← Österreich

{'item': 'W296 2290132-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW296 2290132-1 Spruch, W296 2290132-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Folglich kann gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Folglich kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine

Art 2EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal sich die Lage iVm zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit welchem die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtskräftig wurde, nach Durchsicht des aktuellen Länderberichtes vom 08.01.2024, Version 6, jedenfalls nicht derart verschlechtert hat, dass eine Gefahr iZm Art. 2 und 3 MRK zu erblicken wäre und ist auch aus den allgemein gehaltenen Darlegungen zu diesem Punkt in der Beschwerde momentan kein individualisierter Grund iVm den leg.cit zu erblicken.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal sich die Lage in Verbindung mit zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit welchem die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtskräftig wurde, nach Durchsicht des aktuellen Länderberichtes vom 08.01.2024, Version 6, jedenfalls nicht derart verschlechtert hat, dass eine Gefahr iZm Artikel 2 und 3 MRK zu erblicken wäre und ist auch aus den allgemein gehaltenen Darlegungen zu diesem Punkt in der Beschwerde momentan kein individualisierter Grund in Verbindung mit den leg.cit zu erblicken. Der Beschwerdeführer brachte weiters in seiner Beschwerde im Wesentlichen ohne Belege vor, er habe vor seiner Inhaftierung ein soziales Netz in Österreich aufgebaut und sei nach Österreich gekommen, um Verfolgung und Tötung in Somalia Heimat zu entgehen. Abermals ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seinem Fluchtvorbringen schon mittels Beweis- und rechtlicher Würdigung im Bescheid des BFA vom XXXX nicht gefolgt wurde, weswegen er „lediglich“ subsidiären Schutz verliehen bekam und ist hier abermals auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu verweisen.Abermals ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seinem Fluchtvorbringen schon mittels Beweis- und rechtlicher Würdigung im Bescheid des BFA vom römisch 40 nicht gefolgt wurde, weswegen er „lediglich“ subsidiären Schutz verliehen bekam und ist hier abermals auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zu verweisen. Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verstoße gegen Art. 8 EMRK, da es ihm verunmöglicht würde, sein Privatleben in Österreich fortzusetzen, dann ist er darauf hinzuweisen, dass ihn sein „Privatleben“ nicht daran hinderte, mehrfach straffällig zu werden und er dies in Kauf nahm.Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verstoße gegen Artikel 8, EMRK, da es ihm verunmöglicht würde, sein Privatleben in Österreich fortzusetzen, dann ist er darauf hinzuweisen, dass ihn sein „Privatleben“ nicht daran hinderte, mehrfach straffällig zu werden und er dies in Kauf nahm. Wenn er nun vermeint, von ihm würde künftig keine Gefahr mehr für die Gesellschaft ausgehen, dann ist ebenfalls auf seine mehrfache Strafffälligkeit hinzuweisen und vor allem darauf, dass er aufgrund dessen mittlerweile eine lebenslange Haftstrafe verbüßt. Anders ausgedrückt: Unabhängig von diesem Vorbringen und den nicht belegten privaten Bindungen müssen die Interessen des Beschwerdeführers zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit XXXX in mehreren Tathandlungen Verbrechen begangen und wurde daher von inländischen Gerichten in der letzten Verurteilung sogar zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat damit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und es geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit römisch 40 in mehreren Tathandlungen Verbrechen begangen und wurde daher von inländischen Gerichten in der letzten Verurteilung sogar zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat damit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und es geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine

Art 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde, daher spruchgemäß zu entscheiden bzw.

die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, respektive der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine

Artikel 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde, daher spruchgemäß zu entscheiden bzw.

die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, respektive der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. Zu betonen gilt, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, war. Zu betonen gilt, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, war. Die Prüfung beschränkte sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkte sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG). Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2290132.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.