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{'item': 'W207 2282177-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW207 2282177-1 Spruch, W207 2282177-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Fall der Beschwerdeführerin wurde in einem nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) geführten Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 29.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21.12.2022, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Anamnestisch seit 6/2019 in Betreuung einer Pflegefamilie. Aufgrund eines nichtsyndromalen Plagiozephalus erfolgte eine Helmtherapie. Es zeigte sich eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Hinweisen für ein FASD (fetales Alkoholsyndrom). Zusätzlich Hinweise für ein ADHS. Das Mädchen besucht einen privaten Kindergarten.Anamnestisch seit 6 aus 2019, in Betreuung einer Pflegefamilie. Aufgrund eines nichtsyndromalen Plagiozephalus erfolgte eine Helmtherapie. Es zeigte sich eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Hinweisen für ein FASD (fetales Alkoholsyndrom). Zusätzlich Hinweise für ein ADHS. Das Mädchen besucht einen privaten Kindergarten. Derzeitige Beschwerden: Kombinierte Entwicklungsstörung, Vd. FASD, VerhaltensproblemeKombinierte Entwicklungsstörung, römisch fünf d. FASD, Verhaltensprobleme Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Förderung, Logopädie, privater Kindergarten Sozialanamnese: Lebt bei der Pflegemutter, hat einen leiblichen Bruder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.8.2022 Logopädie H.: seit 9/2021 Logopädie, Sprachentwicklungsverzögerung, unreife bei der Nahrungsaufnahme, Intoleranz für feste und heterogene Inkonsistenzen19.8.2022 Logopädie H.: seit 9 aus 2021, Logopädie, Sprachentwicklungsverzögerung, unreife bei der Nahrungsaufnahme, Intoleranz für feste und heterogene Inkonsistenzen 21.10.2022 XXX: Vorstellung 3/2019, P05.1 für das gestern Alter zu kleines Neugeborenes, F 83 kombinierte Entwicklungsstörung, nicht sprachliche Intelligenz 86, Verdacht FASD21.10.2022 XXX: Vorstellung 3 aus 2019,, P05.1 für das gestern Alter zu kleines Neugeborenes, F 83 kombinierte Entwicklungsstörung, nicht sprachliche Intelligenz 86, Verdacht FASD 3.2.2021 XXX: Vorstellung 1/2021, Plagiozephalie, Alter 25 Monate, kognitiv 18 Monate3.2.2021 XXX: Vorstellung 1 aus 2021,, Plagiozephalie, Alter 25 Monate, kognitiv 18 Monate 7.7.2020 XXX: Erstbegutachtung 3/2019, verzögertes erreichen von Entwicklungsstufen, auffällige Körperhaltung, zu kleines Neugeborenes7.7.2020 XXX: Erstbegutachtung 3 aus 2019,, verzögertes erreichen von Entwicklungsstufen, auffällige Körperhaltung, zu kleines Neugeborenes 25.4.2019 Orthopädie XXX: lagebedingter, nicht synostotischer Plagiozephalus, Kopforthese empfohlen 19.3.2019 XXX: Erstvorstellung, Dystrophie, Nikotin Abusus, Fremdunterbringung 16.1.2019 XXX: SGS Dystrophie, intrauterin, Untersuchung der sozialen Situation in Kontakt mit zuständigen Jugendamt, Geburtsgewicht unter der

  1. Perzentile Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Reduziert Größe: 103,00 cm Gewicht: 17,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus: 4 Jahre altes Mädchen, reduzierter Ernährungszustand, muskuläre Hypertonie Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig Psycho(patho)logischer Status: Besucht einen privaten Kindergarten, Sprachentwicklungsverzögerung, im Verhalten einerseits psychomotorisch hyperaktiv, aber auch sehr zurückhaltend, teilweise gegenüber Erwachsenen distanzloses, beim Essen sehr heikel. Kognitiv gute Entwicklung. Zunehmende Verhaltensproblematik, Dyspraxie der Körper-und Feinmotorik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Kombinierte Entwicklungsstörung, Verdacht fetale Alkohol Spektrum Störung (FASD) Unterer Rahmensatz, da gute kognitive Entwicklung 03.02.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten GdB liegt vor seit: 12/2018 Begründung – GdB liegt rückwirkend vor: Die rückwirkende Anerkennung ist ab Geburt möglich, da bereits intrauterine Dystrophie, Auffälligkeiten postpartal  Dauerzustand X Nachuntersuchung: in 5 Jahrenrömisch zehn Nachuntersuchung: in 5 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Eine neuerliche Evaluation ist notwendig“ Am 14.09.2023 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Pflegemutter, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte sie ein mit 29.01.2022 datiertes „Interdisziplinäres Gutachten“ (Anm.: tatsächlich erstellt im Jänner 2023), einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 21.07.2022, eine amtliche Bestätigung vom 09.07.2019 betreffend die Ermächtigung der Pflegemutter zur Ausübung der Pflege und Erziehung, eine Mitteilung vom 11.01.2023 über den Bezug der Familienbeihilfe sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.08.2023 betreffend die Anerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 bei.Am 14.09.2023 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Pflegemutter, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte sie ein mit 29.01.2022 datiertes „Interdisziplinäres Gutachten“ Anmerkung, tatsächlich erstellt im Jänner 2023), einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 21.07.2022, eine amtliche Bestätigung vom 09.07.2019 betreffend die Ermächtigung der Pflegemutter zur Ausübung der Pflege und Erziehung, eine Mitteilung vom 11.01.2023 über den Bezug der Familienbeihilfe sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.08.2023 betreffend die Anerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 18.09.2023 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe auch FLAG vom 21.12.2022 Anamnese: Anamnestisch seit 6/2019 in Betreuung einer Pflegefamilie. Aufgrund eines nicht- syndromalen Plagiozephalus erfolgte eine Helmtherapie. Es zeigte sich eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Hinweisen für ein FASD (fetales Alkoholsyndrom). Zusätzlich Hinweise für ein ADHS. Das Mädchen besucht einen privaten Kindergarten. Anamnestisch seit 6 aus 2019, in Betreuung einer Pflegefamilie. Aufgrund eines nicht- syndromalen Plagiozephalus erfolgte eine Helmtherapie. Es zeigte sich eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Hinweisen für ein FASD (fetales Alkoholsyndrom). Zusätzlich Hinweise für ein ADHS. Das Mädchen besucht einen privaten Kindergarten. Derzeitige Beschwerden: Kombinierte Entwicklungsstörung, Vd. FASD, Verhaltensprobleme Kombinierte Entwicklungsstörung, römisch fünf d. FASD, Verhaltensprobleme Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.8.2022 Logopädie H.: seit 9/2021 Logopädie, Sprachentwicklungsverzögerung, unreife bei der Nahrungsaufnahme, Intoleranz für feste und heterogene Inkonsistenzen 19.8.2022 Logopädie H.: seit 9 aus 2021, Logopädie, Sprachentwicklungsverzögerung, unreife bei der Nahrungsaufnahme, Intoleranz für feste und heterogene Inkonsistenzen 21.10.2022 XXX: Vorstellung 3/2019, P05.1 für das gestern Alter zu kleines Neugeborenes, F 83 kombinierte Entwicklungsstörung, nicht sprachliche Intelligenz 86, Verdacht FASD 21.10.2022 XXX: Vorstellung 3 aus 2019,, P05.1 für das gestern Alter zu kleines Neugeborenes, F 83 kombinierte Entwicklungsstörung, nicht sprachliche Intelligenz 86, Verdacht FASD 3.2.2021 XXX: Vorstellung 1/2021, Plagiozephalie, Alter 25 Monate, kognitiv 18 Monate 3.2.2021 XXX: Vorstellung 1 aus 2021,, Plagiozephalie, Alter 25 Monate, kognitiv 18 Monate 7.7.2020 XXX: Erstbegutachtung 3/2019, verzögertes erreichen von Entwicklungsstufen, auffällige Körperhaltung, zu kleines Neugeborenes 7.7.2020 XXX: Erstbegutachtung 3 aus 2019,, verzögertes erreichen von Entwicklungsstufen, auffällige Körperhaltung, zu kleines Neugeborenes 25.4.2019 Orthopädie XXX: lagebedingter, nicht synostotischer Plagiozephalus, Kopforthese empfohlen 19.3.2019 XXX: Erstvorstellung, Dystrophie, Nikotin Abusus, Fremdunterbringung 16.1.2019 XXX: SGS Dystrophie, intrauterin, Untersuchung der sozialen Situation in Kontakt mit zuständigen Jugendamt, Geburtsgewicht unter der
  2. Perzentile Psycho(patho)logischer Status: Besucht einen privaten Kindergarten, Sprachentwicklungsverzögerung, im Verhalten einerseits psychomotorisch hyperaktiv, aber auch sehr zurückhaltend, teilweise gegenüber Erwachsenen distanzloses, beim Essen sehr heikel. Kognitiv gute Entwicklung. Zunehmende Verhaltensproblematik, Dyspraxie der Körper-und Feinmotorik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Kombinierte Entwicklungsstörung, Verdacht fetale Alkohol Spektrum Störung (FASD) 50% Nachuntersuchung: in 5 Jahren Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kombinierte Entwicklungsstörung, Verdacht fetale Alkohol Spektrum Störung (FASD) Unterer Rahmensatz, da gute kognitive Entwicklung 03.02.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten nach dem BBG Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 02/2028 - Analog zum FLAGNachuntersuchung 02 aus 2028, - Analog zum FLAG […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Pflegemutter, über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin erstattete in diesem Zusammenhang keine Stellungnahme. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der bis 31.05.2028 befristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 02.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 02.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Gegen diesen in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung mit E-Mail vom 19.11.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Gutachten lediglich ein „Verdacht auf FASD“ berücksichtigt worden sei, dieser Verdacht sei jedoch bereits im Zuge eines interdisziplinären Gutachtens vom Jänner 2023 bestätigt worden. Es werde daher um Berücksichtigung ersucht. Der Beschwerde wurde das bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegte interdisziplinäre Gutachten erneut beigelegt. Die belangte Behörde legte am 01.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Der gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2023 erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als mangelhaft und zwar aus folgenden Gründen:Der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2023 erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als mangelhaft und zwar aus folgenden Gründen: Bei der Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2022 im Rahmen eines nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) geführten Verfahrens durch den damals beigezogenen Gutachter, einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, in seinem Gutachten vom 29.12.2022 eine „Kombinierte Entwicklungsstörung, Verdacht fetale Alkohol Spektrum Störung (FASD)“ diagnostiziert, welche mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bewertet wurde, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Nachfolgend stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Pflegemutter, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Im Rahmen dieser Antragstellung wurden ein mit 29.01.2022 datiertes interdisziplinäres Gutachten (Anm.: tatsächlich erstattet im Jänner 2023) und ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 21.07.2022 in Vorlage gebracht. Diese medizinischen Unterlagen fanden – ausgehend von Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ im Gutachten vom 29.12.2022 – noch keinen Eingang in das auf Grundlage der Bestimmungen des FLAG erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 29.12.2022.Nachfolgend stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Pflegemutter, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Im Rahmen dieser Antragstellung wurden ein mit 29.01.2022 datiertes interdisziplinäres Gutachten Anmerkung, tatsächlich erstattet im Jänner 2023) und ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 21.07.2022 in Vorlage gebracht. Diese medizinischen Unterlagen fanden – ausgehend von Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ im Gutachten vom 29.12.2022 – noch keinen Eingang in das auf Grundlage der Bestimmungen des FLAG erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 29.12.
  2. Zur Beurteilung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde in der Folge ein - auf der Aktenlage basierendes - Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.09.2023 eingeholt. Die beigezogene Gutachterin zitierte in ihrem Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ zunächst auszugsweise das im Verfahren nach den Bestimmungen des FLAG eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.12.2022 und schätzte – in Übereinstimmung mit der Beurteilung in diesem Gutachten – die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin in weiterer Folge unter der Bezeichnung „Kombinierte Entwicklungsstörung, Verdacht fetale Alkohol Spektrum Störung (FASD)“ ebenfalls mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein. Doch findet sich im eingeholten, ohne persönliche Untersuchung ergangenen allgemeinmedizinischen Gutachten keine Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Antragstellung neu vorgelegten medizinischen Unterlagen. So werden das interdisziplinäre Gutachten aus Jänner 2023 und der klinisch-psychologische Befundbericht vom 21.07.2022 im gegenständlichen Sachverständigengutachten weder unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ erwähnt, noch finden sich sonst im Gutachten Hinweise, dass diese medizinischen Unterlagen in irgendeiner Weise bei der Gutachtenserstattung berücksichtigt bzw. in die Beurteilung einbezogen worden wären; eine – im Sinne der erforderlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens – inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen medizinischen Unterlagen ist daher nicht erfolgt. Dies wiegt umso schwerer, als nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die in Rede stehenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das interdisziplinäre Gutachten aus Jänner 2023, bei entsprechender Berücksichtigung zu einer geänderten (höheren) Einschätzung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin führen hätten können. So wird in den – dem interdisziplinären Gutachten aus Jänner 2023 zugrundeliegenden – Aufzeichnungen zu der im August 2022 durchführten Untersuchung festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein unsicherer Gang mit nach innen rotierenden Füßen sowie allgemein eine Unsicherheit bei gezielten Bewegungen und ein Koordinationsmangel vorliege (vgl. das interdisziplinäre Gutachten, S. 3). Ebenso wird im Rahmen der klinisch-psychologischen Untersuchung vom 15.12.2022 – diese liegt ebenfalls dem interdisziplinären Gutachten aus Jänner 2023 zugrunde – ein „starker Entwicklungsrückstand“ in Bezug auf die Grob- und Feinmotorik beschrieben (vgl. das interdisziplinäre Gutachten, S. 8). Im Einklang damit konnte auch im Rahmen der im FLAG-Verfahren durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21.12.2022 eine Dyspraxie der Körper- und Feinmotorik festgestellt werden. Dies wiegt umso schwerer, als nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die in Rede stehenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das interdisziplinäre Gutachten aus Jänner 2023, bei entsprechender Berücksichtigung zu einer geänderten (höheren) Einschätzung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin führen hätten können. So wird in den – dem interdisziplinären Gutachten aus Jänner 2023 zugrundeliegenden – Aufzeichnungen zu der im August 2022 durchführten Untersuchung festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein unsicherer Gang mit nach innen rotierenden Füßen sowie allgemein eine Unsicherheit bei gezielten Bewegungen und ein Koordinationsmangel vorliege vergleiche das interdisziplinäre Gutachten, S. 3). Ebenso wird im Rahmen der klinisch-psychologischen Untersuchung vom 15.12.2022 – diese liegt ebenfalls dem interdisziplinären Gutachten aus Jänner 2023 zugrunde – ein „starker Entwicklungsrückstand“ in Bezug auf die Grob- und Feinmotorik beschrieben vergleiche das interdisziplinäre Gutachten, S. 8). Im Einklang damit konnte auch im Rahmen der im FLAG-Verfahren durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21.12.2022 eine Dyspraxie der Körper- und Feinmotorik festgestellt werden. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „03 Psychische Störungen […] 03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung). 03.02.01 Entwicklungsstörung leichten Grades 10 – 40-% 10 – 20 %: Ohne wesentliche soziale Beeinträchtigung, (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie & Schule) Kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen 03.02.02 Entwicklungsstörung mittleren Grades 50 – 80 % Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung 50 – 60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung 70 – 80%: Zusätzliche motorische Defizite 03.02.03 Entwicklungsstörung schweren Grades 90 – 100 % Schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung, schwer eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, Tiefgreifende Entwicklungsstörung, desintegrative Störung“ Vor dem Hintergrund dieser zitierten und für die Einstufung eines Leidens unter den Regelungskomplex 03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung relevanten Kriterien, in Zusammenschau mit dem im Rahmen der Antragstellung neu vorgelegten interdisziplinären Gutachten, greift die Begründung der beigezogenen allgemeinmedizinischen Gutachterin für die Heranziehung des gegenständlich gewählten Rahmensatzes (vgl. das Gutachten vom 18.09.2023: „Unterer Rahmensatz, da gute kognitive Entwicklung“) aber zu kurz. Vielmehr hätte es – mit Blick auf den der Beschwerdeführerin im vorliegenden interdisziplinären Gutachten aus Jänner 2023 attestierten „starken Entwicklungsrückstand“ der Grob- und Feinmotorik – einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung und Begründung bedurft, warum die Gutachterin trotz der befundbelegten motorischen Entwicklungsrückstände zu der von ihr vorgenommenen Zuordnung des Leidenszustandes zu dem mit den Parametern „alleinige kognitive Beeinträchtigung“ umschriebenen Rahmensatz von 50 v.H. gelangte bzw. weshalb eine Einordnung unter die mit den Parametern „zusätzliche motorische Defizite“ umschriebenen Rahmensätze von 70 und 80 v.H. im vorliegenden Fall nicht möglich erscheint.Vor dem Hintergrund dieser zitierten und für die Einstufung eines Leidens unter den Regelungskomplex 03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung relevanten Kriterien, in Zusammenschau mit dem im Rahmen der Antragstellung neu vorgelegten interdisziplinären Gutachten, greift die Begründung der beigezogenen allgemeinmedizinischen Gutachterin für die Heranziehung des gegenständlich gewählten Rahmensatzes vergleiche das Gutachten vom 18.09.2023: „Unterer Rahmensatz, da gute kognitive Entwicklung“) aber zu kurz. Vielmehr hätte es – mit Blick auf den der Beschwerdeführerin im vorliegenden interdisziplinären Gutachten aus Jänner 2023 attestierten „starken Entwicklungsrückstand“ der Grob- und Feinmotorik – einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung und Begründung bedurft, warum die Gutachterin trotz der befundbelegten motorischen Entwicklungsrückstände zu der von ihr vorgenommenen Zuordnung des Leidenszustandes zu dem mit den Parametern „alleinige kognitive Beeinträchtigung“ umschriebenen Rahmensatz von 50 v.H. gelangte bzw. weshalb eine Einordnung unter die mit den Parametern „zusätzliche motorische Defizite“ umschriebenen Rahmensätze von 70 und 80 v.H. im vorliegenden Fall nicht möglich erscheint. Das bisher von der belangten Behörde eingeholte, ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin - welche allenfalls geeignet hätte sein können, Aufschluss zu geben über Vorliegen und Ausmaß allfälliger aktueller motorischer Defizite - ergangene allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 18.09.2023 wird im gegebenen Zusammenhang daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und an die Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht und ist somit nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Es ist in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den wesentlichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in einer entscheidungswesentlichen Frage an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Der Sachverhalt ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend ermittelt, um zur rechtsrichtigen rechtlichen Beurteilung beizutragen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2282177.1.00

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