Vm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX .2024 in Wien im Rahmen einer Schwerpunktaktion bei Arbeiten als Kellnerin betreten und deswegen sowie wegen ihres infolge unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2024 in Wien im Rahmen einer Schwerpunktaktion bei Arbeiten als Kellnerin betreten und deswegen sowie wegen ihres infolge unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 23.03.2024, wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.03.2024 über die BF die Schubhaft angeordnet. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm Abs 2 Z 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Betretung der BF bei einer Beschäftigung, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, begründet und stelle ihr Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar.In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Betretung der BF bei einer Beschäftigung, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, begründet und stelle ihr Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Am 26.03.2024 langte beim BFA ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III. des oben angeführten Bescheids ein und stellte die BF am selben Tag einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 26.03.2024 langte beim BFA ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des oben angeführten Bescheids ein und stellte die BF am selben Tag einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am XXXX 2024 wurde die BF über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.Am römisch 40 2024 wurde die BF über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot zu beheben; hilfsweise werden ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer sowie ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie sich nur als Gast im Lokal aufgehalten habe und nicht die Absicht bestanden habe, die visumsfreie Aufenthaltsdauer zu überschreiten oder illegal zu arbeiten. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot zu beheben; hilfsweise werden ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer sowie ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie sich nur als Gast im Lokal aufgehalten habe und nicht die Absicht bestanden habe, die visumsfreie Aufenthaltsdauer zu überschreiten oder illegal zu arbeiten. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Die BF ist bosnische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in der bosnischen Ortschaft XXXX geboren und spricht Bosnisch. Sie ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Sie lebt in Sarajewo und hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder. Sie hat das gemeinsame Sorgerecht mit dem Kindsvater. Die BF ist bosnische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in der bosnischen Ortschaft römisch 40 geboren und spricht Bosnisch. Sie ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Sie lebt in Sarajewo und hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder. Sie hat das gemeinsame Sorgerecht mit dem Kindsvater. Abgesehen von ihrem Freund hat die BF im Bundesgebiet noch einen Onkel, wobei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen nicht dargelegt wurde. Ihre weiteren Familienangehörige leben in Bosnien und Herzegowina. Die BF hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich und besitzt keine wesentlichen Vermögenswerte. Abgesehen von ihrem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände liegt keine Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet vor. Die BF besitzt einen am XXXX .2024 ausgestellten und bis XXXX .2034 gültigen bosnischen Reisepass sowie einen bis XXXX .2026 gültigen bosnischen Personalausweis. Die BF besitzt einen am römisch 40 .2024 ausgestellten und bis römisch 40 .2034 gültigen bosnischen Reisepass sowie einen bis römisch 40 .2026 gültigen bosnischen Personalausweis. Am XXXX .2024 reiste die BF zuletzt in das Schengengebiet ein, nahm bei ihrem Freund Unterkunft und hielt sich ohne Vornahme einer Wohnsitzmeldung dort auf. Am XXXX .2024 wurde die BF im Zuge einer Schwerpunktkontrolle bei Kellnertätigkeiten in einem Lokal in Wien angetroffen. Mehrere Gäste wurden befragt und bestätigten diese, von der BF bedient worden zu sein. Die BF verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Am römisch 40 .2024 reiste die BF zuletzt in das Schengengebiet ein, nahm bei ihrem Freund Unterkunft und hielt sich ohne Vornahme einer Wohnsitzmeldung dort auf. Am römisch 40 .2024 wurde die BF im Zuge einer Schwerpunktkontrolle bei Kellnertätigkeiten in einem Lokal in Wien angetroffen. Mehrere Gäste wurden befragt und bestätigten diese, von der BF bedient worden zu sein. Die BF verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bereits zuvor wurde die BF seitens des BFA wegen unrechtsmäßigen Aufenthalts im Bundegebiet am XXXX .2024 festgenommen und ihr die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt, welche am XXXX .2024 erfolgte.Bereits zuvor wurde die BF seitens des BFA wegen unrechtsmäßigen Aufenthalts im Bundegebiet am römisch 40 .2024 festgenommen und ihr die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt, welche am römisch 40 .2024 erfolgte. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF werden durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt. Anhand dessen konnte auch ihre Einreise im XXXX 2024 belegt werden. Bosnischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF beruhen auf ihren weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben anlässlich ihrer Befragung. In Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens ist davon auszugehen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Freund und ihrem in Österreich lebenden Onkel besteht. Weitere soziale Kontakte in Österreich brachte die BF nicht vor; besondere Integrationsbemühungen sind nicht aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF werden durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt. Anhand dessen konnte auch ihre Einreise im römisch 40 2024 belegt werden. Bosnischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF beruhen auf ihren weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben anlässlich ihrer Befragung. In Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens ist davon auszugehen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Freund und ihrem in Österreich lebenden Onkel besteht. Weitere soziale Kontakte in Österreich brachte die BF nicht vor; besondere Integrationsbemühungen sind nicht aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Im Zentralen Melderegister (ZMR) ist die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum dokumentiert. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Dem Sozialversicherungsdatenauszug können keine der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeiten entnommen werden. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet. Vielmehr geht daraus die im XXXX 2024 erfolgte Festnahme sowie ihre freiwillige Rückreise hervor, was auch im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet. Vielmehr geht daraus die im römisch 40 2024 erfolgte Festnahme sowie ihre freiwillige Rückreise hervor, was auch im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde. Die Feststellung, dass die BF am XXXX 2024 in Wien einer Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen ist und dabei betreten wurde, beruht auf der im Akt einliegenden Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2024, GZ. XXXX . Die Feststellung, dass die BF am römisch 40 2024 in Wien einer Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen ist und dabei betreten wurde, beruht auf der im Akt einliegenden Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ. römisch 40 . Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids. Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Beschäftigung der BF aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt ist. Als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Beschäftigung der BF aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist. Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen, jedoch ist bei der Erstellung der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden und insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht zu ziehen. Dabei ergibt sich hier, dass die im Bundesgebiet BF bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel angetroffen wurde, die auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH Ra 2016/21/0207). Hier ist der BF jedoch nicht nur eine nach dem AuslBG nicht erlaubte Beschäftigung anzulasten, vielmehr hat sie sich bereits im XXXX 2024 unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH Ra 2016/21/0207). Hier ist der BF jedoch nicht nur eine nach dem AuslBG nicht erlaubte Beschäftigung anzulasten, vielmehr hat sie sich bereits im römisch 40 2024 unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Besondere Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind nicht so gewichtig, dass mit der – an die von der BF nicht bekämpfte Rückkehrentscheidung anknüpfenden – Verhängung eines Einreiseverbots eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von
Besondere Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind nicht so gewichtig, dass mit der – an die von der BF nicht bekämpfte Rückkehrentscheidung anknüpfenden – Verhängung eines Einreiseverbots eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von
Die Dauer des Einreiseverbots ist aber in (teilweiser) Stattgebung des entsprechenden Antrags in der Beschwerde auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten und den persönlichen und familiären Verhältnissen der unbescholtenen und kooperativen BF entspricht, die erstmals bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten wurde. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber in (teilweiser) Stattgebung des entsprechenden Antrags in der Beschwerde auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten und den persönlichen und familiären Verhältnissen der unbescholtenen und kooperativen BF entspricht, die erstmals bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten wurde. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal die BF ohnehin im behördlichen Verfahren zu ihrer Beschäftigung und ihren Anknüpfungen im Bundesgebiet befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal die BF ohnehin im behördlichen Verfahren zu ihrer Beschäftigung und ihren Anknüpfungen im Bundesgebiet befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2289950.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.