← Österreich

{'item': 'G312 2281694-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 4§ 27§ 1§ 5§ 7§ 10§ 33§ 35§ 44§ 49§ 539a§ 1152§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlG312 2281694-1 Spruch, G312 2281694-1/7EG312 2281694-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2023 wurde ausgesprochen, dass XXXX , XXXX (im Folgenden: MC) am XXXX sowie am XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2, § 5 Abs 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2023 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: MC) am römisch 40 sowie am römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass MC am XXXX durch Organe der Finanzpolizei bei der Zubereitung von Speisen in der Pizzeria der BF angetroffen und vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden sei. Das Gesamtbild der gegenständlichen Beschäftigung von MC weise die Kriterien als Dienstnehmer auf und sei er zumindest an den angeführten Tagen ( XXXX sowie XXXX ) in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Anspruchslohn) von der BF beschäftigt worden. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass MC am römisch 40 durch Organe der Finanzpolizei bei der Zubereitung von Speisen in der Pizzeria der BF angetroffen und vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden sei. Das Gesamtbild der gegenständlichen Beschäftigung von MC weise die Kriterien als Dienstnehmer auf und sei er zumindest an den angeführten Tagen ( römisch 40 sowie römisch 40 ) in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Anspruchslohn) von der BF beschäftigt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 06.11.2023 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass es sich bei MC um den Neffen des Ehegatten der BF handle. Er sei in Polen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe lediglich einen kurzen Urlaub mit seiner Familie in Österreich verbracht. Im Betrieb der BF habe MC jedoch keinerlei Tätigkeiten ausgeführt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 22.01.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF, ihres Rechtsvertreters, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. XXXX von der Finanzpolizei (im Folgenden: Z) wurde zeugenschaftlich einvernommen. Der ebenso als Zeuge geladene Ehemann der BF, XXXX (im Folgenden: AC), verweigerte nach Rechtsaufklärung die Aussage. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 22.01.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF, ihres Rechtsvertreters, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. römisch 40 von der Finanzpolizei (im Folgenden: Z) wurde zeugenschaftlich einvernommen. Der ebenso als Zeuge geladene Ehemann der BF, römisch 40 (im Folgenden: AC), verweigerte nach Rechtsaufklärung die Aussage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF betreibt seit 01.06.2018 unter dem Namen „ XXXX “, in XXXX , XXXX , ein Unternehmen. AC, der Ehemann der BF, ist seit XXXX gewerberechtlicher Geschäftsführer des Betriebes. (GISA-Zahl: XXXX )1.1. Die BF betreibt seit 01.06.2018 unter dem Namen „ römisch 40 “, in römisch 40 , römisch 40 , ein Unternehmen. AC, der Ehemann der BF, ist seit römisch 40 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Betriebes. (GISA-Zahl: römisch 40 ) 1.2. Am XXXX um 13:10 Uhr fand beim Betrieb der BF eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei ( XXXX )

§ 27Ausl

BG sowie § 89 EStG statt. Dabei wurde festgestellt, dass MC, der Neffe von AC, bei der Zubereitung von Speisen für die BF tätig war.1.2. Am römisch 40 um 13:10 Uhr fand beim Betrieb der BF eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei ( römisch 40 )

Paragraph 27, AuslBG sowie Paragraph 89, EStG statt. Dabei wurde festgestellt, dass MC, der Neffe von AC, bei der Zubereitung von Speisen für die BF tätig war. Festgestellt wird, dass MC sowohl am XXXX als auch am Tag der Betretung ( XXXX ) jeweils ab 10:00 Uhr bei der BF im Rahmen ihres Betriebes beschäftigt war. Festgestellt wird, dass MC sowohl am römisch 40 als auch am Tag der Betretung ( römisch 40 ) jeweils ab 10:00 Uhr bei der BF im Rahmen ihres Betriebes beschäftigt war. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022 gegen MC ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023, GZ: L510 2264691-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenso wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom XXXX , GZ: XXXX , die Beschwerde der BF (bezogen auf den Betretenen MC und den Tatzeitpunkt XXXX und XXXX und für denselben Sachverhalt) abgewiesen.Ebenso wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , die Beschwerde der BF (bezogen auf den Betretenen MC und den Tatzeitpunkt römisch 40 und römisch 40 und für denselben Sachverhalt) abgewiesen. 1.

  1. Es handelt sich bei der ausgeführten Tätigkeit des MC um keine familienhafte Mitarbeit für die BF. 1.
  2. MC war nicht ordnungsgemäß beim der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung angemeldet und wurde dies für die ausgeübte Tätigkeit nicht nachgeholt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur BF und ihrer Inhaberschaft der Pizzeria sowie der Stellung ihres Ehemanns als gewerberechtlicher Geschäftsführer ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Gewerbe-Report vom XXXX und sind unstrittig. 2.
  5. Die Feststellungen zur BF und ihrer Inhaberschaft der Pizzeria sowie der Stellung ihres Ehemanns als gewerberechtlicher Geschäftsführer ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Gewerbe-Report vom römisch 40 und sind unstrittig. 2.
  6. Die Feststellungen zur Betretung des MC am XXXX konnten aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Finanzpolizei in ihrer Anzeige vom 05.12.2022 an die belangte Behörde getroffen werden. 2.
  7. Die Feststellungen zur Betretung des MC am römisch 40 konnten aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Finanzpolizei in ihrer Anzeige vom 05.12.2022 an die belangte Behörde getroffen werden. Hierbei sind weiters die Aussagen der einvernommenen Z von der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung hervorzuheben, wonach sie zusammen mit ihrem Kollegen gesehen haben, dass MC im Zeitpunkt der Betretung am XXXX mit der Zubereitung von Speisen beschäftigt war. (vgl. Verhandlungsschrift S. 10) Hierbei sind weiters die Aussagen der einvernommenen Z von der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung hervorzuheben, wonach sie zusammen mit ihrem Kollegen gesehen haben, dass MC im Zeitpunkt der Betretung am römisch 40 mit der Zubereitung von Speisen beschäftigt war. vergleiche Verhandlungsschrift S. 10) Das Vorbringen der BF, wonach MC in ihrem Betrieb keinerlei Tätigkeiten ausgeführt habe, ist hingegen nicht glaubhaft. Hierzu führte bereits der Ehemann der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Angaben aus, dass MC in der Küche geholfen habe, wobei er das erste Mal auch am Freitag ( XXXX ) um 10:00 Uhr angefangen habe. AC wisse, dass MC nur mit einer Arbeitsbewilligung arbeiten dürfe, weshalb er auch zu Beginn der Kontrolle Angst bekommen habe und das Lokal verlassen habe wollen. Dazu kommt, dass sich aus den Angaben des AC gegenüber der Finanzpolizei ergibt, dass er bereits beim AMS wegen einer Beschäftigungsbewilligung vorgesprochen habe und er - sobald MC diese erhalten werde - auch die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung vornehmen werde, weshalb auch dem jetzigen Vorbringen, dass MC lediglich nach Österreich gekommen sei, um bei seiner Familie Urlaub zu machen und er somit nicht für die BF beschäftigt gewesen sei könne, kein Glauben geschenkt werden kann. (vgl. Niederschrift vom 22.11.2022)Das Vorbringen der BF, wonach MC in ihrem Betrieb keinerlei Tätigkeiten ausgeführt habe, ist hingegen nicht glaubhaft. Hierzu führte bereits der Ehemann der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Angaben aus, dass MC in der Küche geholfen habe, wobei er das erste Mal auch am Freitag ( römisch 40 ) um 10:00 Uhr angefangen habe. AC wisse, dass MC nur mit einer Arbeitsbewilligung arbeiten dürfe, weshalb er auch zu Beginn der Kontrolle Angst bekommen habe und das Lokal verlassen habe wollen. Dazu kommt, dass sich aus den Angaben des AC gegenüber der Finanzpolizei ergibt, dass er bereits beim AMS wegen einer Beschäftigungsbewilligung vorgesprochen habe und er - sobald MC diese erhalten werde - auch die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung vornehmen werde, weshalb auch dem jetzigen Vorbringen, dass MC lediglich nach Österreich gekommen sei, um bei seiner Familie Urlaub zu machen und er somit nicht für die BF beschäftigt gewesen sei könne, kein Glauben geschenkt werden kann. vergleiche Niederschrift vom 22.11.2022) Hinsichtlich der Angaben des AC ist hervorzuheben, dass es sich hierbei um eine Erstaussage handelt, welche

ständiger Judikatur des VwGH die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die im Rahmen der Niederschrift vom Tag der Betretung gemachten Angaben des AC der Wahrheit entsprechen. Dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, dass AC der deutschen Sprache nicht in dem Umfang mächtig sei, dass er der Niederschrift und dem Verlesen von dieser durch die Finanzpolizei nicht folgen konnte, ist entgegenzuhalten, dass AC seit 2005 österreichischer Staatsbürger und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Pizzeria ist. Ungeachtet dessen ist hervorzuheben, dass AC dieses Vorbringen im Zuge der Befragung von sich aus erstattet und die Finanzpolizistin die Niederschrift langsam vorgelesen hat. Überdies wurde die Niederschrift von ihm unterschrieben (vgl. dazu das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom XXXX , S. 10 und 11). Schließlicht führte die einvernommene Finanzpolizistin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass es keinerlei Verständigungsprobleme gegeben und sie AC aufgefordert habe, es zu sagen, wenn er etwas nicht verstehe. Die Beiziehung eines Dolmetschers habe er aber abgelehnt, mit der Begründung, dass er schon sehr lange in Österreich sei und sehr gut Deutsch spreche (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Der dazu vorgebrachten Argumentation der BF wird daher keine Glaubwürdigkeit zugebilligt. Dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, dass AC der deutschen Sprache nicht in dem Umfang mächtig sei, dass er der Niederschrift und dem Verlesen von dieser durch die Finanzpolizei nicht folgen konnte, ist entgegenzuhalten, dass AC seit 2005 österreichischer Staatsbürger und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Pizzeria ist. Ungeachtet dessen ist hervorzuheben, dass AC dieses Vorbringen im Zuge der Befragung von sich aus erstattet und die Finanzpolizistin die Niederschrift langsam vorgelesen hat. Überdies wurde die Niederschrift von ihm unterschrieben vergleiche dazu das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , S. 10 und 11). Schließlicht führte die einvernommene Finanzpolizistin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass es keinerlei Verständigungsprobleme gegeben und sie AC aufgefordert habe, es zu sagen, wenn er etwas nicht verstehe. Die Beiziehung eines Dolmetschers habe er aber abgelehnt, mit der Begründung, dass er schon sehr lange in Österreich sei und sehr gut Deutsch spreche vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Der dazu vorgebrachten Argumentation der BF wird daher keine Glaubwürdigkeit zugebilligt. Für eine Erwerbstätigkeit des MC spricht auch, dass er versuchte, sich der Kontrolle der Finanzpolizei zu entziehen, wie sich aus deren Aktenvermerk vom XXXX und den Angaben des AC vor der Finanzpolizei ergibt.Für eine Erwerbstätigkeit des MC spricht auch, dass er versuchte, sich der Kontrolle der Finanzpolizei zu entziehen, wie sich aus deren Aktenvermerk vom römisch 40 und den Angaben des AC vor der Finanzpolizei ergibt. Beweiswürdigend ist vor allem auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des gegen den MC ausgesprochenen Einreisverbotes zu verweisen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass MC am XXXX illegale (Küchen-)Tätigkeiten in der Pizzeria „ XXXX “ in XXXX ausübte (vgl. Erkenntnis vom 05.01.2023, GZ: L510 2264691-1/3E, S. 10).Beweiswürdigend ist vor allem auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des gegen den MC ausgesprochenen Einreisverbotes zu verweisen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass MC am römisch 40 illegale (Küchen-)Tätigkeiten in der Pizzeria „ römisch 40 “ in römisch 40 ausübte vergleiche Erkenntnis vom 05.01.2023, GZ: L510 2264691-1/3E, S. 10). Ebenso ist festzuhalten, dass im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend die Bestrafung der BF nach dem ASVG, der vollkommene identische Sachverhalt vorliegt. Hier wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die BF als Inhaberin am XXXX und am XXXX MC jeweils ab 10:00 Uhr im Rahmen ihres Betriebes beschäftigt hat (vgl. Erkenntnis vom XXXX , S. 10).Ebenso ist festzuhalten, dass im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend die Bestrafung der BF nach dem ASVG, der vollkommene identische Sachverhalt vorliegt. Hier wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die BF als Inhaberin am römisch 40 und am römisch 40 MC jeweils ab 10:00 Uhr im Rahmen ihres Betriebes beschäftigt hat vergleiche Erkenntnis vom römisch 40 , S. 10). Es ist auszuführen, dass das sowohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023 Landesverwaltungsgericht als auch des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom XXXX für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben.Es ist auszuführen, dass das sowohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023 Landesverwaltungsgericht als auch des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom römisch 40 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben. Es ist somit erweisen, dass sich MC am XXXX und am XXXX jeweils ab 10:00 Uhr zur Ausübung einer Tätigkeit als Küchenhilfe im Betrieb der BF aufgehalten hat und dabei am XXXX betreten wurde. Dies wird auch durch die im Aktenvermerk der Finanzpolizei vom XXXX festgehaltenen Angaben der bei der Kontrolle anwesenden Kellnerin der Pizzeria untermauert, die erklärte, dass MC seit ein paar Tagen in Österreich sei und in der Küche beim Zubereiten von Speisen helfe, wobei er meist gegen 10 Uhr komme und dann pro Tag ein paar Stunden im Lokal sei, um zu arbeiten. Schließlich wurde dies durch die einvernommene Finanzpolizistin auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Aufgrund dessen konnte auch von der beantragten Zeugenbefragung der Kellnerin Abstand genommen werden.Es ist somit erweisen, dass sich MC am römisch 40 und am römisch 40 jeweils ab 10:00 Uhr zur Ausübung einer Tätigkeit als Küchenhilfe im Betrieb der BF aufgehalten hat und dabei am römisch 40 betreten wurde. Dies wird auch durch die im Aktenvermerk der Finanzpolizei vom römisch 40 festgehaltenen Angaben der bei der Kontrolle anwesenden Kellnerin der Pizzeria untermauert, die erklärte, dass MC seit ein paar Tagen in Österreich sei und in der Küche beim Zubereiten von Speisen helfe, wobei er meist gegen 10 Uhr komme und dann pro Tag ein paar Stunden im Lokal sei, um zu arbeiten. Schließlich wurde dies durch die einvernommene Finanzpolizistin auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Aufgrund dessen konnte auch von der beantragten Zeugenbefragung der Kellnerin Abstand genommen werden. 2.3. Seitens der BF wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit des MC für sie um eine familienhafte Mitarbeit handelt. Vielmehr war aus den Angaben des AC, wonach er bereits beim AMS wegen einer Beschäftigungsbewilligung für MC vorgesprochen habe und nachträglich die gesetzliche Sozialversicherung für ihn vornehmen wolle, eindeutig zu erschließen, dass es die Intention der BF bzw. ihres Ehemanns war, MC im Rahmen eines anmeldepflichtigen Dienstverhältnisses zu beschäftigen. 2.4. Dass MC zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Angaben in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob MC im Betrieb der BF tätig war und daher der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung (Unfallversicherung) unterliegt. Die belangte Behörde bringt dazu vor, dass es außer Frage stehe, dass MC arbeitend bei der Zubereitung von Speisen in der Küche der BF angetroffen worden und vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden sei. Das Vorbringen der BF sei als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Die BF moniert jedoch, dass MC in Polen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und nur nach Österreich gekommen sei, um einen kurzen Urlaub zu verbringen. Er habe jedoch keinerlei Tätigkeiten im Betrieb der BF ausgeführt.

§ 1Abs 1 lit a Al

VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

§ 4

Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4

Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

§ 5Abs.

2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 485,85 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 485,85 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

§ 7Z 3 lit.

a ASVG sind in der Unfallversicherung die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert.

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind in der Unfallversicherung die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert.

§ 10Abs.

1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 usw. unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, usw. unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 35

Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 44

Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind

§ 49

Abs.1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist

§ 539aAbs.

1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können

Abs. 2 leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können

Absatz 2, leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist

Abs. 3 leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Ein Sachverhalt ist

Absatz 3, leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z2) sowie die Zurechnung (Z3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten

Abs. 5 leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z2) sowie die Zurechnung (Z3) nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten

Absatz 5, leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Ist im (Arbeits-)Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (§ 1152 ABGB)Ist im (Arbeits-)Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (Paragraph 1152, ABGB) 3.

  1. Wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich, wurde MC am XXXX von Organen der Finanzverwaltung im Betrieb der BF, und zwar in der Küche, beim Zubereiten von Speisen, von Organen der Finanzpolizei betreten. 3.
  2. Wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich, wurde MC am römisch 40 von Organen der Finanzverwaltung im Betrieb der BF, und zwar in der Küche, beim Zubereiten von Speisen, von Organen der Finanzpolizei betreten. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit des MC der Fall ist - so kann die Behörde bzw. das Gericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; 19.12.2012, 2012/08/0165).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit des MC der Fall ist - so kann die Behörde bzw. das Gericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; 19.12.2012, 2012/08/0165). Den Ausführungen der BF, wonach kein Dienstverhältnis vorlag, war mangels Schlüssigkeit sowie aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023 (L510 2264691-1/3E) sowie des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom XXXX ( XXXX ) die Glaubhaftigkeit zu versagen.Den Ausführungen der BF, wonach kein Dienstverhältnis vorlag, war mangels Schlüssigkeit sowie aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023 (L510 2264691-1/3E) sowie des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom römisch 40 ( römisch 40 ) die Glaubhaftigkeit zu versagen. Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Im vorliegenden Fall hat unstrittig eine Betretung in genannten Sinn stattgefunden. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/08/0194). Unterscheidungskräftige Kriterien sind die Bindungen an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer Umstände beim kumulativen Vorliegen der genannten Kriterien die persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt die Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbilds der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 15.2.2017, Ra 2014/08/0055; 15.10.2015, 2013/08/0175).Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche VwGH 26.5.2014, 2013/08/0194). Unterscheidungskräftige Kriterien sind die Bindungen an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer Umstände beim kumulativen Vorliegen der genannten Kriterien die persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt die Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbilds der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche VwGH 15.2.2017, Ra 2014/08/0055; 15.10.2015, 2013/08/0175). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 20.3.2014, 2012/08/0024). Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde seitens der BF auch nicht im Ansatz vorgebracht, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit des MC für sie um eine familienhafte Mitwirkung handelt. Vielmehr konnte den diesbezüglichen Angaben des AC entnommen werden, dass es beabsichtigt war, MC - im Falle einer positiven Beschäftigungsbewilligung - zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden, wodurch eine familienhafte Mitarbeit auch deshalb ausgeschlossen ist. Bei den von der betretenen Person verrichteten Tätigkeit (Zubereitung von Speisen) handelt es sich um Hilfstätigkeiten. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der betretenen Personen ist nicht daher näher zu prüfen, sie ergibt sie sich aus den Umständen der Tätigkeit. Die Erbringung von Dienstleistungen

§ 1152ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.Die Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 1152, ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Ob die BF der verfahrensgegenständlich betretenen Personen demnach zustehendes Entgelt tatsächlich geleistet hat oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Nichtzahlung bedeutet jedenfalls nicht, dass die verwendete Arbeitskraft unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden sind. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass MC aufgrund seiner Tätigkeit für die BF an den entscheidungsmaßgeblichen Tagen ( XXXX und XXXX ) der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlag.Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass MC aufgrund seiner Tätigkeit für die BF an den entscheidungsmaßgeblichen Tagen ( römisch 40 und römisch 40 ) der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2281694.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.