GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 307,80 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG in der Höhe von insgesamt sechs halben Stunden zuerkannt werden könne. Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 26.01.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 23.01.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass lediglich eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG in der Höhe von insgesamt sechs halben Stunden zuerkannt werden könne. Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 26.01.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 2 GebAG):Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG):
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30,00 sowie für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 25,00.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30,00 sowie für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 25,00. Mit Gebührennote vom 30.11.2023 verzeichnete sich die Antragstellerin neben einer ersten halben Stunde iHv € 40,00 sowie einer zweiten halben Stunde iHv € 30,00, fünf weitere begonnene halbe Stunden, iHv jeweils € 25,00 (gesamt € 125,00) an Mühewaltungsgebühren
AG. Insgesamt machte sie daher eine Gebühr für Mühewaltung für insgesamt sieben halbe Stunden geltend.Mit Gebührennote vom 30.11.2023 verzeichnete sich die Antragstellerin neben einer ersten halben Stunde iHv € 40,00 sowie einer zweiten halben Stunde iHv € 30,00, fünf weitere begonnene halbe Stunden, iHv jeweils € 25,00 (gesamt € 125,00) an Mühewaltungsgebühren
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG. Insgesamt machte sie daher eine Gebühr für Mühewaltung für insgesamt sieben halbe Stunden geltend. Entsprechend der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023, GZ. XXXX hat die Verhandlung um 09:15 Uhr begonnen und um 12:15 Uhr geendet. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher insgesamt sechs halbe Stunden.Entsprechend der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023, GZ. römisch 40 hat die Verhandlung um 09:15 Uhr begonnen und um 12:15 Uhr geendet. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher insgesamt sechs halbe Stunden. Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich sechs halbe Stunden umfasste, können gegenständlich neben einer ersten und zweiten halben Stunde iHv gesamt € 70,00, nur vier weitere halbe Stunden iHv € 25,00 (gesamt € 100,00), sohin eine Gebühr für Mühewaltung
AG von insgesamt € 170,00, vergütet werden.Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche mündliche Verhandlung insgesamt lediglich sechs halbe Stunden umfasste, können gegenständlich neben einer ersten und zweiten halben Stunde iHv gesamt € 70,00, nur vier weitere halbe Stunden iHv € 25,00 (gesamt € 100,00), sohin eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG von insgesamt € 170,00, vergütet werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenrechnung im gegenständliche Verfahren: Euro Entschädigung Zeitversäumnis (§ 32 GebAG)Entschädigung Zeitversäumnis (Paragraph 32, GebAG) 2 begonnene Std. à 22,70 € 45,40 Reisekosten (§§ 27, 28 GebAG)Reisekosten (Paragraphen 27, 28, GebAG) 20,4 km à 0,42 € 8,57 Aufenthaltskosten (§ 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG)Aufenthaltskosten (Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG) 07:55 bis 18:40 € 8,50 Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 2 GebAG)Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) Erste halbe Stunde Zweite halbe Stunde Weitere 4 halbe Stunden € 40,00 € 30,00 € 100,00 Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG)Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG) Übermittlung mittels ERV (§ 31 Abs. 1a GebAG)Übermittlung mittels ERV (Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG) € 12,00 € 12,00 Zwischensumme € 256,47 20% Umsatzsteuer € 51,29 Gesamtsumme € 307,76 Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent € 307,80 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 307,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2284739.1.00
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