GVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GVG iVm § 69 AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Aus dem im Zuge der XXXX übermittelten Einreiseanträge ergebe es sich aus dem Reisepass der Ehefrau, dass diese 1997 geboren worden sei und zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2007 zehn Jahre alt gewesen sein müsse. Es liege daher eine Kinderehe vor. Vor dem BFA habe sich der Antragsgegner noch darauf berufen, dass die Ehe im Jahr 2011 geschlossen worden wäre und seine Ehefrau im Jahr 2017 bereits 27 Jahre alt gewesen wäre. Vor dem BVwG vermeinte der Antragsgegner, das Datum der Eheschließung nicht zu kennen.4. Mit Schreiben vom 09.02.2024 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 32, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Aus dem im Zuge der römisch 40 übermittelten Einreiseanträge ergebe es sich aus dem Reisepass der Ehefrau, dass diese 1997 geboren worden sei und zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2007 zehn Jahre alt gewesen sein müsse. Es liege daher eine Kinderehe vor. Vor dem BFA habe sich der Antragsgegner noch darauf berufen, dass die Ehe im Jahr 2011 geschlossen worden wäre und seine Ehefrau im Jahr 2017 bereits 27 Jahre alt gewesen wäre. Vor dem BVwG vermeinte der Antragsgegner, das Datum der Eheschließung nicht zu kennen. Das BFA gelange durch diese neu hervorgekommenen Umstände zur Einschätzung, dass der Antragsgegner ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe, das einen Asylausschlussgrund nach sich ziehe. Abgesehen davon habe der Antragsgegner durch die wechselnden Angaben zu seiner Ehefrau und der Eheschließung die Tatsachen absichtlich verschwiegen. Es würden daher nach der Judikatur der VwGH (VwGH vom 26.05.2003, 2001/10/0115; 10.09.2003, 2003/18/0062; 29.01.2004, 2001/20/0346) die drei Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen. Nämlich, objektiv unrichtige Angabe von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde (fallgegenständlich dem BVwG) und die Irreführungsabsicht der Partei (Behauptungen in der Absicht zu tätigen, um daraus einen Vorteil zu erlangen). Im Antrag ersuche die Behörde das Gericht um eine amtswegige Wiederaufnahme des oben angeführten Verfahrens. 5. Am 18.03.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als antragstellende Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 28.02.2024 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der Antragsgegner erschien unvertreten. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters in dieser Verhandlung notwendig sei. Er verzichtete nach Rechtsbelehrung und Erörterung seiner Rechte im Verfahren ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters. Nach erfolgter Belehrung verzichtete der Antragsgegner auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile. Der Richter erklärte diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s. a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt). Der Richter fasste das bisherige Vorbringen und den Akteninhalt für den Antragsgegner mündlich zusammen. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Dem Antragsgegner wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt. Der Antragsgegner können sich noch an die Befragung beim Bundesamt im Dezember 2023 erinnern und habe die Wahrheit gesagt, nur bei den Daten sei er ein bisschen durcheinander und möchte dies daher richtigstellen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei er 24 Jahre alt gewesen. Er sei am 04.02.1987 geboren worden. Seine Frau sei damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Einen Reisepass habe sie damals nicht besessen. Sein Sohn sei am 26.07.2012 geboren worden. Er habe am 20.04.2010 geheiratet, womit seine Frau noch 13 Jahre alt gewesen sei. 2009 habe er sich verlobt. Seine Frau sei seine Cousine und seine Mutter habe die Ehe arrangiert. Er sei bei seiner Hochzeit anwesend gewesen, bei der Verlobung nicht. Die Hochzeit habe im Heimatdorf vor 150 Gästen stattgefunden. Wenn man ein Dokument brauche, dann gehe man zum Bezirksamt und dort bekomme man es. Dies habe seine Frau gemacht und er könne es heute vorlegen. Diesen vorgelegten Dokumenten könne entnommen werden: „Sie haben 2010 ohne Gewalt und Druck geheiratet…“. Sein Sohn sei elf Jahre alt, seine Tochter sei 2016 geboren worden. Die Frau sei schwanger gewesen, als er das Dorf verlassen habe. Sie sei drei Monate nach der Geburt an einer Krankheit verstorben. Im Oktober 2020 habe er noch nicht gewusst, dass die Tochter nicht mehr lebe. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesamt im Dezember 2023 angegeben, dass seine Tochter 2019 geboren und auch verstorben sei, vermeinte er, dass es sein könne, dass er nicht das richtige Datum angegeben habe. Seine Frau habe ihm das im Vorjahr erzählt. Sein Bruder habe ihm auch erzählt, dass es einen Vergewaltigungsversuch an seiner Frau gegeben hätte. Er sei ca. elf Jahre älter sind als seine Frau. Sein Vater sei Mullah und halte sich streng an die islamischen Regeln. Da er Christ geworden sei, sei das Verhältnis mit seiner Frau und seiner Familie schlecht geworden. Es wurde festgehalten, dass der Antragsgegner teilweise intellektuell nicht in der Lage sei, einem komplexeren Sachverhalt zu folgen. Er orientiere sich in seinen Angaben mehr an den Ergebnissen und Personen selbst, als an datummäßigen Einordnungen und er tue sich teilweise auch beim Rechnen nicht leicht. Dabei sei festzuhalten, dass der Antragsgegner Analphabet sei. Er gehe sonntags regelmäßig katholische Kirche, sonst habe er nichts mit der katholischen Pfarre zu tun. Er lese teilweise in der christlichen Bibel, habe aber wenig Zeit, weil der Vollzeit als Dachdecker arbeite. Er bete in der Kirche bei den Gottesdiensten. Danach gebe es eine Caférunde. Seine Frau habe nichts dagegen, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei. Abschließend hielt er fest, der Antrag den Wiederaufnahmeantrag des Bundesamtes möge abgewiesen werden. Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
GVG.Abschließend hielt er fest, der Antrag den Wiederaufnahmeantrag des Bundesamtes möge abgewiesen werden. Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). § 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. § 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der gesetzlich vorgesehenen objektiven Frist von 3 Jahren gestellt wurde.Paragraph 32, VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu Paragraph 69, AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der gesetzlich vorgesehenen objektiven Frist von 3 Jahren gestellt wurde. Das gegenständliche Erkenntnis zur GZ. XXXX wurde am XXXX mündlich verkündet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 09.02.2024 gestellt. Ebenso ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl laut Antrag auf Wiederaufnahme vom 09.02.2024, dass aus den am 23.08.2023 übermittelten Unterlagen der XXXX hervorgehe, dass eine Kinderehe vorliegen würde.
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die antragstellende Behörde erst am 14.12.2023 vom Vorliegen einer Kinderehe erfahren haben sollte, ist ihr Antrag auf Wiederaufnahme vom 09.02.2024 nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes ergangen.Das gegenständliche Erkenntnis zur GZ. römisch 40 wurde am römisch 40 mündlich verkündet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 09.02.2024 gestellt. Ebenso ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl laut Antrag auf Wiederaufnahme vom 09.02.2024, dass aus den am 23.08.2023 übermittelten Unterlagen der römisch 40 hervorgehe, dass eine Kinderehe vorliegen würde.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die antragstellende Behörde erst am 14.12.2023 vom Vorliegen einer Kinderehe erfahren haben sollte, ist ihr Antrag auf Wiederaufnahme vom 09.02.2024 nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes ergangen. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG normierte objektive Antragsfrist von drei Jahren wurde nicht eingehalten, ebenso wie die relative Antragsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normierte objektive Antragsfrist von drei Jahren wurde nicht eingehalten, ebenso wie die relative Antragsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149). Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher ohne in die Sache selbst einzutreten aus formellen Gründen als verspätet zurückzuweisen. 3.2. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens:
GVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten. Die Behörde macht in ihrem Antrag einen Grund nach Z 1 geltend, nämlich, dass der damalige Beschwerdeführer das Erkenntnis durch die Täuschung über objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die eine Kausalzusammenhang mit dem Entscheidungswillen des BVwG gehabt hätten, erschlichen habe.
Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten. Die Behörde macht in ihrem Antrag einen Grund nach Ziffer eins, geltend, nämlich, dass der damalige Beschwerdeführer das Erkenntnis durch die Täuschung über objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die eine Kausalzusammenhang mit dem Entscheidungswillen des BVwG gehabt hätten, erschlichen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (bzw.
GVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (bzw.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114). Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2183281.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.