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Art 133§ 57§ 53§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlG305 2285838-1 Spruch, G305 2285838-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder: BF) wurde am XXXX 2023 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder: BF) wurde am römisch 40 2023 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
- Mit Schreiben vom XXXX 2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) den BF auf, sich zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur eventuellen Erlassung eines Schubhaftbescheides zu äußern. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) den BF auf, sich zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur eventuellen Erlassung eines Schubhaftbescheides zu äußern. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.
- In der Folge wurde er vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
- In der Folge wurde er vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
- Mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl.: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass seine Abschiebung des Beschwerdeführers ins Vereinigte Königreich zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gleichzeitig
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass seine Abschiebung des Beschwerdeführers ins Vereinigte Königreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gleichzeitig
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und damit, dass sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es bestehe keinerlei berufliche oder soziale Integration im Bundesgebiet und sei der BF behördlich auch nie gemeldet gewesen. Auch verfüge er über keinen Aufenthaltstitel für den Schengenraum oder Österreich. Sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gefährde keine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte und sei die Dauer des Einreiseverbots ob seiner Straftaten gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung zu verhindern.Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und damit, dass sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es bestehe keinerlei berufliche oder soziale Integration im Bundesgebiet und sei der BF behördlich auch nie gemeldet gewesen. Auch verfüge er über keinen Aufenthaltstitel für den Schengenraum oder Österreich. Sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gefährde keine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und sei die Dauer des Einreiseverbots ob seiner Straftaten gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung zu verhindern.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF - eingeschränkt auf Spruchpunkt VI. - fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben, sowie, in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zulassen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF - eingeschränkt auf Spruchpunkt römisch sechs. - fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben, sowie, in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zulassen. Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass sein Bruder und seine ehemalige Ehegattin in Dänemark leben würden und er zu beiden in gutem und regelmäßigem Kontakt stehe. Er sei seit 20 Jahren als Sales Manager in ganz Europa tätig und würde ein Einreiseverbot dies gänzlich unmöglich machen und ihn in der Ausübung seiner Arbeit beschränken. Er bereue seine Straftaten und habe eine Drogentherapie besucht.
- Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.
- Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.
- Am 06.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF und dessen Rechtsvertretung mittels Videokonferenz teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Iran) geborene Beschwerdeführer ist Doppelstaatsangehöriger von Iran sowie Großbritannien und Nordirland. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Iran) geborene Beschwerdeführer ist Doppelstaatsangehöriger von Iran sowie Großbritannien und Nordirland. Seine Muttersprache ist Farsi, zusätzlich spricht er Englisch auf sehr gutem Niveau. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von XXXX und XXXX Jahren.Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren. 1.
- Im Bundesgebiet hat er weder Verwandte noch nahe Angehörige. Die Ex-Gattin des BF und sein Bruder leben in Dänemark. Zu beiden steht er nach eigenen Angaben in regelmäßigem und gutem Kontakt. 1.
- Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für auch nur einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Zentralen Melderegister für das Bundesgebiet scheint er weder mit einer (Haupt-), noch mit einer (Neben-)wohnsitzmeldung, mit Ausnahme der Justizanstalt XXXX , auf. Derzeit ist er ob der über ihn verhängten Untersuchungs- und Strafhaft seit dem XXXX 2023 bis laufend in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Im Zentralen Melderegister für das Bundesgebiet scheint er weder mit einer (Haupt-), noch mit einer (Neben-)wohnsitzmeldung, mit Ausnahme der Justizanstalt römisch 40 , auf. Derzeit ist er ob der über ihn verhängten Untersuchungs- und Strafhaft seit dem römisch 40 2023 bis laufend in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Zuletzt ist der BF am XXXX 2023 ins Bundesgebiet eingereist und wurde er noch am selben Tag festgenommen.1.
- Zuletzt ist der BF am römisch 40 2023 ins Bundesgebiet eingereist und wurde er noch am selben Tag festgenommen. Zuvor hielt er sich während eines nicht näher feststellbaren Zeitraumes um Anfang 2023 für zwei Monate im Iran auf, um nach seinen Angaben bei seinem schwer erkrankten Vater zu sein. Dieser verstarb vor ungefähr einem Jahr. Nach dem Tod seines Vaters - etwa einen Monat nach der Ankunft im Iran - verblieb der BF ob der Beerdigungsriten noch knapp einen Monat dort, bevor er nach Österreich einreiste. Das Ziel seiner Einreise in Österreich bestand ausschließlich darin, Suchtgift einzuführen und damit Einkünfte zu erzielen. 1.
- Der BF ist im Besitz eines bis XXXX 2031 gültigen Reisepasseses des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland mit der Nummer: XXXX sowie eines iranischen Reisepasseses mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX 2025 und eines abgelaufenen iranischen Reisepasses mit der Nummer: XXXX , gültig bis XXXX 2010.1.
- Der BF ist im Besitz eines bis römisch 40 2031 gültigen Reisepasseses des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland mit der Nummer: römisch 40 sowie eines iranischen Reisepasseses mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 2025 und eines abgelaufenen iranischen Reisepasses mit der Nummer: römisch 40 , gültig bis römisch 40
- 1.
- Im Bundesgebiet war er bisher noch nie legal erwerbstätig. 1.
- Zuletzt leitete der BF in XXXX (Großbritannien) ein XXXX und bezog vor seiner Ausreise aus Großbritannien in den Iran Sozialhilfe vom Vereinten Königreich.1.
- Zuletzt leitete der BF in römisch 40 (Großbritannien) ein römisch 40 und bezog vor seiner Ausreise aus Großbritannien in den Iran Sozialhilfe vom Vereinten Königreich. 1.
- Die jetzige Ehefrau des BF, XXXX , und die beiden Kinder des Paares, im Alter von XXXX und XXXX Jahren, leben in XXXX (Großbritannien).1.
- Die jetzige Ehefrau des BF, römisch 40 , und die beiden Kinder des Paares, im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren, leben in römisch 40 (Großbritannien). 1.
- Nach seinen eigenen Angaben wurde er von seinen Familienmitgliedern in der Haft besucht. Mit ihnen steht der BF in durchgehendem telefonischen Kontakt. 1.
- In Österreich oder anderen Staaten des Schengenraumes verfügt er weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über finanzielle Rücklagen oder über ein Immobilienvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Der BF hat Schulden von knapp 700 britischen Pfund. 1.
- Es ist zu erwarten, dass ihm bei seiner Rückkehr ins Vereinigte Königreich eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. 1.
- Der BF ist als körperlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig einzustufen. Die von ihm erwähnten Depressionen, unter denen er leidet, und die hierfür notwendige Medikamenteneinnahme wurden bereits in seiner Heimat behandelt. 1.
- Im Bundesgebiet wurde er einmal strafgerichtlich verurteilt: Am XXXX 2023 wurde er verhaftet und vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die Vorhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2023 wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet.Am römisch 40 2023 wurde er verhaftet und vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die Vorhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Bestrafung des BF begründete das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dieser gemeinsam mit anderen Mittätern am XXXX 2023 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 16,386 Kilogramm Rohopium (brutto), beinhaltend zumindest 1.482 Gramm Morphin und 400 Gramm Codein, von Teheran mit einem Linienflug nach Österreich eingeführt habe. Dies indem sie das Suchtgift in vierzehn Paketen in ihrem Handgepäck versteckt transportierten und anschließen zum XXXX gebracht hatten.Die Bestrafung des BF begründete das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dieser gemeinsam mit anderen Mittätern am römisch 40 2023 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 16,386 Kilogramm Rohopium (brutto), beinhaltend zumindest 1.482 Gramm Morphin und 400 Gramm Codein, von Teheran mit einem Linienflug nach Österreich eingeführt habe. Dies indem sie das Suchtgift in vierzehn Paketen in ihrem Handgepäck versteckt transportierten und anschließen zum römisch 40 gebracht hatten. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das deutliche Übersteigen der das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge und die mehrfache Qualifikation als erschwerend, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts. Hinsichtlich der von ihm verübten Straftat ist der BF nicht schuldeinsichtig. Der BF befindet sich seit dem XXXX 2023 zuerst in Untersuchungs- dann in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende ist der XXXX
- Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist der XXXX
- Am XXXX 2025 werden zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe abgelaufen sein. Der BF befindet sich seit dem römisch 40 2023 zuerst in Untersuchungs- dann in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende ist der römisch 40
- Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist der römisch 40
- Am römisch 40 2025 werden zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe abgelaufen sein. In Hinblick auf seine Haftentlassung hat der BF seinen Rückkehrwillen bekundet. 1.
- Anknüpfungspunkte, die allfällig für seine berufliche oder private Integration im Bundesgebiet bzw. im gesamten Schengenraum sprechen könnten, liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Angaben des BF im Zuge der am 06.03.2024 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden; die Reisepässe des BF liegen dem Gericht als Datenblattkopie vor (AS 17 f). Dass der BF bisher über keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Haftanstalten in Österreich verfügt, ergibt sich aus einer amtswegig durchgeführten ZMR-Abfrage zu seiner Person. Dass er lediglich zum Zweck der Drogeneinfuhr nach Österreich eingereist ist, folgt dem vom BF unbekämpft gebliebenen, daher in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil des Landesgerichts XXXX (AS 107 ff) und der Tatsache, dass er - ohne jegliche Verbindungen zu Österreich zu haben - direkt nach seiner Einreise am XXXX festgenommen wurde.Dass der BF bisher über keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Haftanstalten in Österreich verfügt, ergibt sich aus einer amtswegig durchgeführten ZMR-Abfrage zu seiner Person. Dass er lediglich zum Zweck der Drogeneinfuhr nach Österreich eingereist ist, folgt dem vom BF unbekämpft gebliebenen, daher in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 (AS 107 ff) und der Tatsache, dass er - ohne jegliche Verbindungen zu Österreich zu haben - direkt nach seiner Einreise am römisch 40 festgenommen wurde. Die Konstatierungen, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in XXXX leben, konnten anhand der Angaben des BF vor dem BVwG getroffen werden, ebenso, dass er von seinen Familienangehörigen in der Haft besucht wurde (PV vom 06.03.2024, Seite 9). Dass sein Bruder und die Exfrau in Dänemark leben ergibt sich aus der Beschwerde (AS 197).Die Konstatierungen, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in römisch 40 leben, konnten anhand der Angaben des BF vor dem BVwG getroffen werden, ebenso, dass er von seinen Familienangehörigen in der Haft besucht wurde (PV vom 06.03.2024, Seite 9). Dass sein Bruder und die Exfrau in Dänemark leben ergibt sich aus der Beschwerde (AS 197). Die Feststellung, dass Farsi seine Muttersprache ist, er zudem auch Englisch spricht, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG und der Tatsache, dass vor dem BVwG eine Dolmetscherin für die englische Sprache für die Kommunikation herangezogen werden konnte (PV vom 06.03.2024, Seite 3). Hinzu kommt, dass der BF die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt und vor diesem Hintergrund angenommen werden kann, dass er die Landessprache beherrscht. Dafür spricht, dass die Kommunikation in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in englischer Sprache geführt wurde und er die beigezogene Dolmetscherin für die englische Sprache verstand und die an ihn gerichteten Fragen in dieser Sprache beantwortete. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit außerhalb des Bundesgebietes folgen seinen Angaben vor dem BVwG, die weitestgehend mit den auf den Angaben des BF getroffenen Feststellungen im Strafurteil übereinstimmen (siehe die (PV vom 06.03.2024, Seite 9 und AS 109). Nicht gefolgt wurde der Angabe des BF in der Beschwerde, wonach er als Sales Manager in gesamt Europa tätig gewesen sei, auch konnte mangels divergierender Angaben nicht klar festgestellt werden, wie hoch seine letzten Einkünfte tatsächlich waren, zumal die Angaben zwischen 2000 britischen Pfund (laut Strafurteil) und 6000 bis 7000 britischen Pfund (laut PV vor dem BVwG) schwanken, wobei hierzu weitere Ermittlungen mangels Verfahrensrelevanz unterbleiben konnten. Der Bezug von Sozialhilfe vom Vereinigten Königreich wurde anhand seiner Angaben vor dem BVwG festgestellt, wobei dies, auch ob des gesamten Verfahrensverlaufes und der Angabe seit der Corona-Pandemie Sozialhilfe zu beziehen, der Wahrheit entsprechen dürfte. Dass er in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, folgt der Tatsache, dass er direkt nach seiner Einreise festgenommen wurde und keine Eintragung im System der Sozialversicherungsträger besteht. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass er in Großbritannien erwerbstätig war. Die erwähnte Depression und die damit einhergehende Medikamenteneinnahme wurde bereits in seiner Heimat diagnostiziert und auch behandelt, weshalb hier keinerlei Bedenken hinsichtlich der schon vom BF gewollten Rückkehr nach Großbritannien bestehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich oder für einen anderen Mitgliedstaat des Schengenraums wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich ein solcher weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX (AS 107 ff). Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 (AS 107 ff). Auf dieser Quelle beruhen auch die Feststellungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Zeiten des Strafvollzugs und auch die Termine zu einer möglichen bedingten Entlassung aus der Strafhaft und das errechnete Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation (AS 89 f). Aus seinen widersprüchlichen Angaben vor dem BVwG und auch der Tatsache, dass er sich vor Beamten der Polizei noch geständig, in Folge vor dem Strafgericht und auch dem BVwG leugnend verantwortete, ergibt sich, dass der BF nicht schuldeinsichtig ist und versucht, seine Tat zu verniedlichen. So hat er einerseits hinsichtlich des rechtskräftigen Urteils angegeben, dieses nur deshalb nicht angefochten zu haben, weil seine rechtsanwaltliche Vertretung ihm davor abgeraten habe. Dies scheint bei der Höhe der gegen den BF ausgesprochenen Strafe nicht glaubhaft, zumal die Unterlassung einer Überprüfung schon dem Werteverständnis von Rechtsvertreten widerspricht, sollte ein Mandant nachweislich oder zumindest glaubhaft unschuldig sein. Auch spricht dagegen, dass der BF vor dem BVwG zuerst angegeben hatte, einen der Mitverurteilten bereits seit dem Jahr 2022 zu kennen (PV vom 06.03.2024, Seite 6 und Seite 8 und 11) und später angegeben hatte, diesen erst im Flugzeug im XXXX 2023 erstmalig getroffen zu haben (PV vom 06.03.2024, Seite 7). Auch spricht dagegen, dass der BF vor dem BVwG zuerst angegeben hatte, einen der Mitverurteilten bereits seit dem Jahr 2022 zu kennen (PV vom 06.03.2024, Seite 6 und Seite 8 und 11) und später angegeben hatte, diesen erst im Flugzeug im römisch 40 2023 erstmalig getroffen zu haben (PV vom 06.03.2024, Seite 7). Es widerspricht zudem der Lebenserfahrung und auch den internationalen Empfehlungen im Flugverkehr, dass jemand mit einer ihm unbekannten Person in einer vierstündigen Aufenthaltszeit in Österreich als Transitland vom Flughafen XXXX zum XXXX fährt, um dort ein Gepäckstück zu deponieren, wie dies dem BF zur Last gelegt wurde. Es widerspricht zudem der Lebenserfahrung und auch den internationalen Empfehlungen im Flugverkehr, dass jemand mit einer ihm unbekannten Person in einer vierstündigen Aufenthaltszeit in Österreich als Transitland vom Flughafen römisch 40 zum römisch 40 fährt, um dort ein Gepäckstück zu deponieren, wie dies dem BF zur Last gelegt wurde. Dem Polizeiberiecht vom XXXX 2023, der den gesamten Ablauf der Amtshandlung dokumentiert, ist zweifelsfrei anderes zu entnehmen (AS 19 ff). Dem Polizeiberiecht vom römisch 40 2023, der den gesamten Ablauf der Amtshandlung dokumentiert, ist zweifelsfrei anderes zu entnehmen (AS 19 ff). Auch hat sich der BF mit seinen Angaben, dass ihm für den Transport des Suchtgiftes Geld versprochen worden sei, in erhebliche, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehende Widersprüche verstrickt (PV vom 06.03.2024, Seite 8). Es war daher insgesamt davon auszugehen, dass der BF hinsichtlich der von ihm begangenen Tat nicht schuldeinsichtig ist. Dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigte Verhalten steht auch im Widerspruch zu der in der Beschwerde beteuerten Reue des BF hinsichtlich jener Taten, weswegen er von einem österreichischen Strafgericht (rechtskräftig) verurteilt wurde. Zu einer etwaigen Drogenabhängigkeit des BF konnten keinerlei Feststellungen getroffen werden, zumal sich außer in der Beschwerde keine Anhaltspunkte hierfür im gesamten Akt finden. Die grundsätzlich Rückkehrwilligkeit des BF ins Vereinigte Königreich ist durch das dem Akt einliegende Rückkehrberatungsprotokoll und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung dokumentiert (AS 187 f). Darüber hinausgehende Integrationsmerkmale konnten weder dem Akteninhalt entnommen werden, noch hat der BF solche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, weshalb deren Fehlen festgestellt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. vor diesem Hintergrund ist der in Beschwerde gezogene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchteile I. bis V. in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sechs. vor diesem Hintergrund ist der in Beschwerde gezogene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchteile römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft erwachsen.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Iran und Großbritannien und Nordirland und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Iran und Großbritannien und Nordirland und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
§ 53Abs.
1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
§ 53Abs.
3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. In Anbetracht seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren liegen anlassbezogen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG grundsätzlich vor. In Anbetracht seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren liegen anlassbezogen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten und der massiven Suchtgiftdelinquenz eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die vom BF begangenen Straftaten, die dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, vom Strafgericht als so schwerwiegend angesehen wurden, dass trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, der bisher - in Österreich - noch kein Haftübel verspüren musste, eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen wurde. Negativ wirkt sich auch die durchwegs leugnende Verantwortung des BF vor dem Strafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht aus, was darauf schließen lässt, dass weiterhin damit zu rechnen ist, dass er diese wiederholen würde, um seine finanzielle Situation aufzubessern, zumal er zuletzt in seiner Heimat im Bezug von Sozialhilfe stand. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF ist seit XXXX 2023 in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF ist seit römisch 40 2023 in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt. Sonst besitzt er keinerlei Bindungen ans Bundesgebiet und kann den Kontakt zu seinem Bruder und seiner Exfrau in Dänemark mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen außerhalb der vom Einreiseverbot eingeschlossenen Staaten aufrecht halten. Abgesehen davon lebt seine gesamte Familie in Großbritannien und dem Iran. Er hat angegeben, nach seiner Haftentlassung wieder nach Großbritannien zurückkehren zu wollen. Sein berufliches Fortkommen ist nicht gefährdet, zumal der BF zuletzt vor dem BVwG angab, Sozialhilfe bezogen und davor, in XXXX , ein XXXX geleitet zu haben. Seine Angabe, dass er Sales Manager gewesen sei, hat sich nicht bestätigt, sondern wird vielmehr durch seine Angaben, vom Vereinigten Königreich Sozialhilfe bezogen zu haben, in Zweifel gezogen. Sein berufliches Fortkommen ist nicht gefährdet, zumal der BF zuletzt vor dem BVwG angab, Sozialhilfe bezogen und davor, in römisch 40 , ein römisch 40 geleitet zu haben. Seine Angabe, dass er Sales Manager gewesen sei, hat sich nicht bestätigt, sondern wird vielmehr durch seine Angaben, vom Vereinigten Königreich Sozialhilfe bezogen zu haben, in Zweifel gezogen. Selbst wenn er eine Einbuße beim beruflichen Fortkommen erleiden sollte, ist ihm dies ob der Schwere der von ihm begangenen Straftat und der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr durchaus zumutbar. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen, zumal die Voraussetzungen eines solchen
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG grundsätzlich vorliegen, der BF weder tiefgehende familiäre, noch soziale noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat und überdies angegeben hat, dass er einen weiteren Aufenthalt zumindest im Bundesgebiet nicht anstrebt zumal auch die Rückkehrentscheidung nicht angefochten wurde. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen, zumal die Voraussetzungen eines solchen
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vorliegen, der BF weder tiefgehende familiäre, noch soziale noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat und überdies angegeben hat, dass er einen weiteren Aufenthalt zumindest im Bundesgebiet nicht anstrebt zumal auch die Rückkehrentscheidung nicht angefochten wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2285838.1.00