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{'item': 'W605 2280854-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 15Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 17§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2024 GeschäftszahlW605 2280854-1 Spruch, W605 2280854-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ju

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen:
  2. Mit Bescheid vom 05.10.2023, GZ. XXXX , wurde der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO hinsichtlich der – mit Teilbescheid vom 29.08.2022, GZ.

XXXX , noch nicht abgesprochenen – Beschwerdegegenstände nach Art

  1. Abs. 1 lit. c DSGVO und Art.
  2. Abs. 3 DSGVO stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, weil diese aufgrund der vorzeitigen Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers keine vollständige Auskunft im Hinblick auf die konkreten Empfänger

Art. 15Abs.

1 lit. c DSGVO erteilen könne (Spruchpunkt 1.). Hinsichtlich des Rechts auf Kopie

Art. 15Abs.

3 DSGVO wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die Anträge, die Datenschutzbehörde möge

  1. a)eine Geldbuße verhängen,
  2. b)ein Strafverfahren einleiten und
  3. c)das Verfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts zu GZ. 2 MSCH 7/23v (vormals 29 MSCH 8/20k) aussetzen, wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). 1. Mit Bescheid vom 05.10.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO hinsichtlich der – mit Teilbescheid vom 29.08.2022, GZ.

römisch 40 , noch nicht abgesprochenen – Beschwerdegegenstände nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO und Artikel 15, Absatz 3, DSGVO stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, weil diese aufgrund der vorzeitigen Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers keine vollständige Auskunft im Hinblick auf die konkreten Empfänger

Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO erteilen könne (Spruchpunkt 1.).

Hinsichtlich des Rechts auf Kopie

Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Die Anträge, die Datenschutzbehörde möge

  1. a)eine Geldbuße verhängen,
  2. b)ein Strafverfahren einleiten und
  3. c)das Verfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts zu GZ. 2 MSCH 7/23v (vormals 29 MSCH 8/20k) aussetzen, wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). 3. Hier gegenständlich ist die gegen den og. Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.10.2023, eingelangt am 06.11.2023, und richtet sich diese gegen Spruchpunkt 1, soweit der mitbeteiligten Partei durch die belangte Behörde die Auskunftserteilung nicht aufgetragen worden sei, sowie gegen Spruchpunkt 2. 4. Mit Eingabe vom 20.02.2024, wiederholt am 18.03.2024, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt, insbesondere den folgenden darin enthaltenen Unterlagen: - Der Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers vom 31.10.2023 und - die Beschwerdezurückziehung des Beschwerdeführers vom 20.02.2024 sowie 18.03.2024. , 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) id

F BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

§ 27Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl.

I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) § 7 Abs. 2 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG lautet: „Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.“ Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, GZ. 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, GZ. 2005/05/0320, uvm). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Erklärung vom 20.02.2024 sowie 18.03.2024 mit dem Betreff „Rückziehung der Beschwerde“ eindeutig und zweifelsfrei erklärt, dass er (ua.) seine im Verfahren des beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W605 2280854-1 gegenständliche Beschwerde zurückzieht. Die gegenständliche Erklärung lässt keine Zweifel in diese Richtung offen. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ. 2013/07/0106). Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH vom 25.07.2013, GZ. 2013/07/0106). Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 7). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren ob Zurückziehung der zugrundeliegenden Beschwerde einzustellen ist.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren ob Zurückziehung der zugrundeliegenden Beschwerde einzustellen ist. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2280854.1.00

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