Obsah (14)
§ 22aArt. 133§ 52§ 68§ 76§ 12a§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW601 2288299-2 Spruch, W601 2288299-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2024 die Akten sowie eine Stellungnahme vom 10.04.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (
§ 22aAbs.
4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2024 die Akten sowie eine Stellungnahme vom 10.04.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG). 2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 10.04.2024 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung
§ 52
BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert. Gleichzeitig wurde unter Bekanntgabe der Stellungnahmemöglichkeit des BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH ersucht eine Beratung mit dem BF durchzuführen.2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 10.04.2024 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert. Gleichzeitig wurde unter Bekanntgabe der Stellungnahmemöglichkeit des BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH ersucht eine Beratung mit dem BF durchzuführen.
- Eine Vollmachtsbekanntgabe oder Stellungnahme des BF langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF stellte am 11.02.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher negativ entschieden und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen wurde. Die Entscheidung erwuchs in
- Instanz in Rechtskraft. 1.1.
- Am 02.07.2007 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat beantragt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde von 25.06.2007 bis 13.11.2007 sowie von 10.04.2008 bis 14.05.2008, von 09.10.2009 bis 08.11.2009, von 25.02.2010 bis 05.03.2010 und von 27.04.2010 bis 04.05.2010 in Schubhaft angehalten. 1.1.
- Am 12.07.2010 wurde erneut die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Am 15.07.2010 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag), welcher mit Bescheid vom 29.07.2010 wegen entschiedener Sache
§ 68AVG zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erwirkte seine Entlassung aus der Schubhaft am 09.08.2010 durch einen Hungerstreik. 1.1.
- Am 12.07.2010 wurde erneut die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Am 15.07.2010 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag), welcher mit Bescheid vom 29.07.2010 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erwirkte seine Entlassung aus der Schubhaft am 09.08.2010 durch einen Hungerstreik. 1.1.
- Am 05.01.2012 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag). Da der BF während des laufenden Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes war, wurde das Asylverfahren am 31.01.2012 eingestellt. Am 29.05.2012 wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 27.06.2012 wegen entschiedener Sache
§ 68AVG zurückgewiesen.
1.1.
- Am 05.01.2012 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag). Da der BF während des laufenden Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes war, wurde das Asylverfahren am 31.01.2012 eingestellt. Am 29.05.2012 wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 27.06.2012 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. 1.1.
- Am 13.07.2016 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag). Das Asylverfahren wurde am 17.03.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt und am 05.03.2018 fortgesetzt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache
§ 68AVG zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.1.
- Am 13.07.2016 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag). Das Asylverfahren wurde am 17.03.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt und am 05.03.2018 fortgesetzt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.1.
- Von 29.08.2010 bis 08.09.2010, von 05.01.2012 bis 17.01.2012 und von 27.06.2018 bis 12.07.2018 wurde der BF erneut in Schubhaft angehalten. 1.1.
- Am 10.09.2018 versuchte der BF im Zuge einer Verkehrsanhaltung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu fliehen. Der BF konnte angehalten werden, wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht. Im Rahmen der fremdenrechtlichen Anhaltung wurde der BF aufgefordert Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, was der BF zum Teil verweigerte. 1.1.
- Am 04.01.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen in ein PAZ überstellt. Im Zuge der Anhaltung stellte der BF am 05.01.2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag), woraufhin der BF aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen wurde. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache
§ 68AVG zurückgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 1.1.
- Am 04.01.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen in ein PAZ überstellt. Im Zuge der Anhaltung stellte der BF am 05.01.2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag), woraufhin der BF aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen wurde. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 1.1.
- Am 04.09.2019, 21.04.2020 und 09.10.2021 wurde der BF jeweils von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und in ein PAZ überstellt und jeweils aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen. 1.1.
- Der BF wurde am 17.10.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse XXXX , angetroffen, konnte sich nicht legitimieren und zeigte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister lautend auf XXXX , geboren am XXXX , mit der Meldeadresse XXXX , vor. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde sodann vom BFA zur Prüfung des Sicherungsbedarfs einvernommen und danach aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen und in eine Justizanstalt überstellt, wo am 19.10.2023 die Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts des versuchten räuberischen Diebstahls und versuchter Diebstähle verhängt wurde. 1.1.
- Der BF wurde am 17.10.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse römisch 40 , angetroffen, konnte sich nicht legitimieren und zeigte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit der Meldeadresse römisch 40 , vor. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde sodann vom BFA zur Prüfung des Sicherungsbedarfs einvernommen und danach aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen und in eine Justizanstalt überstellt, wo am 19.10.2023 die Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts des versuchten räuberischen Diebstahls und versuchter Diebstähle verhängt wurde. 1.1.
- Am 25.10.2023 wurde der BF der indischen Delegation vorgeführt. 1.1.
- Am 03.11.2023 erfolgte die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (Ersatzreisedokument) für den BF durch die indische Botschaft. 1.1.
- Während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft stellte er am 15.11.2023 seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag). Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. 1.1.
- Am 21.11.2023 fand die strafgerichtliche Hauptverhandlung statt, in der der BF wegen § 15 StGB §§ 127,131
- Fall StGB; § 15 StGB § 127 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. 1.1.
- Am 21.11.2023 fand die strafgerichtliche Hauptverhandlung statt, in der der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127,,131
- Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. 1.1.
- Der BF wurde nach der Verhandlung festgenommen und in ein PAZ überstellt. Über den BF wurde mit Bescheid vom 23.11.2023
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. 1.1.16. Der BF wurde nach der Verhandlung festgenommen und in ein PAZ überstellt. Über den BF wurde mit Bescheid vom 23.11.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. 1.1.17. Der BF wurde am 05.12.2023 vom BFA zu seinem sechsten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Am Schluss der Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbsatz 2 Asyl
G aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.12.2023, GZ: XXXX , für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid behoben.1.1.17. Der BF wurde am 05.12.2023 vom BFA zu seinem sechsten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Am Schluss der Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.12.2023, GZ: römisch 40 , für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid behoben. 1.1.
- Der BF befand sich von 31.01.2024 bis 01.03.2024 in Hungerstreik. Er begab sich sodann am 02.03.2024 erneut in Hungerstreik, welchen er am 04.03.2024 wieder beendete. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024, Zl. XXXX , wurde der sechste Antrag des BF vom 15.11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der BF hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde dagegen erhoben.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der sechste Antrag des BF vom 15.11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der BF hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde dagegen erhoben. 1.1.
- Am 27.11.2023 und 19.01.2024 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab dabei jeweils an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
- Die periodischen Schubhaftüberprüfungen
§ 80Abs.
6 FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.1.1.21. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen
Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt. 1.1.
- Am 14.03.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.
- Am 14.03.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. 1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.
- Am 10.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.
- Am 10.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr zweiten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 23.11.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF stellte in Österreich insgesamt sechs unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, welche alle rechtskräftig – zuletzt mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024– entschieden wurden. Abgesehen vom ersten und letzten inhaltlich entschiedenen Asylverfahren wurden die übrigen vier Anträge auf internationalen Schutz
§68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen den BF bestehen seit dem Jahr 2007 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien bislang nicht nachgekommen. 1.3.
- Der BF weist abgesehen von Hauptwohnsitzmeldungen von 23.03.2007 bis 12.09.2007, von 25.06.2012 bis 10.04.2013 sowie von 15.06.2015 bis 30.03.2016 sowie von zwei Obdachlosenmeldungen für den Zeitraum 28.07.2016 bis 12.10.2016 und 11.01.2019, lediglich Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in Österreich auf. Der BF hat sich mehrmals seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Er hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein, sondern lebte jahrelang im Verborgenen. Er reiste im Jahr 2014 nach Italien, wo er sich etwa ein Jahr lang aufhielt. Danach kehrte er nach Österreich zurück und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. 1.3.
- Der BF hat am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt, vielmehr hat er die Feststellung seiner Identität durch die indischen Behörden durch das Auftreten unter Aliasidentitäten, der Nichtvorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten sowie der Weigerung des Ausfüllens von Teilen der Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates erschwert. 1.3.
- Der BF wurde von 25.06.2007 bis 13.11.2007, von 10.04.2008 bis 14.05.2008, von 09.10.2009 bis 08.11.2009, von 25.02.2010 bis 05.03.2010, von 27.04.2010 bis 04.05.2010, von 12.07.2010 bis 09.08.2010, von 29.08.2010 bis 08.09.2010, von 05.01.2012 bis 17.01.2012 sowie von 27.06.2018 bis 12.07.2018 in Schubhaft angehalten. 1.3.
- Der BF begab sich während der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft in einen Hungerstreik. 1.3.
- Der BF trat im Bundesgebiet mit zwei Aliasidentitäten auf. 1.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.11.2023, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.11.2023, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige, er hat Freunde. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, hat in Österreich illegal gearbeitet, verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig sowie nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausreisen um seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen. 1.3.
- Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Aufgrund dieses Abkommens werden Personen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalten und deren Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei abschließend verifiziert wurde, von der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich
den im nationalen und internationalen Recht festgelegten Verfahren zurückgeführt, dies unabhängig vom Willen der zurückzuführenden Personen und
den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Modalitäten, wobei sowohl Linien- als auch Charterflüge eingesetzt werden. Hat die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt und verfügt die rückzuübernehmende Person nicht über ein gültiges Reisedokument, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen innerhalb von sieben Kalendertagen ein Ersatzreisedokument bzw. einen konsularischen Laissez-Passer mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Für den BF liegt die Zustimmung der indischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor. Der Abschiebetermin für den BF ist für den 20.04.2024 per Flug festgelegt. Die erfolgreiche Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das bisherige Schubhaft-überprüfungsverfahren des BF und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (GZ. XXXX und XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das bisherige Schubhaft-überprüfungsverfahren des BF und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (GZ. römisch 40 und römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie des Grundversorgungsinformationssystems. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Dass die Identität des BF feststeht, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung der indischen Botschaft vom 03.11.
- Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da alle Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.11.2023 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.11.2023 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich, neben den Eintragungen im Fremdenregister, aus dem Bescheid des BFA vom 22.02.
- Dass der BF keine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem entsprechendes nicht hervorgeht. 2.2.
- Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen zu den rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. 2.3.
- Dass gegen den BF seit dem Jahr 2007 rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen. 2.3.
- Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister (betreffend die vom BF verwendeten Aliasidentitäten) sowie aus dem Akteninhalt. Daraus geht hervor, dass der BF abgesehen von Hauptwohnsitzmeldungen von 23.03.2007 bis 12.09.2007, von 25.06.2012 bis 10.04.2013 sowie von 15.06.2015 bis 30.03.2016 sowie von zwei Obdachlosenmeldungen für den Zeitraum 28.07.2016 bis 12.10.2016 und 11.01.2019, lediglich Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in Österreich aufweist. Der BF ist daher untergetaucht und lebte jahrelang im Verborgenen. Dass der BF nach Italien reiste und sich dort zirka ein Jahr aufhielt, ergibt sich aus seinen Angaben in Einvernahme am 17.10.
- Er hat sich durch seinen jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen und seiner Reise nach Italien dem Zugriff der Behörden entzogen. 2.3.
- Dass der BF am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hat, sondern vielmehr die Feststellung seiner Identität durch die indischen Behörden erschwert hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt aus dem hervorgeht, dass der BF in Österreich mit Aliasidentitäten aufgetreten ist, keine identitätsbezeugenden Dokumenten vorgelegt hat sowie das Ausfüllen von Teilen der Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert hat. Zudem hat sich der BF jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich so dem Zugriff der Behörden entzogen. Der BF hat durch sein Verhalten daher am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt, sondern dieses vielmehr erschwert. 2.3.
- Die Feststellungen betreffend die Anhaltungen des BF in Schubhaft ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und den Verwaltungsakten. 2.3.
- Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei. 2.3.
- Die Feststellung zum Auftreten des BF unter zwei Aliasidentitäten ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt. 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus dem Akteninhalt. 2.3.
- Dass der BF in Österreich keine Familienangehörige hat und er in Österreich beruflich nicht verankert ist, sondern illegal in Österreich gearbeitet hat und er weder über ausreichende Existenzmittel noch einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 17.10.2023 und vom 05.12.
- Sofern der BF in der Einvernahme am 05.12.2023 angab, dass er über Freunde im Bundesgebiet verfüge und fünf Personen nannte mit denen er am meisten Kontakt in Österreich habe, kann vor dem Hintergrund, dass er während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 23.11.2023 lediglich einmal vor der Verhängung von Schubhaft während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Besuch erhalten hat (vgl. Anhaltedatei) und diese Kontakte den BF auch bisher nicht davon abgehalten haben, sich im Verborgenen aufzuhalten und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, nicht von engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden. Zudem ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat. 2.3.
- Dass der BF in Österreich keine Familienangehörige hat und er in Österreich beruflich nicht verankert ist, sondern illegal in Österreich gearbeitet hat und er weder über ausreichende Existenzmittel noch einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 17.10.2023 und vom 05.12.
- Sofern der BF in der Einvernahme am 05.12.2023 angab, dass er über Freunde im Bundesgebiet verfüge und fünf Personen nannte mit denen er am meisten Kontakt in Österreich habe, kann vor dem Hintergrund, dass er während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 23.11.2023 lediglich einmal vor der Verhängung von Schubhaft während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Besuch erhalten hat vergleiche Anhaltedatei) und diese Kontakte den BF auch bisher nicht davon abgehalten haben, sich im Verborgenen aufzuhalten und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, nicht von engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden. Zudem ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat. 2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der BF ist strafrechtlich verurteilt, hält sich keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden jahrelang im Verborgenen gehalten. Er trat in Österreich unter verschiedenen Aliasidentitäten auf, wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und stellte sechs unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Zudem trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik. Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhaltens sowie den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 17.10.
- Auch bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen am 27.11.2023 und am 19.01.2024 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und kann vor dem bisher jahrelang gezeigten Verhalten des BF, welches er noch in der Schubhaft durch den abgehaltenen Hungerstreik, und vor dem Hintergrund des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht angenommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. 2.3.
- Die Feststellung zum Vorliegen der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Botschaft ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung der indischen Botschaft vom 03.11.
- Dass die Abschiebung des BF für den 20.04.2024 geplant ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da eine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt und die Abschiebung für den 20.04.2024 bereits organisiert ist, ist eine Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.3. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 23.11.2023 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Da im vorliegenden Fall nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vorliegt, wird der BF nunmehr
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten und ist diese Bestimmung als Prüfmaßstab heranzuziehen.Da im vorliegenden Fall nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vorliegt, wird der BF nunmehr
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten und ist diese Bestimmung als Prüfmaßstab heranzuziehen. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, vertrauensunwürdig und nicht rückkehrwillig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, er hat sich jahrelang im Verborgenen aufgehalten und reiste zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat aus, wodurch er sich dem Zugriff der Behörden ebenso entzogen hat. Zudem stellte der BF im Bundesgebiet mehrfach unbegründete Asylanträge und hat sich Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der BF trat zudem im Bundesgebiet unter Aliasidentitäten auf, wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit, sondern erschwerte dieses vielmehr. Der BF hat durch sein Verhalten die Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, vertrauensunwürdig und nicht rückkehrwillig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, er hat sich jahrelang im Verborgenen aufgehalten und reiste zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat aus, wodurch er sich dem Zugriff der Behörden ebenso entzogen hat. Zudem stellte der BF im Bundesgebiet mehrfach unbegründete Asylanträge und hat sich Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der BF trat zudem im Bundesgebiet unter Aliasidentitäten auf, wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit, sondern erschwerte dieses vielmehr. Der BF hat durch sein Verhalten die Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF bereits seit 2007 durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen und er seine Abschiebung durch sein Verhalten (siehe Ausführungen zu Z 1) zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF bereits seit 2007 durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen und er seine Abschiebung durch sein Verhalten (siehe Ausführungen zu Ziffer eins,) zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren - seinen sechsten - Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren - seinen sechsten - Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die sozialen Kontakte des BF haben ihn auch bisher nicht vom Untertauchen und dem Entzug des Zugriffs durch Behörden abgehalten. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert, hat illegal gearbeitet und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die sozialen Kontakte des BF haben ihn auch bisher nicht vom Untertauchen und dem Entzug des Zugriffs durch Behörden abgehalten. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert, hat illegal gearbeitet und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Der BF hat durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Indien zurückzukehren. Vielmehr tauchte der BF immer wieder unter, entzog sich Asylverfahren und hielt sich jahrelang im Verborgenen auf. Der BF reiste auch nach Italien aus, wodurch er sich ebenso dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hat. Der BF verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich in Hungerstreik begab. Es sind im Verfahren keine Anknüpfungspunkte hervorgekommen, wonach sich der BF nunmehr für fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Verfügung halten würde. Vielmehr ist aufgrund des bisher vom BF jahrelang gezeigten Verhalten anzunehmen, dass der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen bzw. in einen EU-Mitgliedsstaat weiterreisen würde um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist in Österreich straffällig geworden, ist in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen und hat weiters durch die Stellung zahlreicher unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der BF konnte somit keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher (weit) weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle unterliegt. Der BF wird nunmehr seit 23.11.2023 – somit 141 Tage – in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer wurde bereits davor - insgesamt 285 Tage – in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des BF. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (Heimreisezertifikates), die Asylverfahren und die Organisation eines Abschiebetermins zügig geführt. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen, vielmehr fällt die längere Anhaltedauer in den Verantwortungsbereich des BF, zumal er im Bundesgebiet unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt hat und von der indischen Botschaft deshalb lange nicht identifiziert werden konnte, sechs unbegründete Asylanträge stellte, sich Asylverfahren entzogen hat und jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Das Verhalten des BF ist daher jedenfalls kausal für die längere Anhaltung und sind daher die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 erfüllt. Die höchstmögliche Schubhaftdauer betreffend den BF beträgt somit 18 Monate.Der BF wird nunmehr seit 23.11.2023 – somit 141 Tage – in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer wurde bereits davor - insgesamt 285 Tage – in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des BF. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (Heimreisezertifikates), die Asylverfahren und die Organisation eines Abschiebetermins zügig geführt. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen, vielmehr fällt die längere Anhaltedauer in den Verantwortungsbereich des BF, zumal er im Bundesgebiet unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt hat und von der indischen Botschaft deshalb lange nicht identifiziert werden konnte, sechs unbegründete Asylanträge stellte, sich Asylverfahren entzogen hat und jahrelang im Verborgenen aufgehalten und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Das Verhalten des BF ist daher jedenfalls kausal für die längere Anhaltung und sind daher die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 4 erfüllt. Die höchstmögliche Schubhaftdauer betreffend den BF beträgt somit 18 Monate. Der BF wurde unter Anrechnung seiner bisherigen Anhaltungen in Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt 426 Tage in Schubhaft angehalten. Da die Abschiebung des BF für den 20.04.2024 geplant ist, wird die Anhaltung des BF in Schubhaft insgesamt 433 Tage, somit knapp 14,5 Monate dauern. Die Abschiebung des BF binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer im Ausmaß von 18 Monaten ist daher maßgeblich wahrscheinlich. Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit 23.11.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich jahrelang vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits zwischenzeitlich nach Italien gereist ist und trotz Vorliegens bereits rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen seinen sechsten unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, sowie aufgrund des Umstandes, dass durch das Abhalten eines Hungerstreiks seine fehlende Kooperation zu Tage trat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass sich der BF bereits untergetaucht ist und jahrelang im Verborgenen aufgehalten hat und er aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung und Zusage eines Heimreisezertifikates umso mehr mit der baldigen Abschiebung rechnen muss. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich jahrelang vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits zwischenzeitlich nach Italien gereist ist und trotz Vorliegens bereits rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen seinen sechsten unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, sowie aufgrund des Umstandes, dass durch das Abhalten eines Hungerstreiks seine fehlende Kooperation zu Tage trat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass sich der BF bereits untergetaucht ist und jahrelang im Verborgenen aufgehalten hat und er aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung und Zusage eines Heimreisezertifikates umso mehr mit der baldigen Abschiebung rechnen muss. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
- Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.3.1.9. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. 3.1.10. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt, welches nicht in Anspruch genommen wurde.3.1.10. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt, welches nicht in Anspruch genommen wurde. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2288299.2.00