RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW140 2196983-1 Spruch, W140 2196983-1/55E IM Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt wird. III. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist. IV. Im Übrigen werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch vier. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am 14.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2016 gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater für die afghanische Kriminalpolizei arbeite und seine Familie deswegen von den Taliban mit dem Umbringen bedroht werde. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, er habe Angst, dass die Taliban ihn töten würden. Am 11.05.2017 legte der BF eine Kopie einer Tazkira vom 15.06.2014 vor. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Unterlagen vom Klinikum XXXX vom 24.05.2017, 01.06.2017, 08.06.2017, 22.06.2017, 25.07.2017 und 29.01.2018 vor. Am 11.05.2017 legte der BF eine Kopie einer Tazkira vom 15.06.2014 vor. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Unterlagen vom Klinikum römisch 40 vom 24.05.2017, 01.06.2017, 08.06.2017, 22.06.2017, 25.07.2017 und 29.01.2018 vor. Am 03.04.2018 wurde der BF von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Am 10.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF ein Parteiengehör und räumte ihm eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit binnen einer Frist von einer Woche ein. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX , XXXX davon unbedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 , römisch 40 davon unbedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 25.06.2019 wegen Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verloren habe. Es wurde festgestellt, dass ihm jedoch ab dem Zeitpunkt der Verurteilung der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 zukomme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 25.06.2019 wegen Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verloren habe. Es wurde festgestellt, dass ihm jedoch ab dem Zeitpunkt der Verurteilung der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 zukomme. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020 wurde das Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 22.09.2020 der BF von der letztbekannten Adresse abgemeldet worden sei und keine aktuelle Meldung vorliege. Der BF habe seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch sei dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar gewesen. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts sei die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich, dies sei durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich. Am 04.03.2021 erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Beschwerdeverfahren, welches mit 22.09.2020 eingestellt worden sei, mit der Begründung fortgesetzt werde, dass aufgrund der Vorlage eines Schreibens der belangten Behörde vom 23.02.2021 eine ZMR-Abfrage durchgeführt worden sei. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister verfüge der BF seit dem 09.02.2021 über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen XXXX , insgesamt XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen römisch 40 , insgesamt römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Dauer von XXXX , Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Dauer von römisch 40 , Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2, teils Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2,, teils Absatz 2 a,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte gegenüber dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 19.04.2023 das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 23.03.2023, Version 9, in das Verfahren ein und räumte mittels Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein. Am 04.05.2023 wurde seitens des BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme eingebracht. In dieser führte der BF im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Sicherheitslage für ihn unzumutbar sei. Den aktuellen EUAA Country Guidance Afghanistan 2023 sei zu entnehmen, dass Personen, die als „verwestlicht“ angesehen werden, von den Taliban, Verwandten oder Nachbarn bedroht werden. Des Weiteren brachte er vor, dass Männer mit „westlichen“ Werten oder Rückkehrern aus westlichen Ländern mit Misstrauen betrachtet werden würden und mit Stigmatisierung oder Ablehnung konfrontiert werden würden. Der BF sei in Österreich sozialisiert und habe die westliche Lebensweise tief verinnerlicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt aufgrund seiner „westlichen“ Lebensweise von den Taliban verfolgt zu werden und ihm sei deshalb der Status eines Asylberechtigten zu erteilen. Am 25.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von der Bewährungshilfe XXXX ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 14.10.2019 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Der BF habe am 06.10.2023 eine stationäre Suchtgifttherapie bei XXXX angetreten.Am 25.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von der Bewährungshilfe römisch 40 ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 14.10.2019 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Der BF habe am 06.10.2023 eine stationäre Suchtgifttherapie bei römisch 40 angetreten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 28.09.2023, Version 10, in das Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Er versteht jedoch besser Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Er versteht jedoch besser Paschtu. Der BF wurde in der Stadt XXXX , Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern sowie vier Schwestern auf. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 , Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern sowie vier Schwestern auf. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF besuchte in Afghanistan acht Jahre die Grundschule, absolvierte in Afghanistan keine Berufsausbildung und ging in seinem Herkunftsstaat keinem Beruf nach, er verrichtete kleinere Hilfsdienste in dem Goldschmuckgeschäft seines Vaters. Der BF reiste im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei und weiteren Staaten nach Österreich, wo er unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal einreiste. Am 14.08.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF hat im Bundesgebiet weder Familienmitglieder noch sonstige nahe Angehörige. Der BF hatte eine Freundin im Bundesgebiet. Er nahm in Österreich an diversen Deutschkursen teil und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Er weist jedoch trotz seines Aufenthaltes in Österreich seit 2016 kaum Integrationsschritte auf. Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit; er unterzieht sich einer Suchtmitteltherapie. 1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig: 1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels unter Anwendung des §§ 28 StGB sowie 19 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX , XXXX davon unbedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels unter Anwendung des Paragraphen 28, StGB sowie 19 JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 , römisch 40 davon unbedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, er hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit zumindest einem durchschnittlichen gerichtsnotorisch bekannten Reinheitsgehalt von zumindest 10 % THC, in XXXX Personen sowie unbekannten Abnehmern teils öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich am XXXX in XXXX bzw. am Parkplatz des dortigen Sparmarktes ( XXXX ) bzw. im XXXX in XXXX großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich, einer Person im Zeitraum Sommer 2018 bis Ende März 2019 in nahezu täglichen Teilmengen zu je 2 bis 4, insgesamt daher zumindest ca. 400 Gramm Cannabiskraut Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer Person im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 22.03.2019 in Teilmengen zu je 1 bis 5 Gramm, insgesamt ca. 150 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--; einer Person im Zeitraum Jänner 2018 bis Februar 2019 insgesamt zumindest ca. 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- bis EUR 12,-- sowie insgesamt zumindest ca. 5 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 20,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum Winter 2018/19 bis etwa am 28.03.2019 in Teilmengen zu je 1 bis 2 Gramm, insgesamt ca. 20 bis 40 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person am 31.12.2018 geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum; an bislang unbekannte Abnehmer im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis Februar 2019 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- und eine unbekannte Menge Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 10,-- bis 15,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum September bis November 2018 in Teilmengen insgesamt etwa 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum September bis November 2018 in Teilmengen insgesamt etwa 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person im Dezember 2018 2 Gramm zum Grammpreis von EUR 10. Weiters erwarb der BF unbekannte Mengen Cannabiskraut und konsumierte. Der BF wurde für schuldig befunden, er hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, mit zumindest einem durchschnittlichen gerichtsnotorisch bekannten Reinheitsgehalt von zumindest 10 % THC, in römisch 40 Personen sowie unbekannten Abnehmern teils öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich am römisch 40 in römisch 40 bzw. am Parkplatz des dortigen Sparmarktes ( römisch 40 ) bzw. im römisch 40 in römisch 40 großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich, einer Person im Zeitraum Sommer 2018 bis Ende März 2019 in nahezu täglichen Teilmengen zu je 2 bis 4, insgesamt daher zumindest ca. 400 Gramm Cannabiskraut Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer Person im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 22.03.2019 in Teilmengen zu je 1 bis 5 Gramm, insgesamt ca. 150 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--; einer Person im Zeitraum Jänner 2018 bis Februar 2019 insgesamt zumindest ca. 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- bis EUR 12,-- sowie insgesamt zumindest ca. 5 Stück Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 20,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum Winter 2018/19 bis etwa am 28.03.2019 in Teilmengen zu je 1 bis 2 Gramm, insgesamt ca. 20 bis 40 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person am 31.12.2018 geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum; an bislang unbekannte Abnehmer im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis Februar 2019 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- und eine unbekannte Menge Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von EUR 10,-- bis 15,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum September bis November 2018 in Teilmengen insgesamt etwa 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person im Zeitraum September bis November 2018 in Teilmengen insgesamt etwa 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 10,--; einer minderjährigen Person im Dezember 2018 2 Gramm zum Grammpreis von EUR 10. Weiters erwarb der BF unbekannte Mengen Cannabiskraut und konsumierte. Der BF beging hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG. Der BF beging hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise geständige Verantwortung, das Alter unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend angesehen. Das Landesgericht XXXX führte weiter aus, dass ein Vorgehen aufgrund fehlender Diversionsvoraussetzungen nach den §§ 198, 199 StPO nicht möglich war, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden. Das Landesgericht römisch 40 führte weiter aus, dass ein Vorgehen aufgrund fehlender Diversionsvoraussetzungen nach den Paragraphen 198, 199, StPO nicht möglich war, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden. Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF vom Landesgericht XXXX Bewährungshilfe gemäß §§ 50, 52 StPO angeordnet. Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF vom Landesgericht römisch 40 Bewährungshilfe gemäß Paragraphen 50, 52, StPO angeordnet. Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und von XXXX bis XXXX in Strafhaft.Der BF befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft und von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. 2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen XXXX , insgesamt XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.2) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen römisch 40 , insgesamt römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, am 10.12.2020 in XXXX eine Person in Form einer Prellung im Bereich des Schneidezahnes am Körper verletzt zu haben, indem er die Person zu Boden stieß, sie am Hinterkopf packte und die am Boden kniende Person nach vorne drückte, wobei sie mit dem Mundbereich gegen ihr eigenes Knie schlug.Der BF wurde für schuldig befunden, am 10.12.2020 in römisch 40 eine Person in Form einer Prellung im Bereich des Schneidezahnes am Körper verletzt zu haben, indem er die Person zu Boden stieß, sie am Hinterkopf packte und die am Boden kniende Person nach vorne drückte, wobei sie mit dem Mundbereich gegen ihr eigenes Knie schlug. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden sein Alter unter 21 Jahren als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend angesehen. Ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO war für das Bezirksgericht XXXX nicht möglich, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der BF nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht gezeigt hat. Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO war für das Bezirksgericht römisch 40 nicht möglich, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der BF nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht gezeigt hat. 3) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Dauer von XXXX , Probezeit 3 Jahre, verurteilt.3) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Dauer von römisch 40 , Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, am 05.05.2022 in XXXX wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben.Der BF wurde für schuldig befunden, am 05.05.2022 in römisch 40 wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Geständnis als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend angesehen. Das Bezirksgericht XXXX führte weiter aus, dass ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO aufgrund fehlender Diversionsvoraussetzungen nicht möglich war, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend (einschlägig) kriminell in Erscheinung getreten war. Das Bezirksgericht römisch 40 führte weiter aus, dass ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO aufgrund fehlender Diversionsvoraussetzungen nicht möglich war, weil fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der BF bereits mehrfach oder kurz zurückliegend (einschlägig) kriminell in Erscheinung getreten war. 4) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2, teils Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt.4) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2,, teils Absatz 2 a,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, er hat in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen – teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG – durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er dadurch einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, und zwar im Zeitraum 02.04.2021 bis 10.01.2022 im Bereich des XXXX , der XXXX und des XXXX einer Person in Teilmengen von 2 bis zuletzt 5 Gramm zumindest 30 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) zum Grammpreis von EUR 10,00; im Zeitraum Ende 2021/Anfang 2022 einer Person in Teilmengen zumindest 4 Stück Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) zum Stückpreis von EUR 15,00; im Zeitraum Anfang 2022 nicht ausgeforschten Abnehmern insgesamt unbekannte Mengen Ecstasy-Tabletten sowie 25 Gramm Cannabiskraut.Der BF wurde für schuldig befunden, er hat in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen – teils unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG – durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er dadurch einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, und zwar im Zeitraum 02.04.2021 bis 10.01.2022 im Bereich des römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 einer Person in Teilmengen von 2 bis zuletzt 5 Gramm zumindest 30 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) zum Grammpreis von EUR 10,00; im Zeitraum Ende 2021/Anfang 2022 einer Person in Teilmengen zumindest 4 Stück Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) zum Stückpreis von EUR 15,00; im Zeitraum Anfang 2022 nicht ausgeforschten Abnehmern insgesamt unbekannte Mengen Ecstasy-Tabletten sowie 25 Gramm Cannabiskraut. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden vom Landesgericht XXXX die teilweise geständige Verantwortung des BF als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, teilweise Übergaben unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG und das Gewinnstreben als erschwerend angesehen.Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden vom Landesgericht römisch 40 die teilweise geständige Verantwortung des BF als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, teilweise Übergaben unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und das Gewinnstreben als erschwerend angesehen. Ein Vorgehen nach den §§ 35, 37 SMG war aufgrund fehlender Diversionsvoraussetzungen für das Landesgericht XXXX nicht möglich, weil der BF bei der Tat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 bzw. 30 SMG durch entgeltliche Weitergabe mit Gewinnaufschlag daraus einen Vorteil gezogen hat (§ 35 Abs. 1 SMG).Ein Vorgehen nach den Paragraphen 35, 37, SMG war aufgrund fehlender Diversionsvoraussetzungen für das Landesgericht römisch 40 nicht möglich, weil der BF bei der Tat nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 bzw. 30 SMG durch entgeltliche Weitergabe mit Gewinnaufschlag daraus einen Vorteil gezogen hat (Paragraph 35, Absatz eins, SMG). Der BF begab sich in weiterer Folge in eine Therapie gegen seine Drogensucht. Der BF wurde nach seiner ersten, zweiten und dritten Verurteilung erneut straffällig. Die von ihm begangenen Straftaten und ihre Folgen hat er nicht hinreichend aufgearbeitet und reflektiert. 1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:Der BF ist ein gläubiger sunnitischer Moslem, der nicht vom Islam abgefallen ist, der herkömmliche afghanische Verhaltensweisen auch weiterhin lebt. Der BF hat sich in Österreich nicht vom islamischen Glauben abgewandt, sondern ist ein gläubiger sunnitischer Moslem, der fastet und sein Gebet verrichtet, wenn es ihm zeitlich möglich ist. Er lehnt den Islam nicht ab.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:, , Der BF ist ein gläubiger sunnitischer Moslem, der nicht vom Islam abgefallen ist, der herkömmliche afghanische Verhaltensweisen auch weiterhin lebt. Der BF hat sich in Österreich nicht vom islamischen Glauben abgewandt, sondern ist ein gläubiger sunnitischer Moslem, der fastet und sein Gebet verrichtet, wenn es ihm zeitlich möglich ist. Er lehnt den Islam nicht ab. Der BF konnte nicht hinreichend konkret darlegen, dass er sich in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hat, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, sodass diese von westlichen Werten getragene Lebenseinstellung bereits ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wäre. , Der BF konnte nicht hinreichend konkret darlegen, dass er sich in Österreich eine Lebenseinstellung angeeignet hat, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, sodass diese von westlichen Werten getragene Lebenseinstellung bereits ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wäre. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Infolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 drohen dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit landesweit volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die persönlichen Verhältnisse des BF sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. 1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:, 1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.09.2023, Version 10, wiedergegeben: […] Politische Lage Letzte Änderung: 21.09.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung: 15.09.2023 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). […] Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Regionen Afghanistans Letzte Änderung: 21.09.2023 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.