (Ärzten) ist die Durchführung ästhetischer Operationen vorbehaltlich Absatz 4, verboten.

(4)Turnusärztinnen (Turnusärzte) sind zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen nur im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder zur Fachärztin (zum Facharzt) im Rahmen des § 3 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 berechtigt.
(4)Turnusärztinnen (Turnusärzte) sind zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen nur im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder zur Fachärztin (zum Facharzt) im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 berechtigt.
(5)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung

§ 117cAbs.

2 Z 10 Ärztegesetz 1998 Bestimmungen über

  1. weitere über Abs. 1 hinausgehende ästhetische Operationen,
  2. weitere Fachärztinnen (Fachärzte), die unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt sind (Abs. 3 Z 2), und
  3. die von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die diese zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigen (Abs. 3 Z 3), einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung der entsprechenden Nachweise bei Gleichwertigkeit entsprechend den Grundsätzen des § 14 Abs. 5 und 6 Ärztegesetz 1998, jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer,

(5)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung

Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 10, Ärztegesetz 1998 Bestimmungen über,

  1. weitere über Absatz eins, hinausgehende ästhetische Operationen,,
  2. weitere Fachärztinnen (Fachärzte), die unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt sind (Absatz 3, Ziffer 2,), und,
  3. die von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die diese zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigen (Absatz 3, Ziffer 3,), einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung der entsprechenden Nachweise bei Gleichwertigkeit entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 14, Absatz 5 und 6 Ärztegesetz 1998, jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, zu erlassen.

(6)Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich nach Meldung der

Abs. 3 berechtigten Ärztinnen (Ärzte) auf ihrer Website für Patientinnen (Patienten) gut sichtbar und allgemein zugänglich zu verlautbaren:

  1. jene Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, die ästhetische Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes durchführen,
  2. jene Fachärztinnen (Fachärzte)

Abs. 5 Z 2, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind, einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Operationen sowie3. jene Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die auf Grund nachgewiesener gleichwertiger Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

Abs. 5 Z 3 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind.

(6)Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich nach Meldung der

Absatz 3, berechtigten Ärztinnen (Ärzte) auf ihrer Website für Patientinnen (Patienten) gut sichtbar und allgemein zugänglich zu verlautbaren:,

  1. jene Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, die ästhetische Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes durchführen,,
  2. jene Fachärztinnen (Fachärzte)

Absatz 5, Ziffer 2,, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind, einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Operationen sowie, 3. jene Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die auf Grund nachgewiesener gleichwertiger Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

Absatz 5, Ziffer 3, zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind. […]“ 3.2.

  1. Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013), StF beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 14.12.2012 im Rahmen des
  2. Österreichischen Ärztekammertages, idgF:3.2.
  3. Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013), Stammfassung beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 14.12.2012 im Rahmen des
  4. Österreichischen Ärztekammertages, idgF: „Durchführung von einzelnen ästhetischen Operationen durch Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin § 3.

(1)Die Präsidentin (der Präsident) der Österreichischen Ärztekammer hat bei Vorliegen der Gleichwertigkeit

Abs. 2 Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin zur Durchführung von einzelnen ästhetischen Operationen

§ 3Abs. 1 Z 1 Ästh

OpG zu berechtigen. Die Berechtigung kann sich nur auf Eingriffe beziehen, die in den Anlagen 1 bis 7 angeführt sind oder unter das Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie fallen.Paragraph 3,

(1)Die Präsidentin (der Präsident) der Österreichischen Ärztekammer hat bei Vorliegen der Gleichwertigkeit

Absatz 2, Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin zur Durchführung von einzelnen ästhetischen Operationen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ÄsthOpG zu berechtigen. Die Berechtigung kann sich nur auf Eingriffe beziehen, die in den Anlagen 1 bis 7 angeführt sind oder unter das Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie fallen.

(2)Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die eine Berechtigung

Abs. 1 beantragen, haben nachzuweisen, dass sie hinsichtlich der von ihnen beantragten Eingriffe eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung in jenem Umfang absolviert und Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben haben, die jenen der Fachärztinnen (Fachärzte) des jeweiligen Sonderfaches, die diese Eingriffe durchführen dürfen, gleichwertig sind.

(2)Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die eine Berechtigung

Absatz eins, beantragen, haben nachzuweisen, dass sie hinsichtlich der von ihnen beantragten Eingriffe eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung in jenem Umfang absolviert und Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben haben, die jenen der Fachärztinnen (Fachärzte) des jeweiligen Sonderfaches, die diese Eingriffe durchführen dürfen, gleichwertig sind.

(3)Anträge auf Berechtigung zur Durchführung einzelner genau bezeichneter ästhetischer Operationen sind bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen und haben entsprechende Unterlagen zu enthalten, mit denen die Aus-, Fort- oder Weiterbildung und gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Inhalt und Umfang der Facharztausbildung des jeweiligen Sonderfaches nachgewiesen werden. Antragstellerinnen (Antragsteller) haben für die jeweils beantragte ästhetische Operation eigenständig durchgeführte Operationen unter Anleitung dazu berechtigter Ärztinnen (Ärzte) im Umfang der in den Anlagen 1 bis 7 ausgewiesenen Richtzahlen oder, sofern die beantragte Operation in den Anlagen 1 bis 7 nicht angeführt ist, im Umfang der im Rasterzeugnis für das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ausgewiesenen Richtzahlen nachzuweisen. […]
(5)Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen, haben nachzuweisen, dass sie die jeweilige Operation in einer

ÄrzteG 1998 anerkannten Ausbildungseinrichtung

§ 3Abs. 3 Ärzte

G 1998 (ausgenommen Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen für Allgemeinmedizin) in Zusammenarbeit mit einer qualifizierten Fachärztin (einem qualifizierten Facharzt)

§ 4Abs. 3 Z 1 und 2 Ästh

OpG unter Anleitung und Aufsicht oder durch entsprechende gleichwertige praxisorientierte Fort- und Weiterbildung im gleichen Umfang (Abs. 3) an anerkannten Ausbildungseinrichtungen

§ 3Abs. 3 ÄrzteG 1998 erlernt haben.[…],

(5)Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die nicht die Voraussetzungen des Absatz 4, erfüllen, haben nachzuweisen, dass sie die jeweilige Operation in einer

ÄrzteG 1998 anerkannten Ausbildungseinrichtung

Paragraph 3, Absatz 3, ÄrzteG 1998 (ausgenommen Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen für Allgemeinmedizin) in Zusammenarbeit mit einer qualifizierten Fachärztin (einem qualifizierten Facharzt)

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ÄsthOpG unter Anleitung und Aufsicht oder durch entsprechende gleichwertige praxisorientierte Fort- und Weiterbildung im gleichen Umfang (Absatz 3,) an anerkannten Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 3, Absatz 3, ÄrzteG 1998 erlernt haben.

(6)Zur Beratung der Präsidentin (des Präsidenten) und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge ist vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer, ausgenommen die Person

Z 5, eine Kommission bestehend aus

(6)Zur Beratung der Präsidentin (des Präsidenten) und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge ist vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer, ausgenommen die Person

Ziffer 5,, eine Kommission bestehend aus

  1. einer (einem) vom Vorstand bestellten Vorsitzenden,
  2. je einer Vertreterin (einem Vertreter) der in den Anlagen 1 bis 7 angeführten Sonderfächer auf Vorschlag der jeweiligen Bundesfachgruppe,
  3. einer Vertreterin (einem Vertreter) der Bundesfachgruppe plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie auf Vorschlag der Bundesfachgruppe,
  4. einer Vertreterin (einem Vertreter) der Bundessektion Allgemeinmedizin auf Vorschlag der Bundessektion, sowie
  5. einer (einem) von der Bundesministerin (vom Bundesminister) für Gesundheit nominierten ärztlichen Vertreterin (Vertreter), die (der) eine Qualifikation für ein Sonderfach

Z 2 oder 3 oder die Qualifikation zur Ärztin (zum Arzt) für Allgemeinmedizin besitzt, zu bestellen und einzurichten. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Umlaufbeschlüsse zur Vereinfachung des Verfahrens sind zulässig. 5. einer (einem) von der Bundesministerin (vom Bundesminister) für Gesundheit nominierten ärztlichen Vertreterin (Vertreter), die (der) eine Qualifikation für ein Sonderfach

Ziffer 2, oder 3 oder die Qualifikation zur Ärztin (zum Arzt) für Allgemeinmedizin besitzt, zu bestellen und einzurichten. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Umlaufbeschlüsse zur Vereinfachung des Verfahrens sind zulässig.

(7)Erfüllt die Ärztin (der Arzt) für Allgemeinmedizin die Voraussetzungen für die Durchführung der beantragten ästhetischen Operation, so hat die Präsidentin (der Präsident) der Österreichischen Ärztekammer die Ärztin (den Arzt) für Allgemeinmedizin zu der entsprechenden ästhetischen Operation zu berechtigen.
(8)Die Österreichische Ärztekammer hat Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin eine Bestätigung darüber auszustellen, welche ästhetischen Operationen sie durchführen dürfen.
(9)Die Berechtigung

Abs. 7 ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn nachträglich Umstände hervorkommen, dass eine oder mehrere für die Berechtigung erforderliche Voraussetzungen schon ursprünglich nicht bestanden haben.

(9)Die Berechtigung

Absatz 7, ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn nachträglich Umstände hervorkommen, dass eine oder mehrere für die Berechtigung erforderliche Voraussetzungen schon ursprünglich nicht bestanden haben.

(10)Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Berechtigung

Abs. 7 zur Folge. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer die Ärztin (den Arzt) auch von ihrer Webseite (§ 4 Abs. 6 ÄsthOpG) zu streichen.“

(10)Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Berechtigung

Absatz 7, zur Folge. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer die Ärztin (den Arzt) auch von ihrer Webseite (Paragraph 4, Absatz 6, ÄsthOpG) zu streichen.“ 3.2.

  1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), StF: BGBl. Nr. 373/1984 (WV) idF BGBl. Nr. 314/1987, zum Zeitpunkt der Eintragung der Praxis XXXX als Lehrpraxis am XXXX :3.2.
  2. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,, zum Zeitpunkt der Eintragung der Praxis römisch 40 als Lehrpraxis am römisch 40 : „Lehrpraxen § 7.

(1)Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 gelten die Ordinationen jener praktischen Ärzte und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.Paragraph 7,
(1)Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 4, Absatz 4 und 5 Absatz 2, gelten die Ordinationen jener praktischen Ärzte und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.
(2)Die Bewilligung

Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:

  1. Der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muß über die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;
  2. die Ordination muß die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.

(2)Die Bewilligung

Absatz eins, darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:,

  1. Der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muß über die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;,
  2. die Ordination muß die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.

(3)Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat - ausgenommen die Fälle des § 6 Abs. 3 erster Satz - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.
(3)Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat - ausgenommen die Fälle des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.
(4)Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(4)Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Die Bestimmungen des Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, des Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(5)Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn eine Bedingung nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt ist.“
(5)Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn eine Bedingung nach Absatz 2, nicht mehr erfüllt ist.“ 3.2.
  1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), StF: BGBl I Nr. 169/1998 idF BGBl I Nr. 82/2014 zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am XXXX :3.2.
  2. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am römisch 40 : „Lehrpraxen § 12.
(1)Als Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt erteilt worden ist. Diese Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.Paragraph 12,
(1)Als Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt erteilt worden ist. Diese Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(2)Die Voraussetzungen für eine Bewilligung

Abs. 1 sind in der Verordnung

§ 24Abs.

1 festzulegen. Insbesondere muss

  1. die Ordinationsstätte die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,
  2. der Lehrpraxisinhaber über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordinationsstätte verfügen,
  3. der Lehrpraxisinhaber insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen,
  4. der Lehrpraxisinhaber durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können.

(2)Die Voraussetzungen für eine Bewilligung

Absatz eins, sind in der Verordnung

Paragraph 24, Absatz eins, festzulegen. Insbesondere muss,

  1. die Ordinationsstätte die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,,
  2. der Lehrpraxisinhaber über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordinationsstätte verfügen,,
  3. der Lehrpraxisinhaber insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen,,
  4. der Lehrpraxisinhaber durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können.

(3)Die erstmalige Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren

§ 13aergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen.

(3)Die erstmalige Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren

Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen.

(4)Die Bewilligung ist unbeschadet des in Abs. 3 festgelegten Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
  1. die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
  2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
  3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
  4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
(4)Die Bewilligung ist unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn,
  1. die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder,
  2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder,
  3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder,
  4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
(5)Die Bewilligung erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte des Lehrpraxisinhabers sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste. […]“ 3.2.
  1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), StF: BGBl I Nr. 169/1998 idF BGBl I Nr. 17/2023 zum Zeitpunkt der Adaption des Antrages der Beschwerdeführerin durch deren Rechtsvertretung am XXXX und auch in der am heutigen Tage geltenden Fassung:3.2.
  2. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, zum Zeitpunkt der Adaption des Antrages der Beschwerdeführerin durch deren Rechtsvertretung am römisch 40 und auch in der am heutigen Tage geltenden Fassung: „Lehrpraxen § 12.
(1)Lehrpraxen im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind die Ordinationsstätten von
  1. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, denen die Anerkennung als Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin sowie
  2. Fachärztinnen/Fachärzte, denen die Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach erteilt worden ist. Die Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.Paragraph 12,
(1)Lehrpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind die Ordinationsstätten von,
  1. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, denen die Anerkennung als Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin sowie,
  2. Fachärztinnen/Fachärzte, denen die Anerkennung als Lehrpraxis , in einem Sonderfach erteilt worden ist. Die Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(2)Die Anerkennung als Lehrpraxis

Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich

  1. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
  2. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
  3. die Ordinationsstätte über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Kassenärztin/einen Kassenarzt handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
  4. die Ordinationsstätte über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang

den Verordnungen

§§ 24

bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,5. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrpraxen für das Fachgebiet Allgemeinmedizin

Abs. 1 Z 1 ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),6. die/der Antragstellende über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

den Verordnungen

§§ 24

bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,7. die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag

Abs. 1 Z 1 oder 2 zumindest übera) eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung oderb) eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung,

(2)Die Anerkennung als Lehrpraxis

Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachweislich,

  1. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,,
  2. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,,
  3. die Ordinationsstätte über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Kassenärztin/einen Kassenarzt handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,,
  4. die Ordinationsstätte über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang

den Verordnungen

Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,, 5. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrpraxen für das Fachgebiet Allgemeinmedizin

Absatz eins, Ziffer eins, ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),, 6. die/der Antragstellende über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

den Verordnungen

Paragraphen 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,, 7. die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag

Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zumindest über,

  1. a)eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder,
  2. b)eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber oder als Ärztin/Arzt

§ 47aAbs.

1 Z 1 tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent höchstens eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in die Lehrpraxis aufgenommen werden darf,

  1. die/der Antragstellende ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
  2. die/der Antragstellende über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
  3. die/der Antragstellende über ein gültiges Fortbildungsdiplom

der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung

§ 117bAbs.

2 Z 9 lit. a verfügt,

  1. die/der Antragstellende die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
  2. die/der Antragstellende in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
  3. die/der Antragstellende in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission

§ 344Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, erhalten hat sowie14. eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen

Z 3, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.unabhängig davon, ob diese/dieser als Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber oder als Ärztin/Arzt

Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer eins, tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent höchstens eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in die Lehrpraxis aufgenommen werden darf,,

  1. die/der Antragstellende ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,,
  2. die/der Antragstellende über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,,
  3. die/der Antragstellende über ein gültiges Fortbildungsdiplom

der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung

Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verfügt,,

  1. die/der Antragstellende die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,,
  2. die/der Antragstellende in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,,
  3. die/der Antragstellende in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission

Paragraph 344, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhalten hat sowie, 14. eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen

Ziffer 3, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist. Die/Der Antragstellende hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen

Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.Die/Der Antragstellende hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen

Absatz 2, Ziffer eins bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

(4)Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
  1. die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
  2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
  3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
  4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
(4)Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn,
  1. die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder,
  2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder,
  3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder,
  4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Lehrpraxis auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
(5)Die Anerkennung erlischt mit
  1. der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers oder
  2. mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste oder
  3. mit der freiwilligen Zurücklegung der Anerkennung durch die Lehrpraxisinhaberin/den Lehrpraxisinhabers.
(5)Die Anerkennung erlischt mit,
  1. der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers oder,
  2. mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste oder,
  3. mit der freiwilligen Zurücklegung der Anerkennung durch die Lehrpraxisinhaberin/den Lehrpraxisinhabers.
(5a)Die Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber hat im Falle einer Umstrukturierung oder Standortverlegung der Lehrpraxis dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
(6)Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(7)Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,) […] Übertragener Wirkungsbereich § 117c.
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:Paragraph 117 c,
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: (Anm.: Z 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)2. Führung der Ausbildungsstellenverwaltung

§ 13a

sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse

§ 9Abs. 9, § 10 Abs. 11, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 12a Abs. 1 und § 13 Abs. 1,)

Anmerkung, Ziffer eins, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten), 2. Führung der Ausbildungsstellenverwaltung

Paragraph 13 a, sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse

Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 11,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,,) […]5. Durchführung von Verfahren

§ 4Abs. 3 Z 3 Ästh

OpG,[…], 5. Durchführung von Verfahren

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG, […]“ 3.2.6. Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), idgF: „Rasterzeugnisse Allgemeines § 7.

(1)Rasterzeugnisse dienen zum Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt.“Paragraph 7,
(1)Rasterzeugnisse dienen zum Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt.“ 3.2.
  1. Bundesgesetz vom
  2. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), StF: BGBl. Nr. 60/1974, idgF:3.2.
  3. Bundesgesetz vom
  4. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF: „Andere Begriffsbestimmungen § 74.
(1)Im Sinn dieses Bundesgesetzes istParagraph 74,
(1)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist […]
  1. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen; […]“ 3.
  2. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX zunächst die Anerkennung als zur Durchführung von „Lipotransfer und Blepharoplastik“ berechtigte Ärztin. Diesen Antrag änderte sie am XXXX auf „Liposuktionen und Lipotransfer“ ab. Es handelt sich – entgegen dem Vorbringen vom XXXX – um eine Änderung und nicht um eine Einschränkung ihres ursprünglichen Antrags, da es sich bei der Blepharoplastik um die chirurgische Reduktion überschüssigen Gewebes der Augenlider handelt, welches jedenfalls terminologisch ein aliud zu Liposuktion darstellt, da diese - ganz generell – eine Operation ist, bei welcher Fettzellen an bestimmten Stellen unter der Haut mit Kanülen abgesaugt werden, wo hingegen bei der Blepharoplastik – vereinfacht gesprochen – ausschließlich die Gegend im Nahbereich der Augen operiert wird. Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 zunächst die Anerkennung als zur Durchführung von „Lipotransfer und Blepharoplastik“ berechtigte Ärztin. Diesen Antrag änderte sie am römisch 40 auf „Liposuktionen und Lipotransfer“ ab. Es handelt sich – entgegen dem Vorbringen vom römisch 40 – um eine Änderung und nicht um eine Einschränkung ihres ursprünglichen Antrags, da es sich bei der Blepharoplastik um die chirurgische Reduktion überschüssigen Gewebes der Augenlider handelt, welches jedenfalls terminologisch ein aliud zu Liposuktion darstellt, da diese - ganz generell – eine Operation ist, bei welcher Fettzellen an bestimmten Stellen unter der Haut mit Kanülen abgesaugt werden, wo hingegen bei der Blepharoplastik – vereinfacht gesprochen – ausschließlich die Gegend im Nahbereich der Augen operiert wird. Da es sich bei den beantragten Operationen um Eingriffe gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ÄsthOpG handelt, war im Falle der Beschwerdeführerin eine Anerkennung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) gem. § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG von Nöten, welcher unter Verweis auf § 4 Abs. 5 Z 3 ÄsthOpG den Nachweis von gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gleichsam jener der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie und/oder weiteren dort genannten zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen und Fachärzte normiert. Da es sich bei den beantragten Operationen um Eingriffe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ÄsthOpG handelt, war im Falle der Beschwerdeführerin eine Anerkennung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) gem. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG von Nöten, welcher unter Verweis auf Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ÄsthOpG den Nachweis von gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gleichsam jener der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie und/oder weiteren dort genannten zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen und Fachärzte normiert. In den Erläuterungen zur Stammfassung des zu § 4 Abs. 3 ÄsthOpG ist (ebenfalls wie im Normentext) festgehalten, dass Ärzt:innen für Allgemeinmedizin ästhetische Operationen nur unter der Voraussetzung und insoweit durchführen dürfen, als sie den angeführten Fachärztinnen (Fachärzten) gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen haben. In den Erläuterungen zur Stammfassung des zu Paragraph 4, Absatz 3, ÄsthOpG ist (ebenfalls wie im Normentext) festgehalten, dass Ärzt:innen für Allgemeinmedizin ästhetische Operationen nur unter der Voraussetzung und insoweit durchführen dürfen, als sie den angeführten Fachärztinnen (Fachärzten) gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen haben. Zu § 4 Abs. 5 ÄsthOpG wurde in den Erläuterungen die Verordnungsermächtigung für die ÖÄK im übertragenen Wirkungsbereich betreffend die von Ärzt:innen für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kompetenzen einschließlich des entsprechenden Anerkennungsverfahrens, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigen, näher dargelegt und festgehalten, bei einer derartigen Festlegung sei darauf zu achten, dass bei fachärztlicher Behandlung die Leistung im Katalog des betreffenden ärztlichen Sonderfaches enthalten sein müsse. Individuelle Anerkennungsverfahren zur Berechtigung von Allgemeinmediziner:innen zu ästhetischen Operationen würden – ebenfalls - dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugeordnet, da bei nicht medizinisch indizierten Operationen durch Allgemeinmediziner:innen ein besonderer Schutz von Patient:inneninteressen gegeben sei.Zu Paragraph 4, Absatz 5, ÄsthOpG wurde in den Erläuterungen die Verordnungsermächtigung für die ÖÄK im übertragenen Wirkungsbereich betreffend die von Ärzt:innen für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kompetenzen einschließlich des entsprechenden Anerkennungsverfahrens, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigen, näher dargelegt und festgehalten, bei einer derartigen Festlegung sei darauf zu achten, dass bei fachärztlicher Behandlung die Leistung im Katalog des betreffenden ärztlichen Sonderfaches enthalten sein müsse. Individuelle Anerkennungsverfahren zur Berechtigung von Allgemeinmediziner:innen zu ästhetischen Operationen würden – ebenfalls - dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugeordnet, da bei nicht medizinisch indizierten Operationen durch Allgemeinmediziner:innen ein besonderer Schutz von Patient:inneninteressen gegeben sei. Diese Gleichwertigkeit gem. § 4 Abs. 3 ÄsthOpG und auch das diesbezügliche Anerkennungsverfahren gem. § 4 Abs. 5 ÄsthOpG wurden sohin durch eine Verordnung der ÖÄK näher geregelt und handelt es sich hierbei um die ÄsthOp-VO
  3. Diese Gleichwertigkeit gem. Paragraph 4, Absatz 3, ÄsthOpG und auch das diesbezügliche Anerkennungsverfahren gem. Paragraph 4, Absatz 5, ÄsthOpG wurden sohin durch eine Verordnung der ÖÄK näher geregelt und handelt es sich hierbei um die ÄsthOp-VO
  4. In § 3 Abs. 1 ÄsthOp-VO 2013 ist normiert, dass die Präsidentin bzw. der Präsident der ÖÄK nach deren Antragstellung Ärzt:innen für Allgemeinmedizin im Falle des Nachweises der gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Inhalt und Umfang der Fachärzt:innenausbildung des jeweiligen Sonderfaches zu berechtigen hat, wobei gem. Abs. 3 der leg.cit. Antragsteller:innen für die jeweils beantragte ästhetische Operation eigenständig durchgeführte Operationen unter Anleitung dazu berechtigter Ärzt:innen im Umfang ausgewiesener Richtzahlen bzw. im Umfang der im Rasterzeugnis für das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ausgewiesener Richtzahlen nachzuweisen haben. In Paragraph 3, Absatz eins, ÄsthOp-VO 2013 ist normiert, dass die Präsidentin bzw. der Präsident der ÖÄK nach deren Antragstellung Ärzt:innen für Allgemeinmedizin im Falle des Nachweises der gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Inhalt und Umfang der Fachärzt:innenausbildung des jeweiligen Sonderfaches zu berechtigen hat, wobei gem. Absatz 3, der leg.cit. Antragsteller:innen für die jeweils beantragte ästhetische Operation eigenständig durchgeführte Operationen unter Anleitung dazu berechtigter Ärzt:innen im Umfang ausgewiesener Richtzahlen bzw. im Umfang der im Rasterzeugnis für das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ausgewiesener Richtzahlen nachzuweisen haben. In § 3 Abs. 5 ÄsthOP-VO 2013 ist normiert, dass die jeweilige (beantragte) Operation in einer

ÄrzteG 1998 anerkannten Ausbildungseinrichtung in Zusammenarbeit mit einer qualifizierten Fachärzt:in unter Anleitung und Aufsicht oder durch entsprechende gleichwertige praxisorientierte Fort- und Weiterbildung im gleichen Umfang (unter Verweis auf Abs. 3 der leg.cit.) an anerkannten Ausbildungseinrichtungen - im Falle der Beschwerdeführerin ex post betrachtet – erlernt wurde.In Paragraph 3, Absatz 5, ÄsthOP-VO 2013 ist normiert, dass die jeweilige (beantragte) Operation in einer

ÄrzteG 1998 anerkannten Ausbildungseinrichtung in Zusammenarbeit mit einer qualifizierten Fachärzt:in unter Anleitung und Aufsicht oder durch entsprechende gleichwertige praxisorientierte Fort- und Weiterbildung im gleichen Umfang (unter Verweis auf Absatz 3, der leg.cit.) an anerkannten Ausbildungseinrichtungen - im Falle der Beschwerdeführerin ex post betrachtet – erlernt wurde. Anders ausgedrückt wird sohin in der ersten Variante des § 3 Abs. 5 ÄsthOP-VO 2013 das Erlernen der beantragten Operation(

  1. en)an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in Kombination mit – vereinfacht gesprochen – einer/m qualifizierten/m Fachärztin/-arzt oder in der zweiten Variante des § 3 Abs. 5 ÄsthOP-VO 2013 das Erlernen der beantragten Operation(
  2. en)durch entsprechende – näher definierte - gleichwertige praxisorientierte Fort- und Weiterbildung im gleichen Umfang an anerkannten Ausbildungseinrichtungen gefordert. Anders ausgedrückt wird sohin in der ersten Variante des Paragraph 3, Absatz 5, ÄsthOP-VO 2013 das Erlernen der beantragten Operation(
  3. en)an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in Kombination mit – vereinfacht gesprochen – einer/m qualifizierten/m Fachärztin/-arzt oder in der zweiten Variante des Paragraph 3, Absatz 5, ÄsthOP-VO 2013 das Erlernen der beantragten Operation(
  4. en)durch entsprechende – näher definierte - gleichwertige praxisorientierte Fort- und Weiterbildung im gleichen Umfang an anerkannten Ausbildungseinrichtungen gefordert. Die „anerkannte Ausbildungseinrichtung“ ist sohin beiden Varianten gemeinsam und ist zu diesem Behufe, wie der Beschwerdeführerin nachweislich zweimal am XXXX und XXXX auch schriftlich mitgeteilt wurde, das Ausbildungsstätten-Verzeichnis heranzuziehen. Die „anerkannte Ausbildungseinrichtung“ ist sohin beiden Varianten gemeinsam und ist zu diesem Behufe, wie der Beschwerdeführerin nachweislich zweimal am römisch 40 und römisch 40 auch schriftlich mitgeteilt wurde, das Ausbildungsstätten-Verzeichnis heranzuziehen. Das Ausbildungsstätten-Verzeichnis wurde zur Zeit der Eintragung der Ordination XXXX in XXXX , am XXXX und am XXXX zunächst als Lehrpraxis für die Ausbildung zum praktischen Arzt für das Fach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ und sodann als Lehrpraxis für die Ausbildung zum Facharzt für das Sonderfach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ gem. § 7 Abs. 1 ÄrzteG 1984 vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz geführt. Seit 01.08.2002 wird dieses Verzeichnis gem. § 12 ÄrzteG 1998 von der ÖÄK geführt und seit 01.01.2015 auf der Homepage der Kammer veröffentlicht. Das Ausbildungsstätten-Verzeichnis wurde zur Zeit der Eintragung der Ordination römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 zunächst als Lehrpraxis für die Ausbildung zum praktischen Arzt für das Fach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ und sodann als Lehrpraxis für die Ausbildung zum Facharzt für das Sonderfach „Haut und Geschlechtskrankheiten“ gem. Paragraph 7, Absatz eins, ÄrzteG 1984 vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz geführt. Seit 01.08.2002 wird dieses Verzeichnis gem. Paragraph 12, ÄrzteG 1998 von der ÖÄK geführt und seit 01.01.2015 auf der Homepage der Kammer veröffentlicht. Diese Aufgabe wurde ebenso wie die Durchführung von Verfahren gem. § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG gem. § 117c Abs. 1 Z 2 und 5 ÄrzteG 1998 dem übertragenen Wirkungsbereich der ÖÄK zugeordnet und sind in diesem Zusammenhang für die Ärztekammern der Bundesländer keine Kompetenzen normiert (worden).Diese Aufgabe wurde ebenso wie die Durchführung von Verfahren gem. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG gem. Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ÄrzteG 1998 dem übertragenen Wirkungsbereich der ÖÄK zugeordnet und sind in diesem Zusammenhang für die Ärztekammern der Bundesländer keine Kompetenzen normiert (worden). Die Ordination XXXX in XXXX , wurde sohin am XXXX und am XXXX zunächst als Lehrpraxis für das Fach bzw. Sonderfach „Haut- und Geschlechtskrankheiten“ eingetragen. Die Ordination römisch 40 in römisch 40 , wurde sohin am römisch 40 und am römisch 40 zunächst als Lehrpraxis für das Fach bzw. Sonderfach „Haut- und Geschlechtskrankheiten“ eingetragen. Am XXXX schloss XXXX die als Lehrpraxis bewilligte Ordination in XXXX , und erlosch damit auch die Berechtigung als Lehrpraxis für diese Betriebsstätte gem. § 12 ÄrzteG 1998, da sich, wie in den Erläuterungen zur Stammfassung des ÄrzteG 1998 bereits festgehalten, sich die Bewilligung ausschließlich auf jene Ordination bezog, für die sie ursprünglich erteilt wurde.Am römisch 40 schloss römisch 40 die als Lehrpraxis bewilligte Ordination in römisch 40 , und erlosch damit auch die Berechtigung als Lehrpraxis für diese Betriebsstätte gem. Paragraph 12, ÄrzteG 1998, da sich, wie in den Erläuterungen zur Stammfassung des ÄrzteG 1998 bereits festgehalten, sich die Bewilligung ausschließlich auf jene Ordination bezog, für die sie ursprünglich erteilt wurde. XXXX beantragte seit dem XXXX weder für den Standort in XXXX , welcher in der Ärzteliste der ÖÄK als Ordination für den Zeitraum von XXXX bis XXXX eingetragen war, noch für den Standort in XXXX , welcher in der Ärzteliste der ÖÄK seit XXXX als Ordination eingetragen ist, die Berechtigung als Lehrpraxis, was wiederum ein Zertifizierungsverfahren gem. § 12 ÄrzteG 1998 nach sich gezogen hätte, da selbstredend die Qualität von medizinischen Ausbildungsstätten zu gewährleisten ist. römisch 40 beantragte seit dem römisch 40 weder für den Standort in römisch 40 , welcher in der Ärzteliste der ÖÄK als Ordination für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 eingetragen war, noch für den Standort in römisch 40 , welcher in der Ärzteliste der ÖÄK seit römisch 40 als Ordination eingetragen ist, die Berechtigung als Lehrpraxis, was wiederum ein Zertifizierungsverfahren gem. Paragraph 12, ÄrzteG 1998 nach sich gezogen hätte, da selbstredend die Qualität von medizinischen Ausbildungsstätten zu gewährleisten ist. Sprich: Zur Zeit der Beantragung der Beschwerdeführerin am XXXX , respektive der Antragsänderung am XXXX schien keine der Ordinationen XXXX in XXXX , oder in XXXX , im online abrufbaren Ausbildungsstätten-Verzeichnis, welches der Beschwerdeführerin zudem von der ÖÄK nachweislich am XXXX und XXXX übermittelt wurde, auf und wurde ihr die fehlende Eintragung der Ordinationen XXXX in XXXX oder XXXX am XXXX und XXXX auch ebenso nachweislich mitgeteilt. Sprich: Zur Zeit der Beantragung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , respektive der Antragsänderung am römisch 40 schien keine der Ordinationen römisch 40 in römisch 40 , oder in römisch 40 , im online abrufbaren Ausbildungsstätten-Verzeichnis, welches der Beschwerdeführerin zudem von der ÖÄK nachweislich am römisch 40 und römisch 40 übermittelt wurde, auf und wurde ihr die fehlende Eintragung der Ordinationen römisch 40 in römisch 40 oder römisch 40 am römisch 40 und römisch 40 auch ebenso nachweislich mitgeteilt. Wenn sich die Beschwerdeführerin nun bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, aber auch in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf die Auskunft der Ärztekammer für XXXX vom XXXX beruft, ist sie abermals darauf hinzuweisen, dass einer Landesärztekammer im Zusammenhang mit der Führung des Ausbildungsstätten-Verzeichnisses bzw. betreffend die Durchführung von Verfahren gem. § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG gem. § 117 Abs. 1 Z 2 und 5 ÄrzteG 1998 keine Kompetenz zukommt und kann sich daher die seit XXXX rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nicht auf eine Auskunft einer nicht kompetenzmäßig zuständigen Stelle berufen, zumal sie von der kompetenzmäßig zuständigen Stelle, der ÖÄK, gegenteilig beauskunftet bzw. von dieser auf das Fehlen der Berechtigung einer der gegenwärtigen Ordinationen XXXX hingewiesen wurde.Wenn sich die Beschwerdeführerin nun bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, aber auch in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf die Auskunft der Ärztekammer für römisch 40 vom römisch 40 beruft, ist sie abermals darauf hinzuweisen, dass einer Landesärztekammer im Zusammenhang mit der Führung des Ausbildungsstätten-Verzeichnisses bzw. betreffend die Durchführung von Verfahren gem. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG gem. Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ÄrzteG 1998 keine Kompetenz zukommt und kann sich daher die seit römisch 40 rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nicht auf eine Auskunft einer nicht kompetenzmäßig zuständigen Stelle berufen, zumal sie von der kompetenzmäßig zuständigen Stelle, der ÖÄK, gegenteilig beauskunftet bzw. von dieser auf das Fehlen der Berechtigung einer der gegenwärtigen Ordinationen römisch 40 hingewiesen wurde. Zusammengefasst verfügte und verfügt nach wie vor keiner der Ordinationen XXXX über die Bewilligung einer Lehrpraxis, sodass in der gegenständlichen Rechtssache das Erfordernis der „anerkannten Ausbildungseinrichtung“ gem. § 3 Abs. 5 ÄsthOP-VO 2013 nicht erfüllt wurde, weswegen die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurecht abgewiesen hatte.Zusammengefasst verfügte und verfügt nach wie vor keiner der Ordinationen römisch 40 über die Bewilligung einer Lehrpraxis, sodass in der gegenständlichen Rechtssache das Erfordernis der „anerkannten Ausbildungseinrichtung“ gem. Paragraph 3, Absatz 5, ÄsthOP-VO 2013 nicht erfüllt wurde, weswegen die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurecht abgewiesen hatte. Nur nebenbei, weil nicht entscheidungsrelevant, sei angemerkt, dass die Präsidentin bzw. der Präsident der ÖÄK gem. § 3 Abs. 6 ÄsthOP-VO 2013 für die Sichtung entsprechender Anträge im Sinne der Beratung und fachlichen Beurteilung eine dezidierte Kommission an ihrer/seiner Seite hat, die sich aus (zusammenfassend gesprochen) Vertreter:innen diverser ärztlichen Richtungen zusammensetzt und ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fasst und diese nach einer - materiell-inhaltlichen - Prüfung die Gleichwertigkeit im Falle der Beschwerdeführerin bzw. im Sinne deren Beantragung verneinte und sei hier darauf hingewiesen, dass sie zwar eine beachtliche Quantität an besuchten Seminaren nachweisen konnte, jedoch neben fünf Liposuktionen nachweislich nur ein Lipotransfer durchgeführt bzw. im Rasterzeugnis vorgelegt hatte und dieses zudem aufgrund eines Parteiengehörs der ÖÄK vom XXXX betreffend dieselben Operationen in einer „neuen Version“ von der Beschwerdeführerin am XXXX abermals „überarbeitet“ vorgelegt wurde, wobei hinfällig zu erwähnen ist, dass es sich bei einem Rasterzeugnis gem. § 7 Abs. 1 der KEF und RZ-V 2015 um eine Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 7 gem. § 74 Abs. 1 Z 7 StGB handelt, welche nicht nachträglich hätte geändert werden dürfen, da die Beschwerdeführerin durch ihre (erstmalige) Vorlage des Rasterzeugnisses am XXXX den in ihrem Verfahren relevanten Nachweis einer Tatsache hätte belegen wollen bzw. müssen. Nur nebenbei, weil nicht entscheidungsrelevant, sei angemerkt, dass die Präsidentin bzw. der Präsident der ÖÄK gem. Paragraph 3, Absatz 6, ÄsthOP-VO 2013 für die Sichtung entsprechender Anträge im Sinne der Beratung und fachlichen Beurteilung eine dezidierte Kommission an ihrer/seiner Seite hat, die sich aus (zusammenfassend gesprochen) Vertreter:innen diverser ärztlichen Richtungen zusammensetzt und ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fasst und diese nach einer - materiell-inhaltlichen - Prüfung die Gleichwertigkeit im Falle der Beschwerdeführerin bzw. im Sinne deren Beantragung verneinte und sei hier darauf hingewiesen, dass sie zwar eine beachtliche Quantität an besuchten Seminaren nachweisen konnte, jedoch neben fünf Liposuktionen nachweislich nur ein Lipotransfer durchgeführt bzw. im Rasterzeugnis vorgelegt hatte und dieses zudem aufgrund eines Parteiengehörs der ÖÄK vom römisch 40 betreffend dieselben Operationen in einer „neuen Version“ von der Beschwerdeführerin am römisch 40 abermals „überarbeitet“ vorgelegt wurde, wobei hinfällig zu erwähnen ist, dass es sich bei einem Rasterzeugnis gem. Paragraph 7, Absatz eins, der KEF und RZ-V 2015 um eine Urkunde im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, gem. Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB handelt, welche nicht nachträglich hätte geändert werden dürfen, da die Beschwerdeführerin durch ihre (erstmalige) Vorlage des Rasterzeugnisses am römisch 40 den in ihrem Verfahren relevanten Nachweis einer Tatsache hätte belegen wollen bzw. müssen. Zusammengefasst hatte die Beschwerdeführerin die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit im Rahmen einer Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung nicht nachweisen können, da die von ihr erwählte Ordination XXXX nicht über eine Lehrpraxisberechtigung verfügte bzw. verfügt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.Zusammengefasst hatte die Beschwerdeführerin die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit im Rahmen einer Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung nicht nachweisen können, da die von ihr erwählte Ordination römisch 40 nicht über eine Lehrpraxisberechtigung verfügte bzw. verfügt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages der Beschwerdeführerin von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages der Beschwerdeführerin von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2288282.1.00

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