GVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1. Verfahrensgegenständlich ist die Datenschutzbeschwerde
§ 24 Datenschutzgesetz, DSG, des nunmehrigen Beschwerdeführers, eines emeritierten Rechtsanwaltes, gegen die XXXX Rechtsanwaltskammer (Beschwerdegegnerin bzw. mitbeteiligte Partei) vom 18.10.2019, welche in der Folge mit weiteren Schriftsätzen verbessert bzw. ergänzt wurde. 1. Verfahrensgegenständlich ist die Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz, DSG, des nunmehrigen Beschwerdeführers, eines emeritierten Rechtsanwaltes, gegen die römisch 40 Rechtsanwaltskammer (Beschwerdegegnerin bzw. mitbeteiligte Partei) vom 18.10.2019, welche in der Folge mit weiteren Schriftsätzen verbessert bzw. ergänzt wurde. Der Beschwerdeführer brachte hierzu zusammengefasst vor: Er habe am 02.05.2019 ein Auskunftsbegehren
DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet, welches von dieser mit Schriftsatz vom 28.08.2019 nicht ausreichend und nicht gesetzesgemäß beantwortet worden sei. Insbesondere habe er Kopien der seine Person betreffenden Korrespondenzen verlangt, jedoch sei selbst nach nochmaligem Antrag keine Übermittlung erfolgt. Es seien lediglich interne Zahlen von angeblichen Fällen übermittelt worden, daraus sei aber nicht ersichtlich, welche Daten tatsächlich verarbeitet worden seien. Er habe auch Anlass zum Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst würden. Schließlich sei eine Berichtigung seiner Daten nicht erfolgt, obwohl diese veraltet seien und dies der mitbeteiligten Partei bekannt sei. So könne sein Stellvertreter nicht XXXX sein, da dieser bereits vor Jahren verstorben sei. Dies sei der mitbeteiligten Partei natürlich bekannt. Es sei deshalb auch anzunehmen, dass kein DSGVO-konformes Löschkonzept existiere. Die belangte Behörde möge daher feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinen Rechten auf Auskunft
DSGVO, auf Geheimhaltung
1 DSG und Berichtigung
Weiters möge die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auftragen, dem Beschwerdeführer Kopien der Korrespondenz
DSGVO zu übermitteln, und überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung
1 lit. b DSGVO einhalte und ein passendes Löschkonzept besitze. Der Beschwerdeführer brachte hierzu zusammengefasst vor: Er habe am 02.05.2019 ein Auskunftsbegehren
, DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet, welches von dieser mit Schriftsatz vom 28.08.2019 nicht ausreichend und nicht gesetzesgemäß beantwortet worden sei. Insbesondere habe er Kopien der seine Person betreffenden Korrespondenzen verlangt, jedoch sei selbst nach nochmaligem Antrag keine Übermittlung erfolgt. Es seien lediglich interne Zahlen von angeblichen Fällen übermittelt worden, daraus sei aber nicht ersichtlich, welche Daten tatsächlich verarbeitet worden seien. Er habe auch Anlass zum Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst würden. Schließlich sei eine Berichtigung seiner Daten nicht erfolgt, obwohl diese veraltet seien und dies der mitbeteiligten Partei bekannt sei. So könne sein Stellvertreter nicht römisch 40 sein, da dieser bereits vor Jahren verstorben sei. Dies sei der mitbeteiligten Partei natürlich bekannt. Es sei deshalb auch anzunehmen, dass kein DSGVO-konformes Löschkonzept existiere. Die belangte Behörde möge daher feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinen Rechten auf Auskunft
, DSGVO, auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG und Berichtigung
Weiters möge die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auftragen, dem Beschwerdeführer Kopien der Korrespondenz
, DSGVO zu übermitteln, und überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung
Der Datenschutzbeschwerde wurde ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 30.11.2018 sowie ein Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 28.08.2019 beigefügt. 2. Über Aufforderung der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erstattete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 20.12.2019 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte: Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2019 ein Auskunftsbegehren
Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zum Nachweis seines Vorbringens auf einen Antrag vom 30.11.2018 verweise, sei dessen Vorbringen schon insofern vollkommen unschlüssig. Das Auskunftsbegehren vom 02.05.2019 sei nicht erstmalig am 28.08.2019 beantwortet worden, sondern sei diesem richtigerweise fristgerecht mit Schreiben vom 29.05.2019 entsprochen worden, wobei dem Beschwerdeführer bereits damals auch Kopien aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie vorhandene Aufzeichnungen der maßgeblichen personenbezogenen Daten übermittelt worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.08.2019 behauptet habe, er sei angeblich nicht „datenauskunftsbefriedigt“, sei ihm nochmals mit Schreiben vom 28.08.2019 die
DSGVO geforderte Auskunft mitsamt einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen postalisch übermittelt worden. Es sei eine schikanöse Rechtsausübung, dass der Beschwerdeführer sämtliche Korrespondenzen der letzten 15 Jahre in Kopie postalisch verlange, zumal dies nicht nur massiven administrativen, sondern auch monetären Schaden und Aufwand verursache. In der Vergangenheit sei es zu diversen Disziplinarerkenntnissen sowie sonstigen Divergenzen gekommen, sodass die Schriftstücke des Beschwerdeführers aus Beweisgründen aufbewahrt würden. Der Beschwerdeführer übermittle seit Jahren zumindest drei- bis viermal pro Monat E-Mails sowie Briefe, es seien somit hunderte Zuschriften vorliegend. Es sei unklar, was der Beschwerdeführer hiermit bezwecke, sodass seine Schreiben auch nicht beantwortet, sondern lediglich aus Beweisgründen abgelegt worden seien. Eine diesbezüglich darüberhinausgehende Korrespondenz sei daher nicht gegeben. Aufgrund der Mengen an Eingaben, die vom Beschwerdeführer ausgingen und die ihm allesamt auch selbst vorlägen, sowie seines Verlangens, die Korrespondenz der letzten 15 Jahre auf postalischem Wege zu beauskunften, sei der Antrag des Beschwerdeführers unzumutbar, exzessiv und unbegründet. Der Beschwerdeführer habe zudem am 30.11.2018 bereits Auskunft
DSGVO verlangt und diese mit 19.12.2018 auch erhalten, wobei die angeforderten Unterlagen ihm damals in Kopie übermittelt worden seien. Zwischen seinem ersten und zweiten Auskunftsbegehren habe sich keine Veränderung ergeben, weshalb auch hierdurch der neuerliche Antrag schikanös und exzessiv sei. Es liege auch keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vor, sämtliche MitarbeiterInnen der mitbeteiligten Partei seien selbstverständlich auf das Datengeheimnis
DSG verpflichtet worden, die mitbeteiligte Partei verfüge auch über entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, womit es vollkommen ausgeschlossen sei, dass unberechtigte Personen Zugriff auf Daten, die von der mitbeteiligten Partei verarbeitet würden, hätten. Der behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fehle es daher an jeglicher Grundlage. Soweit sich der Beschwerdeführer im Recht auf Berichtigung
DSGVO verletzt erachte, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, dass er die mitbeteiligte Partei in der Vergangenheit jemals zur Berichtigung von Daten aufgefordert bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Wenn der Beschwerdeführer beantrage, die belangte Behörde möge überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung einhalte und ein passendes Löschkonzept besitze, werde damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, sodass dieses Begehren schon deshalb unbeachtlich und zurückzuweisen sei. Klarstellend festzuhalten sei zudem, dass Rechtsgrundlage sämtlicher Verarbeitungen der mitbeteiligten Partei primär Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO bzw. in Ergänzung dazu in vielen Bereichen auch § 23 Abs. 4a RAO (nunmehr: § 23 Abs. 7 RAO) sei, als die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege.2. Über Aufforderung der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erstattete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 20.12.2019 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte: Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2019 ein Auskunftsbegehren
Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zum Nachweis seines Vorbringens auf einen Antrag vom 30.11.2018 verweise, sei dessen Vorbringen schon insofern vollkommen unschlüssig. Das Auskunftsbegehren vom 02.05.2019 sei nicht erstmalig am 28.08.2019 beantwortet worden, sondern sei diesem richtigerweise fristgerecht mit Schreiben vom 29.05.2019 entsprochen worden, wobei dem Beschwerdeführer bereits damals auch Kopien aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie vorhandene Aufzeichnungen der maßgeblichen personenbezogenen Daten übermittelt worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.08.2019 behauptet habe, er sei angeblich nicht „datenauskunftsbefriedigt“, sei ihm nochmals mit Schreiben vom 28.08.2019 die
, DSGVO geforderte Auskunft mitsamt einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen postalisch übermittelt worden. Es sei eine schikanöse Rechtsausübung, dass der Beschwerdeführer sämtliche Korrespondenzen der letzten 15 Jahre in Kopie postalisch verlange, zumal dies nicht nur massiven administrativen, sondern auch monetären Schaden und Aufwand verursache. In der Vergangenheit sei es zu diversen Disziplinarerkenntnissen sowie sonstigen Divergenzen gekommen, sodass die Schriftstücke des Beschwerdeführers aus Beweisgründen aufbewahrt würden. Der Beschwerdeführer übermittle seit Jahren zumindest drei- bis viermal pro Monat E-Mails sowie Briefe, es seien somit hunderte Zuschriften vorliegend. Es sei unklar, was der Beschwerdeführer hiermit bezwecke, sodass seine Schreiben auch nicht beantwortet, sondern lediglich aus Beweisgründen abgelegt worden seien. Eine diesbezüglich darüberhinausgehende Korrespondenz sei daher nicht gegeben. Aufgrund der Mengen an Eingaben, die vom Beschwerdeführer ausgingen und die ihm allesamt auch selbst vorlägen, sowie seines Verlangens, die Korrespondenz der letzten 15 Jahre auf postalischem Wege zu beauskunften, sei der Antrag des Beschwerdeführers unzumutbar, exzessiv und unbegründet. Der Beschwerdeführer habe zudem am 30.11.2018 bereits Auskunft
, DSGVO verlangt und diese mit 19.12.2018 auch erhalten, wobei die angeforderten Unterlagen ihm damals in Kopie übermittelt worden seien. Zwischen seinem ersten und zweiten Auskunftsbegehren habe sich keine Veränderung ergeben, weshalb auch hierdurch der neuerliche Antrag schikanös und exzessiv sei. Es liege auch keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vor, sämtliche MitarbeiterInnen der mitbeteiligten Partei seien selbstverständlich auf das Datengeheimnis
Paragraph 6, DSG verpflichtet worden, die mitbeteiligte Partei verfüge auch über entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, womit es vollkommen ausgeschlossen sei, dass unberechtigte Personen Zugriff auf Daten, die von der mitbeteiligten Partei verarbeitet würden, hätten. Der behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fehle es daher an jeglicher Grundlage. Soweit sich der Beschwerdeführer im Recht auf Berichtigung
, DSGVO verletzt erachte, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, dass er die mitbeteiligte Partei in der Vergangenheit jemals zur Berichtigung von Daten aufgefordert bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Wenn der Beschwerdeführer beantrage, die belangte Behörde möge überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung einhalte und ein passendes Löschkonzept besitze, werde damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, sodass dieses Begehren schon deshalb unbeachtlich und zurückzuweisen sei. Klarstellend festzuhalten sei zudem, dass Rechtsgrundlage sämtlicher Verarbeitungen der mitbeteiligten Partei primär Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO bzw. in Ergänzung dazu in vielen Bereichen auch Paragraph 23, Absatz 4 a, RAO (nunmehr: Paragraph 23, Absatz 7, RAO) sei, als die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege. Der Stellungnahme beigelegt wurden die Auskunftsanträge des Beschwerdeführers vom 02.05.2019 und 26.08.2019 sowie Schreiben der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer vom 29.05.2019 und 19.12.2018 samt Beilagen.
1 lit. a DSGVO Rechnung getragen worden sei. Es liege demnach keine Verletzung im Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers vor.Rechtlich erwog die belangte Behörde zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft: Der Beschwerdeführer habe zwei Anträge auf Auskunft an die mitbeteiligte Partei gestellt, wobei zwischen den jeweiligen Anträgen ein Zeitraum von etwa fünf Monaten gelegen sei. Die mitbeteiligte Partei habe den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft beantwortet, ihm jedoch nicht die Korrespondenz der vergangenen Jahre in Papierform zur Verfügung gestellt. Sie habe sich daher nicht gänzlich geweigert, dem Auskunftsbegehren zu entsprechen. In Anbetracht dessen, dass die mitbeteiligte Partei bis auf die Übermittlung der Kopie der Korrespondenz dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen sei, es sich bei den nicht beauskunfteten Dokumenten ausschließlich um hunderte Schriftstücke handle, die der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei selbst zugetragen habe, und die verfahrensgegenständliche Korrespondenz bereits im Zuge der Beantwortung des ersten Auskunftsbegehrens am 19.12.2018 beauskunftet worden sei, sei davon auszugehen, dass gegenständlich das Auskunftsbegehren im Hinblick auf die postalische Übermittlung der vergangenen Korrespondenzen der letzten 15 Jahre exzessiv und somit rechtmäßig verweigert worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 29.05.2019 bzw. 28.08.2019 über den Grund der Verweigerung informiert worden, weshalb auch dem Transparenzgrundsatz
Es liege demnach keine Verletzung im Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers vor. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung hielt die belangte Behörde fest, dass es sich hierbei um ein antragsbedürftiges Recht nach der DSGVO handle und es daher vor Einbringung einer Beschwerde zunächst eines entsprechenden Antrages an den Verantwortlichen bedürfe. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass ein solcher Antrag gegenständlich nicht gestellt worden sei. Ferner seien die Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei keinen unbefugten Personen offengelegt worden. Sofern sich der Beschwerdeführer auf die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei beziehe, sei festzuhalten, dass bereits die ehemalige Artikel-29-Datenschutzgruppe ausgesprochen habe, dass eine natürliche Person, die für ein Unternehmen arbeite und die Daten innerhalb der Tätigkeit des Unternehmens nutze, dem Unternehmen als verantwortliche Stelle zugerechnet werde. Überdies sei zu beachten, dass für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei das Datengeheimnis
Es habe somit auch keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung festgestellt werden können und sei die Beschwerde im Ergebnis daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Ferner seien die Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei keinen unbefugten Personen offengelegt worden. Sofern sich der Beschwerdeführer auf die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei beziehe, sei festzuhalten, dass bereits die ehemalige Artikel-29-Datenschutzgruppe ausgesprochen habe, dass eine natürliche Person, die für ein Unternehmen arbeite und die Daten innerhalb der Tätigkeit des Unternehmens nutze, dem Unternehmen als verantwortliche Stelle zugerechnet werde. Überdies sei zu beachten, dass für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei das Datengeheimnis
Paragraph 6, DSG gelte und kein Indiz vorliege, dass diese dagegen verstoßen hätten. Es habe somit auch keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung festgestellt werden können und sei die Beschwerde im Ergebnis daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde möge überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei dem Zweckbindungsgrundsatz entspreche und ein passendes Löschkonzept etabliert habe, sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein subjektives Recht zukomme. Er könne eine solche amtswegige Überprüfung durch die belangte Behörde lediglich anregen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde in den wesentlichen Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Verfahrensparteien geklärt gewesen sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er (soweit verfahrensgegenständlich relevant) ausführte, den Bescheid im ganzen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vorliege, brachte der Beschwerdeführer vor, dass von der mitbeteiligten Partei keine Beweise vorgelegt worden seien, er in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage und, dass die mitbeteiligte Partei alles Entsprechende vorlegen und darlegen müsse, warum diese Personen das Datengeheimnis streng geheimhalten müssten. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wurde ausgeführt, dass die bezughabenden Dokumente zur elektronisch geführten Aktenliste ebenfalls elektronisch geführt werden würden und somit ein Ausdruck und in weiterer Folge eine postalische Übermittlung des Ausdrucks leicht möglich sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er (soweit verfahrensgegenständlich relevant) ausführte, den Bescheid im ganzen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vorliege, brachte der Beschwerdeführer vor, dass von der mitbeteiligten Partei keine Beweise vorgelegt worden seien, er in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage und, dass die mitbeteiligte Partei alles Entsprechende vorlegen und darlegen müsse, warum diese Personen das Datengeheimnis streng geheimhalten müssten. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wurde ausgeführt, dass die bezughabenden Dokumente zur elektronisch geführten Aktenliste ebenfalls elektronisch geführt werden würden und somit ein Ausdruck und in weiterer Folge eine postalische Übermittlung des Ausdrucks leicht möglich sei. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. 7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer am 19.12.2018 postalisch ein Antwortschreiben, in welchem sie die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling beauskunftete. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2018 an die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Auskunft
Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer am 19.12.2018 postalisch ein Antwortschreiben, in welchem sie die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling beauskunftete. Zu den Datenkategorien „Disziplinarerkenntnisse“, „Verfahrenshilfebestellungen“ und „(Kosten-)Beschwerden“ verwies die mitbeteiligte Partei auf beiliegende Ausdrucke. Dabei handelt es sich um einen Auszug aus dem Rechtsanwaltsbuch und eine Aktenliste mit Anlage- und Ablagedatum. Am 02.05.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Auskunft
DSGVO an die mitbeteiligte Partei und verlangte explizit eine postalische Auskunft sowie eine in Vollschrift „gehaltene Bestätigung über die verarbeiteten aller betreffenden personenbezogenen Akten […], nämlich über alle elektronischen und schriftlichen Eingaben seit 2013 aber auch das Schreiben 2.8.2004“. Am 02.05.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Auskunft
, DSGVO an die mitbeteiligte Partei und verlangte explizit eine postalische Auskunft sowie eine in Vollschrift „gehaltene Bestätigung über die verarbeiteten aller betreffenden personenbezogenen Akten […], nämlich über alle elektronischen und schriftlichen Eingaben seit 2013 aber auch das Schreiben 2.8.2004“. Die mitbeteiligte Partei beantwortete den Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.05.2019 sowie erneut mit Schreiben vom 28.08.2019 und erteilte postalisch unter anderem folgende Auskunft über die vom Beschwerdeführer bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten: Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling beauskunftet. Die vom Beschwerdeführer geforderte (postalische) Kopie seiner „Korrespondenz“ in Vollschrift wurde von der mitbeteiligten Partei nicht übermittelt. Bei der vom Beschwerdeführer verlangten „Korrespondenz“ handelt es sich um Schreiben des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei. Hierbei übermittelt der Beschwerdeführer (sowohl postalisch als auch elektronisch) seit 20 Jahren mehrmals monatlich mehrseitige Schriftstücke an die mitbeteiligte Partei, mit denen er eine NS-Vergangenheit von bzw. Goutierung dieser Gesinnung durch Vorfahren der aktuellen Ausschussmitglieder der mitbeteiligten Partei nachweisen will. Die Schreiben des Beschwerdeführers werden von der mitbeteiligten Partei nicht beantwortet, sondern lediglich abgelegt bzw. aus Beweissicherungsgründen gespeichert. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgte durch Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei unter ihrer Kontrolle. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage (mit einer Ausnahme) richtig festgestellt. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer in Kopie verlangte „Korrespondenz“ diesem von der mitbeteiligten Partei aufgrund des von ihr geltend gemachten exzessiven Aufwandes weder elektronisch noch postalisch übermittelt, was sich aus den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 20.12.2019 (Seite 6) ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde den Sachverhalt jedoch richtig festgestellt und traten die Parteien diesem auch nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die mitbeteiligte Partei hat auch glaubwürdig dargelegt, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
DSG verpflichtet worden sind, sie auch über entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen verfügt und es (im vorliegenden Fall) ausgeschlossen ist, dass unberechtigte Personen Zugriff auf Daten, die von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden, (gehabt) hätten. Demgegenüber erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Anlass zum Verdacht habe, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligte Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst werden würden, in bloß allgemeinen Ausführungen und Mutmaßungen, womit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231, VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, jeweils mwN). Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch unberechtigte Personen erfolgte, vielmehr ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei unter ihrer Kontrolle die Datenverarbeitungen vornahmen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachvollziehbar darzutun, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten ungeklärt bzw. ergänzungsbedürftig ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise, wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Sekretärinnen der mitbeteiligten Partei und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bedarf es daher, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig aufgezeigt wurde, nicht. Durch die bloße Wiederholung dieser Anträge in der Parteibeschwerde hat der Beschwerdeführer keine wesentlichen Ermittlungslücken, die die Aufnahme dieser vom Beschwerdeführer beantragten Beweise erforderlich machen bzw. die Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung durch die belangte Behörde als rechtswidrig erscheinen lassen würden, aufgezeigt.Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage (mit einer Ausnahme) richtig festgestellt. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer in Kopie verlangte „Korrespondenz“ diesem von der mitbeteiligten Partei aufgrund des von ihr geltend gemachten exzessiven Aufwandes weder elektronisch noch postalisch übermittelt, was sich aus den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 20.12.2019 (Seite 6) ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde den Sachverhalt jedoch richtig festgestellt und traten die Parteien diesem auch nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die mitbeteiligte Partei hat auch glaubwürdig dargelegt, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
Paragraph 6, DSG verpflichtet worden sind, sie auch über entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen verfügt und es (im vorliegenden Fall) ausgeschlossen ist, dass unberechtigte Personen Zugriff auf Daten, die von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden, (gehabt) hätten. Demgegenüber erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Anlass zum Verdacht habe, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligte Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst werden würden, in bloß allgemeinen Ausführungen und Mutmaßungen, womit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231, VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, jeweils mwN). Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch unberechtigte Personen erfolgte, vielmehr ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei unter ihrer Kontrolle die Datenverarbeitungen vornahmen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachvollziehbar darzutun, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten ungeklärt bzw. ergänzungsbedürftig ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise, wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Sekretärinnen der mitbeteiligten Partei und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bedarf es daher, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig aufgezeigt wurde, nicht. Durch die bloße Wiederholung dieser Anträge in der Parteibeschwerde hat der Beschwerdeführer keine wesentlichen Ermittlungslücken, die die Aufnahme dieser vom Beschwerdeführer beantragten Beweise erforderlich machen bzw. die Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung durch die belangte Behörde als rechtswidrig erscheinen lassen würden, aufgezeigt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entwederArtikel 12,
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Recht auf Berichtigung Art. 16 Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.Artikel 16, Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. ● §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 2, 4, 7 und 28 RAO: Paragraphen 22, Absatz eins, 23, Absatz 2, 4, 7 und 28 RAO: Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß § 22.
den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;
den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;,
Z 7 DSGVO Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, ist.3.3.2.2. Zur Person des Verantwortlichen ist festzuhalten, dass
, Ziffer 7, DSGVO Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, ist. Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Trifft er die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw. Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane, vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO, Stand 01.12.2018, rdb.at, Rz 83).Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Trifft er die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw. Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane, vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO, Stand 01.12.2018, rdb.at, Rz 83). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich einer Organisation unter der Kontrolle dieser Organisation erfolgt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es jedoch vorkommen, dass ein Beschäftigter beschließt, personenbezogene Daten für seine eigenen Zwecke zu verwenden, wodurch die ihm erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten wird (z. B. Gründung eines eigenen Unternehmens o. ä.). Daher hat die Organisation als Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen (vgl. die Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0., angenommen am 07.07.2021, Rz 19 mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich einer Organisation unter der Kontrolle dieser Organisation erfolgt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es jedoch vorkommen, dass ein Beschäftigter beschließt, personenbezogene Daten für seine eigenen Zwecke zu verwenden, wodurch die ihm erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten wird (z. B. Gründung eines eigenen Unternehmens o. ä.). Daher hat die Organisation als Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen vergleiche die Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0., angenommen am 07.07.2021, Rz 19 mit Verweis auf Artikel 24, Absatz eins, DSGVO). Gegenständlich haben die Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei unter der Kontrolle der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Mitarbeiter die ihnen von der mitbeteiligten Partei erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten hätten. Es ist daher die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche
Z 7 DSGVO für die vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzusehen. Gegenständlich haben die Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei unter der Kontrolle der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Mitarbeiter die ihnen von der mitbeteiligten Partei erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten hätten. Es ist daher die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO für die vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzusehen. 3.2.2.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG und zum behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Zweckbindung
1 lit. b DSGVO:3.2.2.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG und zum behaupteten Verstoß gegen das Prinzip der Zweckbindung
, Absatz eins, Litera b, DSGVO: Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe Anlass zum Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligte Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst werden würden, es sei anzunehmen, dass die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung
1 lit. b DSGVO nicht einhalte und kein passendes Löschkonzept besitze.Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe Anlass zum Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei nicht regle, wer auf Daten zugreifen könne, sondern, dass alle Mitarbeiter der mitbeteiligte Partei Daten einsehen könnten und unbefugte Sachbearbeiterinnen mit Disziplinarakten befasst werden würden, es sei anzunehmen, dass die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung
, Absatz eins, Litera b, DSGVO nicht einhalte und kein passendes Löschkonzept besitze. Diese Ausführungen führen jedoch nicht zum Erfolg: Mit Blick auf die Rechtslage ist zunächst auszuführen, dass sich eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung
1 DSG grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung ergibt, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Mit Blick auf die Rechtslage ist zunächst auszuführen, dass sich eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung ergibt, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Nach den Erwägungsgründen 39 und 50 zur DSGVO (zu Art. 5 Abs. 1 lit. a, c–f und Abs. 1 lit. b) sollten die personenbezogenen Daten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten. Ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zwecke bestimmt und konkretisiert werden, für die eine Weiterverarbeitung als vereinbar und rechtmäßig erachtet wird.Nach den Erwägungsgründen 39 und 50 zur DSGVO (zu Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, c–f und Absatz eins, Litera b,) sollten die personenbezogenen Daten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten. Ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zwecke bestimmt und konkretisiert werden, für die eine Weiterverarbeitung als vereinbar und rechtmäßig erachtet wird. Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Es besteht sohin ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei an der Verwendung personenbezogener Daten, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).Es besteht sohin ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei an der Verwendung personenbezogener Daten, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32). Festzuhalten ist auch, dass die mitbeteiligte Partei
7 RAO (vormals § 23 Abs. 4a RAO) ermächtigt ist, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder – so auch des Beschwerdeführers - allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist. Zu den gesetzlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei zählt die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (vgl. § 23 Abs. 2 RAO), etwa die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder und die Führung der Rechtsanwaltsliste (vgl. § 28 Abs. 1 RAO).Festzuhalten ist auch, dass die mitbeteiligte Partei
Paragraph 23, Absatz 7, RAO (vormals Paragraph 23, Absatz 4 a, RAO) ermächtigt ist, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder – so auch des Beschwerdeführers - allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist. Zu den gesetzlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei zählt die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, RAO), etwa die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder und die Führung der Rechtsanwaltsliste vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, RAO). Ausgehend davon wäre die Verarbeitung von Daten, die den von der mitbeteiligten Partei anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entspricht, auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Ein derartiger Fall liegt hier vor: Eine Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stellt einen festgelegten, eindeutigen und durch die Rechtsordnung anerkannten Zweck dar. Dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet, die nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig, angemessen und erheblich sind, ist ebenso wenig hervorgekommen, wie eine mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarende Weiterverarbeitung dieser Daten. Es ist auch nicht zu ersehen, dass die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei die ihnen erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten hätten oder dass die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche unzureichend dafür sorgt, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen. Der Beschwerdeführer setzte der Feststellung der belangten Behörde, dass die Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei keinen unbefugten Personen offengelegt worden sind und den weiteren Ausführungen, dass für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei das Datengeheimnis
DSG gilt und kein Indiz vorliegt, dass diese dagegen verstoßen haben, nichts Substantiiertes entgegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt - unsubstantiiert und erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen. Gleiches gilt in Bezug auf die Annahme des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung
1 lit. b DSGVO nicht einhalte und kein passendes Löschkonzept besitze. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen („Beweisnotstand“ [VwGH 20.04.1995, 93/09/0408] geht aber zu Lasten des Antragstellers, der Antrag ist diesfalls abzuweisen [idS VwSlg 9721 A/1978; 12.559 A/1987; VwGH 21.11.1991, 89/08/0125 „Beweislast im materiellen Sinn“]; vgl. auch VwGH 23.06.1976, 2209/75; ferner Fasching Rz 879f; Rechberger in Rechberger ZPO § 266 Rz 9 ff). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist dem nachvollziehbaren Vorbringen der mitbeteiligten Partei zu folgen, aus dem sich ergibt, dass sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht durch unberechtigte Personen, sondern durch ihre Mitarbeiter in ihrem Tätigkeitsbereich unter ihrer Kontrolle für legitime Zwecke und bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet (hat).Dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet, die nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig, angemessen und erheblich sind, ist ebenso wenig hervorgekommen, wie eine mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarende Weiterverarbeitung dieser Daten. Es ist auch nicht zu ersehen, dass die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei die ihnen erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten hätten oder dass die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche unzureichend dafür sorgt, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen. Der Beschwerdeführer setzte der Feststellung der belangten Behörde, dass die Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei keinen unbefugten Personen offengelegt worden sind und den weiteren Ausführungen, dass für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei das Datengeheimnis
Paragraph 6, DSG gilt und kein Indiz vorliegt, dass diese dagegen verstoßen haben, nichts Substantiiertes entgegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt - unsubstantiiert und erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen. Gleiches gilt in Bezug auf die Annahme des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Partei das Prinzip der Zweckbindung
, Absatz eins, Litera b, DSGVO nicht einhalte und kein passendes Löschkonzept besitze. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen („Beweisnotstand“ [VwGH 20.04.1995, 93/09/0408] geht aber zu Lasten des Antragstellers, der Antrag ist diesfalls abzuweisen [idS VwSlg 9721 A/1978; 12.559 A/1987; VwGH 21.11.1991, 89/08/0125 „Beweislast im materiellen Sinn“]; vergleiche auch VwGH 23.06.1976, 2209/75; ferner Fasching Rz 879f; Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 266, Rz 9 ff). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist dem nachvollziehbaren Vorbringen der mitbeteiligten Partei zu folgen, aus dem sich ergibt, dass sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht durch unberechtigte Personen, sondern durch ihre Mitarbeiter in ihrem Tätigkeitsbereich unter ihrer Kontrolle für legitime Zwecke und bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet (hat). Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Mitarbeiter überschießend vorgegangen wäre bzw. wären. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die fallgegenständlichen Datenverarbeitungen in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen. Die mitbeteiligte Partei hat, wie dargelegt, ihrer rechtlichen Verpflichtung und den anzuwendenden Normen entsprechend sowie in Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse, aber auch im Interesse ihrer Mitglieder gelegenen Aufgaben Daten des Beschwerdeführers in ihrer Funktion als Rechtsanwaltskammer rechtmäßig verarbeitet. Es ist nochmals festzuhalten, dass die bei der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers keinen unberechtigten Personen offengelegt wurden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer keine konkreten schutzwürdigen Interessen, die gegen eine Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei sprechen würden, vorgebracht. Es ist auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren mehrmals monatlich mehrseitige Schriftstücke an die mitbeteiligte Partei übermittelt, und er sich daher bewusst sein musste bzw. muss, dass diese von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden. Somit ist gegenständlich eine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert und erforderlich (verhältnismäßig). Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand (besteht) bzw. die Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte (erfolgt). Wie sich aus den obigen bzw. weiteren Ausführungen ergibt, ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Art. 5 (Abs. 1 lit. b) DSGVO entsprochen hätte. Somit ist gegenständlich eine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert und erforderlich (verhältnismäßig). Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand (besteht) bzw. die Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte (erfolgt). Wie sich aus den obigen bzw. weiteren Ausführungen ergibt, ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Artikel 5, (Absatz eins, Litera b,) DSGVO entsprochen hätte. Die mitbeteiligte Partei hat die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend im bloß erforderlichen Umfang verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG und ein Verstoß gegen das Prinzip der Zweckbindung
1 lit. b DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen, sodass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers diesbezüglich zurecht als unbegründet abgewiesen hat. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG und ein Verstoß gegen das Prinzip der Zweckbindung
, Absatz eins, Litera b, DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen, sodass die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers diesbezüglich zurecht als unbegründet abgewiesen hat. 3.2.2.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO: Nach den Feststellungen hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Auskunftsschreiben vom 19.12.2018 sowie 29.05.2019 bzw. 28.08.2019 bestätigt, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführer verarbeitet werden, und dem Beschwerdeführer Auskunft iSd Art. 15 DSGVO über folgende Informationen erteilt: Die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie eine Aktenliste mit Anlage- und Ablagedatum in Kopie übermittelt. Nach den Feststellungen hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Auskunftsschreiben vom 19.12.2018 sowie 29.05.2019 bzw. 28.08.2019 bestätigt, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführer verarbeitet werden, und dem Beschwerdeführer Auskunft iSd Artikel 15, DSGVO über folgende Informationen erteilt: Die Verarbeitungszwecke und die dazugehörigen Rechtsgrundlagen, die Datenkategorien, die Empfänger(kategorien), die Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, das Bestehen des Beschwerderechts bei österreichischen Datenschutzbehörde sowie das fehlende Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Rechtsanwaltsbuch sowie eine Aktenliste mit Anlage- und Ablagedatum in Kopie übermittelt. Der Beschwerdeführer meint jedoch, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihm im Zuge seines Antrages auf Auskunft vom 02.05.2019 nicht sämtliche „Korrespondenzen“ der vergangenen Jahre übermittelt hat. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden:
DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO).
, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2 lit. a-h, Absatz 2, DSGVO) bis zum „Was“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2, Absatz 3, DSGVO). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff).Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, Absatz 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff). Das Recht auf Auskunft verfolgt
dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der DSGVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 der DSGVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF). Den oben dargelegten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Auskunft ist die hier in Rede stehende Auskunft der mitbeteiligten Partei auch ohne Übermittlung der vom Beschwerdeführer begehrten „Korrespondenzen“ aber gerecht geworden. Denn es kann nicht gesagt werden, dass die dem Beschwerdeführer gegebene, im oben angeführten Sinne eingeschränkte Auskunft, diesem nicht ermöglicht (hat), sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Im vorliegenden Fall ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung sämtlicher „Korrespondenzen“ des Beschwerdeführers der vergangenen Jahre, sohin eine Kopie von ganzen Dokumenten, unerlässlich ist/war, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal der Beschwerdeführer bereits über die beschwerderelevanten Schriftstücke verfügt bzw. deren Inhalt kennt, da es sich allesamt um Schreiben handelt, die der Beschwerdeführer selbst an die mitbeteiligte Partei verschickt hat, welche von dieser jedoch nicht beantwortet wurden. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine offenkundig unbegründete bzw. exzessive/rechtsmissbräuchliche Antragstellung iSd Art. 12 Abs. 5 DSGVO vorliegt. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine offenkundig unbegründete bzw. exzessive/rechtsmissbräuchliche Antragstellung iSd Artikel 12, Absatz 5, DSGVO vorliegt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Auskunft
DSGVO des Beschwerdeführers vorliegt und die Entscheidung der belangten Behörde, dessen diesbezügliche Datenschutzbeschwerde als unbegründet abzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO des Beschwerdeführers vorliegt und die Entscheidung der belangten Behörde, dessen diesbezügliche Datenschutzbeschwerde als unbegründet abzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. 3.2.2.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung
Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung
, DSGVO: Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass eine Berichtigung seiner personenbezogenen Daten nicht erfolgt sei, obwohl diese veraltet seien und dies der mitbeteiligten Partei bekannt sei. Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinem Recht auf Berichtigung
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass eine Berichtigung seiner personenbezogenen Daten nicht erfolgt sei, obwohl diese veraltet seien und dies der mitbeteiligten Partei bekannt sei. Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass die mitbeteiligte Partei ihn in seinem Recht auf Berichtigung
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Berichtigung seiner personenbezogenen Daten
DSGVO an die mitbeteiligte Partei gestellt hat, das Recht auf Berichtigung
GH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Berichtigung seiner personenbezogenen Daten
, DSGVO an die mitbeteiligte Partei gestellt hat, das Recht auf Berichtigung
GH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5). Der Beschwerdeführer hält der Beurteilung der belangten Behörde, die auf dieser Rechtsauslegung beruht, in seiner Beschwerde auch nichts Taugliches entgegen, vielmehr finden sich, obwohl der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird, nur Ausführungen bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung. Festzuhalten ist, dass es im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht darum geht, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dem Grundsatz der Richtigkeit in Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO entspricht, sondern (nur) darum, ob das Recht auf Berichtigung
DSGVO verletzt wurde, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist (vgl. erneut VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5). Zwar ist es zulässig, eine Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DSGVO (allein) auf Art. 5 DSGVO zu stützen (vgl. wiederum VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5), jedoch hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Prinzip der Richtigkeit
1 lit. d DSGVO (infolge der Speicherung einer bereits verstorbenen Person als mittlerweiliger Stellvertreter) in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, sodass diese Frage nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst ist. Festzuhalten ist, dass es im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht darum geht, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dem Grundsatz der Richtigkeit in Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO entspricht, sondern (nur) darum, ob das Recht auf Berichtigung
, DSGVO verletzt wurde, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist vergleiche erneut VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5). Zwar ist es zulässig, eine Datenschutzbeschwerde nach Artikel 77, DSGVO (allein) auf Artikel 5, DSGVO zu stützen vergleiche wiederum VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5), jedoch hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Prinzip der Richtigkeit
, Absatz eins, Litera d, DSGVO (infolge der Speicherung einer bereits verstorbenen Person als mittlerweiliger Stellvertreter) in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, sodass diese Frage nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst ist. Überdies ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Richtigkeit
1 lit. d DSGVO hier nicht zu ersehen: Überdies ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Richtigkeit
, Absatz eins, Litera d, DSGVO hier nicht zu ersehen: Da unbestritten XXXX als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wurde, ist nicht ersichtlich, warum diese Daten unrichtig sein sollten. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass eine andere Person (später) als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wurde. Dass XXXX mittlerweile verstorben ist, vermag am Umstand, dass diese Daten noch immer sachlich richtig (und nicht wie der Beschwerdeführer meint „veraltet“) sind, nichts zu ändern. Im Übrigen hat die mitbeteiligte Partei das Ableben des genannten Rechtsanwaltes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Nach Lage des konkreten Falles kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, warum aufgrund des Todes des mittlerweiligen Stellvertreters eine Berichtigung oder Löschung der Daten notwendig wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO, wonach die Daten „erforderlichenfalls“ auf dem neuesten Stand sein müssen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine ausreichende Begründung, warum die gespeicherten Daten falsch sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Vor diesem Hintergrund ist auch diese abweisende Entscheidung der belangten Behörde ebenfalls nicht zu bemängeln.Da unbestritten römisch 40 als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wurde, ist nicht ersichtlich, warum diese Daten unrichtig sein sollten. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass eine andere Person (später) als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wurde. Dass römisch 40 mittlerweile verstorben ist, vermag am Umstand, dass diese Daten noch immer sachlich richtig (und nicht wie der Beschwerdeführer meint „veraltet“) sind, nichts zu ändern. Im Übrigen hat die mitbeteiligte Partei das Ableben des genannten Rechtsanwaltes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Nach Lage des konkreten Falles kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, warum aufgrund des Todes des mittlerweiligen Stellvertreters eine Berichtigung oder Löschung der Daten notwendig wäre vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO, wonach die Daten „erforderlichenfalls“ auf dem neuesten Stand sein müssen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine ausreichende Begründung, warum die gespeicherten Daten falsch sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Vor diesem Hintergrund ist auch diese abweisende Entscheidung der belangten Behörde ebenfalls nicht zu bemängeln. 3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher
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