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{'item': 'W108 2275368-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art. 77§ 1§ 20Art. 130§ 10§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Artikel 89§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW108 2275368-1 Spruch, W108 2275368-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde

Art. 77DSGVO bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 05.12.2022 (verbessert mit Eingabe vom 21.12.2022) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei, die XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde), geltend. 1.1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde

Artikel 77, DSGVO bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 05.12.2022 (verbessert mit Eingabe vom 21.12.2022) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei, die römisch 40 (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde), geltend. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass die mitbeteiligte Partei im März 2022 eine Mahnklage gegen ihn wegen Kirchensteuerrückstandes an die Adresse XXXX gesandt habe. Er sei Eigentümer dies Objekts an dieser Adresse, wohne aber nicht dort und sei dort auch nie gemeldet gewesen. Er habe bei der mitbeteiligten Partei nachgefragt, wie sie zu dieser Adresse gekommen sei und man habe ihm erklärt, dass dort einmal seine Ehefrau gewohnt habe, weshalb die Mahnklage an diese Adresse zugestellt worden sei. Die Adresse seiner Exfrau sei jedoch nicht öffentlich, zudem sei er seit 2012 geschieden und seine Exfrau wohne dort auch nicht mehr. Das Objekt, an das die Zustellung der Mahnklage erfolgt sei, sei seit längerer Zeit unbewohnt. Seine Exfrau gehöre auch einer anderen Konfession an, weshalb der mitbeteiligten Partei schon alleine deshalb deren Daten unbekannt sein müssten. Wie die mitbeteiligte Partei zu den gesamten Informationen gekommen sei, sei ihm unklar und er ersuche um Überprüfung, ob hier nicht eine massive Datenschutzverletzung vorliege. Die Erhebungen könnten wohl nur über das Grundbuch erfolgt sein und es stelle sich hier die Frage, ob die mitbeteilige Partei dazu berechtigt sei. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass die mitbeteiligte Partei im März 2022 eine Mahnklage gegen ihn wegen Kirchensteuerrückstandes an die Adresse römisch 40 gesandt habe. Er sei Eigentümer dies Objekts an dieser Adresse, wohne aber nicht dort und sei dort auch nie gemeldet gewesen. Er habe bei der mitbeteiligten Partei nachgefragt, wie sie zu dieser Adresse gekommen sei und man habe ihm erklärt, dass dort einmal seine Ehefrau gewohnt habe, weshalb die Mahnklage an diese Adresse zugestellt worden sei. Die Adresse seiner Exfrau sei jedoch nicht öffentlich, zudem sei er seit 2012 geschieden und seine Exfrau wohne dort auch nicht mehr. Das Objekt, an das die Zustellung der Mahnklage erfolgt sei, sei seit längerer Zeit unbewohnt. Seine Exfrau gehöre auch einer anderen Konfession an, weshalb der mitbeteiligten Partei schon alleine deshalb deren Daten unbekannt sein müssten. Wie die mitbeteiligte Partei zu den gesamten Informationen gekommen sei, sei ihm unklar und er ersuche um Überprüfung, ob hier nicht eine massive Datenschutzverletzung vorliege. Die Erhebungen könnten wohl nur über das Grundbuch erfolgt sein und es stelle sich hier die Frage, ob die mitbeteilige Partei dazu berechtigt sei. 1.

  1. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 24.01.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass am 27.09.2021 die Einbringung einer Mahnklage aufgrund eines mehrjährigen Rückstandes erfolgt sei. Aufgrund eines Zustellanstandes der Klage sei von der Mahnabteilung am 10.11.2021 eine ZMR Abfrage sowie eine Internetabfrage auf den öffentlich zugänglichen Seiten der WKO erfolgt. Die Recherche habe als Hauptwohnsitz und Firmenadresse des Beschwerdeführers ident XXXX ergeben, weshalb der Antrag auf neuerliche Zustellung an den Hauptwohnsitz bei Gericht erfolgt sei. Da wiederum ein Zustellanstand gefolgt sei, sei am 21.01.2022 der Antrag bei Gericht auf Zustellung an die Adresse XXXX erfolgt. Es handle sich hierbei um einen früheren Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (laut den Daten der mitbeteiligten Partei von 2009-2011) sowie um die in der Diözesanen Katholikendatei (DKD) gespeicherte Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers. Eine Erhebung der Eigentumsverhältnisse zur Liegenschaft XXXX über eine Grundbuchsabfrage sei nicht erfolgt. Die Evidenzführung von Ehegatten und Kindern auch anderer Konfessionen im Zusammenhang mit der Berechnung des Kirchenbeitrags sei aufgrund von Ermäßigungen wie z.B Kinder- oder Alleinverdienerermäßigung relevant und erfolge aufgrund eigener Angaben des Kirchenbeitragspflichtigen. 1.
  2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 24.01.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass am 27.09.2021 die Einbringung einer Mahnklage aufgrund eines mehrjährigen Rückstandes erfolgt sei. Aufgrund eines Zustellanstandes der Klage sei von der Mahnabteilung am 10.11.2021 eine ZMR Abfrage sowie eine Internetabfrage auf den öffentlich zugänglichen Seiten der WKO erfolgt. Die Recherche habe als Hauptwohnsitz und Firmenadresse des Beschwerdeführers ident römisch 40 ergeben, weshalb der Antrag auf neuerliche Zustellung an den Hauptwohnsitz bei Gericht erfolgt sei. Da wiederum ein Zustellanstand gefolgt sei, sei am 21.01.2022 der Antrag bei Gericht auf Zustellung an die Adresse römisch 40 erfolgt. Es handle sich hierbei um einen früheren Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (laut den Daten der mitbeteiligten Partei von 2009-2011) sowie um die in der Diözesanen Katholikendatei (DKD) gespeicherte Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers. Eine Erhebung der Eigentumsverhältnisse zur Liegenschaft römisch 40 über eine Grundbuchsabfrage sei nicht erfolgt. Die Evidenzführung von Ehegatten und Kindern auch anderer Konfessionen im Zusammenhang mit der Berechnung des Kirchenbeitrags sei aufgrund von Ermäßigungen wie z.B Kinder- oder Alleinverdienerermäßigung relevant und erfolge aufgrund eigener Angaben des Kirchenbeitragspflichtigen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 26.01.2023 zusammengefasst dahin, dass er in XXXX nie seinen Hauptwohnsitz gehabt habe, was sich durch eine ZMR Abfrage nachweisen lasse. Es stelle sich die Frage, wie die Daten seiner Angehörigen, die der evangelischen Glaubensgemeinschaft angehören würden, von der mitbeteiligten Partei ausfindig gemacht worden und wie diese in die DKD gelangt seien. Ansuchen um Ermäßigungen des Kirchenbeitrages habe es in Zusammenhang mit seiner Frau und seinen Kindern nie gegeben. 1.
  4. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 26.01.2023 zusammengefasst dahin, dass er in römisch 40 nie seinen Hauptwohnsitz gehabt habe, was sich durch eine ZMR Abfrage nachweisen lasse. Es stelle sich die Frage, wie die Daten seiner Angehörigen, die der evangelischen Glaubensgemeinschaft angehören würden, von der mitbeteiligten Partei ausfindig gemacht worden und wie diese in die DKD gelangt seien. Ansuchen um Ermäßigungen des Kirchenbeitrages habe es in Zusammenhang mit seiner Frau und seinen Kindern nie gegeben.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese die Adresse einer im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaft aus dem Grundbuch erhoben und in weiterer Folge dazu verwendet habe, eine Mahnklage an den Beschwerdeführer zuzustellen. Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen: „Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] brachte am
  6. September 2021 eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer ein. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Zustellanstand der Klage gekommen, woraufhin die Mahnabteilung der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] am
  7. November 2021 eine ZMR-Abfrage sowie eine Internetabfrage auf den öffentlich zugänglichen Seiten der WKO betreffend den Beschwerdeführer durchgeführt hat. Die Recherche der Mahnabteilung der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] hat als Haupt- und Firmenwohnsitz ident die Adresse XXXX ergeben. Ein neuerlicher Zustellversuch ist jedoch erfolglos geblieben.„Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] brachte am
  8. September 2021 eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer ein. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Zustellanstand der Klage gekommen, woraufhin die Mahnabteilung der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] am
  9. November 2021 eine ZMR-Abfrage sowie eine Internetabfrage auf den öffentlich zugänglichen Seiten der WKO betreffend den Beschwerdeführer durchgeführt hat. Die Recherche der Mahnabteilung der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] hat als Haupt- und Firmenwohnsitz ident die Adresse römisch 40 ergeben. Ein neuerlicher Zustellversuch ist jedoch erfolglos geblieben.
  10. Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] hat daraufhin einen Antrag an das zuständige Gericht auf Zustellung an die Adresse XXXX beantragt, da diese in der DKD als ehemaliger Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (2009-2011) erfasst ist und es sich dabei um die zur Ex-Frau des Beschwerdeführers gespeicherte Anschrift handelt.
  11. Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] hat daraufhin einen Antrag an das zuständige Gericht auf Zustellung an die Adresse römisch 40 beantragt, da diese in der DKD als ehemaliger Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (2009-2011) erfasst ist und es sich dabei um die zur Ex-Frau des Beschwerdeführers gespeicherte Anschrift handelt.
  12. Die Liegenschaft an der Adresse XXXX steht im Eigentum des Beschwerdeführers und erfolgte die Zustellung der Mahnklage an diese Adresse.
  13. Die Liegenschaft an der Adresse römisch 40 steht im Eigentum des Beschwerdeführers und erfolgte die Zustellung der Mahnklage an diese Adresse.
  14. Eine Erhebung der Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers zur Liegenschaft XXXX mittels Grundbuchabfrage, ist durch die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] nicht erfolgt.“
  15. Eine Erhebung der Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers zur Liegenschaft römisch 40 mittels Grundbuchabfrage, ist durch die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] nicht erfolgt.“ Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass

§ 20Abs. 7 Melde

G Bürgermeister verpflichtet seien, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Die mitbeteiligte Partei habe glaubwürdig vorgebracht, die gegenständlichen Daten des Beschwerdeführers nicht dem Grundbuch entnommen zu haben, sondern dass ihr diese aus der DKD bekannt gewesen seien. In Ermangelung der monierten Verarbeitung, sei der Beschwerde bereits deshalb der Erfolg versagt gewesen.Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass

Paragraph 20, Absatz 7, MeldeG Bürgermeister verpflichtet seien, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Die mitbeteiligte Partei habe glaubwürdig vorgebracht, die gegenständlichen Daten des Beschwerdeführers nicht dem Grundbuch entnommen zu haben, sondern dass ihr diese aus der DKD bekannt gewesen seien. In Ermangelung der monierten Verarbeitung, sei der Beschwerde bereits deshalb der Erfolg versagt gewesen. Ergänzend sei auszuführen, dass selbst wenn die mitbeteiligte Partei die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers erhoben hätte, im Ergebnis von einer rechtmäßigen Verarbeitung auszugehen sei. Wie die mitbeteiligte Partei vorgebracht habe, sei die der Zustellung vorgelagerte Ermittlung der Daten des Beschwerdeführers zum Zweck der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber diesem erfolgt. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellen könne (vgl. etwa Art 9 Abs. 2 lit. f, Art. 17 Abs.

  1. lit. e, Art. 18 Abs. 2 oder Art. 21 Abs. 1 der Verordnung). Aufgrund des Umstands, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bereits im Grundbuch öffentlich zugänglich seien und es sich dabei offenkundig um keine besonders schutzwürdigen Daten iSv § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG bzw. sensible Daten iSv Art. 9 DSGVO und auch um keine strafrechtlich relevanten Daten iSv Art. 10 DSGVO handle, sei grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Gegenüberstellung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers und jener der mitbeteiligten Partei zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgeschlagen. So bestehe im gegenständlichen Fall zwar grundsätzlich ein Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, doch habe auch die mitbeteiligte Partei ein berechtigtes Interesse daran, ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen und ihm zu diesem Zweck eine Mahnklage zustellen zu lassen. Die Verarbeitung sei zu diesem Zweck auch erforderlich gewesen und sei von keinem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers auszugehen.Ergänzend sei auszuführen, dass selbst wenn die mitbeteiligte Partei die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers erhoben hätte, im Ergebnis von einer rechtmäßigen Verarbeitung auszugehen sei. Wie die mitbeteiligte Partei vorgebracht habe, sei die der Zustellung vorgelagerte Ermittlung der Daten des Beschwerdeführers zum Zweck der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber diesem erfolgt. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstellen könne vergleiche etwa Artikel 9, Absatz 2, Litera f,, Artikel 17, Absatz 3, Litera e,, Artikel 18, Absatz 2, oder Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung). Aufgrund des Umstands, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bereits im Grundbuch öffentlich zugänglich seien und es sich dabei offenkundig um keine besonders schutzwürdigen Daten iSv Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz DSG bzw. sensible Daten iSv Artikel 9, DSGVO und auch um keine strafrechtlich relevanten Daten iSv Artikel 10, DSGVO handle, sei grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Gegenüberstellung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers und jener der mitbeteiligten Partei zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgeschlagen. So bestehe im gegenständlichen Fall zwar grundsätzlich ein Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, doch habe auch die mitbeteiligte Partei ein berechtigtes Interesse daran, ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen und ihm zu diesem Zweck eine Mahnklage zustellen zu lassen. Die Verarbeitung sei zu diesem Zweck auch erforderlich gewesen und sei von keinem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers auszugehen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die mitbeteiligte Partei keine Informationen

§ 20Abs. 7 Melde

G erhalten habe können, da seine Ex-Ehefrau und seine Kinder dem evangelischen Glauben angehören würden. Informationen über Familienverhältnisse seien der mitbeteiligten Partei nie übermittelt worden und auch über das Finanzsystem hätten diese Daten nicht übermittelt werden können, da seine Ex-Ehefrau und er beide selbstständig gewesen seien und unterschiedliche Steuernummern besessen hätten. Wie die Informationen bezüglich seines Wohnsitzes in XXXX von der mitbeteiligten Partei ausfindig gemacht worden seien, sei ihm völlig unklar, eine Erklärung sei von der mitbeteiligten Partei auch nie abgegeben worden, weshalb er die Verletzung der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten vermute.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die mitbeteiligte Partei keine Informationen

Paragraph 20, Absatz 7, MeldeG erhalten habe können, da seine Ex-Ehefrau und seine Kinder dem evangelischen Glauben angehören würden. Informationen über Familienverhältnisse seien der mitbeteiligten Partei nie übermittelt worden und auch über das Finanzsystem hätten diese Daten nicht übermittelt werden können, da seine Ex-Ehefrau und er beide selbstständig gewesen seien und unterschiedliche Steuernummern besessen hätten. Wie die Informationen bezüglich seines Wohnsitzes in römisch 40 von der mitbeteiligten Partei ausfindig gemacht worden seien, sei ihm völlig unklar, eine Erklärung sei von der mitbeteiligten Partei auch nie abgegeben worden, weshalb er die Verletzung der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten vermute. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. 5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

  1. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 03.08.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie ihr Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und zusammengefasst ausführte, dass die Anschrift XXXX in der Zeit vom 18.03.2009 bis 28.03.2011 in der DKD als Hauptwohnsitz geführt und alle Zusendungen an diese Adresse gesandt worden seien. Ein Postrücklauf sei nicht verzeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe zudem am 29.06.2009 in einem Telefonat mit der Serviceline der mitbeteiligten Partei eine Mitarbeiterin über seine zwei studierenden Kinder informiert.
  2. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 03.08.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie ihr Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und zusammengefasst ausführte, dass die Anschrift römisch 40 in der Zeit vom 18.03.2009 bis 28.03.2011 in der DKD als Hauptwohnsitz geführt und alle Zusendungen an diese Adresse gesandt worden seien. Ein Postrücklauf sei nicht verzeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe zudem am 29.06.2009 in einem Telefonat mit der Serviceline der mitbeteiligten Partei eine Mitarbeiterin über seine zwei studierenden Kinder informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache: 3.3.
  3. Rechtsgrundlagen: 3.3.1.
  4. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.
  5. Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  6. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  7. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  8. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 3.3.1.
  9. Art. 5 DSGVO lautet:3.3.1.
  10. Artikel 5, DSGVO lautet: „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ 3.3.1.
  1. Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.
  2. Artikel 6, DSGVO lautet auszugsweise: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ 3.3.1.4. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:3.3.1.4. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten: „

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ 3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass sie die Liegenschaftsadresse XXXX zur Zustellung einer Mahnklage an den Beschwerdeführer verarbeitet hat, in dessen Recht auf Datenschutz bzw. Geheimhaltung

§ 1DSG verletzt hat.3.3.2.1.

Vorauszuschicken ist, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass sie die Liegenschaftsadresse römisch 40 zur Zustellung einer Mahnklage an den Beschwerdeführer verarbeitet hat, in dessen Recht auf Datenschutz bzw. Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt hat. 3.3.2.2. Vor diesem Hintergrund (bezüglich des Verfahrensgegenstandes) ist angesichts des festgestellten Sachverhaltes die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers aber zu Recht erfolgt: 3.3.2.2.1.

§ 1Abs.

1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Geheimhaltungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Art. 5 DSGVO) verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). 3.3.2.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Geheimhaltungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Artikel 5, DSGVO) verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). 3.3.2.2.2. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).3.3.2.2.2. Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestattet die Verarbeitung unter drei kumulativen Voraussetzungen:

  1. a)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses;
  2. b)Erforderlichkeit der Verarbeitung und
  3. c)kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. die Urteile des EuGH vom 07.12.2023, Rs C-26/22 und C-64/22 SCHUFA Holding, Rz 74 und 75; 04.07.2023, Rs C-252/21 Meta Platforms u.a, Rz 106; 11.12.2019, Rs C-708/18 - Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA , Rz 36 mwN).Artikel 6, Absatz eins, Litera f, der DSGVO gestattet die Verarbeitung unter drei kumulativen Voraussetzungen:
  4. a)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses;
  5. b)Erforderlichkeit der Verarbeitung und
  6. c)kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer vergleiche die Urteile des EuGH vom 07.12.2023, Rs C-26/22 und C-64/22 SCHUFA Holding, Rz 74 und 75; 04.07.2023, Rs C-252/21 Meta Platforms u.a, Rz 106; 11.12.2019, Rs C-708/18 - Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA , Rz 36 mwN). 3.3.2.2.3. Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen der mitbeteiligten Partei im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.3.3.2.2.3. Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen der mitbeteiligten Partei im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG³ [2021] Art 6 DSGVO Rz 28). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Art. 6 DSGVO Rz 57).Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG³ [2021] Artikel 6, DSGVO Rz 28). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Artikel 6, DSGVO Rz 57). Der EuGH hat (in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.]) bereits erkannt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigt, darstellen kann. Der EuGH hat (in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.]) bereits erkannt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtfertigt, darstellen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei als rechtmäßig im Sinne des Art. 5 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anzusehen:Vor diesem Hintergrund ist die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei als rechtmäßig im Sinne des Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO anzusehen: 3.3.2.2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, brachte die mitbeteiligte Partei am 27.09.2021 eine Mahnklage (aufgrund rückständiger Kirchenbeiträge) gegen den Beschwerdeführer ein, wobei es in diesem Zusammenhang zu einem Zustellanstand der Klage kam und auch ein neuerlicher Zustellversuch erfolglos blieb, woraufhin die mitbeteiligte Partei einen Antrag an das zuständige Gericht auf Zustellung an die Adresse XXXX stellte, da diese in der DKD als ehemaliger Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (2009-2011) erfasst war. Die Liegenschaft an der Adresse XXXX steht im Eigentum des Beschwerdeführers. 3.3.2.2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, brachte die mitbeteiligte Partei am 27.09.2021 eine Mahnklage (aufgrund rückständiger Kirchenbeiträge) gegen den Beschwerdeführer ein, wobei es in diesem Zusammenhang zu einem Zustellanstand der Klage kam und auch ein neuerlicher Zustellversuch erfolglos blieb, woraufhin die mitbeteiligte Partei einen Antrag an das zuständige Gericht auf Zustellung an die Adresse römisch 40 stellte, da diese in der DKD als ehemaliger Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (2009-2011) erfasst war. Die Liegenschaft an der Adresse römisch 40 steht im Eigentum des Beschwerdeführers. 3.3.2.2.4. Im vorliegenden Fall stellt die von der mitbeteiligten Partei aufgrund rückständiger Kirchenbeiträge gegen den Beschwerdeführer erhobene Mahnklage im Sinne einer ordnungsgemäßen Betreibung von Forderungen jedenfalls ein berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. 3.3.2.2.4. Im vorliegenden Fall stellt die von der mitbeteiligten Partei aufgrund rückständiger Kirchenbeiträge gegen den Beschwerdeführer erhobene Mahnklage im Sinne einer ordnungsgemäßen Betreibung von Forderungen jedenfalls ein berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dar.

§ 75

ZPO hat jeder Schriftsatz unter anderem die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes zu enthalten. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt sohin grundsätzlich auch die Angabe einer zustell- bzw. ladungsfähigen Anschrift der Parteien voraus (Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3 II/2 § 75 ZPO [Stand 1.7.2016, rdb.at] mit Verweis auf OGH 2 Ob 650/84, wonach die Angabe des Wohnortes so vollständig sein muss, dass die einwandfreie Zustellung an die richtige Partei ermöglicht wird). Zumal die Zustellung an der im ZMR angegebenen Wohnadresse des Beschwerdeführers bzw. seiner Geschäftsadresse nicht erfolgreich war, war die mitbeteilige Partei gehalten, dem Gericht eine (andere) zustellfähige Adresse des Beschwerdeführers anzugeben. Die gegenständliche Verarbeitung der Adresse der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft XXXX war daher für das gegen ihn geführte gerichtliche Mahnklageverfahren notwendig. Es handelt sich im konkreten Fall daher auch nicht um eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung, zumal ein gelinderes Mittel nicht ersichtlich ist.

Paragraph 75, ZPO hat jeder Schriftsatz unter anderem die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes zu enthalten. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt sohin grundsätzlich auch die Angabe einer zustell- bzw. ladungsfähigen Anschrift der Parteien voraus (Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 75, ZPO [Stand 1.7.2016, rdb.at] mit Verweis auf OGH 2 Ob 650/84, wonach die Angabe des Wohnortes so vollständig sein muss, dass die einwandfreie Zustellung an die richtige Partei ermöglicht wird). Zumal die Zustellung an der im ZMR angegebenen Wohnadresse des Beschwerdeführers bzw. seiner Geschäftsadresse nicht erfolgreich war, war die mitbeteilige Partei gehalten, dem Gericht eine (andere) zustellfähige Adresse des Beschwerdeführers anzugeben. Die gegenständliche Verarbeitung der Adresse der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft römisch 40 war daher für das gegen ihn geführte gerichtliche Mahnklageverfahren notwendig. Es handelt sich im konkreten Fall daher auch nicht um eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung, zumal ein gelinderes Mittel nicht ersichtlich ist. 3.3.2.2.

  1. Somit ist bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet hat bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher als verhältnismäßig dar. Es überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der mitbeteiligten Partei jene des vom Eingriff betroffenen Beschwerdeführers.3.3.2.2.
  2. Somit ist bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet hat bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher als verhältnismäßig dar. Es überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der mitbeteiligten Partei jene des vom Eingriff betroffenen Beschwerdeführers. 3.3.2.2.
  3. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, aus welcher Quelle die mitbeteiligte Partei die Information bezüglich eines (allfälligen) früheren Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX ursprünglich erhoben hat, da es sich bei den Eigentumsverhältnissen der Liegenschaft XXXX um eine Information handelt, die die mitbeteiligte Partei zum Zwecke der Zustellung der Mahnklage jedenfalls rechtmäßig aus dem – öffentlich zugänglichen - Grundbuch hätte erheben können. 3.3.2.2.
  4. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, aus welcher Quelle die mitbeteiligte Partei die Information bezüglich eines (allfälligen) früheren Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers an der Adresse römisch 40 ursprünglich erhoben hat, da es sich bei den Eigentumsverhältnissen der Liegenschaft römisch 40 um eine Information handelt, die die mitbeteiligte Partei zum Zwecke der Zustellung der Mahnklage jedenfalls rechtmäßig aus dem – öffentlich zugänglichen - Grundbuch hätte erheben können. Im Übrigen aber erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in bloß allgemeinen Ausführungen und Mutmaßungen, womit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231, VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, jeweils mwN). Demgegenüber hat, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat, die mitbeteiligte Partei glaubwürdig vorgebracht, die gegenständlichen Daten des Beschwerdeführers nicht dem Grundbuch entnommen zu haben, sondern dass ihr diese aus der DKD bekannt gewesen seien. Mit seinem Beschwerdevorbringen, es sei ihm völlig unklar, wie die Informationen von der mitbeteiligten Partei ausfindig gemacht worden seien, wiederholt er im Ergebnis bloß sein schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann aber nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Der Beschwerdeführer vermochte der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nichts Taugliches entgegenzusetzen.Im Übrigen aber erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in bloß allgemeinen Ausführungen und Mutmaßungen, womit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231, VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, jeweils mwN). Demgegenüber hat, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat, die mitbeteiligte Partei glaubwürdig vorgebracht, die gegenständlichen Daten des Beschwerdeführers nicht dem Grundbuch entnommen zu haben, sondern dass ihr diese aus der DKD bekannt gewesen seien. Mit seinem Beschwerdevorbringen, es sei ihm völlig unklar, wie die Informationen von der mitbeteiligten Partei ausfindig gemacht worden seien, wiederholt er im Ergebnis bloß sein schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann aber nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Der Beschwerdeführer vermochte der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nichts Taugliches entgegenzusetzen. 3.3.2.2.
  5. Die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz

§ 1DSG.3.3.2.2.7.

Die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, DSG. 3.3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt, wie dargelegt, nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt, wie dargelegt, nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2275368.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.