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{'item': 'W116 2289443-1'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW116 2289443-1 Spruch, W116 2289443-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 11.12.2023 (am 14.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.09.2023 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes abgewiesen.
  2. Der dagegen erhobene „Einspruch“ vom 11.01.2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.01.2024 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.
  3. Hinsichtlich des dagegen eingebrachten „Einspruchs“ vom 28.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Aufforderung samt Rechtsbelehrung vom 09.02.2024 die Behebung von Mängeln aufgetragen. Dabei wurde ihm die Bestimmung des § 15 VwGVG zur Kenntnis gebracht und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er im angefochtenen Bescheid (vgl. Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024) ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wurde. Weiters wurde er aufgefordert, die genannten Mängel innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben und seinen Einspruch auf einen Vorlageantrag zu ändern, widrigenfalls sein Einspruch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden müsste. In seiner daraufhin erfolgten Eingabe vom 18.02.2024 bekräftigte er seinen „Einspruch“ vom 28.01.
  4. Hinsichtlich des dagegen eingebrachten „Einspruchs“ vom 28.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Aufforderung samt Rechtsbelehrung vom 09.02.2024 die Behebung von Mängeln aufgetragen. Dabei wurde ihm die Bestimmung des Paragraph 15, VwGVG zur Kenntnis gebracht und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er im angefochtenen Bescheid vergleiche Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024) ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wurde. Weiters wurde er aufgefordert, die genannten Mängel innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben und seinen Einspruch auf einen Vorlageantrag zu ändern, widrigenfalls sein Einspruch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden müsste. In seiner daraufhin erfolgten Eingabe vom 18.02.2024 bekräftigte er seinen „Einspruch“ vom 28.01.
  5. Aus diesem Grund wurde sein „Einspruch“ vom 28.01.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandos Steiermark vom 19.01.2024 mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2024 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 (ausschließlich) ein Antrag, die ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag), vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen „Einspruch“ vom 28.01.2024 mit seiner Eingabe vom 18.02.2024 (nur) bekräftigt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 sei somit mangels Konkretisierung seines Begehrens „Einspruch“ auf einen Antrag, die ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes zur Entscheidung vorzulegen, in Rechtskraft erwachsen. Sein „Einspruch“ sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
  6. Dagegen richtet sich der fristgerechte „Einspruch“ vom 18.03.
  7. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein Rechtsmittel vom 28.01.2024 verwiesen und ergänzend dazu vorgebracht, dass sein damaliges Rechtsmittel nach § 17 Zustellgesetz eben nicht verspätet eingebracht worden sei.
  8. Dagegen richtet sich der fristgerechte „Einspruch“ vom 18.03.
  9. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein Rechtsmittel vom 28.01.2024 verwiesen und ergänzend dazu vorgebracht, dass sein damaliges Rechtsmittel nach Paragraph 17, Zustellgesetz eben nicht verspätet eingebracht worden sei.
  10. Mit Anschreiben des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 02.04.2024 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Das gegenständliche Rechtsmittel wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Mit dem am 14.12.2023 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid vom 11.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Grundwehrdienstes abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid nach eigenen Angaben am folgenden Tag, am 15.12.2023 von der Post abgeholt. Die Rechtsmittelfrist endete am 11.01.
  12. Das erst am 12.01.2024 zur Post gegebene Rechtsmittel vom 11.01.2024 war somit verspätet. Dieses wurde daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen. Hinsichtlich des dagegen erhobenen „Einspruchs“ vom 28.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2024 eine Rechtsbelehrung erteilt und er wurde aufgefordert, seinen „Einspruch“ auf einen Vorlageantrag abzuändern. Mit Eingabe vom 18.02.2024 bekräftigte er jedoch bloß seinen „Einspruch“ vom 28.01.
  13. Aus diesem Grund wurde sein „Einspruch“ mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2024 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen.
  14. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen Unterlagen (insbesondere Rückschein des Bescheides vom 11.12.2023, Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 und Aufforderung bzw. neuerliche Rechtsbelehrung der Behörde vom 09.02.2024) bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Einspruch vom 11.01.2024: „[…] zugestellt am 15.12.2023 […].“, Einspruch vom 28.01.2024: „Wie aus meinem Einspruch vom 11.01.2024 (Aufgabedatum 12.01.2024) hervorgeht, […]. Womit mein Einspruch mit Aufgabedatum 12.1.2024 als fristgerecht isdG gültig ist.“). Das Militärkommando Steiermark/Ergänzungsabteilung hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen Unterlagen (insbesondere Rückschein des Bescheides vom 11.12.2023, Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 und Aufforderung bzw. neuerliche Rechtsbelehrung der Behörde vom 09.02.2024) bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers vergleiche Einspruch vom 11.01.2024: „[…] zugestellt am 15.12.2023 […].“, Einspruch vom 28.01.2024: „Wie aus meinem Einspruch vom 11.01.2024 (Aufgabedatum 12.01.2024) hervorgeht, […]. Womit mein Einspruch mit Aufgabedatum 12.1.2024 als fristgerecht isdG gültig ist.“). Das Militärkommando Steiermark/Ergänzungsabteilung hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem Bescheid in seinem „Einspruch“ auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz unmissverständlicher Rechtsmittelbelehrung (vgl. Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024) und der mit Schreiben der Behörde vom 09.02.2024 erteilten Rechtsbelehrung und Aufforderung zur Mängelbehebung seinen „Einspruch“ vom 28.01.2024 mit Eingabe vom 18.02.2024 lediglich bekräftigt. Der Beschwerdeführer ist diesem Bescheid in seinem „Einspruch“ auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz unmissverständlicher Rechtsmittelbelehrung vergleiche Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024) und der mit Schreiben der Behörde vom 09.02.2024 erteilten Rechtsbelehrung und Aufforderung zur Mängelbehebung seinen „Einspruch“ vom 28.01.2024 mit Eingabe vom 18.02.2024 lediglich bekräftigt. Lediglich ergänzend ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid mit der Abweisung seines Antrages auf Aufschub des Grundwehrdienstes bereits am folgenden Tag nach der Zustellung übernommen und damit bloß einen Tag seiner vierwöchigen Rechtsmittelfrist verloren hat. Er hatte damit eine angemessene Rechtsmittelfrist, zumal laut höchstgerichtlicher Judikatur bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen wurde (vgl E
  15. April 2001, 99/06/0049; E
  16. Februar 2000, 2000/02/0027; E
  17. März 2004, 2001/03/0284; E
  18. Februar 2007, 2006/13/0178). Lediglich ergänzend ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer den Bescheid mit der Abweisung seines Antrages auf Aufschub des Grundwehrdienstes bereits am folgenden Tag nach der Zustellung übernommen und damit bloß einen Tag seiner vierwöchigen Rechtsmittelfrist verloren hat. Er hatte damit eine angemessene Rechtsmittelfrist, zumal laut höchstgerichtlicher Judikatur bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen wurde vergleiche E
  19. April 2001, 99/06/0049; E
  20. Februar 2000, 2000/02/0027; E
  21. März 2004, 2001/03/0284; E
  22. Februar 2007, 2006/13/0178).
  23. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […] Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten: „Beteiligte; Parteien §
  1. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ 3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde: Zur Rechtsmittellegitimation:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Personen sind Parteien iSd § 8 AVG, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Personen sind Parteien iSd Paragraph 8, AVG, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 (vgl.: „[…] dass die ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes zur Entscheidung vorgelegt wird.“) und der mit Schreiben der Behörde vom 09.02.2024 erfolgten Rechtsbelehrung bzw. Aufforderung zur Mängelbehebung seinen „Einspruch“ vom 28.01.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung mit seiner Eingabe vom 18.02.2024 lediglich neuerlich bekräftigt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 vergleiche, „[…] dass die ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes zur Entscheidung vorgelegt wird.“) und der mit Schreiben der Behörde vom 09.02.2024 erfolgten Rechtsbelehrung bzw. Aufforderung zur Mängelbehebung seinen „Einspruch“ vom 28.01.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung mit seiner Eingabe vom 18.02.2024 lediglich neuerlich bekräftigt. 3.3. Zur Frage der Qualifikation der eingebrachten Eingaben als Vorlageantrag:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ (vgl auch Fister in Fister/​Fuchs/​Sachs2 VwGVG § 15 Anm 7; Goldstein/​Neudorfer in Raschauer/​Wessely VwGVG § 15 Rz 2; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 772; Müllner, ZfV 2013, 886) zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird (vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015), oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird (vgl VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Aus dem Antrag muss hervorgehen, auf welches Verfahren und damit auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen für Vorlageanträge der beschwerdeführenden Partei nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 11). Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ vergleiche auch Fister in Fister/​Fuchs/​Sachs2 VwGVG Paragraph 15, Anmerkung 7; Goldstein/​Neudorfer in Raschauer/​Wessely VwGVG Paragraph 15, Rz 2; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 772; Müllner, ZfV 2013, 886) zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird vergleiche Regierungsvorlage 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015), oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Aus dem Antrag muss hervorgehen, auf welches Verfahren und damit auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen für Vorlageanträge der beschwerdeführenden Partei nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 11). Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, kann die beschwerdeführende wie auch jede andere Partei in der Begründung des Vorlageantrages neue Argumente und Tatsachen anführen (vgl VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; ferner Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 770, die meinen, dass der Beschwerdeführer wie eine andere Partei nach § 15 Abs 1 zweiter Satz VwGVG „aus Gründen der Waffengleichheit [Art 6 MRK]“ neue Gründe im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorbringen könne; siehe auch Gruber in Götzl et al2 VwGVG § 15 Rz 6). Eine Erweiterung des durch die ursprüngliche Beschwerde abgesteckten Prüfungsumfangs mittels des Begehrens und der Begründung des Vorlageantrages der beschwerdeführenden oder einer „anderen“ Partei ist nicht zulässig, dh nicht möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 15). Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, kann die beschwerdeführende wie auch jede andere Partei in der Begründung des Vorlageantrages neue Argumente und Tatsachen anführen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; ferner Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 770, die meinen, dass der Beschwerdeführer wie eine andere Partei nach Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG „aus Gründen der Waffengleichheit [Art 6 MRK]“ neue Gründe im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorbringen könne; siehe auch Gruber in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 15, Rz 6). Eine Erweiterung des durch die ursprüngliche Beschwerde abgesteckten Prüfungsumfangs mittels des Begehrens und der Begründung des Vorlageantrages der beschwerdeführenden oder einer „anderen“ Partei ist nicht zulässig, dh nicht möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 15). Mit dem Vorlageantrag wird die Vorlage der eingebrachten Beschwerden in der bestehenden Form verlangt. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt, wie der VwGH aus dem Wortlaut des § 15 Abs 1 VwGVG und dem darin umschriebenen Begriff „Vorlageantrag“ ableitet, bei einem rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrag die Beschwerde, auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt (vgl VwSlg 19.271 A/2015; 19.457 A/2016; VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Zudem ist nach § 28 VwGVG (vgl auch Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) Entscheidungsgegenstand des VwG ausschließlich die „Beschwerde“ (vgl VwSlg 19.271 A/2015). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung darauf abstellt, bleibt er Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, dh ob sie abzuweisen oder ihr (teilweise) stattzugeben ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom VwG – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG (vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 25.5.2021, Ra 2020/08/0046; näher dazu § 28 Rz 149 ff). Gibt das auf Grund eines Vorlageantrages zuständig gewordene VwG der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge und bringt der Spruch des Erkenntnisses damit zum Ausdruck, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, nimmt er jedoch auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, nicht Bezug, ist das Erk unvollständig und damit inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Spruch des VwG muss hervorgehen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert bzw. ob sie aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 21). Mit dem Vorlageantrag wird die Vorlage der eingebrachten Beschwerden in der bestehenden Form verlangt. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt, wie der VwGH aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG und dem darin umschriebenen Begriff „Vorlageantrag“ ableitet, bei einem rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrag die Beschwerde, auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt vergleiche VwSlg 19.271 A/2015; 19.457 A/2016; VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Zudem ist nach Paragraph 28, VwGVG vergleiche auch Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) Entscheidungsgegenstand des VwG ausschließlich die „Beschwerde“ vergleiche VwSlg 19.271 A/2015). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung darauf abstellt, bleibt er Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, dh ob sie abzuweisen oder ihr (teilweise) stattzugeben ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom VwG – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG vergleiche Regierungsvorlage 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 25.5.2021, Ra 2020/08/0046; näher dazu Paragraph 28, Rz 149 ff). Gibt das auf Grund eines Vorlageantrages zuständig gewordene VwG der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge und bringt der Spruch des Erkenntnisses damit zum Ausdruck, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, nimmt er jedoch auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, nicht Bezug, ist das Erk unvollständig und damit inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Spruch des VwG muss hervorgehen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert bzw. ob sie aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 21). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem VwG vorzulegen, macht den Vorlageantrag (insb, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist) nicht unzulässig (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 21.4.1998, 98/11/0019; 26.2.2003, 2002/17/0279). Geht aber aus dem Inhalt des Rechtsmittels, insb aus den „Beschwerdeanträgen“, dh aus dem Begehren, klar hervor, dass der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde und nicht einen Vorlageantrag eingebracht hat, ist eine Umdeutung als Vorlageantrag nicht zulässig, weil der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die dezidiert klar und bewusst erhobene Beschwerde ist – weil gegen die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrages in Frage kommt – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 23). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem VwG vorzulegen, macht den Vorlageantrag (insb, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist) nicht unzulässig (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 21.4.1998, 98/11/0019; 26.2.2003, 2002/17/0279). Geht aber aus dem Inhalt des Rechtsmittels, insb aus den „Beschwerdeanträgen“, dh aus dem Begehren, klar hervor, dass der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde und nicht einen Vorlageantrag eingebracht hat, ist eine Umdeutung als Vorlageantrag nicht zulässig, weil der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die dezidiert klar und bewusst erhobene Beschwerde ist – weil gegen die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrages in Frage kommt – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 23). 3.4. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: In den vorliegenden „Einsprüchen“ des Beschwerdeführers findet sich jedoch keinerlei Vorbringen, das auch nur entfernt als Begehren der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgefasst werden könnte. Vielmehr wird darin im Wesentlichen erläutert, warum der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 11.12.2023 ortsabwesend war und diesen erst einen Tag später von der Post abholen konnte. Weiters werden Ausführungen zum Zustellgesetz getätigt und wird ausgeführt, warum sein – einen Tag nach Fristende eingebrachtes – Rechtsmittel seiner Ansicht nach rechtzeitig eingebracht worden sei. Aus der oben angeführten Judikatur ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der Bezeichnung, sondern dem konkreten Begehren ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die bloße Bezeichnung einer Eingabe als Vorlageantrag ohne ein entsprechendes Begehren reicht demnach nicht aus, um eine solche Eingabe als zulässigen Vorlageantrag zu werten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Judikatur des VwGH bleibt im gegenständlichen Fall somit kein Raum für eine Qualifikation der gegenständlichen „Einsprüche“ als Vorlageantrag. Da gegen eine Beschwerdevorentscheidung jedoch ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrags in Betracht kommt (worauf in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch hingewiesen wurde), war der „Einspruch“ seitens der Behörde als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des § 14 ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des Paragraph 14, ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2289443.1.00

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