RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW261 2287419-1 Spruch, W261 2287419-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von DI Dr. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, 1010 Wien, gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert ausgestellt am 29.12.2023, dem Bescheidcharakter zukommt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von DI Dr. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, 1010 Wien, gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert ausgestellt am 29.12.2023, dem Bescheidcharakter zukommt, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Behindertenpass vom 29.12.2023, welchem Bescheidcharakter zukommt, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Behindertenpass vom 29.12.2023, welchem Bescheidcharakter zukommt, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde). Bereits davor war in seinem Fall bei einem von diesem angestrebten Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Jahr 2022 festgestellt worden, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2023 das im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstellte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.03.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.
- Die medizinische Sachverständige stellte fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma 12/2018 mit leichten bis mäßiggradigen Defiziten im Bereich der Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Facialisparese rechts posttraumatisch, Geruchsverlust, Geschmackssinnstörung, Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, rez. depressive Episoden, Ein- und Durchschlafstörungen, Position 03.06.01 der Anlage der EV, GdB 30 % Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Ohrgeräusche beidseits, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2023 das im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstellte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.03.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.
- Die medizinische Sachverständige stellte fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma 12 aus 2018, mit leichten bis mäßiggradigen Defiziten im Bereich der Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Facialisparese rechts posttraumatisch, Geruchsverlust, Geschmackssinnstörung, Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, rez. depressive Episoden, Ein- und Durchschlafstörungen, Position 03.06.01 der Anlage der EV, GdB 30 % Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Ohrgeräusche beidseits, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde.
- Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 23.06.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er ersuche mitzuteilen, ob die Neufeststellung des Behindertengrades noch stattfinden werde. Der Beschwerdeführer übermittelte neuerliche einen bereits im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Jahr 2022 vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Befund eines namentlich genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 21.02.2020, wonach dieser zum Ergebnis gekommen sei, dass „aufgrund der oben genannten unfallsbedingten Diagnosen sich ein Gesamtbehinderungsgrad von 75 %“ ergeben würde.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten der bereits im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 22.08.2023 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma 12/2018 mit leichten bis mäßiggradigen Defiziten im Bereich der Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Facialisparese rechts posttraumatisch, Geruchsverlust, Geschmackssinnstörung, Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, rez. depressive Episoden, Ein- und Durchschlafstörungen, Position 03.06.01 der Anlage der EV, GdB 30 % Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Ohrgeräusche beidseits, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde. Leiden 4 erhöhe wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten der bereits im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 22.08.2023 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma 12 aus 2018, mit leichten bis mäßiggradigen Defiziten im Bereich der Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Facialisparese rechts posttraumatisch, Geruchsverlust, Geschmackssinnstörung, Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, rez. depressive Episoden, Ein- und Durchschlafstörungen, Position 03.06.01 der Anlage der EV, GdB 30 % Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Ohrgeräusche beidseits, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde. Leiden 4 erhöhe wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
- In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 11.09.2023 erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 17.09.2023 (vidiert am 18.09.2023) stellte der stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Trauma mit Lähmung der rechten Gesichtsnerven und Lidschlussdefizit, Position 11.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Zustand nach Trauma mit Funktionseinschränkung der Augenmuskulatur und Doppelbildern, Position 11.01.03 der Anlage der EVO, GdB 10%, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Das Leiden 2 erhöhe um eine Stufe, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken bestehe.
- Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie kam in deren Gesamtbeurteilung nach Auflistung aller oben genannten Gesundheitsschädigung und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen würde. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde. Leiden 4 erhöhe wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Die Leiden 5 und 6 würden gemeinsam um eine weitere Stufe erhöhen, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken bestehe.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.09.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 09.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab und ersuchte, den Behinderungsgrad auf 75 % zu setzen. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu einen Befund und ein Gutachten, aus denen dies ersichtlich sei.
- Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. In deren Stellungnahme vom 07.12.2023 führte die medizinische Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die funktionelle Beurteilung das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Grades der Behinderung sei. Da sämtliche relevante objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet worden seien, werde auch nach nochmaliger Durchsicht der Befunde eine Änderung der Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2023 mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
- Mit Schreiben vom 29.12.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass, welchem nach § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) Bescheidcharakter zukommt.
- Mit Schreiben vom 29.12.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass, welchem nach Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) Bescheidcharakter zukommt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Behindertenpass vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander NEURAUTER, 1010 Wien fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Bescheide zu begründen seien, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde und über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Eine solche Begründung würde in dem angefochtenen Bescheid fehlen. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt: „Aufgrund Ihres Antrages vom 31.5.2023 wird Ihnen mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt wurde.“ Dieses Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens werde im Bescheid selbst weder erörtert, noch gewürdigt, sondern werde das Gutachten dem Bescheid lediglich angeschlossen. Die belangte Behörde sei daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es würde zudem eine unrichtige rechtliche Beurteilung und ein Stoffsammlungsmangel vorliegen. Der Beschwerdeführer sei am 08.12.2018 Opfer eines Verkehrsunfalles geworden, wobei dieser ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisfraktur, Einblutungen in die Schädelkapsel, Kontusinsblutungen im Gehirn, Lufteintritt in die Schädelkapsel, Brüche im Bereich des Innenohrs, beidseitige Trommelfellrisse, Quetschungen der rechten Gesichtsnerven mit eingeschränktem Lidschluss, Schwäche des rechten Mundwinkels, eingeschränktes fehlendes Stirnrunzeln, Störung des Geruchssinns und des Geschmackssinns, Störung der Augenbeweglichkeit durch eine Muskellähmung am linken Auge, verminderte Berührungsempfindlichkeit in der rechten Gesichtshälfte, Wadenbeinbruch auf der linken Seite, Wunden am linken Unterschenkel und ein mittelgradig organisches Psychosyndrom erlitten habe. Es sei im Laufe des Heilungsverlaufs zu Komplikationen gekommen. Es sei zu massiver Aspiration von Blut in die Lunge mit Ausbildung einer Lungenentzündung, einer Heparin-induzierter Störung der Blutgerinnung, einem epileptischen Anfall im Jänner 2019 und Ausbildung einer erhöhten cerebralen Anfallsbereitschaft ab Anfang Jänner 2021 mit zweimal aufgetretenen epileptischen Auren, weiters sei es zu depressiven Reaktionen gekommen. Das Schädeltrauma mit Längsbruch der Pyramide beidseits habe zu beiderseitigen Schädigungen der Innenohren und konsekutiven Hörstörung mit Begleittinnitus geführt. Beim Beschwerdeführer würde eine astigmatische Myopie, Zustand nach traumatischer Abduzensparäse links mit persistierenden Doppelbildern bei extremen Seit- und Abblick, eine Blepharokonjuktivitis beidseits, sowie ein kleinfleckiger parazentraler Gesichtsausfall bei 20 % beim rechten Auge vorliegen. Aufgrund seines konkreten Krankheitsbildes und der gesamten Symptomatik sei der Beschwerdeführer massiv beeinträchtigt und darüber hinaus nicht in der Lage einer Berufstätigkeit nachzugehen. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt. Mit Bescheid vom 03.07-2020 habe die belangte Behörde die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt, dies mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 %. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde sei im September 2023 ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 60 % festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Dieser habe am 21.02.2020 einen Gesamtbehinderungsgrad von 75 % festgestellt. Aufgrund der vorgelegten Gutachten und Befunde wäre eine erneutet eingehende Untersuchung des Beschwerdeführers, bei der aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen festgestellt hätten werden können, notwendig gewesen. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eingeholt. Dies sei im konkreten Fall nicht ausreichend gewesen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt sei. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen, weswegen ein Stoffsammlungsmangel vorliege. Bei richtiger fachärztlicher Beurteilung hätte gemäß § 41 BBG auf Basis der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) und deren Anlage der Grad der Behinderung festgestellt werden müssen. Aufgrund der vielfältigen und schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei von einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs. 4 der Einschätzungsverordnung auszugehen. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers hätte mit 75 % festgestellt werden müssen. Bei richtiger fachärztlicher Beurteilung hätte gemäß Paragraph 41, BBG auf Basis der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) und deren Anlage der Grad der Behinderung festgestellt werden müssen. Aufgrund der vielfältigen und schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei von einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 3, Absatz 4, der Einschätzungsverordnung auszugehen. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers hätte mit 75 % festgestellt werden müssen. Die belangte Behörde habe daher eine mangelhafte und unzureichende Subsumtion zu verantworten und liege darin letztendlich auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vor. Es werde begehrt, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Behindertenpass ausgestellt werde, der einen Grad der Behinderung in der Höhe von 75 % aufweise. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die beantragten Beweise aufzunehmen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Grad der Behinderung in der Höhe von 75 % festgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die beantragten Beweise aufzunehmen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Grad der Behinderung in der Höhe von 75 % festgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde sämtliche Unterlagen, dh Schriftstücke, Gutachten, Stellungnahmen und Schreiben an, welche dieser Großteils bereits in erster Instanz vorgelegt hatte. Zudem schloss der Beschwerdeführer medizinische Sachverständigengutachten aus dem Zivilprozess, welchen dieser gegen die Unfallslenkerin angestrebt hatte, eingeholt wurden, an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.02.2024 vor, wo dieser am 29.02.2024 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an Leiden 1, dh an einem Zustand nach schweren Schädelhirntrauma 12/2018 mit leichten bis mäßiggradigen Defiziten im Bereich Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Facialparese recht posttraumatisch, Geruchsverlust, Geschmacksinnstörung, welchen die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin im oberen Rahmensatz der Position 04.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte.Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an Leiden 1, dh an einem Zustand nach schweren Schädelhirntrauma 12 aus 2018, mit leichten bis mäßiggradigen Defiziten im Bereich Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Facialparese recht posttraumatisch, Geruchsverlust, Geschmacksinnstörung, welchen die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin im oberen Rahmensatz der Position 04.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte. Die Position 04.01 der Anlage der EVO lautet wie folgt: 04.01 Cerebrale Lähmungen 04.01.01 Leichten Grades 10 – 40 % 10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen 04.01.02 Mittleren Grades 50 – 70 % 50 – 60 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen 70 %: Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich 04.01.03 Schweren Grades 80 – 100 % 80 – 90 % Ausgeprägte Ausfälle mit eingeschränkter Feinmotorik und Kraft, Deutliche Gehbehinderung, technisches Hilfsmitte erforderlich 100 %: Auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen Für die Beurteilung eines Schweregrades der Einschränkungen des Beschwerdeführers sind die funktionalen Defizite maßgebend. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist insoweit zu folgen, als diese funktionalen Defizite durch eine:n medizinische:n Sachverständige:n aus dem Fachbereich der Neurologie aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers hätten erhoben werden müssen. Die Erstellung eines Aktengutachtens durch die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie am 22.08.2023, auch wenn eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen des Feststellungsverfahrens vor der belangten Behörde am 07.03.2022 erfolgte, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Hauptleidens 1 schlüssig und nachvollziehbar anhand eines klinischen Status/Fachstatus beurteilen zu können. Demgemäß ist dieses medizinische Sachverständigengutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar und hätte der Entscheidung nicht zugrunde gelegte werden dürfen (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Dies gilt insbesondere auch für das Leiden 2 des Beschwerdeführers, den rezidivierenden depressiven Episoden, den Ein- und Durchschlafstörungen, welche die medizinische Sachverständige eine Stufe über dem oberen Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da deutliche Einschlafstörungen und wiederkehrende Symptomatik besteht. Die relevante Position der Anlage der EVO lautet wie folgt: 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 % 50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen 70%: Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie 03.06.03 Depressive Störungen schweren Grades Manische Störung scheren Grades 80 – 100 % Mit und ohne psychotische Symptome, ausgeprägte Symptomatik über mehr als 2 Wochen anhaltend Soziale und häusliche Aktivitäten massiv eingeschränkt, Depriviation Ohne persönlichen Eindruck über den aktuellen Status Psychicus kann eine Einschätzung des Leidens 2 allein aus den vorgelegten medizinischen Befunden nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet werden. Dieses Vorgehen der belangten Behörde bei neurologischen Leidenszuständen nach Unfällen und bei psychiatrischen Leidenszuständen ein Aktengutachten einzuholen widerspricht zudem den eigenen Vorgaben des ärztlichen Dienstes, welche in einer Arbeitsunterlage aus dem Jahr 2017 unter dem Titel „Das ärztliche Gutachten“ im Auftrag des Sozialministeriumservice auf Seite 12 wie folgt festgehalten sind: „Aktengutachten sind nicht möglich: o Einschätzungen der Funktionseinschränkungen bei psychiatrischen Erkrankungen. o Einschätzungen der Funktionseinschränkungen bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates. o Einschätzungen der Funktionseinschränkungen bei neurologischen Erkrankungen wie zB nach Isulten.“ Nachdem das der Entscheidung zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 22.08.2023 weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, wird im fortgesetzten Verfahren ein neues medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Mitberücksichtigung der von diesem vorgelegten medizinischen Befunde einzuholen sein. Das medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Augenheilkunde vom 17.09.2023 (vidiert am 18.09.2023) ist schlüssig und nachvollziehbar und kann auch für die notwendige Gesamtbeurteilung herangezogen werden. Die beiden Gutachten sind sodann in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Dem Beschwerdeführer ist entgegen seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu folgen, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 75 % vorliege, wie dies in einem neurologisch-psychiatrischen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 21.02.2020 wie folgt festgestellt wird: „Aufgrund der oben genannten unfallbedingten Diagnosen ergibt sich ein Gesamtbehinderungsgrad von 75%.“ Diese Schlussfolgerung des genannten Facharztes ist für den erkennenden Senat weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es fehlt jeglicher Bezug zu Kriterien, anhand welcher der dieser zu dieser Einschätzung gekommen sein könnte. Die Anlage der EVO, welche im gegenständlichem Verfahren als Grundlage für die Einschätzungen der Leiden und Funktionseinschränkungen heranzuziehen ist, kann dies nicht sein, weil es in dieser keinen „Gesamtbehinderungsgrad von 75%“ gibt. Die Einschätzungen nach der EVO erfolgen immer in ganzen Zahlen. Demgemäß ist diese nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung des genannten Facharztes nicht der neu zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen. Ganz abgesehen davon, dass dieser Befund vier Jahre alt ist und nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederspiegelt. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer bzw. dessen anwaltlicher Vertreter mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2287419.1.00