RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlG314 2289556-1 Spruch, G314 2289556-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Leopold ZECHNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Leopold ZECHNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , und erkennt zu Recht (B): A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Rumäniens, hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf. Nach zwei Verurteilungen wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) in den Jahren XXXX und XXXX wurde er zuletzt mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX wegen Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er von XXXX .2021 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX .2024 in den Justizanstalten XXXX und XXXX verbüßte. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Rumäniens, hält sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf. Nach zwei Verurteilungen wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) in den Jahren römisch 40 und römisch 40 wurde er zuletzt mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er von römisch 40 .2021 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 .2024 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 verbüßte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, nachdem es über die Anklage gegen den BF informiert worden war, und forderte ihn mit dem Schreiben vom XXXX .2020 auf, zu der für den Fall seiner Verurteilung geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA diverse Unterlagen. Am XXXX .2022 wurde er im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen, am XXXX .2023 folgte die Einvernahme seiner Ehefrau vor dem BFA. Mit dem Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA den BF auf, allfällige Änderungen seit seiner Einvernahme bekannt zu geben. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, nachdem es über die Anklage gegen den BF informiert worden war, und forderte ihn mit dem Schreiben vom römisch 40 .2020 auf, zu der für den Fall seiner Verurteilung geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA diverse Unterlagen. Am römisch 40 .2022 wurde er im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen, am römisch 40 .2023 folgte die Einvernahme seiner Ehefrau vor dem BFA. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BFA den BF auf, allfällige Änderungen seit seiner Einvernahme bekannt zu geben. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Nachdem das BFA Ende XXXX 2023 über die für XXXX .2024 (Entlassungszeitpunkt gemäß § 148 Abs 2 StVG: XXXX .2024) bewilligte bedingte Entlassung des BF in Kenntnis gesetzt worden war, erließ es gegen ihn mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwar familiäre Anknüpfungen in Österreich habe (er sei mit einer hier lebenden slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern) und Deutsch spreche, aber in sozialer Hinsicht nicht integriert sei. Er habe nicht nur die oben genannten Straftaten begangen, sondern auch diverse Verwaltungsübertretungen. Gegen ihn seien ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG und ein Waffenverbot erlassen worden. Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose wurden die erhebliche Steigerung des delinquenten Verhaltens und die Schwere des Sexualdelikts (Vergewaltigung einer zum Tatzeitpunkt knapp 18-jährigen Frau im Beisein der eigenen Kinder) berücksichtigt. Der BF bagatellisiere die von ihm begangenen Straftaten und übernehme keine Verantwortung dafür, zeige keine Opferempathie und leugne die Vergewaltigung nach wie vor. Er habe eine zu Macht und Dominanz neigende Persönlichkeitsstruktur und ein negatives Frauenbild und sei sogar während der Haft aggressiv gegenüber seiner Frau aufgetreten. Da in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten zu befürchten seien, sei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG, der aufgrund seines über zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet anzuwenden sei, erfüllt, sodass ein allfälliges Abreißen der Integrationsbande durch den Strafvollzug nicht geprüft werden müsse. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Trennung von Frau und Kindern sei gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Da er sich nicht mit seiner Sexualdelinquenz auseinandergesetzt habe und gegenüber Frauen eine hohe Gewaltbereitschaft zeige, sei sein Verhalten auch dem Wohl seiner Kinder nicht zuträglich. Allenfalls sei ein gemeinsames Familienleben in einem anderen EU-Staat möglich, weil das Aufenthaltsverbot nur für Österreich gelte und die Kinder des BF in einem anpassungsfähigen Alter seien. Außerdem könnten die (während des Strafvollzugs ohnedies eingeschränkten) familiären Kontakte durch Besuche außerhalb Österreichs und durch diverse Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Da der BF ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe, wo er sozialisiert worden sei, könne er sich auch wieder in die dortige Gesellschaft integrieren. Aufgrund seines besonders schweren Fehlverhaltens und seiner verwerflichen inneren Einstellung sei ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Nachdem das BFA Ende römisch 40 2023 über die für römisch 40 .2024 (Entlassungszeitpunkt gemäß Paragraph 148, Absatz 2, StVG: römisch 40 .2024) bewilligte bedingte Entlassung des BF in Kenntnis gesetzt worden war, erließ es gegen ihn mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwar familiäre Anknüpfungen in Österreich habe (er sei mit einer hier lebenden slowakischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern) und Deutsch spreche, aber in sozialer Hinsicht nicht integriert sei. Er habe nicht nur die oben genannten Straftaten begangen, sondern auch diverse Verwaltungsübertretungen. Gegen ihn seien ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG und ein Waffenverbot erlassen worden. Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose wurden die erhebliche Steigerung des delinquenten Verhaltens und die Schwere des Sexualdelikts (Vergewaltigung einer zum Tatzeitpunkt knapp 18-jährigen Frau im Beisein der eigenen Kinder) berücksichtigt. Der BF bagatellisiere die von ihm begangenen Straftaten und übernehme keine Verantwortung dafür, zeige keine Opferempathie und leugne die Vergewaltigung nach wie vor. Er habe eine zu Macht und Dominanz neigende Persönlichkeitsstruktur und ein negatives Frauenbild und sei sogar während der Haft aggressiv gegenüber seiner Frau aufgetreten. Da in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten zu befürchten seien, sei der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG, der aufgrund seines über zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet anzuwenden sei, erfüllt, sodass ein allfälliges Abreißen der Integrationsbande durch den Strafvollzug nicht geprüft werden müsse. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Trennung von Frau und Kindern sei gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Da er sich nicht mit seiner Sexualdelinquenz auseinandergesetzt habe und gegenüber Frauen eine hohe Gewaltbereitschaft zeige, sei sein Verhalten auch dem Wohl seiner Kinder nicht zuträglich. Allenfalls sei ein gemeinsames Familienleben in einem anderen EU-Staat möglich, weil das Aufenthaltsverbot nur für Österreich gelte und die Kinder des BF in einem anpassungsfähigen Alter seien. Außerdem könnten die (während des Strafvollzugs ohnedies eingeschränkten) familiären Kontakte durch Besuche außerhalb Österreichs und durch diverse Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Da der BF ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe, wo er sozialisiert worden sei, könne er sich auch wieder in die dortige Gesellschaft integrieren. Aufgrund seines besonders schweren Fehlverhaltens und seiner verwerflichen inneren Einstellung sei ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der BF wurde nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug in Schubhaft genommen und am XXXX .2024 nach Rumänien abgeschoben. Der BF wurde nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug in Schubhaft genommen und am römisch 40 .2024 nach Rumänien abgeschoben. Mit seiner am XXXX .2024 zur Post gegebenen Beschwerde beantragt er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids; hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs an. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er nur eine schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung aufweise. Sein Vollzugsverhalten sei sehr gut; er habe während der Haft an einem Anti-Aggressions-Training und einer Psychotherapie teilgenommen. Auch wenn er nach wie vor seine Unschuld beteuere, bestehe keine qualifizierte Gefährdung iSd § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG. Außerdem greife das Aufenthaltsverbot unzulässig in sein Privat- und Familienleben, aber auch in das seiner Frau und seiner Kinder, ein. Seine Frau halte sich ebenfalls bereits seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Die Umgangssprache der Familie sei Deutsch; die Frau und die Kinder des BF würden nicht Rumänisch sprechen und er nicht Slowakisch. Er habe auch während der Haft den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrechterhalten. Er habe sich über viele Jahre eine Existenz in Österreich aufgebaut und keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat, zumal auch seine Eltern seit langem in Österreich leben würden. Eine Übersiedelung der Familie nach Rumänien oder in einen anderen Staat sei unzumutbar. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seien rechtswidrig.Mit seiner am römisch 40 .2024 zur Post gegebenen Beschwerde beantragt er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids; hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs an. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er nur eine schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung aufweise. Sein Vollzugsverhalten sei sehr gut; er habe während der Haft an einem Anti-Aggressions-Training und einer Psychotherapie teilgenommen. Auch wenn er nach wie vor seine Unschuld beteuere, bestehe keine qualifizierte Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG. Außerdem greife das Aufenthaltsverbot unzulässig in sein Privat- und Familienleben, aber auch in das seiner Frau und seiner Kinder, ein. Seine Frau halte sich ebenfalls bereits seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Die Umgangssprache der Familie sei Deutsch; die Frau und die Kinder des BF würden nicht Rumänisch sprechen und er nicht Slowakisch. Er habe auch während der Haft den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrechterhalten. Er habe sich über viele Jahre eine Existenz in Österreich aufgebaut und keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat, zumal auch seine Eltern seit langem in Österreich leben würden. Eine Übersiedelung der Familie nach Rumänien oder in einen anderen Staat sei unzumutbar. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seien rechtswidrig. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine ausführliche Gegenäußerung. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Rumänien und wuchs dort zweisprachig (Ungarisch und Rumänisch) auf. Er besuchte in Rumänien die Pflichtschule und machte danach eine Lehre zum XXXX (ohne Abschluss). Der BF wurde am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Rumänien und wuchs dort zweisprachig (Ungarisch und Rumänisch) auf. Er besuchte in Rumänien die Pflichtschule und machte danach eine Lehre zum römisch 40 (ohne Abschluss). Ende XXXX oder Anfang XXXX reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither im Wesentlichen kontinuierlich aufhält. Er war hier ab XXXX (mit Unterbrechungen) bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter erwerbstätig, dazwischen bezog er wiederholt Arbeitslosengeld. Am XXXX .2008 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er beherrscht die deutsche Sprache. Auch seine Eltern leben seit vielen Jahren in Österreich. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.Ende römisch 40 oder Anfang römisch 40 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither im Wesentlichen kontinuierlich aufhält. Er war hier ab römisch 40 (mit Unterbrechungen) bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter erwerbstätig, dazwischen bezog er wiederholt Arbeitslosengeld. Am römisch 40 .2008 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er beherrscht die deutsche Sprache. Auch seine Eltern leben seit vielen Jahren in Österreich. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX mit dem Auto auf seine damalige Freundin zugefahren war, sodass diese durch den Anprall in einen Busch geschleudert wurde und eine Zerrung und Schwellung sowie eine Hautablederung im Bereich des linken Knöchels erlitt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der BF bezahlte die Geldstrafe in Raten bis XXXX .
- Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 mit dem Auto auf seine damalige Freundin zugefahren war, sodass diese durch den Anprall in einen Busch geschleudert wurde und eine Zerrung und Schwellung sowie eine Hautablederung im Bereich des linken Knöchels erlitt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der BF bezahlte die Geldstrafe in Raten bis römisch 40 .
- Bei einem Besuch in der Slowakei lernte der BF die slowakische Staatsangehörige XXXX kennen, die Anfang XXXX zu ihm nach Österreich zog. Am XXXX schloss sie mit ihm in XXXX die Ehe; seither führt sie ebenfalls Familiennamen „ XXXX “. Am XXXX kam das älteste gemeinsame Kind, XXXX , in XXXX zur Welt, am XXXX der zweite Sohn XXXX . Beide sind slowakische Staatsangehörige. Bei einem Besuch in der Slowakei lernte der BF die slowakische Staatsangehörige römisch 40 kennen, die Anfang römisch 40 zu ihm nach Österreich zog. Am römisch 40 schloss sie mit ihm in römisch 40 die Ehe; seither führt sie ebenfalls Familiennamen „ römisch 40 “. Am römisch 40 kam das älteste gemeinsame Kind, römisch 40 , in römisch 40 zur Welt, am römisch 40 der zweite Sohn römisch 40 . Beide sind slowakische Staatsangehörige. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer sechswöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit und im XXXX endgültig nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX seiner Frau einen Schlag versetzt und ihr dadurch eine Körperverletzung (Brustkorbprellung) zugefügt hatte. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe und die Gewalt gegenüber der Ehefrau aus. Nach dem Vorfall war gegen ihn ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden; er verblieb aber grundsätzlich weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt mit Frau und Kindern.Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer sechswöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit und im römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 seiner Frau einen Schlag versetzt und ihr dadurch eine Körperverletzung (Brustkorbprellung) zugefügt hatte. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe und die Gewalt gegenüber der Ehefrau aus. Nach dem Vorfall war gegen ihn ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen worden; er verblieb aber grundsätzlich weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt mit Frau und Kindern. Aufgrund der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid vom XXXX .2018 ein Waffenverbot erlassen. Zwischen XXXX und XXXX wurde er wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen (Verstöße gegen KFG und StVO sowie in einem Fall ein Verstoß gegen das Betretungsverbot) mit Geldstrafen in der Höhe von EUR 40 bis EUR 110 bestraft.Aufgrund der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid vom römisch 40 .2018 ein Waffenverbot erlassen. Zwischen römisch 40 und römisch 40 wurde er wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen (Verstöße gegen KFG und StVO sowie in einem Fall ein Verstoß gegen das Betretungsverbot) mit Geldstrafen in der Höhe von EUR 40 bis EUR 110 bestraft. Am XXXX vergewaltigte der BF in der Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnte, während der berufsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau, eine am XXXX geborene junge Frau, die sich dort als Babysitterin für die damals erkrankten Kinder aufhielt. Nachdem er sein Opfer zunächst im Wohnzimmer in die Brust gezwickt hatte, zog er ihr danach im Schlafzimmer Hose und Unterhose hinunter, stieß sie auf das Bett und holte seinen Penis aus seiner Hose hervor. Er ließ jedoch von ihr ab, als seine Kinder in das Zimmer schauten und sie ihn lautstark aufforderte, aufzuhören. Wenig später nötigte er sie mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, indem er sie auf eine Ablage in der Küche setzte, ihr Hose und Unterhose bis zu den Knöcheln hinunterzog, sie mit einer Hand zurückhielt, ihre Beine spreizte und sie sodann gegen ihren Willen fortgesetzt mit seinen Fingern vaginal penetrierte. Sie erlitt durch diese Übergriffe des BF Verletzungen in der Form von Rötungen im Bereich des Hymenalsaums und der linken Brustwarze.Am römisch 40 vergewaltigte der BF in der Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnte, während der berufsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau, eine am römisch 40 geborene junge Frau, die sich dort als Babysitterin für die damals erkrankten Kinder aufhielt. Nachdem er sein Opfer zunächst im Wohnzimmer in die Brust gezwickt hatte, zog er ihr danach im Schlafzimmer Hose und Unterhose hinunter, stieß sie auf das Bett und holte seinen Penis aus seiner Hose hervor. Er ließ jedoch von ihr ab, als seine Kinder in das Zimmer schauten und sie ihn lautstark aufforderte, aufzuhören. Wenig später nötigte er sie mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, indem er sie auf eine Ablage in der Küche setzte, ihr Hose und Unterhose bis zu den Knöcheln hinunterzog, sie mit einer Hand zurückhielt, ihre Beine spreizte und sie sodann gegen ihren Willen fortgesetzt mit seinen Fingern vaginal penetrierte. Sie erlitt durch diese Übergriffe des BF Verletzungen in der Form von Rötungen im Bereich des Hymenalsaums und der linken Brustwarze. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen dieser Tat rechtskräftig des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wirkte sich erschwerend aus, dass er schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war, ebenso die Verletzungen des Opfers durch die Tat. Besondere Milderungsgründe lagen nicht vor. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen dieser Tat rechtskräftig des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wirkte sich erschwerend aus, dass er schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war, ebenso die Verletzungen des Opfers durch die Tat. Besondere Milderungsgründe lagen nicht vor. Am XXXX kamen die Zwillinge XXXX und XXXX als weitere Kinder des BF und seiner Ehefrau in XXXX zur Welt. Auch sie sind Staatsangehörige der Slowakei. Am römisch 40 kamen die Zwillinge römisch 40 und römisch 40 als weitere Kinder des BF und seiner Ehefrau in römisch 40 zur Welt. Auch sie sind Staatsangehörige der Slowakei. Der BF wurde am XXXX von der Polizei festgenommen und zwangsweise zum Haftantritt vorgeführt. Er verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX , wo er bei positivem Vollzugsverhalten in verschiedenen Bereichen (Schlosserei, Drucksortenbetrieb, Hausarbeiter, Unternehmerbetrieb) arbeitete und regelmäßig von seiner Ehefrau und seinen Eltern besucht wurde. Er führte auch regelmäßig (Video-)Telefonate mit seiner Frau und den Kindern. Nach anfänglicher Ablehnung einer forensisch-psychotherapeutischen Befassung konnte eine Therapiebereitschaft erarbeitet werden und er nahm von XXXX 2022 bis XXXX 2023 an einer Psychotherapiegruppe (Anti-Aggressions-Training & Soziale Kompetenz für häusliche Gewalt) teil. Ab XXXX 2023 wurden ihm Vollzugslockerungen (Ausgänge mit Übernachtung bei seiner Familie, Therapieausgänge) gewährt. Ab XXXX 2023 wurde er in der Außenstelle XXXX der Justizanstalt angehalten und absolvierte eine Psychotherapie bei der Männerberatung XXXX . Ab XXXX 2023 wurde er im Entlassungsvollzug angehalten. Während der Haft verhielt sich der BF bei Telefonaten wiederholt aggressiv gegenüber seiner Ehefrau. Ein von der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) durchgeführtes Kriminalprognosescreening ergab beim BF ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts und ein durchschnittliches/mittleres Risiko für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Gewaltdelikts, spezifisch im Beziehungskontext. Bei ihm zeigten sich Hinweise auf konkrete individuelle Risikomerkmale in Form einer (jedenfalls innerhalb von Beziehungen und Familie) zu Macht und Dominanz neigenden Persönlichkeitsstruktur und eines negativen Frauenbilds, sodass eine weitere intensive psychotherapeutische Auseinandersetzung mit diesen Merkmalen aus risikoprognostischer Sicht für besonders relevant erachtet wurde. Der BF wurde am römisch 40 von der Polizei festgenommen und zwangsweise zum Haftantritt vorgeführt. Er verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 , wo er bei positivem Vollzugsverhalten in verschiedenen Bereichen (Schlosserei, Drucksortenbetrieb, Hausarbeiter, Unternehmerbetrieb) arbeitete und regelmäßig von seiner Ehefrau und seinen Eltern besucht wurde. Er führte auch regelmäßig (Video-)Telefonate mit seiner Frau und den Kindern. Nach anfänglicher Ablehnung einer forensisch-psychotherapeutischen Befassung konnte eine Therapiebereitschaft erarbeitet werden und er nahm von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 an einer Psychotherapiegruppe (Anti-Aggressions-Training & Soziale Kompetenz für häusliche Gewalt) teil. Ab römisch 40 2023 wurden ihm Vollzugslockerungen (Ausgänge mit Übernachtung bei seiner Familie, Therapieausgänge) gewährt. Ab römisch 40 2023 wurde er in der Außenstelle römisch 40 der Justizanstalt angehalten und absolvierte eine Psychotherapie bei der Männerberatung römisch 40 . Ab römisch 40 2023 wurde er im Entlassungsvollzug angehalten. Während der Haft verhielt sich der BF bei Telefonaten wiederholt aggressiv gegenüber seiner Ehefrau. Ein von der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) durchgeführtes Kriminalprognosescreening ergab beim BF ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts und ein durchschnittliches/mittleres Risiko für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Gewaltdelikts, spezifisch im Beziehungskontext. Bei ihm zeigten sich Hinweise auf konkrete individuelle Risikomerkmale in Form einer (jedenfalls innerhalb von Beziehungen und Familie) zu Macht und Dominanz neigenden Persönlichkeitsstruktur und eines negativen Frauenbilds, sodass eine weitere intensive psychotherapeutische Auseinandersetzung mit diesen Merkmalen aus risikoprognostischer Sicht für besonders relevant erachtet wurde. Nachdem seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte und von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, bewilligte das Oberlandesgericht XXXX mit dem Beschluss vom XXXX die bedingte Entlassung mit XXXX .
- Der Strafrest von neun Monaten wurde unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen, die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.Nachdem seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte und von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, bewilligte das Oberlandesgericht römisch 40 mit dem Beschluss vom römisch 40 die bedingte Entlassung mit römisch 40 .
- Der Strafrest von neun Monaten wurde unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen, die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Der BF hatte vor, nach der bedingten Entlassung in den gemeinsamen Haushalt mit Frau und Kindern zurückzukehren. Er wurde jedoch in Schubhaft genommen und noch vor der Einbringung der Beschwerde nach Rumänien abgeschoben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Für den BF liegt dem BVwG zwar kein Ausweisdokument vor; an seinem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit bestehen jedoch keine Zweifel, weil diese konsistent aus den Strafurteilen und aus öffentlichen Registern (ZMR, IZR) hervorgehen. Die Schul- und Berufsausbildung des BF und seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Der BF gab vor dem BFA an, sich seit Ende 2007 durchgehend im Inland aufzuhalten. Da laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ab XXXX 2008 Wohnsitzmeldungen vorliegen und er laut Versicherungsdaten ab XXXX 2008 entweder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet war oder Arbeitslosengeld bezog, ist ein kontinuierlicher Inlandsaufenthalt jedenfalls seit XXXX 2008 anzunehmen. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der BF gab vor dem BFA an, sich seit Ende 2007 durchgehend im Inland aufzuhalten. Da laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ab römisch 40 2008 Wohnsitzmeldungen vorliegen und er laut Versicherungsdaten ab römisch 40 2008 entweder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet war oder Arbeitslosengeld bezog, ist ein kontinuierlicher Inlandsaufenthalt jedenfalls seit römisch 40 2008 anzunehmen. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der BF und seine Frau gaben vor dem BFA übereinstimmend an, dass sich die Eltern des BF ebenfalls in Österreich aufhalten. Dies ist aufgrund der Wohnsitzmeldungen laut ZMR nachvollziehbar. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF ergeben. Seien Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus der Beschäftigung vor und auch während der Haft. Der BF legte eine Kopie seiner Heiratsurkunde vor. Seine Ehefrau gab vor dem BFA an, sich seit XXXX 2012 in Österreich aufzuhalten. Aus dem ZMR ergeben sich jedoch erst ab XXXX 2014 Wohnsitzmeldungen im Inland. Ein früherer (kontinuierlicher) Inlandsaufenthalt kann daher nicht festgestellt werden. Dies ist aber nicht entscheidungswesentlich, weil sie sich wahrscheinlich im Jahr vertan hat ( XXXX 2013 statt XXXX 2012) und auch bei ihr jedenfalls ein sehr langer durchgehender Inlandsaufenthalt vorliegt. Namen, Geburtsdaten und Geburtsort der Kinder des BF und seiner Frau wurden von beiden vor dem BFA angegeben. Die slowakische Staatsangehörigkeit der Frau und der Kinder des BF geht etwa aus dem ZMR hervor. Der gemeinsame Haushalt des BF mit Frau und Kindern ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA, der damit übereinstimmenden Darstellung seiner Frau und den übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Der BF gab an, dass die Kinder nur Deutsch und seine Frau nicht Rumänisch sprechen würde.Der BF legte eine Kopie seiner Heiratsurkunde vor. Seine Ehefrau gab vor dem BFA an, sich seit römisch 40 2012 in Österreich aufzuhalten. Aus dem ZMR ergeben sich jedoch erst ab römisch 40 2014 Wohnsitzmeldungen im Inland. Ein früherer (kontinuierlicher) Inlandsaufenthalt kann daher nicht festgestellt werden. Dies ist aber nicht entscheidungswesentlich, weil sie sich wahrscheinlich im Jahr vertan hat ( römisch 40 2013 statt römisch 40 2012) und auch bei ihr jedenfalls ein sehr langer durchgehender Inlandsaufenthalt vorliegt. Namen, Geburtsdaten und Geburtsort der Kinder des BF und seiner Frau wurden von beiden vor dem BFA angegeben. Die slowakische Staatsangehörigkeit der Frau und der Kinder des BF geht etwa aus dem ZMR hervor. Der gemeinsame Haushalt des BF mit Frau und Kindern ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA, der damit übereinstimmenden Darstellung seiner Frau und den übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Der BF gab an, dass die Kinder nur Deutsch und seine Frau nicht Rumänisch sprechen würde. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen gehen aus dem Strafregister und den Strafurteilen hervor. Der Bescheid über das Waffenverbot, aus dem auch der Ausspruch eines Betretungsverbots am XXXX hervorgeht, liegt vor. Die Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen; zum Teil werden sie auch in dem Bescheid über die Verhängung des Waffenverbots aufgezählt.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen gehen aus dem Strafregister und den Strafurteilen hervor. Der Bescheid über das Waffenverbot, aus dem auch der Ausspruch eines Betretungsverbots am römisch 40 hervorgeht, liegt vor. Die Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen; zum Teil werden sie auch in dem Bescheid über die Verhängung des Waffenverbots aufgezählt. Die zwangsweise Vorführung des BF zum Haftantritt ist im Polizeibericht vom XXXX dokumentiert. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation, den von der Justizanstalt übermittelten Besucherlisten, dem Aktenvermerk über das Vollzugsverhalten vom XXXX , der vom BFA eingeholten Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt und den vorliegenden Beschlüssen über die bedingte Entlassung des BF bzw. deren Ablehnung. Aus den letzteren geht insbesondere die Stellungnahme der BEST und das aggressive Verhalten des BF bei Telefonaten mit seiner Frau hervor. Die zwangsweise Vorführung des BF zum Haftantritt ist im Polizeibericht vom römisch 40 dokumentiert. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation, den von der Justizanstalt übermittelten Besucherlisten, dem Aktenvermerk über das Vollzugsverhalten vom römisch 40 , der vom BFA eingeholten Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt und den vorliegenden Beschlüssen über die bedingte Entlassung des BF bzw. deren Ablehnung. Aus den letzteren geht insbesondere die Stellungnahme der BEST und das aggressive Verhalten des BF bei Telefonaten mit seiner Frau hervor. Aus den in den Beschlüssen über die bedingte Entlassung wiedergegebenen Angaben des BF geht in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen hervor, dass er vorhatte, nach der Haftentlassung in den Familienverband zurückzukehren. Die Haftentlassung des BF am XXXX .2024 wird anhand der entsprechenden Verständigung festgestellt. Der Bericht über die Abschiebung liegt vor. Die Haftentlassung des BF am römisch 40 .2024 wird anhand der entsprechenden Verständigung festgestellt. Der Bericht über die Abschiebung liegt vor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und daher EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Da er seinen Aufenthalt seit 2008 und damit seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und daher EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da er seinen Aufenthalt seit 2008 und damit seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG), der mit § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen (und nicht schon der erstinstanzlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG und Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung; diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zu beurteilen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Betroffene vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 und 26.11.2020, Ro 2020/210013). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen (und nicht schon der erstinstanzlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung; diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zu beurteilen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Betroffene vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 und 26.11.2020, Ro 2020/210013). Der BF hatte sich bereits vor seiner Inhaftierung deutlich mehr als zehn Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten. Durch die Anhaltung in Justizanstalten zwischen XXXX 2021 und XXXX 2024 wurde die Kontinuität seines Inlandsaufenthalts nicht unterbrochen, zumal er während des Strafvollzug in regelmäßigem Kontakt mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen stand und sie ab XXXX 2023 auch im Rahmen von Ausgängen mit Übernachtung besuchen konnte. Dazu kommt die ab XXXX 2023 außerhalb der Justizanstalt absolvierte Psychotherapie. Der BF hatte sich bereits vor seiner Inhaftierung deutlich mehr als zehn Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten. Durch die Anhaltung in Justizanstalten zwischen römisch 40 2021 und römisch 40 2024 wurde die Kontinuität seines Inlandsaufenthalts nicht unterbrochen, zumal er während des Strafvollzug in regelmäßigem Kontakt mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen stand und sie ab römisch 40 2023 auch im Rahmen von Ausgängen mit Übernachtung besuchen konnte. Dazu kommt die ab römisch 40 2023 außerhalb der Justizanstalt absolvierte Psychotherapie. Ein auf § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf). Ein auf Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf). Der BF wurde bislang drei Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei seine ersten beiden Verurteilungen wegen weniger schwerer Taten bereits länger zurückliegen. Er hat die XXXX festgelegte dreijährige Probezeit bestanden, ohne dass diese verlängert werden musste. Da er nun erstmals wegen eines Delikts gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurde und erstmals in Haft war, kann trotz der Schwere der letzten Tat, des besorgniserregenden Musters von (ansteigender) Gewalt gegen Frauen, des Fehlens von Verantwortungsübernahme und Opferempathie und der von der BEST aufgezeigten Risikomerkmale (noch) nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" oder von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftaten gesprochen werden (siehe dazu auch VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013). Zwar sind Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten, zu denen unter anderem die sexuelle Ausbeutung von Frauen gehört, als besonders schwere Beeinträchtigungen grundlegender gesellschaftlicher Interessen anzusehen. Trotzdem erfüllt das (wenn auch gravierende) Fehlverhalten des BF den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass er nach wie vor die für eine positive Prognose essenzielle Verantwortungsübernahme für seine letzte Straftat und eine das Unrecht seines Verhaltens akzeptierende Einsicht vermissen lässt. Dabei ist neben der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs auch zu berücksichtigen, dass die vom BF schon während der Haft über einen längeren Zeitraum absolvierte und weisungsgemäß auch nach der bedingten Entlassung fortzusetzende Psychotherapie sich positiv auf die Zukunftsprognose auswirkt.Der BF wurde bislang drei Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei seine ersten beiden Verurteilungen wegen weniger schwerer Taten bereits länger zurückliegen. Er hat die römisch 40 festgelegte dreijährige Probezeit bestanden, ohne dass diese verlängert werden musste. Da er nun erstmals wegen eines Delikts gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurde und erstmals in Haft war, kann trotz der Schwere der letzten Tat, des besorgniserregenden Musters von (ansteigender) Gewalt gegen Frauen, des Fehlens von Verantwortungsübernahme und Opferempathie und der von der BEST aufgezeigten Risikomerkmale (noch) nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" oder von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftaten gesprochen werden (siehe dazu auch VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013). Zwar sind Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten, zu denen unter anderem die sexuelle Ausbeutung von Frauen gehört, als besonders schwere Beeinträchtigungen grundlegender gesellschaftlicher Interessen anzusehen. Trotzdem erfüllt das (wenn auch gravierende) Fehlverhalten des BF den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass er nach wie vor die für eine positive Prognose essenzielle Verantwortungsübernahme für seine letzte Straftat und eine das Unrecht seines Verhaltens akzeptierende Einsicht vermissen lässt. Dabei ist neben der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs auch zu berücksichtigen, dass die vom BF schon während der Haft über einen längeren Zeitraum absolvierte und weisungsgemäß auch nach der bedingten Entlassung fortzusetzende Psychotherapie sich positiv auf die Zukunftsprognose auswirkt. Im Ergebnis ist das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist. Im Ergebnis ist das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal feststeht, dass das Verhalten des BF den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab nicht erfülltDa der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal feststeht, dass das Verhalten des BF den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllt Zu Spruchteil C): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2289556.1.00