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{'item': 'I419 2195180-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlI419 2195180-2 Spruch, I419 2195180-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte 2017 erfolglos internationalen Schutz, das abweisende Erkenntnis über seine Beschwerde (BVwG 25.02.2020, I414 2195180-1) wurde seiner Rechtsvertretung am 25.02.2020 zugestellt. 2. Am 20.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).2. Am 20.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). 3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Tunesien aufgefordert worden, den Militärdienst zu leisten, dem aber nicht nachgekommen. Da sein Vater versehentlich einen Neffen tödlich verletzt habe, drohe dessen Vater mit Rache am Beschwerdeführer. Er habe außerdem eine Ehefrau in Österreich und zu dieser und deren Familie eine enge Beziehung entwickelt. Diese Familie betrachte er als die seine. Er wolle in Österreich ein neues Leben beginnen und sich einbringen können, „etwa durch Arbeit und eine Ausbildung zum Krankenpfleger“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien, Sunnit und Araber. Er spricht Arabisch, wurde im Gouvernement Bizerta an der Nordküste des Landes geboren und lebte dort in der Delegation XXXX , ca. 50 km nördlich von Tunis. Nach zwölf Jahren Schulbesuch absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Schuster und arbeitete zuletzt als solcher. Weitere Berufserfahrung erwarb er in der Landwirtschaft, als Mechaniker und als Kellner in verschiedenen Kaffeehäusern. Im Herkunftsstaat hat er auch einen Führerschein ausgestellt und finanzielle Unterstützung des Vaters bekommen.Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien, Sunnit und Araber. Er spricht Arabisch, wurde im Gouvernement Bizerta an der Nordküste des Landes geboren und lebte dort in der Delegation römisch 40 , ca. 50 km nördlich von Tunis. Nach zwölf Jahren Schulbesuch absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Schuster und arbeitete zuletzt als solcher. Weitere Berufserfahrung erwarb er in der Landwirtschaft, als Mechaniker und als Kellner in verschiedenen Kaffeehäusern. Im Herkunftsstaat hat er auch einen Führerschein ausgestellt und finanzielle Unterstützung des Vaters bekommen. In XXXX leben die Eltern des Beschwerdeführers mit etwa Mitte und Ende 50 sowie eine Schwester mit ca. 30. Eine weitere Schwester, Anfang 30, ist in Algerien verheiratet, ein Bruder mit Ende 20 lebt in Frankreich, ebenso eine Großmutter und eine Tante. In Italien hat er eine weitere Tante und zwei Cousins.In römisch 40 leben die Eltern des Beschwerdeführers mit etwa Mitte und Ende 50 sowie eine Schwester mit ca. 30. Eine weitere Schwester, Anfang 30, ist in Algerien verheiratet, ein Bruder mit Ende 20 lebt in Frankreich, ebenso eine Großmutter und eine Tante. In Italien hat er eine weitere Tante und zwei Cousins. Im Herbst 2016 begab sich der Beschwerdeführer nach Serbien, von wo er nach drei Monaten illegal nach Ungarn und ebenso Österreich gelangte. Hier beantragte er am 27.01.2017 als angebliche Halbwaise libyscher Staatsangehörigkeit und mit falschem Namen internationalen Schutz. Mitte Februar 2017 entzog er sich dem Verfahren, gelangte illegal nach Deutschland und stellte auch dort einen Asylantrag, worauf er in der am 25.08.2017 nach Österreich überstellt wurde. Das abweisende Erkenntnis über seine Beschwerde im Asylverfahren wurde seiner Rechtsvertretung am 25.02.2020 zugestellt. Im Sommer 2020 gab der Beschwerdeführer seine private Unterkunft im Inland auf und tauchte neuerlich unter. Er kam seiner Rückkehrverpflichtung nicht nach, auch nachdem er sich am 09.11.2021 von der Botschaft Tunesiens in Wien einen Reisepass ausstellen ließ. Zumindest meistens hielt er sich auch danach im Inland auf. Einen gemeldeten Wohnsitz hatte er hier zunächst nur von 05.09.2017 bis 08.09.2020, seit 08.03.2024 ist er in seiner zugewiesenen Unterkunft gemeldet. Dort bezieht er Leistungen der Grundversorgung. Er führt kein Familienleben und geht keiner Arbeit nach. Im Dezember 2019 hatte er eine Freundin in Oberösterreich, bei der er wiederholt nächtigte und die ihn seinen Angaben nach heiraten wollte. Diese holte ihn jeweils aus dem Nachbarbundesland ab, wo er derzeit in einem Heim der BBU wohnt. Danach lernte er 2020 eine rund zehn Jahre jüngere, ledige Österreicherin kennen, mit der er seither eine Beziehung führt. Bis zum Bezug des jetzigen Quartiers nächtigte bei Freunden oder seiner Freundin (in dieser Zeit nacheinander in deren drei jeweiligen Unterkünften) im selben Bundesland oder in Wien. Eine Anmeldung unterließ er, da er fürchtete, abgeschoben zu werden. Am 20.12.2023 hat ihn die Finanzpolizei zusammen mit einem als arbeitslos gemeldeten Österreicher bei Bauarbeiten in einem Weinkeller angetroffen, wo er sich zunächst als österreichischer Staatsbürger ausgab und seinen Aliasnamen verwendete, anschließend zu fliehen versuchte und schließlich mit einem Foto seiner am 13.02.2018 ausgestellten ehemaligen Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 52 AsylG 2005 auswies. Im Zuge der Amtshandlung bezeichnete ihn der Österreicher zunächst als Freund seiner Tochter. Diese erschien dann – sie ist mehr als 20 Jahre älter als der Beschwerdeführer – und gab an, die Freundin des Österreichers zu sein, der ihr zusammen mit dem Beschwerdeführer auf der Baustelle helfe.Am 20.12.2023 hat ihn die Finanzpolizei zusammen mit einem als arbeitslos gemeldeten Österreicher bei Bauarbeiten in einem Weinkeller angetroffen, wo er sich zunächst als österreichischer Staatsbürger ausgab und seinen Aliasnamen verwendete, anschließend zu fliehen versuchte und schließlich mit einem Foto seiner am 13.02.2018 ausgestellten ehemaligen Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 52, AsylG 2005 auswies. Im Zuge der Amtshandlung bezeichnete ihn der Österreicher zunächst als Freund seiner Tochter. Diese erschien dann – sie ist mehr als 20 Jahre älter als der Beschwerdeführer – und gab an, die Freundin des Österreichers zu sein, der ihr zusammen mit dem Beschwerdeführer auf der Baustelle helfe. Ebenso am 20.12.2023 hat ihn das BFA zur Prüfung eines Einreiseverbotes und der Verhängung von Schubhaft einvernommen, wobei er abschließend angab, einen weiteren Asylantrag stellen zu wollen. Anfang Februar 2024 schloss er mit seiner Freundin in einer Moschee in Wien einen Heiratsvertrag (eaqd zawaj, عقد زواج) und zahlte einen Vorschuss auf die Mitgift. Behauptetermaßen haben die beiden die Absicht, standesamtlich zu heiraten. Eine diesbezügliche Mitteilung eines Standesamtes liegt nicht vor. Seine Freundin – sie bezeichnet sich als Verlobte und „bereits muslimisch verheiratete Ehefrau“ – ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Sie hat keine Kinder und war mit Ausnahme von drei Wochen im Winter 2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Heimatbundesland gemeldet, bis 2021 an der Anschrift ihrer Mutter, mit der sie seit Anfang 2023 wieder zusammenwohnt. Als Angestellte eines Sozialvereins seit September 2023 erzielt sie monatliche Bruttoeinkommen um die € 2.000,--. Berufserfahrung hat sie auch im Gastgewerbe und im Einzelhandel, unter anderem war sie 2022 vier Tage im Supermarkt einer GmbH beschäftigt, mit deren Hälfte-Gesellschafterin sie bestens befreundet ist. Laut einem Empfehlungsschreiben diese Gesellschafterin hat der Beschwerdeführer keinerlei kriminelle Absichten und ist fleißig sowie arbeitsorientiert, was er in ihrer Wohnung bewiesen habe, wo er „einiges sogar kostenlos renoviert“ habe. Sie würde in gern in ihrem Unternehmen einstellen. Der Beschwerdeführer hat während des vorigen Asylverfahrens bei kleineren Arbeiten in der damaligen Wohngemeinde ausgeholfen und in der damaligen Unterkunft den Heimleiter bei Reinigungstätigkeiten unterstützt. Weitere zusammen mit dem ersten und dem Heiratsvertrag vorgelegte Empfehlungsschreiben stammen von seiner Freundin sowie ihrer Mutter und ihrer Tante. Demnach hat er der Mutter bei deren Übersiedlung geholfen, die Möbel zusammengebaut und die Wohnung ausgemalt, sowie die Absicht, die Tochter zu heiraten. Auch die Tante beschreibt ihn als familiär und bestätigt die Zuneigung der Nichte. Schließlich stammt ein weiteres Empfehlungsschreiben von den Kindern einer Familie aus der früheren Wohngemeinde der Freundin, mit denen er Fußball gespielt, den Rasen gemäht und Deutsch gelernt hat. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf (laut Polizei sehr) gutem, aber nicht zertifiziertem Niveau. Die Vernehmung beim BFA fand auf Deutsch statt und wurde lediglich am Ende übersetzt verlesen. Er ist strafgerichtlich unbescholten, leidet an keiner schweren Krankheit, nimmt keine regelmäßigen Medikamente, ist arbeitsfähig und betreibt Sport, wie er im Februar 2024 in einer Krankenanstalt angab. Dort sollte eine Hyperkeratose (eine Verdickung des äußersten Teils der Epidermis, der Hornschicht) in der linken Kniekehle behandelt werden. Am 15.02.2024 wurde eine computertomographische Angiographie durchgeführt (ein bildgebendes Verfahren, mit dessen Hilfe Blutgefäße im Körper dargestellt werden) und am 19.02.2024 der Befund besprochen. Ob die Behandlung bereits stattgefunden hat, steht nicht fest. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 03.08.2023 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 03.08.2023 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023). [...] 1.2.2 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger.“ (Art. 14). In der Praxis hat schon vorher nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20 - 23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 21.6.2023; vgl. AA 22.6.2023). In Tunesien besteht eine rein theoretische Wehrpflicht von 12 Monaten: Ab dem 18. Lebensjahr kann, mit dem 20. Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB 10.2022). Im Jahr 2021 waren etwa 20 - 25.000 aktive Militärangehörige Wehrpflichtige (CIA 21.6.2023). Seit März 2003 gibt es auch für Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes (AA 22.6.2023; vgl. CIA 21.6.2023).Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger.“ (Artikel 14,). In der Praxis hat schon vorher nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20 - 23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 21.6.2023; vergleiche AA 22.6.2023). In Tunesien besteht eine rein theoretische Wehrpflicht von 12 Monaten: Ab dem 18. Lebensjahr kann, mit dem 20. Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB 10.2022). Im Jahr 2021 waren etwa 20 - 25.000 aktive Militärangehörige Wehrpflichtige (CIA 21.6.2023). Seit März 2003 gibt es auch für Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes (AA 22.6.2023; vergleiche CIA 21.6.2023). Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des Service National abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen (AA 29.4.2022). Immer wieder angekündigte grundlegende Reformen des Militärdienstes in Richtung Frauen, Freiwilligkeit, Ausbildung und Verdienst scheiterten bislang u. a. am laufenden Regierungswechsel (ÖB 10.2022). Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt (AA 22.6.2023). 1.2.3 Grundversorgung und Wirtschaft Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). [...] Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023). Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023). [...] Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrundeliegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023). [...] Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022). [...] 1.2.4 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). [...]Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). [...] 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). 1.2.5 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.3.1 Im vorigen Asylverfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Verfolgung durch den Daesh an, der ihn in Libyen überfallen und verletzt habe, worauf er zur Behandlung nach Tunesien gebracht worden sei, woher seine Mutter stamme. In der damaligen Beschwerde gab er an, eine genannte Gruppe habe ihn aufgefordert, in die Moschee zu gehen, statt Alkohol zu trinken, und eines Tages mit einem Auto überfahren, das Sprengstoff geladen gehabt hätte. Bei dessen Explosion sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden. In Tunesien sei er ca. acht Monate im Spital in Behandlung geblieben. 1.3.2 Erstbefragt zu seinem Folgeantrag gab der Beschwerdeführer an, er habe Tunesien 2015 oder 2016 verlassen, da er von seinem Cousin angegriffen worden und über ein Jahr im Koma gelegen sei. Er habe ein Verhältnis mit dessen Schwester gehabt, und diese sei, wie er gehört habe, von ihrem Bruder getötet worden. Weil er nun „für alles verantwortlich gemacht“ würde, sei er ausgereist. Andere Gründe für die Ausreise und den Antrag habe er nicht. Beim BFA erklärte er im fremdenrechtlichen Verfahren, er habe sich im Herkunftsstaat in ein Mädchen verliebt, und da er sich nicht von diesem ferngehalten habe, hätte die Familie ihn umbringen wollen. Sein Onkel habe für das Mädchen einen anderen vorgesehen („versprochen“) gehabt, und jemanden bezahlt, damit dieser den Beschwerdeführer mit dem Auto überfahre. Im Asylverfahren gab er dem BFA etwa 2,5 Monate später an, das Problem sei, dass sein Vater mit dem Auto den Sohn eines Cousins unabsichtlich angefahren habe. Der Vater sei im Gefängnis gewesen, und dieser Cousin des Vaters wolle nun Rache am Beschwerdeführer nehmen. Später erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel wolle sich an ihm rächen, da der Vater unabsichtlich dessen Sohn getötet habe. Er sei auch aufgefordert worden, den Militärdienst zu leisten, und dem nicht nachgekommen. Deshalb sei er geflüchtet. Ferner gab er an, es sei in Tunesien ein Auto mit ihm explodiert, hinter dem sei der Cousin mit dem Auto gefahren. Das sei 2014, 2015 oder 2016 gewesen. 1.3.3 In der Beschwerde brachte er ergänzend vor, er fürchte Konsequenzen und mögliche Verfolgung seitens der Behörden in Tunesien, weil er dort der Aufforderung nicht nachgekommen sei, Militärdienst zu leisten. 1.3.4 Im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Dem neuen Vorbringen fehlt es an einem substantiierten noch nicht geltend gemachten Sachverhalt, der den Beschwerdeführer beträfe. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind, wie das BFA richtig festgehalten hat, keine weiteren glaubwürdigen Gründe. Der Beschwerdeführer hat damit nach Abweisung seines ersten Asylantrags bewusst seinen Aufenthalt neuerlich verlängert, als er aufgegriffen wurde. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass die tunesischen Sicherheits- oder Polizeibehörden fähig und willens sind, ihren Staatsbürgern Schutz vor kriminellen Tätern zu bieten. Der Beschwerdeführer hat im vorigen und im nunmehrigen Verfahren nicht dargelegt oder behauptet, dass Tunesien ihn nicht schützen könnte. 1.3.5 Das Vorbringen der Beschwerde, er fürchte „Konsequenzen und mögliche Verfolgung“, weil er nicht zum Militär gegangen sei, weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.6 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. 1.3.7 Nichts in den Sachverhaltselementen trägt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bei, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 1.3.8 Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.8 Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Die Entscheidungen im vorigen Asylverfahren wurden eingesehen, ebenso die Niederschrift der seinerzeitigen Beschwerdeverhandlung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner das Firmenbuch und das Firmenverzeichnis der WKO betreffend die Einstellungszusage genutzt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Die Entscheidungen im vorigen Asylverfahren wurden eingesehen, ebenso die Niederschrift der seinerzeitigen Beschwerdeverhandlung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner das Firmenbuch und das Firmenverzeichnis der WKO betreffend die Einstellungszusage genutzt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht anhand des Reisepasses von 2021 fest. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister. Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, sowie den Abfragen der Register Grundversorgung und ZMR. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Wahrnehmungen der Finanzpolizei (AS 169 f), den Angaben des Beschwerdeführers dazu (AS 183 aE) und im Spital („gut belastbar, sportl. Aktivitäten“, AS 147) sowie den Empfehlungsschreiben und der Einstellungszusage. (AS 95 ff, 105) Betreffend die in der Moschee getroffene Vereinbarung liegen die Kopien einer Urkunde „Heiratsvertrag“ (eaqd zawaj, عقد زواج) mit Datum 02.02.2024 in Form eines Formulars vor, bei dem auf der ersten Seite in den vorgesehenen Feldern für die Fotos der Brautleute keine solchen angebracht sind. Die eingetragenen Daten sind nicht in Deutsch angegeben, die Geburtsdaten entsprechen aber denen des Beschwerdeführers und der Freundin, ebenso die Unterschriften (verglichen mit Reisepass und Empfehlungsschreiben). Da es sich bei der getroffenen Vereinbarung um keine Eheschließung nach staatlichem Recht handelt, sondern um – der Urkunde zufolge „Eine rechtsgültige Ehe auf der Grundlage des Buches Gottes und der Sunna Seines Gesandten“ (zwajaan shreyaan ealaa kitab allah wasunat rasulih, زواجاً شرعياً على كتاب الله وسنة رسوله), war auch nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Ehegattin hätte. (Vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, Rz 9

  1. ff)Das Fehlen eines Familienlebens ergab sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und deren Mutter auch nicht zusammenlebt, sondern in der Unterkunft der BBU. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens dieser Freundin gab er beim BFA zunächst eine Beziehung seit (mehr als) fünf Jahren und „2019“ an, auf den Vorhalt, dass er in der Verhandlung am 12.12.2019 eine andere Frau als Verlobte genannt habe, antwortete er, das sei damals seine Freundin gewesen, „einige Tage nach der Verhandlung“ hätten sie sich getrennt, und etwa zwei oder drei Wochen nach der Trennung habe er die jetzige Freundin kennengelernt. (AS 216
  2. f)Demnach ist von frühestens Anfang 2020 auszugehen, weil die vom Beschwerdeführer schließlich erstattete Ergänzung, es wäre etwa „Ende 2019“ gewesen, knapp mit zwei, aber nicht mit „oder drei“ Wochen plus „einige Tage“ vereinbar ist. Auszuschließen ist den Angaben nach auch, dass wie behauptet „über fünf Jahre“ (AS 184) oder „seit fünf Jahren“ zutrifft (AS 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, diese enthielten keine Ausführungen dazu, wie der Ukrainekrieg und dessen Folgen sich nach einer Rückkehr auf den Beschwerdeführer auswirken würden. Durch den Krieg komme es zu einer massiven Teuerung, Russland halte Lieferungen zurück. Zumal die Länderfeststellungen diese Themen behandeln (oben in 2.3 Grundversorgung und Wirtschaft, im Bescheid S. 37 ff), ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen damit nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren, den Antrag gestellt zu haben, weil er aus unterschiedlichen Gründen im Herkunftsstaat private Verfolgung fürchte, und ferner Furcht vor staatlicher Verfolgung zu haben, weil er dort einer Einberufung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Fluchtgrund behauptet und kein neues Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Die Behauptung, er fürchte „Konsequenzen und mögliche Verfolgung“, weil er nicht zum Militär gegangen sei, wurde nicht nur sehr spät erhoben, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, (aus seiner Sicht) zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, sondern lässt sich kaum mit den Länderfeststellungen in Einklang bringen (oben 1.2.2 Wehrdienst und Rekrutierungen). Danach ist der Wehrdienst im Alter von 20 bis 23 Jahren vorgesehen, mit dem 20. Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes. Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des Service National abgeleistet werden. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung sind nicht bekannt. Diesen Feststellungen zufolge hätte der Beschwerdeführer bereits Jahre vor seiner Ausreise den Wehrdienst zu leisten gehabt, wäre er tatsächlich einberufen worden. Zumal auch die Einberufenen zum allergrößten Teil nicht einrücken und dennoch keine Verurteilungen bekannt sind, weist dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf. Gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat spräche außerdem auch das Ausstellen des tunesischen Reisepasses in Wien. Die – nun in mehreren Varianten präsentierte – private Verfolgung war im Wesentlichen der Erzählung bereits Gegenstand des vorigen Asylverfahrens (vgl. z. B. zur Verletzung des Ohres die damalige Verhandlungsschrift, S. 15 aE, versus nun AS 7), und da auch die neu vorgebrachte Missachtung der Einberufung zum Militär keinen glaubhaften Kern ausweist, sind die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis, dass das Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthält (S. 44 f / AS 264 f), nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde enthält nichts, was diese infrage stellen würde.Die – nun in mehreren Varianten präsentierte – private Verfolgung war im Wesentlichen der Erzählung bereits Gegenstand des vorigen Asylverfahrens vergleiche z. B. zur Verletzung des Ohres die damalige Verhandlungsschrift, S. 15 aE, versus nun AS 7), und da auch die neu vorgebrachte Missachtung der Einberufung zum Militär keinen glaubhaften Kern ausweist, sind die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis, dass das Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthält (S. 44 f / AS 264 f), nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde enthält nichts, was diese infrage stellen würde. Den Länderfeststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu. Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids. Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN) 3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei): Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN) Wie festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat kam auch sonst nicht hervor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde dagegen erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde dagegen erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei): 3.3.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.3.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN).3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN). Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. 3.3.3 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:3.3.3 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.3.4 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt hat, ferner fällt ins Gewicht, dass dort seine Eltern und seine Schwester leben. Er spricht zudem die Landessprache, ist grundsätzlich gesund sowie arbeitsfähig, und seine Qualifikation hat sich während seines Auslandsaufenthaltes zumindest nicht verschlechtert. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ende August 2017 länger als sechseinhalb Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nur gut 2,5 Jahre rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und auf Basis zweier Asylanträge, nämlich eines unbegründeten und eines unzulässigen, sowie des zwischenzeitlichen Missachtens der Ausreisepflicht der Fall war.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ende August 2017 länger als sechseinhalb Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nur gut 2,5 Jahre rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und auf Basis zweier Asylanträge, nämlich eines unbegründeten und eines unzulässigen, sowie des zwischenzeitlichen Missachtens der Ausreisepflicht der Fall war. Auch wenn eine den Behörden zuzurechnende Verfahrensdauer als Grund für die Länge des Aufenthalts dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist (VwGH 12.10.2020, Ra 2020/21/0159), ist nicht zu übersehen, dass sie sich im seinerzeitigen Asylverfahren auch dadurch ergab, dass der Beschwerdeführer sich seiner Mitwirkungspflicht entzog und für ein gutes halbes Jahr nach Deutschland begab. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis zur Entscheidung über den ersten Asylantrag (Februar 2020) auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer schon in dieser Periode nicht darauf vertrauen durfte, dass er auf rechtlich gesicherte Weise in Österreich bleiben würde können. Spätestens die Abweisung des Asylantrages durch das BFA (im April 2018) machte dem Beschwerdeführer diesen unsicheren Aufenthalt bewusst. Dies führt aber nicht dazu, dass seinen seither gesetzten Integrationsschritten überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein damit begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnte. (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN) Der frühere Aufenthalt (gut zwei Wochen Anfang 2017) ist dagegen wenig gewichtig, zumal der Beschwerdeführer wegzog und in Deutschland Asyl beantragte, also dortbleiben wollte. 3.3.5 Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) 3.3.6 Der Beschwerdeführer führt derzeit kein Familienleben. Bestandteile des Privatlebens des Beschwerdeführers, die in die Abwägung Eingang zu finden haben, sind unübersehbar die Beziehung zu seiner Freundin und die Kontakte zu ihr und ihrer Familie. Er hat diese Beziehung allerdings zu einer Zeit begonnen, als er nicht mit Grund oder – nach Erhalt des abweisenden Erkenntnisses bereits im Februar 2020 – gar nicht mit einem legalen Verbleib in Österreich rechnen konnte. Allen dieser Umstand relativiert das Gewicht seines Interesses am Aufenthalt zur Fortsetzung der Kontakte. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet (ein solcher Umstände ist z. B. der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich). (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) Umso mehr fällt dagegen auf und verringert das Gewicht des Interesses am Verbleib zusätzlich, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung durch das Missachten der Ausreiseverpflichtung förderte und zudem sowie eingestandenermaßen mehrfach und jahrelang eine behördliche Anmeldung unterließ, um seiner Abschiebung zu entgehen. Es relativiert dieses Fehlverhalten auch nicht, dass auch die jeweiligen Unterkunftgeber gegen das MeldeG verstießen, zumal auch deren Unterlassung einer Anmeldung demselben Zweck diente oder zumindest zugutekam. Die Beziehung zu der Freundin oder auch Verlobten wie auch zu deren Mutter und Tante kann der Beschwerdeführer sowohl auf elektronischem oder schriftlichem Weg fortsetzen als auch durch persönliche Treffen im Herkunftsstaat oder anderen Staaten, einschließlich Österreichs und des Rests der EU, wenn er mithilfe seines Reisepasses die entsprechende Erlaubnis einholt. Damit stände naturgemäß auch einer beabsichtigten Heirat nichts im Wege, von der er und die Freundin bisher jedoch abgesehen haben. 3.3.7 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0139, mwN) Die Hautverdickung des Beschwerdeführers in der Kniekehle hindert ihn nicht an Sport oder Arbeit. Zumal nach den Feststellungen die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat in Ballungsräumen wie Tunis weitreichend ist, und der Beschwerdeführer sowohl arbeiten als auch Unterstützung erhalten kann, wäre das Gewicht einer noch nicht erfolgten Behandlung (deren Ausstehen in der Beschwerde nicht behauptet wird) jedenfalls gering, da eine solche unstrittig auch dort vonstattengehen kann. (Vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN) 3.3.8 Der Beschwerdeführer legte Empfehlungsschreiben vor, aus denen sich ergibt, dass er sich in der Familie und im Bekanntenkreis nützlich machte, und er hat Ähnliches bereits im vorigen Verfahren betreffend Arbeiten für die Wohngemeinde und die Unterkunftgeberin nachgewiesen. Die Umstände relativieren allerdings das Gewicht der Empfehlungen, zumal – außer bei jenem der Kinder – das Interesse erkennbar ist, was auch für die Einstellungszusage gilt, die den Verfassenden nahestehende Freundin des Beschwerdeführers zu unterstützen, die sich allerdings selbst den Vorwurf gefallen lassen muss, diesen mehr oder weniger vor den Behörden verborgen oder ihm jedenfalls dabei geholfen zu haben, sich zu verbergen. Eine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer liegt angesichts ihres Einkommens auch nicht vor. Insgesamt sind aber Einstellungszusage und Empfehlungsschreiben von Gewicht, ebenso die – wenn auch nicht zertifizierten – guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. 3.3.9 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen gegenüber all dem, dass er sein Leben bisher überwiegend im Herkunftsstaat verbracht hat, mehr als zweieinhalb Jahrzehnte, Arabisch spricht, sowie die sozialen, speziell die familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo es ihm auch weiterhin möglich ist, seine Kontakte aufzufrischen und zu erweitern sowie am Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auch die Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften wie fallbezogen gegen das MeldeG durch unterlassene Anmeldungen und das Fremdenrecht durch die illegale Einreise und das Verwenden der Aliasidentität, sowie die für die Aufenthaltsdauer mit kausale mehrfache Asylantragstellung sprechen für die Rückkehrentscheidung. (VwGH 04.02.2020, Ra 2019/14/0461, mwN) 3.3.10 Nach einer Aufenthaltsdauer von fünf oder mehr Jahren ist zwar keine außergewöhnliche Integrationsleistung mehr erforderlich, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) Vorliegend ist aber - im Gegensatz zu Sachverhalten, in denen der gesamte Aufenthalt auf die Dauer eines einzigen erfolglosen Asylverfahrens zurückzuführen ist (und die Dauer des Verfahrens an den Behörden und nicht am Fremden lag, vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) - die nun statt etwa 2,5 Jahre insgesamt etwa zweieinhalbmal so lange Aufenthaltsdauer nur dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und – nachdem er sich jahrelang verborgen gehalten hatte – einen Folgeantrag stellte.3.3.10 Nach einer Aufenthaltsdauer von fünf oder mehr Jahren ist zwar keine außergewöhnliche Integrationsleistung mehr erforderlich, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) Vorliegend ist aber - im Gegensatz zu Sachverhalten, in denen der gesamte Aufenthalt auf die Dauer eines einzigen erfolglosen Asylverfahrens zurückzuführen ist (und die Dauer des Verfahrens an den Behörden und nicht am Fremden lag, vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) - die nun statt etwa 2,5 Jahre insgesamt etwa zweieinhalbmal so lange Aufenthaltsdauer nur dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und – nachdem er sich jahrelang verborgen gehalten hatte – einen Folgeantrag stellte. Das Verhalten des Beschwerdeführers und seines lokalen Freundes- und Bekanntenkreises, einschließlich der in der Anzeige nach dem AuslBG genannten Personen lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ohne das Einschreiten der Finanzpolizei weiterhin möglichst lange im Inland bleiben und sich vor den Behörden verbergen hätte wollen, was in der Abwägung das Gewicht dieser Sozialkontakte relativiert, die ihm dabei Unterstützung zukommen ließen, wofür er den Feststellungen zufolge wiederholt (wenn auch möglicherweise unentgeltlich) Arbeitsleistungen erbrachte. 3.3.11 Mit der Aufenthaltsdauer nimmt das Interesse am Verbleib zu, jedoch ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0165, mwN) Insgesamt fällt fallbezogen zwar eine Reihe von Umständen ins Gewicht, die als Integrationsfaktoren anzusehen sind, allerdings erweist sich fast jeder als Teil oder Ergebnis des Netzwerks, mithilfe dessen sich der Beschwerdeführer verborgen halten (und demnach auch nicht heiraten) wollte, statt seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Andere Integrationsschritte, etwa die Teilnahme an einem Vereinsleben, eine Sprachprüfung, künstlerische Tätigkeiten oder das Besuchen von Kursen oder Veranstaltungen, z. B. in einem Theater, die seinen illegalen Aufenthalt bekannt werden lassen hätten können, setzte er nicht. Dadurch erreichen die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nur ein überschaubares Maß, das sich zudem vorwiegend in der Zeit füllte, in der sich der Beschwerdeführer weigert, der Ausreisepflicht nachzukommen. Insbesondere hat er keine Integrations- und keine Sprachprüfung abgelegt, war nie angemeldet erwerbstätig oder selbständig beschäftigt und hat keine Ausbildung absolviert. Damit hat der Beschwerdeführer in Österreich keinen Grad an Integration erlangt, der seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Ausreise entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch seine strafrechtliche Unbescholtenheit vermag nach der Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253, mwN) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf) 3.4.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.4.1 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. 3.4.2 Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.3.4.2 Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.4.3 Es liegen in den Feststellungen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. 3.4.4 Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, hat jahrelang die Schule besucht und dann Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er frühere Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die Unterstützung durch den Vater sich wider Erwarten nicht fortsetzt. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Europa wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.4.5 Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.3.4.5 Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden. 3.4.6 Eine der Abschiebung nach Tunesien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. 3.4.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Diese war darum auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.3.4.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Diese war darum auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI)3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI dieses Bescheides als unbegründet abzuweisen.Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs dieses Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag, zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag, zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund vier Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2195180.2.00

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