RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW207 2283677-1 Spruch, W207 2283677-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.09.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 29.09.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, Gonarthrose links“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.21 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
- „Deutlich degenerative Veränderungen LWS“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
- „Coxarthrose bds.“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
- „Zustand nach Fraktur des rechten Handgelenkes mit schwerem Verlauf und deutlichen Restbeschwerden“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.06.22 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch alle anderen Leiden um eine Stufe erhöht werde, da hier eine negative wechselseitige Beeinflussung vorliege. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Gutachter weiters aus, dass die festgestellten Leiden zu einer deutlichen funktionellen Beeinträchtigung führen würden. Die Gehstrecke sei deutlich reduziert und Niveauunterschiede könnten nicht ausreichend sicher überwunden werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei somit nicht zumutbar. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2023 notwendig erachtet, da eine Besserung durch weitere Therapien bzw. durch eine Operation möglich sei. Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristet ausgestellten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 22.05.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde mit diesem Antrag nicht verbunden. Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses legte der Beschwerdeführer einen orthopädischen Befund vom 17.05.2023 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 21.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Vorgutachten 9/2022 50%; heute NU. 7/2023 KTEP li KH XXX, Reha XXX geplant. Vorgutachten 9 aus 2022, 50%; heute NU. 7 aus 2023, KTEP li KH römisch 30 , Reha römisch 30 geplant. Derzeitige Beschwerden: " Das linke Knie ist noch dick, die rechte Hüfte wird im Jänner in XXX gemacht. Die schmerzt auch immer stärker. Die zweite Hüfte schmerzt auch, ebenso die Wirbelsäule." " Das linke Knie ist noch dick, die rechte Hüfte wird im Jänner in römisch 30 gemacht. Die schmerzt auch immer stärker. Die zweite Hüfte schmerzt auch, ebenso die Wirbelsäule." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. K. 8/2023: Durotiv,Novalgin,Calciduran,Tramabene,Atorvalan,Xarelto,Oleovit Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt mit Sohn, in Pension (Metallarbeiter) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 9/2022; Bericht Dr. W. 5/2023: Chron. Lumbalsyndrom. VGA 9 aus 2022,; Bericht Dr. W. 5/2023: Chron. Lumbalsyndrom. Z. n. Deckplattenimpression LWK II Z. n. Deckplattenimpression LWK römisch zwei Spondylolisthese L4/5 l° Coxarthrose bds. Varusgonarthrose li. Z. n. KTEP re. Osteoporose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 160-0-40, R bei F90 70-0-60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 30-0-30 zu links 45-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-95, R 20-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-120 zu links 0-0-115, Sprunggelenke 10-0-
- Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit 2 Krücken . Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Knieendoprothese beidseits, Coxarthrose beidseits, posttraumatische Einschränkung rechtes Handgelenk, chronisches Lumbalsyndrom unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik 02.02.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert; Leiden werden zusammengefasst Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: unverändert Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Die derzeit verwendeten Krücken sind nur perioperativ nötig.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Begründung: Knieprothese beidseits“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 21.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 31.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 31.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 14.12.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid ein, in der er sich ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wendet. In dieser Beschwerde wird Folgendes – hier vollständig und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt: „Beschwerde Sehr geehrte Damen und Herren! Leider musste ich feststellen, das bei meinem jetzigen Behindertenpass die " Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" herausgestrichen wurde. Mit diesem Schreiben möchte ich, XX, eine Beschwerde einbringen.Mit diesem Schreiben möchte ich, römisch zwanzig, eine Beschwerde einbringen. Leider hat sich mein Gesundheitszustand nicht verbessert im Gegenteil mein Gangbild hat sich verschlechtert (Wirbelsäule und Hüfte beidseitig) ! Hoffe auf positive Erledigung meines Schreibens und verbleibe einstweilen Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 04.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 22.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde damit nicht verbunden und ist auch nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Knieendoprothese beidseits, Coxarthrose beidseits, posttraumatische Einschränkung rechtes Handgelenk, chronisches Lumbalsyndrom, ohne relevante Störung der peripheren Sensomotorik. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.09.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Datum sowie zum Gegenstand der gegenständlichen Antragstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befund basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.09.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten orthopädischen Befundes, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in seinem Sachverständigengutachten vorgenommenen Einstufung der festgestellten Leiden konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Der Beschwerdeführer leidet an Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke mit Knieendoprothesen beidseits, Coxarthrosen beidseits, einer posttraumatischen Einschränkung des rechten Handgelenkes und einem chronischen Lumbalsyndrom. Gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2022 fasste der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie im Gutachten vom 21.09.2023 die orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers nunmehr nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft, zusammen und schätzte diese zutreffend nach dem unteren Rahmensatz mit einem unveränderten Grad der Behinderung von 50 v.H. ein. Diese Einschätzung erweist sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliegt, als nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer selbst wendete sich im Übrigen weder im Rahmen der ihm gewährten Stellungnahmemöglichkeit zum Parteiengehör noch in der Beschwerde konkret gegen die vorgenommene Einschätzung und wurde diese somit auch seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, vielmehr habe sich sein Gangbild aufgrund der Wirbelsäule und der Hüften beidseits verschlechtert. Eine gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2022 eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Wirbelsäulen- und Hüftleidens des Beschwerdeführers ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2023 aber nicht objektiviert. Vielmehr stellte sich die Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule (vgl. das Vorgutachten vom 29.09.2022: „Wirbelsäule: HWS- ROM frei, Sensomotorik soweit beurteilbar regelrecht [rechts deutlich eingeschränkt bei Schulterschmerzen] BWS- DS und KS LWS- frei, FKBA 80 cm, Reklination frei, DS, ISG druckdolent, Lasegue bds neg, Sensomotorik soweit beurteilbar regelrecht [rechts schmerzgehemmt bei Knieschmerzen]“, sowie das aktuelle Gutachten vom 21.09.2023: „HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.“) und der Hüften (vgl. das Vorgutachten vom 29.09.2022: „Hüfte: Bds S 0-0-90, ELS, R 0-0-0, Kapselmuster“, sowie das aktuelle Gutachten vom 21.09.2023: „Hüftgelenke in S 0-0-95, R 20-0-10“) gegenüber der Vorbegutachtung eher gebessert dar. Ebenso ist auch der im Verfahren vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachte orthopädische Befund vom 17.05.2023 nicht dazu geeignet, eine gegenüber dem Vorverfahren eingetretene Verschlechterung zu belegen, zumal sich die darin wiedergegebene Statuserhebung im Wesentlichen mit jener im Vorbefund vom 23.04.2022 – dieser wurde dem Vorgutachten vom 29.09.2022 zugrunde gelegt – deckt und damit nicht für eine eingetretene Leidensverschlechterung spricht. Auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 21.09.2023 vermochte der Beschwerdeführer mangels Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen in der Beschwerde nicht darzutun; er hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, vielmehr habe sich sein Gangbild aufgrund der Wirbelsäule und der Hüften beidseits verschlechtert. Eine gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2022 eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Wirbelsäulen- und Hüftleidens des Beschwerdeführers ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2023 aber nicht objektiviert. Vielmehr stellte sich die Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule vergleiche das Vorgutachten vom 29.09.2022: „Wirbelsäule: HWS- ROM frei, Sensomotorik soweit beurteilbar regelrecht [rechts deutlich eingeschränkt bei Schulterschmerzen] BWS- DS und KS LWS- frei, FKBA 80 cm, Reklination frei, DS, ISG druckdolent, Lasegue bds neg, Sensomotorik soweit beurteilbar regelrecht [rechts schmerzgehemmt bei Knieschmerzen]“, sowie das aktuelle Gutachten vom 21.09.2023: „HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.“) und der Hüften vergleiche das Vorgutachten vom 29.09.2022: „Hüfte: Bds S 0-0-90, ELS, R 0-0-0, Kapselmuster“, sowie das aktuelle Gutachten vom 21.09.2023: „Hüftgelenke in S 0-0-95, R 20-0-10“) gegenüber der Vorbegutachtung eher gebessert dar. Ebenso ist auch der im Verfahren vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachte orthopädische Befund vom 17.05.2023 nicht dazu geeignet, eine gegenüber dem Vorverfahren eingetretene Verschlechterung zu belegen, zumal sich die darin wiedergegebene Statuserhebung im Wesentlichen mit jener im Vorbefund vom 23.04.2022 – dieser wurde dem Vorgutachten vom 29.09.2022 zugrunde gelegt – deckt und damit nicht für eine eingetretene Leidensverschlechterung spricht. Auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 21.09.2023 vermochte der Beschwerdeführer mangels Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen in der Beschwerde nicht darzutun; er hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. In Bezug auf die im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 20.09.2023 erwähnte Implantation einer Knietotalendoprothese links im Juli 2023 und die für Jänner 2024 angekündigte Operation im Bereich der rechten Hüfte ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass eine stattgefunden habende Operation nicht per se als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu werten ist, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beweglichkeit des linken Kniegelenks im Anschluss an die Operation geringfügig gebessert zeigte (vgl. das Vorgutachten vom 29.09.2022: „Knie: […] links- S 0-0-110“, sowie das aktuelle Gutachten vom 21.09.2023: „Kniegelenke […] links 0-0-115“). Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der angekündigten Operation der rechten Hüfte keine medizinischen Unterlagen in Vorlage und ist diese somit auch nicht objektiviert. In Bezug auf die im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 20.09.2023 erwähnte Implantation einer Knietotalendoprothese links im Juli 2023 und die für Jänner 2024 angekündigte Operation im Bereich der rechten Hüfte ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass eine stattgefunden habende Operation nicht per se als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu werten ist, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beweglichkeit des linken Kniegelenks im Anschluss an die Operation geringfügig gebessert zeigte vergleiche das Vorgutachten vom 29.09.2022: „Knie: […] links- S 0-0-110“, sowie das aktuelle Gutachten vom 21.09.2023: „Kniegelenke […] links 0-0-115“). Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der angekündigten Operation der rechten Hüfte keine medizinischen Unterlagen in Vorlage und ist diese somit auch nicht objektiviert. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert werden. Insoweit in der Beschwerde aber in inhaltlicher Hinsicht überwiegend auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde - die Stellung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist nicht aktenkundig - mit dem angefochtenen, gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid nicht über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung im Behindertenpass abgesprochen hat und auch nicht abzusprechen hatte. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist daher mangels Vorliegens eines entsprechenden bekämpfbaren und bekämpften Bescheides auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere. Insoweit in der Beschwerde aber in inhaltlicher Hinsicht überwiegend auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde - die Stellung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist nicht aktenkundig - mit dem angefochtenen, gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid nicht über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung im Behindertenpass abgesprochen hat und auch nicht abzusprechen hatte. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist daher mangels Vorliegens eines entsprechenden bekämpfbaren und bekämpften Bescheides auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere. Die Beschwerdeeinwendungen waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.09.2023 zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeeinwendungen waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.09.2023 zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit – soweit für den Verfahrensgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens relevant – keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.09.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.09.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Befund und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.09.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Befund und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert entgegengetreten, er hat im Rahmen der Beschwerde kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Da allerdings aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Wie bereits erwähnt, war die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen, gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides vom 31.10.2023, noch ist sie Gegenstand des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Wie bereits erwähnt, war die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen, gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides vom 31.10.2023, noch ist sie Gegenstand des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2283677.1.00