Obsah (13)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 3§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 53§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlG305 2288589-1 Spruch, G305 2288589-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), weiter ausgesprochen, dass ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid
§ 18Abs.
3 VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), weiter ausgesprochen, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 18, Absatz 3, VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde diese Entscheidung im Kern damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Beitragstäter gem. § 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall und siebter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens nach § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Fall NPSG und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde und weiter damit, dass er nach sechs einschlägigen Verurteilungen im Herkunftsstaat zum Zweck der Suchtmitteldelinquenz nach Österreich gekommen sei. Er verstehe sich mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit auf den grenzüberschreitenden Suchtgifthandel und lasse eine äußerst niedrige Hemmschwelle für die Begehung schwerster Suchtgiftdelikte erkennen. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet habe ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und das Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigt. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor Kurzem gesetzt worden und sei auf Grund seiner persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Das Verhalten des BF beeinträchtige die Grundwerte des Staates und dessen Bürger und gefährde die nationale Sicherheit. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots werde in das Privatleben des BF nicht eingegriffen. Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes begründete die belangte Behörde damit, dass beim BF zu erwarten sei, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut in sein delinquentes Muster verfallen werde und sogleich weitere Straftaten begehen werde. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Deshalb könne ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden. Dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, begründete die Behörde im Kern damit, dass sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Begründet wurde diese Entscheidung im Kern damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils als Beitragstäter gem. Paragraph 12, dritter Fall StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, zweiter Fall und siebter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Fall NPSG und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde und weiter damit, dass er nach sechs einschlägigen Verurteilungen im Herkunftsstaat zum Zweck der Suchtmitteldelinquenz nach Österreich gekommen sei. Er verstehe sich mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit auf den grenzüberschreitenden Suchtgifthandel und lasse eine äußerst niedrige Hemmschwelle für die Begehung schwerster Suchtgiftdelikte erkennen. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet habe ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und das Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigt. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor Kurzem gesetzt worden und sei auf Grund seiner persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Das Verhalten des BF beeinträchtige die Grundwerte des Staates und dessen Bürger und gefährde die nationale Sicherheit. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots werde in das Privatleben des BF nicht eingegriffen. Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes begründete die belangte Behörde damit, dass beim BF zu erwarten sei, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut in sein delinquentes Muster verfallen werde und sogleich weitere Straftaten begehen werde. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Deshalb könne ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden. Dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, begründete die Behörde im Kern damit, dass sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2024 vollumfänglich fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „mangelhaftes Ermittlungsverfahren“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2024 vollumfänglich fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „mangelhaftes Ermittlungsverfahren“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er bereits im Zeitraum vom XXXX .2013 bis XXXX .2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen wäre. Seit dem XXXX .2020 sei er durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und habe hier gearbeitet. Er sei vom LG XXXX am XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden und befinde er sich derzeit in der JA XXXX in Haft. Mit Bescheid vom XXXX sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Zwar sei er vom BFA im Rahmen des gesetzlich verankerten Parteiengehörs schriftlich aufgefordert worden, zu seinen Privat- und Familienverhältnissen in Österreich Stellung zu nehmen, doch ersetze das schriftliche Parteiengehör eine mündliche Einvernahme vor der belangten Behörde nicht. Den Beschwerdegrund „mangelhaftes Ermittlungsverfahren“ stützte der BF im Kern darauf, dass die Entscheidung der Behörde ohne Durchführung einer Einvernahme erlassen wurde. Das BFA habe es unterlassen, den BF zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe es sich kein abschließendes Bild über seine Person machen können. So hätte der BF im Fall seiner Einvernahme angeben können, dass er seine Tat sehr bereue und in Zukunft nicht mehr straffällig sein wolle. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft werde er Österreich freiwillig verlassen. Vor seiner Ausreise wolle er noch wichtige persönliche Verhältnisse regeln. Vor seiner Inhaftierung sei er erwerbstätig gewesen und wolle er in Zukunft ein ordentliches Leben führen. Auch lebe seine Schwester in Österreich. Dies alles sei aufgrund der unterlassenen Einvernahme unberücksichtigt geblieben. Da die Behörde den BF persönlich nie gesehen habe, könne sie keine Angaben machen, dass von ihm eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung ausgehe. Den Beschwerdegrund „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte der BF im Kern darauf, dass die Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbots nur auf die Straffälligkeit des BF gestützt hätte. Das sei falsch, da eine strafrechtliche Verurteilung allein die Verhängung eines Aufenthaltsverbots allein nicht rechtfertige. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid nicht gerecht geworden. So stütze die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die Verurteilungen des BF, führe aber nichts hinsichtlich der angeblichen Gefährdung durch ihn aus. Es mache den Anschein, dass die Behörde keine Gefährlichkeitsprognose erstellt habe. Auch habe sich die Behörde nur unzureichend mit seinem konkreten Fall beschäftigt. Da eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden habe, sei es der Behörde nicht möglich, Aussagen über sein Verhalten zu tätigen. Die von der Behörde erstellte „Gefährdungsprognose“ sei falsch und basiere lediglich auf dem Aktenstudium.Begründend brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er bereits im Zeitraum vom römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen wäre. Seit dem römisch 40 .2020 sei er durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und habe hier gearbeitet. Er sei vom LG römisch 40 am römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden und befinde er sich derzeit in der JA römisch 40 in Haft. Mit Bescheid vom römisch 40 sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Zwar sei er vom BFA im Rahmen des gesetzlich verankerten Parteiengehörs schriftlich aufgefordert worden, zu seinen Privat- und Familienverhältnissen in Österreich Stellung zu nehmen, doch ersetze das schriftliche Parteiengehör eine mündliche Einvernahme vor der belangten Behörde nicht. Den Beschwerdegrund „mangelhaftes Ermittlungsverfahren“ stützte der BF im Kern darauf, dass die Entscheidung der Behörde ohne Durchführung einer Einvernahme erlassen wurde. Das BFA habe es unterlassen, den BF zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe es sich kein abschließendes Bild über seine Person machen können. So hätte der BF im Fall seiner Einvernahme angeben können, dass er seine Tat sehr bereue und in Zukunft nicht mehr straffällig sein wolle. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft werde er Österreich freiwillig verlassen. Vor seiner Ausreise wolle er noch wichtige persönliche Verhältnisse regeln. Vor seiner Inhaftierung sei er erwerbstätig gewesen und wolle er in Zukunft ein ordentliches Leben führen. Auch lebe seine Schwester in Österreich. Dies alles sei aufgrund der unterlassenen Einvernahme unberücksichtigt geblieben. Da die Behörde den BF persönlich nie gesehen habe, könne sie keine Angaben machen, dass von ihm eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung ausgehe. Den Beschwerdegrund „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte der BF im Kern darauf, dass die Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbots nur auf die Straffälligkeit des BF gestützt hätte. Das sei falsch, da eine strafrechtliche Verurteilung allein die Verhängung eines Aufenthaltsverbots allein nicht rechtfertige. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid nicht gerecht geworden. So stütze die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die Verurteilungen des BF, führe aber nichts hinsichtlich der angeblichen Gefährdung durch ihn aus. Es mache den Anschein, dass die Behörde keine Gefährlichkeitsprognose erstellt habe. Auch habe sich die Behörde nur unzureichend mit seinem konkreten Fall beschäftigt. Da eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden habe, sei es der Behörde nicht möglich, Aussagen über sein Verhalten zu tätigen. Die von der Behörde erstellte „Gefährdungsprognose“ sei falsch und basiere lediglich auf dem Aktenstudium.
- Am 15.03.2024 brachte die Behörde die Beschwerde des BF, den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 15.03.2024 brachte die Behörde die Beschwerde des BF, den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 10.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der in der JA XXXX inhaftierte BF im Rahmen einer Videokonferenzschaltung im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für dessen Muttersprache niederschriftlich dokumentiert einvernommen wurde.
- Am 10.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der in der JA römisch 40 inhaftierte BF im Rahmen einer Videokonferenzschaltung im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für dessen Muttersprache niederschriftlich dokumentiert einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Ungarn) geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine Lehre für das XXXX und als XXXX und XXXX absolviert und zu diesem Zweck die Berufsschule in XXXX (Ungarn) besucht. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX legte er die Lehrabschlussprüfung ab [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 8 oben].Er hat in seinem Herkunftsstaat eine Lehre für das römisch 40 und als römisch 40 und römisch 40 absolviert und zu diesem Zweck die Berufsschule in römisch 40 (Ungarn) besucht. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 legte er die Lehrabschlussprüfung ab [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 8 oben]. 1.
- Er ist geschieden und war davor insgesamt dreimal verheiratet. In erster Ehe war er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit XXXX , einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet.In erster Ehe war er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 mit römisch 40 , einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. In zweiter Ehe war er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit XXXX (auch bei ihr handelt es sich um eine ungarische Staatsangehörige) verheiratet.In zweiter Ehe war er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 mit römisch 40 (auch bei ihr handelt es sich um eine ungarische Staatsangehörige) verheiratet. In dritter Ehe war er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX für wenige Monate bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt desselben Jahres mit XXXX , einer ungarischen Staatsangehörigen, verheiratet. Mit ihr lebte er in XXXX (Ungarn) [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 5f].In dritter Ehe war er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 für wenige Monate bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt desselben Jahres mit römisch 40 , einer ungarischen Staatsangehörigen, verheiratet. Mit ihr lebte er in römisch 40 (Ungarn) [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 5f]. Mit seinen Ehegattinnen lebte er im Herkunftsstaat Ungarn. Mit XXXX lebte er in einem Haus in XXXX (Ungarn), das sich im gemeinsamen Eigentum des Ehepaares befand. Mit römisch 40 lebte er in einem Haus in römisch 40 (Ungarn), das sich im gemeinsamen Eigentum des Ehepaares befand. Im Herkunftsstaat ging der BF auch einer Beschäftigung nach, dies jedoch mit Unterbrechungen. Einmal hatte er ein Alkoholproblem, woraufhin er von seiner damaligen Ehegattin „hinausgeworfen“ wurde. In der Folge begab er sich zu seinem Vater, um dort zu arbeiten. Seine Eltern führten in Ungarn einen auf XXXX und XXXX ausgerichteten Familienbetrieb, dessen Chef der Vater des BF war [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 9 unten]. In der Folge begab er sich zu seinem Vater, um dort zu arbeiten. Seine Eltern führten in Ungarn einen auf römisch 40 und römisch 40 ausgerichteten Familienbetrieb, dessen Chef der Vater des BF war [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 9 unten]. Vor seiner Inhaftierung am XXXX .2023 lebte er allein an der Anschrift XXXX in XXXX .Vor seiner Inhaftierung am römisch 40 .2023 lebte er allein an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 . 1.
- Der BF hat insgesamt vier Kinder, und zwar den am XXXX geborenen XXXX , den am XXXX geborenen XXXX , den am XXXX geborenen XXXX und die am XXXX geborene XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 6 unten]. XXXX besitzt angeblich die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt an einem unbekannten Aufenthaltsort in der Nähe von XXXX . XXXX und XXXX besitzen die ungarische Staatsangehörigkeit und leben an einem nicht festgestellten Ort in Ungarn. XXXX lebt nach den Angaben des BF an einem nicht feststellbaren Ort auf XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 6 ganz unten].1.
- Der BF hat insgesamt vier Kinder, und zwar den am römisch 40 geborenen römisch 40 , den am römisch 40 geborenen römisch 40 , den am römisch 40 geborenen römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 6 unten]. , römisch 40 besitzt angeblich die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt an einem unbekannten Aufenthaltsort in der Nähe von römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 besitzen die ungarische Staatsangehörigkeit und leben an einem nicht festgestellten Ort in Ungarn. römisch 40 lebt nach den Angaben des BF an einem nicht feststellbaren Ort auf römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 6 ganz unten]. Der BF hat zu seinen Kindern nahezu keinen Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, Ebda]. Abgesehen von den genannten Kindern hat er keine weiteren Kinder. Für den Unterhalt der minderjährigen Kinder kommt der BF derzeit nicht auf. Letztere leben bei ihren Müttern, die derzeit für den Kindesunterhalt aufkommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 oben]. Als er sich in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis befand, will der BF die Hälfte seines Gehalts an seine Kinder überwiesen haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 unten]. Die volljährigen Kinder des BF, XXXX und XXXX , verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung und gehen nach den Angaben des BF einer Erwerbsarbeit nach; XXXX und XXXX arbeiten als XXXX . XXXX verfügt über einen Lehrabschluss als XXXX und XXXX und XXXX absolviert derzeit eine Lehre zur XXXX und XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 Mitte].Die volljährigen Kinder des BF, römisch 40 und römisch 40 , verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung und gehen nach den Angaben des BF einer Erwerbsarbeit nach; römisch 40 und römisch 40 arbeiten als römisch 40 . römisch 40 verfügt über einen Lehrabschluss als römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 absolviert derzeit eine Lehre zur römisch 40 und römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 Mitte]. 1.
- Im Bundesgebiet lebt eine Schwester des BF, XXXX . Sie ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt in XXXX . Sie ist bereits seit 16 Jahren in Österreich aufhältig und hat der BF auch regelmäßig Kontakt zu ihr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 unten].1.
- Im Bundesgebiet lebt eine Schwester des BF, römisch 40 . Sie ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt in römisch 40 . Sie ist bereits seit 16 Jahren in Österreich aufhältig und hat der BF auch regelmäßig Kontakt zu ihr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 unten]. 1.
- Der BF verfügt weder über nennenswerte Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten, noch verfügt er in Österreich über Immobilienbesitz. 1.
- In seinem Herkunftsstaat Ungarn wurde er insgesamt 11-mal von Strafgerichten verurteilt, darunter wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss, wegen missbräuchlicher Verwendung von Urkunden, wegen Hehlerei, Drogenmissbrauchs und Handels mit Suchtmitteln [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 10 oben und Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ].1.
- In seinem Herkunftsstaat Ungarn wurde er insgesamt 11-mal von Strafgerichten verurteilt, darunter wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss, wegen missbräuchlicher Verwendung von Urkunden, wegen Hehlerei, Drogenmissbrauchs und Handels mit Suchtmitteln [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 10 oben und Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ]. 1.7.
- Im Bundesgebiet wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (sohin gesamt EUR 700,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 35 Tagen verurteilt [eingeholte Strafregisterauskunft].1.7.
- Im Bundesgebiet wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (sohin gesamt EUR 700,00), im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 35 Tagen verurteilt [eingeholte Strafregisterauskunft]. 1.7.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, weiters wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall SMG, weiters wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG, weiters wegen des Vergehens nach § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Fall NPSG und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren und gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.1.7.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, weiters wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall SMG, weiters wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG, weiters wegen des Vergehens nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Fall NPSG und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren und gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. In dem unbekämpft gebliebenen, daher in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er schuldig erkannt, in XXXX und an anderen Orten des BundesgebietsIn dem unbekämpft gebliebenen, daher in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde er schuldig erkannt, in römisch 40 und an anderen Orten des Bundesgebiets A./ vorschriftswidrig Suchtgift I./in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.900 Gramm Speed (1.920 Gramm enthaltend 22% Amphetamin; 60 Gramm enthaltend 6,95% Amphetamin), 355 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 11,41% THCA und 0,87% Delta-9-THC) und 102 Gramm Crystal Meth (enthaltend 77,24% Methamphetamin), anderen – teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB - gewinnbringend überlassen und zwarrömisch eins./in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.900 Gramm Speed (1.920 Gramm enthaltend 22% Amphetamin; 60 Gramm enthaltend 6,95% Amphetamin), 355 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 11,41% THCA und 0,87% Delta-9-THC) und 102 Gramm Crystal Meth (enthaltend 77,24% Methamphetamin), anderen – teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB - gewinnbringend überlassen und zwar 1./ im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2022 als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) insgesamt 1.920 Gramm Speed (enthaltend 22% Amphetamin) und 100 Gramm Crystal Meth, indem er in zumindest drei Angriffen den Kontakt zwischen XXXX und XXXX herstellte und die Termine koordinierte, sodass diese in weiterer Folge gemeinsam Suchtgiftbeschaffungsfahrten durchführen konnten, um das Suchtgift in weiterer Folge teils in Österreich und teils in Ungarn in Verkehr zu setzen, wobei das Suchtgift teils auch in seiner Wohnung zwischengelagert wurde;1./ im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) insgesamt 1.920 Gramm Speed (enthaltend 22% Amphetamin) und 100 Gramm Crystal Meth, indem er in zumindest drei Angriffen den Kontakt zwischen römisch 40 und römisch 40 herstellte und die Termine koordinierte, sodass diese in weiterer Folge gemeinsam Suchtgiftbeschaffungsfahrten durchführen konnten, um das Suchtgift in weiterer Folge teils in Österreich und teils in Ungarn in Verkehr zu setzen, wobei das Suchtgift teils auch in seiner Wohnung zwischengelagert wurde; 2./ im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2022 dem XXXX in Teilmengen insgesamt 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00;2./ im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 dem römisch 40 in Teilmengen insgesamt 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00; 3./ im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2023 dem XXXX in Teilmengen insgesamt 300 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00;3./ im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 dem römisch 40 in Teilmengen insgesamt 300 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00; 4./ im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX .2023 dem XXXX in Teilmengen insgesamt 60 Gramm Speed zum Grammpreis von EUR 20,00;4./ im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2023 dem römisch 40 in Teilmengen insgesamt 60 Gramm Speed zum Grammpreis von EUR 20,00; 5./ im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2022 der XXXX in Teilmengen zu je EUR 150,00 bis EUR 200,00 eine insgesamt unbekannte Menge Crystal Meth;5./ im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 der römisch 40 in Teilmengen zu je EUR 150,00 bis EUR 200,00 eine insgesamt unbekannte Menge Crystal Meth; 6./ im Zeitraum von XXXX 20221 bis XXXX 2023 der XXXX in rund zehn Teilmengen insgesamt 2 Gramm Crystal Meth unentgeltlich zum Konsum;6./ im Zeitraum von römisch 40 20221 bis römisch 40 2023 der römisch 40 in rund zehn Teilmengen insgesamt 2 Gramm Crystal Meth unentgeltlich zum Konsum; 7./ im Zeitraum kurz vor XXXX 2022 dem XXXX in Teilmengen zu je 1 Gramm insgesamt 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 15,00 sowie eine unbekannte Menge Speed unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;7./ im Zeitraum kurz vor römisch 40 2022 dem römisch 40 in Teilmengen zu je 1 Gramm insgesamt 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 15,00 sowie eine unbekannte Menge Speed unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum; II./ erworben, besessen und einem anderen angeboten, und zwar im XXXX 2021 dem XXXX eine unbekannte Menge Crystal Meth zum Kauf;römisch zwei./ erworben, besessen und einem anderen angeboten, und zwar im römisch 40 2021 dem römisch 40 eine unbekannte Menge Crystal Meth zum Kauf; III./ teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, teils aber auch zum Weiterverkauf erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung besessen, indem er im Zeitraum von XXXX 2020 bis zur Festnahme am XXXX .2023 regelmäßig Cannabiskraut sowie teils Speed und Crystal Meth konsumierte und bei der Hausdurchsuchung am XXXX .2023 in seiner Wohnung rund 10 Gramm Cannabiskraut sowie 40,8 Gramm Speed (enthaltend 6,95% Amphetamin teils für den Wiederverkauf aufbewahrte;römisch drei./ teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, teils aber auch zum Weiterverkauf erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung besessen, indem er im Zeitraum von römisch 40 2020 bis zur Festnahme am römisch 40 .2023 regelmäßig Cannabiskraut sowie teils Speed und Crystal Meth konsumierte und bei der Hausdurchsuchung am römisch 40 .2023 in seiner Wohnung rund 10 Gramm Cannabiskraut sowie 40,8 Gramm Speed (enthaltend 6,95% Amphetamin teils für den Wiederverkauf aufbewahrte; B./ mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung
§ 3
NPSG bezeichnete oder von einer
§ 3
NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz, nämlich 1000 Gramm 3-CMC (3 Chlormethcathinon; 1-(3-Chlorophenyl)-2-(methylamino)-1-propanon), mit dem Vorsatz aus dem Ausland aus- und nach Österreich und Ungarn eingeführt, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, indem er im XXXX 2022 gemeinsam mit XXXX und XXXX in die Niederlanden fuhr, wo er 1000 Gramm 3-CMC übernahm, um es in weiterer Folge nach XXXX zu bringen und kurz darauf (mit XXXX ) zu den gesondert reisenden XXXX und XXXX nach Ungarn zuzustellen;B./ mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung
Paragraph 3, NPSG bezeichnete oder von einer
Paragraph 3, NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz, nämlich 1000 Gramm 3-CMC (3 Chlormethcathinon; 1-(3-Chlorophenyl)-2-(methylamino)-1-propanon), mit dem Vorsatz aus dem Ausland aus- und nach Österreich und Ungarn eingeführt, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, indem er im römisch 40 2022 gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 in die Niederlanden fuhr, wo er 1000 Gramm 3-CMC übernahm, um es in weiterer Folge nach römisch 40 zu bringen und kurz darauf (mit römisch 40 ) zu den gesondert reisenden römisch 40 und römisch 40 nach Ungarn zuzustellen; C./ den Polizeibeamten Insp. XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich insb. des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, indem er bei seiner Einvernahme durch die Haft- und Rechtsschutzrichterin am XXXX .2023 zusammengefasst und sinngemäß behauptete, Insp. XXXX habe ihm für seine Aussagen vor dem LKA Oberösterreich am XXXX und XXXX .2023 falsche Versprechungen erteilt, ihm Suchtgift angeboten und ihn trotz augenscheinlich beeinträchtigten Zustands rechtswidrig einvernommen, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.C./ den Polizeibeamten Insp. römisch 40 der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich insb. des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, indem er bei seiner Einvernahme durch die Haft- und Rechtsschutzrichterin am römisch 40 .2023 zusammengefasst und sinngemäß behauptete, Insp. römisch 40 habe ihm für seine Aussagen vor dem LKA Oberösterreich am römisch 40 und römisch 40 .2023 falsche Versprechungen erteilt, ihm Suchtgift angeboten und ihn trotz augenscheinlich beeinträchtigten Zustands rechtswidrig einvernommen, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist. In der Sache selbst stellte das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF seit Jahren Suchtgift konsumiere und dass er im XXXX 2022 an XXXX herangetreten sei, um ihm XXXX vorzustellen. Im XXXX 2022 sei der BF auch einmal selbst mit XXXX und XXXX in die Niederlanden gefahren, wo diese 1.000 Gramm 3-CMC ankauften. Der BF habe die die Substanz übernommen und nach XXXX gebracht. Kurz darauf sei er mit XXXX zu den beiden XXXX nach Ungarn gefahren, um die Substanz zuzustellen, damit diese sie dort in Verkehr setzen konnten. Daneben habe der BF selbst Suchtgift anderen angeboten und überlassen. Dabei habe er mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz gehandelt. Er habe gewusst, dass er vorschriftswidrig handle und Suchtgift erwerbe, besitze und anderen anbiete und überlasse und habe er das auch gewollt. Gleiches gelte auch in Bezug auf die NEUE PSYCHOAKTIVE Substanz 3-CMC, wobei er aus seinem Handeln auch einen Vorteil ziehen wollte und es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass die Substanzen von Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet würden. Sein Wissen und Wollen habe von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran angeknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen umfasst.In der Sache selbst stellte das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF seit Jahren Suchtgift konsumiere und dass er im römisch 40 2022 an römisch 40 herangetreten sei, um ihm römisch 40 vorzustellen. Im römisch 40 2022 sei der BF auch einmal selbst mit römisch 40 und römisch 40 in die Niederlanden gefahren, wo diese 1.000 Gramm 3-CMC ankauften. Der BF habe die die Substanz übernommen und nach römisch 40 gebracht. Kurz darauf sei er mit römisch 40 zu den beiden römisch 40 nach Ungarn gefahren, um die Substanz zuzustellen, damit diese sie dort in Verkehr setzen konnten. Daneben habe der BF selbst Suchtgift anderen angeboten und überlassen. Dabei habe er mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz gehandelt. Er habe gewusst, dass er vorschriftswidrig handle und Suchtgift erwerbe, besitze und anderen anbiete und überlasse und habe er das auch gewollt. Gleiches gelte auch in Bezug auf die NEUE PSYCHOAKTIVE Substanz 3-CMC, wobei er aus seinem Handeln auch einen Vorteil ziehen wollte und es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass die Substanzen von Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet würden. Sein Wissen und Wollen habe von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran angeknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen umfasst. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht als mildernd das vollumfängliche Geständnis, hingegen als erschwerend die 6 einschlägigen Vorstrafen, die deutliche Überschreitung der Grenzmenge des § 28a Abs. 4 Z 3 SMG und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen.Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht als mildernd das vollumfängliche Geständnis, hingegen als erschwerend die 6 einschlägigen Vorstrafen, die deutliche Überschreitung der Grenzmenge des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen. Das Urteil des Landesgerichtes XXXX blieb vom BF unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft [PV des BF in VH-Niederschrift Das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 blieb vom BF unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft [PV des BF in VH-Niederschrift 1.7.
- Hinsichtlich der seiner letzten Verurteilung in Österreich vom XXXX .2023 zugrunde gelegten Taten hat sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder geständig, noch reumütig gezeigt.1.7.
- Hinsichtlich der seiner letzten Verurteilung in Österreich vom römisch 40 .2023 zugrunde gelegten Taten hat sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder geständig, noch reumütig gezeigt. 1.
- Beim Beschwerdeführer scheinen im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf [ZMR-Abfrage vom 11.04.2024]:XXXX .2023 bis XXXX .2014 XXXX HauptwohnsitzXXXX .2020 bis XXXX .2020 HauptwohnsitzXXXX .2020 bis XXXX .2021 XXXX HauptwohnsitzXXXX .2021 bis laufend XXXX HauptwohnsitzXXXX .2023 bis laufend XXXX 1.
- Beim Beschwerdeführer scheinen im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf [ZMR-Abfrage vom 11.04.2024]:, römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2014 römisch 40 Hauptwohnsitz, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Hauptwohnsitz, römisch 40 .2021 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz, römisch 40 .2023 bis laufend römisch 40 1.
- Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der BF folgenden Beschäftigungen bei nachstehend angeführten Dienstgeberinnen nachgegangen [HV-Abfrage vom 11.04.2024]:XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX ArbeiterXXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX ArbeiterXXXX .2020 bis XXXX .2021 XXXX ArbeiterXXXX .2021 bis XXXX .2022 XXXX ArbeiterXXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX ArbeiterXXXX .2022 bis XXXX .2022 XXXX ArbeiterXXXX .2022 bis XXXX .2022 XXXX Arbeiter1.
- Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der BF folgenden Beschäftigungen bei nachstehend angeführten Dienstgeberinnen nachgegangen [HV-Abfrage vom 11.04.2024]:, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter, römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiter, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 römisch 40 Arbeiter, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiter, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 römisch 40 Arbeiter, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 römisch 40 Arbeiter 1.
- Mit Ausnahme seiner in XXXX lebenden Schwester bestehen in Österreich familiären Bindungen des BF.1.
- Mit Ausnahme seiner in römisch 40 lebenden Schwester bestehen in Österreich familiären Bindungen des BF.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verfahrensakts und auf dem Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die zu seinem Ausbildungsstand und zum Familienstand getroffenen Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle beruhen auch die zu den drei Eheschließungen des BF und zu dessen Ehegattinnen getroffenen Feststellungen. Die zu seinen Kindern und zu seinem Leben im Herkunftsstaat getroffenen Konstatierungen gründen ebenfalls auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die weiter getroffene Konstatierung, dass der BF weder über nennenswerte Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten, noch über Immobilienbesitz in Österreich verfügt, gründen ebenfalls auf seinen Angaben., die er im Rahmen der am 10.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung tätigte. Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat und in Österreich gründen in erster Linie auf den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX . Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Herkunftsstaat basieren weiter auf den Angaben des BF, der diese bestätigte. Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat und in Österreich gründen in erster Linie auf den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 . Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Herkunftsstaat basieren weiter auf den Angaben des BF, der diese bestätigte. Allerdings zeigte der in Österreich wegen Drogenhandels, des Besitzes und des Eigenkonsums von Suchtmitteln vom Landesgericht XXXX zu einer mit sieben Jahren sehr empfindlichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilte BF, was diese Straftaten betrifft, weder eine Schuldeinsicht, noch ein reumütiges Verhalten. Allerdings zeigte der in Österreich wegen Drogenhandels, des Besitzes und des Eigenkonsums von Suchtmitteln vom Landesgericht römisch 40 zu einer mit sieben Jahren sehr empfindlichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilte BF, was diese Straftaten betrifft, weder eine Schuldeinsicht, noch ein reumütiges Verhalten. Obwohl ihn das Landesgericht XXXX ob seiner tragenden Rolle im Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt hatte, versuchte er seine tragende Rolle im Rahmen seiner stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verharmlosen und diese von sich zu schieben, indem er ausschließlich XXXX und XXXX den Drogenhandel unterschieben wollte. Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts, die in den obigen Feststellungen in den entscheidenden Passagen wiedergegeben wurden, versuchte sich der BF in der mündlichen Verhandlung als Unwissenden darzustellen, während der Drogenhandel von den beiden zuvor genannten Personen, die er in seiner Wohnung einquartiert haben wollte, ausgegangen sein soll. Mit dieser, von den Feststellungen im Strafurteil abweichenden, vor dem Bundesverwaltungsgericht neu aufgetischten Version vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und erweckte damit vielmehr den Eindruck, seine tragende Rolle im Drogengeschäft, für die er verurteilt wurde, herunterspielen zu wollen. Dazu passt auch seine Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in Ungarn unter anderen (nur) wegen „Drogenmissbrauchs“ verurteilt wurde. Obwohl ihn das Landesgericht römisch 40 ob seiner tragenden Rolle im Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt hatte, versuchte er seine tragende Rolle im Rahmen seiner stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verharmlosen und diese von sich zu schieben, indem er ausschließlich römisch 40 und römisch 40 den Drogenhandel unterschieben wollte. Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts, die in den obigen Feststellungen in den entscheidenden Passagen wiedergegeben wurden, versuchte sich der BF in der mündlichen Verhandlung als Unwissenden darzustellen, während der Drogenhandel von den beiden zuvor genannten Personen, die er in seiner Wohnung einquartiert haben wollte, ausgegangen sein soll. Mit dieser, von den Feststellungen im Strafurteil abweichenden, vor dem Bundesverwaltungsgericht neu aufgetischten Version vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und erweckte damit vielmehr den Eindruck, seine tragende Rolle im Drogengeschäft, für die er verurteilt wurde, herunterspielen zu wollen. Dazu passt auch seine Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in Ungarn unter anderen (nur) wegen „Drogenmissbrauchs“ verurteilt wurde. Tatsächlich wurde er mit Urteil des Gerichts XXXX vom XXXX wegen „unerlaubtem Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotrophen Stoffen und Drogenausgangsstoffen und anderer strafbarer Handlungen“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die mit XXXX vollzogen war [Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte]. Tatsächlich wurde er mit Urteil des Gerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen „unerlaubtem Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotrophen Stoffen und Drogenausgangsstoffen und anderer strafbarer Handlungen“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die mit römisch 40 vollzogen war [Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 Mitte]. Diese empfindliche Freiheitsstrafe, die er wegen Drogenhandels, von einem ungarischen Strafgericht erhalten hatte, verschwieg der BF im Rahmen der stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso, wie den Umstand, dass er wegen „unerlaubtem Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotrophen Stoffen und Drogenausgangsstoffen und anderer strafbarer Handlungen“ verurteilt wurde. Auch in Österreich handelte er mit bestimmten Suchtmitteln (hier: Cannabis), Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen, dies in vollem Bewusstsein, dass diese strafbaren Handlungen auch hier strafbar sind. Die mit sieben Jahren verhängte Freiheitsstrafe, die sich im oberen Strafrahmen bewegt, bezeichnete er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als „definitiv unangemessen“ und gab an, diesbezüglich einen „Fehler gemacht“ zu haben. In Anbetracht der seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, seiner einschlägigen Vorstrafe in Ungarn, das lange Haftübel im Herkunftsstaat, die über einen verhältnismäßig langen Zeitraum in Österreich verübten (einschlägigen) Straftaten lassen sich die von ihm in Österreich verübten Straftaten, darunter seine Beteiligung als Beitragstäter am Suchtgifthandel nicht mehr als „Fehler“ abtun und erscheinen dem Gericht als Versuch der Verniedlichung seiner Rolle im langjährigen Drogenhandel. Insgesamt hat der BF, was seine Straftat, die er gemeinsam mit weiteren Personen verübte, betrifft, in der stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen. Als unglaubwürdig erscheint dem Gericht auch die in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 vorgetragene Behauptung, er habe sich in Ungarn Todfeinde gemacht und sei auch schon mit dem Umbringen bedroht worden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.04.2024, S. 14 Mitte]. Über Nachfrage gab er an, dass er - konkret - von XXXX , den er zuvor noch als Schulfreund bezeichnet hatte, im Wege seines Sohnes, XXXX , mit dem Umbringen bedroht worden sei. Das begründete er weiter damit, dass XXXX und XXXX ihre Aussagen aufeinander abgestimmt und gegen den BF ausgesagt hätten. Als unglaubwürdig erscheint dem Gericht auch die in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 vorgetragene Behauptung, er habe sich in Ungarn Todfeinde gemacht und sei auch schon mit dem Umbringen bedroht worden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.04.2024, S. 14 Mitte]. Über Nachfrage gab er an, dass er - konkret - von römisch 40 , den er zuvor noch als Schulfreund bezeichnet hatte, im Wege seines Sohnes, römisch 40 , mit dem Umbringen bedroht worden sei. Das begründete er weiter damit, dass römisch 40 und römisch 40 ihre Aussagen aufeinander abgestimmt und gegen den BF ausgesagt hätten. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Begründung kann nicht erblickt werden, worin nun für XXXX ein Beweggrund für eine gegen den BF ausgesprochene Todesdrohung bestehen soll. Hinzu kommt, dass alle Genannten in die Drogenmalversationen, für die der BF zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, involviert sind und der angebliche Überbringer der Todesdrohung, XXXX , auch in der JA XXXX einsitzen soll [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024]. Insgesamt ist es dem BF nicht gelungen, dem erkennenden Gericht eine angeblich gegen ihn ausgesprochene Todesdrohung glaubhaft zu machen.Selbst bei Wahrunterstellung dieser Begründung kann nicht erblickt werden, worin nun für römisch 40 ein Beweggrund für eine gegen den BF ausgesprochene Todesdrohung bestehen soll. Hinzu kommt, dass alle Genannten in die Drogenmalversationen, für die der BF zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, involviert sind und der angebliche Überbringer der Todesdrohung, römisch 40 , auch in der JA römisch 40 einsitzen soll [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024]. Insgesamt ist es dem BF nicht gelungen, dem erkennenden Gericht eine angeblich gegen ihn ausgesprochene Todesdrohung glaubhaft zu machen. Es waren daher die Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg. cit.) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg. cit.). 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg. cit.) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg. cit.). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.2.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.2.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262 Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1], oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Fremder im weitesten Sinne im Rahmen einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung tätig wird [Abs. 3 Z 2]) kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],, oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Fremder im weitesten Sinne im Rahmen einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung tätig wird [Abs. 3 Ziffer 2 ],) kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. 3.1.2.2. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Die belangte Behörde hat das im Anlassfall verfügte (unbefristete) Aufenthaltsverbot auf die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 3 FPG gestützt (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG ausgesprochen, dass dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Die belangte Behörde hat das im Anlassfall verfügte (unbefristete) Aufenthaltsverbot auf die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gestützt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ausgesprochen, dass dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Der BF ist als ungarischer Staatsangehöriger EWR-Bürger und seit dem XXXX .2020 bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er hat nach den zitierten Bestimmungen somit nicht das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben.Der BF ist als ungarischer Staatsangehöriger EWR-Bürger und seit dem römisch 40 .2020 bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er hat nach den zitierten Bestimmungen somit nicht das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben. In der kurzen Zeit seines Aufenthalts ist er von österreichischen Gerichten gleich zweimal wegen der Begehung von Straftaten verurteilt worden. Zum einen wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. § 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.Zum einen wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ) wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster, zweiter und siebter Fall SMG, wegen des Vergehens des Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens nach § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Fall NPSG und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, wobei er den ihm zur Last gelegten Suchtgifthandel im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX .2023 betrieb und überdies der ihm zur Last gelegte Gebrauch, der Erwerb und der Besitz von Suchtgift für den Eigenkonsum den Zeitraum von XXXX 2020 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2023 umfasst.Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ) wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter und siebter Fall SMG, wegen des Vergehens des Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Fall NPSG und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, wobei er den ihm zur Last gelegten Suchtgifthandel im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2023 betrieb und überdies der ihm zur Last gelegte Gebrauch, der Erwerb und der Besitz von Suchtgift für den Eigenkonsum den Zeitraum von römisch 40 2020 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2023 umfasst. Beim BF kommt hinzu, dass er die ihm zur Last gelegten und zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe geführt habenden Taten in Bezug auf die zitierten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zumindest seit Beginn seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2023 gesetzt hatte. Beim BF kommt hinzu, dass er die ihm zur Last gelegten und zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe geführt habenden Taten in Bezug auf die zitierten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zumindest seit Beginn seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 .2023 gesetzt hatte. Hinsichtlich der seiner letzten Verurteilung in Österreich vom XXXX zugrunde gelegten Taten hat sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder geständig, noch reumütig gezeigt, dies vor allem, was das Faktum des Handels mit Suchtgift als Beitragstäter gem. § 12 dritter Fall StGB betrifft. Vielmehr versuchte er seine langjährige Beteiligung am Suchtgifthandel herunterzuspielen bzw. zu verschleiern. Hinsichtlich der seiner letzten Verurteilung in Österreich vom römisch 40 zugrunde gelegten Taten hat sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder geständig, noch reumütig gezeigt, dies vor allem, was das Faktum des Handels mit Suchtgift als Beitragstäter gem. Paragraph 12, dritter Fall StGB betrifft. Vielmehr versuchte er seine langjährige Beteiligung am Suchtgifthandel herunterzuspielen bzw. zu verschleiern. Dass er von einem ungarischen Strafgericht am XXXX ebenfalls unter anderem wegen des unerlaubten Handels mit ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotrophen Stoffen und Drogenausgangsstoffen und anderer strafbarer Handlungen zu einer ebenfalls als empfindlich zu bezeichnenden Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, die am XXXX vollzogen war, verschwieg der BF nicht nur, sondern versuchte er auch, dies gänzlich herunterzuspielen. Dass er von einem ungarischen Strafgericht am römisch 40 ebenfalls unter anderem wegen des unerlaubten Handels mit ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotrophen Stoffen und Drogenausgangsstoffen und anderer strafbarer Handlungen zu einer ebenfalls als empfindlich zu bezeichnenden Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, die am römisch 40 vollzogen war, verschwieg der BF nicht nur, sondern versuchte er auch, dies gänzlich herunterzuspielen. Unter Berücksichtigung seiner Verurteilung durch das ungarische Strafgericht kommt seinem Wohlverhalten in Freiheit lediglich eine untergeordnete Rolle zu, zumal ihm in Österreich zur Last gelegt wurde, bereits XXXX 2020 (zumindest jedoch seit der XXXX 2020) Suchtgift erworben und besessen zu haben bzw. selbst konsumiert zu haben und der Zeitraum zwischen der Haftentlassung aus der ungarischen Haftanstalt und dem Beginn der ihm zur Last gelegten Suchtgiftdelinquenz in Freiheit insgesamt nur sehr kurz währte.Unter Berücksichtigung seiner Verurteilung durch das ungarische Strafgericht kommt seinem Wohlverhalten in Freiheit lediglich eine untergeordnete Rolle zu, zumal ihm in Österreich zur Last gelegt wurde, bereits römisch 40 2020 (zumindest jedoch seit der römisch 40 2020) Suchtgift erworben und besessen zu haben bzw. selbst konsumiert zu haben und der Zeitraum zwischen der Haftentlassung aus der ungarischen Haftanstalt und dem Beginn der ihm zur Last gelegten Suchtgiftdelinquenz in Freiheit insgesamt nur sehr kurz währte. Vor diesem Hintergrund ist auch bei seiner Freilassung aus der in Österreich über ihn verhängten Strafhaft von einem raschen Rückfall des BF auszugehen, zumal er im Bundesgebiet über keine nennenswerte private Verankerung verfügt und er sich von der Begehung der ihm zur Last gelegten Suchtgiftdelikte auch von seiner Erwerbstätigkeit bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen nicht abhalten ließ. Wenn auch der BF die von ihm begangenen Straftaten als „Fehler“ bezeichnet hat, darf nicht übersehen werden, dass er hinsichtlich des Suchtgifthandels offenbar keine erkennbare Schuldeinsicht besitzt und von einem reumütigen Verhalten weit entfernt ist. Obwohl der BF genau wusste, dass der Handel von Suchtgift in Österreich verboten und - wie in seinem Herkunftsstaat Ungarn - mit einer hohen Freiheitsstrafe belegt ist, ließ er sich von der Begehung der Straftaten auch in Österreich nicht abhalten, dies er obwohl er wegen desselben einschlägigen Delikts bereits in Ungarn eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Sein Verhalten zeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Seine an Skrupellosigkeit grenzende Neigung zum Handel mit Suchtgift zeigt überdies ein schädliches Persönlichkeitsbild des BF auf. Seine fehlende soziale Verankerung, die durch den Umstand, dass seine einzige nahe Angehörige, nämlich seine Schwester, mit deren Familie in XXXX lebt, nicht beseitigt wird, birgt neben der eigenen Drogensucht, gegen die er bis dato nichts unternommen hat, die Gefahr eines raschen Rückfalls nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft in sich. Der Umstand, dass seine Schwester keine soziale Verankerung für ihn darstellt, ergibt sich daraus, dass der BF seine Drogendelikte in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets begangen hat. Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX ergibt sich nicht, dass der Aktionsraum des BF auch die Steiermark umfasst hätte. Seine fehlende soziale Verankerung, die durch den Umstand, dass seine einzige nahe Angehörige, nämlich seine Schwester, mit deren Familie in römisch 40 lebt, nicht beseitigt wird, birgt neben der eigenen Drogensucht, gegen die er bis dato nichts unternommen hat, die Gefahr eines raschen Rückfalls nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft in sich. Der Umstand, dass seine Schwester keine soziale Verankerung für ihn darstellt, ergibt sich daraus, dass der BF seine Drogendelikte in römisch 40 und an anderen Orten des Bundesgebiets begangen hat. Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 ergibt sich nicht, dass der Aktionsraum des BF auch die Steiermark umfasst hätte. Darin besteht auch die besondere, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende, in diesem Fall sogar als erheblich zu qualifizierende Gefahr. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Er ist seit dem XXXX .2023 bis laufend in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Er ist seit dem römisch 40 .2023 bis laufend in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt. Der BF hat keine erheblichen sozialen Kontakte in das Bundesgebiet. Ihm wird es möglich sein, den Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Schwester mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen außerhalb der vom Einreiseverbot eingeschlossenen Staaten aufrecht halten. Der BF hat keine erheblichen sozialen Kontakte in das Bundesgebiet. Ihm wird es möglich sein, den Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Schwester mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen außerhalb der vom Einreiseverbot eingeschlossenen Staaten aufrecht halten. Abgesehen davon lebt seine gesamte Familie in Deutschland, Ungarn und Italien, wobei er in seinen Herkunftsstaat problemlos zurückkehren kann. Sein berufliches Fortkommen ist nicht gefährdet, zumal der BF zuletzt vor dem BVwG angab, in Ungarn gearbeitet zu haben und in einer Mietwohnung gelebt zu haben. Selbst wenn er keinen Kontakt zu seiner Familie in Ungarn hat, ist in Anbetracht seines Gesundheitszustandes und der daran anknüpfenden grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass er in Ungarn sich aus legaler Erwerbsarbeit Einkünfte zu erwirtschaften, von denen er leben kann. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen, zumal die Voraussetzungen eines solchen
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG grundsätzlich vorliegen, der BF weder tiefgehende familiäre, noch (nennenswerte) soziale noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen, zumal die Voraussetzungen eines solchen
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vorliegen, der BF weder tiefgehende familiäre, noch (nennenswerte) soziale noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat. Er wurde erneut straffällig. Seine letzte Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX ist die sechste strafgerichtliche Verurteilung. Es handelt sich auch um eine einschlägige Verurteilung, was das Strafgericht in den Strafzumessungsgründen ausführte.Er wurde erneut straffällig. Seine letzte Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 ist die sechste strafgerichtliche Verurteilung. Es handelt sich auch um eine einschlägige Verurteilung, was das Strafgericht in den Strafzumessungsgründen ausführte. Das Aufenthaltsverbot gründet auf § 67 Abs. 1 und 3 FPG und erachtet das Gericht den Gefährdungsmaßstab beim BF als gegeben.Das Aufenthaltsverbot gründet auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG und erachtet das Gericht den Gefährdungsmaßstab beim BF als gegeben. 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG hat folgenden Wortlaut: „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.
(1)[…]Paragraph 70,
(1)[…] […]
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. […]“ 3.1.3.
- Wie schon oben ausgeführt, ist beim BF aus den genannten Gründen schon wegen seines schädlichen Persönlichkeitsbildes bei Entlassung aus der Strafhaft ein rascher Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz zu erwarten, zumal ihn die strafgerichtliche Verurteilung im Herkunftsstaat, wobei der Vollzug der über ihn verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe und die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe am XXXX vollzogen war, ihn nicht davon abhielt, ab XXXX bzw. XXXX 2020 erneut einschlägige Straftaten (hier vor allem des Handels mit Suchtgift als Beitragstäter) in Österreich zu begehen. 3.1.3.
- Wie schon oben ausgeführt, ist beim BF aus den genannten Gründen schon wegen seines schädlichen Persönlichkeitsbildes bei Entlassung aus der Strafhaft ein rascher Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz zu erwarten, zumal ihn die strafgerichtliche Verurteilung im Herkunftsstaat, wobei der Vollzug der über ihn verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe und die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe am römisch 40 vollzogen war, ihn nicht davon abhielt, ab römisch 40 bzw. römisch 40 2020 erneut einschlägige Straftaten (hier vor allem des Handels mit Suchtgift als Beitragstäter) in Österreich zu begehen. Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt damit eine erhebliche bzw. schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint hat, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden könne, begegnet diese Auffassung in Anbetracht des vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigten schädlichen Persönlichkeitsbildes keinen Bedenken. Daran ändert sich auch durch das in der Beschwerde zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, nichts. 3.1.4.
- Die Bestimmung des § 18 BFA-VG hat folgenden Wortlaut:3.1.4.
- Die Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG hat folgenden Wortlaut: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.1.4.
- Die belangte Behörde hat den Ausspruch, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, auf § 18 Abs. 3 BFA-VG gestützt. 3.1.4.
- Die belangte Behörde hat den Ausspruch, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. In Hinblick darauf, dass beim Beschwerdeführer bei Freilassung aus der Strafhaft aus den bereits ausgeführten Gründen von einem raschen Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz zu befürchten ist, die auch nach der hier anzuwendenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Österreich besonders verpönt ist, erscheint auch dem erkennenden Gericht eine sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Der BF lebte zuletzt in Österreich nach eigenen Angaben allein und bestehen - mit Ausnahme der weiter entfernt, in XXXX , lebenden Schwester - keine nennenswerten privaten Kontakte des BF in Österreich. Der BF lebte zuletzt in Österreich nach eigenen Angaben allein und bestehen - mit Ausnahme der weiter entfernt, in römisch 40 , lebenden Schwester - keine nennenswerten privaten Kontakte des BF in Österreich. Der BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und mit seinem zu seiner Verurteilung geführt habenden Verhalten bewiesen, dass ihm die Einhaltung der österreichischen Gesetze nicht wichtig erscheint. Vor diesem Hintergrund war bzw. ist ein rascher Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz zu befürchten, der die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen lässt. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2288589.1.00