RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW207 2285048-1 Spruch, W207 2285048-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte am 08.08.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er eine Potentialanalyse für Menschen mit Behinderungen des BBRZ Österreich vom 27.06.2016 und seine Aufenthaltsberechtigungskarte Daueraufenthalt – EU, gültig bis 26.08.2026, in Kopie bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 25.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: allgemeines kognitive Leistungsfähigkeit Gesamtergebnis IQ 68 = im weit unterdurchschnittlichen Bereich laut BBRZ 06/2016 allgemeines kognitive Leistungsfähigkeit Gesamtergebnis IQ 68 = im weit unterdurchschnittlichen Bereich laut BBRZ 06 aus 2016, Derzeitige Beschwerden: Seine Firma habe ihm geraten diesen Antrag zu stellen, weil jede Firma eine gewisse Anzahl vom Mitarbeitern mit Beeinträchtigungen brauchen würde. Er habe in der Schule viel Unterstützung gehabt, habe eine Speziallehrerin gehabt, die ihm geholfen habe. Er könne sehr gut lesen, allerdings langsam. Er würde Rechtschreiben mit Fehlern, abschreiben könne er gut. In Mathematik habe er schon Probleme, da brauche er Hilfe, um das schrittweise anzugehen. Er habe jetzt die Lehre zum Landschaftsgärtner abgeschlossen, würde Vollzeit als Landschaftsgärtner arbeiten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Vitamine Sozialanamnese: beschäftigt als Landschaftsgärtner - Vollzeit, lebt alleine Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt BBRZ, 06/2016: die Aufgaben zu den schulischen Fertigkeiten bearbeitete Hr. B. selbstständig bei geringem Arbeitstempo, Addition, Subtraktion können im Zahlenraum bis 100 gelöst werden, den eigenen Namen sowie einfache diktierte Sätze können bei primär lautgetreuer Schreibweise geschrieben werden, die Überprüfung der fluiden Intelligenz mittels sprachfreiem Verfahren ergibt zum Zeitpunkt der Begutachtung ein Ergebnis im durchschnittlichen Bereich, das Ergebnis steht im Einklang mit den hierorts durchgeführten psychologisch diagnostischen Begutachtungen, unter Testebene zeigen sich individuelle Stärken mit durchschnittlichen Ergebnissen im logisch abstrakten Denken, die Überprüfung der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit ergab ein Gesamtergebnis IQ gleich 68 im weit unterdurchschnittlichen Bereich, sowohl der Verbalteil mit IQ gleich 76, als auch der Handlungsteil mit IQ gleich 74 waren weit unterdurchschnittlich ausgeprägt, zusammenfassend zum Testzeitpunkt auf Grund der vorliegenden Ergebnisse von einer leichten Intelligenzminderung auszugehen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 170,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, FBA 0 cm im Stehen, Zehen/Fersenstand bds. ohne Probleme möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: geht frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich sicherer Gang und Stand, gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: beantwortet Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Duktus kohärent, etwas verlangsamt – zielführend, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 leichte Intelligenzminderung Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Lehre zum Landschaftsgärtner abgeschlossen werden konnte und im Alltag und im Berufsleben weitgehend selbstständig. 03.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: 1 Leiden […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 25.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte Gutachten vom 25.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Vater des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen mit E-Mail vom 14.01.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, Ich unterstütze meinen Sohn, XXX, in Bezug auf einen Behindertenpass.Ich unterstütze meinen Sohn, römisch 30 , in Bezug auf einen Behindertenpass. Er hat einen Bescheid von Ihnen am 06.12.2023 erhalten, in dem sein Ansuchen abgewiesen wurde. Dagegen möchten wir Beschwerde einbringen. Wir kennen uns nicht aus: Können Sie uns bitte Auskunft geben, was wir machen sollen, wie es gehen soll? Was ist der nächste Schritt? Eine kurze einführende Begründung: Als XXX den Bescheid bekommen hat, hat er eigentlich nicht allzu viel gedacht, denn er hatte einen guten Job in der Landschaftsgärtnerei. Allerdings hat seine Firma XXX dann entlassen mit der Begründung, dass er so stark behindert ist, dass es nicht möglich ist, ihn ohne Behindertenpass zu behalten! (Bei der Entlassung wurde XXX klar gemacht, sie würden ihn sofort wieder anstellen, wenn er einen Behindertenpass bekommen kann, denn er ist ein guter Arbeiter und sie mögen ihn sehr.)Als römisch 30 den Bescheid bekommen hat, hat er eigentlich nicht allzu viel gedacht, denn er hatte einen guten Job in der Landschaftsgärtnerei. Allerdings hat seine Firma römisch 30 dann entlassen mit der Begründung, dass er so stark behindert ist, dass es nicht möglich ist, ihn ohne Behindertenpass zu behalten! (Bei der Entlassung wurde römisch 30 klar gemacht, sie würden ihn sofort wieder anstellen, wenn er einen Behindertenpass bekommen kann, denn er ist ein guter Arbeiter und sie mögen ihn sehr.) Ich habe das Gutachten angeschaut. Drinnen steht, dass es keinen medizinischen Grund für einen Behindertenpass gibt. Seine Behinderung kommt aber kognitiv am stärksten zum Tragen. Es ging in der Arbeit darum, dass XXX nicht selbständig arbeiten konnte, weil er immer wieder daran erinnert werden musste, was zu tun ist, bzw weil er immer wieder fragen musste, was genau erwartet wurde, bzw weil er eine Liste von Aufgaben nicht merken konnte, damit man ihn eine Weile allein lassen konnte. Darüber hinaus braucht er sehr viele Wiederholungen, um etwas neues einzuprägen, und er tut sich extrem schwer mit unerwarteten Veränderungen, die schnelle Lösungsfindung bzw Improvisation erfordern.Ich habe das Gutachten angeschaut. Drinnen steht, dass es keinen medizinischen Grund für einen Behindertenpass gibt. Seine Behinderung kommt aber kognitiv am stärksten zum Tragen. Es ging in der Arbeit darum, dass römisch 30 nicht selbständig arbeiten konnte, weil er immer wieder daran erinnert werden musste, was zu tun ist, bzw weil er immer wieder fragen musste, was genau erwartet wurde, bzw weil er eine Liste von Aufgaben nicht merken konnte, damit man ihn eine Weile allein lassen konnte. Darüber hinaus braucht er sehr viele Wiederholungen, um etwas neues einzuprägen, und er tut sich extrem schwer mit unerwarteten Veränderungen, die schnelle Lösungsfindung bzw Improvisation erfordern. Auch wenn er körperlich nicht so auffallend beeinträchtigt ist, spielt das Kognitive die Hauptrolle daran, dass XXX - auch wenn er sehr zuverlässig ist und sehr gern arbeitet - von einer vollen Arbeitsleistung weit entfernt ist. (Für das Leben im Alltag ist er auch auf meine Hilfe stark angewiesen.)Auch wenn er körperlich nicht so auffallend beeinträchtigt ist, spielt das Kognitive die Hauptrolle daran, dass römisch 30 - auch wenn er sehr zuverlässig ist und sehr gern arbeitet - von einer vollen Arbeitsleistung weit entfernt ist. (Für das Leben im Alltag ist er auch auf meine Hilfe stark angewiesen.) Wir halten es für notwendig, dass Tyler gründlich untersucht werden müsste - vor allem kognitiv, um feststellen zu können, dass sein Grad der Behinderung weit mehr als 30% ist. Daher bitten wir um ein neues Verfahren, um den Grad der Behinderung genauer festzustellen. Name des Vaters des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer“ Die belangte Behörde legte am 24.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 01.02.2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in Bezug auf die durch den Vater des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde einen Mängelbehebungsauftrag und ersuchte ihn, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob er im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren von seinem Vater vertreten werden wolle. Sollte dies der Fall sein, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche und von ihm eigenhändig unterfertigte Vollmacht vorzulegen. Mit Eingabe vom 16.02.2024 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm eigenhändig unterfertigte Vollmacht nach, mit der er seine Eltern zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bevollmächtigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, brachte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter der folgenden objektivierten Funktionseinschränkung:
- Leichte Intelligenzminderung, Lehre zum Landschaftsgärtner konnte abgeschlossen werden, im Alltag und im Berufsleben weitgehend selbstständig. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, im Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte Daueraufenthalt – EU, gültig bis 26.08.
- Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene - auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befund (Potentialanalyse des BBRZ Österreich vom 27.06.2016) basierenden - medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befundes auf das Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlage, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befundes – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten Intelligenzminderung. Die von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche kognitive Leistungseinschränkungen bei Intelligenzminderungen mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen betrifft, und bewertete das Leiden nach dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. Die vorgenommene Einschätzung ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Lehre zum Landschaftsgärtner abzuschließen, und im Alltag und im Berufsleben – wenn auch unter vermehrtem Anleitungsbedarf - weitgehend selbständig ist, nicht zu beanstanden. Insbesondere in Anbetracht der abgeschlossenen Lehre zum Landschaftsgärtner, anhand derer keine erheblichen und manifesten Probleme in der Ausbildung nachvollziehbar sind, ist eine Zuordnung des Leidens zum oberen Rahmensatz der mit den Parametern „Anamnestisch leichte Anpassungsstörung, Probleme in der Ausbildung, Unabhängigkeit in der Selbstversorgung, im Alltagsleben“ umschriebenen Positionsnummer 03.01.02 – entsprechend einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. – nicht ausreichend begründbar. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine kognitive Einschränkung vorliegt, die – wie in der Beschwerde eingewendet – auch zu einer Beeinträchtigung im Berufsleben aufgrund von verlangsamten Lernprozessen führt. Diese Beeinträchtigungen blieben in der gegenständlich vorgenommenen Einstufung aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich diese gerade in der Einschätzung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wieder. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer für die Wiedererlangung seines Jobs einen Behindertenpass benötige (wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass mit der Ausstellung eines Behindertenpasses nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten verbunden ist), noch festgehalten, dass die für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderliche Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. – entsprechend einer Zuordnung zur Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („03.01.03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen 50 – 80 %; 50-70 %: Manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung, Ungelernte Arbeiten, Vollständige Unabhängigkeit eher selten […]“) – unter Berücksichtigung der weitgehenden Selbständigkeit im Alltagsleben und des Lehrabschlusses rechtlich jedenfalls nicht möglich ist. Zwar führte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Vertretung im Rahmen der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer im Alltag stark auf seine Hilfe angewiesen sei. Jedoch verabsäumte es der Beschwerdeführer bzw. sein Vater in diesem Zusammenhang, näher auszuführen, für welche konkrete Tätigkeiten und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Alltag Hilfe benötigen würde, weshalb dieses nicht näher konkretisierte bzw. unsubstantiierte Vorbringen auch nicht geeignet ist, eine höhere Einschätzung des Leidens zu begründen, insbesondere da im Gegenteil der Beschwerdeführer in der von ihm selbst vorgelegten Potentialanalyse des BBRZ vom 27.06.2016 in sämtlichen angeführten Alltagsfertigkeiten als selbständig beschrieben und darüber hinaus festgehalten wird, dass die Orientierung außerhalb des Hauses sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel alleine möglich ist (vgl. S. 8 f der vorgelegten Potentialanalyse). Das Vorliegen von manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung – welche für eine Einstufung ab 50 v.H. u.a. erforderlich wären - ist somit nicht objektiviert.Zwar führte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Vertretung im Rahmen der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer im Alltag stark auf seine Hilfe angewiesen sei. Jedoch verabsäumte es der Beschwerdeführer bzw. sein Vater in diesem Zusammenhang, näher auszuführen, für welche konkrete Tätigkeiten und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Alltag Hilfe benötigen würde, weshalb dieses nicht näher konkretisierte bzw. unsubstantiierte Vorbringen auch nicht geeignet ist, eine höhere Einschätzung des Leidens zu begründen, insbesondere da im Gegenteil der Beschwerdeführer in der von ihm selbst vorgelegten Potentialanalyse des BBRZ vom 27.06.2016 in sämtlichen angeführten Alltagsfertigkeiten als selbständig beschrieben und darüber hinaus festgehalten wird, dass die Orientierung außerhalb des Hauses sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel alleine möglich ist vergleiche S. 8 f der vorgelegten Potentialanalyse). Das Vorliegen von manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung – welche für eine Einstufung ab 50 v.H. u.a. erforderlich wären - ist somit nicht objektiviert. Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass das Ziel der im Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Maßnahmen gem. § 1 Abs. 1 BBG die Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohter Menschen am gesellschaftlichen Leben ist. Die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen der §§ 40 ff BBG dient daher dem Ziel, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Schon aus diesem Grund vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach er den Behindertenpass für die Wiedererlangung seines Jobs benötige, im gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten – Verfahren nicht zum Erfolg zu führen, da die Teilnahme am Erwerbsleben bzw. die Ausübung einer konkreten Beschäftigung nicht vom Sicherungszweck des Bundesbehindertengesetzes umfasst ist. Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass das Ziel der im Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Maßnahmen gem. Paragraph eins, Absatz eins, BBG die Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohter Menschen am gesellschaftlichen Leben ist. Die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, ff BBG dient daher dem Ziel, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Schon aus diesem Grund vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach er den Behindertenpass für die Wiedererlangung seines Jobs benötige, im gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten – Verfahren nicht zum Erfolg zu führen, da die Teilnahme am Erwerbsleben bzw. die Ausübung einer konkreten Beschäftigung nicht vom Sicherungszweck des Bundesbehindertengesetzes umfasst ist. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Die Beschwerdeeinwendungen waren sohin nicht dazu geeignet, das eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.2023 zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeeinwendungen waren sohin nicht dazu geeignet, das eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.2023 zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befund vom 27.06.2016 und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befund vom 27.06.2016 und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht substantiiert entgegengetreten, er hat im Rahmen der Beschwerde kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine erneute (kognitive) Untersuchung nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2285048.1.00