Obsah (14)
Art 133§ 67§ 70§ 52§ 61§ 66§ 53Art. 27Art. 28§ 51§ 53aArt. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlG313 2270823-1 Spruch, G313 2270823-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art 133Abs.
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) beabsichtige, aufgrund der Verurteilung des BF vom XXXX .2023 und der aktuellen Verbüßung der Freiheitsstrafe bis XXXX .2023, sowie der beiden Vorverurteilungen im Bundesgebiet, gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der BF hat das Parteiengehör am XXXX .2023 persönlich in Strafhaft übernommen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2023, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) beabsichtige, aufgrund der Verurteilung des BF vom römisch 40 .2023 und der aktuellen Verbüßung der Freiheitsstrafe bis römisch 40 .2023, sowie der beiden Vorverurteilungen im Bundesgebiet, gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der BF hat das Parteiengehör am römisch 40 .2023 persönlich in Strafhaft übernommen. Der BF gab fristgerecht am XXXX .2023, einlangend bei der belangten Behörde am XXXX .2023, seine Stellungnahme ab.Der BF gab fristgerecht am römisch 40 .2023, einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023, seine Stellungnahme ab.
- Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Wesentlichen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass die Tatbegehungen des BF die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der ausgesprochenen Höhe sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Die persönlichen, sozialen und privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Aufgrund der vorliegenden Sachlage sei mit einer Fortsetzung zu rechnen und müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
- Der BF wurde erstmalig mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: XXXX vom XXXX .2021, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2, 15 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. § 28 Abs. 1 StGB, § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG, nach § 130 Abs. 2 StGB zu einer 12 monatigen Freiheitsstrafe, welche gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Der BF wurde erstmalig mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2021, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer 12 monatigen Freiheitsstrafe, welche gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde weiters mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: XXXX vom XXXX .2022, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. § 28 Abs. 1 StGB, nach § 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, welche gem. § 43 Abs. 1 StGB teilbedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil vier Monate betrug, verurteilt.Der BF wurde weiters mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2022, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. Paragraph 28, Absatz eins, StGB, nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, welche gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB teilbedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil vier Monate betrug, verurteilt. Sodann wurde der BF zum dritten Mal mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: XXXX vom XXXX .2023, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. § 28 Abs. 1 StGB, nach § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche gem. § 43a Abs. 3 StGB teilbedingt in einer Dauer von 16 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug somit 8 Monate.Sodann wurde der BF zum dritten Mal mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2023, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. Paragraph 28, Absatz eins, StGB, nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB teilbedingt in einer Dauer von 16 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug somit 8 Monate. Der BF befand sich von XXXX .2023 bis XXXX .2023, wobei ihm die Vorhaft von XXXX .2022 bis XXXX .2023 angerechnet wurde, in Haft.Der BF befand sich von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, wobei ihm die Vorhaft von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 angerechnet wurde, in Haft.
- Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2023 persönlich in Strafhaft übernommen.
- Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 .2023 persönlich in Strafhaft übernommen.
- Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am XXXX .2023, die Beschwerde in vollem Umfang erhoben und beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
- Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am römisch 40 .2023, die Beschwerde in vollem Umfang erhoben und beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Im Wesentlichen wurde in der Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sich der BF bereits seit über 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, somit wäre der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG heranzuziehen gewesen. Weiters habe der BF vor, eine Drogentherapie zu absolvieren, ihm sei bewusst geworden, dass sein straffälliges Verhalten nicht „nur“ strafrechtliche Konsequenzen habe, sondern, dass dieses auch dazu führen könne, dass er nicht in Österreich, bei seiner Familie, sein könne. Der BF würde zukünftig jedes Verhalten tunlichst vermeiden, welches seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde und sei daher ein positiver Lebenswandel zu erwarten. Das Aufenthaltsverbot sei somit nicht zu erlassen gewesen, ihm käme der verstärkte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu. Im Wesentlichen wurde in der Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sich der BF bereits seit über 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, somit wäre der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG heranzuziehen gewesen. Weiters habe der BF vor, eine Drogentherapie zu absolvieren, ihm sei bewusst geworden, dass sein straffälliges Verhalten nicht „nur“ strafrechtliche Konsequenzen habe, sondern, dass dieses auch dazu führen könne, dass er nicht in Österreich, bei seiner Familie, sein könne. Der BF würde zukünftig jedes Verhalten tunlichst vermeiden, welches seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde und sei daher ein positiver Lebenswandel zu erwarten. Das Aufenthaltsverbot sei somit nicht zu erlassen gewesen, ihm käme der verstärkte Schutz nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und langten am XXXX .2023 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und langten am römisch 40 .2023 ein.
- Die rechtsfreundliche Vertretung des BF (im Folgenden: RV) legte am XXXX 2024 die Vollmacht zurück, zumal diese angab, dass mit dem BF kein Kontakt mehr bestehe.
- Die rechtsfreundliche Vertretung des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage legte am römisch 40 2024 die Vollmacht zurück, zumal diese angab, dass mit dem BF kein Kontakt mehr bestehe. Am XXXX .2024 wurde seitens des BVwG Kontakt mit der RV des BF aufgenommen. Dem BVwG wurde sodann mitgeteilt, dass die Ladung seitens der RV an den BF am XXXX .2024 versendet wurde, eine Antwort des BF jedoch ausblieb.Am römisch 40 .2024 wurde seitens des BVwG Kontakt mit der Regierungsvorlage des BF aufgenommen. Dem BVwG wurde sodann mitgeteilt, dass die Ladung seitens der Regierungsvorlage an den BF am römisch 40 .2024 versendet wurde, eine Antwort des BF jedoch ausblieb.
- Am XXXX .2024 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt. Der BF ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde gab am XXXX .2024 einen Teilnahmeverzicht ab.
- Am römisch 40 .2024 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt. Der BF ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde gab am römisch 40 .2024 einen Teilnahmeverzicht ab. Das BVwG kontaktierte den BF am XXXX 2024 um XXXX Uhr. Er teilte mit, dass er in XXXX sei und seine RV die Vollmacht aufgelöst habe. Er wolle wissen, ob die Verhandlung stattfinde und ob er kommen solle. Dem BF wurde sodann mitgeteilt, dass wenn er nicht erscheinen solle, auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.Das BVwG kontaktierte den BF am römisch 40 2024 um römisch 40 Uhr. Er teilte mit, dass er in römisch 40 sei und seine Regierungsvorlage die Vollmacht aufgelöst habe. Er wolle wissen, ob die Verhandlung stattfinde und ob er kommen solle. Dem BF wurde sodann mitgeteilt, dass wenn er nicht erscheinen solle, auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne. Nach Aufruf der Sache am XXXX .2024, um XXXX Uhr, wurde seitens des BVwG festgestellt, dass der BF zur Verhandlung nicht erschienen ist. Es wurde sodann seitens des BVwG zugewartet und um XXXX Uhr festgestellt, dass der BF noch immer nicht erschienen ist.Nach Aufruf der Sache am römisch 40 .2024, um römisch 40 Uhr, wurde seitens des BVwG festgestellt, dass der BF zur Verhandlung nicht erschienen ist. Es wurde sodann seitens des BVwG zugewartet und um römisch 40 Uhr festgestellt, dass der BF noch immer nicht erschienen ist. Es wurde sodann in Abwesenheit des BF verhandelt und wurde am Ende die im Spruch angeführte Entscheidung mündlich verkündet.
- Am XXXX .2024 langte eine neuerliche Vollmacht der RV des BF, der BBU GmbH, ein.
- Am römisch 40 .2024 langte eine neuerliche Vollmacht der Regierungsvorlage des BF, der BBU GmbH, ein.
- Mit Schreiben der RV vom XXXX .2024, einlangend am XXXX .2024, erging seitens der RV der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Mit Schreiben der Regierungsvorlage vom römisch 40 .2024, einlangend am römisch 40 .2024, erging seitens der Regierungsvorlage der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 .2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger Rumäniens und wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger Rumäniens und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist rumänisch. Der BF verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
- Der BF hat vor seiner Einreise in das Bundesgebiet, die ersten 10 Jahre seines Lebens im Heimatstaat verbracht und dort die Volksschule besucht. Der BF reiste sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2012, im Alter von 10 Jahren, mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, in das Bundesgebiet ein. Er war von XXXX .2012 bis XXXX 2024 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF reiste sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2012, im Alter von 10 Jahren, mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, in das Bundesgebiet ein. Er war von römisch 40 .2012 bis römisch 40 2024 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit XXXX .2024 verfügt der BF über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.Seit römisch 40 .2024 verfügt der BF über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der BF hat ab der
- Klasse die Volksschule und darauffolgend die Neue Mittelschule im Bundesgebiet absolviert. Der BF verfügt über keine berufliche Ausbildung im Bundesgebiet. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und wird von seinen Eltern unterstützt (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2023, AS 115).Der BF verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und wird von seinen Eltern unterstützt vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2023, AS 115). Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF und seine beiden Geschwister. Er lebte, bis zu seiner Abmeldung am XXXX .2024, mit diesen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Es seien laut eigenen Angaben des BF, auch weitere Angehörige im Bundesgebiet aufhältig, nämlich sein Onkel, seine Tanten, seine Cousinen und Cousins.Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF und seine beiden Geschwister. Er lebte, bis zu seiner Abmeldung am römisch 40 .2024, mit diesen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Es seien laut eigenen Angaben des BF, auch weitere Angehörige im Bundesgebiet aufhältig, nämlich sein Onkel, seine Tanten, seine Cousinen und Cousins. Im Heimatstaat habe er keine Familienangehörigen oder sozialen Beziehungen mehr, die Großeltern seien bereits verstorben. 1.
- Im Bundesgebiet ging der BF, nur sehr kurzen, insgesamt lediglich 6 Monate, Erwerbstätigkeiten nach. Der BF war von XXXX 2019 bis XXXX .2019, sohin 1 Monat als Arbeiterlehrling XXXX , von XXXX .2022 bis XXXX .2022, sohin 3 Monate als Arbeiter bei der Fa. XXXX , von XXXX .2022 bis XXXX .2022, sohin 15 Tage als Arbeiter und von XXXX .2022 bis XXXX 2022, sohin lediglich 3 Tage als Arbeiter bei der Fa. XXXX und von XXXX .2024 bis XXXX .2024, sohin 1 Monat und von XXXX .2024 bis XXXX .2024, sohin knapp 1 Monat, als Arbeiter bei der Fa. XXXX beschäftigt. Der BF war von römisch 40 2019 bis römisch 40 .2019, sohin 1 Monat als Arbeiterlehrling römisch 40 , von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, sohin 3 Monate als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 , von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, sohin 15 Tage als Arbeiter und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022, sohin lediglich 3 Tage als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, sohin 1 Monat und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, sohin knapp 1 Monat, als Arbeiter bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Der BF bezog von XXXX .2017, mit kurzen Unterbrechungen, bis zum XXXX .2024 Arbeitslosengeld.Der BF bezog von römisch 40 .2017, mit kurzen Unterbrechungen, bis zum römisch 40 .2024 Arbeitslosengeld. 1.
- Zum strafbaren Verhalten des BF: 1.4.
- Der BF wurde erstmalig mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: XXXX vom XXXX .2021, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2, 15 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. § 28 Abs. 1 StGB, § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG, nach § 130 Abs. 2 StGB zu einer 12 monatigen Freiheitsstrafe, welche gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.4.
- Der BF wurde erstmalig mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2021, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer 12 monatigen Freiheitsstrafe, welche gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag Folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat in XXXX Der BF ist schuldig, er hat in römisch 40 A./ anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) mit einem unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwarA./ anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) mit einem unbekannten Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar 1./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX .2021 durch Aufbrechen eines Fensters genannter Person in unerhobener Höhe;1./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 .2021 durch Aufbrechen eines Fensters genannter Person in unerhobener Höhe; 2./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX .2021 durch Aufhebeln der Hintereingangstür und Aufhebeln der Lagerraumtür genannter Person zwei Fieberthermometer und ein Otoskop in unberhobenem Wert sowie Bargeld iHv EUR 160,00;2./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 .2021 durch Aufhebeln der Hintereingangstür und Aufhebeln der Lagerraumtür genannter Person zwei Fieberthermometer und ein Otoskop in unberhobenem Wert sowie Bargeld iHv EUR 160,00; 3./ in der Nacht von XXXX 2021 auf XXXX 2021 durch Aufbrechen der Doppelflügelschiebetür und Aufbrechen der Kassenlade und der Spendenbox Verfügungsberechtigten genannter Firma Bargeld iHv EUR 200,00;3./ in der Nacht von römisch 40 2021 auf römisch 40 2021 durch Aufbrechen der Doppelflügelschiebetür und Aufbrechen der Kassenlade und der Spendenbox Verfügungsberechtigten genannter Firma Bargeld iHv EUR 200,00; 4./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX .2021 durch versuchtes Aufhebeln der Kundeneingangstür genannter Person, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, die Zugangstür aufzuhebeln;4./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 .2021 durch versuchtes Aufhebeln der Kundeneingangstür genannter Person, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, die Zugangstür aufzuhebeln; 5./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX 2021 durch Aufhebeln einer Zugangstür genannter Person Bargeld iHv EUR 200,00;5./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 2021 durch Aufhebeln einer Zugangstür genannter Person Bargeld iHv EUR 200,00; 6./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX .2021 durch Aufhebeln der Zugangstür genannter Person, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine Gegenstände fanden;6./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 .2021 durch Aufhebeln der Zugangstür genannter Person, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine Gegenstände fanden; 7./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX .2021 durch Aufzwängen der Kippfenster aus dem Supermarkt genannter Person Bargeld iHv EUR 200,00;7./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 .2021 durch Aufzwängen der Kippfenster aus dem Supermarkt genannter Person Bargeld iHv EUR 200,00; 8./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX .2021 durch Aufbrechen der Tür genannter Person Bargeld iHv EUR 300,00, zwölf Mobiltelefondummies im Wert von EUR 360,00, 15 Bluetooth-Headsets im Wert von EUR 300,00, zwölf Bluetooth-Boxen im Wert von 360,00 sowie sechs XXXX -Displays im Wert von EUR 1.000,00;8./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 .2021 durch Aufbrechen der Tür genannter Person Bargeld iHv EUR 300,00, zwölf Mobiltelefondummies im Wert von EUR 360,00, 15 Bluetooth-Headsets im Wert von EUR 300,00, zwölf Bluetooth-Boxen im Wert von 360,00 sowie sechs römisch 40 -Displays im Wert von EUR 1.000,00; 9./ am XXXX .2021 durch Aufhebeln der Tür, Aufhebeln des Standtresors und der Handkassa genannter Firma Bargeld in unerhobener Höhe, zwei XXXX -Dosen, eine Dose XXXX Energydrink sowie neun Flaschen XXXX -Bier;9./ am römisch 40 .2021 durch Aufhebeln der Tür, Aufhebeln des Standtresors und der Handkassa genannter Firma Bargeld in unerhobener Höhe, zwei römisch 40 -Dosen, eine Dose römisch 40 Energydrink sowie neun Flaschen römisch 40 -Bier; 10./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX .2021 durch Aufzwängen der Schiebetür zum Verkaufspult und Aufbrechen der Kassenlade genannter Person drei Mobiltelefone in unerhobenem Wert, Bargeld iHv EUR 300,00 und eine Armbanduhr der Marke XXXX in unerhobenem Wert;10./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 .2021 durch Aufzwängen der Schiebetür zum Verkaufspult und Aufbrechen der Kassenlade genannter Person drei Mobiltelefone in unerhobenem Wert, Bargeld iHv EUR 300,00 und eine Armbanduhr der Marke römisch 40 in unerhobenem Wert; 11./ in der Nacht von XXXX .2021 auf XXXX .2021 in genannte Pizzeria, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, die Zugangstür aufzubrechen;11./ in der Nacht von römisch 40 .2021 auf römisch 40 .2021 in genannte Pizzeria, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, die Zugangstür aufzubrechen; 12./ zu einem unerhobenen Zeitpunkt im XXXX 2021 in eine Shisha-Bar, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, die Zugangstür aufzubrechen;12./ zu einem unerhobenen Zeitpunkt im römisch 40 2021 in eine Shisha-Bar, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, die Zugangstür aufzubrechen; 13./ zu einem unerhobenen Zeitpunkt im XXXX 2021 in genanntes Gasthaus, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, die Zugangstür aufzubrechen;13./ zu einem unerhobenen Zeitpunkt im römisch 40 2021 in genanntes Gasthaus, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, die Zugangstür aufzubrechen; B./ am XXXX .2021 andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diese bei seiner polizeilichen Vernehmung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, nämlich die zu A./1./ bis A./4./ angeführten Taten gemeinsam mit ihm begangen zu haben, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, und zwarB./ am römisch 40 .2021 andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diese bei seiner polizeilichen Vernehmung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, nämlich die zu A./1./ bis A./4./ angeführten Taten gemeinsam mit ihm begangen zu haben, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, und zwar 1./ Genannte Person, indem er angab, dass dieser sein Mittäter gewesen sei und diesen auch auf einem Lichtbild zu 100 % wiedererkannte; 2./ Genannte Person, indem er seine Angaben von B./1./ korrigierte und angab, dass doch die Genannte Person sein Mittäter sei. Als mildernd werte das Gericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, der Umstand, dass der BF die Taten nach Vollendung des
- aber vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen. 1.4.
- Der BF wurde weiters mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: XXXX vom XXXX 2022, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. § 28 Abs. 1 StGB, nach § 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, welche gem. § 43 Abs. 1 StGB teilbedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil vier Monate betrug, verurteilt.1.4.
- Der BF wurde weiters mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 2022, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. Paragraph 28, Absatz eins, StGB, nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, welche gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB teilbedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil vier Monate betrug, verurteilt. Der Verurteilung lag Folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat in XXXX Der BF ist schuldig, er hat in römisch 40 I./ am XXXX .2021römisch eins./ am römisch 40 .2021 A./ als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen die genannten Beamten, durch die Angaben, a./ genannter Beamte habe ihn im Zuge der Festnahme zumindest drei Mal mit dem Ellenbogen in den Rücken, drei bis vier Mal mit dem Knie gegen den Oberschenkel geschlagen sowie gegen den PKW geschleudert, wodurch er Schmerzen erlitten habe b./ genannter Beamte soll bei den Tathandlungen des erstgenannten Beamten nicht eingeschritten sein c./ genannter Beamte habe ihm in der Zelle mit der flachen Hand gegen das Auge geschlagen, wodurch er Schmerzen erlitten habe d./ genannter Beamte habe ihm später in der Zelle mit der linken Hand gegen die Schläfe und gegen den rechten Daumen geschlagen, wodurch er Schmerzen und einen geschwollenen Daumen erlitten habe, sowie ihn mehrfach gegen eine Türkante gestoßen und ihn 10-15 Sekunden in den Würgegriff genommen und dabei gegen die Wand gestoßen haben, wodurch er zwei bis drei Tage Schmerzen gehabt habe in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt; B./ die genannten Beamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, indem er die unter Punkt I./ A./ genannten Angaben tätigte, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist;B./ die genannten Beamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, indem er die unter Punkt römisch eins./ A./ genannten Angaben tätigte, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist; II./ am XXXX .2021römisch zwei./ am römisch 40 .2021 Genannte Person am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser blutende Wunden an der Lippe sowie der Nase erlitt. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung zur Körperverletzung und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren. Als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen und den unmittelbaren Rückfall. 1.4.
- Sodann wurde der BF zum dritten Mal mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: XXXX vom XXXX .2023 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. § 28 Abs. 1 StGB, nach § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche gem. § 43a Abs. 3 StGB teilbedingt in einer Dauer von 16 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug somit 8 Monate.1.4.
- Sodann wurde der BF zum dritten Mal mit Urteil eines LG für Strafsachen zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2023 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, unter Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen gem. Paragraph 28, Absatz eins, StGB, nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB teilbedingt in einer Dauer von 16 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug somit 8 Monate. Der Verurteilung lag Folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat A) in XXXX und anderorts in Österreich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch die Genannte jeweils zumindest Hämatome erlitt und wobei er zumindest drei selbstständige Taten jeweils ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwarA) in römisch 40 und anderorts in Österreich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch die Genannte jeweils zumindest Hämatome erlitt und wobei er zumindest drei selbstständige Taten jeweils ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar I.) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2021, indem er ihr mehrere Faustschläge und Tritte gegen den Körper versetzte und sie im Schulterbereich biss;römisch eins.) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2021, indem er ihr mehrere Faustschläge und Tritte gegen den Körper versetzte und sie im Schulterbereich biss; II.) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2022, indem er ihr einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte;römisch zwei.) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2022, indem er ihr einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte; III.) am XXXX .2022, indem er ihr Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte und ihr eine Bisswunde zufügte;römisch drei.) am römisch 40 .2022, indem er ihr Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte und ihr eine Bisswunde zufügte; B.) am XXXX .2022 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannt gebliebenen Person als Mittäter genannter Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Geschäftslokal wegzunehmen versucht, indem er mit einem Werkzeug die Hintertüre zum Feinkostgeschäft aufzubrechen versuchte, wobei es beim Versuch blieb, da er auf frischer Tat betreten wurde und flüchtete.B.) am römisch 40 .2022 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannt gebliebenen Person als Mittäter genannter Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Geschäftslokal wegzunehmen versucht, indem er mit einem Werkzeug die Hintertüre zum Feinkostgeschäft aufzubrechen versuchte, wobei es beim Versuch blieb, da er auf frischer Tat betreten wurde und flüchtete. Als mildernd wertete das Gericht die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, das teilweile Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 31, 40 StGB, das teilweise Geständnis des BF sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier Vergehen.Als mildernd wertete das Gericht die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, das teilweile Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 31, 40, StGB, das teilweise Geständnis des BF sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier Vergehen. 1.4.
- Der BF befand sich von XXXX .2022 bis XXXX .2023 in Haft (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024).1.4.
- Der BF befand sich von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 in Haft vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2024). 1.4.
- Gegen den BF wurde am XXXX .2022 ein Waffenverbot verhängt, welches noch bis XXXX .2027 aufrecht ist (vgl. Auszug aus der Personeninformation des Bundesministerium für Inneres vom XXXX .2023, AS 7).1.4.
- Gegen den BF wurde am römisch 40 .2022 ein Waffenverbot verhängt, welches noch bis römisch 40 .2027 aufrecht ist vergleiche Auszug aus der Personeninformation des Bundesministerium für Inneres vom römisch 40 .2023, AS 7). 1.
- Der BF verfügt seit XXXX .2013 über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet in Form einer Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“, unbefristet seit XXXX .
- 1.
- Der BF verfügt seit römisch 40 .2013 über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet in Form einer Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“, unbefristet seit römisch 40 .
- Am XXXX .2022 erging an die belangte Behörde eine Mitteilung gem. § 55 Abs. 3 NAG, der zuständigen Behörde für Einwanderung und Staatsbürgerschaft XXXX , zumal dem BF eine Anmeldebescheinigung zum Zweck „Familienangehöriger“ am XXXX 2013 unbefristet erteilt wurde. Nachdem der BF zu diesem Zeitpunkt keiner Arbeitnehmertätigkeit nachging, lagen die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vor. Auch habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF am XXXX 2021 und am XXXX 2022 rechtskräftig verurteilt wurde. Somit ersuchte die XXXX die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Schreiben des Amtes der XXXX vom XXXX .2022, AS 41).Am römisch 40 .2022 erging an die belangte Behörde eine Mitteilung gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG, der zuständigen Behörde für Einwanderung und Staatsbürgerschaft römisch 40 , zumal dem BF eine Anmeldebescheinigung zum Zweck „Familienangehöriger“ am römisch 40 2013 unbefristet erteilt wurde. Nachdem der BF zu diesem Zeitpunkt keiner Arbeitnehmertätigkeit nachging, lagen die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vor. Auch habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF am römisch 40 2021 und am römisch 40 2022 rechtskräftig verurteilt wurde. Somit ersuchte die römisch 40 die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung vergleiche Schreiben des Amtes der römisch 40 vom römisch 40 .2022, AS 41). Am XXXX .2022 teilte die belangte Behörde der XXXX mit, dass zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung des BF nicht vorlagen (vgl. E-Mail des BFA vom XXXX .2022, AS 45).Am römisch 40 .2022 teilte die belangte Behörde der römisch 40 mit, dass zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung des BF nicht vorlagen vergleiche E-Mail des BFA vom römisch 40 .2022, AS 45). 1.
- Der BF war von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in Therapieeinrichtungen für Abhängigkeitserkrankte untergebracht (vgl. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, abgefragt am XXXX .2024).1.
- Der BF war von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in Therapieeinrichtungen für Abhängigkeitserkrankte untergebracht vergleiche Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, abgefragt am römisch 40 .2024). 1.
- Der BF ist am XXXX .2024 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat sich in seinen Heimatstaat begeben (vgl. Fremdenregisterauszug vom XXXX .2024).1.
- Der BF ist am römisch 40 .2024 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat sich in seinen Heimatstaat begeben vergleiche Fremdenregisterauszug vom römisch 40 .2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
- Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind die Strafurteile der Republik Österreich vom XXXX .2021, XXXX .2022 und XXXX .2023, in welchen auch die Personalien des BF angeführt sind.2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind die Strafurteile der Republik Österreich vom römisch 40 .2021, römisch 40 .2022 und römisch 40 .2023, in welchen auch die Personalien des BF angeführt sind. Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Dass der BF auch Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass er sich seit seinem
- Lebensjahr und somit seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt und er in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .2023 angab, dass er inzwischen besser Deutsch als Rumänisch spreche.Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Dass der BF auch Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass er sich seit seinem
- Lebensjahr und somit seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt und er in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 .2023 angab, dass er inzwischen besser Deutsch als Rumänisch spreche. Das BVwG nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Feststellungen zu seinen familiären Beziehungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde vom XXXX .2023 sowie seinen Angaben in der Stellungnahme vom XXXX .
- Das BVwG nahm hinsichtlich seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, nämlich der Vater, die Mutter und die beiden Geschwister, Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.Die Feststellungen zu seinen familiären Beziehungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde vom römisch 40 .2023 sowie seinen Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .
- Das BVwG nahm hinsichtlich seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, nämlich der Vater, die Mutter und die beiden Geschwister, Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Dass der BF im Heimatstaat keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Beziehungen habe, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom XXXX .2023.Dass der BF im Heimatstaat keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Beziehungen habe, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom römisch 40 .
- Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Einschränkungen im Verfahren hervorgebracht wurden und der BF, wenn auch nur für kurze Zeit, Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachging. 2.2.
- Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das AJ-Web Auskunftsverfahren. 2.2.
- Die Feststellungen zu seinen rk strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf dem vorliegenden Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie den vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:„§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:, „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt: Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,
Art. 27Abs.
2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,
Artikel 27
, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Art. 28Abs.
1 der RL 2004/38/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat, bevor dieser eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt berücksichtigen, ob insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat dieser entgegenstehen.
Artikel 28
, Absatz eins, der RL 2004/38/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat, bevor dieser eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt berücksichtigen, ob insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat dieser entgegenstehen.
§ 51Abs.
1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen, oder (Z2), als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen, oder (Z2), als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Z3).
§ 52Abs.
1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Z 1), Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Z 2), Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Z 3), Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist (Z 4) oder, sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind (Z 5), die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben (Z 5 lit.a), die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (Z 5 lit.b.) oder, bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen (Z 5 lit.c.).
Abs. 1 leg. cit der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gem. Abs. 1.
Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Ziffer eins,), Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Ziffer 2,), Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Ziffer 3,), Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist (Ziffer 4,) oder, sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind (Ziffer 5,), die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben (Ziffer 5, Litera a,), die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (Ziffer 5, Litera b,) oder, bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen (Ziffer 5, Litera c,).
Absatz eins, leg. cit der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gem. Absatz eins,
§ 53Abs.
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
§ 53aAbs.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der § 67 Abs. 1 FPG enthält nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern mit mindestens 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Unionsbürger-RL und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehen Maßstab heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürger-RL eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der RL beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Damit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts nur zulässig, wenn der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 13.12.2012, Ra 2012/21/0181).Der Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern mit mindestens 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürger-RL und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehen Maßstab heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürger-RL eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der RL beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Damit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts nur zulässig, wenn der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 13.12.2012, Ra 2012/21/0181). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67,, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9), zu berücksichtigen. 3.1.
- Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist rumänischer Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Der BF hielt sich seit dem Jahr 2012, somit seit 12 Jahren im Bundesgebiet auf und erfüllt somit den Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5 Satz FPG, da er sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhielt. Dem BF wurde gem. § 53 Abs. 1 NAG eine Anmeldebescheinigung zum Zweck „Familienangehöriger“ am XXXX .2013 unbefristet ausgestellt. Der BF hat gem. § 53a Abs. 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er aufenthaltsberechtigt war und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Demgemäß kann das Aufenthaltsverbot nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfügt werden.Der BF ist rumänischer Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Der BF hielt sich seit dem Jahr 2012, somit seit 12 Jahren im Bundesgebiet auf und erfüllt somit den Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5 Satz FPG, da er sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhielt. Dem BF wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, NAG eine Anmeldebescheinigung zum Zweck „Familienangehöriger“ am römisch 40 .2013 unbefristet ausgestellt. Der BF hat gem. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er aufenthaltsberechtigt war und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Demgemäß kann das Aufenthaltsverbot nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfügt werden. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der weitere Aufenthalt des BF eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Damit stellt sie offenbar auf den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Fall FPG ab und übersieht – wie auch im Beschwerdeschriftsatz zutreffend aufgezeigt -, dass auf den BF, aufgrund seines kontinuierlichen Aufenthaltes seit dem Jahr 2012 und somit mehr als zehn Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (dh. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbotes zur Anwendung kommt. Dieser fordert im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG, wonach eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verlangt wird, eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können und liegt noch über den in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehen Gefährdungsmaßstab.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der weitere Aufenthalt des BF eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Damit stellt sie offenbar auf den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Fall FPG ab und übersieht – wie auch im Beschwerdeschriftsatz zutreffend aufgezeigt -, dass auf den BF, aufgrund seines kontinuierlichen Aufenthaltes seit dem Jahr 2012 und somit mehr als zehn Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (dh. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbotes zur Anwendung kommt. Dieser fordert im Gegensatz zu Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG, wonach eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verlangt wird, eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, um ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können und liegt noch über den in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehen Gefährdungsmaßstab. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Der BF hiellt sich nunmehr seit dem Jahr 2012, gemeldet seit XXXX .2012, im Bundesgebiet auf. Der BF weist drei strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf.Der BF hiellt sich nunmehr seit dem Jahr 2012, gemeldet seit römisch 40 .2012, im Bundesgebiet auf. Der BF weist drei strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Der ersten Verurteilung des BF liegt das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und das Verbrechen der Verleumdung zugrunde. Insbesondere hat der BF mit seinem Mittäter in insgesamt 13 Fällen, durch Einbruch in Gebäude fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb. Weiters verdächtigte der BF bei seiner polizeilichen Vernehmung eine Person falsch, nämlich die Taten gemeinsam mit ihm begangen zu haben. Er wurde aus diesem Grund zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde nach der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung am XXXX .2022, auf fünf Jahre verlängert.Der ersten Verurteilung des BF liegt das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und das Verbrechen der Verleumdung zugrunde. Insbesondere hat der BF mit seinem Mittäter in insgesamt 13 Fällen, durch Einbruch in Gebäude fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb. Weiters verdächtigte der BF bei seiner polizeilichen Vernehmung eine Person falsch, nämlich die Taten gemeinsam mit ihm begangen zu haben. Er wurde aus diesem Grund zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde nach der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung am römisch 40 .2022, auf fünf Jahre verlängert. Der zweiten Verurteilung des BF liegt das Verbrechen der Verleumdung, das Vergehen der falschen Beweisaussage und das Vergehen der Körperverletzung zugrunde. Der BF machte am XXXX .2021 bei seiner förmlichen Vernehmung eine Falschaussage, indem er mehrere Beamte falscher Straftaten bezichtigte, welche diese nicht begangen hatten. Am XXXX .2021 und sohin nur 3 Tage nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung, verletzte er eine Person am Körper, indem er dieser einen Faustschlag in Gesicht versetzte, wodurch diese eine blutende Wunde an der Lippe sowie an der Nase erlitt. Der BF wurde sodann zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurden und somit der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vier Monate betrug. Die Probezeit wurde nach der dritten strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX .2023, auf fünf Jahre verlängert.Der zweiten Verurteilung des BF liegt das Verbrechen der Verleumdung, das Vergehen der falschen Beweisaussage und das Vergehen der Körperverletzung zugrunde. Der BF machte am römisch 40 .2021 bei seiner förmlichen Vernehmung eine Falschaussage, indem er mehrere Beamte falscher Straftaten bezichtigte, welche diese nicht begangen hatten. Am römisch 40 .2021 und sohin nur 3 Tage nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung, verletzte er eine Person am Körper, indem er dieser einen Faustschlag in Gesicht versetzte, wodurch diese eine blutende Wunde an der Lippe sowie an der Nase erlitt. Der BF wurde sodann zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurden und somit der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vier Monate betrug. Die Probezeit wurde nach der dritten strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 .2023, auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Der BF verletzte genannte Person im XXXX 2021, indem er ihr mehrere Faustschläge und Tritte gegen den Körper versetzte und diese im Schulterbereich biss. Er verletzte genannte Person weiteres zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2022, indem er dieser einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte. Nochmals verletzte er die genannte Person am XXXX .2022 und XXXX .2022 indem er ihr einen Schlag gegen das linke Auge versetzte und diese anschließend die Treppe hinunter zerrte, an zweiten genannte Datum indem er dieser Person Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte und ihr eine Bisswunde zufügte. Er wurde weiters verurteilt, weil er am XXXX .2022 mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Geschäftslokal wegzunehmen versuchte. All diese Straftaten beging der BF abermals in der über ihn verhängten Probezeit. Er wurde sodann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei 16 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurden, wonach der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe 8 Monate betrug, verurteilt. Der BF befand sich sodann bis XXXX .2023 in Haft.Zuletzt wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Der BF verletzte genannte Person im römisch 40 2021, indem er ihr mehrere Faustschläge und Tritte gegen den Körper versetzte und diese im Schulterbereich biss. Er verletzte genannte Person weiteres zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2022, indem er dieser einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte. Nochmals verletzte er die genannte Person am römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 indem er ihr einen Schlag gegen das linke Auge versetzte und diese anschließend die Treppe hinunter zerrte, an zweiten genannte Datum indem er dieser Person Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte und ihr eine Bisswunde zufügte. Er wurde weiters verurteilt, weil er am römisch 40 .2022 mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Geschäftslokal wegzunehmen versuchte. All diese Straftaten beging der BF abermals in der über ihn verhängten Probezeit. Er wurde sodann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei 16 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurden, wonach der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe 8 Monate betrug, verurteilt. Der BF befand sich sodann bis römisch 40 .2023 in Haft. Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach das persönliche Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach das persönliche Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die im fünften Satz des Abs. 1 FPG vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Art. 28 Abs. 3 der FreizügigkeitsRL. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangeozogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Es handelt sich hierbei um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Mit dieser Frage hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Tsakouridis (23.11.2010, C–145/09), ausführlich auseinander gesetzt und ist diesen Ausführungen zu entnehmen, dass die Frage, ob „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ vorliegen, jeweils im Einzelfall nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen ist.Die im fünften Satz des Absatz eins, FPG vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Artikel 28, Absatz 3, der FreizügigkeitsRL. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangeozogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Es handelt sich hierbei um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Mit dieser Frage hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Tsakouridis (23.11.2010, C–145/09), ausführlich auseinander gesetzt und ist diesen Ausführungen zu entnehmen, dass die Frage, ob „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ vorliegen, jeweils im Einzelfall nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen ist. Auch der VwGH sprach in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass bei Erstellung des für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach – anders als bei der Frage, ob der (auf bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen Bezug nehmende) Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist – nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. VwGH 10.09.2013, 2013/18/0052).Auch der VwGH sprach in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass bei Erstellung des für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach – anders als bei der Frage, ob der (auf bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen Bezug nehmende) Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt ist – nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten vergleiche VwGH 10.09.2013, 2013/18/0052). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073).Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073). Im Hinblick auf die soeben ausgeführten Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Art und die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass der BF zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlte. Der BF begann bereits im jugendlichen Alter von 19 Jahren damit, strafgerichtliche Handlungen zu begehen. Er brach mehrmals in Geschäftslokale ein, um sich durch den Einbruch unrechtmäßig zu bereichern, seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilungen liegen 13 solcher Straftaten zugrunde. Der BF hat eine Lehre begonnen, diese aber nur nach einem Monat wieder abgebrochen. Er ging sodann nur mehr geringfügigen Tätigkeiten, insgesamt lediglich in der Dauer von 6 Monaten, bei verschiedensten Arbeitgebern, im Bundesgebiet nach. Der BF finanzierte sich sein Einkommen durch die Beziehung von Arbeitslosengeld und durch seine gewerbsmäßig ausgeübten Einbruchsdiebstähle. Bei seiner ersten Verurteilung wirkte sich mildernd für den BF unter anderem aus, dass er die Taten in seinem jugendlichen Alter, unter 21 beging und wurde er sohin nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dass der BF nichts aus seiner Bestrafung gelernt hat, zeigte sich bereits dadurch, dass er die nächste Tat innerhalb der Probezeit und anschließend an die erste strafgerichtliche Verurteilung beging. Der BF respektiert die österreichische Rechtsordnung nicht, dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass der BF mehrmals Falschaussagen vor der Behörde tätigte. Auch eine erhebliche kriminelle Energie zeigt sich durch das Verhalten des BF, er wurde bei der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung verurteilt. Auch hier wurde mildernd bewertet, dass der BF die Tatbegehung unter 21 Jahren beging und wurde er sogar zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der unbedingte Teil vier Monate betrug. Trotz dieser Verurteilung wurde der BF ein drittes Mal am XXXX .2023 verurteilt. Diesem Urteil lagen vorallem schwere Körperverletzung und abermals Einbruchsdiebstahl zugrunde. Er verletzte sein Opfer durch mehrere einzelne Tathandlungen am Körper, unter anderem durch Faustschläge und Tritte, Hinunterzerren der Treppe und der Beifügung von Bisswunden. Auch versuchte er abermals in ein Geschäftslokal einzubrechen, um sich durch den Einbruch unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat all diese Straftaten in der über ihn verhängten Probezeit und kurz nach den jeweiligen strafgerichtlichen Verurteilungen begangen. Im Hinblick auf die soeben ausgeführten Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Art und die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass der BF zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlte. Der BF begann bereits im jugendlichen Alter von 19 Jahren damit, strafgerichtliche Handlungen zu begehen. Er brach mehrmals in Geschäftslokale ein, um sich durch den Einbruch unrechtmäßig zu bereichern, seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilungen liegen 13 solcher Straftaten zugrunde. Der BF hat eine Lehre begonnen, diese aber nur nach einem Monat wieder abgebrochen. Er ging sodann nur mehr geringfügigen Tätigkeiten, insgesamt lediglich in der Dauer von 6 Monaten, bei verschiedensten Arbeitgebern, im Bundesgebiet nach. Der BF finanzierte sich sein Einkommen durch die Beziehung von Arbeitslosengeld und durch seine gewerbsmäßig ausgeübten Einbruchsdiebstähle. Bei seiner ersten Verurteilung wirkte sich mildernd für den BF unter anderem aus, dass er die Taten in seinem jugendlichen Alter, unter 21 beging und wurde er sohin nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dass der BF nichts aus seiner Bestrafung gelernt hat, zeigte sich bereits dadurch, dass er die nächste Tat innerhalb der Probezeit und anschließend an die erste strafgerichtliche Verurteilung beging. Der BF respektiert die österreichische Rechtsordnung nicht, dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass der BF mehrmals Falschaussagen vor der Behörde tätigte. Auch eine erhebliche kriminelle Energie zeigt sich durch das Verhalten des BF, er wurde bei der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung verurteilt. Auch hier wurde mildernd bewertet, dass der BF die Tatbegehung unter 21 Jahren beging und wurde er sogar zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der unbedingte Teil vier Monate betrug. Trotz dieser Verurteilung wurde der BF ein drittes Mal am römisch 40 .2023 verurteilt. Diesem Urteil lagen vorallem schwere Körperverletzung und abermals Einbruchsdiebstahl zugrunde. Er verletzte sein Opfer durch mehrere einzelne Tathandlungen am Körper, unter anderem durch Faustschläge und Tritte, Hinunterzerren der Treppe und der Beifügung von Bisswunden. Auch versuchte er abermals in ein Geschäftslokal einzubrechen, um sich durch den Einbruch unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat all diese Straftaten in der über ihn verhängten Probezeit und kurz nach den jeweiligen strafgerichtlichen Verurteilungen begangen. Der BF zeigt im Hinblick auf die von ihm begangenen strafrechtlichen Handlungen im Zuge mit Gewalt- und Eigentumskriminalität ein Verhalten, dass auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt. Diesbezüglich hält die Judikaturlinie des VwGH fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) und fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076 mit Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 99/18/0343); und wurde der BF zuletzt (unter anderem) wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.Der BF zeigt im Hinblick auf die von ihm begangenen strafrechtlichen Handlungen im Zuge mit Gewalt- und Eigentumskriminalität ein Verhalten, dass auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt. Diesbezüglich hält die Judikaturlinie des VwGH fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) und fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076 mit Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 99/18/0343); und wurde der BF zuletzt (unter anderem) wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens (in Freiheit nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe) unter Beweis stellen müssen. Der BF wurde im XXXX 2023 aus der Haftstrafe entlassen. Die Probezeit ist jedoch noch aufrecht und noch nicht verstrichen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall wird die Gefährdungsprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilung gestützt.Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens (in Freiheit nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe) unter Beweis stellen müssen. Der BF wurde im römisch 40 2023 aus der Haftstrafe entlassen. Die Probezeit ist jedoch noch aufrecht und noch nicht verstrichen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall wird die Gefährdungsprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilung gestützt. Im Hinblick, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Wiederholungsgefahr gerade im Verhalten des BF bestätigt hat. Der BF beging nach zwei rechtskräftigen Verurteilungen noch innerhalb der offenen Probezeit seine weiteren Straftaten und bringt dies sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Da das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das gegenläufige persönliche Interesse des BF. Bei der Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind sein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, seine guten Deutschkenntnisse seine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, insbesondere sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der BF hat jedoch durch seine wiederholten Straftaten die Trennung von seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet in Kauf genommen. Der BF war im Bundesgebiet nur insgesamt 6 Monate erwerbstätig und hat jahrelang von seinem Arbeitslosengeldbezug gelebt. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt auch durch seine wiederholten Einbruchsdiebstähle. Seinen daraus resultierenden großen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich stehen somit die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, gegenüber. Der BF hat in Rumänien zwar keine Bezugsperson mehr, es bestehen aber ausreichend Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig ist, dort die erste zehn Jahre seines Lebens verbracht hat und die Schule besucht hat. Es wird ihm daher ohne große Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, in Rumänien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen kann durch diverse Kommunikationsmittel und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben ist daher verhältnismäßig.Da das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das gegenläufige persönliche Interesse des BF. Bei der Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sind sein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, seine guten Deutschkenntnisse seine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, insbesondere sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der BF hat jedoch durch seine wiederholten Straftaten die Trennung von seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet in Kauf genommen. Der BF war im Bundesgebiet nur insgesamt 6 Monate erwerbstätig und hat jahrelang von seinem Arbeitslosengeldbezug gelebt. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt auch durch seine wiederholten Einbruchsdiebstähle. Seinen daraus resultierenden großen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich stehen somit die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, gegenüber. Der BF hat in Rumänien zwar keine Bezugsperson mehr, es bestehen aber ausreichend Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig ist, dort die erste zehn Jahre seines Lebens verbracht hat und die Schule besucht hat. Es wird ihm daher ohne große Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, in Rumänien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen kann durch diverse Kommunikationsmittel und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben ist daher verhältnismäßig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot als rechtmäßig erwiesen, da unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände und in Ansehung des bisherigen Gesamtfehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Überwiegen seines persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet wegen familiärer oder privater Bindungen in Österreich war im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK nicht anzunehmen. Ein Überwiegen seines persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet wegen familiärer oder privater Bindungen in Österreich war im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht anzunehmen. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 6 Jahren unter Berücksichtigung der Art und des Grades des persönlichen Fehlverhaltens im Verhältnis zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch das persönliche Verhalten als angemessen, weshalb die Dauer nicht herabzusetzen und der Beschwerde auch insoweit nicht zu folgen war. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 70Abs.
3 ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der BF hat das Bundesgebiet am XXXX 2024 verlassen.Der BF hat das Bundesgebiet am römisch 40 2024 verlassen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2270823.1.00