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{'item': 'W124 2276061-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW124 2276061-1 Spruch, W124 2276061-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, in „ XXXX / Somalia“ geboren worden zu sein, der Volksgruppe „Tuni“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er habe seine Wohnsitzadresse in „ XXXX , Somalia“ gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. Zuletzt habe er den Beruf des Landwirts ausgeübt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau, vier minderjährige Söhne, zwei minderjährige Töchter und eine Schwester würden alle in Somalia leben. Im XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei im XXXX aus seinem Wohnort abgereist. Er habe sich zirka zwei Monate in der Türkei und zirka sechs Monate in Griechenland aufgehalten und habe sich über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, in „ römisch 40 / Somalia“ geboren worden zu sein, der Volksgruppe „Tuni“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er habe seine Wohnsitzadresse in „ römisch 40 , Somalia“ gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. Zuletzt habe er den Beruf des Landwirts ausgeübt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau, vier minderjährige Söhne, zwei minderjährige Töchter und eine Schwester würden alle in Somalia leben. Im römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei im römisch 40 aus seinem Wohnort abgereist. Er habe sich zirka zwei Monate in der Türkei und zirka sechs Monate in Griechenland aufgehalten und habe sich über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei Landwirt gewesen, als Al Shabaab gekommen sei und Abgabesteuern von ihm haben hätte wollen. Er habe nicht bezahlen können und sie hätten ihn umbringen wollen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  3. Nachdem am XXXX ein Informationsersuchen an Griechenland gestellt worden war, antwortete die griechische Behörde am XXXX , dass der BF in Griechenland mit der Identität XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, registriert sei. Der am XXXX gestellte Antrag des BF, sei in zweiter Instanz am XXXX abgewiesen worden und ein weiterer Antrag sei als unzulässig am XXXX abgelehnt worden.
  4. Nachdem am römisch 40 ein Informationsersuchen an Griechenland gestellt worden war, antwortete die griechische Behörde am römisch 40 , dass der BF in Griechenland mit der Identität römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, registriert sei. Der am römisch 40 gestellte Antrag des BF, sei in zweiter Instanz am römisch 40 abgewiesen worden und ein weiterer Antrag sei als unzulässig am römisch 40 abgelehnt worden.
  5. In weiterer Folge wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
  6. In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Zu seiner Person brachte er vor, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei in „ XXXX “ geboren, gehöre der Volksgruppe „Tuni“ an und sei sunnitischer Moslem. Seit XXXX sei er traditionell verheiratet. Von seiner Geburt bis XXXX habe er im Dorf „ XXXX “ und zirka zwei Monate in der Stadt Mogadischu gewohnt. Sein Vater sei XXXX verstorben, seine Mutter, seine Ehepartnerin, vier Söhne, zwei Töchter und seine Schwester seien in Somalia aufhältig. Er habe acht Jahre die Grundschule in „ XXXX “ besucht, keine Berufsausbildung erhalten und sei ab dem Kindesalter als Landwirt tätig gewesen. Seine Muttersprache sei Somalisch. Zu seiner Person brachte er vor, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei in „ römisch 40 “ geboren, gehöre der Volksgruppe „Tuni“ an und sei sunnitischer Moslem. Seit römisch 40 sei er traditionell verheiratet. Von seiner Geburt bis römisch 40 habe er im Dorf „ römisch 40 “ und zirka zwei Monate in der Stadt Mogadischu gewohnt. Sein Vater sei römisch 40 verstorben, seine Mutter, seine Ehepartnerin, vier Söhne, zwei Töchter und seine Schwester seien in Somalia aufhältig. Er habe acht Jahre die Grundschule in „ römisch 40 “ besucht, keine Berufsausbildung erhalten und sei ab dem Kindesalter als Landwirt tätig gewesen. Seine Muttersprache sei Somalisch. In Vorlage gebracht wurden Schriftstücke betreffend die abgelehnten Anträge des BF in Griechenland, eine griechische Karte für Asylwerber (lautend auf XXXX , Name des Vaters: XXXX , XXXX geb., StA. Somalia), ein augenärztlicher Befund vom XXXX des Augenzentrums XXXX samt Terminkarte, ein ärztlicher Bericht eines Krankenhauses in Mogadischu ( XXXX Hospital) vom XXXX , somalische Reisepässe des BF (lautend auf XXXX , XXXX geb., StA Somalia), seiner Frau sowie von vier Söhnen und einer Tochter in Kopie, eine Kursbesuchsbestätigung der burgenländischen Volkshochschulen vom XXXX , ein Arbeitsausweis betreffend XXXX in Kopie und einen Identitätsnachweis seiner Frau in Kopie.In Vorlage gebracht wurden Schriftstücke betreffend die abgelehnten Anträge des BF in Griechenland, eine griechische Karte für Asylwerber (lautend auf römisch 40 , Name des Vaters: römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia), ein augenärztlicher Befund vom römisch 40 des Augenzentrums römisch 40 samt Terminkarte, ein ärztlicher Bericht eines Krankenhauses in Mogadischu ( römisch 40 Hospital) vom römisch 40 , somalische Reisepässe des BF (lautend auf römisch 40 , römisch 40 geb., StA Somalia), seiner Frau sowie von vier Söhnen und einer Tochter in Kopie, eine Kursbesuchsbestätigung der burgenländischen Volkshochschulen vom römisch 40 , ein Arbeitsausweis betreffend römisch 40 in Kopie und einen Identitätsnachweis seiner Frau in Kopie. Die weitere Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX nahm folgenden Verlauf:Die weitere Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 nahm folgenden Verlauf: „(…) F: Sie verstehen den anwesenden Dolmetscher genügend und sind im Stande, die Ihnen heute gestellten Fragen zu beantworten? Asylwerber (A): Ja. (…) F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt? A: Nein. F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? A: Ja. F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit? A: Ich wurde in Somalia zweimal am linken Auge operiert. In Griechenland bekam ich nur Augentropfen. In Österreich war ich beim Arzt, ich habe Augentropfen bekommen. Im Juli werde ich operiert, ich habe einen Termin. Ich habe einen Teil des linken Auges aus Glas. Laut meinem Arzt habe ich durch dieses Augenproblem auch ein Problem mit dem Herzen bekommen. Ich kann nicht auf der linken Seite schlafen. F: Sprechen Sie noch andere Sprachen? A: Ich spreche Arabisch und ein wenig Englisch. V: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben! F: Haben Sie schon Freunde in Österreich? Haben Sie schon soziale Kontakte geknüpft? A: Nein. F: Wurde Ihnen die Erstbefragung bei der Polizei in XXXX am XXXX auch rückübersetzt?F: Wurde Ihnen die Erstbefragung bei der Polizei in römisch 40 am römisch 40 auch rückübersetzt? A: Nein. F: Haben Sie den Dolmetscher damals bei der Erstbefragung auch gut und einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten eines Asylwerbers in Ihrer Muttersprache ausgefolgt erhalten? Haben Sie dieses auch gelesen? A: Nein. FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION: F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen, wie Verwandte, weitere Angehörige oder nahe Beziehungen? A: Nein. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, 4 Söhne und 2 Töchter. F: Seit wann leben Sie in Österreich? A: Seit XXXX .A: Seit römisch 40 . F: Wer von Ihren Angehörigen lebt noch in Somalia? A: Meine Mutter, eine Schwester, meine Ehefrau und die Kinder. F: Wo leben die und wie geht es ihnen? A: In XXXX . Das Leben dort ist schwierig wegen der Dürre. Wir haben regelmäßig Kontakt über WhatsApp.A: In römisch 40 . Das Leben dort ist schwierig wegen der Dürre. Wir haben regelmäßig Kontakt über WhatsApp. F: Welche Schulausbildung haben Sie gemacht? A: Ich war 8 Jahre in der Grundschule. F: Haben Sie (nach Ihrer Schulausbildung) einen Beruf ausgeübt und wenn ja welchen? A: Ich habe als Landwirt gearbeitet und ab XXXX ehrenamtlich bei XXXX , das ist eine Organisation, die speziell von Dürre betroffenen Leuten hilft.A: Ich habe als Landwirt gearbeitet und ab römisch 40 ehrenamtlich bei römisch 40 , das ist eine Organisation, die speziell von Dürre betroffenen Leuten hilft. F: Erzählen Sie mir etwas über Somalia, wie hat Ihr Alltag so ausgesehen? A: Wegen der Dürre gab es keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten mehr. Ich unterstützte deswegen freiwillig die Organisation XXXX . Von Dürre betroffene Menschen wurden von dieser Organisation mit ca. 90 US-Dollar pro Familie unterstützt und wir sammelten die Daten dieser Empfänger und gaben sie an die Organisation weiter.A: Wegen der Dürre gab es keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten mehr. Ich unterstützte deswegen freiwillig die Organisation römisch 40 . Von Dürre betroffene Menschen wurden von dieser Organisation mit ca. 90 US-Dollar pro Familie unterstützt und wir sammelten die Daten dieser Empfänger und gaben sie an die Organisation weiter. AUSREISEGRUND F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Herkunftsland nunmehr verlassen? Sie haben bereits am XXXX bei der österreichischen Polizei kurz Ihre Ausreisegründe geschildert. F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Herkunftsland nunmehr verlassen? Sie haben bereits am römisch 40 bei der österreichischen Polizei kurz Ihre Ausreisegründe geschildert. Bitte schildern Sie nunmehr ausführlich die Gründe für Ihre Ausreise. A: Ich habe Somalia aus Angst vor der Al-Shabaab verlassen. Die Al-Shabaab war mit der Tätigkeit bei dieser Organisation nicht einverstanden. Mitglieder der Al-Shabaab haben uns aufgefordert zu einem Al-Shabaab Gericht in XXXX zu erscheinen. Wir hätten Leute mit Geldern unterstützt ohne dass wir die Al-Shabaab informiert haben. Die Al-Shabaab sagte, sollten wir nicht beim Gericht in XXXX erscheinen, wollten sie uns selbst holen. Ich habe nichts Falsches gemacht, ich habe nur Daten der Menschen an die Firma XXXX übermittelt, damit sie die Gelder auszahlen können. Im XXXX wurde ich von Al-Shabaab Mitgliedern angerufen. Sie sagten mir, ich soll entweder selbst bei Gericht erscheinen, oder sie werden mich abholen. Ich hatte nur die zwei Möglichkeiten, entweder zu Al-Shabaab zu gehen und getötet zu werden oder auszureisen. Und das machte ich. Wir haben die Tätigkeit so gut es geht heimlich zu halten, wir haben unsere Tätigkeit nicht zur Schau gestellt. Wir wollten vermeiden, dass die Al-Shabaab davon erfährt. Das ist alles. A: Ich habe Somalia aus Angst vor der Al-Shabaab verlassen. Die Al-Shabaab war mit der Tätigkeit bei dieser Organisation nicht einverstanden. Mitglieder der Al-Shabaab haben uns aufgefordert zu einem Al-Shabaab Gericht in römisch 40 zu erscheinen. Wir hätten Leute mit Geldern unterstützt ohne dass wir die Al-Shabaab informiert haben. Die Al-Shabaab sagte, sollten wir nicht beim Gericht in römisch 40 erscheinen, wollten sie uns selbst holen. Ich habe nichts Falsches gemacht, ich habe nur Daten der Menschen an die Firma römisch 40 übermittelt, damit sie die Gelder auszahlen können. Im römisch 40 wurde ich von Al-Shabaab Mitgliedern angerufen. Sie sagten mir, ich soll entweder selbst bei Gericht erscheinen, oder sie werden mich abholen. Ich hatte nur die zwei Möglichkeiten, entweder zu Al-Shabaab zu gehen und getötet zu werden oder auszureisen. Und das machte ich. Wir haben die Tätigkeit so gut es geht heimlich zu halten, wir haben unsere Tätigkeit nicht zur Schau gestellt. Wir wollten vermeiden, dass die Al-Shabaab davon erfährt. Das ist alles. F: Sie haben gesagt, dass pro Familie 90 US-Dollar ausbezahlt wurden. War das pro Woche, pro Monat? A: Das war pro Monat. Wir haben nur die Daten, nämlich die Namen an die Firma übermittelt. Es wurden keine Hilfsgüter, sondern nur Gelder mittels Telefonüberweisung übermittelt. F: Wie viele Mitarbeiter hatte diese Organisation? A: In unserem Dorf, in XXXX waren wir ca. 10 Personen. XXXX ist in mehreren Dörfern tätig und ich kann nicht sagen, wie viele Mitarbeiter die Organisation hat. A: In unserem Dorf, in römisch 40 waren wir ca. 10 Personen. römisch 40 ist in mehreren Dörfern tätig und ich kann nicht sagen, wie viele Mitarbeiter die Organisation hat. F: Steht Ihre Nummer in einem Telefonbuch? A: Nein. Somalia hat so ein System nicht. F: Wie konnte die Al-Shabaab Sie anrufen? A: Bis zum Jahr 2018 hat die Al-Shabaab selbst über das Dorf Kontrolle. Deshalb hatte die Al-Shabaab meine Telefonnummer, weil wir selbst Abgaben an die Al-Shabaab bezahlen mussten. V: Laut Länderinformationen hat die AMISOM bereits seit 2014 die Kontrolle über Ihr Dorf. F: Was sagen Sie dazu? A: Das stimmt nicht. Erst 2018 wurde die Al-Shabaab vertrieben. Die AMISOM Soldaten haben nur eine Station am Rand des Dorfes XXXX . Die Al-Shabaab hat nach wie vor die Kontrolle über das Dorf.A: Das stimmt nicht. Erst 2018 wurde die Al-Shabaab vertrieben. Die AMISOM Soldaten haben nur eine Station am Rand des Dorfes römisch 40 . Die Al-Shabaab hat nach wie vor die Kontrolle über das Dorf. V: Jetzt widersprechen Sie sich. Sie selbst haben vorhin gesagt: die Al-Shabaab hat bis 2018 die Kontrolle über das Dorf gehabt. Jetzt sagen Sie, dass sie nach wie vor die Kontrolle haben! F: Was stimmt jetzt? A: Ich habe mich nicht widersprochen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX – diese Dörfer sind drei Kilometer von unserem Dorf entfernt – diese Dörfer werden nach wie vor von der Al-Shabaab kontrolliert. Die AMISOM hat lediglich einen Stützpunkt in der Nähe unseres Dorfes.A: Ich habe mich nicht widersprochen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 – diese Dörfer sind drei Kilometer von unserem Dorf entfernt – diese Dörfer werden nach wie vor von der Al-Shabaab kontrolliert. Die AMISOM hat lediglich einen Stützpunkt in der Nähe unseres Dorfes. V: In der Erstbefragung haben Sie gesagt: Ich war Landwirt als Al-Shabaab kam und Abgabesteuern von mir wollte, ich konnte nicht bezahlen und sie wollten mich umbringen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. Da haben Sie Ihre Tätigkeit bei XXXX gar nicht erwähnt!Da haben Sie Ihre Tätigkeit bei römisch 40 gar nicht erwähnt! F: Warum haben Sie davon nichts gesagt? A: Als ich nach Österreich kam, hatte ich starke Schmerzen am linken Bein. Ich hatte einen Riss am linken Bein. Die Befragung war sehr kurz, weil ich dringend ärztliche Behandlung benötigte und ich ins Krankenhaus gebracht werden musste. In Griechenland habe ich einen Asylantrag gestellt und dreimal wurde mein Asylantrag abgelehnt, mit der Begründung, dass die Türkei ein sicherer Staat sei und ich dort hätte bleiben müssen. Ich wurde über meinen Fluchtgrund gar nicht gefragt. Die Dolmetscherin erzählte mir, dass ich eine weitere Befragung habe, wo ich alles vorbringen kann. Deshalb habe ich nicht viel über den Fluchtgrund bei der Erstbefragung gesprochen. V: Das stimmt schon, dass Sie heute ausführlich über Ihren Fluchtgrund sprechen können, im Gegensatz zur Erstbefragung. Aber wenn der Anlass meiner Flucht ist, dass ich für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe und deshalb von der Al-Shabaab bedroht wurde, dann sage ich das als Erstes und in einem Satz! F: Was sagen Sie dazu? A: Richtig. Ich habe jetzt einen Beweis vorgebracht, dass ich für XXXX arbeitete. Es ist unbestritten, dass ich bis vor ca. 5 Jahren Abgaben an die Al-Shabaab zu entrichten hatte. Wir habe das nicht freiwillig bezahlt, sie haben jeweils die Hälfte unserer Ernte für sich beansprucht, das heißt Zakat. Zum Schluss verlangten sie sogar Abgaben von Grundstücken, obwohl wir dort wegen der Dürre gar nichts mehr angebaut haben.A: Richtig. Ich habe jetzt einen Beweis vorgebracht, dass ich für römisch 40 arbeitete. Es ist unbestritten, dass ich bis vor ca. 5 Jahren Abgaben an die Al-Shabaab zu entrichten hatte. Wir habe das nicht freiwillig bezahlt, sie haben jeweils die Hälfte unserer Ernte für sich beansprucht, das heißt Zakat. Zum Schluss verlangten sie sogar Abgaben von Grundstücken, obwohl wir dort wegen der Dürre gar nichts mehr angebaut haben. F: Wieso hat das vor 5 Jahren aufgehört, dass sie Abgaben zahlen mussten? A: Weil wir nichts hatten. Wir konnten nichts mehr geben, wir hatten nichts mehr angebaut. F: Hat das nicht viel mehr deswegen vor 5 Jahren aufgehört, weil die Al-Shabaab dann nicht mehr die Kontrolle über Ihr Dorf hatte? A: Auch heute noch bekommen die Al-Shabaab von unserem Dorf Zakat. Sie bekommen Zakat auch von Großstädten wie Mogadishu. Die Menschen haben Angst vor der Al-Shabaab. V: Sie widersprechen sich! Sie haben mir vorhin gesagt, dass die Al-Shabaab vor 5 Jahren aufgehört hat wegen der Dürre. Jetzt sagen Sie, dass die Al-Shabaab heute noch Zakat aus Ihrem Dorf bekommt. F: Was sagen Sie dazu? A: Absolut. Meine Antwort lautete, dass die Al-Shabaab jederzeit in der Lage sei, von jedem Dorf oder jeder Stadt Zakat einheben zu können. Damit wollte ich sagen, dass sie trotz der Vertreibung aus dem Dorf in der Lage sind, Zakat einzuheben. F: Warum sind Sie nicht in Mogadishu geblieben, wo Sie in Sicherheit vor der Al-Shabaab gewesen wären? A: Ich stamme nicht aus Mogadishu und ich wusste nicht, wie ich in Mogadishu vor der Al-Shabaab entkommen könnte. Zwei Monate hielt ich mich in der Unterkunft auf und ging kaum raus. Weil ich nicht unterscheiden konnte, wer zur Al-Shabaab gehört und wer nicht, habe ich die Unterkunft nicht verlassen. F: Nennen Sie mir die Namen von 3 Al-Shabaab Mitgliedern, mit denen Sie zu tun hatten! A: Ich habe keine Namen genannt. F: Wie wurde der Zakat eingehoben? A: Al-Shabaab hat mich am Telefon angerufen, Namen habe ich bis jetzt keinen genannt. F: Hatten Sie immer nur telefonisch Kontakt zur Al-Shabaab? A: Ja. F: Wieso glauben Sie dann, dass Sie auf der Straße in Mogadishu jemand erkennen könnte? A: In meinem Dorf, wo ich geboren und aufgewachsen bin, würden mich sicher die Leute erkennen. V: Das war nicht meine Frage, ich habe nach Mogadishu gefragt! A: Die Al-Shabaab sagte mir am Telefon, dass sie mich sehen, sie nannten mir die Farbe meiner Kleidung und wo ich mich zu diesem Zeitpunkt aufhalte. Die sind besser als der CIA. F: Wann haben Sie Somalia verlassen? A: Am XXXX .A: Am römisch 40 . F: Erzählen Sie mir kurz etwas über Ihren Fluchtweg nach Österreich. A: Ich bin zuerst über Djibouti (Transit) in die Türkei, nach Istanbul geflogen. Nach zwei Monaten in Izmir fuhr ich mit einem Schlauchboot nach Griechenland, Samos. Weil ich in der Türkei keinen Aufenthaltstitel mehr hatte – mein Visum war innerhalb von 25 Tagen abgelaufen – reiste ich nach Griechenland weiter. Nach drei Ablehnungen in Griechenland, reiste ich über Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich weiter. F: Sind Sie legal mit Ihrem Reisepass in die Türkei gereist? A: Ja. Ich habe den Reisepass im Meer verloren bei der Überfahrt nach Griechenland. F: Wer hat Ihre Schleppung organisiert und was haben Sie dafür bezahlt? A: Ich selbst, mit der Hilfe von Schleppern, ich habe 5.000 Euro bezahlt. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Von meiner Tante aus Südafrika. Den Rest habe ich selbst in Somalia zusammengespart. F: Waren Sie in Somalia jemals persönlich bedroht? A: Im Jahr XXXX hat die Al-Shabaab mich nach XXXX gerufen. Dort wurde mir gesagt, dass ich die Abgaben bezahlen soll. Ich stimmte zu und ich durfte wieder gehen.A: Im Jahr römisch 40 hat die Al-Shabaab mich nach römisch 40 gerufen. Dort wurde mir gesagt, dass ich die Abgaben bezahlen soll. Ich stimmte zu und ich durfte wieder gehen. V: Vorhin haben Sie mir gesagt, dass Sie immer nur telefonisch mit der Al-Shabaab zu tun hatten. Jetzt waren Sie in XXXX bei der Al-Shabaab.V: Vorhin haben Sie mir gesagt, dass Sie immer nur telefonisch mit der Al-Shabaab zu tun hatten. Jetzt waren Sie in römisch 40 bei der Al-Shabaab. F: Was stimmt jetzt? A: Sie haben mich ja gefragt, ob ich persönlich von der Al-Shabaab bedroht wurde. Deswegen habe ich das jetzt gesagt. Ich habe die vorige Frage mit meiner Tätigkeit ab XXXX beschränkt. Ich dachte, dass Ihnen bekannt ist, dass die Al-Shabaab dort persönlich präsent war.A: Sie haben mich ja gefragt, ob ich persönlich von der Al-Shabaab bedroht wurde. Deswegen habe ich das jetzt gesagt. Ich habe die vorige Frage mit meiner Tätigkeit ab römisch 40 beschränkt. Ich dachte, dass Ihnen bekannt ist, dass die Al-Shabaab dort persönlich präsent war. F: Wurden Sie jemals Zeuge eines unmenschlichen Erlebnisses in Somalia? A: Nein. F: Hatten Sie jemals Probleme mit der somalischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz? A: Nein. F: Waren Sie in Somalia jemals wegen Ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt? A: Ich gehöre zum Clan XXXX , wir werden Others genannt oder 4,
  7. Wir haben keine Macht in Somalia. Verfolgt wurde ich nicht, beschimpft wurde ich. A: Ich gehöre zum Clan römisch 40 , wir werden Others genannt oder 4,
  8. Wir haben keine Macht in Somalia. Verfolgt wurde ich nicht, beschimpft wurde ich. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals politisch aktiv? A: Nein. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Nein. F: Was wollen Sie machen, wenn Sie in Österreich bleiben dürfen? Haben Sie schon Pläne für die Zukunft? A: Ich möchte mich integrieren, die Sprache lernen, arbeiten gehen, die Leute hier sind sehr freundlich. Ich erlebte hier viel Unterstützung ich möchte mich bedanken. V: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Somalia vor. Wollen Sie zu diesen schriftlich Stellung nehmen? A: Nein danke. F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen? A: Ja. Ich möchte den Staat Österreich bitten, mir einen Schutz zu gewähren. Sie sind von der Dürre stark betroffen und haben kaum etwas zu essen. F: Haben Sie noch eine Frage zu dem heutigen Gespräch? A: Nein. F: Sie werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass neue Vorbringen in der Beschwerde nur unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden können. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde? A: Ja, ich habe alles erzählt und auch alle Beweismittel vorgelegt. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und hat Ihnen diese alles rückübersetzt? A: Ja. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. (…)“
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen dargelegt, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Somalia einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer unmittelbaren persönlichen Bedrohung durch Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Sein Fluchtvorbringen sei insgesamt zu widersprüchlich, von der Erstbefragung zur Einvernahme zudem in der Intensität gesteigert und nicht glaubhaft. Doch selbst wenn sein Vorbringen bezüglich der Schwierigkeiten mit Al-Shabaab wahr wäre, ergäbe sich daraus noch keine asylrelevante Verfolgung bezogen auf ganz Somalia. Er hätte jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative, zum Beispiel in Mogadischu oder Somaliland, wählen können, um sich dem Zugriff durch die Al-Shabaab zu entziehen. Da sich weder aus seinem Vorbringen noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben hätten, sei kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen dargelegt, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Somalia einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer unmittelbaren persönlichen Bedrohung durch Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Sein Fluchtvorbringen sei insgesamt zu widersprüchlich, von der Erstbefragung zur Einvernahme zudem in der Intensität gesteigert und nicht glaubhaft. Doch selbst wenn sein Vorbringen bezüglich der Schwierigkeiten mit Al-Shabaab wahr wäre, ergäbe sich daraus noch keine asylrelevante Verfolgung bezogen auf ganz Somalia. Er hätte jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative, zum Beispiel in Mogadischu oder Somaliland, wählen können, um sich dem Zugriff durch die Al-Shabaab zu entziehen. Da sich weder aus seinem Vorbringen noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben hätten, sei kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
  11. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich sämtliches in der Beschwerde erstattetes Vorbringen bereits in den Ausführungen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme finde und es sich somit nicht um ein neues Vorbringen handle. Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflicht in grober Weise verletzt, weil das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt worden sei. Hätte das Bundesamt die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätten die in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.07.2022 zur Stärke und Präsenz der Al Shabaab getroffen werden müssen. Der BF gehöre dem Minderheitenclan der XXXX an und es werde diesbezüglich auf Berichte von EASO, UNHCR und ACCORD verwiesen. Der BF werde aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt, weil er sich einer Rekrutierung widersetzt und die Flucht ergriffen habe. Darüber hinaus fürchte er asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen von Minderheitenclans. Der somalische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen, wie die in der Beschwerde angeführten Länderberichte belegen würden. In ähnlich gelagerten Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht bereits Asyl zuerkannt und der BF falle unter mehrere der in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikoprofile, von welchen UNHCR ausgehe, dass diese wahrscheinlich bzw. möglicherweise internationalen Schutz benötigen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, weil sich die humanitäre Krise in Somalia weiter verstärkt habe. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, weil sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammensetze, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen würden. Bloß pauschale oder abstrakte Begründungen würden der Begründungspflicht der Behörde nicht genügen. Der BF habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet, es sei für ihn allerdings nicht einschätzbar, wie genau er sein Fluchtvorbringen erstatten solle. Es sei Aufgabe des Bundesamtes als Ermittlungsbehörde zu agieren und alle aus ihrer Sicht notwendigen Fragen zu stellen. Die Ersteinvernahme sei kurz gewesen und von einer Frau gedolmetscht worden, welche dem BF gesagt habe, er bräuchte nur einige Kurzinformationen geben und solle auf die gestellten Fragen antworten. Soweit das Bundesamt die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme stütze, werde auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfen, darüber hinaus müsse der psychische und physische Zustand des BF besonders berücksichtigt werden. Es handle sich um kein gesteigertes Vorbringen und die Telefonnummern in Somalia seien leicht zu finden, weil viele Geldüberweisungen über das Handy abgewickelt werden würden. Da der BF in Mogadischu weder gelebt noch gearbeitet, sondern sich lediglich zwei Monate versteckt gehalten habe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu nicht zumutbar. In Somaliland könnte er nicht überleben, weil er dort dem Minderheitenclan XXXX angehöre und somit keine Hilfe und Unterstützungsleistungen erwarten könne. Es bestehe Kontakt zur Familie, allerdings müsse diese immer wieder flüchten, weil Al Shabaab im Dorf die Kontrolle habe. Dem BF wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  12. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich sämtliches in der Beschwerde erstattetes Vorbringen bereits in den Ausführungen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme finde und es sich somit nicht um ein neues Vorbringen handle. Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflicht in grober Weise verletzt, weil das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt worden sei. Hätte das Bundesamt die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätten die in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.07.2022 zur Stärke und Präsenz der Al Shabaab getroffen werden müssen. Der BF gehöre dem Minderheitenclan der römisch 40 an und es werde diesbezüglich auf Berichte von EASO, UNHCR und ACCORD verwiesen. Der BF werde aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt, weil er sich einer Rekrutierung widersetzt und die Flucht ergriffen habe. Darüber hinaus fürchte er asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen von Minderheitenclans. Der somalische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen, wie die in der Beschwerde angeführten Länderberichte belegen würden. In ähnlich gelagerten Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht bereits Asyl zuerkannt und der BF falle unter mehrere der in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikoprofile, von welchen UNHCR ausgehe, dass diese wahrscheinlich bzw. möglicherweise internationalen Schutz benötigen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, weil sich die humanitäre Krise in Somalia weiter verstärkt habe. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, weil sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammensetze, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen würden. Bloß pauschale oder abstrakte Begründungen würden der Begründungspflicht der Behörde nicht genügen. Der BF habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet, es sei für ihn allerdings nicht einschätzbar, wie genau er sein Fluchtvorbringen erstatten solle. Es sei Aufgabe des Bundesamtes als Ermittlungsbehörde zu agieren und alle aus ihrer Sicht notwendigen Fragen zu stellen. Die Ersteinvernahme sei kurz gewesen und von einer Frau gedolmetscht worden, welche dem BF gesagt habe, er bräuchte nur einige Kurzinformationen geben und solle auf die gestellten Fragen antworten. Soweit das Bundesamt die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme stütze, werde auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfen, darüber hinaus müsse der psychische und physische Zustand des BF besonders berücksichtigt werden. Es handle sich um kein gesteigertes Vorbringen und die Telefonnummern in Somalia seien leicht zu finden, weil viele Geldüberweisungen über das Handy abgewickelt werden würden. Da der BF in Mogadischu weder gelebt noch gearbeitet, sondern sich lediglich zwei Monate versteckt gehalten habe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu nicht zumutbar. In Somaliland könnte er nicht überleben, weil er dort dem Minderheitenclan römisch 40 angehöre und somit keine Hilfe und Unterstützungsleistungen erwarten könne. Es bestehe Kontakt zur Familie, allerdings müsse diese immer wieder flüchten, weil Al Shabaab im Dorf die Kontrolle habe. Dem BF wäre daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  13. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  15. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.
  16. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. BF gibt an, dass es ihm gut geht und keine Medikamente nimmt, außer Augentropfen. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) RI: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX und ich bin im Dorf XXXX in der Region XXXX . BF: Mein Name ist römisch 40 und ich bin im Dorf römisch 40 in der Region römisch 40 . RI: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Geben Sie bitte chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Orten, Städten gelebt haben? BF: Von meiner Geburt an bis XXXX habe ich in meinem Heimatdorf in XXXX , gelebt. Danach bin ich nach Mogadischu gefahren und ich war dort bis XXXX . Danach bin ich von dort weggeflogen. Ich bin in die Türkei geflogen.BF: Von meiner Geburt an bis römisch 40 habe ich in meinem Heimatdorf in römisch 40 , gelebt. Danach bin ich nach Mogadischu gefahren und ich war dort bis römisch 40 . Danach bin ich von dort weggeflogen. Ich bin in die Türkei geflogen. RI: Wann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Am XXXX bin ich von Mogadischu in die Türkei geflogen.BF: Am römisch 40 bin ich von Mogadischu in die Türkei geflogen. RI: Wann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Ich glaube am XXXX habe ich mein Heimatdorf verlassen.BF: Ich glaube am römisch 40 habe ich mein Heimatdorf verlassen. RI: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Heimatadresse alleine gelebt? BF: Dort lebe ich gemeinsam mit meiner Frau und meinen Kindern, meiner Mutter und meiner Schwester. RI: Wie viele Kinder haben Sie? BF: 4 Söhne und 2 Töchter. RI: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Seit 2 Monaten habe ich keinen Kontakt mehr mit ihnen, weil es dort viel geregnet hat. Es gab dort Überflutungen. Seither weiß ich nicht wo sie sind. RI: Sind die Angaben die Sie seinerzeit beim BFA vorher bei der Polizei, gemacht haben, richtig und halten Sie diese weiterhin aufrecht? BF: Ja. RI: Was war der Inhalt des letzten Gespräches mit Ihren Familienangehörigen? BF: Kurz bevor es angefangen hat zu regnen habe ich mit meiner Familie gesprochen. Sie haben mir damals gesagt, dass sie von dort Richtung Mogadischu fliehen wollten. Aber danach hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich habe aber gehört, dass man nicht in die Richtung Mogadischu fliehen kann, weil es dort noch mehr Überflutungen gegeben hat. Die Bewohner sind alle in eine andere Richtung gegangen. RI: Woher haben Sie diese Information? BF: Ich habe mit einen unserer Nachbarn gesprochen, die davor nach Mogadischu geflohen sind. Die haben mir das erzählt. RI: Wie sind Sie mit diesen in Kontakt gestanden? BF: Ich habe die Nummer von ihnen gehabt, danach habe ich eine SMS gesendet und haben mir daraufhin geantwortet. RI: Wann war das? BF: Ende letzter Woche. RI: Wo wohnen Ihre Nachbarn? BF: In einem Ort namens XXXX .BF: In einem Ort namens römisch 40 . RI: Wie weit ist das von Mogadischu entfernt? BF: Ca. 25 Kilometer. RI: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat einen älteren Bruder gehabt. RI: Wieviel Cousins oder Cousinen väterlicherseits haben Sie? BF: Er hat 3 Kinder gehabt, 2 Söhne und 1 Tochter, einer von seinen Söhnen ist verstorben. Am Leben sind noch 1 Sohn und 1 Tochter. RI: Wo lebt Ihr Cousin väterlicherseits? BF: Seine Tochter ist verheiratet und lebt in XXXX . Sein Sohn hat zuletzt in meinem Heimatdorf gelebt.BF: Seine Tochter ist verheiratet und lebt in römisch 40 . Sein Sohn hat zuletzt in meinem Heimatdorf gelebt. RI: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat eine einzige Schwester. RI: Wo lebt die? BF: In Südafrika. RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie? BF: 8 Jahre habe ich die Schule besucht. RI: Eine öffentliche oder private Schule? BF: In Somalia gibt es keine öffentliche Schule, sondern eine normale Privatschule. RI: Haben Sie dafür Schulgeld zahlen müssen? BF: Ja, aber mein Vater hat das bezahlt. RI: Wurde für Ihre Geschwister auch Schulgeld bezahlt? BF: Nein, ich habe nur eine einzige Schwester und sie ist nicht in die Schule gegangen. RI: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie in Somalia bestritten? BF: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Mein Vater hat eine Landwirtschaft gehabt. Dort habe ich gearbeitet und manchmal habe ich auch Landwirtschaft gepachtet. RI: Haben Sie eigene Felder in Somalia? BF: Ja, die habe von meinem Vater geerbt. RI: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: An was ist Ihr Vater verstorben? BF: An einem natürlichen Tode. Er war sehr alt. RI: Ab wann haben Sie die Landwirtschaft betrieben? BF: Das letzte Jahr, bevor mein Vater gestorben ist, habe ich angefangen dort zu arbeiten. Nach seinem Tod habe ich dort weiter gearbeitet. RI: Haben Sie mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können? BF: Ja. RI: Haben Sie die landwirtschaftlichen Produkte verkauft, was haben Sie mit denen gemacht? BF: Ja, dort habe ich produziert, z.B. Sesam, Mais und manchmal habe ich auch dort Gemüse produziert, z.B. Tomaten usw. RI: Sind Sie aus Somalia mit Hilfe eines Schleppers ausgereist? BF: Ja. RI: Haben Sie den Schlepper für die Ausreise aus Somalia Geld zahlen müssen? BF: Ja. RI: Wie viel haben Sie den Schlepper für die Ausreise aus Somalia zahlen müssen? BF: 5.000 US Dollar von Somalia bis Österreich. RI: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Meine Tante, mütterlicherseits, welche in Südafrika lebt hat mir auch geholfen. Ein Teil davon war mein Ersparnis. RI: Wie hoch waren Ihre Ersparnisse? BF: Ca. 2.000 US Dollar. RI: Mussten Sie den Rest, also diese 3.000 US Dollar an Ihre Tante zurückzahlen? BF: Ja. RI: Haben Sie das schon zurückbezahlt? BF: Nein, ich habe jetzt angefangen zu arbeiten. RI: Seit wann arbeiten Sie in Österreich? BF: Im Juli habe ich den subsidiären Schutz bekommen und in August habe ich angefangen zu arbeiten. RI: Als was? BF: In einem XXXX , als Lagerarbeiter.BF: In einem römisch 40 , als Lagerarbeiter. RI: Vollzeit? BF: Ja. RI: Schicken Sie Ihren Verwandten Geld nach Somalia? BF: Nachdem ich angefangen habe, habe ich die ersten 2 Monate Geld nach Somalia zu meiner Familie geschickt, aber die letzten 2 Monate habe ich keinen Kontakt zu ihnen. RI: Wieso sind Sie alleine ausgereist? BF: Aus finanziellen Gründen konnte ich sie nicht mitnehmen. RI: Bei wem haben Sie in Mogadischu gewohnt? BF: Bei einem Bekannten von mir, welchen ich in Mogadischu kennengelernt habe. Ich war in seinem Haus und habe während des Aufenthaltes das Haus nicht verlassen. RI: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Bekannten aufgehalten? BF: Ich war Juli, August XXXX bei ihm im Haus.BF: Ich war Juli, August römisch 40 bei ihm im Haus. RI: Wie haben Sie diesen Bekannten kennengelernt? BF: Er war ein LKW-Fahrer, der aus unserer Region Produkte abholt und nach Mogadischu bringt. RI: Sind Sie mit dem LKW-Fahrer von Ihrem Heimatdorf nach Mogadischu gefahren? BF: Nein. RI: Hat dieser LKW-Fahrer gewusst, dass Sie zu ihm nach Mogadischu kommen werden? BF: Nein, ich habe ihm davor nichts erzählt, aber nachdem ich in Mogadischu angekommen bin, habe ich ihn angerufen. RI: Haben Sie einen Freundeskreis in Mogadischu? BF: Nein, das war der Einzige, den ich in Mogadischu gekannt habe. RI: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia? BF: Nein, ich hatte keine Freunde. Ich war nur mit meiner Familie befreundet. RI: Waren Sie sehr unbeliebt in Ihrer Heimatregion? BF: Nein, ich habe meisten arbeiten müssen. RI: Haben Sie einen Freundeskreis in Ihrer Heimatregion gehabt? BF: Es kommt darauf an, es gibt manche Freunde, die ich kannte. Wir haben uns zufällig miteinander getroffen und miteinander geredet, aber enge Freunde habe ich nicht gehabt. RI: Wie lange haben Sie in Ihrer Heimatregion gelebt? BF: Ich bin dort geboren, aufgewachsen und lebte dort, bis ich nach Mogadischu gegangen bin. RI: Wie sind Sie von Ihrem Heimatort nach Mogadischu gelangt? BF: Ich bin von meinem Heimatdorf bis nach XXXX mit einem Motorrad gefahren. Von XXXX nach Mogadischu fuhr ich mit einem Boot.BF: Ich bin von meinem Heimatdorf bis nach römisch 40 mit einem Motorrad gefahren. Von römisch 40 nach Mogadischu fuhr ich mit einem Boot. RI: Ist es auf der Fahrt von Ihrem Heimatort nach Mogadischu zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. RI: Warum haben Sie eigentlich Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Ich habe mein Heimatdorf verlassen müssen, weil mich die Al-Shabaab bedroht hat. Am Anfang habe ich auf meiner Landwirtschaft gearbeitet und ich musste für die Al-Shabaab Steuer zahlen, den sogenannten Zakhat zahlen. Danach hat es dort eine Dürre gegeben. Da ich meine Familie weiter ernähren wollte, hat mich jemand kontaktiert. Dieser arbeitet bei einer NGO, welche in Mogadischu ihren Sitz hat. Sie wollten die Familien, die in unserem Dorf leben, unterstützen. Ich habe angefangen mit Ihnen zusammen zu arbeiten. Ich habe die finanziellen Verhältnisse der Familien im Heimatdorf aufgeschrieben. Darüber hinaus die Anzahl der Familienmitglieder und wie arm sie sind. Die Daten habe ich dann in eine Liste eingetragen. Ich habe die Liste in ein sogenanntes „Hawaalebüro“ gebracht. Von dort wurden die Daten nach Mogadischu, zur Zentrale der NGO, geschickt. Die NGO hat dann über den sogenannten Weg des Hawaale den Familien Geld auf ihr Handy überwiesen. RI: Wie hat die NGO geheißen, die dafür zuständig war? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Wo hat sich dieses „Hawaalebüro“ befunden, wo Sie diese Daten hingebracht haben? BF: Dieses „Hawaalebüro“ heißt XXXX , Sie hat eine Filiale in unserem Heimatdorf. In Mogadischu hat dieses Hawaalebüro verschiedene Filialen. BF: Dieses „Hawaalebüro“ heißt römisch 40 , Sie hat eine Filiale in unserem Heimatdorf. In Mogadischu hat dieses Hawaalebüro verschiedene Filialen. RI: Wann haben Sie mit dieser Tätigkeit begonnen? BF: Im XXXX . BF: Im römisch 40 . RI: Wer hat die Tätigkeit vor Ihnen gemacht? BF: Davor gab es niemanden, aber diese NGO hat dann begonnen, nachdem die Dürre dort gewesen ist. RI: Wie sind Sie mit dieser NGO in Kontakt gekommen? BF: Ein Bekannter von mir, der früher in unserem Heimatdorf gelebt hat und zu diesem Zeitpunkt in Mogadischu gewesen ist, hat Mitarbeiter (gemeint im Hawaalebüro) in unserem Heimatdorf kontaktiert. Der Bekannte hat für dieses NGO Büro gearbeitet. Der Mitarbeiter von diesem Hawaalebüro hat 10 Personen aus unserem Heimatdorf ausgewählt. Ich war einer von diesen 10 Personen. Dann habe ich zugestimmt, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Die Al-Shabaab war immer gegen diese NGO´s. RI: Wer hat das Gebiet, wo Sie gewohnt haben, beherrscht? BF: Die AMISON Truppen haben meine Heimatregion beherrscht, aber Al-Shabaab hat gegen diese AMISON Truppen gekämpft. Sie waren im Umland von unserem Dorf an der Macht. RI: Wie viel Geld haben Sie für diese Arbeit bekommen? Wie viel wurde versprochen? BF: Ich habe dafür monatlich 200 US Dollar, zusätzlich 90 Dollar für meine Familie. RI: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Ich habe XXXX angefangen und habe bis XXXX heimlich gearbeitet.BF: Ich habe römisch 40 angefangen und habe bis römisch 40 heimlich gearbeitet. RI: Was heißt XXXX ?RI: Was heißt römisch 40 ? BF: Damit meine ich vom XXXX . BF: Damit meine ich vom römisch 40 . RI: Warum haben Sie heimlich gearbeitet? BF: Ich meine damit, wir hatten Angst vor der Al-Shabaab. RI: Warum hatten Sie Angst vor der Al-Shabaab? BF: Die AMISON Truppen waren in meinem Heimatdorf an der Macht, aber diese sind meistens in ihrem Lager. Das Lager befand sich am Dorfrand. Die Al-Shabaab hätte jederzeit reinkommen können und machen können, was sie wollen hätte. RI: Warum haben Sie dann diese Arbeit gemacht, nachdem die Al-Shabaab jederzeit in dieses Heimatdorf kommen hätte können und Ihren Angaben nach die AMISON Truppen offensichtlich zu spät gekommen wären? BF: Es gab keine andere Variante meine Familie zu ernähren. Damals gab es Dürre. RI: Haben Sie, bevor Sie für die NGO zu arbeiten begonnen haben, jemals Kontakt zu den Mitgliedern der Al-Shabaab gehabt? BF: Ja, ich habe damals auf unserer Landwirtschaft gearbeitet und sie haben mich immer wieder kontaktiert. Ich müsste für sie diesen Zakhat zahlen. Nachdem diese Dürre dort eingetreten ist, hatte ich keinen anderen Job. Danach habe ich angefangen für die NGO zu arbeiten. RI: Wann hatten Sie den ersten Kontakt mit der Al-Shabaab? BF: Vor 2014 war die Al-Shabaab dort an der Macht. Seit 2014 ist dort die AMISON an der Macht. RI: Wann hatten Sie den ersten Kontakt mit der Al-Shabaab? BF ersucht die Frage zu wiederholen. BF sagt weiter, dass zunächst die Al-Shabaab dort an der Macht war und den Zakhat gefordert hat. Später sind dann die AMISON Truppen gekommen und die Al-Shabaab hat trotzdem immer wieder Kontakt mit mir versucht aufzunehmen. RI: Wann sind die AMISON Truppen in Ihr Heimatdorf gekommen? BF: AMISON hat das Gebiet im Jahr 2014 erorbert. RI: Anfang, Mitte, Ende 2014? BF: AMISON hat zuerst im August 2014 mein Heimatgebiert erobert, danach gab es 2 Auseinandersetzungen zwischen AMISON und Al-Shabaab. Al-Shabaab hat versucht das Gebiet wieder zu erobern. Es ist ihnen aber nicht gelungen. Im Jahr 2020 gab es auch eine Auseinandersetzung zwischen Al-Shabaab und den AMISON Truppen. Die Al-Shabaab hat das Gebiet wieder erobert, aber nach einer Woche hat die AMISON Truppe das Gebiet wieder beherrscht. Zu diesem Zeitpunkt war ich schon in Österreich. RI: Wie ist die Al-Shabaab mit Ihnen in Kontakt getreten, nachdem diese 2014 das Gebiet nicht mehr beherrscht hat? BF: Die Al-Shabaab hat alle Telefonnummern von meinem Heimatort. Sie haben mich oft angerufen, als sie von mir das Zakhatgeld gefordert haben. Während sie außerhalb von meinem Heimatort gewesen sind, haben sie mich auch angerufen, dass ich das Zakhatgeld zahle. RI: Wann haben diese Anrufe stattgefunden? BF: Im Jahr XXXX haben sie mich angerufen. Sie waren damals außerhalb von meinem Heimatort. Danach ist dort die Dürre eingetroffen. Sie haben mich wieder angerufen, um den Zakhat zu zahlen. Ich habe aber nicht zahlen können, weil dort die Dürre geherrscht hat. Daraufhin haben sie gesagt, ich soll auch für mein Haus zahlen. Die Al-Shabaab kassiert einmal im Jahr auch von den Leuten für das Eigentum des Hauses. BF: Im Jahr römisch 40 haben sie mich angerufen. Sie waren damals außerhalb von meinem Heimatort. Danach ist dort die Dürre eingetroffen. Sie haben mich wieder angerufen, um den Zakhat zu zahlen. Ich habe aber nicht zahlen können, weil dort die Dürre geherrscht hat. Daraufhin haben sie gesagt, ich soll auch für mein Haus zahlen. Die Al-Shabaab kassiert einmal im Jahr auch von den Leuten für das Eigentum des Hauses. RI: Haben Sie der Al-Shabaab das Geld zahlen können? BF: Nein, ich konnte nichts zahlen, weil ich kein Geld hatte. RI: Wie hat die Al-Shabaab darauf reagiert, dass Sie nicht zahlen konnten? BF: Nachdem ich das gesagt habe, hat der Anrufer zu mir gesagt, dass ich ihnen die Grundstückspapiere von meiner Landwirtschaft geben soll. RI: Wann war dieser Anruf? Wann war die Aufforderung Ihnen die Grundstückspapiere zu geben? BF: Das war im Jahr XXXX .BF: Das war im Jahr römisch 40 . RI: Anfang, Ende; Mitte? BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es war im XXXX oder XXXX .BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es war im römisch 40 oder römisch 40 . RI: Haben Sie dann der Al-Shabaab die Grundstückspapiere gegeben? BF: Nein, aber ich habe ältere Männer von unserem Dorf kontaktiert und ihnen erzählt, was der Al-Shabaab Mann mir erzählt hat. Die alten Männer haben dann zwischen mir und den Al-Shabaab Männern vermittelt. Die alten Männer haben den Al-Shabaabmännern gesagt, dass ich das doppelte zahlen würde, wenn es wieder regnen würde. Die Al-Shabaab war damit einverstanden. RI: Hat es später noch einmal einen Anruf gegeben? BF: Nein, aber danach habe ich angefangen für diese NGO zu arbeiten. Ich habe dann einen Drohanruf erhalten. RI: Wann war dieser Drohanruf? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . RI: Haben Sie immer dieselbe Telefonnummer gehabt, als Sie in Somalia gewesen sind? BF: Ich hatte immer die gleiche Nummer. RI: Wieso haben Sie nicht die Telefonnummer gewechselt? BF: Ich konnte die Nummer nicht wechseln, weil diese NGO die Nummer von mir hatten. RI: Wie haben Sie auf diesen späteren Drohanruf im XXXX reagiert? Hatten Sie Angst?RI: Wie haben Sie auf diesen späteren Drohanruf im römisch 40 reagiert? Hatten Sie Angst? BF: Ja. Der Anrufer sagte zu mir, dass ich die NGO in meinen Heimatort gebracht habe, obwohl ich wusste, dass es verboten war, den NGO zu helfen. Nachdem er mich bedroht hat, habe ich mich entschlossen von dort wegzugehen. RI: Wurde außer Ihnen auch noch die anderen 9 Mitarbeiter bedroht? BF: Ja, alle. RI: Wurde auch der Inhaber des Hawaalebüros in Ihrem Heimatdorf, über den die Vermittlung gelaufen ist, bedroht? BF: Nein. RI: Warum wurde der Inhaber dieses Hawaalebüros, über den die Vermittlung gelaufen ist, nicht bedroht? BF: Es kann sein, dass die Al-Shabaab nicht wusste, dass die Vermittlung über dieses „Hawaalebüro“ gelaufen ist, Wir waren jene Personen die zu den Familien gegangen sind und deren Daten aufgenommen haben. RI: Haben Sie Vorkehrungen getroffen bevor Sie diese Arbeit übernommen haben, für den Fall, dass die Al-Shabaab ihnen gegenüber telefonisch oder physisch auftreten würde? BF: Nein, darüber habe ich nicht nachgedacht. RI: Warum haben Sie darüber nicht nachgedacht, nachdem Sie schon mit der Al-Shabaab Probleme gehabt haben und diesen versprochen haben den zweifachen Zarkhat zu zahlen, wenn es wieder regnen würde? BF: Ich habe vorgehabt für diese NGO so lange zu arbeiten, bis es wieder zu regnen beginnen würde. Ich wollte heimlich arbeiten und habe nicht gedacht, dass sie daraufkommen werden. RI: Warum haben Sie nicht Ihre Telefonnummer gewechselt und der NGO Ihre neue Telefonnummer bekannt gegeben? BF: Es machte keinen Sinn. Wenn ich auch eine andere Nummer genommen hätte, dann hätte die Al-Shabaab sofort meine Nummer erfahren. RI: Wenn Sie davon ausgehen, dass die Al-Shabaab bei einem Wechsel der Telefonnummer, diese sofort erfahren hätte, wie haben Sie sich dann gedacht heimlich diese Tätigkeit für die NGO auszuführen, wenn Sie direkt zu diesen Familien gehen müssen? BF: Es sind 2 verschiedene Dinge. Wenn es um eine Nummer geht dann finden sie das sofort heraus. Sie rufen die Firma XXXX an und fragen welche Nummer ich jetzt besitze. Bei der anderen Tätigkeit habe ich nur Familien geholfen und habe gedacht, sie würden das nicht heraus finden.BF: Es sind 2 verschiedene Dinge. Wenn es um eine Nummer geht dann finden sie das sofort heraus. Sie rufen die Firma römisch 40 an und fragen welche Nummer ich jetzt besitze. Bei der anderen Tätigkeit habe ich nur Familien geholfen und habe gedacht, sie würden das nicht heraus finden. RI: Beim BFA haben Sie diesbezüglich gesagt, dass die Al-Shabaab besser wäre als der CIA. BF: Ja, sie haben mich auch gefunden. Sie haben auch herausgefunden, dass ich für die NGO arbeite. RI: Wie lange haben Sie sich dann nach diesem Drohanruf in Ihrem Heimatdorf in Ihrem Elternhaus aufgehalten? BF: Am XXXX haben sie mich angerufen. Sie haben mir gesagt, dass ich innerhalb von 3 Tagen, in einem Ort namens XXXX zu kommen habe. Dort ist ein Gericht. Nach 2 Tagen habe ich mein Heimatdorf nach XXXX verlassen. BF: Am römisch 40 haben sie mich angerufen. Sie haben mir gesagt, dass ich innerhalb von 3 Tagen, in einem Ort namens römisch 40 zu kommen habe. Dort ist ein Gericht. Nach 2 Tagen habe ich mein Heimatdorf nach römisch 40 verlassen. RI: Wie weit ist das Heimatdorf von XXXX entfernt?RI: Wie weit ist das Heimatdorf von römisch 40 entfernt? BF: Es sind ca. 40 Kilometer Entfernung. RI: Wie sind Sie von Ihrem Heimatdorf nach XXXX gelangt?RI: Wie sind Sie von Ihrem Heimatdorf nach römisch 40 gelangt? BF: Ich bin mit einem Motorrad mitgefahren, es war eine Art Taxi. RI: An welchem Wochentag haben Sie Ihren Heimatort verlassen? BF: Ich kann mich nicht erinnern. RI: War das Anfang der Woche, Mitte der Woche oder Ende der Woche. BF: Bei uns fängt die Woche am Samstag an. Es war entweder am Samstag, Sonntag oder Montag. RI: Zu welcher Uhrzeit haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Das war gegen 16 Uhr. RI: Wie alt sind Ihre beiden Söhne? BF: XXXX ist 9 Jahre alt, XXXX ist 8 Jahre alt.BF: römisch 40 ist 9 Jahre alt, römisch 40 ist 8 Jahre alt. RI: Hatten Sie Angst, dass die Al-Shabaab Ihre beiden Söhne als Soldaten einsetzen würde? BF: Nein, sie sind noch Kinder. Ab 12 oder 13 können die Al-Shabaab sie mitnehmen. RI: Vorher ist es nicht möglich? BF: Nein, vorher ist es nicht möglich. RI: Wie alt sind Ihre anderen beiden Söhne? BF: XXXX ist 7 Jahre alt und XXXX ist 3 Jahre alt.BF: römisch 40 ist 7 Jahre alt und römisch 40 ist 3 Jahre alt. RI: Hatten Sie um Ihre Familie Angst, dass ihnen von der Al-Shabaab etwas passieren könnte? BF: Ja, ich mache mir Sorgen um meine Familie. Ich kann dagegen aber nichts machen. RI: Haben Sie auf der Fahrt von Ihrem Heimatdorf nach XXXX Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf der Fahrt von Mitgliedern der Al-Shabaab angetroffen werden konnten?RI: Haben Sie auf der Fahrt von Ihrem Heimatdorf nach römisch 40 Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf der Fahrt von Mitgliedern der Al-Shabaab angetroffen werden konnten? BF: Ja, ich würde ihnen sagen, dass ich auf den Weg zur Landwirtschaft bin. Mein Termin war am nächsten Tag. RI: Glauben Sie, dass Ihnen die Al-Shabaab das geglaubt hätte? BF: Ja. Diese Motorräder bringen die Leute von ihrem Wohnsitz zu der Landwirtschaft. RI: Wie lange habe Sie dann noch gebraucht von XXXX nach Mogadischu mit dem Boot?RI: Wie lange habe Sie dann noch gebraucht von römisch 40 nach Mogadischu mit dem Boot? BF: Zwischen 3 und 4 Stunden haben wir dafür gebraucht. RI: Haben Sie hier irgendwelche Vorkehrungen getroffen, für den Fall, das die Al-Shabaab Mitglieder Sie antreffen werden? BF: Nein, auf dem Meer ist es sicher, um nach Mogadischu zu gelangen. Wenn ich auf den Landweg fahren würde, dann hätte ich Probleme mit der Al-Shabaab gehabt. RI: Wie lange haben Sie gebraucht, als Sie in Mogadischu angekommen sind und von dort zu Ihrem Bekannten gelangt sind? BF: Ich bin mit einem Tuktuk gefahren und bis zu ihm nach Hause habe wir 20 Minuten gebraucht. RI: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, dass Sie von der Fahrt in Mogadischu zu Ihrem Bekannten von der Al-Shabaab angetroffen werden könnten? BF: Nein, aber ich hatte Angst. Vor jedem, der vorbeigefahren ist, hatte ich Angst. Mir sind die 20 Minuten so vorgekommen, wie eine Stunden. RI: Welche Vorkehrungen haben Sie im Haus Ihres Bekannten getroffen, für den Fall, dass die Al-Shabbab erscheinen würde bzw. Ihren Standort ausfindig machen würde? BF: Nein, aber wenn mich die Al-Shabaab gefunden hätte, hätten sie mich auf der Stelle getötet. RI: Warum haben Sie keine Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie glauben, dass die Al-Shabaab sie sofort getötet hätte, wenn Sie sie dort angetroffen worden wären? BF: Wenn die Al-Shabaab dorthin gekommen wäre, hätte ich dagegen nichts machen können. Ich wollte nur so schnell wie möglich, das Land verlassen. RI: Ist es während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. Ich habe das Haus nie verlassen? RI: Wie sind Sie dann zum Flughafen gekommen, wenn Sie das Haus nicht verlassen haben? BF: Mit dem Taxi. RI: Ist es auf der Fahrt von dem Bekannten in Mogadischu zum Flughafen zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. RI: Welchem Clan, Sub Clan bzw. Sub Sub Clan gehören Sie an? BF: Dem Clan Tuni, Sub Clan XXXX und Sub Sub Clan XXXX .BF: Dem Clan Tuni, Sub Clan römisch 40 und Sub Sub Clan römisch 40 . RI: Welchem Clan hat Ihr Bekannte in Mogadischu angehört? BF: Dem Abgaal Clan. RI: Wie unterscheiden sich diese beiden Clans voneinander? BF: Außer dem Dialekt gibt es keine Unterschiede zwischen den beiden Clans. Der Tuni Clan ist ein Minderheitsstamm und der Abgall Clan ist ein „Nobelclan“. BFV: Hatten Sie jemals Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? BF: Persönlich nicht, aber allgemein werden wir von den größeren Stämmen diskriminiert und ohne Grund beschimpft BFV: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit diskriminiert oder beschimpft? BF: Ja. RI: Wieso sagen Sie zuerst Sie wurden persönlich nicht diskriminiert oder beschimpft? BF: Ich habe damit nur generell gemeint. RI: Nicht individuell? BF: Als ich klein war, haben sie mich oft beschimpft. BFV: Haben Sie Schutz seitens des Staates bezüglich der Bedrohung der Al-Shabaab erhalten? BF: Nein. In unserem Heimatdorf gibt es keine Polizeistation, kein Regierungsgebäude und die AMISON ist am Dorfrand von meinem Heimatdorf und ich darf nicht rein. RI: Haben Sie sich in Mogadischu an entsprechenden Stellen, Polizei, Behörde usw. gewandt? BF: Nein. Die Dorfbewohner wissen auch nicht an wen sie sich wenden können. RI: Sind Sie in Ihrer Angelegenheit bei der Polizei bzw. einer Behörde gewesen? BF: Nein. BFV (theoretische Frage), zumal der BF schon subsidiären Schutz hat): Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia? BF: Die Al-Shabaab ist nach wie vor in der Nähe meines Heimatdorfes. Es gibt keinen Ort in Somalia, wo ich mich sicher fühle. Mein Clan kann mich vor Al-Shabaab nicht schützen. In Mogadischu kannte ich niemanden und kann dort kein normales Leben führen. RI: Warum sind Sie nicht länger bei Ihrem Bekannten in Mogadischu geblieben? BF: Ich konnte bei ihm nicht länger leben, weil er auch Angst vor der Al-Shabaab hat. Falls die Al-Shabaab darauf kommt, dann hätte er auch Probleme mit ihnen? RI: Warum hätte Sie dieser Bekannte so lange verstecken sollen, wenn er große Angst gehabt hat, dass die Al-Shabaab darauf kommen würde? BF: Der Schlepper hat so lange gebraucht, aber ich wollte so schnell wie möglich das Land verlassen. BFV keine weiteren Fragen. (…)“
  17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurden dem BF im Wege seiner Vertretung aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) übermittelt und eine Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurden dem BF im Wege seiner Vertretung aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) übermittelt und eine Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  19. In einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Tätigkeit bei NGOs festhalten würden, dass Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen sowie Wirtschaftstreibende, insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld („Steuer“) an Al Shabaab abzuführen, einem erhöhten Risiko bezüglich eines gezielten Attentats durch Al Shabaab ausgesetzt seien. Personen dieser Kategorien würden insbesondere dann zum Ziel werden, wenn sie kein Schutzgeld bzw. „Steuern“ an Al Shabaab abführen würden. Das Länderinformationsblatt würde das Vorgehen von Al Shabaab bezüglich ihrer Schutzgeldforderungen beschreiben und Menschen, die sich weigern würden, Steuern bzw. Zakat an Al Shabaab abzuführen, seien asylrelevanten Verfolgungshandlungen bis hin zum Tod ausgesetzt. Der BF würde das UNHCR-Risikoprofil „Individuals Targeted for Taxation and/or Extortion by Al-Shabaab“ gemäß der Schutzerwägungen zu Somalia sowie das EUAA-Risikoprofil („Individuals refusing to pay taxes to Al-Shabaab“) erfüllen. Sein Vorbringen sei lebensnah und durch die dargestellten Länderberichte eindeutig gedeckt. Al Shabaab treibe in ganz Somalia Zakat bzw. Steuern ein und Menschen, die diese Forderungen nicht erfüllen könnten bzw. wollen würden, seien asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Al-Shabaab ausgesetzt und würden als oppositionell betrachtet.
  20. In einer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Tätigkeit bei NGOs festhalten würden, dass Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen sowie Wirtschaftstreibende, insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld („Steuer“) an Al Shabaab abzuführen, einem erhöhten Risiko bezüglich eines gezielten Attentats durch Al Shabaab ausgesetzt seien. Personen dieser Kategorien würden insbesondere dann zum Ziel werden, wenn sie kein Schutzgeld bzw. „Steuern“ an Al Shabaab abführen würden. Das Länderinformationsblatt würde das Vorgehen von Al Shabaab bezüglich ihrer Schutzgeldforderungen beschreiben und Menschen, die sich weigern würden, Steuern bzw. Zakat an Al Shabaab abzuführen, seien asylrelevanten Verfolgungshandlungen bis hin zum Tod ausgesetzt. Der BF würde das UNHCR-Risikoprofil „Individuals Targeted for Taxation and/or Extortion by Al-Shabaab“ gemäß der Schutzerwägungen zu Somalia sowie das EUAA-Risikoprofil („Individuals refusing to pay taxes to Al-Shabaab“) erfüllen. Sein Vorbringen sei lebensnah und durch die dargestellten Länderberichte eindeutig gedeckt. Al Shabaab treibe in ganz Somalia Zakat bzw. Steuern ein und Menschen, die diese Forderungen nicht erfüllen könnten bzw. wollen würden, seien asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Al-Shabaab ausgesetzt und würden als oppositionell betrachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person des BF 1.1.
  23. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der XXXX an, welcher dem Clan Digil zugeordnet wird, an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF wurde in XXXX im Distrikt Marka in Lower Shabelle geboren. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF dort von seiner Geburt an bis XXXX gelebt hat. 1.1.
  24. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der römisch 40 an, welcher dem Clan Digil zugeordnet wird, an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF wurde in römisch 40 im Distrikt Marka in Lower Shabelle geboren. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF dort von seiner Geburt an bis römisch 40 gelebt hat. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
  25. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF freiwillig für die NGO XXXX gearbeitet hätte und deswegen von Al Shabaab bedroht worden wäre. Auch ist nicht glaubhaft, dass der BF wegen Nichtbezahlung von Steuern bzw. Zakat von Al Shabaab bedroht worden wäre. 1.1.
  26. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF freiwillig für die NGO römisch 40 gearbeitet hätte und deswegen von Al Shabaab bedroht worden wäre. Auch ist nicht glaubhaft, dass der BF wegen Nichtbezahlung von Steuern bzw. Zakat von Al Shabaab bedroht worden wäre. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  27. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
  28. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 03.01.2024 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). (…) 1.2.1.
  29. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 03.01.2024 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  30. und 22.
  31. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  32. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  33. und 22.
  34. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  35. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vergleiche ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023). Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023).Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z.B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vgl. ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. V.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023).Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. römisch fünf.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023). Dementsprechend ist die Hoffnung, dass bald ein größerer Vorstoß in den Süden Somalias möglich sein würde, ist dadurch geschwunden (Sahan/SWT 1.9.2023). Es wird geschätzt, dass die Regierung in den letzten Monaten über 3.000 Soldaten verloren hat (Sahan/SWT 25.9.2023). Jedenfalls hat ein Mangel an Kräften der Regierung dazu geführt, dass sich al Shabaab in einigen der befreiten Gebiete wieder einrichtet, was wiederum Versuche, eine Zivilverwaltung und grundlegende Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, erschwert (Sahan/SWT 22.5.2023). Zudem hat al Shabaab auf die Offensive mit Terror reagiert. Alleine im Jänner 2023 detonierte die Gruppe in Städten Zentralsomalias zwölf in Fahrzeugen verbaute Sprengsätze (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist die Offensive dort am erfolgreichsten, wo der Widerstand der Lokalbevölkerung gegen al Shabaab am größten ist. Dort wo der lokale Widerstand geringer ist, tun sich die Regierungskräfte in der Offensive ungleich schwerer. In diesem Sinne kann die gesamte Offensive als eine Serie von Kriegen zwischen einzelnen Clans und al Shabaab charakterisiert werden, wobei die Regierungskräfte die Clans unterstützen (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vgl. Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023).Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023). Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vgl. Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023).Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vergleiche Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dor

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