RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW263 2289894-1 Spruch, W263 2289894-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht seit Mai 2016 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
- Bereits mit Bescheid vom 10.9.2019 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) rechtskräftig einen Anspruchsverlust nach §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum von 5.9.2019 bis 16.10.2019 aus.
- Bereits mit Bescheid vom 10.9.2019 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) rechtskräftig einen Anspruchsverlust nach Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG für den Zeitraum von 5.9.2019 bis 16.10.2019 aus.
- Gegenständlich zuletzt stellte der Beschwerdeführer mit 2.3.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe, welche er auch seitdem bezieht.
- In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 7.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbautechniker bzw. Anlagenmonteur oder im Bereich der zumutbaren Anlern- und Hilfstätigkeiten laut Notstandshilfeverordnung. Als mögliche Arbeitsorte wurden die Bezirke XXXX und XXXX vereinbart, als Arbeitsausmaß: Voll- oder Teilzeit. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen, der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß §§ 9 iVm 10 AlVG belehrt. Er könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt.
- In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 7.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbautechniker bzw. Anlagenmonteur oder im Bereich der zumutbaren Anlern- und Hilfstätigkeiten laut Notstandshilfeverordnung. Als mögliche Arbeitsorte wurden die Bezirke römisch 40 und römisch 40 vereinbart, als Arbeitsausmaß: Voll- oder Teilzeit. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen, der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraphen 9, in Verbindung mit 10 AlVG belehrt. Er könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt.
- Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiter für „Autoaufbereitung - Haustechnik“ im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX mit einem Mindestentgelt iHv 2.234,52 Euro brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu. Nach dem Begleitschreiben übernahm das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl für dieses Stellenangebot. Die Bewerbung sei daher direkt an das AMS zu richten. Der Beschwerdeführer solle sich, wie im Inserat beschrieben, bewerben und wurde auch über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. Nach dem Inserat solle der Beschwerdeführer seine Unterlagen mit Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und der Angabe der Auftragsnummer ausschließlich per Mail an das AMS XXXX , zu Handen Herrn XXXX , an die E-Mail-Adresse: XXXX senden, weil der Dienstgeber das AMS mit der Vorauswahl beauftragt habe.
- Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiter für „Autoaufbereitung - Haustechnik“ im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bei der römisch 40 mit einem Mindestentgelt iHv 2.234,52 Euro brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu. Nach dem Begleitschreiben übernahm das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl für dieses Stellenangebot. Die Bewerbung sei daher direkt an das AMS zu richten. Der Beschwerdeführer solle sich, wie im Inserat beschrieben, bewerben und wurde auch über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt. Nach dem Inserat solle der Beschwerdeführer seine Unterlagen mit Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und der Angabe der Auftragsnummer ausschließlich per Mail an das AMS römisch 40 , zu Handen Herrn römisch 40 , an die E-Mail-Adresse: römisch 40 senden, weil der Dienstgeber das AMS mit der Vorauswahl beauftragt habe.
- Am 9.1.2024 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit oder Betreuungspflichten. Er habe auch sonst keine Einwände. Er habe sich zwischen den Feiertagen per Mail beworben. Einen Nachweis darüber werde er bis 16.1.2024 vorlegen.
- Am 9.1.2024 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit oder Betreuungspflichten. Er habe auch sonst keine Einwände. Er habe sich zwischen den Feiertagen per Mail beworben. Einen Nachweis darüber werde er bis 16.1.2024 vorlegen.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.1.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG in der Zeit ab 3.1.2024 für 56 Tage verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 3.1.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als „Autoaufbereiter“ beim Dienstgeber XXXX durch seine Nichtbewerbung vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.1.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit ab 3.1.2024 für 56 Tage verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 3.1.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als „Autoaufbereiter“ beim Dienstgeber römisch 40 durch seine Nichtbewerbung vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.1.2024 (fristgerecht) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Bewerbung sei am 29.12.2023 per E-Mail zugestellt worden. Er habe dies auch am 2.1.2024 telefonisch rückgemeldet. Der Beschwerdeführer sehe keinen Grund, die Bewerbung vereitelt zu haben – im Gegenteil. Das E-Mail wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Es enthält einen Betreff (die Auftragsnummer) und einen Anhang (den Lebenslauf des Beschwerdeführers), ansonsten aber keinen Text oder Bewerbungsschreiben wie auch keine weiteren Unterlagen und wurde an eine unrichtige E-Mail-Adresse gesandt.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2024, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des §§ 10 iVm 38 AlVG erfüllt worden sei und
- Nachsichtsgründe gemäß §§ 10 Abs. 3 iVm 38 AIVG nicht vorliegen würden.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2024, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG erfüllt worden sei und
- Nachsichtsgründe gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, in Verbindung mit 38 AIVG nicht vorliegen würden.
- Der Beschwerdeführer stellte am 4.4.2024 (fristgerecht) einen Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in der XXXX , wohnhaft und bezog bzw. bezieht seit Mai 2016 mit kurzen Unterbrechungen zuerst Arbeitslosengeld und dann Notstandshilfe. Bereits mit Bescheid vom 10.9.2019 sprach das AMS rechtskräftig einen Anspruchsverlust nach §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum von 5.9.2019 bis 16.10.2019 aus. Zuletzt beantragte der BF mit 2.3.2023 Notstandshilfe. Im Antrag wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt. Der Beschwerdeführer ist in der römisch 40 , wohnhaft und bezog bzw. bezieht seit Mai 2016 mit kurzen Unterbrechungen zuerst Arbeitslosengeld und dann Notstandshilfe. Bereits mit Bescheid vom 10.9.2019 sprach das AMS rechtskräftig einen Anspruchsverlust nach Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG für den Zeitraum von 5.9.2019 bis 16.10.2019 aus. Zuletzt beantragte der BF mit 2.3.2023 Notstandshilfe. Im Antrag wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 7.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbautechniker bzw. Anlagenmonteur oder im Bereich der zumutbaren Anlern- und Hilfstätigkeiten laut Notstandshilfeverordnung. Als mögliche Arbeitsorte wurden die Bezirke XXXX vereinbart, als Arbeitsausmaß: Voll- oder Teilzeit. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Der neue Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gibt. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß §§ 9 iVm 10 AlVG belehrt. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen kann, daher erhält er passende Stellen zugeschickt.In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 7.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbautechniker bzw. Anlagenmonteur oder im Bereich der zumutbaren Anlern- und Hilfstätigkeiten laut Notstandshilfeverordnung. Als mögliche Arbeitsorte wurden die Bezirke römisch 40 vereinbart, als Arbeitsausmaß: Voll- oder Teilzeit. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Der neue Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gibt. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraphen 9, in Verbindung mit 10 AlVG belehrt. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen kann, daher erhält er passende Stellen zugeschickt. Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiter für „Autoaufbereitung - Haustechnik“ im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX mit einem Mindestentgelt iHv 2.234,52 Euro brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu. Nach dem Begleitschreiben übernahm das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl für dieses Stellenangebot. Die Bewerbung war daher direkt an das AMS zu richten. Der Beschwerdeführer sollte sich, wie im Inserat beschrieben, bewerben und wurde er auch über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt. Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiter für „Autoaufbereitung - Haustechnik“ im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bei der römisch 40 mit einem Mindestentgelt iHv 2.234,52 Euro brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu. Nach dem Begleitschreiben übernahm das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl für dieses Stellenangebot. Die Bewerbung war daher direkt an das AMS zu richten. Der Beschwerdeführer sollte sich, wie im Inserat beschrieben, bewerben und wurde er auch über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt. Das übermittelte Stellenangebot lautet wie folgt: „ XXXX sucht zur Verstärkung des Teams„ römisch 40 sucht zur Verstärkung des Teams 1 Mitarbeiter/in für die Autoaufbereitung - Haustechnik für eine Vollzeitbeschäftigung innerhalb der Öffnungszeiten Montag - Donnerstag 8:00 - 12:00 & 13:00 - 17:00 Freitag 8:00 - 12:00 & 13:00 - 15:30 Aufgaben: - Fahrzeugaufbereitung (Betankung, Innenreinigung, Außenreinigung) - Überprüfung unserer Fahrzeuge gemäß unsere[n] Qualitätskriterien - Haustechnik (kleinere Reparaturen, Pflege der Waschanlage, ...) Anforderungen: - Praxis - abgeschlossene Schulausbildung - KFZ - Kenntnisse - Führerscheinklasse B - Hohe Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit - Technisches Verständnis - adäquate Deutschkenntnisse aufgrund des KundInnenkontaktes Zur Erreichung des Arbeitsortes, ist je nach Wohnort, ein Fahrzeug von Vorteil. Bewerbung vorab beim Arbeitsmarktservice XXXX ,Bewerbung vorab beim Arbeitsmarktservice römisch 40 , […] da der Dienstgeber das AMS mit der Vorauswahl beauftragt hat. Senden Sie bitte Ihre Unterlagen mit Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und der Angabe der Auftragsnummer ( XXXX ) ausschließlich per mail an das AMS XXXX , zu H. Herrn XXXX ( römisch 40 ) ausschließlich per mail an das AMS römisch 40 , zu H. Herrn römisch 40 E-mail: XXXX E-mail: römisch 40 […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in für die Autoaufbereitung - Haustechnik beträgt 2.234,52 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 […]“ Der Beschwerdeführer übermittelte am 29.12.2023 ein E-Mail an die Adresse XXXX Der Betreff des E-Mails lautete: „auftragnr.: XXXX “. Das E-Mail enthielt keinen Text und war dem E-Mail nur eine Datei namens „Lebenslauf XXXX “ angefügt. Der Beschwerdeführer übermittelte am 29.12.2023 ein E-Mail an die Adresse römisch 40 Der Betreff des E-Mails lautete: „auftragnr.: römisch 40 “. Das E-Mail enthielt keinen Text und war dem E-Mail nur eine Datei namens „Lebenslauf römisch 40 “ angefügt. Zumindest bis Anfang April 2024 nahm der Beschwerdeführer auch keine andere Tätigkeit auf, welche über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere liegen im Akt der Antrag, die Betreuungsvereinbarung, der gegenständliche Stellungvorschlag sowie das Begleitschreiben und die vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Mail ein und waren in ihrem Inhalt unbestritten. Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergaben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf und bestritt der Beschwerdeführer dies auch nicht substantiiert. Der Bescheid vom 10.9.2019 liegt ebenso im Akt ein und ist die Sperre auch auf dem Bezugsverlauf ersichtlich. Aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Notstandshilfe ergibt sich folgende Belehrung gemäß § 10 AlVG: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird, [...]).“Aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Notstandshilfe ergibt sich folgende Belehrung gemäß Paragraph 10, AlVG: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird, [...]).“ Die Zuweisung des Stellenvorschlages ergab sich aus dem Schreiben. Der Beschwerdeführer bestritt den Erhalt dieses auch nicht und versandte ein E-Mail unter Nennung der im Schreiben angeführten Auftragsnummer, wenn auch an eine falsch geschriebene E-Mail-Adresse. Dass der Beschwerdeführer zumindest bis Anfang April 2024 auch keine andere Tätigkeit aufnahm, welche über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, ergab sich daraus, dass dies von keiner Partei vorgebracht wurde und auch die Versicherungsdaten keinen Hinweis darauf lieferten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „§ 9 Arbeitswilligkeit
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Beschwerdeführer vermochte die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus den nachfolgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
- Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.7.2013, 2012/08/0058). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.7.2013, 2012/08/0058). 3.4.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).3.4.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. zB VwGH 18.1.2012, 2008/08/0243; 25.6.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche zB VwGH 18.1.2012, 2008/08/0243; 25.6.2013, 2011/08/0052). Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen des Beschwerdeführers ist vorliegend ebenso gegeben wie der zumindest bedingte Vorsatz. Der Beschwerdeführer versandte das E-Mail an eine unrichtig geschriebene Adresse, wobei zwei Fehler vorliegen. Hinzu tritt im konkreten Fall jedoch Folgendes: Der Inhalt des E-Mails erschöpft sich im angeführten Betreff und dem angefügten Lebenslauf. Der Wille des Beschwerdeführers, die Stelle tatsächlich antreten zu wollen, ist aus dem E-Mail nicht zu erkennen und entsprach das E-Mail auch nicht den Vorgaben des Stelleninserates, nach welchen der Beschwerdeführer gehalten war, seine Unterlagen mit Bewerbungsschreiben zu schicken. Ein solches fehlt gänzlich wie auch jegliche Anrede oder Grußformel und eben jeglichem sprachlichen Anzeichen, dass es sich hier um eine ernstgemeinte Bewerbung handelt. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber auch festgehalten, dass nach der Beschwerdevorentscheidung beim Versuch an die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse ein E-Mail zu schicken, umgehend ein Zustellfehlerbericht generiert wurde. Der Beschwerdeführer trat dem im Vorlageantrag nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten gesetzt, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer (der bereits seit längerer Zeit Notstandshilfe bezieht) hat damit vollkommen offenkundig zumindest in Kauf genommen, dass sein Verhalten nach der allgemeinen Erfahrung seine Chancen auf ein Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert. Es ist ihm auf Grund seines Verhaltens zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Der Beschwerdeführer hat daher die Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt und musste ihm auch klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber (vgl. VwGH 2.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwH; VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042, mwH zum Verhalten im Rahmen einer Vorauswahl des AMS). Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten gesetzt, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer (der bereits seit längerer Zeit Notstandshilfe bezieht) hat damit vollkommen offenkundig zumindest in Kauf genommen, dass sein Verhalten nach der allgemeinen Erfahrung seine Chancen auf ein Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert. Es ist ihm auf Grund seines Verhaltens zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Der Beschwerdeführer hat daher die Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt und musste ihm auch klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber vergleiche VwGH 2.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwH; VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042, mwH zum Verhalten im Rahmen einer Vorauswahl des AMS). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer aber zuletzt noch im Begleitschreiben zur Zuweisung über die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG belehrt.Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer aber zuletzt noch im Begleitschreiben zur Zuweisung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG belehrt. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, sich beim AMS, welches für den potentiellen Dienstgeber die Vorauswahl durchführte, wie im Stellenangebot beschrieben, per E-Mail zu bewerben. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, sich beim AMS, welches für den potentiellen Dienstgeber die Vorauswahl durchführte, wie im Stellenangebot beschrieben, per E-Mail zu bewerben. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (iVm § 38 AlVG: der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG: der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Mit Bescheid vom 10.9.2019 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 9.5.2019 bis 16.10.2019 rechtskräftig ausgesprochen. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft erworben. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von im Ergebnis acht Wochen (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. zB VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche zB VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwH). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. ebenfalls zB VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwH). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche ebenfalls zB VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwH). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Eine Beschäftigung hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – zumindest bis Anfang April 2024 nicht aufgenommen; auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor. 3.
- Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Es wurden keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall legte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung aber insbesondere das seitens des BF verfasste und vorgelegte E-Mail zugrunde. Weiters waren keine komplexen Rechtsfragen zu beurteilen. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Es wurden keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall legte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung aber insbesondere das seitens des BF verfasste und vorgelegte E-Mail zugrunde. Weiters waren keine komplexen Rechtsfragen zu beurteilen. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2289894.1.00