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{'item': 'G305 2284641-1'}

Obsah (8)Art 133§ 67§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlG305 2284641-1 Spruch, G305 2284641-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX .2023 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 .2023 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
  3. Am XXXX .2023 wurde er wegen des Verdachts des Drogenhandels festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  4. Am römisch 40 .2023 wurde er wegen des Verdachts des Drogenhandels festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  5. Am XXXX .2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
  6. Am römisch 40 .2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
  7. Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , erließ das BFA, ohne das durch die Staatsanwaltschaft XXXX geführte Ermittlungsverfahren abzuwarten,

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , erließ das BFA, ohne das durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren abzuwarten,

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetzt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies damit, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Ob der weiterhin bestehenden Untersuchungshaft könne davon ausgegangen werden, dass er wegen seiner Taten verurteilt werde und stelle er daher eine tatsächlich, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal er keine Aufenthaltsverfestigung vorweisen könne und auch beruflich nicht integriert sei. Er verfüge auch über keine schützenswerten familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet und habe seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien, wo er über einen Wohnsitz verfüge.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben, in eventu dessen Gültigkeitsdauer reduzieren und, in eventu, den Bescheid beheben (gemeint wohl aufheben) und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen. Zusätzlich regte er an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  2. Am XXXX .2024 wurde die über ihn verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben.
  3. Am römisch 40 .2024 wurde die über ihn verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben.
  4. Am XXXX .2024 erfolgte seine Abschiebung nach Slowenien.
  5. Am römisch 40 .2024 erfolgte seine Abschiebung nach Slowenien.
  6. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer umfangreichen Stellungnahme zur Vorlage.
  7. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt einer umfangreichen Stellungnahme zur Vorlage.
  8. Mit Eingabe vom XXXX 2024 teilte die BBU GmbH die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht hinsichtlich des BF mit.
  9. Mit Eingabe vom römisch 40 2024 teilte die BBU GmbH die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht hinsichtlich des BF mit.
  10. Am 14.02.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, der lediglich ein Vertreter des BFA mittels Videokonferenz beiwohnte.
  11. Über Anfragen des erkennenden Gerichts vom XXXX .2024 und XXXX .2024 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen sei.
  12. Über Anfragen des erkennenden Gerichts vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. 1.
  15. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist frei von Sorgepflichten und führt eine Beziehung zu der am XXXX gebotenen rumänischen Staatsangehörigen XXXX . Sie verfügt derzeit über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Er ist frei von Sorgepflichten und führt eine Beziehung zu der am römisch 40 gebotenen rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 . Sie verfügt derzeit über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Neben seiner Muttersprache (rumänisch) verfügt er über Kenntnisse der englischen, spanischen und italienischen Sprache. Der deutschen Sprache ist er dem Aktenstand nach dagegen kaum mächtig. 1.
  16. In seinem Herkunftsstaat schloss der BF eine XXXX ab und arbeitete er auch in seinem Beruf. Zuletzt finanzierte er seinen Lebensunterhalt mit dem Handeln von Personenkraftwagen und aus den Einnahmen seiner Lebensgefährtin als Sexdienstleisterin.1.
  17. In seinem Herkunftsstaat schloss der BF eine römisch 40 ab und arbeitete er auch in seinem Beruf. Zuletzt finanzierte er seinen Lebensunterhalt mit dem Handeln von Personenkraftwagen und aus den Einnahmen seiner Lebensgefährtin als Sexdienstleisterin. In Österreich lebt ein Bruder des BF, der, so wie der BF selbst, im Verdacht steht, Suchtgiftdelikte begangen zu haben. In Rumänien, dessen Staatsangehörigkeit der BF besitzt, lebt der volljährige Sohn des BF, XXXX . In seinem Herkunftsstaat Rumänien beabsichtigt der BF nach eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Pension zu eröffnen, weshalb er auch nicht beabsichtigt, in Österreich zu bleiben.In Rumänien, dessen Staatsangehörigkeit der BF besitzt, lebt der volljährige Sohn des BF, römisch 40 . In seinem Herkunftsstaat Rumänien beabsichtigt der BF nach eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Pension zu eröffnen, weshalb er auch nicht beabsichtigt, in Österreich zu bleiben. 1.
  18. Er verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt einen solchen beantragt. Er ist im Besitz eines bis XXXX .2025 gültigen rumänischen Personalausweises zur Dokumentnummer XXXX und eines bis XXXX .2032 gültigen Führerscheines seines Herkunftsstaates.Er ist im Besitz eines bis römisch 40 .2025 gültigen rumänischen Personalausweises zur Dokumentnummer römisch 40 und eines bis römisch 40 .2032 gültigen Führerscheines seines Herkunftsstaates. 1.
  19. Von XXXX .2021 bis XXXX .2023 bestanden durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen, von XXXX . bis XXXX .2023 bestand ein Nebenwohnsitz, dann bis XXXX .2024 ein Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX , da er sich dort in Untersuchungshaft befunden hatte.1.
  20. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2023 bestanden durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen, von römisch 40 . bis römisch 40 .2023 bestand ein Nebenwohnsitz, dann bis römisch 40 .2024 ein Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 , da er sich dort in Untersuchungshaft befunden hatte. 1.
  21. Im XXXX 2023 wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
  22. Im römisch 40 2023 wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Am XXXX .2023 wurde der BF verhaftet und wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG), des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217 Abs. 1erster und zweiter Satz StGB) und des Verbrechens der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 StGB9 teilweise in Form der Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF verhaftet und wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG), des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (Paragraph 217, Absatz eins e, r, s, t, e, r und zweiter Satz StGB) und des Verbrechens der Geldwäscherei (Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, StGB9 teilweise in Form der Bestimmungstäterschaft (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Das von der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ebenso ist bislang keine Anklageerhebung erfolgt.Das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ebenso ist bislang keine Anklageerhebung erfolgt. Mit Beschluss vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde die über den BF verhängte Untersuchungshaft vom Landesgericht XXXX unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben. Diesfalls erteilte ihm das Gericht die Weisung, in der an der Anschrift XXXX XXXX in XXXX (die Meldeadresse von XXXX ) bestehenden Unterkunft Wohnung zu nehmen, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und sich wöchentlich bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Mit Beschluss vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wurde die über den BF verhängte Untersuchungshaft vom Landesgericht römisch 40 unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben. Diesfalls erteilte ihm das Gericht die Weisung, in der an der Anschrift römisch 40 römisch 40 in römisch 40 (die Meldeadresse von römisch 40 ) bestehenden Unterkunft Wohnung zu nehmen, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und sich wöchentlich bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. , Trotz der vom Landesgericht XXXX über ihn verhängten Maßnahmen und noch während aufrechten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde der BF von der belangten Behörde am XXXX 2024 nach Slowenien abgeschoben. Seit seiner Abschiebung ist er unbekannten Aufenthalts.Trotz der vom Landesgericht römisch 40 über ihn verhängten Maßnahmen und noch während aufrechten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde der BF von der belangten Behörde am römisch 40 2024 nach Slowenien abgeschoben. Seit seiner Abschiebung ist er unbekannten Aufenthalts. 1.
  23. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  24. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Allerdings war er im österreichischen Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig.
  25. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausweisdokumenten des BF die dem Akt als Kopie einliegen (AS 7 f). Dass er über Rumänischkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seiner Herkunft, weitere Sprachkenntnisse konnten anhand seiner Angaben vor dem BFA getroffen werden (AS 93). Die zu seiner Berufsausbildung und zu seiner Berufstätigkeit außerhalb des Bundesgebiets getroffenen Feststellungen folgen seinen Angaben, die er vor dem BFA getätigt hat (AS 97). Dass er seinen Lebensunterhalt zusätzlich aus den Einnahmen seiner Lebensgefährtin als Sexdienstleisterin bestritt, führte er im Zuge der stattgehabten niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor dem BFA selbst aus. Die Konstatierungen zu seinen persönlichen und familiären Bindungen in Österreich und in Rumänien folgen seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde (AS 95), wobei sich die Angaben der belangten Behörde, wonach sich seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet nicht aufhalte, nicht bestätigten, zumal eine aufrechte Meldeadresse laut ZMR vorliegt. Dass der BF beabsichtigt, mit seiner Lebensgefährtin eine Pension im Herkunftsstaat zu eröffnen, konnte anhand seiner Angaben vor dem BFA festgestellt werden (AS 95 f). Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht vorgelegt und vom BF der Antrag eines Aufenthaltstitels während des gesamten Verfahrens nicht behauptet; eine solche ist auch im IZR nicht dokumentiert. Die Meldeadressen des BF innerhalb und außerhalb von Justizanstalten ergeben sich aus dem ZMR. Mangels weiterer Meldungen eines Wohnsitzes und auch der Tatsache, dass der belangten Behörde der derzeitige Aufenthalt des BF nicht bekannt ist (PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.02.2024, Seite 4) konnte festgestellt werden, dass er unbekannten Aufenthalts ist. Die gegen den BF ausgesprochene Ausweisung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR Auszug und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der BF bis zu seiner Abschiebung tatsächlich über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, konnte nicht festgestellt werden, ob er der Ausweisung nachgekommen ist zumal hierfür keinerlei Beweisergebnisse vorliegen und auch von Seiten des BFA nicht erwähnt werden Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungshaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im ZMR, andererseits aus der dem Akt einliegenden Verständigung über die Verhängung der Untersuchungshaft (AS 83). Die ihm zur Last gelegten Taten gehen, ebenso wie der Ermittlungsstand, aus den Mitteilungen der Staatsanwaltschaft XXXX und diesbezüglich dem Akt einliegenden Polizeiberichten hervor (AS37 ff, OZ 7 und OZ 10). Ob der Tatsache, dass das Verfahren über das Stadium des Ermittlungsverfahrens noch nicht hinausgegangen ist und im Strafregister keine Eintragungen hinsichtlich des BF aufscheinen konnte, festgestellt werden, dass er derzeit unbescholten ist. Aus diesem Grund und mangels strafgerichtlicher Verurteilung konnten auch keine weiteren Feststellungen zu seinen Taten getroffen werden zumal vor einer Anklageerhebung und damit zusammenhängend einer etwaigen Verurteilung nicht klar festgestellt werden kann, wegen welcher Taten er zu welcher Art von (Freiheits-)Strafe verurteilt werden würde.Die ihm zur Last gelegten Taten gehen, ebenso wie der Ermittlungsstand, aus den Mitteilungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 und diesbezüglich dem Akt einliegenden Polizeiberichten hervor (AS37 ff, OZ 7 und OZ 10). Ob der Tatsache, dass das Verfahren über das Stadium des Ermittlungsverfahrens noch nicht hinausgegangen ist und im Strafregister keine Eintragungen hinsichtlich des BF aufscheinen konnte, festgestellt werden, dass er derzeit unbescholten ist. Aus diesem Grund und mangels strafgerichtlicher Verurteilung konnten auch keine weiteren Feststellungen zu seinen Taten getroffen werden zumal vor einer Anklageerhebung und damit zusammenhängend einer etwaigen Verurteilung nicht klar festgestellt werden kann, wegen welcher Taten er zu welcher Art von (Freiheits-)Strafe verurteilt werden würde. Der Haftentlassungsbeschluss liegt dem Akt ein und gehen aus diesem die dem BF erteilten Weisungen zweifelsfrei hervor (AS 193 f). Die Abschiebung des BF ist im IZR dokumentiert und wird durch einen dementsprechenden Abschiebebericht bestätigt (AS 175). , Dass darüberhinausgehend keine Integration im Bundesgebiet besteht und auch keine tiefergehenden Verbindungen vorliegen ergibt sich zwanglos aus dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt, aus welchem keinerlei Verbindungen jenseits seines Bruders und seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet hervorgehen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
  27. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 7 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit dem gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren.3.1.
  28. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 7 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit dem gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt. ,
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er nur von XXXX 2021 bis XXXX 2023 außerhalb von Justizanstalten gemeldet war und zuletzt mehrere Monate in Untersuchungshaft angehalten war. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er nur von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 außerhalb von Justizanstalten gemeldet war und zuletzt mehrere Monate in Untersuchungshaft angehalten war. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt, derzeit nicht dar. Er ist in Österreich unbescholten und wurde die über ihn verhängte Untersuchungshaft im XXXX 2024 unter Anwendung gelinderer Mittel (Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse, Berufstätigkeit und wöchentliche Meldung bei einer Polizeiinspektion) beendet.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt, derzeit nicht dar. Er ist in Österreich unbescholten und wurde die über ihn verhängte Untersuchungshaft im römisch 40 2024 unter Anwendung gelinderer Mittel (Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse, Berufstätigkeit und wöchentliche Meldung bei einer Polizeiinspektion) beendet. Gegen den BF wird zwar von der Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren geführt; allerdings ist bislang noch keine Anklageerhebung erfolgt und wurde der BF während des laufenden Ermittlungs- und auch Beschwerdeverfahrens nach Slowenien abgeschoben. Er ist unbekannten Aufenthalts.Gegen den BF wird zwar von der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren geführt; allerdings ist bislang noch keine Anklageerhebung erfolgt und wurde der BF während des laufenden Ermittlungs- und auch Beschwerdeverfahrens nach Slowenien abgeschoben. Er ist unbekannten Aufenthalts. Weder aus dem Faktum, dass die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde, noch aus dem Faktum, dass diese unter gleichzeitiger Verfügung gelinderer Maßnahmen aufgehoben wurde, noch aus dem Faktum, dass das wider ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörde noch nicht abgeschlossen ist, lässt sich die (von der belangten Behörde) gezogene Schlussfolgerung ziehen, dass mit einer rechtskräftigen Verurteilung des BF zu rechnen ist. Aus den angeführten Gründen ist es daher nicht möglich, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose zu erstellen. Hinzu kommt, dass der BF durch die erfolgte Abschiebung dem weiteren Verfahren entzogen ist. In Ermangelung einer strafgerichtlichen Verurteilung erfüllt der BF derzeit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Dementsprechend haben auch die Spruchpunkt II. und III. ersatzlos zu entfallen. In Ermangelung einer strafgerichtlichen Verurteilung erfüllt der BF derzeit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Dementsprechend haben auch die Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. ersatzlos zu entfallen. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2284641.1.00

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