GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) an die belangte Behörde, in welcher er vorbrachte, das XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde und nunmehrige mitbeteiligte Partei) habe ihn im Recht auf Auskunft
DSGVO verletzt, weil nicht binnen eines Monats auf seinen Antrag auf Auskunft reagiert worden sei. 1.1. Der Beschwerdeführer erhob zunächst mit E-Mail vom 10.06.2020 eine Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) an die belangte Behörde, in welcher er vorbrachte, das römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde und nunmehrige mitbeteiligte Partei) habe ihn im Recht auf Auskunft
, DSGVO verletzt, weil nicht binnen eines Monats auf seinen Antrag auf Auskunft reagiert worden sei. 1.2 Die mitbeteiligte Partei erstattete am 18.12.2020 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, der Beschwerdeführer habe durch In-Kopie-Setzung der mitbeteiligten Partei im Email vom 10.06.2020 das Team des Datenschutzbeauftragten der mitbeteiligten Partei über die nicht erhaltene Auskunft informiert. Es seien noch am selben Tag die nötigen Schritte veranlasst worden, um dem Beschwerdeführer die entsprechende Auskunft zukommen zu lassen. 1.
6 DSG sei von Gesetzes wegen von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen, wenn durch eine Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert werde. Diesfalls sei das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Dies sei hier der Fall. In der ursprünglichen Beschwerde habe der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft aufgrund einer nicht erteilten Auskunft begehrt. Da er nunmehr eine mangelhafte Auskunft behaupte, ändere sich dadurch die Verfahrenssache ihrem Wesen nach. Das Beschwerdeverfahren sei demnach
6 DSG formlos einzustellen gewesen. Gleichzeitig sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.01.2021 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft (mangelhafte Auskunft) als neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl [Anm. 124.3534, verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde] protokolliert worden.1.5. Mit Mitteilung vom 25.01.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der (formlosen) Einstellung des Verfahrens und führte zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei sei ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Sie habe dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, DSG entsprochen und dadurch die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch gleichzeitig vorgebracht, dass er diese Auskunft als mangelhaft erachte.
Paragraph 24, Absatz 6, DSG sei von Gesetzes wegen von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen, wenn durch eine Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert werde. Diesfalls sei das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Dies sei hier der Fall. In der ursprünglichen Beschwerde habe der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft aufgrund einer nicht erteilten Auskunft begehrt. Da er nunmehr eine mangelhafte Auskunft behaupte, ändere sich dadurch die Verfahrenssache ihrem Wesen nach. Das Beschwerdeverfahren sei demnach
Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen gewesen. Gleichzeitig sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.01.2021 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft (mangelhafte Auskunft) als neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl [Anm. 124.3534, verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde] protokolliert worden. 1.
Mit Bescheid vom 26.07.2021, Zahl D124.2625, 2021-0.106.748, wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte aus, dass aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers, trotz erfolgter Auskunftserteilung eine Verletzung des Rechts auf Auskunft
Zur Verspätung sei festzuhalten, dass aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht ableitbar sei, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden.Zur Verspätung sei festzuhalten, dass aus Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) lediglich das Recht ableitbar sei, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.01.2021 diesbezüglich als neue Eingabe in einem separat zu erledigenden Datenschutzverfahren zu werten gewesen, weil sich die Sache dem Wesen nach geändert habe. Eine Beschwerde wegen einer nicht erteilten Auskunft sei von einer mangelhaft erteilten Auskunft grundlegend zu unterscheiden. Die Beschwerde betreffend die behauptete Mangelhaftigkeit werde im Verfahren D124.3534 behandelt. 1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid „zu verbessern, zu ergänzen und die Verstöße der Beschwerdegegnerin gegen die DSGVO entsprechend zu inkludieren“. 1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zahl W274 2246166-1/4E, wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben (Spruchpunkt A) und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). 1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zahl W274 2246166-1/4E, wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben (Spruchpunkt A) und die Revision
Die Entscheidungsgründe lauten auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „Zur inhaltlichen Erledigung des Bescheides: Zur behaupteten verspäteten Auskunftserteilung: Der BF bemängelt in der Beschwerde, die MB habe gegen ihre Pflicht zur Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist verstoßen, wobei auch ein Verstoß gegen die §§ 229 und 295 StGB vorliege.Der BF bemängelt in der Beschwerde, die MB habe gegen ihre Pflicht zur Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist verstoßen, wobei auch ein Verstoß gegen die Paragraphen 229 und 295 StGB vorliege. Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorbringen der verspäteten Auskunftserteilung – als Minus zur Nichterteilung der Auskunft – jedenfalls von der Sache der Datenschutzbeschwerde als mitumfasst anzusehen ist und nicht zu einer wesentlichen Änderung des Anbringens des BF führte. § 24 DSG soll einer betroffenen Person das Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihr aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG
F BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Paragraph 14, Absatz eins, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Sofern der BF in der Beschwerde demnach vorbringt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die MB das Auskunftsbegehren nicht innerhalb der gesetzlichen Einmonatsfrist beantwortet habe bzw. dieser Umstand im Bescheid gänzlich fehle, ist ihm daher zu entgegnen, dass – wie aufgezeigt – weder das DSG noch die DSGVO im Bezug auf das Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsieht, weshalb der BF allein durch die verspätete Auskunftserteilung der MB jedenfalls nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist. Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft: Wenngleich sich die Beschwerde im Wesentlichen der Frage der verspäteten Beantwortung widmet, führt der BF doch hinreichend deutlich aus, trotz mehrmaliger Aufforderung sei ein Teil der vom MB verlangten Informationen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgehändigt worden. Der diesem Beschwerdepunkt zugrundeliegenden Frage der „Unvollständigkeit der Auskunft“ behandelte die belangte Behörde im Bescheid sehr kurz, indem sie die zweite Eingabe des BF, jene vom 11.01.2021, zur Gänze als neue Eingabe ansah und ausführte, diese Umstände im Verfahren D124.3534 zu behandeln. Dazu ist auszuführen: Wie bereits aus den obigen Ausführungen ersichtlich, ist der sinngemäßen Begründung der belangten Behörde sowohl im Bescheid als auch der Mitteilung vom 25.01.2021, wonach Umstände betreffend die Vollständigkeit einer auf Ersuchen übermittelten Auskunft keinesfalls in einem Verfahren zu behandeln seien, das aufgrund primärer Verweigerung der Auskunft eingeleitet wurde, nicht zu folgen: Die „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens wegen behaupteter Nichterteilung einer Auskunft kann sich nicht von vornherein in der Frage erschöpfen, ob spätestens bis zum Schluss der Verhandlung irgendeine Auskunft, welchen Inhalts und Umfangs auch immer, erteilt wurde. Eine Erledigung wird den Umstand der Vollständigkeit der Auskunft, gemessen an der Formulierung des Auskunftsbegehrens, nicht zur Gänze ausklammern können. Anderes wird jedenfalls gelten, wenn das Auskunftsbegehren vorerst ausdrücklich auf eine Bestätigung darüber beschränkt wurde, ob über die betroffene Person Daten verarbeitet werden (Art 15 Abs 1
3 DSGVO stelle der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Die Rechtsfrage, wie der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszulegen sei und ob Daten nicht alleine, sondern als Bestandteil eines ganzen Dokuments zu beauskunften seien, sei gegenwärtig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21 beim EuGH anhängig. Da im gegenständlichen Verfahren auch der Umfang einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu beurteilen sei, sei diese Rechtsfrage präjudiziell und somit eine Vorfrage iSd § 38 AVG, weshalb eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens in diesem Umfang geboten sei. Die Verfahrensaussetzung werde mit separatem Bescheid vom selben Tag verfügt.Zu Beschwerdepunkt 2:
, Absatz 3, DSGVO stelle der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Die Rechtsfrage, wie der Begriff „Kopie“ in Artikel 15, Absatz 3, DSGVO auszulegen sei und ob Daten nicht alleine, sondern als Bestandteil eines ganzen Dokuments zu beauskunften seien, sei gegenwärtig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21 beim EuGH anhängig. Da im gegenständlichen Verfahren auch der Umfang einer Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zu beurteilen sei, sei diese Rechtsfrage präjudiziell und somit eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, weshalb eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens in diesem Umfang geboten sei. Die Verfahrensaussetzung werde mit separatem Bescheid vom selben Tag verfügt. Zu Beschwerdepunkt 3: Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass weitere Daten in Bezug auf seine Person bei der mitbeteiligen Partei vorhanden seien, könne entgegnet werden, dass die mitbeteiligte Partei – wie sie auch im Schriftverkehr mehrmals ausgeführt habe – die vom Beschwerdeführer geforderten Daten nicht verarbeite. Soweit der Beschwerdeführer die Auskunft der mitbeteiligten Partei dennoch aufgrund von fehlenden Informationen in Zweifel gezogen habe, hätten sich für die belangte Behörde keine Hinweise darauf ergeben, dass die Auskunft unvollständig wäre. Daran ändere auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach beispielsweise einzelne Informationen vorhanden sein müssten, nichts, denn es seien ausschließlich jene Daten zu beauskunften, die tatsächlich verarbeitet würden und nicht jene, die zu verarbeiten wären oder nach Ansicht des Beschwerdeführers zu verarbeiten seien. Selbiges gelte auch für Beschwerdepunkt 4.: Die mitbeteiligte Partei habe vorgebracht, dass es sich nicht um eine automatisierte Entscheidungsfindung, sondern um ein entscheidungsunterstützendes Verarbeitungssystem handle und Informationen entfernt worden seien, da diese Verarbeitung aktuell nicht durchgeführt werde und die dazu vorhandenen personenbezogenen Daten aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt noch Auswirkung zeigenden datenschutzbehördlichen Entscheidung zu entfernen gewesen seien. Zu den Beschwerdepunkten 5 und 6: Gegenstand einer zu erteilenden datenschutzrechtlichen Auskunft seien die im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten, wobei der Maßstab hierfür die formelle Wahrheit sei. Daher bestehe bei der Durchsetzung des Auskunftsrechts auch kein Anspruch darauf, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig seien, dass sie etwa in der Vergangenheit liegende Ereignisse wahrheitsgetreu abbilden. Das Auskunftsrecht sei somit ein anlassunabhängiges, subjektives Kontrollrecht, das auf Feststellung eines sachverhaltsmäßigen Ist-Zustandes gerichtet sei. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche habe dabei dem Betroffenen auch unrichtige oder rechtswidrig verwendete Daten offenzulegen. Insofern gehe die gegenständliche Beschwerde im Recht auf Auskunft wegen behaupteter Beauskunftung von falschen Daten ins Leere. Ein Beschwerdeverfahren zum Auskunftsrecht sei nicht der vorgesehene prozessuale Weg, um das Recht auf Berichtigung
DSGVO geltend zu machen oder Pflichtenverletzungen eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu rügen. Soweit Daten behauptetermaßen unrichtig seien, stehe es betroffenen Personen jedoch frei, einen Antrag auf Berichtigung an einen Verantwortlichen zu stellen.Zu den Beschwerdepunkten 5 und 6: Gegenstand einer zu erteilenden datenschutzrechtlichen Auskunft seien die im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten, wobei der Maßstab hierfür die formelle Wahrheit sei. Daher bestehe bei der Durchsetzung des Auskunftsrechts auch kein Anspruch darauf, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig seien, dass sie etwa in der Vergangenheit liegende Ereignisse wahrheitsgetreu abbilden. Das Auskunftsrecht sei somit ein anlassunabhängiges, subjektives Kontrollrecht, das auf Feststellung eines sachverhaltsmäßigen Ist-Zustandes gerichtet sei. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche habe dabei dem Betroffenen auch unrichtige oder rechtswidrig verwendete Daten offenzulegen. Insofern gehe die gegenständliche Beschwerde im Recht auf Auskunft wegen behaupteter Beauskunftung von falschen Daten ins Leere. Ein Beschwerdeverfahren zum Auskunftsrecht sei nicht der vorgesehene prozessuale Weg, um das Recht auf Berichtigung
, DSGVO geltend zu machen oder Pflichtenverletzungen eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu rügen. Soweit Daten behauptetermaßen unrichtig seien, stehe es betroffenen Personen jedoch frei, einen Antrag auf Berichtigung an einen Verantwortlichen zu stellen. Zu den Beschwerdepunkten 7 und 8: Soweit der Beschwerdeführer die Auskunft der mitbeteiligten Partei aufgrund von fehlenden Informationen in Zweifel gezogen habe, hätten sich für die Datenschutzbehörde keine Hinweise darauf ergeben, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei in diesen Punkten unvollständig wäre und habe diese glaubwürdig und nachvollziehbar darlegt, dass über die im Rahmen der Auskunft erteilten Informationen hinaus keine weiteren zu beauskunftenden Daten vorhanden seien. Zu den Beschwerdepunkten 9 und 10: Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung könne nicht im Rahmen einer Auskunftsbeschwerde, sondern allenfalls in einem gesonderten Verfahren
Vm § 24 DSG geltend gemacht werden. Zu Beschwerdepunkt 10 werde im Übrigen festgehalten, dass – wie von der mitbeteiligten Partei auch vorgebracht – dieser Punkt nicht in der ursprünglichen Beschwerde vorhanden gewesen sei.Zu den Beschwerdepunkten 9 und 10: Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung könne nicht im Rahmen einer Auskunftsbeschwerde, sondern allenfalls in einem gesonderten Verfahren
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 24, DSG geltend gemacht werden. Zu Beschwerdepunkt 10 werde im Übrigen festgehalten, dass – wie von der mitbeteiligten Partei auch vorgebracht – dieser Punkt nicht in der ursprünglichen Beschwerde vorhanden gewesen sei. 2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2022, Zahl D124.3534 2021-0.831.352, wurde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege,
AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsersuchen C-487/21 ausgesetzt. 2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2022, Zahl D124.3534 2021-0.831.352, wurde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vorliege,
Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsersuchen C-487/21 ausgesetzt. 2.5. Gegen den Teilbescheid vom 05.04.2022, mit welchem über die Verletzung im Recht auf Auskunft im Umfang des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO abgesprochen wurde, erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Parteibeschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er ausführte, dass der Teilbescheid in den Beschwerdepunkten 3, 4, 7 und 8 nicht korrekt sei. Die mitbeteiligte Partei habe in diesen Punkten nachweislich gegen die DSGVO verstoßen, dies sei im Teilbescheid unberücksichtigt geblieben. Er habe mit Email vom 25.11.2021 zu den Beschwerdepunkten 3 und 4 vorgebracht, dass in der Information der mitbeteiligten Partei die Nennung der Einholung von Daten von Dritten, in diesem Fall XXXX und XXXX , fehlten und damit ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO vorliege. Die mitbeteiligte Partei habe in ihren Stellungnahmen bestätigt, Daten von Dritten eingeholt zu haben. Die belangte Behörde hätte daher im angefochtenen Teilbescheid die Dateneinholung bei Dritten und fehlende Nennung der Datenquelle sowie die fehlende Übermittlung dieser Daten festzustellen gehabt. Zu den Beschwerdepunkten 7 und 8 habe er bereits mit Email vom 25.11.2021 vorgebracht, dass seine private Telefonnummer und Sozialversicherung nachweislich seitens der mitbeteiligten Partei an Dritte übermittelt worden sei. Die mitbeteiligte Partei bestätige in ihrem Schreiben vom 28.10.2022 [gemeint: 25.10.2021] die Weitergabe seiner beiden Telefonnummern an Dritte. Dennoch habe die mitbeteiligte Partei diesen Umstand weder in den erteilten Auskünften festgehalten noch dem Beschwerdeführer die entsprechenden Daten übermittelt. 2.5. Gegen den Teilbescheid vom 05.04.2022, mit welchem über die Verletzung im Recht auf Auskunft im Umfang des Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO abgesprochen wurde, erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Parteibeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er ausführte, dass der Teilbescheid in den Beschwerdepunkten 3, 4, 7 und 8 nicht korrekt sei. Die mitbeteiligte Partei habe in diesen Punkten nachweislich gegen die DSGVO verstoßen, dies sei im Teilbescheid unberücksichtigt geblieben. Er habe mit Email vom 25.11.2021 zu den Beschwerdepunkten 3 und 4 vorgebracht, dass in der Information der mitbeteiligten Partei die Nennung der Einholung von Daten von Dritten, in diesem Fall römisch 40 und römisch 40 , fehlten und damit ein Verstoß gegen Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO vorliege. Die mitbeteiligte Partei habe in ihren Stellungnahmen bestätigt, Daten von Dritten eingeholt zu haben. Die belangte Behörde hätte daher im angefochtenen Teilbescheid die Dateneinholung bei Dritten und fehlende Nennung der Datenquelle sowie die fehlende Übermittlung dieser Daten festzustellen gehabt. Zu den Beschwerdepunkten 7 und 8 habe er bereits mit Email vom 25.11.2021 vorgebracht, dass seine private Telefonnummer und Sozialversicherung nachweislich seitens der mitbeteiligten Partei an Dritte übermittelt worden sei. Die mitbeteiligte Partei bestätige in ihrem Schreiben vom 28.10.2022 [gemeint: 25.10.2021] die Weitergabe seiner beiden Telefonnummern an Dritte. Dennoch habe die mitbeteiligte Partei diesen Umstand weder in den erteilten Auskünften festgehalten noch dem Beschwerdeführer die entsprechenden Daten übermittelt. 2.6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. 2.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 2.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 2.
3 DSGVO erteilt habe.Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem diese dem Beschwerdeführer keine entsprechende Auskunft
GH habe in der Rechtssache zu C-487/21, welche die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zum Inhalt gehabt habe, die Frage, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO derart ausgelegt werden könne, dass der betroffenen Person gegenüber dem Recht
GH und später der VwGH hätten in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es sich bei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nur um eine Regelung für die Form der Unterrichtung handle, die erforderlichenfalls sicherstellen solle, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolge. Die Abwägung, ob der betroffenen Person (gegenständlich dem Beschwerdeführer) im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung gestellt werden, sei daher untrennbar mit der Frage verbunden, ob das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig gewährt worden sei. Die Datenschutzbehörde habe mit Teilbescheid vom 12.12.2022 zur GZ: D124.0744/22, 2022-0.792.638 [gemeint: 05.04.2022 zur GZ: D124.3534, 2021-0.831.352] über Art. 15 Abs. 1 DSGVO abgesprochen und die Beschwerde mangels einer Verletzung im Recht auf Auskunft
1 DSGVO als unbegründet abgewiesen. Hierdurch sei gegenständlich kein Raum mehr gegeben, gesondert über Art. 15 Abs. 3 DSGVO abzusprechen, weil – wie oben ausgeführt – Art. 15 Abs. 3 leg. cit. eben kein eigenständiges Recht für den Beschwerdeführer normiere, sondern lediglich eine Modalität der Auskunftserteilung darstelle. Eine etwaige Entscheidung über die Modalitäten der Auskunftserteilung im vorliegenden Fall liege aufgrund der anhängigen Parteibeschwerde in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht.Der EuGH habe in der Rechtssache zu C-487/21, welche die Auslegung des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zum Inhalt gehabt habe, die Frage, ob Artikel 15, Absatz 3, DSGVO derart ausgelegt werden könne, dass der betroffenen Person gegenüber dem Recht
GH und später der VwGH hätten in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es sich bei Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO nur um eine Regelung für die Form der Unterrichtung handle, die erforderlichenfalls sicherstellen solle, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolge. Die Abwägung, ob der betroffenen Person (gegenständlich dem Beschwerdeführer) im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung gestellt werden, sei daher untrennbar mit der Frage verbunden, ob das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO rechtmäßig gewährt worden sei. Die Datenschutzbehörde habe mit Teilbescheid vom 12.12.2022 zur GZ: D124.0744/22, 2022-0.792.638 [gemeint: 05.04.2022 zur GZ: D124.3534, 2021-0.831.352] über Artikel 15, Absatz eins, DSGVO abgesprochen und die Beschwerde mangels einer Verletzung im Recht auf Auskunft
Hierdurch sei gegenständlich kein Raum mehr gegeben, gesondert über Artikel 15, Absatz 3, DSGVO abzusprechen, weil – wie oben ausgeführt – Artikel 15, Absatz 3, leg. cit. eben kein eigenständiges Recht für den Beschwerdeführer normiere, sondern lediglich eine Modalität der Auskunftserteilung darstelle. Eine etwaige Entscheidung über die Modalitäten der Auskunftserteilung im vorliegenden Fall liege aufgrund der anhängigen Parteibeschwerde in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht. 2.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2020 an die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Auskunft über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten
Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer hierzu Auskunftsschreiben
DSGVO vom 15.06.2020 im Umfang von 50 Seiten, vom 10.06.2020 im Umfang von neun Seiten sowie vom 04.12.2020 im Umfang von 109 Seiten.Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer hierzu Auskunftsschreiben
, DSGVO vom 15.06.2020 im Umfang von 50 Seiten, vom 10.06.2020 im Umfang von neun Seiten sowie vom 04.12.2020 im Umfang von 109 Seiten. Das Auskunftsschreiben vom 15.06.2020 informiert auf der ersten Seite (allgemein) über die Herkunft der verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Rechtsgrundlage der Auskunft. Weiters sind die Stammdaten des Beschwerdeführers (Name, Titel, Sozialversicherungsnummer, Adresse, IBAN), die vorgemerkten Bezugszeiten, Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers samt Kategorie der übermittelten Daten sowie – neben Daten zur Ausbildungs- und Berufslaufbahn sowie Berufs- und Betreuungswünschen - die Historie der Vermittlungsbemühungen betreffend den Beschwerdeführer samt Daten zu Vermittlungsvorschlägen in der Auskunft enthalten. Zudem enthält die Auskunft zum Schluss eine „Zusammenfassung“ der gespeicherten Daten, in welcher (zum Teil wiederholt) ua. die Herkunft der Daten, die Rechtsgrundlagen der Verabreitung sowie die konkreten Empfänger beauskunftet werden. Das Auskunftsschreiben vom 10.06.2020 gibt Auskunft über gespeicherte Daten bezüglich der vorgemerkten Bezugszeiten betreffend die Arbeitslosenversicherung, die Datensperrungszeit, Sozialversicherungsnummer und Adresskennzeichen betreffend den Beschwerdeführer und seine rechtliche Vertretung samt Bankverbindung/IBAN, Name und Adresse. Das Auskunftsschreiben vom 04.12.2020 umfasst die verarbeiteten Personenstammdaten des Beschwerdeführers (Titel, Name, Geschlecht, Personenstand, Staatszugehörigkeit, Begünstigung, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adresse), Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Daten von Angehörigen, Daten zur Vormerkung beim AMS, Bezugszeiten, Daten betreffend vermittlungsrelevante Beschäftigungen, Daten zu Ausbildung- und Beruf(swunsch), Daten zu Vermittlungsvorschlägen, Daten zu Förderungsfällen und Kursteilnahmen, Auszahlungsdaten, wirtschaftliche Merkmale und Einkommen, Beschäftigungs- und Versicherungsdaten, Abmeldedaten von Dienstverhältnissen, Daten betreffend Ermittlung der Anwartschaft sowie eine chronologische Dokumentation der der Vermittlungsbemühungen betreffend den Beschwerdeführer. Weiters enthält die Auskunft (allgemeine) Informationen über die Herkunft, Empfänger sowie Speicherdauer der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und eine Information über die Betroffenenrechte nach dem DSG sowie der DSGVO. Am 28.02.2021 nahm der Beschwerdeführer zudem Einsicht in den von der mitbeteiligten Partei über e-AMS bereitgestellten Abschlussbericht vom 05.06.2020. Auf der Website der mitbeteiligten Partei finden sich (abrufbar unter www.ams.at/organisation/ueber-ams/Datenschutzbestimmungen) allgemeine Informationen zum Datenschutz bei der mitbeteiligten Partei, sowie ua. auch allgemeine Informationen zu den von der mitbeteiligten Partei erfassten Daten, zur Herkunft, Verarbeitungszweck und Empfänger der Daten sowie die Information, welche Daten an Arbeitgeber weitergegeben werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünften vom 15.06.2020 bzw. 10.06.2020 und 04.12.2020, sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der festgestellte Umfang der Auskunftsschreiben vom 15.06.2020 und vom 10.06.2020 ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer und der mitbeteiligte Partei vorgelegten Ausdrucken, die jenen in den Verwaltungsakten entsprechen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. 3.3.
1 letzter Satz AVG kann die Behörde, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt und dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert absprechen.
Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG kann die Behörde, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt und dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert absprechen. Wird hingegen allein über einen untrennbaren Teil des Verhandlungsgegenstandes abgesprochen, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 101 [Stand 1.3.2023, rdb.at]; VwGH 31.01.2005, 2004/03/0151 und VwGH 08.09.2004, 2001/03/0331). Eine Trennbarkeit von Absprüchen liegt vor, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134 Rn 9).Wird hingegen allein über einen untrennbaren Teil des Verhandlungsgegenstandes abgesprochen, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 101 [Stand 1.3.2023, rdb.at]; VwGH 31.01.2005, 2004/03/0151 und VwGH 08.09.2004, 2001/03/0331). Eine Trennbarkeit von Absprüchen liegt vor, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134 Rn 9). Mit Urteil vom 04.05.2023, Zl. C‑487/21, hat der Europäischen Gerichtshof klargestellt, dass mit der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3
3 DSGVO eingehalten wurde, nicht dem Gesetz. Da über einen untrennbaren Teil des Verhandlungsgegenstandes aber kein Teilbescheid ergehen darf, entsprach die Vorgehensweise der belangten Behörde, mit dem angefochtenen Bescheid über die Verletzung im Recht auf Auskunft abzusprechen, ohne dabei zu prüfen, ob die Form der Auskunftsgewährung
3.3.2.1.
1 DSGVO abgesprochen hat und im Rahmen der Prüfung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu berücksichtigen sind, sind auch etwaige Verstöße gegen Art. 15 Abs. 3 DSGVO vom Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts umfasst. Dass die rechtliche Beurteilung durch die Datenschutzbehörde im behördlichen Verfahren zu kurz gegriffen hat, weil sie von einem eigenständigen Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausgegangen ist, hat auf den Umfang der „Sache“ keinen Einfluss (VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033, Rn 9).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zwar nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 10.07.2023, Fr 2022/12/0014 Rn 21), da die belangte Behörde jedoch über das Recht auf Auskunft
, Absatz eins, DSGVO abgesprochen hat und im Rahmen der Prüfung des Rechts auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zu berücksichtigen sind, sind auch etwaige Verstöße gegen Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vom Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts umfasst. Dass die rechtliche Beurteilung durch die Datenschutzbehörde im behördlichen Verfahren zu kurz gegriffen hat, weil sie von einem eigenständigen Recht auf Kopie nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ausgegangen ist, hat auf den Umfang der „Sache“ keinen Einfluss (VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033, Rn 9). Diese Rechtsansicht wird nunmehr auch von der belangten Behörde vertreten, so führte sie im Teilbescheid vom 18.09.2023, Zl. D124.3534 2023-0.665.704, wie folgt aus: „Die Datenschutzbehörde hat mit Teilbescheid vom 12. Dezember 2022 zur GZ: D124.0744/22, 2022-0.792.638 [gemeint: 05.04.2022 zur Zahl D124.3534, 2021-0.831.352] über Art. 15 Abs. 1 DSGVO abgesprochen und die Beschwerde mangels einer Verletzung im Recht auf Auskunft
1 DSGVO als unbegründet abgewiesen. Hierdurch ist gegenständlich kein Raum mehr gegeben, gesondert über Art. 15 Abs. 3 DSGVO abzusprechen, weil – wie oben ausgeführt – Art. 15 Abs. 3 leg. cit. eben kein eigenständiges Recht für den Beschwerdeführer normiert, sondern lediglich eine Modalität der Auskunftserteilung darstellt. Eine etwaige Entscheidung über die Modalitäten der Auskunftserteilung im vorliegenden Fall liegt aufgrund der anhängigen Bescheidbeschwerde in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht.“„Die Datenschutzbehörde hat mit Teilbescheid vom 12. Dezember 2022 zur GZ: D124.0744/22, 2022-0.792.638 [gemeint: 05.04.2022 zur Zahl D124.3534, 2021-0.831.352] über Artikel 15, Absatz eins, DSGVO abgesprochen und die Beschwerde mangels einer Verletzung im Recht auf Auskunft
Hierdurch ist gegenständlich kein Raum mehr gegeben, gesondert über Artikel 15, Absatz 3, DSGVO abzusprechen, weil – wie oben ausgeführt – Artikel 15, Absatz 3, leg. cit. eben kein eigenständiges Recht für den Beschwerdeführer normiert, sondern lediglich eine Modalität der Auskunftserteilung darstellt. Eine etwaige Entscheidung über die Modalitäten der Auskunftserteilung im vorliegenden Fall liegt aufgrund der anhängigen Bescheidbeschwerde in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht.“ Dass die belangte Behörde mit diesem Teilbescheid dennoch – rechtlich verfehlt – über das Recht auf Erhalt einer Kopie iSd Art. 15 Abs. 3 DSGVO abgesprochen hat, indem sie die Beschwerde als unbegründet abwies (Spruchpunkt 2.), hat auf die vorliegende – untrennbare - Verwaltungssache aber keinen Einfluss, zumal der Bescheid vom 18.09.2023 explizit als „Teilbescheid“ bezeichnet ist, sodass nicht angenommen werden kann, dass die untrennbare Verwaltungssache mit Abweisung der Datenschutzbeschwerde zur Gänze erledigt worden wäre.Dass die belangte Behörde mit diesem Teilbescheid dennoch – rechtlich verfehlt – über das Recht auf Erhalt einer Kopie iSd Artikel 15, Absatz 3, DSGVO abgesprochen hat, indem sie die Beschwerde als unbegründet abwies (Spruchpunkt 2.), hat auf die vorliegende – untrennbare - Verwaltungssache aber keinen Einfluss, zumal der Bescheid vom 18.09.2023 explizit als „Teilbescheid“ bezeichnet ist, sodass nicht angenommen werden kann, dass die untrennbare Verwaltungssache mit Abweisung der Datenschutzbeschwerde zur Gänze erledigt worden wäre. 3.3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Parteibeschwerde mit näherer Begründung vor, der angefochtene Bescheid sei in seinen Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 3., 4.,7., und 8. nicht korrekt. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen jedoch nicht im Recht: 3.3.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft
Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht hat(te) daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Einholung von personenbezogenen Daten/Auskünften über den Beschwerdeführer von Dritten bzw. die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an Dritte durch die mitbeteiligte Partei rechtmäßig war. Dies kann allenfalls Gegenstand eines vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neu anzustrengenden Verfahrens
Vm § 1 DSG bzw. Art. 5 und 6 DSGVO sein (vgl. auch VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5, wonach es in einem Verfahren nach Art. 15 DSGVO nicht darum geht, ob die Verarbeitung einem Grundsatz in Art. 5 DSGVO entspricht). Für die Begehren des Beschwerdeführers der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Dateneinholungen bzw. Datenübermittlungen besteht daher im vorliegenden Verfahren kein Raum.3.3.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft
Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht hat(te) daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Einholung von personenbezogenen Daten/Auskünften über den Beschwerdeführer von Dritten bzw. die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an Dritte durch die mitbeteiligte Partei rechtmäßig war. Dies kann allenfalls Gegenstand eines vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neu anzustrengenden Verfahrens
GH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5, wonach es in einem Verfahren nach Artikel 15, DSGVO nicht darum geht, ob die Verarbeitung einem Grundsatz in Artikel 5, DSGVO entspricht). Für die Begehren des Beschwerdeführers der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Dateneinholungen bzw. Datenübermittlungen besteht daher im vorliegenden Verfahren kein Raum. 3.3.2.2.
DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO).
, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2 lit. a-h, Absatz 2, DSGVO) bis zum „Was“ (Artikel 15, Absatz eins, Hs. 2, Absatz 3, DSGVO). Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff).Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, Absatz 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff). Das Recht auf Auskunft verfolgt
dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der DSGVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 der DSGVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF). Den oben dargelegten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Auskunft ist die hier in Rede stehende Auskunft der mitbeteiligten Partei aber gerecht geworden. Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – am 15.06.2020 ein 50 und neun Seiten sowie ergänzend am 04.12.2020 ein 109 Seiten umfassendes Auskunftsschreiben, welche jeweils insbesondere auch eine chronologische Dokumentation der Vermittlungsbemühungen betreffend den Beschwerdeführer enthielten. Der Beschwerdeführer hat (im behördlichen Verfahren) nicht konkret vorgebracht, inwieweit eine darüberhinausgehende Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unerlässlich ist, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Konkret wurde vom Beschwerdeführer lediglich moniert, dass ihm der „Abschlussbericht_ XXXX “ vom 05.06.2020 nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Den zitierten Abschlussbericht hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer jedoch in der Folge über e-AMS bereitgestellt, sodass eine Einsicht in diesen möglich war und am 28.02.2021 durch den Beschwerdeführer auch erfolgte. Eine darüberhinausgehende Beschwer des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – am 15.06.2020 ein 50 und neun Seiten sowie ergänzend am 04.12.2020 ein 109 Seiten umfassendes Auskunftsschreiben, welche jeweils insbesondere auch eine chronologische Dokumentation der Vermittlungsbemühungen betreffend den Beschwerdeführer enthielten. Der Beschwerdeführer hat (im behördlichen Verfahren) nicht konkret vorgebracht, inwieweit eine darüberhinausgehende Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unerlässlich ist, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Konkret wurde vom Beschwerdeführer lediglich moniert, dass ihm der „Abschlussbericht_ römisch 40 “ vom 05.06.2020 nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Den zitierten Abschlussbericht hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer jedoch in der Folge über e-AMS bereitgestellt, sodass eine Einsicht in diesen möglich war und am 28.02.2021 durch den Beschwerdeführer auch erfolgte. Eine darüberhinausgehende Beschwer des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer rügt in der Parteibeschwerde, dass in der Information der mitbeteiligten Partei die Nennung der Einholung von Daten von Dritten, in diesem Fall XXXX und XXXX , fehlten und damit ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO vorliege. Der Beschwerdeführer rügt in der Parteibeschwerde, dass in der Information der mitbeteiligten Partei die Nennung der Einholung von Daten von Dritten, in diesem Fall römisch 40 und römisch 40 , fehlten und damit ein Verstoß gegen Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO vorliege. Die mitbeteiligte Partei führt dazu in ihrer Stellungnahme aus, dass sie keine Verpflichtung zur Speicherung der Empfänger sowie der konkreten Inhalte der Übermittlungen treffe. Eine Auskunft könne daher denkmöglich nur soweit erfolgen, als auch Informationen für eine Auskunft zur Verfügung stünden. Dem Beschwerdeführer sei aber insoweit beizupflichten, als von der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten via Anfragen im Rahmen klassisch hoheitlicher Ermittlungen für ein Verfahren nach § 44 iVm. § 46 Abs. 1 AlVG erhoben worden seien. Die Informationen eines Bescheides und die für dessen Erlassung zugrundeliegenden Daten eines Ermittlungsverfahrens seien jedoch als (hoheitliche) „Verwaltungsakten“ zu klassifizieren, die nicht Art. 15 DSGVO unterliegen würden.Die mitbeteiligte Partei führt dazu in ihrer Stellungnahme aus, dass sie keine Verpflichtung zur Speicherung der Empfänger sowie der konkreten Inhalte der Übermittlungen treffe. Eine Auskunft könne daher denkmöglich nur soweit erfolgen, als auch Informationen für eine Auskunft zur Verfügung stünden. Dem Beschwerdeführer sei aber insoweit beizupflichten, als von der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten via Anfragen im Rahmen klassisch hoheitlicher Ermittlungen für ein Verfahren nach Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG erhoben worden seien. Die Informationen eines Bescheides und die für dessen Erlassung zugrundeliegenden Daten eines Ermittlungsverfahrens seien jedoch als (hoheitliche) „Verwaltungsakten“ zu klassifizieren, die nicht Artikel 15, DSGVO unterliegen würden. Dazu ist wie folgt auszuführen: Ob die mitbeteiligte Partei eine Verpflichtung zur Speicherung der Empfänger sowie der konkreten Inhalte der Übermittlungen trifft, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, zumal die mitbeteiligte Partei nicht vorgebracht hat und auch sonst nicht ersichtlich geworden ist, dass sie die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen nicht mehr gespeichert hat, womit eine Unmöglichkeit, diese Auskünfte zu erteilen, nicht ersichtlich ist (vgl. zur Unmöglichkeit, Informationen zu erteilen VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0015-6, Rz 23). Ob die mitbeteiligte Partei eine Verpflichtung zur Speicherung der Empfänger sowie der konkreten Inhalte der Übermittlungen trifft, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, zumal die mitbeteiligte Partei nicht vorgebracht hat und auch sonst nicht ersichtlich geworden ist, dass sie die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen nicht mehr gespeichert hat, womit eine Unmöglichkeit, diese Auskünfte zu erteilen, nicht ersichtlich ist vergleiche zur Unmöglichkeit, Informationen zu erteilen VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0015-6, Rz 23). Der mitbeteiligten Partei kann dahingehend nicht beigepflichtet werden, dass die Informationen eines Bescheides und die für dessen Erlassung zugrundeliegenden Daten eines Ermittlungsverfahrens als (hoheitliche) „Verwaltungsakten“ grundsätzlich nicht der Auskunftspflicht des Art. 15 DSGVO unterliegen:Der mitbeteiligten Partei kann dahingehend nicht beigepflichtet werden, dass die Informationen eines Bescheides und die für dessen Erlassung zugrundeliegenden Daten eines Ermittlungsverfahrens als (hoheitliche) „Verwaltungsakten“ grundsätzlich nicht der Auskunftspflicht des Artikel 15, DSGVO unterliegen: Art. 15 DSGVO normiert das Recht der betroffenen Person vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, auf die Informationen der Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, die Informationen
Abs. 2 sowie
Abs. 3 ein Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.Artikel 15, DSGVO normiert das Recht der betroffenen Person vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, auf die Informationen der Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, die Informationen
Absatz 2, sowie
Absatz 3, ein Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine Einschränkung der Betroffenenrechte – wie sie
DSGVO in bestimmten Fällen vorgesehen werden kann und wovon der Gesetzgeber etwa im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (§ 84 GOG) oder in der BAO Gebrauch gemacht hat – ist jedoch im AVG oder im EGVG gerade nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung von Regelungen zur Einschränkung der Betroffenenrechte auf AVG-Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, zumal Voraussetzung für eine analoge Anwendung von Bestimmungen das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke ist. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050 mwN).Eine Einschränkung der Betroffenenrechte – wie sie
, DSGVO in bestimmten Fällen vorgesehen werden kann und wovon der Gesetzgeber etwa im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (Paragraph 84, GOG) oder in der BAO Gebrauch gemacht hat – ist jedoch im AVG oder im EGVG gerade nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung von Regelungen zur Einschränkung der Betroffenenrechte auf AVG-Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, zumal Voraussetzung für eine analoge Anwendung von Bestimmungen das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke ist. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050 mwN). Im gegenständlichen Fall ist nicht klar, dass eine Anpassung des AVG „vergessen“ wurde, vielmehr waren in der Vorbereitung des (ersten) Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I 32/2018, mehrere Ressorts, insbesondere auch das zum damaligen Zeitpunkt für die Verwaltungsverfahrensgesetze zuständige Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz miteingebunden, welches auch entsprechende Gesetzesnovellierungen vorgeschlagen hat, sodass nicht ohne Weiters davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nicht erschließbar, warum keine derartige Anpassung stattgefunden hat. Da aber
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifelsfall nicht davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt, geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass eine analoge Anwendung eines anderen Gesetzes im konkreten Fall nicht möglich ist. Davon abgesehen sehen die verschiedenen Verfahrensgesetze, wie etwa ZPO und BAO, voneinander abweichende Regelungen vor, sodass offenbliebe, welches Gesetz hier überhaupt analog angewendet werden sollte (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, W214 2224106-1). Im gegenständlichen Fall ist nicht klar, dass eine Anpassung des AVG „vergessen“ wurde, vielmehr waren in der Vorbereitung des (ersten) Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2018,, mehrere Ressorts, insbesondere auch das zum damaligen Zeitpunkt für die Verwaltungsverfahrensgesetze zuständige Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz miteingebunden, welches auch entsprechende Gesetzesnovellierungen vorgeschlagen hat, sodass nicht ohne Weiters davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nicht erschließbar, warum keine derartige Anpassung stattgefunden hat. Da aber
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifelsfall nicht davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt, geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass eine analoge Anwendung eines anderen Gesetzes im konkreten Fall nicht möglich ist. Davon abgesehen sehen die verschiedenen Verfahrensgesetze, wie etwa ZPO und BAO, voneinander abweichende Regelungen vor, sodass offenbliebe, welches Gesetz hier überhaupt analog angewendet werden sollte vergleiche dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, W214 2224106-1). Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass hinsichtlich der AVG-geführten Verfahren bei der mitbeteiligten Partei jedenfalls das Recht auf Auskunft
DSGVO neben dem Recht auf Akteneinsicht besteht.Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass hinsichtlich der AVG-geführten Verfahren bei der mitbeteiligten Partei jedenfalls das Recht auf Auskunft
Zu bemerken ist jedoch, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ohnehin auf die personenbezogenen Daten des Auskunftswerbers (des Beschwerdeführers) beschränkt ist und damit keine vollständige Einsicht in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Verfahrens und die Entscheidungsgrundlagen der Behörde ermöglicht. Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall - auch ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei -, dass die von ihr dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte Art. 15 DSGVO entsprechen. So war nämlich (auch für den Beschwerdeführer) aus den von der mitbeteiligten Partei ermittelten Auskünften ersichtlich, dass eine Anfrage betreffend die Überprüfung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers an der vom Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei angegebenen Meldeadresse von der mitbeteiligten Partei an die XXXX erfolgt ist. Das Recht auf Auskunft verfolgt
dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO, den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Diesen Anforderungen ist die Auskunft der mitbeteiligten Partei gerecht geworden, zudem hat die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall auch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer einen separaten Antrag auf Auskunftserteilung an die XXXX gestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde daher in die Lage versetzt, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei nicht die zwischen der mitbeteiligten Partei und der XXXX geführte E-Mail-Korrespondenz zur Verfügung gestellt wurde, macht die erteilte Auskunft nicht rechtswidrig. Wie oben ausgeführt, räumt nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 15 Abs. 3 DSGVO der betroffenen Personen [nur dann] das Recht ein, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die ua diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF). Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall - auch ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei -, dass die von ihr dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte Artikel 15, DSGVO entsprechen. So war nämlich (auch für den Beschwerdeführer) aus den von der mitbeteiligten Partei ermittelten Auskünften ersichtlich, dass eine Anfrage betreffend die Überprüfung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers an der vom Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei angegebenen Meldeadresse von der mitbeteiligten Partei an die römisch 40 erfolgt ist. Das Recht auf Auskunft verfolgt
dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO, den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Diesen Anforderungen ist die Auskunft der mitbeteiligten Partei gerecht geworden, zudem hat die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall auch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer einen separaten Antrag auf Auskunftserteilung an die römisch 40 gestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde daher in die Lage versetzt, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei nicht die zwischen der mitbeteiligten Partei und der römisch 40 geführte E-Mail-Korrespondenz zur Verfügung gestellt wurde, macht die erteilte Auskunft nicht rechtswidrig. Wie oben ausgeführt, räumt nach der Rechtsprechung des EuGH Artikel 15, Absatz 3, DSGVO der betroffenen Personen [nur dann] das Recht ein, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die ua diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF). Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung der E-Mail-Korrespondenz unerlässlich ist/war, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal er durch die von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünfte – wie oben ausgeführt – in der Lage war, darüber hinausgehende Auskünfte, sowie auch die E-Mail-Korrespondenz von einem weiteren Verantwortlichen – nämlich der XXXX bzw. XXXX – zu erhalten. Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung der E-Mail-Korrespondenz unerlässlich ist/war, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal er durch die von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünfte – wie oben ausgeführt – in der Lage war, darüber hinausgehende Auskünfte, sowie auch die E-Mail-Korrespondenz von einem weiteren Verantwortlichen – nämlich der römisch 40 bzw. römisch 40 – zu erhalten. Dass weiters eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an die XXXX stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich, dies ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zu diesem Beschwerdepunkt zitierten Auskunft vom 04.12.2020.Dass weiters eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an die römisch 40 stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich, dies ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zu diesem Beschwerdepunkt zitierten Auskunft vom 04.12.2020. Ausgehend von diesen Erwägungen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft unvollständig wäre. In Bezug auf das behauptete Vorliegen einer „automatischen Entscheidungsfindung“ ist auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei bereits mit Stellungnahme vom 02.03.2021 vorgebracht hat, dass keine personenbezogenen Daten aus dem von ihr verwendeten System „ XXXX “ mehr vorliegend seien und dieses bis zur höchstgerichtlichen Klärung der Zulässigkeit nicht erneut in Betrieb genommen werde. Mangels Vorliegens von personenbezogenen Daten bestand daher keine diesbezügliche Auskunftsverpflichtung der mitbeteiligten Partei. Dass das Vorbringen der mitbeteiligten Partei diesbezüglich unzutreffend wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. In Bezug auf das behauptete Vorliegen einer „automatischen Entscheidungsfindung“ ist auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei bereits mit Stellungnahme vom 02.03.2021 vorgebracht hat, dass keine personenbezogenen Daten aus dem von ihr verwendeten System „ römisch 40 “ mehr vorliegend seien und dieses bis zur höchstgerichtlichen Klärung der Zulässigkeit nicht erneut in Betrieb genommen werde. Mangels Vorliegens von personenbezogenen Daten bestand daher keine diesbezügliche Auskunftsverpflichtung der mitbeteiligten Partei. Dass das Vorbringen der mitbeteiligten Partei diesbezüglich unzutreffend wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Es kann daher bezüglich der „Beschwerdepunkte 3 und 4“ keine Verletzung im Recht auf Auskunft
Es kann daher bezüglich der „Beschwerdepunkte 3 und 4“ keine Verletzung im Recht auf Auskunft
3.3.2.2.3. Im Hinblick auf die „Beschwerdepunkte 7 und 8“, zu welchen der Beschwerdeführer moniert, er habe bereits mit Email vom 25.11.2021 vorgebracht, dass seine private Telefonnummer und Sozialversicherung nachweislich seitens der mitbeteiligten Partei an Dritte übermittelt worden sei, ergibt sich aus den von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünften in Zusammenhalt mit den – vom Beschwerdeführer zitierten – Datenschutzbestimmungen der mitbeteiligten Partei, dass an potentielle Arbeitgeber, u.a im vorliegenden Fall die „ XXXX “ (welche in der erteilten Auskunft auch als Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aufscheint; S.8 Auskunft vom 04.12.2020)
1 AMSG personenbezogene Daten des Arbeitsuchenden (worunter auch die Sozialversicherungsnummer und Telefonnummer fallen) weitergegeben werden. Ob diese Übermittlung rechtmäßig war, ist aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die monierte „fehlende Information bei persönlichen Terminen (zB Wunsch nach Verlängerung von Betreuungsmaßnahme ItWorks)“ verfängt nicht, da kein Anspruch darauf besteht, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig sind. 3.3.2.2.3. Im Hinblick auf die „Beschwerdepunkte 7 und 8“, zu welchen der Beschwerdeführer moniert, er habe bereits mit Email vom 25.11.2021 vorgebracht, dass seine private Telefonnummer und Sozialversicherung nachweislich seitens der mitbeteiligten Partei an Dritte übermittelt worden sei, ergibt sich aus den von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünften in Zusammenhalt mit den – vom Beschwerdeführer zitierten – Datenschutzbestimmungen der mitbeteiligten Partei, dass an potentielle Arbeitgeber, u.a im vorliegenden Fall die „ römisch 40 “ (welche in der erteilten Auskunft auch als Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aufscheint; S.8 Auskunft vom 04.12.2020)
Paragraph 25, Absatz eins, AMSG personenbezogene Daten des Arbeitsuchenden (worunter auch die Sozialversicherungsnummer und Telefonnummer fallen) weitergegeben werden. Ob diese Übermittlung rechtmäßig war, ist aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die monierte „fehlende Information bei persönlichen Terminen (zB Wunsch nach Verlängerung von Betreuungsmaßnahme ItWorks)“ verfängt nicht, da kein Anspruch darauf besteht, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig sind. 3.3.2.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2255217.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.