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{'item': 'L511 2286633-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlL511 2286633-1 Spruch, L511 2286633–1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 26.01.2024, XXXX betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 26.01.2024, römisch 40 betreffend die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Mit Entscheidung vom 21.12.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX der Landesberufsschule XXXX , dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz [SchUG] die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.1.
  2. Mit Entscheidung vom 21.12.2023 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 der Landesberufsschule römisch 40 , dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz [SchUG] die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. (Aktenteil der elektronisch übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AT] 2/10). Die Postaufgabe per Einschreiben erfolgte am 22.12.2023, die Zustellung an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte am Freitag 12.01.2024 (AT 2/11, Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 2). 1.
  3. Mit undatiertem Schreiben, Postaufgabevermerk der Post vom Freitag 19.01.2024 15:08 Uhr, erhob der Beschwerdeführer einen begründeten Widerspruch gegen die bezeichnete Entscheidung (AZ 2/7-9) 1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2024, Zahl: XXXX wies die Bildungsdirektion für Salzburg den Widerspruch ohne vorangegangenen Verspätungsvorhalt gemäß § 71 SchUG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe (AT 3).1.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.01.2024, Zahl: römisch 40 wies die Bildungsdirektion für Salzburg den Widerspruch ohne vorangegangenen Verspätungsvorhalt gemäß Paragraph 71, SchUG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe (AT 3). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Widerspruch sei verspätet, weil ausgehend vom Zustelldatum 12.01.2024 die fünftägige Frist zur Erhebung am 13.01.2024 zu laufen begonnen habe, weshalb der letzte Tag der Frist zur Einbringung eines Widerspruchs der 17.01.2024 gewesen sei. Die Einbringung sei jedoch erst am 19.01.2023 erfolgt. 1.
  6. Mit undatiertem Schreiben, Postaufgabevermerk der Post vom 13.02.2024 14:35 Uhr, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den am 31.01.2023 zugestellten Bescheid (AT 5, 6). In seiner Begründung richtet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe. Zur Verspätung des Widerspruchs erfolgten keine Ausführungen.
  7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.02.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen elektronisch vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AT 1-6]). 2.
  8. 2.
  9. Mit Beschluss vom 29.02.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „innerhalb von fünf Tagen“ in § 71 Abs. 2 SchUG als verfassungswidrig aufzuheben (OZ 3). 2.
  10. 2.
  11. Mit Beschluss vom 29.02.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „innerhalb von fünf Tagen“ in Paragraph 71, Absatz 2, SchUG als verfassungswidrig aufzuheben (OZ 3). 2.
  12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2024, G 31/2024-5, dem BVwG zugestellt am 10.04.2024, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab (OZ 4). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  14. Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.12.2023 wurde mittels Einschreibesendung an den Beschwerdeführer versandt und am 12.01.2024 von diesem übernommen (AT 2/10-11). 1.
  15. Am 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer einen Widerspruch gegen diese Entscheidung (AT 2/7-9). 1.
  16. Der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid der Bildungsdirektion für Salzburg erging ohne vorangegangenen Verspätungsvorhalt (AT 3). 1.
  17. Der Beschwerdeführer tätigte im Zuge der Beschwerde keine Ausführungen zur Verspätung des Widerspruchs (AT 6).
  18. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Entscheidung der Klassenkonferenz samt Zustellnachweis (AT 2/10-11) ● Widerspruch (AT 2/7-9) ● Bescheid der Bildungsdirektion (AT 3) ● Beschwerde (AT 6) 2.
  21. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Im Detail ergibt sich die Zustellung der Erledigung aus dem Zustellnachweis (AT 2/11, OZ 2), die Postaufgabe des Widerspruchs aus dem Postaufgabevermerk (AT 7-9). 2.
  22. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  23. Rechtliche Beurteilung 3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 13.02.2024 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 26.01.
  26. 3.
  27. Zur Verspätung des Widerspruchs 3.2.
  28. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich die Zustellung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.12.2023 mit 12.01.
  29. 3.2.
  30. Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen eine Entscheidung in einer Angelegenheit nach § 71 Abs. 2 lit. c sublit. aa SchUG ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig und innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Gemäß § 74 Abs. 1 SchUG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Abs. 4 leg. cit. ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.3.2.
  31. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchUG ist gegen eine Entscheidung in einer Angelegenheit nach Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, SchUG ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig und innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, SchUG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Absatz 4, leg. cit. ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. 3.2.
  32. Die in § 71 Abs. 2 VwGVG vorgesehene fünftägige Widerspruchsfrist begann somit gemäß § 74 Abs. 1 iVm Abs. 3 SchUG am Samstag 13.01.2024, 00:00 Uhr und endete gemäß Abs. 4 leg.cit am Mittwoch 17.01.2024, 24:00 Uhr.3.2.
  33. Die in Paragraph 71, Absatz 2, VwGVG vorgesehene fünftägige Widerspruchsfrist begann somit gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SchUG am Samstag 13.01.2024, 00:00 Uhr und endete gemäß Absatz 4, leg.cit am Mittwoch 17.01.2024, 24:00 Uhr. 3.2.
  34. Der am 19.01.2024 zur Post gegebene Widerspruch wurde demnach erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben. 3.2.
  35. Die Verspätung wurde dem Beschwerdeführer durch die Bildungsdirektion für Salzburg zwar nicht vorgehalten (vgl. zur Notwendigkeit des Vorhaltes VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050), es wurden jedoch im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben und die Versäumung der Widerspruchsfrist festgestellt, weshalb ein Verspätungsvorhalt durch das BVwG unterbleiben konnte (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra2015/03/0057, 24.10.2017, Ra2016/06/0104 mwN).3.2.
  36. Die Verspätung wurde dem Beschwerdeführer durch die Bildungsdirektion für Salzburg zwar nicht vorgehalten vergleiche zur Notwendigkeit des Vorhaltes VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050), es wurden jedoch im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben und die Versäumung der Widerspruchsfrist festgestellt, weshalb ein Verspätungsvorhalt durch das BVwG unterbleiben konnte vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra2015/03/0057, 24.10.2017, Ra2016/06/0104 mwN). 3.2.
  37. Da sich die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet somit als korrekt erweist, ist die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 71 Abs. 2 und § 74 SchUG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut von Paragraph 71, Absatz 2 und Paragraph 74, SchUG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2286633.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.