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{'item': 'W108 2274731-1'}

Obsah (23)Art. 133Art. 77Art. 5Art. 9Art. 27Art. 58Art. 6Art. 3Art. 130§ 10§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31Art. 17Art. 83§ 38Art. 267Art. 78Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW108 2274731-1 Spruch, W108 2274731-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde

Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 27.05.2021 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung

Art. 5Abs.

1 lit. a und b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie Art. 27 DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde

Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 27.05.2021 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a und b DSGVO, Artikel 6, Absatz eins, DSGVO, Artikel 9, Absatz 2, DSGVO sowie Artikel 27, DSGVO durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Die mitbeteiligte Partei sei ein Unternehmen mit Sitz in den XXXX , gegründet XXXX . Das einzige Produkt des Unternehmens sei eine Gesichtserkennungsplattform, die es Nutzern ermögliche, Fotos von Personen mit online gefundenen Bildern von ihnen abzugleichen. Der Beschwerdeführer habe via Email am 28.04.2021 ein Auskunftsverlangen bei der mitbeteiligten Partei gestellt. Die mitbeteiligte Partei habe am 29.04.2021 auf das Auskunftsverlangen per E-Mail mit einer PDF-Datei geantwortet, die fünf Suchergebnisse zum Profil des Beschwerdeführers in der Datenbank der mitbeteiligten Partei gezeigt habe. Die mitbeteiligte Partei könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen, um ihre Verarbeitungstätigkeiten zu rechtfertigen, insbesondere liege ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht vor, zumal hohe Risiken bei der Verarbeitung biometrischer Daten bestehen würden, eine unvermeidliche abschreckende Wirkung auf die Grundrechte vorliege und besondere Nachteile für schutzbedürftige Gemeinschaften zu erwarten seien. Es fehle zudem an einer Rechtmäßigkeitsbedingung

Art. 9Abs.

1 DSGVO, des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz sowie der Zweckbindung vor. Die mitbeteiligte Partei verstoße auch gegen die Pflicht, einen Vertreter in der EU

Art. 27Abs.

1 DSGVO zu benennen. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Die mitbeteiligte Partei sei ein Unternehmen mit Sitz in den römisch 40 , gegründet römisch 40 . Das einzige Produkt des Unternehmens sei eine Gesichtserkennungsplattform, die es Nutzern ermögliche, Fotos von Personen mit online gefundenen Bildern von ihnen abzugleichen. Der Beschwerdeführer habe via Email am 28.04.2021 ein Auskunftsverlangen bei der mitbeteiligten Partei gestellt. Die mitbeteiligte Partei habe am 29.04.2021 auf das Auskunftsverlangen per E-Mail mit einer PDF-Datei geantwortet, die fünf Suchergebnisse zum Profil des Beschwerdeführers in der Datenbank der mitbeteiligten Partei gezeigt habe. Die mitbeteiligte Partei könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen, um ihre Verarbeitungstätigkeiten zu rechtfertigen, insbesondere liege ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht vor, zumal hohe Risiken bei der Verarbeitung biometrischer Daten bestehen würden, eine unvermeidliche abschreckende Wirkung auf die Grundrechte vorliege und besondere Nachteile für schutzbedürftige Gemeinschaften zu erwarten seien. Es fehle zudem an einer Rechtmäßigkeitsbedingung

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO, des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz sowie der Zweckbindung vor. Die mitbeteiligte Partei verstoße auch gegen die Pflicht, einen Vertreter in der EU

Artikel 27, Absatz eins, DSGVO zu benennen.

Der Beschwerdeführer stellte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) den Antrag, dass der mitbeteiligten Partei

Art. 58Abs.

2 lit. f DSGVO verboten werde, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sowie die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten.Der Beschwerdeführer stellte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) den Antrag, dass der mitbeteiligten Partei

Artikel 58

, Absatz 2, Litera f, DSGVO verboten werde, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sowie die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in ihrer Datenbank entgegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO sowie ohne Rechtsgrundlage

Art. 6Abs.

1 DSGVO und Art. 9 DSGVO, und somit unrechtmäßig, verarbeite (Spruchpunkt 1.). Der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Anträge des Beschwerdeführers auf Verbot der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie, dass der mitbeteiligten Partei verboten werden solle, die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten, wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Vertreter in der Union

Art. 27DSGVO zu benennen (Spruchpunkt 4.).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in ihrer Datenbank entgegen Artikel 5, Absatz eins, DSGVO sowie ohne Rechtsgrundlage

Artikel 6

, Absatz eins, DSGVO und Artikel 9, DSGVO, und somit unrechtmäßig, verarbeite (Spruchpunkt 1.). Der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Anträge des Beschwerdeführers auf Verbot der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie, dass der mitbeteiligten Partei verboten werden solle, die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten, wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Vertreter in der Union

Artikel 27, DSGVO zu benennen (Spruchpunkt 4.).

Begründend führte die belangte Behörde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst aus, dass die Verarbeitungstätigkeiten der mitbeteiligten Partei

Art. 3Abs.

2 lit. b DSGVO vom räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO umfasst seien, da es die Software der mitbeteiligten Partei möglich mache, mit nur einem Referenzfoto einer Person, welches gezielt bearbeitet werde, um eindeutige Merkmale herauszufiltern, ein Suchergebnis, das alle Fotos mit einem ähnlichen biometrischen Muster aufweise, zu erhalten, welches auch aus den URLs von den Webseiten bestehe, in welchen die Fotos aufgefunden worden seien. Auf diese Weise sei es möglich, viele verschiedene Informationen einer Person zusammenzutragen und mehr über ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten herauszufinden. Die mitbeteiligte Partei sei auch Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, indem sie die Lichtbilder des Beschwerdeführers samt zusätzlicher Informationen aus dem Internet beschaffe und in ihrer Datenbank gespeichert habe. Begründend führte die belangte Behörde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst aus, dass die Verarbeitungstätigkeiten der mitbeteiligten Partei

Artikel 3

, Absatz 2, Litera b, DSGVO vom räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO umfasst seien, da es die Software der mitbeteiligten Partei möglich mache, mit nur einem Referenzfoto einer Person, welches gezielt bearbeitet werde, um eindeutige Merkmale herauszufiltern, ein Suchergebnis, das alle Fotos mit einem ähnlichen biometrischen Muster aufweise, zu erhalten, welches auch aus den URLs von den Webseiten bestehe, in welchen die Fotos aufgefunden worden seien. Auf diese Weise sei es möglich, viele verschiedene Informationen einer Person zusammenzutragen und mehr über ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten herauszufinden. Die mitbeteiligte Partei sei auch Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, indem sie die Lichtbilder des Beschwerdeführers samt zusätzlicher Informationen aus dem Internet beschaffe und in ihrer Datenbank gespeichert habe. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Verhängung eines Verbots der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sei zunächst festzuhalten, dass eine Aufsichtsbehörde zwar verpflichtet sei, im Falle eines festgestellten Verstoßes geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, die konkrete Auswahl der Abhilfebefugnisse nach der Rechtsprechung des EuGH dennoch der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person obliege. Im konkreten Fall erachte es die Datenschutzbehörde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für zweckmäßiger, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen. Für ein (zusätzliches) Verbot der Datenverarbeitung nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO – bezogen auf den Beschwerdeführer – bleibe somit kein Raum.Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Verhängung eines Verbots der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sei zunächst festzuhalten, dass eine Aufsichtsbehörde zwar verpflichtet sei, im Falle eines festgestellten Verstoßes geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, die konkrete Auswahl der Abhilfebefugnisse nach der Rechtsprechung des EuGH dennoch der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person obliege. Im konkreten Fall erachte es die Datenschutzbehörde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für zweckmäßiger, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen. Für ein (zusätzliches) Verbot der Datenverarbeitung nach Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO – bezogen auf den Beschwerdeführer – bleibe somit kein Raum. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, über die mitbeteiligte Partei ein Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen innerhalb der EU zu verhängen, sei festzuhalten, dass aus dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO nicht abgeleitet werden könne, dass einer betroffenen Person ein subjektives Recht zukomme, dass eine Aufsichtsbehörde ein generelles Verarbeitungsverbot verhänge. Zwar werde der Beschwerdeführer von einer Organisation nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO vertreten, ein solcher Antrag wäre allerdings nur im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 DSGVO möglich, der jedoch nicht in österreichisches Recht umgesetzt worden sei. Die nicht erfolgte Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO könne nicht durch ein Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DSGVO kompensiert werden. Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen. Zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle auszuführen, dass die belangte Behörde die Inanspruchnahme ihrer amtswegigen Abhilfebefugnisse einer Datenschutzüberprüfung hinsichtlich betroffener Personen auf österreichischem Staatsgebiet gegen die mitbeteiligte Partei prüfe.Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, über die mitbeteiligte Partei ein Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen innerhalb der EU zu verhängen, sei festzuhalten, dass aus dem Wortlaut von Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO nicht abgeleitet werden könne, dass einer betroffenen Person ein subjektives Recht zukomme, dass eine Aufsichtsbehörde ein generelles Verarbeitungsverbot verhänge. Zwar werde der Beschwerdeführer von einer Organisation nach Artikel 80, Absatz eins, DSGVO vertreten, ein solcher Antrag wäre allerdings nur im Rahmen von Artikel 80, Absatz 2, DSGVO möglich, der jedoch nicht in österreichisches Recht umgesetzt worden sei. Die nicht erfolgte Umsetzung von Artikel 80, Absatz 2, DSGVO könne nicht durch ein Beschwerdeverfahren nach Artikel 77, DSGVO kompensiert werden. Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen. Zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle auszuführen, dass die belangte Behörde die Inanspruchnahme ihrer amtswegigen Abhilfebefugnisse einer Datenschutzüberprüfung hinsichtlich betroffener Personen auf österreichischem Staatsgebiet gegen die mitbeteiligte Partei prüfe. 3. Gegen Spruchpunkt 3. dieses Bescheides, insoweit dieser die Zurückweisung des Antrags auf Untersagung der relevanten Verarbeitungsvorgänge der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betrifft, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass die bloße Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde nur einen unzulänglichen Rechtsschutz für den Beschwerdeführer gegen mögliche zukünftige Datenverarbeitungen biete. Selbst falls die mitbeteiligte Partei sämtliche personenbezogenen Daten zum Beschwerdeführer aus ihren Datenbanken löschen sollte, sei zu befürchten, dass die mitbeteiligte Partei abermals rechtswidrig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeite, zumal ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsmodells darin bestehe, im Internet verfügbare Gesichtsfotografien von Personen zu sammeln, zu speichern und weiterzuverwenden. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verlange einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbotes bei festgestellten DSGVO-widrigen Verarbeitungsvorgängen. Andernfalls wäre eine betroffene Person in Österreich gezwungen, eine zusätzliche Unterlassungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht einzubringen. Damit seien für die betroffene Person jedoch empfindliche Nachteile gegenüber der Geltendmachung eines Anspruchs auf aufsichtsbehördliche Verbotsverhängung verbunden, zumal Verfahren vor Aufsichtsbehörden im EWR kostenfrei seien, die Rechtsdurchsetzung vor Zivilgerichten hingegen in der Regel mit – teils beträchtlichen – Kosten und einem entsprechenden Kostenrisiko verknüpft sei und gerade in Österreich die Zuständigkeit des Landesgerichts und der damit einhergehende Anwaltszwang hervorzuheben sei. Ebenso wäre die doppelte Geltendmachung des gleichen Sachverhalts vor zwei Stellen verfahrensökonomisch wenig sinnvoll und würde der Beschwerdemöglichkeit vor der belangten Behörde ihren Zweck entziehen. Insofern führe die verfehlte Rechtsansicht der belangten Behörde zu einer übermäßigen Erschwerung der Rechtsdurchsetzung und einer weitgehenden Wirkungslosigkeit des Beschwerderechts nach Art. 77 DSGVO in all jenen Fällen, in denen iSd § 24 Abs. 5 DSG kein Antrag auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung oder Datenübertragung gegenständlich sei. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Zweifel davon auszugehen, dass Normen, die ein behördliches Vorgehen auch und gerade im Interesse des Betroffenen vorschreiben, diesem ein subjektives, also im Beschwerdeweg durchsetzbares Recht einräumen. Selbst wenn man diesen Ausführungen nicht folge und die Auswahl der konkreten Abhilfemaßnahme trotz Antragstellung durch den Beschwerdeführer und entsprechendem rechtlichen Interesse allein ins Ermessen der belangten Behörde stelle, komme dem Beschwerdeführer dennoch ein subjektiver Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots zu, da das Ermessen der belangten Behörde gegenständlich auf null reduziert sei, da ein Verarbeitungsverbot im vorliegenden Fall schlicht und einfach das einzig effektive Mittel sei, weitere datenschutzwidrige Verarbeitungen zu unterbinden. 3. Gegen Spruchpunkt 3. dieses Bescheides, insoweit dieser die Zurückweisung des Antrags auf Untersagung der relevanten Verarbeitungsvorgänge der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betrifft, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer brachte darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass die bloße Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde nur einen unzulänglichen Rechtsschutz für den Beschwerdeführer gegen mögliche zukünftige Datenverarbeitungen biete. Selbst falls die mitbeteiligte Partei sämtliche personenbezogenen Daten zum Beschwerdeführer aus ihren Datenbanken löschen sollte, sei zu befürchten, dass die mitbeteiligte Partei abermals rechtswidrig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeite, zumal ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsmodells darin bestehe, im Internet verfügbare Gesichtsfotografien von Personen zu sammeln, zu speichern und weiterzuverwenden. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verlange einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbotes bei festgestellten DSGVO-widrigen Verarbeitungsvorgängen. Andernfalls wäre eine betroffene Person in Österreich gezwungen, eine zusätzliche Unterlassungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht einzubringen. Damit seien für die betroffene Person jedoch empfindliche Nachteile gegenüber der Geltendmachung eines Anspruchs auf aufsichtsbehördliche Verbotsverhängung verbunden, zumal Verfahren vor Aufsichtsbehörden im EWR kostenfrei seien, die Rechtsdurchsetzung vor Zivilgerichten hingegen in der Regel mit – teils beträchtlichen – Kosten und einem entsprechenden Kostenrisiko verknüpft sei und gerade in Österreich die Zuständigkeit des Landesgerichts und der damit einhergehende Anwaltszwang hervorzuheben sei. Ebenso wäre die doppelte Geltendmachung des gleichen Sachverhalts vor zwei Stellen verfahrensökonomisch wenig sinnvoll und würde der Beschwerdemöglichkeit vor der belangten Behörde ihren Zweck entziehen. Insofern führe die verfehlte Rechtsansicht der belangten Behörde zu einer übermäßigen Erschwerung der Rechtsdurchsetzung und einer weitgehenden Wirkungslosigkeit des Beschwerderechts nach Artikel 77, DSGVO in all jenen Fällen, in denen iSd Paragraph 24, Absatz 5, DSG kein Antrag auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung oder Datenübertragung gegenständlich sei. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Zweifel davon auszugehen, dass Normen, die ein behördliches Vorgehen auch und gerade im Interesse des Betroffenen vorschreiben, diesem ein subjektives, also im Beschwerdeweg durchsetzbares Recht einräumen. Selbst wenn man diesen Ausführungen nicht folge und die Auswahl der konkreten Abhilfemaßnahme trotz Antragstellung durch den Beschwerdeführer und entsprechendem rechtlichen Interesse allein ins Ermessen der belangten Behörde stelle, komme dem Beschwerdeführer dennoch ein subjektiver Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots zu, da das Ermessen der belangten Behörde gegenständlich auf null reduziert sei, da ein Verarbeitungsverbot im vorliegenden Fall schlicht und einfach das einzig effektive Mittel sei, weitere datenschutzwidrige Verarbeitungen zu unterbinden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids aufheben und der mitbeteiligten Partei

Art. 58Abs.

2 lit. f DSGVO verbieten, personenbezogene Daten, insbesondere Fotografien, des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage

Art. 6Abs.

1 und Art. 9 DSGVO zu Zwecken des Betriebs und der Zurverfügungstellung einer Datenbank zu verarbeiten, in eventu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Dabei möge das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde anweisen, ein entsprechendes Verarbeitungsverbot gegenüber der mitbeteiligten Partei zu verhängen.Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheids aufheben und der mitbeteiligten Partei

Artikel 58

, Absatz 2, Litera f, DSGVO verbieten, personenbezogene Daten, insbesondere Fotografien, des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage

Artikel 6

, Absatz eins und Artikel 9, DSGVO zu Zwecken des Betriebs und der Zurverfügungstellung einer Datenbank zu verarbeiten, in eventu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Dabei möge das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde anweisen, ein entsprechendes Verarbeitungsverbot gegenüber der mitbeteiligten Partei zu verhängen.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.07.2023 zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus der Rechtsprechung des EuGH keine gesetzliche Pflicht der belangten Behörde abgeleitet werden, jedenfalls (bestimmte) Abhilfemaßnahmen zu setzen, sondern sei die Aufsichtsbehörde in ihrem Ermessensspielraum vielmehr verpflichtet, „mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen“. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum dahingehend wahrgenommen, als sie es zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausdrücklich für zweckmäßiger erachtet habe, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen. Unter diesen Gesichtspunkten gehe die belangte Behörde davon aus, dass kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme

Art. 58Abs.

2 DSGVO bestehe. Allerdings halte die belangte Behörde auch fest, dass die gegenständliche Rechtsfrage, ob die Aufsichtsbehörde jedenfalls verpflichtet sei, Abhilfemaßnahmen

Art. 58Abs.

2 DSGVO zu setzen und diesbezüglich ein subjektiver Rechtsanspruch bestehe, zurzeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom

  1. Dezember 2021 beim EuGH anhängig sei. Die belangte Behörde rege daher an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung der Rechtssache C-768/21 auszusetzen.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.07.2023 zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus der Rechtsprechung des EuGH keine gesetzliche Pflicht der belangten Behörde abgeleitet werden, jedenfalls (bestimmte) Abhilfemaßnahmen zu setzen, sondern sei die Aufsichtsbehörde in ihrem Ermessensspielraum vielmehr verpflichtet, „mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen“. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum dahingehend wahrgenommen, als sie es zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausdrücklich für zweckmäßiger erachtet habe, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen. Unter diesen Gesichtspunkten gehe die belangte Behörde davon aus, dass kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme

Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bestehe.

Allerdings halte die belangte Behörde auch fest, dass die gegenständliche Rechtsfrage, ob die Aufsichtsbehörde jedenfalls verpflichtet sei, Abhilfemaßnahmen

Artikel 58

, Absatz 2, DSGVO zu setzen und diesbezüglich ein subjektiver Rechtsanspruch bestehe, zurzeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom

  1. Dezember 2021 beim EuGH anhängig sei. Die belangte Behörde rege daher an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung der Rechtssache C-768/21 auszusetzen.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung sowie dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde bei der Aktenvorlage abgegebene Stellungnahme

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung sowie dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde bei der Aktenvorlage abgegebene Stellungnahme

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

  1. Der Beschwerdeführer erstattete am 28.07.2023 eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, die belangte Behörde verkenne, dass die Löschung im beschwerdegegenständlichen Fall weder zweckmäßig sei, um iSd Art. 57 Abs. 1 lit. a DSGVO die Anwendung der DSGVO durch die mitbeteiligte Partei in Österreich durchzusetzen, noch um dem gegenständlichen Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die mitbeteiligte Partei scanne das Internet wieder und wieder auf Bilder. So würden auch nach einer Löschung von Bildern und anderen personenbezogenen Daten, früher oder später ebendiese Bilder durch diesen automatischen Prozess unweigerlich abermals erhoben und in das System der mitbeteiligten Partei aufgenommen. Insofern bewirke die Löschung der gegenständlichen Bilder und personenbezogenen Daten keinen dauerhaften Rechtsschutz für den Beschwerdeführer, zumal Fotografien seiner Person öffentlich verfügbar seien. Es bestehe also eine imminente Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer müsste wieder und wieder (womöglich im Stundentakt) Löschungsbegehren an die mitbeteiligte Partei stellen, um die Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei bestenfalls zu minimieren. Im Gegensatz zur Löschung führe ein Verarbeitungsverbot dazu, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auch in Zukunft nicht mehr verarbeiten dürfe, da ihr bereits die Erhebung dieser Daten untersagt wäre. Gerade das regelmäßige Sammeln von Bildern im Internet und die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr würden ein solches Verbot erfordern. Ein Verarbeitungsverbot biete gegenständlich die einzige effektive Abhilfe gegenüber dem kontinuierlichen Rechtsbruch der mitbeteiligten Partei. Daraus ergebe sich, dass der (gebundene) Ermessensspielraum der belangten Behörde in diesem Fall in Hinblick auf Art. 8 GRC schon nach österreichischem Recht soweit reduziert sei, dass jedenfalls ein Verarbeitungsverbot zu verhängen sei – Art. 58 DSGVO und § 22 DSG räumten der belangten Behörde neben dem Verarbeitungsverbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO kein anderes Abhilfebefugnis ein, das iSv EuGH C-311/118 „geeignet und erforderlich“ wäre, die gegenständliche Rechtsverletzung dauerhaft zu unterbinden. Selbst falls man daher einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots verneine, müsse die belangte Behörde gegenständlich ein solches verhängen.
  2. Der Beschwerdeführer erstattete am 28.07.2023 eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, die belangte Behörde verkenne, dass die Löschung im beschwerdegegenständlichen Fall weder zweckmäßig sei, um iSd Artikel 57, Absatz eins, Litera a, DSGVO die Anwendung der DSGVO durch die mitbeteiligte Partei in Österreich durchzusetzen, noch um dem gegenständlichen Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die mitbeteiligte Partei scanne das Internet wieder und wieder auf Bilder. So würden auch nach einer Löschung von Bildern und anderen personenbezogenen Daten, früher oder später ebendiese Bilder durch diesen automatischen Prozess unweigerlich abermals erhoben und in das System der mitbeteiligten Partei aufgenommen. Insofern bewirke die Löschung der gegenständlichen Bilder und personenbezogenen Daten keinen dauerhaften Rechtsschutz für den Beschwerdeführer, zumal Fotografien seiner Person öffentlich verfügbar seien. Es bestehe also eine imminente Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer müsste wieder und wieder (womöglich im Stundentakt) Löschungsbegehren an die mitbeteiligte Partei stellen, um die Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei bestenfalls zu minimieren. Im Gegensatz zur Löschung führe ein Verarbeitungsverbot dazu, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auch in Zukunft nicht mehr verarbeiten dürfe, da ihr bereits die Erhebung dieser Daten untersagt wäre. Gerade das regelmäßige Sammeln von Bildern im Internet und die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr würden ein solches Verbot erfordern. Ein Verarbeitungsverbot biete gegenständlich die einzige effektive Abhilfe gegenüber dem kontinuierlichen Rechtsbruch der mitbeteiligten Partei. Daraus ergebe sich, dass der (gebundene) Ermessensspielraum der belangten Behörde in diesem Fall in Hinblick auf Artikel 8, GRC schon nach österreichischem Recht soweit reduziert sei, dass jedenfalls ein Verarbeitungsverbot zu verhängen sei – Artikel 58, DSGVO und Paragraph 22, DSG räumten der belangten Behörde neben dem Verarbeitungsverbot nach Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO kein anderes Abhilfebefugnis ein, das iSv EuGH C-311/118 „geeignet und erforderlich“ wäre, die gegenständliche Rechtsverletzung dauerhaft zu unterbinden. Selbst falls man daher einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots verneine, müsse die belangte Behörde gegenständlich ein solches verhängen. Zur angeregten Aussetzung des Verfahrens sei festzuhalten, dass die gegenständliche Rechtssache schon nach der innerstaatlich gebotenen gebundenen Ermessensentscheidung im Lichte der Grundrechte in § 1 DSG und Art. 8 GRC klar zu entscheiden sei. Eine gegebenenfalls weitere Bindung des Ermessens nach europarechtlichen Vorgaben erübrige sich damit für Österreich ohnehin. Darüber hinaus betreffe die EuGH-Rechtssache C-768/21 gerade nicht die Frage, ob ein subjektives Recht auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO bestehe. Ebenso wenig betreffe diese Rechtssache die Frage, ob und wann eine Ermessenspielraumreduktion vorliege, die eine Aufsichtsbehörde dazu verpflichte, eine bestimmte Abhilfemaßnahme zu ergreifen. Der EuGH sei lediglich gefragt worden, ob die festgestellte Verletzung der Rechte einer betroffenen Person die Aufsichtsbehörde auch dazu verpflichte, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen – nicht welche Maßnahme zu treffen sei. Im gegenständlichen Verfahren gehe es jedoch gerade darum, welche Abhilfemaßnahme, Löschung oder Verarbeitungsverbot, zweckmäßig sei. Da von der Rechtssache C-768/21 insofern keine Klärung der gegenständlichen Rechtsfragen zu erwarten sei, seien die Bedingungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG nicht erfüllt.Zur angeregten Aussetzung des Verfahrens sei festzuhalten, dass die gegenständliche Rechtssache schon nach der innerstaatlich gebotenen gebundenen Ermessensentscheidung im Lichte der Grundrechte in Paragraph eins, DSG und Artikel 8, GRC klar zu entscheiden sei. Eine gegebenenfalls weitere Bindung des Ermessens nach europarechtlichen Vorgaben erübrige sich damit für Österreich ohnehin. Darüber hinaus betreffe die EuGH-Rechtssache C-768/21 gerade nicht die Frage, ob ein subjektives Recht auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme nach Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bestehe. Ebenso wenig betreffe diese Rechtssache die Frage, ob und wann eine Ermessenspielraumreduktion vorliege, die eine Aufsichtsbehörde dazu verpflichte, eine bestimmte Abhilfemaßnahme zu ergreifen. Der EuGH sei lediglich gefragt worden, ob die festgestellte Verletzung der Rechte einer betroffenen Person die Aufsichtsbehörde auch dazu verpflichte, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen – nicht welche Maßnahme zu treffen sei. Im gegenständlichen Verfahren gehe es jedoch gerade darum, welche Abhilfemaßnahme, Löschung oder Verarbeitungsverbot, zweckmäßig sei. Da von der Rechtssache C-768/21 insofern keine Klärung der gegenständlichen Rechtsfragen zu erwarten sei, seien die Bedingungen des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG nicht erfüllt.
  3. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine weitere Stellungnahme. II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.1.2. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Art. 57Artikel 57 Aufgaben

(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; Art. 58Artikel 58 Befugnisse
(2)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
  1. a)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
  2. b)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
  3. c)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
  4. d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
  5. e)den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen,
  6. f)eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
  7. g)die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung

den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten

Art. 17Absatz 2 und Art.

19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,g) die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung

den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten

Artikel 17

, Absatz 2 und Artikel 19, offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen, h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine

den Art. 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden,h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine

den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, i) eine Geldbuße

Art. 83

zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,i) eine Geldbuße

Artikel 83

, zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls, j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen. Art. 81Artikel 81 Aussetzung des Verfahrens

(1)Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
(2)Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
(3)Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist. 3.1.3.

§ 38

AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.3.

Paragraph 38, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auf Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des VwGH können auf Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Für eine Aussetzung eines Verfahrens

§ 38AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim Eu

GH anhängig ist (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens

§ 38AVG nicht entgegen (Vw

GH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).Für eine Aussetzung eines Verfahrens

Paragraph 38, AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist vergleiche VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068). Die Erwägungsgründe 144 zu Art. 81 DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 81 DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 16). Art. 81 DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 8).Die Erwägungsgründe 144 zu Artikel 81, DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 81, DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 16). Artikel 81, DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 8). 3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.1. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte mit Beschluss vom 10.12.2021 dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: „Sind Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f sowie Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis j in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/6791 dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass die Aufsichtsbehörde eine Datenverarbeitung feststellt, die den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, die Aufsichtsbehörde stets verpflichtet ist, nach Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung einzuschreiten?“„Sind Artikel 57, Absatz eins, Buchst. a und f sowie Artikel 58, Absatz 2, Buchst. a bis j in Verbindung mit Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/6791 dahingehend auszulegen, dass in dem Fall, dass die Aufsichtsbehörde eine Datenverarbeitung feststellt, die den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, die Aufsichtsbehörde stets verpflichtet ist, nach Artikel 58, Absatz 2, dieser Verordnung einzuschreiten?“ Zu den Gründen für die Vorlage der Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH führte das Verwaltungsgericht Wiesbaden wie folgt aus (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „IV. 25 Das vorlegende Gericht ist zur Vorlage der Frage

Art. 267Abs.

1 lit. a, Abs. 2 AEUV berechtigt. Denn in Frage steht die Auslegung der Art. 57, 58, 77 DS-GVO, die sekundäres Unionsrecht darstellen. 25 Das vorlegende Gericht ist zur Vorlage der Frage

Artikel 267, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2, AEUV berechtigt.

Denn in Frage steht die Auslegung der Artikel 57, 58, 77, DS-GVO, die sekundäres Unionsrecht darstellen. 26 Die Entscheidung über diese Frage ist für den Erlass des Urteiles erforderlich. Denn im vorliegenden Fall hat die nationale Aufsichtsbehörde ein Einschreitermessen ausgeübt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen vorliegt, ein Einschreiten nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO aber dennoch nicht geboten sei. Dieses Vorgehen ist nur dann rechtmäßig, wenn die Aufsichtsbehörde auch bei einem festgestellten Datenschutzverstoß nicht verpflichtet ist, einzuschreiten. 26 Die Entscheidung über diese Frage ist für den Erlass des Urteiles erforderlich. Denn im vorliegenden Fall hat die nationale Aufsichtsbehörde ein Einschreitermessen ausgeübt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen vorliegt, ein Einschreiten nach Artikel 58, Absatz 2, DS-GVO aber dennoch nicht geboten sei. Dieses Vorgehen ist nur dann rechtmäßig, wenn die Aufsichtsbehörde auch bei einem festgestellten Datenschutzverstoß nicht verpflichtet ist, einzuschreiten. 27 Folgt man der Auffassung des Klägers und der in der Literatur geäußerten Meinung [OMISSIS], es bestehe kein Ermessen, so hätte dies zur Folge, dass immer bei einem festgestellten Verstoß ein Anspruch auf Einschreiten und Abhilfe bestünde und die Aufsichtsbehörde in allen Fällen eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 bzw. 83 Abs. 2 DS-GVO zu treffen hätte. Im Falle der Ablehnung müsste das Gericht dann die Aufsichtsbehörde zu einer Maßnahme oder einer Auswahl von Maßnahmen verpflichten. 27 Folgt man der Auffassung des Klägers und der in der Literatur geäußerten Meinung [OMISSIS], es bestehe kein Ermessen, so hätte dies zur Folge, dass immer bei einem festgestellten Verstoß ein Anspruch auf Einschreiten und Abhilfe bestünde und die Aufsichtsbehörde in allen Fällen eine Maßnahme nach Artikel 58, Absatz 2, bzw. 83 Absatz 2, DS-GVO zu treffen hätte. Im Falle der Ablehnung müsste das Gericht dann die Aufsichtsbehörde zu einer Maßnahme oder einer Auswahl von Maßnahmen verpflichten. 28 An dieser Auslegung hat das Gericht Zweifel und findet diese Auslegung zu weitgehend. Das Gericht neigt vielmehr dazu, der Aufsichtsbehörde einen Spielraum zuzugestehen, auch bei festgestellten Verstößen von Sanktionen abzusehen. 29 Zwar ist der Charakter der Rechtsnatur der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO umstritten. In der Vorlage C-552/21 führte die vorlegende Kammer aus, dass es nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO ihrer Ansicht nach gerade nicht ausreiche, dass sich die Behörde nur mit der Beschwerde befasse, den Beschwerdegegenstand angemessen untersuche und über das Ergebnis der Prüfung unterrichte. Hierdurch werde das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde

Art. 78Abs.

1 DS-GVO eingeschränkt. Ansonsten wäre die Durchsetzung der DS-GVO dann auch ganz wesentlich auf die Geltendmachung privater Rechtsbehelfe im Sinne des Art. 79 DS-GVO angewiesen und damit in erster Linie eine private Aufgabe. Dass dies nicht im Sinne der DS-GVO sein könne, ergebe sich daraus, dass die Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO Aufgabe der Mitgliedstaaten und deren nationaler Verwaltungen sei (Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO). 29 Zwar ist der Charakter der Rechtsnatur der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde nach Artikel 77, DS-GVO umstritten. In der Vorlage C-552/21 führte die vorlegende Kammer aus, dass es nach Artikel 77, Absatz eins, DS-GVO ihrer Ansicht nach gerade nicht ausreiche, dass sich die Behörde nur mit der Beschwerde befasse, den Beschwerdegegenstand angemessen untersuche und über das Ergebnis der Prüfung unterrichte. Hierdurch werde das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde

Artikel 78, Absatz eins, DS-GVO eingeschränkt.

Ansonsten wäre die Durchsetzung der DS-GVO dann auch ganz wesentlich auf die Geltendmachung privater Rechtsbehelfe im Sinne des Artikel 79, DS-GVO angewiesen und damit in erster Linie eine private Aufgabe. Dass dies nicht im Sinne der DS-GVO sein könne, ergebe sich daraus, dass die Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO Aufgabe der Mitgliedstaaten und deren nationaler Verwaltungen sei (Artikel 57, Absatz eins, Litera a, DS-GVO). 30 Allerdings steht der Aufsichtsbehörde zu der in der Vorlage C-552/21 dargelegten Überzeugung der Kammer ein Beurteilungs- und ein Ermessensspielraum in Bezug auf ein mögliches Einschreiten zu, weshalb die Aufsichtsbehörde im Einzelfall trotz eines Verstoßes des Dritten zulässigerweise auf ein Tätigwerden verzichten kann. 31 Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, dass der Bürger, der durch die Datenverarbeitung in seinen Rechten verletzt ist, auch einen Anspruch auf Abhilfe habe. Es bestünde ein Anspruch gegen die Aufsichtsbehörde auf Erlass eines abhelfenden Verwaltungsakts gem. Art. 58 Abs. 2 DS-GVO [OMISSIS]. Die Aufsichtsbehörde sei jedenfalls verpflichtet, bei festgestellten Rechtsverstößen hiergegen mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes vorzugehen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen und, falls erforderlich, Anordnungen nach Art. 58 Abs. 2 lit.

  1. c)bis
  2. j)zu erlassen [OMISSIS]. 31 Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, dass der Bürger, der durch die Datenverarbeitung in seinen Rechten verletzt ist, auch einen Anspruch auf Abhilfe habe. Es bestünde ein Anspruch gegen die Aufsichtsbehörde auf Erlass eines abhelfenden Verwaltungsakts gem. Artikel 58, Absatz 2, DS-GVO [OMISSIS]. Die Aufsichtsbehörde sei jedenfalls verpflichtet, bei festgestellten Rechtsverstößen hiergegen mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes vorzugehen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen und, falls erforderlich, Anordnungen nach Artikel 58, Absatz 2, Litera c,) bis
  3. j)zu erlassen [OMISSIS]. 32 Dies wird daraus hergeleitet, dass die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO dazu dienten, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn Bürger durch eine Datenverarbeitung in ihren Rechten verletzt werden. Art. 58 Abs. 2 DS-GVO sei als Verpflichtungsnorm zu verstehen, die einen Anspruch des Bürgers auf behördliches Handeln begründe, wenn ein Unternehmen oder eine Behörde rechtswidrig personenbezogene Daten des Bürgers verarbeitet oder in anderer Weise Rechte verletzt haben. Im Falle der Feststellung eines Datenschutzverstoßes sei die Aufsichtsbehörde zur Abhilfe verpflichtet; ihr bliebe lediglich das Auswahlermessen, welche der Maßnahmen des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO sie ergreift [OMISSIS]. 32 Dies wird daraus hergeleitet, dass die Abhilfebefugnisse nach Artikel 58, Absatz 2, DS-GVO dazu dienten, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn Bürger durch eine Datenverarbeitung in ihren Rechten verletzt werden. Artikel 58, Absatz 2, DS-GVO sei als Verpflichtungsnorm zu verstehen, die einen Anspruch des Bürgers auf behördliches Handeln begründe, wenn ein Unternehmen oder eine Behörde rechtswidrig personenbezogene Daten des Bürgers verarbeitet oder in anderer Weise Rechte verletzt haben. Im Falle der Feststellung eines Datenschutzverstoßes sei die Aufsichtsbehörde zur Abhilfe verpflichtet; ihr bliebe lediglich das Auswahlermessen, welche der Maßnahmen des Artikel 58, Absatz 2, DS-GVO sie ergreift [OMISSIS]. 33 Dennoch darf der Ansicht der Kammer nach aber nicht übersehen werden, dass Art. 57 Abs. 1 lit. f DS-GVO lediglich bestimmt, dass sich die Aufsichtsbehörde mit Beschwerden befasst, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet. Hieraus folgt eine Pflicht zu einer sorgsamen inhaltlichen Prüfung, jedoch nicht, dass stets und ausnahmslos ein Einschreiten geboten ist, wenn ein Verstoß festgestellt wird. 33 Dennoch darf der Ansicht der Kammer nach aber nicht übersehen werden, dass Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DS-GVO lediglich bestimmt, dass sich die Aufsichtsbehörde mit Beschwerden befasst, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet. Hieraus folgt eine Pflicht zu einer sorgsamen inhaltlichen Prüfung, jedoch nicht, dass stets und ausnahmslos ein Einschreiten geboten ist, wenn ein Verstoß festgestellt wird. 34 Auch im Zusammenspiel mit den Erwägungsgründen 129 und 141 zur DS-GVO wird dieses Verständnis deutlich. Hiernach sollte insbesondere jede Maßnahme der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Jede betroffene Person sollte das Recht haben, bei einer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen und

Art. 47

der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten

dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. 34 Auch im Zusammenspiel mit den Erwägungsgründen 129 und 141 zur DS-GVO wird dieses Verständnis deutlich. Hiernach sollte insbesondere jede Maßnahme der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Jede betroffene Person sollte das Recht haben, bei einer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen und

Artikel 47

, der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten

dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. 35 Aus diesen Formulierungen wird deutlich, dass die Aufsichtsbehörde den Einzelfall zu prüfen hat. Es ist nur dann ein Einschreiten geboten, wenn dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht jeder Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zwangsläufig zu einem Einschreiten führt, sondern dass der Einzelfall zu prüfen ist. Im Einzelfall ist es nämlich auch möglich, dass zwar in der Vergangenheit ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften stattgefunden hat, das handelnde Unternehmen bzw. die Behörde dies aber bemerkt hat und Maßnahmen getroffen hat, die nicht erwarten lassen, dass ein Datenschutzverstoß erneut auftritt. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde wäre in diesem Fall überflüssig. 36 Dies wird auch aus dem Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 und 2 DS-GVO deutlich. Demnach ist es der Aufsichtsbehörde „gestattet“, die entsprechenden Untersuchungsbefugnisse einzusetzen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt dieses Verb die Einwilligung, „dass jemand etwas tut oder lässt“. Wenn die Aufsichtsbehörde in jedem Falle zum Einschreiten verpflichtet wäre, sobald ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliegt, so hätte nicht von der Gestattung gesprochen werden müssen, sondern von einer Verpflichtung. 37 Dies wird auch in der englischen und französischen Version der DS-GVO deutlich. Im Englischen werden folgende Formulierungen verwendet: “Each supervisory authority shall have all of the following investigative powers“ beziehungsweise “Each supervisory authority shall have all of the following corrective powers“. Es werden hier durch den Ausdruck Verb “shall have […] powers“ die Befugnisse der Aufsichtsbehörde beschrieben. Es ist nicht die Rede davon, dass eine „duty“ zum Einschreiten besteht, ebenso wird nicht von „obliged to“ gesprochen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Befugnisse lässt sich hieraus nicht herleiten. Ebenso verhält es sich in der französischen Fassung: „Chaque autorité de contrôle dispose de tous les pouvoirs d'enquête suivants“ und „Chaque autorité de contrôle dispose du pouvoir d'adopter toutes les mesures correctrices suivantes“. Der Ausdruck „disposer des pouvoirs“ beschreibt ein „Verfügen“ über Befugnisse. Nur weil die Aufsichtsbehörde über Befugnisse verfügt, folgt auch hier nicht daraus, dass diese Befugnisse zwingend einzusetzen sind. 38 Um eine einheitliche Auslegung zu erreichen, ist die Beantwortung der Frage erforderlich. Das vorlegende Gericht neigt dabei nach dem zuvor Ausgeführten zu einer Auslegung dahingehend, dass die Sachentscheidung der Aufsichtsbehörde zwar voll inhaltlich von dem Gericht zu überprüfen ist. Die Aufsichtsbehörde verfügt jedoch über ein Entschließungsermessen. Es besteht nur dann ein Anspruch auf ein Einschreiten, wenn rechtmäßige Alternativen nicht erkennbar sind (etwa bei einer sog. Ermessensreduzierung auf Null).“36 Dies wird auch aus dem Wortlaut des Artikel 58, Absatz eins und 2 DS-GVO deutlich. Demnach ist es der Aufsichtsbehörde „gestattet“, die entsprechenden Untersuchungsbefugnisse einzusetzen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt dieses Verb die Einwilligung, „dass jemand etwas tut oder lässt“. Wenn die Aufsichtsbehörde in jedem Falle zum Einschreiten verpflichtet wäre, sobald ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliegt, so hätte nicht von der Gestattung gesprochen werden müssen, sondern von einer Verpflichtung. 37 Dies wird auch in der englischen und französischen Version der DS-GVO deutlich. Im Englischen werden folgende Formulierungen verwendet: “Each supervisory authority shall have all of the following investigative powers“ beziehungsweise “Each supervisory authority shall have all of the following corrective powers“. Es werden hier durch den Ausdruck Verb “shall have […] powers“ die Befugnisse der Aufsichtsbehörde beschrieben. Es ist nicht die Rede davon, dass eine „duty“ zum Einschreiten besteht, ebenso wird nicht von „obliged to“ gesprochen. Eine Verpflichtung zur Nutzung der Befugnisse lässt sich hieraus nicht herleiten. Ebenso verhält es sich in der französischen Fassung: „Chaque autorité de contrôle dispose de tous les pouvoirs d'enquête suivants“ und „Chaque autorité de contrôle dispose du pouvoir d'adopter toutes les mesures correctrices suivantes“. Der Ausdruck „disposer des pouvoirs“ beschreibt ein „Verfügen“ über Befugnisse. Nur weil die Aufsichtsbehörde über Befugnisse verfügt, folgt auch hier nicht daraus, dass diese Befugnisse zwingend einzusetzen sind. 38 Um eine einheitliche Auslegung zu erreichen, ist die Beantwortung der Frage erforderlich. Das vorlegende Gericht neigt dabei nach dem zuvor Ausgeführten zu einer Auslegung dahingehend, dass die Sachentscheidung der Aufsichtsbehörde zwar voll inhaltlich von dem Gericht zu überprüfen ist. Die Aufsichtsbehörde verfügt jedoch über ein Entschließungsermessen. Es besteht nur dann ein Anspruch auf ein Einschreiten, wenn rechtmäßige Alternativen nicht erkennbar sind (etwa bei einer sog. Ermessensreduzierung auf Null).“ Die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage ist für die gegenständliche Rechtssache im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verbot der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zurecht zurückgewiesen hat, da nach den Ausführungen der belangten Behörde die Auswahl der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person obliegt, sohin kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Verhängung einer Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO besteht. Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verbot der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zurecht zurückgewiesen hat, da nach den Ausführungen der belangten Behörde die Auswahl der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person obliegt, sohin kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Verhängung einer Maßnahme nach Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO besteht. Aus den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden ergibt sich, dass auch der Kläger im dortigen Verfahren ein Anspruch auf Einschreiten und Abhilfe bei einem festgestellten Verstoß behauptet hat und die Aufsichtsbehörde seiner Ansicht nach in allen Fällen eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 bzw. Art. 83 Abs. 2 DSGVO zu treffen hätte. Das Verfahren betrifft sohin jedenfalls auch die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Kläger ein subjektives Recht auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde und Verhängung einer (bestimmten) Maßnahme iSd. Art. 58 Abs. 2 DSGVO zukommt, sodass aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs davon auszugehen ist, dass sich der EuGH auch mit diesem Aspekt des Verfahrens auseinandersetzen wird.Aus den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden ergibt sich, dass auch der Kläger im dortigen Verfahren ein Anspruch auf Einschreiten und Abhilfe bei einem festgestellten Verstoß behauptet hat und die Aufsichtsbehörde seiner Ansicht nach in allen Fällen eine Maßnahme nach Artikel 58, Absatz 2, bzw. Artikel 83, Absatz 2, DSGVO zu treffen hätte. Das Verfahren betrifft sohin jedenfalls auch die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Kläger ein subjektives Recht auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde und Verhängung einer (bestimmten) Maßnahme iSd. Artikel 58, Absatz 2, DSGVO zukommt, sodass aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs davon auszugehen ist, dass sich der EuGH auch mit diesem Aspekt des Verfahrens auseinandersetzen wird. Damit stellt sich aber (im Verständnis der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) im hier vorliegenden Verfahren eine ähnliche Rechtsfrage wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, es liegen insofern verwandte Verfahren iSv Art. 81 DSGVO vor.Damit stellt sich aber (im Verständnis der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) im hier vorliegenden Verfahren eine ähnliche Rechtsfrage wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, es liegen insofern verwandte Verfahren iSv Artikel 81, DSGVO vor. Bejaht der EuGH ein subjektives Recht des Betroffenen iSd Art. 58 Abs. 2 DSGVO, wäre die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verbot der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt, wenn ein solches Recht des Betroffenen nach der ausstehenden Entscheidung des EuGH aber zu verneinen ist, wäre die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.Bejaht der EuGH ein subjektives Recht des Betroffenen iSd Artikel 58, Absatz 2, DSGVO, wäre die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verbot der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt, wenn ein solches Recht des Betroffenen nach der ausstehenden Entscheidung des EuGH aber zu verneinen ist, wäre die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an den EuGH herangetragenen Frage für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bzw. Parteibeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 38 AVG und des Art. 81 DSGVO vorliegen. Im Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zu Gunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an den EuGH herangetragenen Frage für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bzw. Parteibeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG und des Artikel 81, DSGVO vorliegen. Im Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zu Gunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. 3.4. Das Beschwerdeverfahren war daher – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 10.12.2021 vorgelegte (beim EuGH unter C-768/21 anhängige) Frage auszusetzen. 3.4. Das Beschwerdeverfahren war daher – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 10.12.2021 vorgelegte (beim EuGH unter C-768/21 anhängige) Frage auszusetzen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W108.2274731.1.00

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