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{'item': 'W288 2289215-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13Art. 11§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW288 2289215-1 Spruch, W288 2289215-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 07.03.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 13.03.2024

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 03.08.2005 trat der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina erstmals im Rahmen einer Anhaltung wegen §§ 84 Abs. 1 und 95 StGB in Erscheinung.
  2. Am 03.08.2005 trat der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina erstmals im Rahmen einer Anhaltung wegen Paragraphen 84, Absatz eins und 95 StGB in Erscheinung. Am 23.05.2006 wurde der BF wegen § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Am 23.05.2006 wurde der BF wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Am 11.05.2007 wurde der BF wegen §§ 142 Abs. 1, 229 Abs. 1 sowie 241 e Abs. 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt.Am 11.05.2007 wurde der BF wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 229, Absatz eins, sowie 241 e Absatz 3, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2007, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 24.01.2011, Zl. XXXX als verspätet zurückgewiesen.
  4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2007, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 24.01.2011, Zl. römisch 40 als verspätet zurückgewiesen.
  5. Am 07.03.2024 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX im Zuge einer Suchtmittel-Amtshandlung einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, weshalb er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt wurde.
  6. Am 07.03.2024 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 im Zuge einer Suchtmittel-Amtshandlung einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, weshalb er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt wurde.
  7. Am 07.03.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  8. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.03.2024, wurde über den BF Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass gegen den BF, welcher Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina sei, bereits mehrere fremdenrechtliche Verfahren geführt worden seien. Trotz Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots zur Zahl XXXX (gemeint wohl: XXXX ) sei der BF illegal nach Österreich eingereist. In Österreich verfüge der BF über keine sozialen- und familiären Anknüpfungspunkte, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei unterstands- und mittelos. Zudem sei er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, weshalb er Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen könne.5. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.03.2024, wurde über den BF Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass gegen den BF, welcher Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina sei, bereits mehrere fremdenrechtliche Verfahren geführt worden seien. Trotz Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots zur Zahl römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) sei der BF illegal nach Österreich eingereist. In Österreich verfüge der BF über keine sozialen- und familiären Anknüpfungspunkte, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei unterstands- und mittelos. Zudem sei er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, weshalb er Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen könne.

  1. Am 13.03.2024 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA, in welcher dem BF insbesondere mitgeteilt wurde, dass seine Anhaltung ende und er aufgefordert werde sich bei seiner Botschaft ein Reisedokument zu besorgen, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen und Österreich nachweislich zu verlassen. Der BF wurde am 13.03.2024, 10:40 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2024, Zl. XXXX , wurde das gegen den BF am 15.09.2007 erlassene Aufenthaltsverbot von Amts aufgehoben.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde das gegen den BF am 15.09.2007 erlassene Aufenthaltsverbot von Amts aufgehoben.
  4. Mit Schreiben vom 27.03.2024 erhob der BF, durch die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024 sowie gegen die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 13.03.
  5. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF, den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung seit 07.03.2024 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass dem BF Aufwandersatz

§ 35Vw

GVG im Umfang der Eingabegebühr iHv EUR 30,-- sowie allfällige Barauslagen zuzuerkennen sei. Der Beschwerde wurden eine Vollmachtsurkunde und eine Einzahlungsbestätigung beigefügt.

  1. Mit Schreiben vom 27.03.2024 erhob der BF, durch die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024 sowie gegen die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 13.03.
  2. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF, den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung seit 07.03.2024 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass dem BF Aufwandersatz

Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Eingabegebühr iHv EUR 30,-- sowie allfällige Barauslagen zuzuerkennen sei. Der Beschwerde wurden eine Vollmachtsurkunde und eine Einzahlungsbestätigung beigefügt.

  1. Noch am 27.03.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
  2. Am 28.03.2024 übermittelte das BFA den bezughabenden Verwaltungsakt und eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher das BFA insbesondere ausführte, dass die Verhängung der Schubhaft nicht rechtskonform gewesen sei, weswegen diese aufgehoben und der BF aus der Schubhaft entlassen worden sei. Dies wurde ausdrücklich damit begründet, dass eine Entscheidung vom EuGH vom 19.09.2013, C-297/12, besage, dass alle vor dem 01.07.2011 in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbote und Einreiseverbote, die für eine Dauer von mehr als fünf Jahren oder unbefristet ausgesprochen worden seien, infolge verspäteter Umsetzung der Rückführungsrichtlinie nur für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft in Geltung seien. Daher sei das gegenständliche Aufenthaltsverbot nicht mehr anzuwenden gewesen und aus dem IZR zu löschen gewesen. Das im Jahr 2007 erlassene Aufenthaltsverbot sei demnach nicht mehr als Grundlage für die Erlassung einer Zwangsmaßnahme heranziehbar gewesen. Kosten wurden vom BFA nicht begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2007 wurde gegen den BF ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1.1.
  6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2007 wurde gegen den BF ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.1.
  7. Am 07.03.2024 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX im Zuge einer Suchtmittel-Amtshandlung einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, weshalb er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) HG überstellt wurde. 1.1.
  8. Am 07.03.2024 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 im Zuge einer Suchtmittel-Amtshandlung einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, weshalb er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) HG überstellt wurde. 1.1.
  9. Am 07.03.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. 1.1.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2024, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2024, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.

  1. Am 13.03.2024 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA und wurde der BF im Anschluss aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. 1.1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2024 wurde das gegen den BF am 15.09.2007 erlassene Aufenthaltsverbot von Amts aufgehoben. 1.1.
  3. Mit Schreiben vom 27.03.2024 erhob der BF, durch die im Spruch ausgewiesene Vertreterin, die gegenständliche Beschwerde. 1.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  5. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Die österreichische Staatsbürgerschaft besaß und besitz er nicht und war und ist er auch nicht Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist der deutschen Sprache mächtig. 1.2.
  6. Der BF wurde im Zeitraum von 07.03.2024, 19:35 Uhr, bis 13.03.2024, 10:40 Uhr, in Schubhaft angehalten. 1.2.
  7. Der BF wurde in der Vergangenheit wiederholt strafgerichtlich verurteilt, so etwa: - Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.05.2026 (RK 29.05.2006), Zl. XXXX :Delikt: § 288 Abs. 1 StGBFreiheitsstrafe: 4 Monate, bedingt, Probezeit: 3 Jahre- Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.05.2026 (RK 29.05.2006), Zl. römisch 40 :, Delikt: Paragraph 288, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe: 4 Monate, bedingt, Probezeit: 3 Jahre - Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.05.2007 (RK 14.05.2007), Zl. XXXX :Delikte: §§ 142 Abs. 1, 229 Abs. 1, 241 e Abs. 3 StGBFreiheitsstrafe: 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit: 3 Jahre- Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.05.2007 (RK 14.05.2007), Zl. römisch 40 :, Delikte: Paragraphen 142, Absatz eins, 229, Absatz eins, 241, e Absatz 3, StGB, Freiheitsstrafe: 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit: 3 Jahre Aktuell finden sich im Strafregisterauszug des BF keine neuen Verurteilungen. 1.2.
  8. Der BF ist drogenabhängig und leidet entsprechend einem veralteten psychiatrischen Befund aus dem Jahr 2012 an einem depressiven Zustandsbild, Panikattacken, einer generalisierten Angststörung und Insomnie. Zudem ist der BF HIV-positiv und leidet überdies an Hepatitis C. Die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankungen lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht vor. Seine medizinische Versorgung während der Anhaltung in Schubhaft war gewährleistet. 1.
  9. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  10. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft keine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr im Bundesgebiet. Das gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2007 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot war nicht mehr wirksam.1.3.
  11. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft keine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr im Bundesgebiet. Das gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2007 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot war nicht mehr wirksam. 1.3.
  12. Der BF hat keine nennenswerten sozialen Bindungen im Bundesgebiet. In Österreich leben Familienangehörige des BF. Zumindest zu seiner Schwester hat der BF keinen Kontakt. 1.3.
  13. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, dem dort einliegenden Bescheid des BFA, durch Einsichtnahme in die im gegenständlichen Gerichtsakt einliegenden Dokumente, insb. auch in die eingebrachte Stellungnahme des BFA, in den Beschwerdeschriftsatz und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  15. Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  16. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Gerichtsakt, das gegenständliche Schubhaftverfahren betreffend, hierbei insbesondere aus der Beschwerdeschrift, dem Mandatsbescheid, der Stellungnahme des BFA, sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  17. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  18. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA (vgl. BFA-Niederschrift vom 07.03.2024 Seite 2; BFA-Niederschrift vom 13.03.2024, Seite 2), sowie der Beschwerdeschrift des BF (vgl. Beschwerdeschrift vom 27.03.2024, Seite 1). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter war oder ist. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF ergibt sich aus den eigenen Anhaben des BF (BFA-Niederschrift vom 13.03.2024, Seite 2).2.2.
  19. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA vergleiche BFA-Niederschrift vom 07.03.2024 Seite 2; BFA-Niederschrift vom 13.03.2024, Seite 2), sowie der Beschwerdeschrift des BF vergleiche Beschwerdeschrift vom 27.03.2024, Seite 1). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter war oder ist. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF ergibt sich aus den eigenen Anhaben des BF (BFA-Niederschrift vom 13.03.2024, Seite 2). 2.2.
  20. Der Umstand sowie die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Bescheid des BFA vom 07.03.2024 und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  21. Dass der BF in der Vergangenheit bereits wiederholt strafgerichtlich verurteilt wurde ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und den dort ersichtlichen weiteren Dokumenten der Strafgerichte. Dass im Entscheidungszeitpunkt keine aktuellen Verurteilungen vorliegen, ist dem Strafregister des BF zu entnehmen. 2.2.
  22. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre. Trotz der beim BF in der Vergangenheit vorgelegenen psychischen Erkrankung (vgl. Psychiatrischer Befund vom 27.04.2012) und seinen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen/Erkrankungen (Drogenabhängigkeit, HIV-Erkrankung; vgl. BFA-Niederschrift vom 13.03.2024, Seite 2), vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass beim BF ein Gesundheitszustand vorgelegen wäre, welcher seiner Haftfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung entgegengestanden wäre. Auch der BF selbst hat zu keinem Zeitpunkt Gegenteiliges behauptet und hat sogar selbst angegeben gesund zu sein (vgl. Einvernahme vom 07.03.2024 Seite 2, 6). Dass der BF jederzeit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.2.2.
  23. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre. Trotz der beim BF in der Vergangenheit vorgelegenen psychischen Erkrankung vergleiche Psychiatrischer Befund vom 27.04.2012) und seinen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen/Erkrankungen (Drogenabhängigkeit, HIV-Erkrankung; vergleiche BFA-Niederschrift vom 13.03.2024, Seite 2), vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass beim BF ein Gesundheitszustand vorgelegen wäre, welcher seiner Haftfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung entgegengestanden wäre. Auch der BF selbst hat zu keinem Zeitpunkt Gegenteiliges behauptet und hat sogar selbst angegeben gesund zu sein vergleiche Einvernahme vom 07.03.2024 Seite 2, 6). Dass der BF jederzeit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.
  24. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  25. Die Feststellungen dazu, dass gegen den BF im Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft keine aufenthaltsbeendende Maßnahme, insbesondere kein wirksames unbefristetes Aufenthaltsverbot (mehr) bestand, ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2007, AS 37ff) in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BFA zur Schubhaftbeschwerde vom 28.03.2024 (OZ 5). In der Stellungnahme vom 28.03.2024 wird vom BFA selbst eingeräumt, dass sich das im Jahr 2007 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gegen den BF - in Folge der verspäteten Umsetzung der Rückführungsrichtlinie – in seiner Gesamtdauer verkürzt habe, dieses nicht mehr anzuwenden und im Fremdenregister zu löschen gewesen wäre und als Grundlage für die Erlassung einer Zwangsmaßnahme nicht mehr herangezogen werden hätte dürfen, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Effektuierung des Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2007 nicht rechtskonform gewesen sei. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.
  26. verwiesen.2.3.
  27. Die Feststellungen dazu, dass gegen den BF im Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft keine aufenthaltsbeendende Maßnahme, insbesondere kein wirksames unbefristetes Aufenthaltsverbot (mehr) bestand, ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2007, AS 37ff) in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BFA zur Schubhaftbeschwerde vom 28.03.2024 (OZ 5). In der Stellungnahme vom 28.03.2024 wird vom BFA selbst eingeräumt, dass sich das im Jahr 2007 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gegen den BF - in Folge der verspäteten Umsetzung der Rückführungsrichtlinie – in seiner Gesamtdauer verkürzt habe, dieses nicht mehr anzuwenden und im Fremdenregister zu löschen gewesen wäre und als Grundlage für die Erlassung einer Zwangsmaßnahme nicht mehr herangezogen werden hätte dürfen, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Effektuierung des Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2007 nicht rechtskonform gewesen sei. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.
  28. verwiesen. 2.3.
  29. Dass der BF über familiäre Beziehungen verfügt kann dem widerspruchsfreien Akteninhalt und den glaubhaften Darstellungen des BF hierzu entnommen werden (vgl. Einvernahme vom 07.03.2024 Seite 3; Beschwerdeschrift vom 27.03.2024, Seite 2-3, 5). Substantiierte Anhaltspunkte für sonstige soziale Beziehung des BF im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Verwaltungsakt sind solche nicht zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht Gegenteiliges behauptet. Auch der Anhaltedatei lassen sich keine Besuche durch Bekannte/Freunde entnehmen, die auf Gegenteiliges schließen lassen hätten.2.3.
  30. Dass der BF über familiäre Beziehungen verfügt kann dem widerspruchsfreien Akteninhalt und den glaubhaften Darstellungen des BF hierzu entnommen werden vergleiche Einvernahme vom 07.03.2024 Seite 3; Beschwerdeschrift vom 27.03.2024, Seite 2-3, 5). Substantiierte Anhaltspunkte für sonstige soziale Beziehung des BF im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Verwaltungsakt sind solche nicht zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht Gegenteiliges behauptet. Auch der Anhaltedatei lassen sich keine Besuche durch Bekannte/Freunde entnehmen, die auf Gegenteiliges schließen lassen hätten. 2.3.
  31. Dass sich der BF im Rahmen seines Verfahrens nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben des BF (BFA-Niederschrift vom 13.03.2024) in Zusammenschau mit den den Eintragungen in der Anhaltedatei.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur: 3.1.
  34. Gesetzliche Grundlagen: §§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten: „Schubhaft § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz eins und Artikel 15, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Anwendungsbereich Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ „Inhaftnahme Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  2. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  3. Mai 2008, 2007/21/0233). 3.
  4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 13.03.2024:3.
  5. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 13.03.2024: 3.2.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.2.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der volljährige BF besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Weder war noch ist der BF Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der volljährige BF besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Weder war noch ist der BF Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung einer Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2007, Zl. XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2007, Zl. römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Das BFA selbst weist in dessen Stellungnahme – unter Verweis auf EuGH vom 19.09.2013, C-297/12 – darauf hin, dass alle vor dem 01.07.2011 in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbote und Einreiseverbote, die für eine Dauer von mehr als fünf Jahren oder unbefristet ausgesprochen wurden, infolge verspäteter Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, nur für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft gelten würden, sodass das im Jahr 2007 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht mehr anzuwenden und im Fremdenregister zu löschen gewesen wäre und nicht mehr als Grundlage für die Erlassung einer Zwangsmaßnahme herangezogen werden hätte werden dürfen. Hierzu ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass die Rückführungsrichtlinie in Österreich nicht rechtzeitig umgesetzt wurde (Ende der Umsetzungsfrist war der 24.12.2010) und mit 25.12.2010 unmittelbare Geltung erlangte. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte erst mit in Kraft treten des FrÄG 2011 am 01.07.2011. Die Rückführungsrichtlinie ist ab 25.12.2010 daher auf Aufenthaltsverbote, die davor verhängt wurden, anzuwenden (vgl. EuGH 19.09.2023, C-297/12). Jedoch ist es auch nach der Rückführungsrichtlinie zulässig, ein fünf Jahre überschreitendes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes ist der Richtlinie nicht zu entnehmen.

Art. 11Abs.

2 zweiter Satz Rückführungsrichtlinie kann nämlich ein fünf Jahre überschreitendes Einreiseverbot verhängt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0045). Hierfür gab es fallbezogen weder Anhaltspunkte, noch ging das BFA hiervon aus, weswegen das BFA den BF am 13.03.2024 aus der Anhaltung in Schubhaft entließ und sodann das mit Bescheid vom 15.09.2007 gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 20.03.2024, Zl. XXXX von Amts wegen beseitigte.Hierzu ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass die Rückführungsrichtlinie in Österreich nicht rechtzeitig umgesetzt wurde (Ende der Umsetzungsfrist war der 24.12.2010) und mit 25.12.2010 unmittelbare Geltung erlangte. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte erst mit in Kraft treten des FrÄG 2011 am 01.07.2011. Die Rückführungsrichtlinie ist ab 25.12.2010 daher auf Aufenthaltsverbote, die davor verhängt wurden, anzuwenden vergleiche EuGH 19.09.2023, C-297/12). Jedoch ist es auch nach der Rückführungsrichtlinie zulässig, ein fünf Jahre überschreitendes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Eine zulässige maximale Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes bzw. Einreiseverbotes ist der Richtlinie nicht zu entnehmen.

Artikel 11

, Absatz 2, zweiter Satz Rückführungsrichtlinie kann nämlich ein fünf Jahre überschreitendes Einreiseverbot verhängt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0045). Hierfür gab es fallbezogen weder Anhaltspunkte, noch ging das BFA hiervon aus, weswegen das BFA den BF am 13.03.2024 aus der Anhaltung in Schubhaft entließ und sodann das mit Bescheid vom 15.09.2007 gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 20.03.2024, Zl. römisch 40 von Amts wegen beseitigte. Weder im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch während der Anhaltung in Schubhaft bestand gegen den BF daher eine aufrechte bzw. wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme, insbesondere kein Aufenthaltsverbot. Daher stand auch eine Abschiebung nicht mehr im Raum und erweist sich die Verhängung der Schubhaft somit als rechtswidrig. 3.2.

  1. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 07.03.2024 bis 13.03.2024 war daher ebenfalls rechtswidrig. 3.2.
  2. Im Ergebnis erwies sich wie dargelegt, sowohl der angefochtene Schubhaftbescheid, als auch die Anhaltung in Schubhaft in Ermangelung eines wirksamen/aufrechten rechtskräftigen Aufenthaltsverbots in Österreich somit als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 13.03.2024 war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid und die daran anknüpfende Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.3.2.3. Im Ergebnis erwies sich wie dargelegt, sowohl der angefochtene Schubhaftbescheid, als auch die Anhaltung in Schubhaft in Ermangelung eines wirksamen/aufrechten rechtskräftigen Aufenthaltsverbots in Österreich somit als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 13.03.2024 war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid und die daran anknüpfende Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Kostenersatz:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz: 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). 3.3.3. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die daran anknüpfende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,00 (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Ein darüberhinausgehender Kostenzuspruch wurde nicht begehrt und war folglich nicht zuzusprechen. 3.3.3. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die daran anknüpfende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,00 vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Ein darüberhinausgehender Kostenzuspruch wurde nicht begehrt und war folglich nicht zuzusprechen. Dem BFA als unterlegener Partei gebührt kein Kostenersatz und wurde ein solcher auch nicht beantragt. 3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.5. Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung: Aufgrund der ausreichenden Kenntnisse des BF von der deutschen Sprache konnte von der amtlichen Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden. 3.6. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W288.2289215.1.00

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