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{'item': 'G312 2289951-1'}

Obsah (8)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlG312 2289951-1 Spruch, G312 2289951-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina. Sie hält sich seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich auf. Am XXXX wurde sie in XXXX im Blumengeschäft „ XXXX “ von der Finanzpolizei und Organen der LPD XXXX bei Schwarzarbeit betreten. Die BF führte keine Identitätsdokumente mit sich, weshalb die Einholung ihres Reisepasses an der Wohnadresse des LG XXXX , geb. XXXX , wohnhaft XXXX , XXXX , durchgeführt wurde. Die BF wurde festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht. Am römisch 40 wurde sie in römisch 40 im Blumengeschäft „ römisch 40 “ von der Finanzpolizei und Organen der LPD römisch 40 bei Schwarzarbeit betreten. Die BF führte keine Identitätsdokumente mit sich, weshalb die Einholung ihres Reisepasses an der Wohnadresse des LG römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , römisch 40 , durchgeführt wurde. Die BF wurde festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht. Sie wurde in weiterer Folge zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, sie könne es nicht ändern, sie sei Aushilfe bei ihrer Tante gewesen. Sie sei rechtlich unvertreten, heiße XXXX , sei am XXXX in Jajce geboren und Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina. Sie wisse nicht mehr genau, über wieviel Geld sie bei ihrer Einreise verfügt habe, jetzt habe sie noch 50 Euro. Sie lebe von Gelegenheitsarbeiten, Studentenjob und studiere Medizin in Bosnien. Sie sei nach Österreich gekommen, um Zeit mit ihrem Freund zu verbringen, sie habe ein paar Tage mit ihm zusammen sein wollen. Auf Vorhalt zur betretenen Schwarzarbeit erklärte sie, sie habe nur ihrer Tante geholfen, richtig gearbeitet habe sie nicht. Sie komme seit 10 Jahren immer wieder hierher, nie zum Arbeiten, nur um zu besuchen. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei mit ihrem Freund, XXXX , seit 15 Jahren zusammen. Ihre Eltern würden in Sipovo, Bosnien, leben. Sie werde in Bosnien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Sie wurde in weiterer Folge zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, sie könne es nicht ändern, sie sei Aushilfe bei ihrer Tante gewesen. Sie sei rechtlich unvertreten, heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in Jajce geboren und Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina. Sie wisse nicht mehr genau, über wieviel Geld sie bei ihrer Einreise verfügt habe, jetzt habe sie noch 50 Euro. Sie lebe von Gelegenheitsarbeiten, Studentenjob und studiere Medizin in Bosnien. Sie sei nach Österreich gekommen, um Zeit mit ihrem Freund zu verbringen, sie habe ein paar Tage mit ihm zusammen sein wollen. Auf Vorhalt zur betretenen Schwarzarbeit erklärte sie, sie habe nur ihrer Tante geholfen, richtig gearbeitet habe sie nicht. Sie komme seit 10 Jahren immer wieder hierher, nie zum Arbeiten, nur um zu besuchen. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei mit ihrem Freund, römisch 40 , seit 15 Jahren zusammen. Ihre Eltern würden in Sipovo, Bosnien, leben. Sie werde in Bosnien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Mit Bescheid vom 07.03.2024 wurde der BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 PFG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 07.03.2024 wurde der BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, PFG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Sie halte sich rechtswidrig in Österreich auf und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sie sei mittellos und finanziere sich ihren Unterhalt aus illegalen Einamenquellen, so wurde sie im Blumengeschäft ihrer Tante am XXXX bei der Schwarzarbeit betreten. Sie habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich bzw. im Schengenraum lange verletzt und missachtet, dadurch störe sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig. Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Sie halte sich rechtswidrig in Österreich auf und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sie sei mittellos und finanziere sich ihren Unterhalt aus illegalen Einamenquellen, so wurde sie im Blumengeschäft ihrer Tante am römisch 40 bei der Schwarzarbeit betreten. Sie habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich bzw. im Schengenraum lange verletzt und missachtet, dadurch störe sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig. Gegen die Spruchpunkte IV bis VI dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF und begründete sie dies damit, dass sie am XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei, hier lebe ihr Freund, mit dem sie eine langjährige Beziehung pflege. Zudem wohne ihre Tante XXXX in Österreich und führe im XXXX ein Blumengeschäft. Die BF studiere in Bosnien und Herzegowina Medizin, sei ledig und kinderlos. Der Zweck der Einreise sei der Besuch ihres Freundes und der Familie gewesen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes sei unrechtmäßig. Es müsse mit einer Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen werden, sondern könne erlassen werden. Die belangte Behörde verkenne auch, dass sie bei ihrer Tante keine Schwarzarbeit durchgeführt habe, sondern ihr unentgeltlich ausgeholfen habe. Somit gehe von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einher. Zudem habe die BF keinen Grund, Schwarzarbeit nachzugehen. Sie studiere in Bosnien, ihre Eltern vermieten Apartments, sie arbeite gelegentlich bei ihren Eltern und könne von keiner wirtschaftlich schlechten Lage ausgegangen werden. Sie habe – laut Studienbuch – im Jahr 2023 bereits mehrere Prüfungen absolviert. In eventu werde beantragt, das Einreiseverbot auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Es liege keine, entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH erforderlichen Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid vor. Eine sofortige Ausreise verlange besondere Umstände, die hier nicht vorliegen würden. Wäre ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt worden, hätte die BF fristgerecht ausreisen können. Der Bescheid sei mit 07.03.2024 datiert, die BF habe am XXXX Österreich verlassen. Es werde daher beantragt, den Spruchpunkt VI ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Der VwGH habe klargestellt, dass betreffend anzustellender Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes der persönliche Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme.Gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF und begründete sie dies damit, dass sie am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist sei, hier lebe ihr Freund, mit dem sie eine langjährige Beziehung pflege. Zudem wohne ihre Tante römisch 40 in Österreich und führe im römisch 40 ein Blumengeschäft. Die BF studiere in Bosnien und Herzegowina Medizin, sei ledig und kinderlos. Der Zweck der Einreise sei der Besuch ihres Freundes und der Familie gewesen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes sei unrechtmäßig. Es müsse mit einer Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen werden, sondern könne erlassen werden. Die belangte Behörde verkenne auch, dass sie bei ihrer Tante keine Schwarzarbeit durchgeführt habe, sondern ihr unentgeltlich ausgeholfen habe. Somit gehe von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einher. Zudem habe die BF keinen Grund, Schwarzarbeit nachzugehen. Sie studiere in Bosnien, ihre Eltern vermieten Apartments, sie arbeite gelegentlich bei ihren Eltern und könne von keiner wirtschaftlich schlechten Lage ausgegangen werden. Sie habe – laut Studienbuch – im Jahr 2023 bereits mehrere Prüfungen absolviert. In eventu werde beantragt, das Einreiseverbot auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Es liege keine, entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH erforderlichen Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid vor. Eine sofortige Ausreise verlange besondere Umstände, die hier nicht vorliegen würden. Wäre ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt worden, hätte die BF fristgerecht ausreisen können. Der Bescheid sei mit 07.03.2024 datiert, die BF habe am römisch 40 Österreich verlassen. Es werde daher beantragt, den Spruchpunkt römisch sechs ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Der VwGH habe klargestellt, dass betreffend anzustellender Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes der persönliche Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme. Am XXXX beantragte die BF nach erfolgtem Rückkehrberatungsgespräch die unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Kostenübernahme. Die organisierte Unterstützung wurde am XXXX bewilligt. Die BF verließ Österreich am XXXX auf dem Luftwege.Am römisch 40 beantragte die BF nach erfolgtem Rückkehrberatungsgespräch die unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Kostenübernahme. Die organisierte Unterstützung wurde am römisch 40 bewilligt. Die BF verließ Österreich am römisch 40 auf dem Luftwege. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Bei der BF handelt es sich um eine Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina, wo sie lebt und studiert. Ihre Eltern betreiben dort eine Apartment-Vermietung. In Österreich lebt ihr Freund, mit dem sie seit 15 Jahren eine Beziehung führt, und ihre Tante, die einen Blumenladen betreibt, in dem die BF bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Sie halte sich rechtswidrig in Österreich auf und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sie sei mittellos und finanziere sich ihren Unterhalt aus illegalen Einamenquellen, so wurde sie im Blumengeschäft ihrer Tante am XXXX bei der Schwarzarbeit betreten. Sie habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich bzw. im Schengenraum lange verletzt und missachtet, dadurch störe sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Sie halte sich rechtswidrig in Österreich auf und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sie sei mittellos und finanziere sich ihren Unterhalt aus illegalen Einamenquellen, so wurde sie im Blumengeschäft ihrer Tante am römisch 40 bei der Schwarzarbeit betreten. Sie habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich bzw. im Schengenraum lange verletzt und missachtet, dadurch störe sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Diese Begründung ist dem bekämpften Bescheid zu entnehmen. Es ergeben sich auch keine grundsätzlichen Widersprüche, die BF räumt selbst ein, bei ihrer Tante als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Die BF hat mit ihrem Gesamtverhalten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten. Zudem ist die BF bereits freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den von Art 8 EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der rechtswidrigen Handlungen. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der rechtswidrigen Handlungen. Es ist der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Es ist der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2289951.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.