RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW261 2284291-1 Spruch, W261 2284291-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist seit 17.08.2023 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
- Am 17.08.2023 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 17.08.2023 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in einem bereits davor von der Beschwerdeführerin angestrebten Feststellungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.05.2023 erstatteten Gutachten vom 23.05.2023 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2023 im Rahmen des Parteiengehörs im Behindertenpassverfahren und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Einspruch erheben würde und legte als Begründung hierfür eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
- Die belangte Behörde nahm diese Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2023 (vidiert am 07.12.2023) aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2023 kam dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass die agoraphobe Symptomatik als Teilkomponente des Leidens 1 nicht in dem Ausmaß vorhanden sei, um eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch in Zusammenwirken der anderen Symptome, die in Leiden 1 summiert werden würde, ausreichend zu begründen. Eine psychiatrische Betreuung bestehe erst seit kurzem, die Medikation sei in Aufdosierung begriffen, diesbezüglich würden Therapiereserven bestehen.
- In dem weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin kommt die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 21.12.2023 (vidiert am 22.12.2023) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.11.2023 zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- In der Gesamtbeurteilung vom 28.12.2023, erstellt von einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, kommt diese unter Berücksichtigung aller eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.01.2024 zur Entscheidung vor, wo dieser am 15.01.2024 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die von der belangten Behörde ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 02.02.2024 eine schriftliche Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie Einspruch gegen die Sachverständigengutachten erheben würde. Sie würde 206 kg durch das Lipolymphödem und das Gehen sei mit großen Schmerzen verbunden. Dazu komme eine gravierende Agoraphobie mit Panik, mittelgradiger Depression, Burnout hinzu. Sie habe massive Panik beim Überqueren von Straßenkreuzungen sowie Nebenstraßen. Sie würde neben den Hauswänden die Straße entlanggehen, weil es ihr mehr Sicherheit biete. Sie würde sich in großen Menschenmengen sehr unwohl fühlen und sie würde Tage brauchen, bis sie sich davon wieder erholen würde. Sie sei dadurch in ihrer Lebensqualität erheblich eingeschränkt. Ohne Begleitung könne sie nirgends wohin. Es sei ihr unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, wenn ich nicht einmal die Straßenkreuzungen überqueren könne, damit ich zur Station des Verkehrsmittels kommen könne. Sie sei seit 17.08.2023 wegen ihres Gesundheitszustandes im Krankenstand. Sie könne ohne ihren Ehemann oder eine andere Begleitperson ihren Alltag draußen nicht bewältigen. Sie könne, wenn ihr Mann nicht mit dem Auto fahren könne, mit dem Taxi fahren. Sie könne keine öffentlichen Verkehrsmittel durch ihren gesundheitlichen Zustand benützen. Sie würde sich als Mensch wegen ihrer Behinderung diskriminiert fühlen. Sie wolle einen Behindertenparkplatz vor ihrer Haustüre benützen, um ihren Alltag als Mensch mit Behinderung bewältigen zu können. Sie wolle in Würde leben, mehr würde sie nicht verlangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Letzte Begutachtung am 17.05.2023; Leiden 1 gZ - Lipolymphödem Stufe IV 50%. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung 05/2025.Letzte Begutachtung am 17.05.2023; Leiden 1 gZ - Lipolymphödem Stufe römisch vier 50%. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung 05 aus 2025,. Zwischenanamnese seit 5/2023: Keine OP, kein stationärer Aufenthalt. Psychiatrische Behandlung. Derzeitige Beschwerden bei der neurologisch/psychiatrischen Untersuchung am 17.11.2023: „Die Beschwerdeführerin kommt in Begleitung ihrer 7-jährigen Tochter zur Untersuchung, geht frei, auffällig ist eine Adipositas per magna bei bekanntem Lipödem/Lipolymphödem. Die Beschwerdeführerin berichtet von Schwindelsymptomen, Beklemmungen und Ängsten wenn Sie das Haus verlässt, sie bewegt sich außerhalb entlang von Mauern, was ihr mehr Sicherheit gibt, muss sie dann die Umgebung verlassen um über die Straße zu gehen, bekommt sie Paniken und Schwindel. Diese Symptomatik hätte dezent mit 12/22 begonnen, wo ihre Mutter ins Spital musste und sei mit dem Tod der Mutter 2/23 exazerbiert. Sie könne schon hinausgehen, sei aber sehr gangunsicher. Neurologischerseits wurde 23.10.2023 ein phobischer Schwankschwindel sowie ein Cervikalsyndrom diagnostiziert. Die Beschwerdefüherin benützt keine Hilfsmittel, sie klagt über Erschöpfung und Depressionen. Sie sei in psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. XXXX .“ „Die Beschwerdeführerin kommt in Begleitung ihrer 7-jährigen Tochter zur Untersuchung, geht frei, auffällig ist eine Adipositas per magna bei bekanntem Lipödem/Lipolymphödem. Die Beschwerdeführerin berichtet von Schwindelsymptomen, Beklemmungen und Ängsten wenn Sie das Haus verlässt, sie bewegt sich außerhalb entlang von Mauern, was ihr mehr Sicherheit gibt, muss sie dann die Umgebung verlassen um über die Straße zu gehen, bekommt sie Paniken und Schwindel. Diese Symptomatik hätte dezent mit 12/22 begonnen, wo ihre Mutter ins Spital musste und sei mit dem Tod der Mutter 2/23 exazerbiert. Sie könne schon hinausgehen, sei aber sehr gangunsicher. Neurologischerseits wurde 23.10.2023 ein phobischer Schwankschwindel sowie ein Cervikalsyndrom diagnostiziert. Die Beschwerdefüherin benützt keine Hilfsmittel, sie klagt über Erschöpfung und Depressionen. Sie sei in psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. römisch 40 .“ Derzeitige Beschwerden bei der orthopädischen Untersuchung am 22.11.2023: „Habe eine Panikstörung und Agoraphobie und kann daher keine ÖVM benützen. Hergekommen bin ich mit dem Taxi. Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Beine, habe Ischiasschmerzen. Bin unsicher beim Gehen, Schwindel, Gehhilfe verwende ich nicht." Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird gefragt, ob zusätzlich noch etwas vorgelegt oder bekannt gegeben werden möchte. Dies wird verneint. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sirdalud, Naprobene, Sertralin, Trittico. Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1150Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1150 Sozialanamnese: Verheiratet, 1 Tochter
(7a), lebt in Wohnung im 2. Stock mit Lift. Berufsanamnese: Kassiererin seit 19 Jahren, derzeit Krankenstand seit 8/2023 wegen Schwindel.Verheiratet, 1 Tochter
(7a), lebt in Wohnung im
- Stock mit Lift. Berufsanamnese: Kassiererin seit 19 Jahren, derzeit Krankenstand seit 8 aus 2023, wegen Schwindel. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen Halswirbelsäule 30.08.2023 (Streckfehlhaltung, Blockwirbel C5/C6, Incipiente Spondylose mit Chondrose C6/C7) Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie 23.10.2023 (Cervikalsyndrom Phobischer Schwankschwindel Incipientes Karpaltunnelsyndrom bds. Sirdalud und Naproxen im Verlauf nach Möglichkeit reduzieren bzw. absetzen). Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie 23.10.2023 (Cervikalsyndrom Phobischer Schwankschwindel Incipientes Karpaltunnelsyndrom bds. Sirdalud und Naproxen im Verlauf nach Möglichkeit reduzieren bzw. absetzen). Seit einer familiären Belastung im September 2022 besteht eine Symptomatik mit Schwankschwindel im Gehen und schmerzhafter Verspannung der Nackenmuskulatur. Der Schwindel ist außer Haus verstärkt, besonders beim Überqueren freier Flächen wie Straßen. Markierungslinien, Hauswände, Begleitung oder eine Einkaufstasche helfen. Diagnose: Cervikalsyndrom, phobischer Schwankschwindel, incipientes Karpaltunnelsyndrom bds. Psychologischer Befund Mag.a XXXX , Gesundheitspsychologin, 08.11.2023 kommt in Begleitung der 7-jährigen Tochter, Patientin leide unter Anhedonie, gesteigerter Reizbarkeit, geringer Belastbarkeit und massiven Schlafstörungen verbunden mit Grübelzwang die berufliche Situation betreffend.Psychologischer Befund Mag.a römisch 40 , Gesundheitspsychologin, 08.11.2023 kommt in Begleitung der 7-jährigen Tochter, Patientin leide unter Anhedonie, gesteigerter Reizbarkeit, geringer Belastbarkeit und massiven Schlafstörungen verbunden mit Grübelzwang die berufliche Situation betreffend. Diagnosen: mittelgradig depressive Episode, Agoraphobie mit Panikstörung, Burnout- Syndrom. ... fachärztliche Observanz sowie Psychotherapie wird angeraten Mitgebrachter Befund: Arztbrief Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 16.11.2023Arztbrief Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie, 16.11.2023 Kommt zum geplanten Kontrolltermin, heute in mild gebesserten affektiven Zustandsbild, berichtet weiterhin von gravierend ausgeprägter Agoraphobie mit Panik und somatischen Symptomen im Sinne von Schwindel. Patientin war erstmals Mitte Oktober 2023 ho. in der Ordination, sie stellte sich damals in einem depressiven Zustandsbild vor mit gravierender Durchschlafstörung und ausgeprägten Symptomen einer Agoraphobie mit Panik. Auf dem Boden der geschilderten Symptomatik zeigte sich eine gravierende Burnout Erschöpfung nach gravierender beruflicher Be- und Überlastung. Die aktuelle Symptomatik bildete sich Mitte des vorigen Jahres aus, als die Mutter der Patientin verstarb, mit der die Patientin ein ambivalentes aber doch sehr symbiotisches Verhältnis hatte. Die zugrundeliegende Störung blieb bis Oktober 2023 unbehandelt. Heute Adaptierung der Medikation. Psychopathologischer Status Auszug: Aufmerksamkeit leicht reduziert, mittelgradig depressiv, Befindlichkeit negativ getönt, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich reduziert, Affekt weinerlich, klagsam, Agoraphobie, Panikattacken, keine Suizidalität, Libido reduziert. Diagnosen: Agoraphobie mit Panikstörung, mittelgradige reaktive Depression als Einzelepisode, Burnout Erschöpfung Psychiatrische Kontrolle wie geplant Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 37 a. Ernährungszustand: adipös, BMI 61,
- Größe: 181,00 cm Gewicht: 206,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. HN: seitengleich unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Grobe Kraft 5/5, MER seitengleich mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich. Die Beinachse zeigt deutliche Valgusstellung beider Kniegelenke links mehr als rechts. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, Lipolymphödem, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER nicht sicher auslösbar, VdB o.B., KHV zielsicher. Aktive Beweglichkeit: konstitutionell überlagert: Hüften S 0/90, IR/AR 10/0/30, Knie 0/0/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild bei der Untersuchung am 17.11.2023: Stand und Gang: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild bei der Untersuchung am 22.11.2023: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist watschelnd, Spur verbreitert, Schrittlänge physiologisch. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen bei Adipositas permagna eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus bei der Untersuchung am 17.11.2023: Klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, sehr freundlich und mitarbeitsbereit, Stimmung depressiv, bds. ausreichend affizierbar, Schilderung von agoraphoben Symptomen, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig. Status Psychicus bei der Untersuchung am 22.11.2023: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage stabil. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- gZ - Lipolymphödem, Adipositas permagna, BMI 61
- Depressive Episode mit agoraphober Symptomatik und Panikstörung sowie Symptome einer Burnout Symptomatik Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 – 400 m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen. Es liegen keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Die agoraphobe Symptomatik als Teilkomponente von Leiden 2 ist nicht in dem Ausmaß vorhanden, um eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch in Zusammenwirken der anderen Symptome, die in Leiden 2 summiert werden, ausreichend zu begründen. Eine psychiatrische Betreuung besteht erst seit kurzem, die Medikation ist in Aufdosierung begriffen, diesbezüglich bestehen Therapiereserven. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.12.2023 (vidiert am 07.12.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2023, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.12.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.11.2023 und die Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.12.2023 sind aus jeweils fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird darin aus jeweils fachlicher Sicht auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus jeweils medizinisch fachlicher Sicht eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen im Wesentlichen zwei Einschränkungen, einerseits die durch das Leiden 1, das Lipolymphödem und die Adipositas permagna bei einem BMI
- Die Beschwerdeführerin gab dazu in ihre Stellungnahme vom 02.02.2024 an, dass das Gehen aus diesen Gründen mit großen Schmerzen verbunden sei. Bei der Untersuchung bei der Fachärztin für Unfallchirurgie gab die Beschwerdeführerin dazu an, unter Ischiasschmerzen zu leiden und es ist aus der Liste der Medikamente zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Schmerzmedikamente verordnet bekommen hat, welche diese Schmerzen erträglich machen sollten. Beim Gangbild fällt sowohl im Gutachten des neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen als auch in jenem der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie auf, dass dieses durch das Leiden 1 nicht wesentlich eingeschränkt ist. Medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Neurologie muss zugebilligt werden, die bei einem von diesen befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist auch gewährleistet. In deren Stellungnahme vom 02.02.2024 führt die Beschwerdeführerin zu der bei ihr diagnostizierten Agoraphobie im Wesentlichen das aus, was sie bereits bei der Untersuchung am 17.11.2023 dem medizinischen angegeben hatte. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie führt zur Agoraphobie im Wesentlichen aus, dass diese kein Ausmaß erreiche, welches der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Leidens noch nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft hat. Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2024 den jeweils auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2024 den jeweils auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, aus jeweils fachlicher Sicht nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Dies umso mehr, als hinsichtlich der Agoraphobie noch Therapieoptionen offen sind, dh, dass die Beschwerdeführerin noch nicht alle Möglichkeiten für eine Verbesserung dieses Leidenszustandes ausgeschöpft hat. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, aus jeweils fachlicher Sicht nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Dies umso mehr, als hinsichtlich der Agoraphobie noch Therapieoptionen offen sind, dh, dass die Beschwerdeführerin noch nicht alle Möglichkeiten für eine Verbesserung dieses Leidenszustandes ausgeschöpft hat. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es steht unbestritten fest, dass beim Leiden 2 der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen bestehen, was bedeutet, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorliegen. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung etwas ändern, noch ist es hierzu notwendig, dass sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und deren Funktionseinschränkungen macht. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es steht unbestritten fest, dass beim Leiden 2 der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen bestehen, was bedeutet, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorliegen. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung etwas ändern, noch ist es hierzu notwendig, dass sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und deren Funktionseinschränkungen macht. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2284291.1.00