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{'item': 'L518 2133783-6'}

Obsah (5)§ 62Art. 133§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlL518 2133783-6 Spruch, L518 2133782-2/22Z L518 2133781-6/18Z L518 2133783-6/16Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge

§ 62Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2024, Zahlen L518 2133782-2/16E, L518 2133781-6/13E und L518 2133783-6/11E, dahingehend berichtigt, dass der im Kopf und Spruch gewählte Namen der BF2 statt XXXX richtigerweise XXXX , zu lauten hat.A)

Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2024, Zahlen L518 2133782-2/16E, L518 2133781-6/13E und L518 2133783-6/11E, dahingehend berichtigt, dass der im Kopf und Spruch gewählte Namen der BF2 statt römisch 40 richtigerweise römisch 40 , zu lauten hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2024, Zahlen L518 2133782-2, L518 2133781-6 und L518 2133783-6, sprach das BVwG über die Beschwerden der BF1 bis BF3 gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2024, Zl. 1091484606-220435713, 1091484704-221281749 und 1091484802/221283342, ab. Aufgrund eines Versehens wurde dabei im Kopf sowie im Spruch des Erkenntnisses bei der BF2 anstatt des korrekten Namens XXXX , versehentlich der Name XXXX angeführt.Aufgrund eines Versehens wurde dabei im Kopf sowie im Spruch des Erkenntnisses bei der BF2 anstatt des korrekten Namens römisch 40 , versehentlich der Name römisch 40 angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid [hier: Beschluss] zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid [hier: Beschluss] zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Einem Berichtigungsbescheid [hier: Berichtigungsbeschluss] kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides [Erkenntnisses] schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid [Erkenntnis] eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid [Erkenntnis] iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid [hier: Berichtigungsbeschluss] kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides [Erkenntnisses] schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid [Erkenntnis] eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid [Erkenntnis] iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,

  1. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
  2. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen vergleiche VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Kopf und Spruch des Erkenntnisses vom vom 25.03.2024, Zahlen L518 2133782-2, L518 2133781-6 und L518 2133783-6, bei der BF2 den Namen XXXX , anstatt richtigerweise XXXX , angeführt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Kopf und Spruch des Erkenntnisses vom vom 25.03.2024, Zahlen L518 2133782-2, L518 2133781-6 und L518 2133783-6, bei der BF2 den Namen römisch 40 , anstatt richtigerweise römisch 40 , angeführt. Bei der fehlerhaften Anführung des Nachnamens der BF2 handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Auch im Verfahrensgang des Erkenntnisses sind diese angeführt. Die Unrichtigkeit ist in Zusammenschau mit der Aktenlage und dem im Erkenntnis beschriebenen Verfahrensgang offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L518.2133783.6.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.