RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW291 2289262-2 Spruch, W291 2289262-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.02.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.02.2024 zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.02.2024 wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.02.2024 wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
- Am 08.04.2024 brachte die BF eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. In weiterer Folge wurde der BF Parteiengehör zu der vom BFA abgegebenen Stellungnahme gewährt. Die BF gab dazu eine Stellungnahme ab. Die der Beschwerde beigelegte Vollmacht war rund eineinhalb Jahre alt und wich die dort angeführte Zahl von der Geschäftszahl des Schubhaftbescheides ab. Für das Gericht bestanden daher begründete Zweifel an Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, weshalb es einen Verbesserungsauftrag erteilte. Dem Verbesserungsauftrag wurde zeitgerecht entsprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Die BF reiste im Jahr 2021 zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Am 27.04.2022 wurde sie im Zuge einer Schwerpunktkontrolle von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX bei der illegalen Prostitution betreten und es wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Die BF konnte sich im Zuge der Personenkontrolle mit keinem Personaldokument legitimieren und wurde festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht aufrecht behördlich gemeldet ist. Nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurden die Beschwerdeführerin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.Am 27.04.2022 wurde sie im Zuge einer Schwerpunktkontrolle von Beamten des Landeskriminalamtes römisch 40 bei der illegalen Prostitution betreten und es wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Die BF konnte sich im Zuge der Personenkontrolle mit keinem Personaldokument legitimieren und wurde festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht aufrecht behördlich gemeldet ist. Nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurden die Beschwerdeführerin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Die BF stellte am 28.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.04.2022 wurde eine Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX durchgeführt. Am 29.04.2022 wurde eine Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 durchgeführt. Am 05.09.2022 wurde eine Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2022 abgewiesen. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Die BF erhob am 27.09.2022 gegen den Bescheid vom 09.09.2022 Beschwerde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2023 zu der GZ: XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2023 zu der GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die BF verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und reiste nicht aus. Am 05.01.2024 wurde die LPD vom BFA um Hauserhebung an der Adresse XXXX (Anmerkung: Meldeadresse der BF seit XXXX 2023) ersucht.Am 05.01.2024 wurde die LPD vom BFA um Hauserhebung an der Adresse römisch 40 (Anmerkung: Meldeadresse der BF seit römisch 40 2023) ersucht. Am 20.01.2024 teilte die LPD XXXX mit, dass es sich bei der angegebenen Adresse um ein Prostitutionslokal handelt. Den dort tätigen Frauen war die BF unbekannt. Eine im Postkasten hinterlegte Verständigung blieb unbeachtet. Es wurde eine amtliche Abmeldung veranlasst. Am 20.01.2024 teilte die LPD römisch 40 mit, dass es sich bei der angegebenen Adresse um ein Prostitutionslokal handelt. Den dort tätigen Frauen war die BF unbekannt. Eine im Postkasten hinterlegte Verständigung blieb unbeachtet. Es wurde eine amtliche Abmeldung veranlasst. Am 02.02.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.Am 02.02.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Am 05.02.2024 wurde um Hauserhebung an der Adresse XXXX , ersucht, da laut der Anzeige der LPD XXXX vom 27.04.2022 die BF an dieser Adresse aufhältig ist.Am 05.02.2024 wurde um Hauserhebung an der Adresse römisch 40 , ersucht, da laut der Anzeige der LPD römisch 40 vom 27.04.2022 die BF an dieser Adresse aufhältig ist. Am 09.02.2024 teilte die LPD XXXX mit, dass die BF auch an dieser Adresse nicht angetroffen werden konnte. Die Wohnungsdurchsuchung verlief negativ. Es hatte den Anschein, dass die Wohnung unbewohnt ist. Einer Hausbewohnerin wurde das Lichtbild der BF gezeigt. Sie sagte, dass sie die BF im Haus nie gesehen hätte. Am 09.02.2024 teilte die LPD römisch 40 mit, dass die BF auch an dieser Adresse nicht angetroffen werden konnte. Die Wohnungsdurchsuchung verlief negativ. Es hatte den Anschein, dass die Wohnung unbewohnt ist. Einer Hausbewohnerin wurde das Lichtbild der BF gezeigt. Sie sagte, dass sie die BF im Haus nie gesehen hätte. Die BF wurde am 12.02.2024 im Rahmen einer Amtshandlung „illegale Prostitution“ erneut bei der illegalen Prostitution durch die Beamten der LPD XXXX betreten. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde die BF aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes festgenommen und in ein PAZ überstellt.Die BF wurde am 12.02.2024 im Rahmen einer Amtshandlung „illegale Prostitution“ erneut bei der illegalen Prostitution durch die Beamten der LPD römisch 40 betreten. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde die BF aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 13.02.2024 fand eine Einvernahme der BF vor dem BFA zur Prüfung einer Sicherheitsmaßnahme statt. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde am 13.02.2024 um 17:30 Uhr von der BF übernommen. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde am 13.02.2024 um 17:30 Uhr von der BF übernommen. Am 13.02.2024 wurde die LPD XXXX um Vorführung der BF vor die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China am 23.02.2024 um 11:00 Uhr ersucht.Am 13.02.2024 wurde die LPD römisch 40 um Vorführung der BF vor die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China am 23.02.2024 um 11:00 Uhr ersucht. Am 14.02.2024 wurde eine Rückkehrberatung von der BBU durchgeführt. Die BF gab im Zuge dessen an, rückkehrwillig zu sein. Seitens der BBU wurde ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Eine ED-Behandlung ergab, dass die BF im Besitz von zwei gültigen Reisepässen ist. Kein Reisepass im Original wurde dem BFA vorgelegt. Am 15.02.2024 wurde der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr abgelehnt. Am 23.02.2024 wurde die BF vor die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China vorgeführt. Sie gab an, dass sie nicht rückkehrwillig ist. Am 12.03.2024 wurde die Schubhaft von Amts wegen gemäß § 80 Abs 6 FPG geprüft.Am 12.03.2024 wurde die Schubhaft von Amts wegen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG geprüft. Am 28.03.2024 erfolgte eine Urgenz durch die HRZ-Abteilung. 1.
- Weitere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
- Die BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Die BF ist volljährig. 1.2.
- Die BF war sowohl im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich gesund. Sie ist auch weiterhin grundsätzlich gesund. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
- Die BF weist in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte auf. Die BF geht in Österreich keiner legalen Tätigkeit nach, vielmehr verrichtete sie illegale Schwarzarbeit (Prostitution). Die BF verfügt aktuell über 0 Euro und hat im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über 30 Euro verfügt. Die BF hat sich erstmals am XXXX 05.2022 behördlich gemeldet. Die BF war danach grundsätzlich gemeldet, konnte jedoch an der zuletzt gemeldeten Adresse nicht angetroffen werden: Am 05.01.2024 wurde die LPD vom BFA um Hauserhebung an der Adresse XXXX (Anmerkung: Meldeadresse der BF seit XXXX 2023) ersucht. Am 20.01.2024 teilte die LPD XXXX mit, dass es sich bei der angegebenen Adresse um ein Prostitutionslokal handelt. Den dort tätigen Frauen war die BF unbekannt. Eine im Postkasten hinterlegte Verständigung blieb unbeachtet. Die BF wurde schließlich zufällig im Zuge einer Kontrolle einer LPD festgenommen, da sie sich unter Umgehung des MeldeG an einer der Behörde unbekannten Ortschaft aufhielt. 1.2.
- Die BF weist in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte auf. Die BF geht in Österreich keiner legalen Tätigkeit nach, vielmehr verrichtete sie illegale Schwarzarbeit (Prostitution). Die BF verfügt aktuell über 0 Euro und hat im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über 30 Euro verfügt. Die BF hat sich erstmals am römisch 40 05.2022 behördlich gemeldet. Die BF war danach grundsätzlich gemeldet, konnte jedoch an der zuletzt gemeldeten Adresse nicht angetroffen werden: Am 05.01.2024 wurde die LPD vom BFA um Hauserhebung an der Adresse römisch 40 (Anmerkung: Meldeadresse der BF seit römisch 40 2023) ersucht. Am 20.01.2024 teilte die LPD römisch 40 mit, dass es sich bei der angegebenen Adresse um ein Prostitutionslokal handelt. Den dort tätigen Frauen war die BF unbekannt. Eine im Postkasten hinterlegte Verständigung blieb unbeachtet. Die BF wurde schließlich zufällig im Zuge einer Kontrolle einer LPD festgenommen, da sie sich unter Umgehung des MeldeG an einer der Behörde unbekannten Ortschaft aufhielt. Der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2024 kann entnommen werden: „F: Wo nehmen Sie jetzt Unterkunft, wo wohnen und schlafen Sie? Nennen Sie die genaue Adresse. A: Normalerweise wohne ich in diesem Massagesalon, wenn ich nicht arbeite, wohne ich im XXXX wo ich angemeldet bin. Genaue Adresse kann ich nicht nennen.A: Normalerweise wohne ich in diesem Massagesalon, wenn ich nicht arbeite, wohne ich im römisch 40 wo ich angemeldet bin. Genaue Adresse kann ich nicht nennen. F: Wie ist die Adresse des Massagesalons? A: Die kann ich auch nicht sagen. F: Wissen Sie diese nicht oder wollen Sie nicht sagen? A: Ich kann kein Deutsch. F: Das ist nicht glaubwürdig, Sie sind schon lange genug in Österreich, damit Sie die Adresse wissen. A: Ich kann die Adresse zwar nicht sagen, aber ich weiß, wie man dort hinkommt. F: An der XXXX , wo Sie gemeldet sind, war die Polizei zur Kontrolle.F: An der römisch 40 , wo Sie gemeldet sind, war die Polizei zur Kontrolle. ! Vorhalt: Die LPD XXXX war dort, hat Erhebungen durchgeführt mit dem Ergebnis, dass Sie dort gar nicht wohnten! Was sagen Sie dazu? Das ist die Adresse des Prostitutionslokals.! Vorhalt: Die LPD römisch 40 war dort, hat Erhebungen durchgeführt mit dem Ergebnis, dass Sie dort gar nicht wohnten! Was sagen Sie dazu? Das ist die Adresse des Prostitutionslokals. A: Ist das die Adresse von Massagesalon? LA: Ja. Jedenfalls kennt man Sie dort nicht. Also können Sie dort nicht wohnen. F: Wo wurden Sie diese Nacht betreten? An welcher Adresse? A: Die genaue Adresse kann ich nicht sagen, sehr nah zur U-Bahn-Station. F: Welche U-Bahn-Linie? A: XXXX . … Die Station fängt mit dem Buchstaben XXXX an. Im XXXX .A: römisch 40 . … Die Station fängt mit dem Buchstaben römisch 40 an. Im römisch 40 . LA: Das wissen Sie sicher, weil Sie schon gemeldet wurden, ab dem
- Tag ihres Aufenthaltes müssen Sie behördlich gemeldet sein. Und Sie müssen dort wohnen, wo Sie behördlich gemeldet sind, damit Sie für die Behörde greifbar sind und eine Adresse haben. Sie hielten sich hier unter Umgehung des Meldegesetzes, ab dem
- Tag ihres Aufenthaltes sind Sie verpflichtet, sich behördlich zu melden. Dies ist ein Verstoß gegen das Meldegesetz. A: Ja. (…) F: Haben Sie alle Sachen bei sich? Wo befinden sich Ihre Sachen und persönliche Gegenstände/ Effekten? A: In dem Massagesalon habe ich meine persönlichen Sachen. F: Haben Sie Schlüssel zu dem Salon oder zum Zimmer, wo Sie wohnen? A: Nein, ich besitze keine Schlüssel.“ Die BF verfügt über eine Wohnmögichkeit im Bundesgebiet. 1.2.
- Die BF hat sich mit einem chinesischen Reisepass vom XXXX 2019, gültig bis XXXX 2029 behördlich gemeldet. Die erste Meldung im Bundesgebiet scheint mit XXXX 05.2022 auf. 1.2.
- Die BF hat sich mit einem chinesischen Reisepass vom römisch 40 2019, gültig bis römisch 40 2029 behördlich gemeldet. Die erste Meldung im Bundesgebiet scheint mit römisch 40 05.2022 auf. Die BF gab am 28.04.2022 vor dem BFA an, dass sie keinen Reisepass habe. Die BF hat dem BFA auch nie einen Reisepass vorgelegt. 1.2.
- Im konkreten Fall wurde die BF bereits der chinesischen Botschaft vorgeführt und als Staatsangehörige von China identifiziert. Nunmehr wird die Identität der BF durch die chinesischen Behörden in ihrem Herkunftsstaat überprüft. Die durchschnittliche Dauer ab Durchführung des Interviews nimmt (wenn keine Dokumente vorliegen), wie im gegenständlichen Fall, - zusätzliche Erhebungen sind notwendig - durchschnittlich 3 Monate in Anspruch. HRZ werden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig von der chinesischen Botschaft ausgestellt. Es finden häufig Vorführtermine statt. Sobald die BF seitens der chinesischen Behörden identifiziert ist, kann ein Flug gebucht werden. Die Botschaft stellt ein HRZ nach Vorlage der Flugbuchung aus. Flüge nach China sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig statt. Die Flugverbindungen nach China sind gegeben.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die diesbezüglich unbedenkliche Stellungnahme des BFA sowie eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. 2.
- Weitere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Dass die BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.2 Das BFA ging im angefochtenen Bescheid unbedenklich davon aus, dass die BF gesund war. Substantiierte Anhaltpunkte, dass die BF nicht mehr grundsätzlich gesund sein sollte bzw. während der Anhaltung nicht grundsätzlich gesund sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Festgehalten wir, dass die BF am 13.02.2024 angab, dass sie gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Sie leide nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit. Dass seitdem Änderungen eingetreten wären, ist nicht hervorgekommen. Dass die BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung zu 1.2.
- gründet sich auf eine Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass die BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte aufweise. Dies deckt sich auch mit ihren Angaben am 13.02.
- Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass die BF in Österreich keiner legalen Tätigkeit nachgehe, vielmehr habe sie illegale Schwarzarbeit (Prostitution) verrichtet. Dass sie der Prostitution nachging, ergibt sich ebenso aus ihren Angaben am 13.02.
- Die Feststellungen zu ihrer finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Meldungen in Österreich gründen sich auf eine Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Dass am 05.01.2024 die LPD vom BFA um Hauserhebung an der Adresse XXXX (Anmerkung: Meldeadresse der BF seit XXXX 2023) ersucht wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 105). Die Mitteilung vom 20.01.2024 finden sich ebenso im unbedenklichen Akt (AS 119). Die Feststellung, dass die BF zufällig im Zuge einer Kontrolle festgenommen wurde, da sie sich unter Umgehung des MeldeG an einer der Behörde unbekannten Ortschaft aufhielt, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (AS 355) in Zusammenschau mit ihren Angaben am 13.02.2024 betreffend Wohnort, der Meldung vom 12.02.2024 (AS 245) und einer Einsichtnahme in das Melderegister. Der Inhalt der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2024 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in diese. 2.2.
- Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass die BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte aufweise. Dies deckt sich auch mit ihren Angaben am 13.02.
- Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass die BF in Österreich keiner legalen Tätigkeit nachgehe, vielmehr habe sie illegale Schwarzarbeit (Prostitution) verrichtet. Dass sie der Prostitution nachging, ergibt sich ebenso aus ihren Angaben am 13.02.
- Die Feststellungen zu ihrer finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Meldungen in Österreich gründen sich auf eine Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Dass am 05.01.2024 die LPD vom BFA um Hauserhebung an der Adresse römisch 40 (Anmerkung: Meldeadresse der BF seit römisch 40 2023) ersucht wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 105). Die Mitteilung vom 20.01.2024 finden sich ebenso im unbedenklichen Akt (AS 119). Die Feststellung, dass die BF zufällig im Zuge einer Kontrolle festgenommen wurde, da sie sich unter Umgehung des MeldeG an einer der Behörde unbekannten Ortschaft aufhielt, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (AS 355) in Zusammenschau mit ihren Angaben am 13.02.2024 betreffend Wohnort, der Meldung vom 12.02.2024 (AS 245) und einer Einsichtnahme in das Melderegister. Der Inhalt der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2024 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in diese. Die BF brachte in der Beschwerde vor, dass sie über eine dauerhafte Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet verfüge. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. 2.2.
- Dass die BF nie einen Reisepass dem BFA vorlegte, sich aber mit einem gültigen Reisepass behördlich meldete, konnte dem angefochtenen Bescheid iVm einem Auszug aus dem Melderegister entnommen werden. Die getätigte Angabe der BF konnte dem im Akt aufliegenden Protokoll entnommen werden. 2.2.
- Dass die BF nie einen Reisepass dem BFA vorlegte, sich aber mit einem gültigen Reisepass behördlich meldete, konnte dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit einem Auszug aus dem Melderegister entnommen werden. Die getätigte Angabe der BF konnte dem im Akt aufliegenden Protokoll entnommen werden. 2.2.
- Die Feststelllungen zu 1.2.
- ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des BFA.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…) Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher eine Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die haftfähige BF ist volljährig.Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher eine Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die haftfähige BF ist volljährig. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung auf Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf der BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung auf Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf der BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren. Die BF wirkte am Verfahren nicht mit. Am 28.04.2022 gab die BF vor dem BFA an, dass sie keinen Reisepass habe. Die erste Meldung im Bundesgebiet erfolgte am XXXX 05.
- Laut ZMR-Abfrage meldete sich die BF mit einem bis zum XXXX 2029 gültigen Reisepass, welcher im Jahr 2019 ausgestellt wurde, an. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die BF daher im Asylverfahren unrichtige Angaben machte, da sie am 28.04.2022 einen Reisepass hatte, diesen jedoch vor der Behörde verheimlichte. Die BF legte zu keinem Zeitpunkt dem BFA ihren Reisepass vor. Darüber hinaus war die BF an ihrer zuletzt gemeldeten Adresse nicht greifbar und ist dem BFA auch zuzustimmen, wenn es von einer Scheinmeldung ausgeht (Z 1). Zudem besteht gegen die BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Die BF verfügt über keine Familie in Österreich. Sie verfügt über kein ausreichendes Bargeld. Die BF geht in Österreich keiner legalen Tätigkeit nach, vielmehr verrichtete sie illegale Schwarzarbeit. Die BF war laut einem Bericht vom 20.01.2024 an ihrer gemeldeten Hauptwohnsitzadresse unbekannt. Die BF wurde am 12.02.2024 zufällig im Zuge einer Kontrolle der LPD festgenommen, da sie sich unter Umgehung des MeldeG an einer der Behörde unbekannten Ortschaft, aufhielt. Die BF gab an, - abgesehen von ihrer Meldeadresse - auch an dieser Adresse zu wohnen. Wie bereits aufgeführt, ging das BFA zutreffend von einer Scheinmeldung aus, zumal sie an ihrer Meldeadresse unbekannt war (Z 9). Die BF wirkte am Verfahren nicht mit. Am 28.04.2022 gab die BF vor dem BFA an, dass sie keinen Reisepass habe. Die erste Meldung im Bundesgebiet erfolgte am römisch 40 05.
- Laut ZMR-Abfrage meldete sich die BF mit einem bis zum römisch 40 2029 gültigen Reisepass, welcher im Jahr 2019 ausgestellt wurde, an. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die BF daher im Asylverfahren unrichtige Angaben machte, da sie am 28.04.2022 einen Reisepass hatte, diesen jedoch vor der Behörde verheimlichte. Die BF legte zu keinem Zeitpunkt dem BFA ihren Reisepass vor. Darüber hinaus war die BF an ihrer zuletzt gemeldeten Adresse nicht greifbar und ist dem BFA auch zuzustimmen, wenn es von einer Scheinmeldung ausgeht (Ziffer eins,). Zudem besteht gegen die BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Die BF verfügt über keine Familie in Österreich. Sie verfügt über kein ausreichendes Bargeld. Die BF geht in Österreich keiner legalen Tätigkeit nach, vielmehr verrichtete sie illegale Schwarzarbeit. Die BF war laut einem Bericht vom 20.01.2024 an ihrer gemeldeten Hauptwohnsitzadresse unbekannt. Die BF wurde am 12.02.2024 zufällig im Zuge einer Kontrolle der LPD festgenommen, da sie sich unter Umgehung des MeldeG an einer der Behörde unbekannten Ortschaft, aufhielt. Die BF gab an, - abgesehen von ihrer Meldeadresse - auch an dieser Adresse zu wohnen. Wie bereits aufgeführt, ging das BFA zutreffend von einer Scheinmeldung aus, zumal sie an ihrer Meldeadresse unbekannt war (Ziffer 9,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF geht keiner legalen Beschäftigung nach und bestehen keine relevanten familiären Bindungen in Österreich. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass gegen die BF eine Rückkehrentscheidung besteht und führte aus, dass ihre Abschiebung nach China geplant sei. Die chinesischen Behörden würden derzeit HRZ-Dokumente für ihre Bürger ausstellen. Durch die Stellungnahme des BFA und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine HRZ-Erlangung und Abschiebung – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – ausreichend wahrscheinlich ist. Das BFA hat mit 13.02.2024 die Schubhaft über die BF verhängt, die BF am 23.02.2024 vor die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China vorgeführt und wurde die BF als Staatsangehörige von China identifiziert. Nunmehr wird die Identität der BF durch die chinesischen Behörden in ihrem Herkunftsstaat überprüft. Das BFA hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt und schnellstmöglich Schritte gesetzt, um die Identität der BF zu klären. Dem BFA ist daher auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF unverhältnismäßig sein hätte sollen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Das BFA hat zu Recht die Anwendung gelinderer Mittel verneint. Diesbezüglich hat das BFA zutreffend ins Treffen geführt, dass aufgrund ihrer finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorneherein nicht in Betracht kam. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betriff, konnte in ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Diesbezüglich wurde auf ihr geführtes Vorleben und den Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes verwiesen. Zudem habe sie sich schon einen Tag am 27.04.2022 in Anhaltung befunden, dies habe jedoch auch keinen Sinneswandels bewirkt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Das BFA hat zu Recht die Anwendung gelinderer Mittel verneint. Diesbezüglich hat das BFA zutreffend ins Treffen geführt, dass aufgrund ihrer finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorneherein nicht in Betracht kam. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betriff, konnte in ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Diesbezüglich wurde auf ihr geführtes Vorleben und den Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes verwiesen. Zudem habe sie sich schon einen Tag am 27.04.2022 in Anhaltung befunden, dies habe jedoch auch keinen Sinneswandels bewirkt. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF ist weithin haftfähig. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist noch immer als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.Die BF ist weithin haftfähig. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist noch immer als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Die BF wurde zufällig im Zuge einer Kontrolle festgenommen, wo sie sich unter Umgehung des MeldeG aufhielt. An ihrer gemeldeten Adresse war die BF den dort tätigen Frauen unbekannt und bleib eine im Postkarten hinterlegte Verständigung unbeachtet. Es war daher von einer Scheinmeldung auszugehen. Im Übrigen gab die BF am 28.04.2022 an, über keinen Reisepass zu verfügen, meldete sich jedoch später mit einem Reisepass aus dem Jahr 2019 behördlich, wobei die erste Meldung im Zentralen Melderegister mit XXXX 05.2022 aufscheint. Ein Reisepass wurde zu keinem Zeitpunkt dem BFA vorgelegt, wodurch die BF ihre Abschiebung behinderte (Z 1). Im Übrigen besteht gegen die BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Die BF geht keiner legalen Beschäftigung nach, vielmehr verrichtete sie Schwarzarbeit. Sie verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Bei ihrer zuletzt gemeldeten Adresse handelt es sich um eine Scheinmeldung und wurde die BF zufällig im Zuge einer Kontrolle festgenommen, wo sie sich unter Umgehung des MeldeG aufhielt. Sie verfügt über kein Bargeld. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Daran ändert auch die angegebene Wohnmöglichkeit nichts. Dazu wird ins Treffen geführt, dass sie an ihrer zuletzt gemeldeten Adresse nicht greifbar war.Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Die BF wurde zufällig im Zuge einer Kontrolle festgenommen, wo sie sich unter Umgehung des MeldeG aufhielt. An ihrer gemeldeten Adresse war die BF den dort tätigen Frauen unbekannt und bleib eine im Postkarten hinterlegte Verständigung unbeachtet. Es war daher von einer Scheinmeldung auszugehen. Im Übrigen gab die BF am 28.04.2022 an, über keinen Reisepass zu verfügen, meldete sich jedoch später mit einem Reisepass aus dem Jahr 2019 behördlich, wobei die erste Meldung im Zentralen Melderegister mit römisch 40 05.2022 aufscheint. Ein Reisepass wurde zu keinem Zeitpunkt dem BFA vorgelegt, wodurch die BF ihre Abschiebung behinderte (Ziffer eins,). Im Übrigen besteht gegen die BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Die BF geht keiner legalen Beschäftigung nach, vielmehr verrichtete sie Schwarzarbeit. Sie verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Bei ihrer zuletzt gemeldeten Adresse handelt es sich um eine Scheinmeldung und wurde die BF zufällig im Zuge einer Kontrolle festgenommen, wo sie sich unter Umgehung des MeldeG aufhielt. Sie verfügt über kein Bargeld. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung der Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Daran ändert auch die angegebene Wohnmöglichkeit nichts. Dazu wird ins Treffen geführt, dass sie an ihrer zuletzt gemeldeten Adresse nicht greifbar war. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF verfügt weder über relevante familiäre Anknüpfungspunkte noch weist sie eine legale berufliche Verwurzelung auf. Sie machte eine Scheinmeldung. Die BF wurde bereits der chinesischen Botschaft vorgeführt und als Staatsangehörige von China identifiziert. Nunmehr wird die Identität der BF durch die chinesischen Behörden in ihrem Herkunftsstaat überprüft. Die durchschnittliche Dauer ab Durchführung des Interviews nimmt, wenn keine Dokumente vorliegen, wie im gegenständlichen Fall – zusätzliche Erhebungen sind notwendig –durchschnittlich 3 Monate in Anspruch. HRZ werden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig von der chinesischen Botschaft ausgestellt. Es finden häufig Vorführtermine statt. Sobald die BF seitens der chinesischen Behörden identifiziert ist, kann ein Flug gebucht werden. Die Botschaft stellt ein HRZ nach Vorlage der Flugbuchung aus. Flüge nach China sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig statt. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine HRZ-Erlangung bzw. Abschiebung – innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer – daher ausreichend aussichtsreich. Die BF befindet sich zudem erst seit dem 13.02.2024 in Schubhaft. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nach. Den persönlichen Interessen der BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF unverhältnismäßig sein sollte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Scheinmeldung und Unterkunftnahme an einer nicht gemeldeten Adresse, Verweigerung der Mitwirkung dadurch, dass sie den Reisepass nicht vorlegte) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Die Wohnmöglichkeit erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Scheinmeldung und Unterkunftnahme an einer nicht gemeldeten Adresse, Verweigerung der Mitwirkung dadurch, dass sie den Reisepass nicht vorlegte) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Die Wohnmöglichkeit erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Zum Vorbringen der BF: Soweit die BF vage vorbringt, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht vorliegen würden, da die Gefahr bestehe, dass eine dem Asylrecht und der EMKR widersprechende Behandlung bestehe, wird auf die diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2023 verwiesen. Betreffend die Scheinmeldung wird auf die im Akt einliegende und dargestellte Mittelung vom 20.01.2024 verwiesen, demnach den dort tätigenden Frauen die BF nicht bekannt war. Das Gericht teilt aufgrund des Akteninhalt, wie bereits dargelegt, die Ansicht des BFA, dass eine Scheinmeldung vorgenommen wurde. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenaussprüche 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenaussprüche Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,
- Der BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag der BF war daher abzuweisen.Der BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag der BF war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt V. – Befreiung von der Eingabengebühr 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch fünf. – Befreiung von der Eingabengebühr Die BF stellte den Antrag, sie von der Eingabengebühr zu befreien. Mangels Rechtsgrundlage - eine solche war auch nicht in der Beschwerde angeführt - war der Antrag zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Eingabengebühr sind nicht hervorgekommen. 3.
- Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass die BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. 3.
- Zu Spruchteil B. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2289262.2.00