RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlG314 2289807-1 Spruch, G314 2289807-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der wohnungs- und beschäftigungslose Beschwerdeführer (BF) verfügte im Zeitraum von XXXX . bis XXXX .2023 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG; Kontaktstelle war eine Obdachloseneinrichtung in XXXX . Er war zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist, nachdem er in Deutschland eine Haftstrafe verbüßt hatte und von dort nach Bulgarien abgeschoben worden war.Der wohnungs- und beschäftigungslose Beschwerdeführer (BF) verfügte im Zeitraum von römisch 40 . bis römisch 40 .2023 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG; Kontaktstelle war eine Obdachloseneinrichtung in römisch 40 . Er war zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist, nachdem er in Deutschland eine Haftstrafe verbüßt hatte und von dort nach Bulgarien abgeschoben worden war. Am XXXX .2023 wurde der BF festgenommen und bis XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Nachdem der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen, am XXXX 2023 im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und anschließend enthaftet. Danach hielt er sich ohne festen Wohnsitz und nunmehr ohne Hauptwohnsitzbestätigung weiterhin im Bundesgebiet auf.Am römisch 40 .2023 wurde der BF festgenommen und bis römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Nachdem der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen, am römisch 40 2023 im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und anschließend enthaftet. Danach hielt er sich ohne festen Wohnsitz und nunmehr ohne Hauptwohnsitzbestätigung weiterhin im Bundesgebiet auf. Am XXXX .2023 wurde der BF neuerlich verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 wurde er wegen der Vergehens des Diebstahls (teils durch Einbruch) nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX einem anderen eine Goldkette gestohlen hatte. Außerdem hatte er am XXXX versucht, ein Fahrrad durch Aufbrechen des Schlosses zu stehlen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde. Am XXXX hatte er zwei Polizisten mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden der teilweise Versuch und der teilweise Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd berücksichtigt, die einschlägige Vorstrafenbelastung im Ausland, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und die Tatbegehung teils während eines anhängigen Strafverfahrens nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft dagegen als erschwerend. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX .2024 wird der in der Justizanstalt XXXX angehalten. Am römisch 40 .2023 wurde der BF neuerlich verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde er wegen der Vergehens des Diebstahls (teils durch Einbruch) nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 einem anderen eine Goldkette gestohlen hatte. Außerdem hatte er am römisch 40 versucht, ein Fahrrad durch Aufbrechen des Schlosses zu stehlen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde. Am römisch 40 hatte er zwei Polizisten mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden der teilweise Versuch und der teilweise Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd berücksichtigt, die einschlägige Vorstrafenbelastung im Ausland, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und die Tatbegehung teils während eines anhängigen Strafverfahrens nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft dagegen als erschwerend. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 .2024 wird der in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Am XXXX .2024 wurde der BF vom BFA zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen vernommen. Am römisch 40 .2024 wurde der BF vom BFA zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst mit der erheblichen Gefahr weiterer Eigentumsdelinquenz, dem Fehlen familiärer und beruflicher Bindungen in Österreich sowie damit begründet, dass der BF unterstandslos sei und keine persönlichen oder familiären Verhältnisse zu regeln habe. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde zusammengefasst mit der erheblichen Gefahr weiterer Eigentumsdelinquenz, dem Fehlen familiärer und beruflicher Bindungen in Österreich sowie damit begründet, dass der BF unterstandslos sei und keine persönlichen oder familiären Verhältnisse zu regeln habe. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Mit der gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (unter anderem) dessen ersatzlose Behebung. Er sei in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt worden und bereue sein Fehlverhalten, das er weder entschuldigen noch rechtfertigen wolle. Die Strafe sei deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Das BFA hätte die Milderungsgründe auch bei der Entscheidung über das Aufenthaltsverbot berücksichtigen und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob er aus seinen Taten gelernt habe. Es habe die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar begründet und nicht beachtet, dass strafgerichtliche Verurteilungen für sich genommen nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen könnten. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA, dem Strafurteil sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der BF hat zwar kein Ausweisdokument vorgelegt, seine Identität wurde jedoch im Strafverfahren und im Verfahren vor dem BFA übereinstimmend angegeben und wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Seine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich und deren Rechtskraft ist im Strafregister dokumentiert, das Urteil des Landesgerichts XXXX liegt vor. Der Strafvollzug wird anhand der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt. Die Vorstrafen im Ausland gehen aus den Erschwerungsgründen laut dem Strafurteil hervor und lassen sich auch aus den Angaben des BF vor dem BFA ableiten („… Ich wurde aus Deutschland nach meiner Haftentlassung nach Bulgarien abgeschoben …“).Seine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich und deren Rechtskraft ist im Strafregister dokumentiert, das Urteil des Landesgerichts römisch 40 liegt vor. Der Strafvollzug wird anhand der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt. Die Vorstrafen im Ausland gehen aus den Erschwerungsgründen laut dem Strafurteil hervor und lassen sich auch aus den Angaben des BF vor dem BFA ableiten („… Ich wurde aus Deutschland nach meiner Haftentlassung nach Bulgarien abgeschoben …“). Der BF ist nach eigenen Angaben wohnungslos und war im Bundesgebiet (abgesehen von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten und in einem Polizeianhaltezentrum) nie mit Wohnsitz gemeldet. Nur für die Zeit zwischen XXXX und XXXX 2023 liegt eine Hauptwohnsitzbestätigung vor. Familiäre, maßgebliche private oder berufliche Anknüpfungen im Bundesgebiet werden in der Beschwerde nicht behauptet und lassen sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen.Der BF ist nach eigenen Angaben wohnungslos und war im Bundesgebiet (abgesehen von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten und in einem Polizeianhaltezentrum) nie mit Wohnsitz gemeldet. Nur für die Zeit zwischen römisch 40 und römisch 40 2023 liegt eine Hauptwohnsitzbestätigung vor. Familiäre, maßgebliche private oder berufliche Anknüpfungen im Bundesgebiet werden in der Beschwerde nicht behauptet und lassen sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Ausland im Inland (auch noch während eines anhängigen Strafverfahrens) Diebstähle beging und nach seiner Betretung auf frischer Tat die Polizisten gefährlich bedrohte. In Zusammenschau mit seiner aus längerer Wohnungs- und Beschäftigungslosigkeit abzuleitenden tristen finanzielle Lage zeigt sich eine so große Wiederholungsgefahr, dass die Aufenthaltsbeendigung (nach dem Strafvollzug) ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Die in der Beschwerde bekundete Reue und Verantwortungsübernahme des BF für sein Fehlverhalten hat noch nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112). Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2289807.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.